← Österreich

{'item': 'LVwG-340-32/2017-R11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlLVwG-340-32/2017-R11 TextIm Namen

Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des H G, N, vertreten durch M G, N, gegen den Bescheid

Bezirkshauptmannschaft B vom 31.08.2017 betreffend Mindestsicherung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde teilweise Folge gegeben und

angefochtene Bescheid so abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet: Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde teilweise Folge gegeben und

angefochtene Bescheid so abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet: „Für Herrn H G werden die Unterkunfts- und Verpflegskosten im Haus N ab dem 13.02.2017 übernommen. Herr H G muss von den eigenen Einkünften einsetzen a) 80 %

monatlichen Pension; b) das Pflegegeld, soweit es 10 %

Stufe 3 übersteigt. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 5 Abs 3 und § 8 Mindestsicherungsgesetz iVm § 1 Abs 3, § 5 Abs 1 und 4, § 6 Abs 3 und § 9 Mindestsicherungsverordnung.“Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 5, Absatz 3 und Paragraph 8, Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 9, Mindestsicherungsverordnung.“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung Angefochtener Bescheid 1. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Mindestsicherung gewährt.

Spruch des Bescheides lautet auszugsweise: „Für Herrn H[…] G[…] werden die Unterkunfts- und Verpflegskosten im Haus N[…] ab dem 13.02.2017 übernommen. Herr H[…] G[…] muss von den eigenen Einkünften einsetzen a) 80 %

monatlichen Pension abzüglich des Unterhaltsanspruches

Ehegattin b) das Pflegegeld, soweit es 10 %

Stufe 3 übersteigt, sowie c) 100 %

gesetzlichen Zinsen gemäß § 947 ABGB aus dem Übergabevertrag vom 18.08.2015, das sind monatlich € 280,54 von Frau M[…] G[…] und € 379,34 von Herr He[…] G[…].c) 100 %

gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 947, ABGB aus dem Übergabevertrag vom 18.08.2015, das sind monatlich € 280,54 von Frau M[…] G[…] und € 379,34 von Herr He[…] G[…]. […].“ 2.

Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass

Beschwerdeführer Liegenschaftsanteile an seine Frau und seinen Sohn übergeben habe. Nach § 947 ABGB sei

Geschenkgeber im Fall seiner Hilfsbedürftigkeit befugt, vom Geschenknehmer die gesetzlichen Zinsen von

geschenkten Sache zu fordern, soweit

en Wert noch vorhanden sei. Die gesetzlichen Zinsen würden jährlich 4 % des Verkehrswertes betragen.

Beschwerdeführer müsse die gesetzlichen Zinsen von den Geschenknehmern einfordern.Nach Paragraph 947, ABGB sei

Geschenkgeber im Fall seiner Hilfsbedürftigkeit befugt, vom Geschenknehmer die gesetzlichen Zinsen von

geschenkten Sache zu fordern, soweit

en Wert noch vorhanden sei. Die gesetzlichen Zinsen würden jährlich 4 % des Verkehrswertes betragen.

Beschwerdeführer müsse die gesetzlichen Zinsen von den Geschenknehmern einfordern. Im Übrigen müssten sämtliche Einkünfte zur Deckung

Kosten eingesetzt werden.

§ 9

Abs 2

Mindestsicherungsverordnung lege fest, welche Einkünfte außer Ansatz zu lassen seien. Danach seien 20 %

Pension und 10 % des Pflegegeldes

Stufe 3 außer Ansatz zu lassen.Im Übrigen müssten sämtliche Einkünfte zur Deckung

Kosten eingesetzt werden.

Paragraph 9, Absatz 2,

Mindestsicherungsverordnung lege fest, welche Einkünfte außer Ansatz zu lassen seien. Danach seien 20 %

Pension und 10 % des Pflegegeldes

Stufe 3 außer Ansatz zu lassen. Beschwerde 3. Gegen diesen Bescheid hat

Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „Hiermit erheben wir Einspruch gegen das Schreiben vom 31.08.2017 innerhalb

einmonatigen Einspruchsfrist. Wie mit Ihnen persönlich am 06.02.17 besprochen, bekommt die Ehegattin einen wesentlichen Teil

Pension ihres Mannes H[…] G[…] gut geschrieben um allfällige Lebenserhaltungs-und Betriebskosten des Wohnhauses zu decken. Unserer Meinung nach ist dieses im Bescheid nicht klar angeführt bzw. berücksichtigt, wie sich die Kosten errechnet haben – besonders

