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{'item': 'LVwG-301-12/2017-R14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlLVwG-301-12/2017-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. KatharinaFeuersinger über die Beschwerde der J A W, N, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG, Bludenz, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 07.07.2017, GVLK-, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina, Feuersinger über die Beschwerde der J A W, N, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG, Bludenz, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 07.07.2017, GVLK-, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn .XX/XX, YYYY/Y und YYYY/Z, KG N, von B N, N, P S, N, W S, B, E W, N, J Z, B, B Z, B, J Z, B und D F, B, versagt.
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird nach Wiedergabe des Sachverhaltes Folgendes vorgebracht: Der angefochtene Bescheid werde seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten. Geltend gemacht werde die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Festzuhalten sei, dass sämtliche Voraussetzungen für den Grunderwerb der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Sie betreibe ein Pferdetherapieunternehmen und einen Reitstall, bei welchem die von ihr gehaltenen Pferde ua auch als Therapiemittel verwendet werden würden. Sie habe derzeit einen Pferdebestand von 26 Stück. Diese würden einerseits vermietet und andererseits würden auf diesen Pferden Therapiestunden von der Beschwerdeführerin gegeben werden. Der Betriebsstandort der Beschwerdeführerin befinde sich in N. Die von der Beschwerdeführerin gepachteten bzw bis dato bewirtschafteten Liegenschaften seien die GST-NRN AAAA/A, BBBB, CCCC/C, DDDD, EEEE, FFFF/F, GGGG, HHHH, IIII, JJJJ, KKKK/K und LL/L, alle KG N. Bis dato seien zum Nachweis der Tätigkeit der Beschwerdeführerin diverse Urkunden vorgelegt worden, so zB das Zertifikat zur Ausbildung zum Reittherapeut vom 12.12.2010, der Qualifizierungsnachweis vom 23.05.2010, das Zertifikat zum Ponymaster vom 26.04.2009, ein Zeugnis zum Wanderreitführer vom 16.09.2012, eine Prüfungsbestätigung zum Islandpferde-Reitzertifikat vom 07.09.2012, eine Urkunde „Deutsche Longier-Abzeichen der Klasse IV“ vom 31.10.2010 und eine Urkunde „Basispass Pferdeurkunde“ vom 23.05.
  3. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin auf Basis der von ihr gehaltenen Pferde einen entsprechenden (landwirtschaftlichen) Betrieb führe und die Beschwerdeführerin somit als Landwirtin gemäß § 2 Abs 3 und 4 Grundverkehrsgesetz gelte. Der von der Beschwerdeführerin geführte Betrieb sei eine selbstständige wirtschaftliche Einheit, mit der landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden würden und der geeignet sei, zum Lebensunterhalt der Bewirtschafterin bzw ihrer Familie beizutragen (Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieb). Die von der Beschwerdeführerin gepachteten bzw bis dato bewirtschafteten Liegenschaften seien die GST-NRN AAAA/A, BBBB, CCCC/C, DDDD, EEEE, FFFF/F, GGGG, HHHH, IIII, JJJJ, KKKK/K und LL/L, alle KG N. Bis dato seien zum Nachweis der Tätigkeit der Beschwerdeführerin diverse Urkunden vorgelegt worden, so zB das Zertifikat zur Ausbildung zum Reittherapeut vom 12.12.2010, der Qualifizierungsnachweis vom 23.05.2010, das Zertifikat zum Ponymaster vom 26.04.2009, ein Zeugnis zum Wanderreitführer vom 16.09.2012, eine Prüfungsbestätigung zum Islandpferde-Reitzertifikat vom 07.09.2012, eine Urkunde „Deutsche Longier-Abzeichen der Klasse IV“ vom 31.10.2010 und eine Urkunde „Basispass Pferdeurkunde“ vom 23.05.
