Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
GVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 368,80 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Paragraph 35, VwGVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 368,80 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung
GG iVm § 121 StPO zuvor aufgefordert zu werden, die Durchsuchung zuzulassen und Eigentumsrechte Dritter soweit wie möglich zu schonen, verletzt. Da dieser überschießende Eingriff nicht mit richterlicher Bewilligung angeordnet worden sei, überschreite die gewaltsame Türöffnung die erteilte Ermächtigung, weshalb ein Exzess vorliege (vgl Landesverwaltungsgericht Wien vom 27.03.2014, VGW-102/013/6080/2014). Bei einem offenkundigen Überschreiten der staatsanwaltlichen Anordnung durch die Polizei im Sinne eines Exzesses liege ein der Verwaltung zurechenbares Organhandeln vor (OGH 15 Os 152/12 k, VfGH 20.09.2012, B 1233/11). Eine Beschwerde gem § 88 Abs 1 SPG sei daher zulässig.Durch die geschilderte Vorgehensweise hätten die einschreitenden Polizisten in Ausübung unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt insbesondere das Recht der Beschwerdeführerin,
Paragraph 9, StGG in Verbindung mit Paragraph 121, StPO zuvor aufgefordert zu werden, die Durchsuchung zuzulassen und Eigentumsrechte Dritter soweit wie möglich zu schonen, verletzt. Da dieser überschießende Eingriff nicht mit richterlicher Bewilligung angeordnet worden sei, überschreite die gewaltsame Türöffnung die erteilte Ermächtigung, weshalb ein Exzess vorliege vergleiche Landesverwaltungsgericht Wien vom 27.03.2014, VGW-102/013/6080/2014). Bei einem offenkundigen Überschreiten der staatsanwaltlichen Anordnung durch die Polizei im Sinne eines Exzesses liege ein der Verwaltung zurechenbares Organhandeln vor (OGH 15 Os 152/12 k, VfGH 20.09.2012, B 1233/11). Eine Beschwerde gem Paragraph 88, Absatz eins, SPG sei daher zulässig. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, festzustellen, dass die einschreitenden Polizisten am 08.03.2018 dadurch, dass sie anlässlich der Hausdurchsuchung im F L, Rstraße, L, eine Außen- sowie fünf Innentüren gewaltsam geöffnet und dabei beschädigt hätten, ohne zuvor um Öffnung der Türen zu ersuchen, die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, sowie auf Kostenzuspruch. 2. Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 07.03.2018 sei über Anordnung der Staatsanwaltschaft F vom 26.02.2018 von der Polizeiinspektion L in Zusammenarbeit mit weiteren Polizeikräften und dem Einsatzkommando Cobra unter Beiziehung der Bezirkshauptmannschaft D mit Beginn um ca 00.03 Uhr im Lokal „F L“, Rstraße, L, eine Hausdurchsuchung auf Basis der Strafprozessordnung (StPO) durchgeführt worden. Es habe ua unter anderem der Verdacht des Bestehens eines Kokainlagers und des Kokainhandels bestanden. Weiters sei davon ausgegangen worden, dass die Lokalverantwortlichen Schusswaffen mit sich führen würden. Der Zutritt ins Objekt sei unter Anwendung von Zwangsgewalt ohne vorherige Ankündigung aus Gründen der Eigensicherung sowie zur Verhinderung der Vernichtung von Beweismitteln erfolgt. Anlässlich der Kontrolle habe sich auch der Verdacht erhärtet, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet bzw durchgeführt würden. Dies in der Form, dass der Betreiber den Kunden einen Account mit eigenem Login auf einer Internetseite zur Verfügung stelle, dem Kunden im Lokal gegen Bargeld das entsprechende Guthaben auf dieses Konto auflade und allfällig verbuchte Gewinne in bar im Lokal ausbezahle. Die Kunden hätten über diesen Account selbstständig am eigenen Handy virtuelle Walzenspiele spielen können. Darüber hinaus seien im gegenständlichen Lokal Pokerspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet worden. Am 08.03.2018, um 03.53 Uhr, sei die Betriebsschließung des Vereinslokals „F L“, Rstraße, L, durch die Behördenvertreterin mündlich verfügt und in weiterer Folge der Zugang zu den Räumlichkeiten des Lokals versiegelt worden. Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft D sei die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde im konkreten Fall unzulässig, da sämtliche Amtshandlungen der Polizei im Rahmen der Kriminalpolizei auf Grundlage der Strafprozessordnung erfolgt seien und daher ein Einspruch nach § 106 StPO einzubringen gewesen wäre. Bis zum 31.12.2013 hätten kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung vorgenommen worden wären, ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterlegen. Anderes gelte jedoch für kriminalpolizeiliches Handeln aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung - in diesem Fall liege nämlich ein Akt der Gerichtsbarkeit