Unterhaltsanspruch für M[…] G[…]. Laut unserer Berechnung besteht eine Differenz von ca. EUR 633.-/Monat, wie folgt: Eigenpension M[…] G[…] ca. 460,00 + Differenz Pension + Pflegegeld H[…] G[…] abzüglich ihrer Vorschreibung Kosten Altersheim ca. 227,00 + Schenkungszinsen Sohn He[…] G[…] ca. 380,00 Betrag zur Verfügung pro Monat 1067,00 Minus Gegenüberstellung Kosten (Auflistung Betriebskosten Wohnhaus) exkl. Ansparung ca. 1330,00 Lebenserhaltung (Lebensmittel etc.) v. M G zuzüglich Heimzusatzkosten geschätzt ca. 370,00 Gesamtausgaben somit pro Monat 1700,00 Differenz EUR 633,00 s. bitte Kostenaufstellung im Anhang Wie wird

Regress ab 01.Januar 2018 bzgl.He[…] G[…] behandelt? Somit erhöht sich

Fehlbetrag/Differenz gegenüber M[…] G[…] um weitere Euro 380,- auf gesamt Euro 1013,-!? Wir bitten Sie um baldmöglichste Rückantwort bzw. eines Terminvorschlages Ihrerseits. Da wir mit den Zahlungen beim Pflegeheim schon im Rückstand sind.“ Sachverhalt 4.

Beschwerdeführer ist pflegebedürftig und lebt seit Februar 2017 in einem Pflegeheim. Zuvor hat er mit seiner Frau im gemeinsamen Haus in N gelebt.

Beschwerdeführer bezieht im Jahr 2017 eine Pension von 1.216,76 Euro monatlich netto (ohne Sonderzahlungen). Außerdem erhält er Pflegegeld

Stufe 6 von 1.285,20 Euro. Mit Übergabsvertrag vom 08.05./18.08.2015 hat

Beschwerdeführer Liegenschaftsanteile an seinen Sohn und seine Frau geschenkt und übergeben. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts 5. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an

ein Vertreter

Bezirkshauptmannschaft sowie die Ehefrau und

Sohn des Beschwerdeführers teilgenommen haben.

Sachverhalt wird auf Grund des Akteninhaltes und

Angaben in

mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Er ist unstrittig. Maßgebliche Rechtsvorschriften 6. Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG) lautet auszugsweise: „§ 8 Form und Ausmaß

Mindestsicherung [LGBl.Nr. 64/2010]

(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten

Erfolg

Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden,

gegenüber

Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen,

nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger

stationären Einrichtung erbracht werden. […] Das Ausmaß

Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes

eigenen Kräfte, insbesondere

eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.

(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten

Erfolg

Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden,

gegenüber

Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen,

nach Paragraph 5, Absatz 3, in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger

stationären Einrichtung erbracht werden. […] Das Ausmaß

Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes

eigenen Kräfte, insbesondere

eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.

(2)Beim Einsatz

eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung

Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.

(3)Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei

Bemessung

Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit

Aufgabe

Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die

Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. […]

(4)[…]
(5)Das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten ist bei

Bemessung

Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.

(6)[…]
(7)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß

Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes sind pauschale Sätze festzusetzen. Die Vorgaben

staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind zu berücksichtigen.“ 7. Die Verordnung

Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß

Mindestsicherung, über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens und den Ersatz

Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung- MSV) lautet auszugsweise: „§ 1 Lebensunterhalt und Wohnbedarf [LGBl.Nr. 71/2010] [

(1)und
(2)…]
(3)Zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung (stationäre Mindestsicherung) zählen neben dem Taschengeld (§ 6 Abs. 4) jedenfalls auch

Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.

(3)Zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung (stationäre Mindestsicherung) zählen neben dem Taschengeld (Paragraph 6, Absatz 4,) jedenfalls auch

Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.

(4)[…] […] § 6Paragraph 6 Deckung des Lebensunterhalts [LGBl.Nr. 71/2010 in

Fassung LGBl.Nr. 117/2016][LGBl.Nr. 71 aus 2010, in

Fassung LGBl.Nr. 117/2016] [

(1)bis
(3)…]
(4)Im Falle eines Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld für volljährige Personen in Höhe von 22 v.H. des gemäß Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mindestsicherungssatzes und für minderjährige Personen in Höhe von 30 v.H. dieses Taschengeldbetrages gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Falle eines Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld für volljährige Personen in Höhe von 22 v.H. des gemäß Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Mindestsicherungssatzes und für minderjährige Personen in Höhe von 30 v.H. dieses Taschengeldbetrages gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. [
(5)und
(6)…] […] § 9Paragraph 9 Berücksichtigung von eigenen Mitteln sowie Leistungen Dritter [LGBl.Nr. 71/2010 in

Fassung LGBl.Nr.117/2016][LGBl.Nr. 71 aus 2010, in

Fassung LGBl.Nr.117/2016]

(1)Nach Maßgabe

Abs. 2 - 6 sind bei

Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen

Mindestsicherung

(1)Nach Maßgabe

Absatz 2, - 6 sind bei

Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen

Mindestsicherung

  1. a)[…]
  2. b)in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen

hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen.