  4. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin auf Basis der von ihr gehaltenen Pferde einen entsprechenden (landwirtschaftlichen) Betrieb führe und die Beschwerdeführerin somit als Landwirtin gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 Grundverkehrsgesetz gelte. Der von der Beschwerdeführerin geführte Betrieb sei eine selbstständige wirtschaftliche Einheit, mit der landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden würden und der geeignet sei, zum Lebensunterhalt der Bewirtschafterin bzw ihrer Familie beizutragen (Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieb). Es stehe außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren auf Basis der von ihr gehaltenen Pferde einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, zumal sie praktisch vollständig und allein durch das Bewirtschaften der landwirtschaftlichen Liegenschaften mit ihrem Betrieb zum Lebensunterhalt ihrer Person selbst und ihrer Familie beitrage. Die Beschwerdeführerin habe zB in der ersten Hälfte des Jahres 2017 mit ihrem Betrieb die in der Beilage dargestellten Einnahmen/Beträge erwirtschaftet. Dies ergebe ein monatliches durchschnittliches Einkommen in Höhe von X Euro. Dieses Einkommen erziele die Beschwerdeführerin allein durch das Anbieten von Reitstunden und Ausritten sowie durch die Abhaltung von Therapiestunden für das LKH Feldkirch. Des Weiteren organisiere die Beschwerdeführerin Turniere, mit denen sie ebenfalls Einnahmen lukriere. An Ausgaben habe die Beschwerdeführerin ausschließlich jene, die mit dem Erhalt der Pachtliegenschaften und der von ihr gehaltenen Pferde zusammenhängen würden.Es stehe außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren auf Basis der von ihr gehaltenen Pferde einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, zumal sie praktisch vollständig und allein durch das Bewirtschaften der landwirtschaftlichen Liegenschaften mit ihrem Betrieb zum Lebensunterhalt ihrer Person selbst und ihrer Familie beitrage. Die Beschwerdeführerin habe zB in der ersten Hälfte des Jahres 2017 mit ihrem Betrieb die in der Beilage dargestellten Einnahmen/Beträge erwirtschaftet. Dies ergebe ein monatliches durchschnittliches Einkommen in Höhe von römisch zehn Euro. Dieses Einkommen erziele die Beschwerdeführerin allein durch das Anbieten von Reitstunden und Ausritten sowie durch die Abhaltung von Therapiestunden für das LKH Feldkirch. Des Weiteren organisiere die Beschwerdeführerin Turniere, mit denen sie ebenfalls Einnahmen lukriere. An Ausgaben habe die Beschwerdeführerin ausschließlich jene, die mit dem Erhalt der Pachtliegenschaften und der von ihr gehaltenen Pferde zusammenhängen würden. Die Beschwerdeführerin benötige die von ihr bis dato angepachteten und nunmehr zu kaufenden Liegenschaften insbesondere dafür, um Futter für die von ihr gehaltenen Tiere selbst produzieren zu können. Darüber hinaus benötige die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Liegenschaften für entsprechende Auslaufmöglichkeiten der von ihr gehaltenen Pferde. Es stehe außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin von dem von ihr betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb lebe und auch leben könne. Aufgrund der von ihr gemachten Ausbildungen und Zertifikaten sei auch davon auszugehen, dass sie die für die von ihr beruflich ausgeübten Tätigkeiten erforderlichen Fähigkeiten besitze. Die Beschwerdeführerin bestreite mit ihrem Betrieb ihren Lebensunterhalt. Es erscheine in diesem Zusammenhang geradezu grotesk, der Beschwerdeführerin unrichtigerweise vorzuhalten, dass der von ihr betriebene Betrieb ein Hobby-Betrieb sei bzw ihrem bloßen Zeitvertreib diene. Die von ihr ausgeübte landwirtschaftliche und betriebliche Tätigkeit sei keinesfalls ein Hobby, sondern biete der von der Beschwerdeführerin geführte Betrieb die Grundlage ihrer (beruflichen) Existenz und dies nunmehr schon seit vielen Jahren. Darüber hinaus sei die Genehmigung auch deshalb zu erteilen, weil der Rechtserwerb der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspreche. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin das Vorbringen unter Beibringung einer Planunterlage (Luftbild aus dem Vorarlberg-Atlas vom 14.03.2018) ergänzt wie folgt: Der Hof, den sie bewirtschafte, grenze unmittelbar an die Kaufliegenschaften an. Der gesamte Betriebsstandort stehe in ihrem Eigentum. Es sei auch die Straße bzw der Bewirtschaftungsweg ersichtlich, der von ihrem Hofhaus aus zu den Kaufliegenschaften führe. Wenn man zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zufahren wolle, müsse man zunächst über ihrem Grund und anschließend noch über zwei andere Liegenschaften fahren (GST-NRn MMMM, NNNN und OOOO, alle KG N). Mit weiterer Stellungnahme vom 14.05.2018 (zur Stellungnahme der Grundverkehrs-Ortskommission vom 05.04.2018) wurde noch vorgebracht, dass es sein möge, dass über die bestehende Zufahrt, im Eigentum der Beschwerdeführerin Landwirte zu ihren Grundstücken bzw den von ihnen gepachteten Grundstücken gelangen würden. Die Frage sei, ob dies rechtlich zulässig sei bzw ob die Landwirte die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Zufahrt rechtlich gesehen nutzen dürften. Dies sei nämlich nicht der Fall. Es sei nicht nachvollziehbar, wonach angeblich die Beschwerdeführerin dem bisherigen Pächter (M M) mitgeteilt habe, dass er diese Grundstücke nicht mehr bewirtschaften dürfe und sie (die Beschwerdeführerin) diese Grundstücke selbst nutze. Eine solche Anordnung oder Mitteilung hätte die Beschwerdeführerin gar nicht machen können, zumal sie nicht Eigentümerin dieser Liegenschaften sei. Vielmehr sei es so gewesen, dass die bisherigen Eigentümer (=Verkäufer) diese Liegenschaften dem damaligen Pächter zum Kauf angeboten hätten, M M aber am Ankauf nicht interessiert gewesen sei. Weiters sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ja nicht verbaue und auch nicht verbauen wolle, sondern für ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwenden wolle und werde. Insofern seien diese Liegenschaften für die Beschwerdeführerin sehr wichtig, zumal diese Liegenschaften im unmittelbaren Bereich ihres eigenen landwirtschaftlichen Betriebes liegen würden. Auch würden die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften von der Beschwerdeführerin landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Sie werde diese Liegenschaften einerseits als Auslauf für ihre Pferde und andererseits als Futtermittelanbaufläche für ihre Pferde verwenden. Die Hauptnahrung der Pferde sei Gras. Umso wichtiger seien entsprechende Nahrungsmittelquellen im unmittelbaren Nahbereich des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin. Der durch die Liegenschaften führende kleine Bach sei für die Pferdehaltung durch die Beschwerdeführerin ideal.
  5. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, weiters durch Einholung einer Stellungnahme der Grundverkehrs-Ortskommission der Marktgemeinde N vom 05.04.2018, durch Einholung eines Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. D M vom 29.05.2018, Zl Va- sowie durch Erörterung bzw Ergänzung desselben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, weiters durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde als Parteien und der anwesenden mitbeteiligten Parteien, im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
  6. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.1 Gegenstand des Rechtsgeschäfts sind die GST-NRn .XX/XX, YYYY/Y und YYYY/Z, KG N. Diese Liegenschaften grenzen unmittelbar an den Betriebsstandort der Beschwerdeführerin an, der auf Eigengrund steht. Die Gesamtfläche der Kaufliegenschaften beträgt 5.558 m², wobei 65 m² auf bebaute Fläche (Stadel, GST-NR .XX/XX), 2.283 m² auf die Nutzungsart „Wald“ und 3.210 m² auf „landwirtschaftliche Nutzung“ entfallen. Die Liegenschaften sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde N als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen. Die landwirtschaftliche Fläche des GST-NR YYYY/Y lässt drei bis maximal vier Nutzungen als Mäh- oder Weidenutzung zu. Das GST-NR YYYY/Z, das im Biotopinventar N als naturschutzfachlich wertvolle Feuchtwiese kartiert ist, wird als Streuewiese mit einmaliger Mahd im Herbst genutzt. Die landwirtschaftlichen Flächen haben eine Hangneigung von durchschnittlich ca 10 %, die maximale Neigung beträgt 20 %. Die Liegenschaften sind durch einen ca 500 m langen Wirtschaftsweg erreichbar, durch den mehrere landwirtschaftliche Grundstücke erschlossen werden. Zwei begrünte Fahrspuren sind in der Natur ersichtlich. 