B-VG vor, weshalb in diesem Bereich ein Einspruch
PO zulässig und von den Strafgerichten meritorisch zu erledigen sei.Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft D sei die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde im konkreten Fall unzulässig, da sämtliche Amtshandlungen der Polizei im Rahmen der Kriminalpolizei auf Grundlage der Strafprozessordnung erfolgt seien und daher ein Einspruch nach Paragraph 106, StPO einzubringen gewesen wäre. Bis zum 31.12.2013 hätten kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung vorgenommen worden wären, ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterlegen. Anderes gelte jedoch für kriminalpolizeiliches Handeln aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung - in diesem Fall liege nämlich ein Akt der Gerichtsbarkeit
a, B-VG vor, weshalb in diesem Bereich ein Einspruch
Paragraph 106, StPO zulässig und von den Strafgerichten meritorisch zu erledigen sei. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Polizei iS eines Exzesses liege ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (VfGH B 1233/11; Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 37 mwN). Von einem Exzess könne im vorliegenden Fall jedoch keineswegs ausgegangen werden.Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Polizei iS eines Exzesses liege ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (VfGH B 1233/11; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 a, Rz 37 mwN). Von einem Exzess könne im vorliegenden Fall jedoch keineswegs ausgegangen werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei ein subjektives Recht eine Rechtsmacht, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung verliehen sei (6 Ob 690/81; 3 Ob 518/86). Als subjektive Rechte iSd § 106 StPO seien solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen würden, die bei Ausübung von Zwang gegenüber den Betroffenen nach diesem Bundesgesetz konkret einzuhalten seien, oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen würden. Der VfGH sehe Anordnung und Durchführung einer Maßnahme als Einheit an (VfSlg 10.290/1984; Bertel/Venier, Komm StPO § 106 Rz 1a; Ennöckl, JBl 2008, 412). Daher könne auch dann Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben werden, wenn die Kriminalpolizei bei der Durchführung einer von der StA angeordneten Maßnahme subjektive Rechte verletze, wie etwa dem von der Hausdurchsuchung Betroffenen die Beiziehung einer Vertrauensperson verweigere, dem Beschuldigten die gerichtliche Bewilligung bei der Durchführung einer Festnahme nicht zugestellt werde, ein Beamter verbale Entgleisungen setze oder unnötiges Aufsehen errege bzw vermeidbare Störungen im Zuge einer angeordneten Hausdurchsuchung vornehme. Denn in diesen Fällen liege ein Akt der Gerichtsbarkeit vor, der mit Einspruch wegen Rechtsverletzung bekämpft werden könne. Im gegenständlichen Fall werde lediglich vorgebracht, die Türen seien gewaltsam geöffnet worden, ohne zuvor um Öffnung ersucht zu haben. Diesbezüglich liege ein Exzess der einschreitenden Beamten vor.Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei ein subjektives Recht eine Rechtsmacht, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung verliehen sei (6 Ob 690/81; 3 Ob 518/86). Als subjektive Rechte iSd Paragraph 106, StPO seien solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen würden, die bei Ausübung von Zwang gegenüber den Betroffenen nach diesem Bundesgesetz konkret einzuhalten seien, oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen würden. Der VfGH sehe Anordnung und Durchführung einer Maßnahme als Einheit an (VfSlg 10.290 aus 1984,; Bertel/Venier, Komm StPO Paragraph 106, Rz 1a; Ennöckl, JBl 2008, 412). Daher könne auch dann Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben werden, wenn die Kriminalpolizei bei der Durchführung einer von der StA angeordneten Maßnahme subjektive Rechte verletze, wie etwa dem von der Hausdurchsuchung Betroffenen die Beiziehung einer Vertrauensperson verweigere, dem Beschuldigten die gerichtliche Bewilligung bei der Durchführung einer Festnahme nicht zugestellt werde, ein Beamter verbale Entgleisungen setze oder unnötiges Aufsehen errege bzw vermeidbare Störungen im Zuge einer angeordneten Hausdurchsuchung vornehme. Denn in diesen Fällen liege ein Akt der Gerichtsbarkeit vor, der mit Einspruch wegen Rechtsverletzung bekämpft werden könne. Im gegenständlichen Fall werde lediglich vorgebracht, die Türen seien gewaltsam geöffnet worden, ohne zuvor um Öffnung ersucht zu haben. Diesbezüglich liege ein Exzess der einschreitenden Beamten vor. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten der PI L und der dem BPK D zugeteilten Beamten des EKO Cobra habe eine richterlich bewilligte staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgelegen. Dies habe zur Konsequenz, dass die hier in Rede stehenden Akte, da sie in Durchführung richterlich bewilligter staatsanwaltschaftlicher Anordnung gesetzt worden seien, funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen seien. Das zwangsweise Öffnen der Eingangstüren stütze sich demgemäß auf § 93 Abs 1 StPO, wonach die Kriminalpolizei nach Maßgabe des § 5 StPO ermächtigt sei, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die Durchsetzung einer Anordnung des Gerichtes sicherzustellen. Insofern das zwangsweise Öffnen der Eingangstüren eine notwendige Hilfsmaßnahme zur Durchsetzung der richterlich bewilligten staatsanwaltschaftlichen Anordnung gewesen sei, sei diese Maßnahme nicht als selbstständiger Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers zu deuten. Der Türöffnung komme kein eigenständiger Charakter zu. Da das zwangsweise Öffnen einer Türe durch die Hausdurchsuchungsanordnung bereits gerechtfertigt sei, liege auch kein Exzess vor.Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten der PI L und der dem BPK D zugeteilten Beamten des EKO Cobra habe eine richterlich bewilligte staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgelegen. Dies habe zur Konsequenz, dass die hier in Rede stehenden Akte, da sie in Durchführung richterlich bewilligter staatsanwaltschaftlicher Anordnung gesetzt worden seien, funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen seien. Das zwangsweise Öffnen der Eingangstüren stütze sich demgemäß auf Paragraph 93, Absatz eins, StPO, wonach die Kriminalpolizei nach Maßgabe des Paragraph 5, StPO ermächtigt sei, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die Durchsetzung einer Anordnung des Gerichtes sicherzustellen. Insofern das zwangsweise Öffnen der Eingangstüren eine notwendige Hilfsmaßnahme zur Durchsetzung der richterlich bewilligten staatsanwaltschaftlichen Anordnung gewesen sei, sei diese Maßnahme nicht als selbstständiger Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers zu deuten. Der Türöffnung komme kein eigenständiger Charakter zu. Da das zwangsweise Öffnen einer Türe durch die Hausdurchsuchungsanordnung bereits gerechtfertigt sei, liege auch kein Exzess vor. Da die Maßnahmenbeschwerde nur ein subsidiärer Rechtsbehelf sei und gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung und gerichtliche Bewilligung ein eigener Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte offen stehe (§ 87 Abs 1 StPO), sei sie im Gegenstande unzulässig. Darüber hinaus sei es gerade Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Hausdurchsuchung gewesen, den aktuellen Zustand im Lokal möglichst authentisch vorzufinden, um das Vernichten von Beweismitteln zu verhindern. Bereits im Vorfeld sei bekannt gewesen, dass die Lokalverantwortlichen Schusswaffen mit sich führen würden und es zunehmend zu Gewaltdelikten in der Glücksspielszene komme. Durch eine vorherige Ankündigung der Türöffnung hätte daher der Schutz der einschreitenden Beamten nicht gewährleistet werden können. Der einzig angeführte Beschwerdegrund der gewaltsamen Türöffnung stelle daher aus Sicht der belangten Behörde in keiner Weise einen Exzess dar, der einer Beschwerde