(2)Bei

Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

(2)Bei

Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden: [

  1. a)bis
  2. d)…]
  3. e)ein Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Hilfe für pflegebedürftige Menschen; handelt es sich um eine Hilfe zur Deckung des Pflegeaufwands in einer stationären Einrichtung bleibt jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes

Stufe 3 außer Ansatz, f) bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente, eine Pension oder ein Rehabilitationsgeld bzw. ein Umschulungsgeld bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufungsunfähigkeit beziehen, 20 v.H.

Rente,

Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, des Rehabilitationsgeldes bzw. des Umschulungsgeldes, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes gemäß § 6 Abs. 4 zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen;

außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen, f) bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente, eine Pension oder ein Rehabilitationsgeld bzw. ein Umschulungsgeld bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufungsunfähigkeit beziehen, 20 v.H.

Rente,

Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, des Rehabilitationsgeldes bzw. des Umschulungsgeldes, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen;

außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen, [g) bis i) …] [

(3)bis
(5)...]
(6)Hinsichtlich

Bedarfsdeckung durch Dritte ist das Einkommen eines Haushaltsangehörigen bei

Bemessung des Bedarfs des Hilfsbedürftigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abweichend davon ist bei

Ermittlung des Bedarfs eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten insoweit zu berücksichtigen, als dieses dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfälligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Die Gewährung von Kernleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person,

bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte zustehen, diese verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.“ 8. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise: „ABSCHNITT IIa„ABSCHNITT römisch zwei a Verbot des Pflegeregresses [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017][BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 125/2017] § 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflege-einrichtungen aufgenommenen Personen,

en Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen

Sozialhilfe zur Abdeckung

Pflegekosten ist unzulässig. Paragraph 330 a, (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflege-einrichtungen aufgenommenen Personen,

en Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen

Sozialhilfe zur Abdeckung

Pflegekosten ist unzulässig. […] Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017Weitere Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017][BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 125/2017] § 707a.

(1)[…] Paragraph 707 a,
(1)[…]
(2)(Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeit-punkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.“

(2)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 330 a, samt Überschrift in

Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeit-punkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.“ 9.

§ 947

des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lautet: 9.

Paragraph 947, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lautet: „Ausnahmen: 1) wegen Dürftigkeit; § 947. Geräth

Geschenkgeber in

Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nöthigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, in so weit die geschenkte Sache, oder

selben Werth noch vorhanden ist, und ihm

nöthige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehrern Geschenknehmern ist

frühere nur in so weit verbunden, als die Beyträge

spätern zum Unterhalte nicht zu-reichen.“Paragraph 947, Geräth

Geschenkgeber in

Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nöthigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, in so weit die geschenkte Sache, oder

selben Werth noch vorhanden ist, und ihm

nöthige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehrern Geschenknehmern ist

frühere nur in so weit verbunden, als die Beyträge

spätern zum Unterhalte nicht zu-reichen.“ Rechtliche Beurteilung 10.

Beschwerdeführer ist in einem Pflegeheim untergebracht, seine Einkünfte und sein Vermögen reichen nicht aus, um diese Unterkunfts- und Verpflegskosten abzudecken. Er hat daher Anspruch auf Mindestsicherung. Bei

Bemessung

Mindestsicherung ist grundsätzlich das gesamte Vermögen und Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er hat auch Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Schenkungszinsen gemäß § 947 ABGB (Lit. c im Spruch des angefochtenen Bescheides)Schenkungszinsen gemäß Paragraph 947, ABGB (Lit. c im Spruch des angefochtenen Bescheides) 11.

Beschwerdeführer hat Liegenschaftsanteile an seine Frau und seinen Sohn geschenkt. Er kann daher von den Beschenkten die gesetzlichen Zinsen vom geschenkten Betrag verlangen (vgl. § 947 ABGB). 11.

