Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des H G, N, vertreten durch M G, N, gegen den Bescheid
Bezirkshauptmannschaft B vom 31.08.2017 betreffend Mindestsicherung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde teilweise Folge gegeben und
angefochtene Bescheid so abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet: Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde teilweise Folge gegeben und
angefochtene Bescheid so abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet: „Für Herrn H G werden die Unterkunfts- und Verpflegskosten im Haus N ab dem 13.02.2017 übernommen. Herr H G muss von den eigenen Einkünften einsetzen a) 80 %
monatlichen Pension; b) das Pflegegeld, soweit es 10 %
Stufe 3 übersteigt. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 5 Abs 3 und § 8 Mindestsicherungsgesetz iVm § 1 Abs 3, § 5 Abs 1 und 4, § 6 Abs 3 und § 9 Mindestsicherungsverordnung.“Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 5, Absatz 3 und Paragraph 8, Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 9, Mindestsicherungsverordnung.“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung Angefochtener Bescheid 1. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Mindestsicherung gewährt.
Spruch des Bescheides lautet auszugsweise: „Für Herrn H[…] G[…] werden die Unterkunfts- und Verpflegskosten im Haus N[…] ab dem 13.02.2017 übernommen. Herr H[…] G[…] muss von den eigenen Einkünften einsetzen a) 80 %
monatlichen Pension abzüglich des Unterhaltsanspruches
Ehegattin b) das Pflegegeld, soweit es 10 %
Stufe 3 übersteigt, sowie c) 100 %
gesetzlichen Zinsen gemäß § 947 ABGB aus dem Übergabevertrag vom 18.08.2015, das sind monatlich € 280,54 von Frau M[…] G[…] und € 379,34 von Herr He[…] G[…].c) 100 %
gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 947, ABGB aus dem Übergabevertrag vom 18.08.2015, das sind monatlich € 280,54 von Frau M[…] G[…] und € 379,34 von Herr He[…] G[…]. […].“ 2.
Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
Beschwerdeführer Liegenschaftsanteile an seine Frau und seinen Sohn übergeben habe. Nach § 947 ABGB sei
Geschenkgeber im Fall seiner Hilfsbedürftigkeit befugt, vom Geschenknehmer die gesetzlichen Zinsen von
geschenkten Sache zu fordern, soweit
en Wert noch vorhanden sei. Die gesetzlichen Zinsen würden jährlich 4 % des Verkehrswertes betragen.
Beschwerdeführer müsse die gesetzlichen Zinsen von den Geschenknehmern einfordern.Nach Paragraph 947, ABGB sei
Geschenkgeber im Fall seiner Hilfsbedürftigkeit befugt, vom Geschenknehmer die gesetzlichen Zinsen von
geschenkten Sache zu fordern, soweit
en Wert noch vorhanden sei. Die gesetzlichen Zinsen würden jährlich 4 % des Verkehrswertes betragen.
Beschwerdeführer müsse die gesetzlichen Zinsen von den Geschenknehmern einfordern. Im Übrigen müssten sämtliche Einkünfte zur Deckung
Kosten eingesetzt werden.
Abs 2
Mindestsicherungsverordnung lege fest, welche Einkünfte außer Ansatz zu lassen seien. Danach seien 20 %
Pension und 10 % des Pflegegeldes
Stufe 3 außer Ansatz zu lassen.Im Übrigen müssten sämtliche Einkünfte zur Deckung
Kosten eingesetzt werden.
