GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.04.2018, der dem Beschwerdeführer am 11.04.2018 nachweislich zugestellt wurde,
Weiters wurde dem Beschwerdeführer
den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1 sowie § 25 Abs 1 und § 26 Abs 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A1, B, L, M und T/S laut deutscher Führerscheinbehörde vom 25.06.2008, Nr XXX, für die Dauer von sechs Monaten, berechnet ab dem 11.04.2018, somit bis einschließlich 11.10.2018, entzogen. Gleichzeitig wurden
Abs 3 FSG als begleitende Maßnahmen die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.04.2018, der dem Beschwerdeführer am 11.04.2018 nachweislich zugestellt wurde,
Paragraph 57, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 2, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A1, B, L, M und T/S laut deutscher Führerscheinbehörde vom 25.06.2008, Nr römisch 30 , für die Dauer von sechs Monaten, berechnet ab dem 11.04.2018, somit bis einschließlich 11.10.2018, entzogen. Gleichzeitig wurden
Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahmen die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch vier.). 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass tatsächlich auszusprechen gewesen wäre, dass die Entziehungszeit mit 04.02.2018 beginne.
Abs 4 FSG sei die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins zu berechnen, wenn eine vorläufige Abnahme
Die einschreitenden Polizisten hätten am 04.02.2018 vor Ort die vorläufige Abnahme des Führerscheins ausgesprochen, hätten dem Beschwerdeführer den Fahrzeugschlüssel abgenommen und hätten auch die Lenkberechtigung an sich nehmen wollen. Da er die Lenkberechtigung nicht bei sich geführt habe, habe er diese nicht abgegeben, was er den einschreitenden Polizisten mitgeteilt habe. Da man ihm mitgeteilt habe, dass er die Lenkberechtigung abgeben müsse, sei er am 05.02.2018 nochmals in Begleitung von H F auf der Polizeiinspektion in A gewesen um mitzuteilen, dass er die Lenkberechtigung nicht auffinde und daher nicht abgeben könne. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer von der Polizei mitgeteilt worden, dass unabhängig davon, dass die Lenkberechtigung nicht mehr aufgefunden werden könne, die Abnahme rechtsgültig sei und der Beschwerdeführer ab sofort kein Fahrzeug mehr lenken dürften. Das Vorgehen der Polizei am 04.02.2018 und am 05.02.2018 stelle eine vorläufige Abnahme der Lenkberechtigung dar, weshalb die Entziehung ab 04.02.2018 zu berechnen sei.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass tatsächlich auszusprechen gewesen wäre, dass die Entziehungszeit mit 04.02.2018 beginne.
Paragraph 29, Absatz 4, FSG sei die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins zu berechnen, wenn eine vorläufige Abnahme
Paragraph 39, FSG durchgeführt worden sei. Die einschreitenden Polizisten hätten am 04.02.2018 vor Ort die vorläufige Abnahme des Führerscheins ausgesprochen, hätten dem Beschwerdeführer den Fahrzeugschlüssel abgenommen und hätten auch die Lenkberechtigung an sich nehmen wollen. Da er die Lenkberechtigung nicht bei sich geführt habe, habe er diese nicht abgegeben, was er den einschreitenden Polizisten mitgeteilt habe. Da man ihm mitgeteilt habe, dass er die Lenkberechtigung abgeben müsse, sei er am 05.02.2018 nochmals in Begleitung von H F auf der Polizeiinspektion in A gewesen um mitzuteilen, dass er die Lenkberechtigung nicht auffinde und daher nicht abgeben könne. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer von der Polizei mitgeteilt worden, dass unabhängig davon, dass die Lenkberechtigung nicht mehr aufgefunden werden könne, die Abnahme rechtsgültig sei und der Beschwerdeführer ab sofort kein Fahrzeug mehr lenken dürften. Das Vorgehen der Polizei am 04.02.2018 und am 05.02.2018 stelle eine vorläufige Abnahme der Lenkberechtigung dar, weshalb die Entziehung ab 04.02.2018 zu berechnen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzte die Rechtsvertreterin das Vorbringen wie folgt: Der Zeuge H F sei mit auf die Polizeiinspektion A gegangen, da dem Beschwerdeführer die Fahrzeugschlüssel nicht ausgehändigt worden wären und er jemand benötigt habe, der eine gültige Lenkberechtigung besitze. Anlässlich dieser Vorsprache sei er auch nochmals gefragt worden, ob der den Führerschein zwischenzeitlich gefunden habe. Dies offenbar deshalb, da die Polizei das Führerscheindokument einbehalten wollte, was er jedoch verneint habe. Er habe erklärt, dass er den Führerschein nicht mehr auffinden könne. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er ab sofort kein Fahrzeug mehr lenken dürfe und zwar mit den Worten „Ich kenne sie, ich kenne das Fahrzeug und ich möchte sie in keinem Fahrzeug mehr sehen, sonst wird dies Konsequenzen haben.“ Dies könne nur als Ausspruch einer vorläufigen Führerscheinabnahme bzw eines Lenkverbots verstanden werden und aus diesem Grund sei die Entziehungszeit bereits ab 04.02.2018 zu berechnen. Es sei auch verständlich, dass der Polizist dies mitgeteilt habe, weil im Normalfall bei einer Verweigerung der Führerschein immer abgenommen werde und dies nicht davon abhängen könne, ob das Führerscheindokument zufällig verloren gegangen sei. Der Beschwerdeführer ergänzte weiters, dass er, hätte er gewusst, dass er noch zwei Monate fahren könne, seinen Job nicht verloren hätte. Er habe nicht mehr auf die Baustelle fahren können und dadurch habe sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,). Nach § 7 Abs 1 Z 1 leg cit gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
F BGBl I Nr 15/2017, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen wird.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017,, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. 6.2 Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, wurde der Beschwerdeführer – ua – rechtskräftig
Vm § 5 Abs 2 StVO bestraft, weil er den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX am 04.02.2018 um 20:28 Uhr in A, Wstraße Höhe HNr XX, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und sich dort um 20:40 Uhr nach der Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei – eines Polizeibeamten der Polizeiinspektion A – geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. 6.2 Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, wurde der Beschwerdeführer – ua – rechtskräftig
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO bestraft, weil er den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 am 04.02.2018 um 20:28 Uhr in A, Wstraße Höhe HNr römisch zwanzig, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und sich dort um 20:40 Uhr nach der Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei – eines Polizeibeamten der Polizeiinspektion A – geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Nach der Judikatur die Verwaltungsgerichtshofs ist die Führerscheinbehörde bzw das durch Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht (VwGH 27.07.2015, Ra 2015/1170054) an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses – wie hier – betreffend die Verweigerung des Atemalkoholtests (VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, zum Tatzeitpunkt am Tatort die Übertretung
Vm § 5 Abs 2 StVO begangen zu haben.Nach der Judikatur die Verwaltungsgerichtshofs ist die Führerscheinbehörde bzw das durch Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht (VwGH 27.07.2015, Ra 2015/1170054) an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses – wie hier – betreffend die Verweigerung des Atemalkoholtests (VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, zum Tatzeitpunkt am Tatort die Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen zu haben. Im gegenständlichen Fall liegt mit dieser Übertretung eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor. Es muss daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.Im gegenständlichen Fall liegt mit dieser Übertretung eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. Es muss daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird. Die (allgemeine) Wertung von Alkoholdelikten als besonders verwerflich hat schon der Gesetzgeber vorgenommen, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in § 26 FSG eine Mindestentzugsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat (VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227). Übertretungen nach § 99 Abs 1 lit b StVO, aufgrund welcher die Feststellung des Grades der Alkoholisierung wegen rechtswidriger Verweigerung des Lenkers nicht möglich war, sind nicht weniger verwerflich, als das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (vgl VwGH 24.02.2000, 99/02/0308).Die (allgemeine) Wertung von Alkoholdelikten als besonders verwerflich hat schon der Gesetzgeber vorgenommen, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in Paragraph 26, FSG eine Mindestentzugsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat (VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227). Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, aufgrund welcher die Feststellung des Grades der Alkoholisierung wegen rechtswidriger Verweigerung des Lenkers nicht möglich war, sind nicht weniger verwerflich, als das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/02/0308). Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs 1 und § 25 FSG, als die Wertung (iSd § 7 Abs 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227). Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in § 26 FSG geregelten Fälle, in denen sich die Behörde mit der in § 26 Abs 2 FSG genannten Mindestdauer begnügt (VwGH 14.03.2000, 99/11/0075).Die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25, FSG, als die Wertung (iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227). Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in Paragraph 26, FSG geregelten Fälle, in denen sich die Behörde mit der in Paragraph 26, Absatz 2, FSG genannten Mindestdauer begnügt (VwGH 14.03.2000, 99/11/0075). § 26 Abs 2 Z 1 FSG sieht eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vor, sofern beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen wird.Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sieht eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vor, sofern beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. Von der Behörde wurde im gegenständlichen Fall der erstmaligen Übertretung
VO – die vorher begangenen Übertretungen der gleichen Art (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
Abs 1 und 2 deutsches Strafgesetzbuch) liegen mehr als fünf Jahre zurück – lediglich diese Mindestdauer von sechs Monaten festgesetzt, was vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur keinen Bedenken begegnet.Von der Behörde wurde im gegenständlichen Fall der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO – die vorher begangenen Übertretungen der gleichen Art (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
Paragraph 316, Absatz eins und 2 deutsches Strafgesetzbuch) liegen mehr als fünf Jahre zurück – lediglich diese Mindestdauer von sechs Monaten festgesetzt, was vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur keinen Bedenken begegnet. 6.3
F BGBl I Nr 68/2016, ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen, wenn der Führerschein
vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde.6.3
Paragraph 29, Absatz 4, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2016,, ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen, wenn der Führerschein
Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde.
F BGBl I Nr 152/2005, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, […] den Führerschein […] vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung
VO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. […] Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines […] erforderlichen Schritte enthalten sind.
Paragraph 39, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2005,, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, […] den Führerschein […] vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. […] Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines […] erforderlichen Schritte enthalten sind.
Abs 5 leg cit ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines [….] unzulässig.
Paragraph 39, Absatz 5, leg cit ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines [….] unzulässig. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Entziehungszeit mit 04.02.2018 bzw 05.02.2018 beginnt, da die einschreitenden Polizisten am 04.02.2018 die vorläufige Abnahme des Führerscheines ausgesprochen, ihm die Fahrzeugschlüssel abgenommen hätten und auch die Lenkberechtigung an sich nehmen hätten wollen bzw am 05.02.2018 mitgeteilt hätten, dass die Abnahme rechtsgültig sei und der Beschwerdeführer ab sofort kein Fahrzeug mehr lenken dürfe. Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, konnte der Beschwerdeführer seinen (deutschen) Führerschein über Aufforderung der amtshandelnden Polizeibeamten nicht vorweisen. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerschein auf der Fahrt am 04.02.2018 nicht mitgeführt. Der Führerschein konnte dem Beschwerdeführer daher – wie unter Punkt 4.2 festgestellt – im Zuge der Amtshandlung am 04.02.2018 nicht vorläufig abgenommen werden, es fand keine vorläufige Abnahme des Führerscheines statt und der Führerschein befand sich nicht in den Händen der amtshandelnden Polizeibeamten. Eine Bescheinigung mit Gründen für die Abnahme und einer Belehrung wurde ebenso weder durch die amtshandelnden Polizeibeamten ausgestellt noch dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Eine solche sieht § 39 Abs 1 letzter Satz FSG für eine vorläufige Abnahme des Führerscheines allerdings zwingend vor.Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, konnte der Beschwerdeführer seinen (deutschen) Führerschein über Aufforderung der amtshandelnden Polizeibeamten nicht vorweisen. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerschein auf der Fahrt am 04.02.2018 nicht mitgeführt. Der Führerschein konnte dem Beschwerdeführer daher – wie unter Punkt 4.2 festgestellt – im Zuge der Amtshandlung am 04.02.2018 nicht vorläufig abgenommen werden, es fand keine vorläufige Abnahme des Führerscheines statt und der Führerschein befand sich nicht in den Händen der amtshandelnden Polizeibeamten. Eine Bescheinigung mit Gründen für die Abnahme und einer Belehrung wurde ebenso weder durch die amtshandelnden Polizeibeamten ausgestellt noch dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Eine solche sieht Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz FSG für eine vorläufige Abnahme des Führerscheines allerdings zwingend vor. Schon daraus folgt, dass – mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 FSG – im konkreten Fall nicht von einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines ausgegangen werden kann.Schon daraus folgt, dass – mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, FSG – im konkreten Fall nicht von einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines ausgegangen werden kann. Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, indem sie das Kfz nicht zu beherrschen imstande ist. Es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstdienstes einer – unmittelbaren Unfallgefahr – entgegengewirkt werden (VwGH 19.02.1991, 90/11/0114; 18.06.2008/11/0048). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es seien ihm die Fahrzeugschlüssel abgenommen worden, so ist zu entgegnen, dass die Abnahme der Fahrzeugschlüssel im Zuge der Amtshandlung am 04.02.2018 nicht mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins gleichzusetzen ist und auch nicht die gleichen Rechtsfolgen nach sich zieht. Die Berechtigung zur Setzung solcher Zwangsmaßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt ist in § 5b StVO geregelt. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden ist, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Die Rechtsfolge des § 39 Abs 5 FSG – das gesetzlich normierte Lenkverbot – knüpft ausschließlich an die tatsächlich erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheines an. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es seien ihm die Fahrzeugschlüssel abgenommen worden, so ist zu entgegnen, dass die Abnahme der Fahrzeugschlüssel im Zuge der Amtshandlung am 04.02.2018 nicht mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins gleichzusetzen ist und auch nicht die gleichen Rechtsfolgen nach sich zieht. Die Berechtigung zur Setzung solcher Zwangsmaßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt ist in Paragraph 5 b, StVO geregelt. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden ist, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Die Rechtsfolge des Paragraph 39, Absatz 5, FSG – das gesetzlich normierte Lenkverbot – knüpft ausschließlich an die tatsächlich erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheines an. Dem bloßen Ausspruch der vorläufigen Abnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes könnte allenfalls Bedeutung zukommen, wenn sich der Führerschein bereits aus anderen Gründen in Händen des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes befindet und sich damit der Rechtsgrund für den Entzug aus der Gewahrsame der betreffenden Person ändert (VwGH 12.12.1984, 83/11/0107). Ein solcher Fall liegt hier – wie bereits ausgeführt – aber nicht vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Führerschein nicht mitgeführt. Dies, weil er den Führerschein – nach eigenen Angaben – bei sich nicht auffinden konnte. Selbst wenn daher der vom Beschwerdeführer behauptete Ausspruch durch den amtshandelnden Polizeibeamten getätigt worden wäre – wovon hier aufgrund der unter Punkt 4.1 und 4.2 getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen wird – würde einem solchen Ausspruch die rechtliche Grundlage fehlen. Daher hätte die gesetzlich normierte Folge
Abs 5 FSG – ein Lenkverbot in der Zeit nach der vorläufigen Abnahme des Führerscheins bis zur Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins – nicht eintreten können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte seinen Job nicht verloren, wenn er gewusst hätte, dass er noch zwei Monate (bis zum Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft F) fahren hätte können, geht daher ins Leere.Selbst wenn daher der vom Beschwerdeführer behauptete Ausspruch durch den amtshandelnden Polizeibeamten getätigt worden wäre – wovon hier aufgrund der unter Punkt 4.1 und 4.2 getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen wird – würde einem solchen Ausspruch die rechtliche Grundlage fehlen. Daher hätte die gesetzlich normierte Folge