Beschwerdeführer hat Liegenschaftsanteile an seine Frau und seinen Sohn geschenkt. Er kann daher von den Beschenkten die gesetzlichen Zinsen vom geschenkten Betrag verlangen vergleiche Paragraph 947, ABGB). Die Bezirkshauptmannschaft hat im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten,

Beschwerdeführer müsse seinen Anspruch gemäß § 947 ABGB geltend machen. Sie hat daher in

lit c des Spruches des angefochtenen Bescheides die gesetzlichen Zinsen bei

Berechnung des Mindestsicherungsanspruches berücksichtigt. Die Bezirkshauptmannschaft hat im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten,

Beschwerdeführer müsse seinen Anspruch gemäß Paragraph 947, ABGB geltend machen. Sie hat daher in

Litera c, des Spruches des angefochtenen Bescheides die gesetzlichen Zinsen bei

Berechnung des Mindestsicherungsanspruches berücksichtigt. 12.

§ 330a

ASVG verbietet den Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,

en Angehörigen, Erben und Geschenknehmer im Rahmen

Sozialhilfe zur Abdeckung

Pflegekosten (Verbot des Pflegeregresses).12.

Paragraph 330 a, ASVG verbietet den Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,

en Angehörigen, Erben und Geschenknehmer im Rahmen

Sozialhilfe zur Abdeckung

Pflegekosten (Verbot des Pflegeregresses). Dieses Verbot des Pflegeregresses ist am 01.01.2018 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden und laufende Verfahren sind einzustellen.

  1. Ein laufendes Verfahren ist ein Verfahren, das bereits vor dem 01.01.2018 begonnen hat und am 01.01.2018 noch nicht beendet ist. Ein Verfahren, das vor dem 01.01.2018 begonnen hat, wird sich im Normalfall auch auf Pflegekosten beziehen, die vor dem 01.01.2018 entstanden sind. Das Verbot des Pflegeregresses erstreckt sich daher auch auf Ersatzansprüche, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind und sich auf Pflegekosten beziehen, die vor dem 01.01.2018 entstanden sind.
  2. Ein solches Verfahren liegt hier vor:

Beschwerdeführer hat bereits im Jahr 2017 Mindestsicherung beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens soll auf das Vermögen des Beschwerdeführers zur Abdeckung

Pflegeheimkosten zurückgegriffen werden. Das Verfahren ist noch anhängig.

  1. Das Verbot des Pflegeregresses bezieht sich auch auf Forderungen nach § 947 ABGB.
  2. Das Verbot des Pflegeregresses bezieht sich auch auf Forderungen nach Paragraph 947, ABGB. Bei

Geltendmachung einer Forderung nach § 947 ABGB handelt es sich um einen Zugriff auf das Vermögen eines Geschenknehmers im Rahmen

Sozialhilfe.Bei

Geltendmachung einer Forderung nach Paragraph 947, ABGB handelt es sich um einen Zugriff auf das Vermögen eines Geschenknehmers im Rahmen

Sozialhilfe. Die Forderung gemäß § 947 ABGB setzt eine Schenkung voraus. Die geschenkte Sache oder ihr Wert müssen noch vorhanden sein. Mit

Forderung greift die hilfsbedürftige Person im Ergebnis auf die geschenkte Sache. Dabei ist nicht entscheidend, dass sich die Forderung lediglich auf die gesetzlichen Zinsen bezieht, zumal

Anspruch auch dann besteht, wenn die geschenkte Sache keine Erträge abwirft.Die Forderung gemäß Paragraph 947, ABGB setzt eine Schenkung voraus. Die geschenkte Sache oder ihr Wert müssen noch vorhanden sein. Mit

Forderung greift die hilfsbedürftige Person im Ergebnis auf die geschenkte Sache. Dabei ist nicht entscheidend, dass sich die Forderung lediglich auf die gesetzlichen Zinsen bezieht, zumal

Anspruch auch dann besteht, wenn die geschenkte Sache keine Erträge abwirft. Die hilfsbedürftige Person muss nach den einschlägigen Vorschriften des Mindestsicherungsgesetzes diese Forderung geltend machen. Insofern erfolgt dieser Zugriff auch im Rahmen

Sozialhilfe. Auch in

Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Abschaffung des Pflegeregresses

Geltendmachung

Forderung nach § 947 ABGB entgegensteht (vgl Josef Müllner, Zulässigkeit und schwanken

sozialhilferechtlichen Ersatzpflicht des Geschenknehmers, ZFV 4/2017).Auch in

Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Abschaffung des Pflegeregresses

Geltendmachung

Forderung nach Paragraph 947, ABGB entgegensteht vergleiche Josef Müllner, Zulässigkeit und schwanken

sozialhilferechtlichen Ersatzpflicht des Geschenknehmers, ZFV 4 aus 2017,). 16.

