GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 80 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 80 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 200,00 40 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 2 50,00 10 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 3 300,00 60 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 4 200,00 40 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 5 100,00 20 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 90,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 940,00“
Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.5.1.
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
lit e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Paragraph 36, Litera e, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Abs 1 Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges dieses zu den im Abs 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu
Abs 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
Paragraph 57 a, Absatz eins, Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges dieses zu den im Absatz 3, erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu
Absatz 2, Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Nach § 57a Abs 5 KFG hat der Ermächtigte, wenn das
Abs 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, und das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der
Abs 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem
Abs 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug
Abs 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.Nach Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG hat der Ermächtigte, wenn das
Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, und das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der
Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem
Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug
Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
lit a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.
Paragraph 36, Litera a, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden.
Abs 1 Z 21 KFG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, KFG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.
bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ausgenommen ua selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder
VO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, KFG sind von der Anwendung der Bestimmungen des römisch zwei. bis römisch elf. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ausgenommen ua selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Ziffer 21,), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder
Paragraph 50, Ziffer 9, der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger.
Abs 1 KFG erster Satz begeht, wer ua diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG erster Satz begeht, wer ua diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. 5.
VO gekennzeichneten Strecken befahren werden, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Als „ganz kurze Strecken“ sind lediglich Strecken von ca 10 m anzusehen. Nachdem der Beschuldigte mit dem Radlader jedoch mindestens 300 m entlang der öffentlichen Straße gefahren ist, kommt ihm die angeführte Ausnahme nicht zugute. Er hat daher die ihm in Spruchpunkt 4. vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der Beschuldigte hat den im Sachverhalt näher beschriebenen Radlader auf der öffentlichen Gemeindestraße Sstraße in S gelenkt. Bei diesem Radlader handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, KFG. Da dieses Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aufweist, ist es nach Paragraph 36, KFG zulassungspflichtig. Die im Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, KFG normierte Ausnahme, wonach solche Fahrzeuge keine Zulassung benötigen, sofern Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder auf Baustellen
Paragraph 50, Ziffer 9, StVO gekennzeichneten Strecken befahren werden, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Als „ganz kurze Strecken“ sind lediglich Strecken von ca 10 m anzusehen. Nachdem der Beschuldigte mit dem Radlader jedoch mindestens 300 m entlang der öffentlichen Straße gefahren ist, kommt ihm die angeführte Ausnahme nicht zugute. Er hat daher die ihm in Spruchpunkt 4. vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er für diese selbstfahrende Arbeitsmaschine in der Landwirtschaft keine Zulassung brauche, ist anzumerken, dass es für selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Ausnahme „für die Landwirtschaft“ gibt. Sobald ein solcher Radlader auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, benötigt er eine Zulassung. Zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach ihm von der BH bestätigt worden sei, dass er für diese selbstfahrende Arbeitsmaschine „in der Landwirtschaft“ keine Zulassung brauche, ist Folgendes anzumerken:
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn der Täter erwiesenermaßen unverschuldet eine Verwaltungsvorschrift nicht kennt. Ein Rechtsunterworfener darf nur im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen dann im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl VwGH 15.02.2013, 2010/09/0240).
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn der Täter erwiesenermaßen unverschuldet eine Verwaltungsvorschrift nicht kennt. Ein Rechtsunterworfener darf nur im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen dann im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden vergleiche VwGH 15.02.2013, 2010/09/0240). Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass ihm von der BH bestätigt worden sei, dass er für die betreffende selbstfahrende Arbeitsmaschine „in der Landwirtschaft“ keine Zulassung brauche. Damit hat er jedoch nicht die von der Rechtsprechung geforderte, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage beruhende Rechtsauskunft der zuständigen Behörde eingeholt. Mit „in der Landwirtschaft“ wird kein ausreichend konkretisierter Sachverhalt festgelegt. Soweit unter dem Begriff „in der Landwirtschaft“ private, als Landwirtschaftsflächen gewidmete Grundstücke zu verstehen sind, ist für die Verwendung des gegenständlichen Radladers tatsächlich keine Zulassung erforderlich. Erfolgt dessen Verwendung hingegen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ist der Radlader im Sinne der oben angeführten Bestimmungen zulassungspflichtig. Dass er die „Bestätigung der BH“ konkret in Bezug auf die Benützung öffentlicher Straßen erhalten habe und von wem genau er diese erhalten habe, hat der Beschuldigte jedoch nicht vorgebracht. Von einer unverschuldeten Unkenntnis der betreffenden Verwaltungsvorschrift kann im vorliegenden Fall daher nicht ausgegangen werden. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der Bestimmung über die Anbringung der Begutachtungsplakette am Fahrzeug ist die Möglichkeit, umgehend und ohne weiterführende Überlegungen feststellen zu können, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist oder eben nicht. Schutzzweck der Zulassungsvorschriften ist die Verkehrssicherheit. Es sollen nur Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unterwegs sein, die zum Fahren auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Der Beschuldigte hat diesen Schutzzwecken durch sein Verhalten nicht unerheblich zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Straferschwerend war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2016 zwei Mal wegen Übertretungen des § 36 lit e in Verbindung mit § 57a Abs 5 KFG rechtskräftig bestraft worden ist. Milderungsgründe liegen keine vor. Schutzzweck der Bestimmung über die Anbringung der Begutachtungsplakette am Fahrzeug ist die Möglichkeit, umgehend und ohne weiterführende Überlegungen feststellen zu können, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist oder eben nicht. Schutzzweck der Zulassungsvorschriften ist die Verkehrssicherheit. Es sollen nur Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unterwegs sein, die zum Fahren auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Der Beschuldigte hat diesen Schutzzwecken durch sein Verhalten nicht unerheblich zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Straferschwerend war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2016 zwei Mal wegen Übertretungen des Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG rechtskräftig bestraft worden ist. Milderungsgründe liegen keine vor. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich (jeweils 4 %) des gesetzlichen Strafrahmens (bis 5.000 Euro) befindet, unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.