4.2 Die Kaufliegenschaften haben im Hinblick auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung eine mittlere Wertigkeit. Sie können mit ortsüblichen Landwirtschaftsmaschinen (Motormäher, Allradtraktor oder Bergbauernspezialmaschinen) bewirtschaftet werden. Die Liegenschaften wurden zunächst vom Nachbarn H F und nach seinem Tod bis ins Jahr 2016 durch den Pächter der Nachbargrundstücke (GST-NRn OOOO, NNNN und MMMM, KG N), den Landwirt M M, mitbewirtschaftet. Im Jahr 2017 erfolgte die landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin, die den Stadel als Unterstand für ihre Kutsche und den Motormäher nutzte. 4.3 Die Beschwerdeführerin betreibt einen Reit- und Therapiebetrieb am Standort G, N. Dieser Betrieb wird bei der Landwirtschaftskammer Vorarlberg mit der Betriebsnummer PPPPPPP geführt. Am Betriebsstandort sind 26 Pferde in einem dort befindlichen Stall untergebracht, die der Beschwerdeführerin bzw ihrer Tochter gehören. Auf dem dazugehörenden Reitplatz führt die Beschwerdeführerin, ua in Zusammenarbeit mit der Jugendpsychiatrie des Landeskrankenhauses Rankweil, verordnete Reit-Therapiestunden für psychisch beeinträchtigte Personen durch. In Zusammenarbeit mit dem „Verein des Herzens“ gibt sie auch Reit-Therapiestunden für körperlich behinderte Personen, insbesondere Kinder. Weiters werden die Pferde vermietet, woraus die Beschwerdeführerin Mieteinnahmen lukriert. Zweimal im Jahr werden Reitturniere veranstaltet. Die Pferde wurden zum Teil eigens für die therapeutischen Behandlungen ausgebildet, andere wurden als Reitpferde gekauft und für die Behandlungen weiterentwickelt. Die jüngsten Pferde sind 10 Jahre alt und sollen bis zum Ende der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die genannten Zwecke verwenden. Langfristig möchte die Beschwerdeführerin den Pferdebestand reduzieren. Eine Pferdezucht betreibt die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat auch nicht vor eine solche zu betreiben. Auch eine Ausweitung der Tierhaltung ist nicht geplant. Der Maschinenpark umfasst einen einen Traktor, einen Miststreuer und einen Motormäher. Die Finanzierung dieser Maschinen erfolgt insbesondere aus den Einnahmen aus Reitturnieren. Die therapeutische Tätigkeit bildet neben den Arbeiten, wie Ausmisten, den Schwerpunkt im beruflichen Alltag der Beschwerdeführerin. 4.3 Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet derzeit ca 7,5 ha Grasflächen im Pachtwege. Daraus gewinnt sie in etwa die Hälfte des für die Pferde erforderlichen Futters. Die andere Hälfte des Futters wird zugekauft. Die gegenständlichen Liegenschaften sollen ebenfalls zur Futtergewinnung herangezogen werden. Der Futterbedarf kann dadurch allerdings nicht abgedeckt werden. Ein Zukauf von Heu ist weiterhin erforderlich. Die Beschwerdeführerin plant, die Kaufliegenschaften selbst landwirtschaftlich zu bewirtschaften. Sie sollen auch als Auslauf (Koppel) für die Pferde dienen. Eine langfristige Verpachtung kommt nicht in Frage. Der Stadel (GST-NR .XX/XX) diente bereits im Jahr 2017 als Unterstand für die Maschinen und die Kutsche der Beschwerdeführerin. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt die unter Punkt 4.3 beschriebenen Behandlungen selbst durch, auch unter Beiziehung von Helfern mit entsprechender Ausbildung. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine pädagogische Ausbildung, sie hat ua Abschlüsse als Reittherapeutin (ART) und Helferin für therapeutisches Reiten (ART). Grundkenntnisse in der Pferdehaltung weist ein in der Steiermark erworbener Fachkundeausweis nach. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin betrug ihr Einkommen aus den beschriebenen Tätigkeiten im Jahr 2017 rund 1.132 Euro monatlich. Dieses Einkommen hat die Beschwerdeführerin allein durch das Anbieten von Reitstunden und Ausritten sowie durch die Abhaltung von Therapiestunden erzielt, weiters aus Einnahmen aus der Veranstaltung von Turnieren und aus der Vermietung von Pferden. Auch wurde schon ein Pferd verkauft. Diverse Ausgaben (etwa Kosten für den Futterzukauf, Tierarzt, Hufschmied sowie für den Erhalt der Pachtliegenschaften) sind dabei bereits berücksichtigt. Durch die Grasgewinnung auf den Kaufliegenschaften wird der derzeitige Futterzukauf um ca zwei Quaderballen verringert, wobei ein Pferd einen Quaderballen/Monat frisst. Bei Zugrundelegung eines derzeitigen Preises von 90 Euro/Quaderballen reduzieren sich die Ausgaben daher um ca 180 Euro.