Beschwerdeführer ist daher nicht verpflichtet, die gesetzlichen Zinsen gemäß § 947 ABGB zur Abdeckung

Unterkunfts- und Verpflegskosten einzusetzen. Die lit c des angefochtenen Bescheides muss daher ersatzlos entfallen.16.

Beschwerdeführer ist daher nicht verpflichtet, die gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 947, ABGB zur Abdeckung

Unterkunfts- und Verpflegskosten einzusetzen. Die Litera c, des angefochtenen Bescheides muss daher ersatzlos entfallen. Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs (Lit. a und b im Spruch des angefochtenen Bescheides) 17. Nach § 9 Abs 2 MSV dürfen bei

Berechnung

Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden: 20 %

Pension und das Pflegegeld, soweit es 10 % des Pflegegeldes

Stufe 3 übersteigt. Im Übrigen hat

Beschwerdeführer seine Pension und sein Pflegegeld einzusetzen.17. Nach Paragraph 9, Absatz 2, MSV dürfen bei

Berechnung

Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden: 20 %

Pension und das Pflegegeld, soweit es 10 % des Pflegegeldes

Stufe 3 übersteigt. Im Übrigen hat

Beschwerdeführer seine Pension und sein Pflegegeld einzusetzen. 18. Dem Beschwerdeführer steht seine Pension uneingeschränkt zur Verfügung. Er muss sie daher zur Bezahlung Pflegeheimkosten einsetzen.

§ 9

Abs 2 MSV sieht lediglich vor, dass

hilfsbedürftigen Person 20 % ihrer Pension verbleiben sollen.18. Dem Beschwerdeführer steht seine Pension uneingeschränkt zur Verfügung. Er muss sie daher zur Bezahlung Pflegeheimkosten einsetzen.

Paragraph 9, Absatz 2, MSV sieht lediglich vor, dass

hilfsbedürftigen Person 20 % ihrer Pension verbleiben sollen. Die MSV enthält aber keine Regelung, wonach einer hilfsbedürftigen Person mehr als diese 20 % verbleiben müssen, um allfällige Unterhaltsansprüche eines Ehegatten abzudecken. Die Bezirkshauptmannschaft hat daher zu Unrecht den Unterhaltsanspruch

Ehegattin von jener Pension abgezogen, die

Beschwerdeführer zur Bezahlung

Pflegeheimkosten einsetzen muss.

angefochtene Bescheid war daher, weil kein Verschlechterungsverbot gilt, so abzuändern, dass

Beschwerdeführer 80 % seine Pension zur Bezahlung

Heimkosten einsetzen muss. Sollte die Ehegattin über kein ausreichendes Einkommen verfügen, dann steht es ihr frei, ebenfalls Mindestsicherung zu beantragen. Ergebnis 19.

angefochtene Bescheid war dahingehend abzuändern, dass

Beschwerdeführer 80 % seiner Pension (ohne weitere Abzüge) einsetzen muss und

Einsatz

Schenkungszinsen (lit c des Spruches des angefochtenen Bescheides) zu entfallen hat.19.

angefochtene Bescheid war dahingehend abzuändern, dass

Beschwerdeführer 80 % seiner Pension (ohne weitere Abzüge) einsetzen muss und

Einsatz

Schenkungszinsen (Litera c, des Spruches des angefochtenen Bescheides) zu entfallen hat. Die vom Beschwerdeführer monatlich einzusetzenden Beträge berechnen sich daher wie folgt: 973,40 Euro (80 %

Pension von 1.216,76 Euro) und 1.240 Euro (Pflegegeld

Stufe 6 von 1.285,20 Euro abzüglich 45,18 Euro [10 % des Pflegegeldes

Stufe 3]). Zulässigkeit

Revision 20. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war,

im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. 20. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war,

im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. In diesem Verfahren geht es um die Fragen, was im § 707a Abs 2 ASVG unter einem „laufen-den Verfahren“ zu verstehen ist und ob eine Forderung nach § 947 ABGB zu einem Vermögen gehört, auf das gemäß § 330a ASVG nicht zur Abdeckung von Pflegekosten zu-rückgegriffen werden darf. Soweit ersichtlich gibt es dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes.In diesem Verfahren geht es um die Fragen, was im Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG unter einem „laufen-den Verfahren“ zu verstehen ist und ob eine Forderung nach Paragraph 947, ABGB zu einem Vermögen gehört, auf das gemäß Paragraph 330 a, ASVG nicht zur Abdeckung von Pflegekosten zu-rückgegriffen werden darf. Soweit ersichtlich gibt es dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.32.2017.R11

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.