Paragraph 39, Absatz 5, FSG – ein Lenkverbot in der Zeit nach der vorläufigen Abnahme des Führerscheins bis zur Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins – nicht eintreten können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte seinen Job nicht verloren, wenn er gewusst hätte, dass er noch zwei Monate (bis zum Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft F) fahren hätte können, geht daher ins Leere. Es konnte somit auch dahingestellt bleiben, was gegenüber dem Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung am 04.02.2018 bzw auf der Polizeiinspektion A am 05.02.2018 durch Insp F G dazu genau gesagt wurde, da es in rechtlicher Hinsicht auf den Wortlaut der diesbezüglichen Äußerungen im konkreten Fall nicht ankommt. Zudem trägt die Bestimmung des § 29 Abs 4 FSG, derzufolge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein
vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, dem Umstand Rechnung, dass dem Betroffenen von der vorläufigen Abnahme
Abs 5 FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist. Die Zeitdauer des nach § 39 Abs 5 FSG bestehenden Lenkverbots soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet.Zudem trägt die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, FSG, derzufolge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein
Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, dem Umstand Rechnung, dass dem Betroffenen von der vorläufigen Abnahme
Paragraph 39, Absatz 5, FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist. Die Zeitdauer des nach Paragraph 39, Absatz 5, FSG bestehenden Lenkverbots soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Im konkreten Fall ist jedoch – mangels vorläufiger Abnahme des Führerscheins – kein Lenkverbot eingetreten, das in die Entziehungszeit eingerechnet werden müsste. In denjenigen Fällen, in denen eine vorläufige Abnahme des Führerscheins nicht stattgefunden hat, ist die Entziehungszeit ab Erlassung des Entziehungsbescheides – im konkreten Fall ist das die nachweisliche Zustellung des Mandatsbescheides am 11.04.2018 – festzusetzen (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0167). Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Vorgehen der Polizei am 04.02.2018 und 05.02.2018 würde eine vorläufige Abnahme der Lenkberechtigung darstellen und sei die Entziehung daher ab 04.02.2018 zu berechnen, ist aus den dargelegten Gründen unzutreffend. Es fand keine vorläufige Abnahme des Führerscheines
Dadurch, dass der Beginn der Berechnung der Entziehungszeit von sechs Monaten von der Behörde mit der Zustellung des Entziehungsbescheides (Mandatsbescheid vom 05.04.2018) am 11.04.2018 festgesetzt wurde, ist sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist.Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Vorgehen der Polizei am 04.02.2018 und 05.02.2018 würde eine vorläufige Abnahme der Lenkberechtigung darstellen und sei die Entziehung daher ab 04.02.2018 zu berechnen, ist aus den dargelegten Gründen unzutreffend. Es fand keine vorläufige Abnahme des Führerscheines
Paragraph 39, Absatz eins, FSG statt. Dadurch, dass der Beginn der Berechnung der Entziehungszeit von sechs Monaten von der Behörde mit der Zustellung des Entziehungsbescheides (Mandatsbescheid vom 05.04.2018) am 11.04.2018 festgesetzt wurde, ist sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 7.
Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung
VO erfolgt. Bei einer Übertretung
VO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.7.
Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung
VO. Die Anordnung der Nachschulung erfolgte daher zu Recht. Ebenso sind die Anordnungen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig, da der § 24 Abs 3 FSG eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung des § 99 Abs 1 StVO – wie hier – zwingend vorsieht.Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO. Die Anordnung der Nachschulung erfolgte daher zu Recht. Ebenso sind die Anordnungen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig, da der Paragraph 24, Absatz 3, FSG eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, StVO – wie hier – zwingend vorsieht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.