  7. Dieser Sachverhalt fußt auf den unter Punkt
  8. genannten Beweismitteln und ist in der festgestellten Form unstrittig. Die Feststellungen zur Ausgestaltung der Kaufliegenschaften samt Erschließung und zur Wertigkeit im Hinblick auf ihre landwirtschaftliche Bewirtschaftung konnten auf Grundlage des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.05.2018 getroffen werden. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlichen Liegenschaften für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ausreichend erschlossen seien und mit ortsüblichen Landwirtschaftsmaschinen (Motormäher, Allradtraktor, etc) bewirtschaftet werden könnten. Es handle sich um Grundstücke, die von Landwirten im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden könnten. In den vergangenen Jahren habe ein Vollerwerbslandwirt aus N diese Grundstücke im Rahmen seines Betriebes unter Berücksichtigung der geltenden Bewirtschaftungsvorschriften (gute landwirtschaftliche Praxis gemäß Cross Compliance Bestimmungen, Projektbestätigungen ÖPUL-WF-Flächen etc) bewirtschaftet. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche des GST-NR YYYY/Y (2.283 m²) habe eine Bodenklimazahl von
  9. Das GST-NR YYYY/Z (914 m²) weise eine Bodenklimazahl von 6 auf, sodass das flächengewogene Mittel eine Bodenklimazahl von 29 ergebe. Daraus könne eine mittlere Wertigkeit der gegenständlichen Landwirtschaftsflächen abgeleitet werden. Es sei ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Bodenklimazahl und dem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsinteresse gegeben und könne ein mittleres Interesse zur Bewirtschaftung der Kaufliegenschaften abgeleitet werden. Im Gebiet G und Umgebung würden auch Liegenschaften mit vergleichsweise geringerer Flächengröße und niedrigerer Bodenklimazahl im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden. Zur Frage, welche Rolle die Kaufliegenschaften für die Bewirtschaftung der benachbarten – derzeit vom Landwirt M M gepachteten – GST-NRn OOOO, NNNN und MMMM spielen würden, führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass, wenn die gegenständlichen Liegenschaften gemeinsam mit den genannten Grundstücken mitbewirtschaftet werden würden, sich die landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit auf 9.000 m² vergrößere und damit eine Verbesserung der Flächenbewirtschaftungsökonomie einhergehe, da sich bewirtschaftungsfixe Kosten (Anfahrtskosten etc) auf eine größere Einheit verteilen lassen würden. Die Bewirtschaftung werde rentabler. Ein weiterer Vorteil einer gemeinsamen Bewirtschaftung sei ein einheitlicher Mähtermin, dies verringere Ertragsschäden, falls die gegenständlichen Grundstücke zu einem späteren Termin gemäht werden würden als GST-NR OOOO. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Liegenschaften in einer für Landwirte eher ungünstigen Lage liegen würden, da das Grundstück Ried und Wald sei und von ihrem Betriebsstandort noch über zwei weitere Grundstücke zugefahren werden müsse, sodass daher kein großes Interesse von Landwirten an der Kaufliegenschaft bestehe, sind dadurch widerlegt. Zum Einwand des Rechtsvertreters, wonach die rechtlich gesicherte Zufahrt im Hinblick auf die Wertigkeit durch den Amtssachverständigen nicht geprüft worden sei, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dies kein wertender Faktor sei, da offenkundig sei, dass man immer über den Weg – die Fahrspuren sind auf dem vorgelegten Luftbild ersichtlich – zu den Liegenschaften zugefahren sei. Da von einer starken Ortsnähe der Liegenschaften auszugehen sei, die bei der Ermittlung der Bodenklimazahl nicht einfließe, sei von einer mittleren Wertigkeit auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesen schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. 6.1 Gemäß § 6 Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.6.