Paragraph 9, Absatz 2,
Mindestsicherungsverordnung lege fest, welche Einkünfte außer Ansatz zu lassen seien. Danach seien 20 %
Pension und 10 % des Pflegegeldes
Stufe 3 außer Ansatz zu lassen. Beschwerde 3. Gegen diesen Bescheid hat
Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „Hiermit erheben wir Einspruch gegen das Schreiben vom 31.08.2017 innerhalb
einmonatigen Einspruchsfrist. Wie mit Ihnen persönlich am 06.02.17 besprochen, bekommt die Ehegattin einen wesentlichen Teil
Pension ihres Mannes H[…] G[…] gut geschrieben um allfällige Lebenserhaltungs-und Betriebskosten des Wohnhauses zu decken. Unserer Meinung nach ist dieses im Bescheid nicht klar angeführt bzw. berücksichtigt, wie sich die Kosten errechnet haben – besonders
Unterhaltsanspruch für M[…] G[…]. Laut unserer Berechnung besteht eine Differenz von ca. EUR 633.-/Monat, wie folgt: Eigenpension M[…] G[…] ca. 460,00 + Differenz Pension + Pflegegeld H[…] G[…] abzüglich ihrer Vorschreibung Kosten Altersheim ca. 227,00 + Schenkungszinsen Sohn He[…] G[…] ca. 380,00 Betrag zur Verfügung pro Monat 1067,00 Minus Gegenüberstellung Kosten (Auflistung Betriebskosten Wohnhaus) exkl. Ansparung ca. 1330,00 Lebenserhaltung (Lebensmittel etc.) v. M G zuzüglich Heimzusatzkosten geschätzt ca. 370,00 Gesamtausgaben somit pro Monat 1700,00 Differenz EUR 633,00 s. bitte Kostenaufstellung im Anhang Wie wird
Regress ab 01.Januar 2018 bzgl.He[…] G[…] behandelt? Somit erhöht sich
Fehlbetrag/Differenz gegenüber M[…] G[…] um weitere Euro 380,- auf gesamt Euro 1013,-!? Wir bitten Sie um baldmöglichste Rückantwort bzw. eines Terminvorschlages Ihrerseits. Da wir mit den Zahlungen beim Pflegeheim schon im Rückstand sind.“ Sachverhalt 4.
Beschwerdeführer ist pflegebedürftig und lebt seit Februar 2017 in einem Pflegeheim. Zuvor hat er mit seiner Frau im gemeinsamen Haus in N gelebt.
Beschwerdeführer bezieht im Jahr 2017 eine Pension von 1.216,76 Euro monatlich netto (ohne Sonderzahlungen). Außerdem erhält er Pflegegeld
Stufe 6 von 1.285,20 Euro. Mit Übergabsvertrag vom 08.05./18.08.2015 hat
Beschwerdeführer Liegenschaftsanteile an seinen Sohn und seine Frau geschenkt und übergeben. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts 5. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an
ein Vertreter
Bezirkshauptmannschaft sowie die Ehefrau und
Sohn des Beschwerdeführers teilgenommen haben.
Sachverhalt wird auf Grund des Akteninhaltes und
Angaben in
mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Er ist unstrittig. Maßgebliche Rechtsvorschriften 6. Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG) lautet auszugsweise: „§ 8 Form und Ausmaß
Mindestsicherung [LGBl.Nr. 64/2010]
Erfolg
Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden,
gegenüber
Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen,
nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger
stationären Einrichtung erbracht werden. […] Das Ausmaß
Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes
eigenen Kräfte, insbesondere
eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
Erfolg
Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden,
gegenüber
Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen,
nach Paragraph 5, Absatz 3, in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger
stationären Einrichtung erbracht werden. […] Das Ausmaß
Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes
eigenen Kräfte, insbesondere
eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung
Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
Bemessung
Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit
Aufgabe
Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die
Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. […]
Bemessung
Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.
Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes sind pauschale Sätze festzusetzen. Die Vorgaben
staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind zu berücksichtigen.“ 7. Die Verordnung
Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß
Mindestsicherung, über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens und den Ersatz
Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung- MSV) lautet auszugsweise: „§ 1 Lebensunterhalt und Wohnbedarf [LGBl.Nr. 71/2010] [
Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.
Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.