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften im Ausmaß von 5.558 m² sind als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen und wurden bisher landwirtschaftlich, teilweise extensiv als Streuewiese (GST-NR YYYY/Z), teilweise als mehrmähdige Wiese (GST-NR YYYY/Y) mit ortsüblichen Landwirtschaftsmaschinen genutzt. Die Liegenschaften weisen im Hinblick auf ihre Bewirtschaftung gemäß der ermittelten Bodenklimazahl von 29 eine mittlere Wertigkeit auf und wurde daraus ein mittleres Bewirtschaftungsinteresse anderer Landwirte an den Kaufliegenschaften abgeleitet. Werden die gegenständlichen Liegenschaften etwa – bis ins Jahr 2016 – mit den landwirtschaftlichen Nachbargrundstücken mitbewirtschaftet, bringt dies Bewirtschaftungsvorteile (zB einheitlicher Mähtermin) und wird die Bewirtschaftung insgesamt rentabler. Solche Flächen sollten nach der Intention des Grundverkehrsgesetzes von Landwirten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden. 6.2 Gemäß § 2 Abs 4 Grundverkehrsgesetz ist ein landwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb).6.2 Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz ist ein landwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt (VwGH 28.11.1993, 92/06/0189). Die Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher (Neben)Betrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, andererseits aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab (VwGH 01.03.2016, Ra 2016/1/0022). Der § 2 Abs 4 Grundverkehrsgesetz stellt zudem klar, dass nur die „bodenabhängige“ Bewirtschaftung einen landwirtschaftlichen Betrieb begründen kann.Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt (VwGH 28.11.1993, 92/06/0189). Die Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher (Neben)Betrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, andererseits aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab (VwGH 01.03.2016, Ra 2016/1/0022). Der Paragraph 2, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz stellt zudem klar, dass nur die „bodenabhängige“ Bewirtschaftung einen landwirtschaftlichen Betrieb begründen kann. Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffes Landwirtschaft ist die Bodennutzung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (VwGH 23.02.2010, 2009/05/0234). Die Beschwerdeführerin hält am Standort G, N, insgesamt 26 Pferde, die sie für die unter Punkt 4.3 beschriebenen Behandlungszwecke ausbildet. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin liegt in der Abhaltung von Reit- und insbesondere Therapiestunden für psychisch kranke oder behinderte Kinder, in der Veranstaltung von Reitturnieren und in der Vermietung von Pferden. Die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, auch schon ein Pferd verkauft zu haben, sie züchtet jedoch selbst keine Pferde. Eine Pferdezucht ist grundsätzlich als Landwirtschaft bzw landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen. Die bloße Pferdehaltung ist hingegen nicht als Landwirtschaft zu betrachten (vgl VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687, VwGH 21.1.1992, 91/05/0195). Bereiche der von der Beschwerdeführerin betriebenen Tätigkeit mit den gehaltenen Pferden (ua Vermietung von Pferden, Ausbildung für therapeutisches Reiten) sind dem freien Gewerbe zuzuordnen (vgl die Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe des BMDW).Eine Pferdezucht ist grundsätzlich als Landwirtschaft bzw landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen. Die bloße Pferdehaltung ist hingegen nicht als Landwirtschaft zu betrachten vergleiche VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687, VwGH 21.1.1992, 91/05/0195). Bereiche der von der Beschwerdeführerin betriebenen Tätigkeit mit den gehaltenen Pferden (ua Vermietung von Pferden, Ausbildung für therapeutisches Reiten) sind dem freien Gewerbe zuzuordnen vergleiche die Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe des BMDW). Zwar findet eine Bodenbewirtschaftung in der Form statt, dass die Beschwerdeführerin die Futtergrundlage bislang auf 7,5 ha Grünlandflächen, die sie gepachtet hat, selbst gewonnen hat. Der Umfang dieser Bodennutzung reicht jedoch nicht so weit, dass von einem landwirtschaftlichen (Neben)Betrieb der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könnte. Der Futterbedarf für die Pferdehaltung konnte bislang nicht aus diesen Eigenerzeugnissen gedeckt werden. Vielmehr musste die der selbst erzeugten Futtermenge entsprechende Menge zugekauft werden. Die Bewirtschaftung der Kaufliegenschaften würde an dieser Situation nichts Maßgebendes ändern, zumal die Beschwerdeführerin – nach den Angaben in der Beschwerde – diese Liegenschaften bis dato schon angepachtet hatte. Der bisherige Futterzukauf würde sich zwar verringern, dies jedoch nur um zwei Quaderballen Futter. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Pferdehaltung allein aus den Betriebserzeugnissen ermöglicht werden würde. Die Erzeugung von Heu auf den Kaufliegenschaften sowie auf den schon bisher gepachteten Grünlandflächen stellt eine innerbetriebliche Ressource dar, die nicht zur Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes führen kann. Ein Verkauf von Heu fand und findet auch künftig nicht statt. Die Beschwerdeführerin führt selbst ins Treffen, ihren Lebensunterhalt allein durch das Anbieten von Reitstunden und Ausritten, durch die Abhaltung von Therapiestunden, aus der Veranstaltung von Turnieren und aus der Vermietung von Pferden zu bestreiten. Damit resultiert das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der reinen Pferdehaltung, die in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Form – ohne Hinzutreten weiterer Umstände (wie etwa Pferdezucht) – keine bodenabhängige landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne des § 2 Abs 4 Grundverkehrsgesetz darstellt. Auch die am Betriebsstandort befindlichen landwirtschaftlichen Maschinen der Beschwerdeführerin wurden mit Hilfe dieser Mittel angeschafft. Hingegen wirft die landwirtschaftliche Produktion (Heugewinnung) kein nennenswertes Einkommen ab und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei einem 10%-Anteil der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen noch nicht die Rede davon sein kann, dass das land- und forstwirtschaftliche Einkommen zum Lebensunterhalt ernsthaft beiträgt (VfGH 05.10.1994, B 187/94).Die Beschwerdeführerin führt selbst ins Treffen, ihren Lebensunterhalt allein durch das Anbieten von Reitstunden und Ausritten, durch die Abhaltung von Therapiestunden, aus der Veranstaltung von Turnieren und aus der Vermietung von Pferden zu bestreiten. Damit resultiert das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der reinen Pferdehaltung, die in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Form – ohne Hinzutreten weiterer Umstände (wie etwa Pferdezucht) – keine bodenabhängige landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz darstellt. Auch die am Betriebsstandort befindlichen landwirtschaftlichen Maschinen der Beschwerdeführerin wurden mit Hilfe dieser Mittel angeschafft. Hingegen wirft die landwirtschaftliche Produktion (Heugewinnung) kein nennenswertes Einkommen ab und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei einem 10%-Anteil der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen noch nicht die Rede davon sein kann, dass das land- und forstwirtschaftliche Einkommen zum Lebensunterhalt ernsthaft beiträgt (VfGH 05.10.1994, B 187/94). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine reine Pferdehaltung von 26 Pferden betreibt, die nicht (und auch nicht überwiegend) auf der eigenen Futtergrundlage betrieben werden kann und damit keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne einer bodenabhängigen Bewirtschaftung darstellt und der Tatsache, dass auch aus der eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellenden Heugewinnung kein Bewirtschaftungserfolg zu verzeichnen ist, vermag die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt nicht (zumindest zum Teil) aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu bestreiten (vgl auch VwGH, 17.11.2000, 98/02/0053).Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine reine Pferdehaltung von 26 Pferden betreibt, die nicht (und auch nicht überwiegend) auf der eigenen Futtergrundlage betrieben werden kann und damit keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne einer bodenabhängigen Bewirtschaftung darstellt und der Tatsache, dass auch aus der eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellenden Heugewinnung kein Bewirtschaftungserfolg zu verzeichnen ist, vermag die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt nicht (zumindest zum Teil) aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu bestreiten vergleiche auch VwGH, 17.11.2000, 98/02/0053). Daraus folgt insgesamt, dass die Beschwerdeführerin keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs 4 Grundverkehrsgesetz betreibt. Daraus folgt insgesamt, dass die Beschwerdeführerin keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz betreibt. 