Fassung LGBl.Nr. 117/2016][LGBl.Nr. 71 aus 2010, in
Fassung LGBl.Nr. 117/2016] [
Fassung LGBl.Nr.117/2016][LGBl.Nr. 71 aus 2010, in
Fassung LGBl.Nr.117/2016]
Abs. 2 - 6 sind bei
Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen
Mindestsicherung
Absatz 2, - 6 sind bei
Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen
Mindestsicherung
hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden: [
Stufe 3 außer Ansatz, f) bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente, eine Pension oder ein Rehabilitationsgeld bzw. ein Umschulungsgeld bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufungsunfähigkeit beziehen, 20 v.H.
Rente,
Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, des Rehabilitationsgeldes bzw. des Umschulungsgeldes, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes gemäß § 6 Abs. 4 zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen;
außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen, f) bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente, eine Pension oder ein Rehabilitationsgeld bzw. ein Umschulungsgeld bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufungsunfähigkeit beziehen, 20 v.H.
Rente,
Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, des Rehabilitationsgeldes bzw. des Umschulungsgeldes, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen;
außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen, [g) bis i) …] [
Bedarfsdeckung durch Dritte ist das Einkommen eines Haushaltsangehörigen bei
Bemessung des Bedarfs des Hilfsbedürftigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abweichend davon ist bei
Ermittlung des Bedarfs eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten insoweit zu berücksichtigen, als dieses dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfälligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Die Gewährung von Kernleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person,
bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte zustehen, diese verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.“ 8. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise: „ABSCHNITT IIa„ABSCHNITT römisch zwei a Verbot des Pflegeregresses [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017][BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 125/2017] § 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflege-einrichtungen aufgenommenen Personen,
en Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen
Sozialhilfe zur Abdeckung
Pflegekosten ist unzulässig. Paragraph 330 a, (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflege-einrichtungen aufgenommenen Personen,
en Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen
Sozialhilfe zur Abdeckung
Pflegekosten ist unzulässig. […] Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017Weitere Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017][BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 125/2017] § 707a.
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeit-punkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.“
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeit-punkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.“ 9.
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lautet: 9.
Paragraph 947, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lautet: „Ausnahmen: 1) wegen Dürftigkeit; § 947. Geräth
Geschenkgeber in
Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nöthigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, in so weit die geschenkte Sache, oder
selben Werth noch vorhanden ist, und ihm
nöthige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehrern Geschenknehmern ist
frühere nur in so weit verbunden, als die Beyträge
spätern zum Unterhalte nicht zu-reichen.“Paragraph 947, Geräth
Geschenkgeber in
Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nöthigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, in so weit die geschenkte Sache, oder
selben Werth noch vorhanden ist, und ihm
nöthige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehrern Geschenknehmern ist
frühere nur in so weit verbunden, als die Beyträge
spätern zum Unterhalte nicht zu-reichen.“ Rechtliche Beurteilung 10.
Beschwerdeführer ist in einem Pflegeheim untergebracht, seine Einkünfte und sein Vermögen reichen nicht aus, um diese Unterkunfts- und Verpflegskosten abzudecken. Er hat daher Anspruch auf Mindestsicherung. Bei
Bemessung
Mindestsicherung ist grundsätzlich das gesamte Vermögen und Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er hat auch Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Schenkungszinsen gemäß § 947 ABGB (Lit. c im Spruch des angefochtenen Bescheides)Schenkungszinsen gemäß Paragraph 947, ABGB (Lit. c im Spruch des angefochtenen Bescheides) 11.
Beschwerdeführer hat Liegenschaftsanteile an seine Frau und seinen Sohn geschenkt. Er kann daher von den Beschenkten die gesetzlichen Zinsen vom geschenkten Betrag verlangen (vgl. § 947 ABGB). 11.
Beschwerdeführer hat Liegenschaftsanteile an seine Frau und seinen Sohn geschenkt. Er kann daher von den Beschenkten die gesetzlichen Zinsen vom geschenkten Betrag verlangen vergleiche Paragraph 947, ABGB). Die Bezirkshauptmannschaft hat im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten,
Beschwerdeführer müsse seinen Anspruch gemäß § 947 ABGB geltend machen. Sie hat daher in
lit c des Spruches des angefochtenen Bescheides die gesetzlichen Zinsen bei
Berechnung des Mindestsicherungsanspruches berücksichtigt. Die Bezirkshauptmannschaft hat im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten,
Beschwerdeführer müsse seinen Anspruch gemäß Paragraph 947, ABGB geltend machen. Sie hat daher in
Litera c, des Spruches des angefochtenen Bescheides die gesetzlichen Zinsen bei
Berechnung des Mindestsicherungsanspruches berücksichtigt. 12.
ASVG verbietet den Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
en Angehörigen, Erben und Geschenknehmer im Rahmen
Sozialhilfe zur Abdeckung
Pflegekosten (Verbot des Pflegeregresses).12.
Paragraph 330 a, ASVG verbietet den Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
en Angehörigen, Erben und Geschenknehmer im Rahmen
Sozialhilfe zur Abdeckung
Pflegekosten (Verbot des Pflegeregresses). Dieses Verbot des Pflegeregresses ist am 01.01.2018 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden und laufende Verfahren sind einzustellen.
Beschwerdeführer hat bereits im Jahr 2017 Mindestsicherung beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens soll auf das Vermögen des Beschwerdeführers zur Abdeckung
Pflegeheimkosten zurückgegriffen werden. Das Verfahren ist noch anhängig.
Geltendmachung einer Forderung nach § 947 ABGB handelt es sich um einen Zugriff auf das Vermögen eines Geschenknehmers im Rahmen
Sozialhilfe.Bei
Geltendmachung einer Forderung nach Paragraph 947, ABGB handelt es sich um einen Zugriff auf das Vermögen eines Geschenknehmers im Rahmen
Sozialhilfe. Die Forderung gemäß § 947 ABGB setzt eine Schenkung voraus. Die geschenkte Sache oder ihr Wert müssen noch vorhanden sein. Mit
Forderung greift die hilfsbedürftige Person im Ergebnis auf die geschenkte Sache. Dabei ist nicht entscheidend, dass sich die Forderung lediglich auf die gesetzlichen Zinsen bezieht, zumal
Anspruch auch dann besteht, wenn die geschenkte Sache keine Erträge abwirft.Die Forderung gemäß Paragraph 947, ABGB setzt eine Schenkung voraus. Die geschenkte Sache oder ihr Wert müssen noch vorhanden sein. Mit
Forderung greift die hilfsbedürftige Person im Ergebnis auf die geschenkte Sache. Dabei ist nicht entscheidend, dass sich die Forderung lediglich auf die gesetzlichen Zinsen bezieht, zumal
Anspruch auch dann besteht, wenn die geschenkte Sache keine Erträge abwirft. Die hilfsbedürftige Person muss nach den einschlägigen Vorschriften des Mindestsicherungsgesetzes diese Forderung geltend machen. Insofern erfolgt dieser Zugriff auch im Rahmen
Sozialhilfe. Auch in
Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Abschaffung des Pflegeregresses
Geltendmachung
Forderung nach § 947 ABGB entgegensteht (vgl Josef Müllner, Zulässigkeit und schwanken
sozialhilferechtlichen Ersatzpflicht des Geschenknehmers, ZFV 4/2017).Auch in
Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Abschaffung des Pflegeregresses
Geltendmachung
Forderung nach Paragraph 947, ABGB entgegensteht vergleiche Josef Müllner, Zulässigkeit und schwanken
sozialhilferechtlichen Ersatzpflicht des Geschenknehmers, ZFV 4 aus 2017,). 16.
Beschwerdeführer ist daher nicht verpflichtet, die gesetzlichen Zinsen gemäß § 947 ABGB zur Abdeckung
Unterkunfts- und Verpflegskosten einzusetzen. Die lit c des angefochtenen Bescheides muss daher ersatzlos entfallen.16.