6.3 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.03.1999, 97/02/0127, ausgeführt hat, bildet § 6 Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz eine Generalklausel, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen sei, „wenn er dem allgemeinen Interesse an der Haltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht …“. Für den Fall, dass – etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht in Frage kommt, wird jedoch eine „Widerspruchslösung“ normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb „der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht“. Die Genehmigung ist aber jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn eine der in § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe vorliegt.6.3 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.03.1999, 97/02/0127, ausgeführt hat, bildet Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz eine Generalklausel, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen sei, „wenn er dem allgemeinen Interesse an der Haltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht …“. Für den Fall, dass – etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht in Frage kommt, wird jedoch eine „Widerspruchslösung“ normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb „der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht“. Die Genehmigung ist aber jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn eine der in Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe vorliegt. Gemäß § 6 Abs 2 lit d Grundverkehrsgesetz sind die Voraussetzungen des Abs 1 insbesondere dann nicht erfüllt, wenn anzunehmen ist, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert ist […].Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, Grundverkehrsgesetz sind die Voraussetzungen des Absatz eins, insbesondere dann nicht erfüllt, wenn anzunehmen ist, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert ist […]. Die Landwirte-Eigenschaft hängt entscheidend vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes ab (vgl § 2 Abs 3 lit a und b Grundverkehrsgesetz). Die Beschwerdeführerin führt jedoch – wie die Ausführungen zu Punkt 6.2 zeigen – keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Grundverkehrsgesetzes, in dessen Rahmen die gegenständlichen Kaufliegenschaften bewirtschaftet werden könnten.Die Landwirte-Eigenschaft hängt entscheidend vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes ab vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, Litera a und b Grundverkehrsgesetz). Die Beschwerdeführerin führt jedoch – wie die Ausführungen zu Punkt 6.2 zeigen – keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Grundverkehrsgesetzes, in dessen Rahmen die gegenständlichen Kaufliegenschaften bewirtschaftet werden könnten. Die Beschwerdeführerin hat klar gestellt, nur an einer Selbstbewirtschaftung der Kaufliegenschaften interessiert zu sein, eine Verpachtung und Bewirtschaftung durch jemand anderen komme für sie nicht in Frage. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Eigennutzung der GST-NRn YYYY/Y und YYYY/Z sowie .XX/XX ist daher gemäß § 6 Abs 2 lit d des Grundverkehrsgesetzes anzunehmen, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert ist.Die Beschwerdeführerin hat klar gestellt, nur an einer Selbstbewirtschaftung der Kaufliegenschaften interessiert zu sein, eine Verpachtung und Bewirtschaftung durch jemand anderen komme für sie nicht in Frage. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Eigennutzung der GST-NRn YYYY/Y und YYYY/Z sowie .XX/XX ist daher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, des Grundverkehrsgesetzes anzunehmen, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert ist. Aus diesem absoluten Versagungsgrund heraus war daher die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen. Das Landesverwaltungsgericht kommt aufgrund der obigen Darlegungen und unter Hinweis auf die Ausführungen zu Punkt 6.1 insgesamt zum Schluss, dass der Erwerb der genannten Liegenschaften durch die Beschwerdeführerin dem in § 6 Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz normierten öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Das Landesverwaltungsgericht kommt aufgrund der obigen Darlegungen und unter Hinweis auf die Ausführungen zu Punkt 6.1 insgesamt zum Schluss, dass der Erwerb der genannten Liegenschaften durch die Beschwerdeführerin dem in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz normierten öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht.
  10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  11. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.301.12.2017.R14

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