Beschwerdeführer ist daher nicht verpflichtet, die gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 947, ABGB zur Abdeckung
Unterkunfts- und Verpflegskosten einzusetzen. Die Litera c, des angefochtenen Bescheides muss daher ersatzlos entfallen. Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs (Lit. a und b im Spruch des angefochtenen Bescheides) 17. Nach § 9 Abs 2 MSV dürfen bei
Berechnung
Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden: 20 %
Pension und das Pflegegeld, soweit es 10 % des Pflegegeldes
Stufe 3 übersteigt. Im Übrigen hat
Beschwerdeführer seine Pension und sein Pflegegeld einzusetzen.17. Nach Paragraph 9, Absatz 2, MSV dürfen bei
Berechnung
Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden: 20 %
Pension und das Pflegegeld, soweit es 10 % des Pflegegeldes
Stufe 3 übersteigt. Im Übrigen hat
Beschwerdeführer seine Pension und sein Pflegegeld einzusetzen. 18. Dem Beschwerdeführer steht seine Pension uneingeschränkt zur Verfügung. Er muss sie daher zur Bezahlung Pflegeheimkosten einsetzen.
Abs 2 MSV sieht lediglich vor, dass
hilfsbedürftigen Person 20 % ihrer Pension verbleiben sollen.18. Dem Beschwerdeführer steht seine Pension uneingeschränkt zur Verfügung. Er muss sie daher zur Bezahlung Pflegeheimkosten einsetzen.
Paragraph 9, Absatz 2, MSV sieht lediglich vor, dass
hilfsbedürftigen Person 20 % ihrer Pension verbleiben sollen. Die MSV enthält aber keine Regelung, wonach einer hilfsbedürftigen Person mehr als diese 20 % verbleiben müssen, um allfällige Unterhaltsansprüche eines Ehegatten abzudecken. Die Bezirkshauptmannschaft hat daher zu Unrecht den Unterhaltsanspruch
Ehegattin von jener Pension abgezogen, die
Beschwerdeführer zur Bezahlung
Pflegeheimkosten einsetzen muss.
angefochtene Bescheid war daher, weil kein Verschlechterungsverbot gilt, so abzuändern, dass
Beschwerdeführer 80 % seine Pension zur Bezahlung
Heimkosten einsetzen muss. Sollte die Ehegattin über kein ausreichendes Einkommen verfügen, dann steht es ihr frei, ebenfalls Mindestsicherung zu beantragen. Ergebnis 19.
angefochtene Bescheid war dahingehend abzuändern, dass
Beschwerdeführer 80 % seiner Pension (ohne weitere Abzüge) einsetzen muss und
Einsatz
Schenkungszinsen (lit c des Spruches des angefochtenen Bescheides) zu entfallen hat.19.
angefochtene Bescheid war dahingehend abzuändern, dass
Beschwerdeführer 80 % seiner Pension (ohne weitere Abzüge) einsetzen muss und
Einsatz
Schenkungszinsen (Litera c, des Spruches des angefochtenen Bescheides) zu entfallen hat. Die vom Beschwerdeführer monatlich einzusetzenden Beträge berechnen sich daher wie folgt: 973,40 Euro (80 %
Pension von 1.216,76 Euro) und 1.240 Euro (Pflegegeld
Stufe 6 von 1.285,20 Euro abzüglich 45,18 Euro [10 % des Pflegegeldes
Stufe 3]). Zulässigkeit
Revision 20. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war,
im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. 20. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war,
im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. In diesem Verfahren geht es um die Fragen, was im § 707a Abs 2 ASVG unter einem „laufen-den Verfahren“ zu verstehen ist und ob eine Forderung nach § 947 ABGB zu einem Vermögen gehört, auf das gemäß § 330a ASVG nicht zur Abdeckung von Pflegekosten zu-rückgegriffen werden darf. Soweit ersichtlich gibt es dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes.In diesem Verfahren geht es um die Fragen, was im Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG unter einem „laufen-den Verfahren“ zu verstehen ist und ob eine Forderung nach Paragraph 947, ABGB zu einem Vermögen gehört, auf das gemäß Paragraph 330 a, ASVG nicht zur Abdeckung von Pflegekosten zu-rückgegriffen werden darf. Soweit ersichtlich gibt es dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.32.2017.R11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.