Abs 1 SPG zugänglich wäre.Da die Maßnahmenbeschwerde nur ein subsidiärer Rechtsbehelf sei und gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung und gerichtliche Bewilligung ein eigener Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte offen stehe (Paragraph 87, Absatz eins, StPO), sei sie im Gegenstande unzulässig. Darüber hinaus sei es gerade Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Hausdurchsuchung gewesen, den aktuellen Zustand im Lokal möglichst authentisch vorzufinden, um das Vernichten von Beweismitteln zu verhindern. Bereits im Vorfeld sei bekannt gewesen, dass die Lokalverantwortlichen Schusswaffen mit sich führen würden und es zunehmend zu Gewaltdelikten in der Glücksspielszene komme. Durch eine vorherige Ankündigung der Türöffnung hätte daher der Schutz der einschreitenden Beamten nicht gewährleistet werden können. Der einzig angeführte Beschwerdegrund der gewaltsamen Türöffnung stelle daher aus Sicht der belangten Behörde in keiner Weise einen Exzess dar, der einer Beschwerde
Paragraph 88, Absatz eins, SPG zugänglich wäre. Die belangte Behörde stellte daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge die Beschwerde als unzulässig zurückweisen und den gesetzlich zustehenden Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage
Aufwandersatzverordnung dem Bund zusprechen.
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.5.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 87 Abs 1 StPO steht gegen gerichtliche Beschlüsse ua dem Beschuldigten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.Nach Paragraph 87, Absatz eins, StPO steht gegen gerichtliche Beschlüsse ua dem Beschuldigten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt. Nach § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weilNach Paragraph 106, Absatz eins, StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Nach § 120 Abs 1 StPO sind Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit b (das sind Wohnungen oder andere Orte, die durch das Hausrecht geschützt sind, und darin befindlicher Gegenstände) von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen.Nach Paragraph 120, Absatz eins, StPO sind Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, (das sind Wohnungen oder andere Orte, die durch das Hausrecht geschützt sind, und darin befindlicher Gegenstände) von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Nach § 121 Abs 1 StPO ist vor jeder Durchsuchung der Betroffene unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Von dieser Aufforderung darf nur bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des § 119 Abs 2 Z 1 abgesehen werden.Nach Paragraph 121, Absatz eins, StPO ist vor jeder Durchsuchung der Betroffene unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Von dieser Aufforderung darf nur bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, abgesehen werden. Nach der Judikatur des VwGH (12.09.2016, Ra 2014/04/0038) ist für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde allein maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung iS eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine durch eine gerichtliche Anordnung gedeckte Hausdurchsuchung erfolgte, sind dagegen keine vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten [nunmehr VwG] selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen (zu staatsanwaltschaftlichen Anordnungen VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036). Daher ist zu prüfen, ob die Türöffnung, ohne vorher zur Öffnung und Herausgabe des Gesuchten aufgefordert zu haben, einen Exzess darstellt. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 27.03.2014, Zl VGW-102/0136080/2014, ist dieses zum Schluss gekommen, dass eine gewaltsame Türöffnung jedenfalls nicht vornherein Bestandteil einer Hausdurchsuchung sei. Sofern dieser überschießende Eingriff nicht ebenfalls ausdrücklich mit richterlicher Bewilligung angeordnet werde, überschreite die gewaltsame Türöffnung die erteilte Ermächtigung. Demgegenüber stehen jedoch die Erläuterungen (RV 25 BlgNR XX. GP 167) zu § 121 StPO, nach denen nach Abs 1 der Betroffene grundsätzlich über den Grund der Durchsuchung zu informieren und aufzufordern sei, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Eine Aufforderung zur Mitwirkung dürfe bei nur Gefahr in Verzug sowie im Falle der Festnahme oder der Betretung auf frischer Tat unterlassen werden. Die Kriminalpolizei sei auch berechtigt, innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgebotes physische Gewalt gegen Sachen und Personen anzuwenden, soweit es sich nicht um die Durchsuchung eines Opfers handle.Demgegenüber stehen jedoch die Erläuterungen Regierungsvorlage 25 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 167) zu Paragraph 121, StPO, nach denen nach Absatz eins, der Betroffene grundsätzlich über den Grund der Durchsuchung zu informieren und aufzufordern sei, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Eine Aufforderung zur Mitwirkung dürfe bei nur Gefahr in Verzug sowie im Falle der Festnahme oder der Betretung auf frischer Tat unterlassen werden. Die Kriminalpolizei sei auch berechtigt, innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgebotes physische Gewalt gegen Sachen und Personen anzuwenden, soweit es sich nicht um die Durchsuchung eines Opfers handle. Aus den Erläuterungen ist ableitbar, dass es in der Hand der Kriminalpolizei (und nicht des handelnden Staatsanwaltes) liegt, zu entscheiden, ob im konkreten Fall wegen Gefahr in Verzug die Anwendung von verhältnismäßiger Gewalt gegen Sachen zulässig ist. Nach Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz WK StPO § 106 Rz 11 (Stand 13.11.2017, rdb.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.7.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 3 VwGVG). Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Behörde zuzurechnen. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich der StPO gesetzt, sodass der Kostenersatz dem Bund zu entrichten ist. Die zugesprochenen Kosten entsprechen dem Schriftsatzaufwand nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Ein Vorlageaufwand konnte nicht zugesprochen werden, da kein Akt vorgelegt wurde. Beim bloßen Anschluss einer in Reaktion auf die Aufforderung zu einer Gegenschrift durch das Verwaltungsgericht von der belangten Behörde angeforderte Stellungnahme der Polizeiinspektion samt der staatsanwaltschaftlichen Anordnung und dem gerichtlichen Beschluss handelt es sich um keinen Akt im Sinne der VwG-Aufwandersatzverordnung. Darüber hinaus wurde kein Akt vorgelegt.Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Behörde zuzurechnen. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich der StPO gesetzt, sodass der Kostenersatz dem Bund zu entrichten ist. Die zugesprochenen Kosten entsprechen dem Schriftsatzaufwand nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Ein Vorlageaufwand konnte nicht zugesprochen werden, da kein Akt vorgelegt wurde. Beim bloßen Anschluss einer in Reaktion auf die Aufforderung zu einer Gegenschrift durch das Verwaltungsgericht von der belangten Behörde angeforderte Stellungnahme der Polizeiinspektion samt der staatsanwaltschaftlichen Anordnung und dem gerichtlichen Beschluss handelt es sich um keinen Akt im Sinne der VwG-Aufwandersatzverordnung. Darüber hinaus wurde kein Akt vorgelegt. 8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob eine nicht ausdrücklich im Durchsuchungsbefehl angeordnete gewaltsame Türöffnung beim Verdacht auf Suchtgiftkriminalität eine Überschreitung der gerichtlichen Anordnung iS eines Exzesses darstellt und somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben ist.8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob eine nicht ausdrücklich im Durchsuchungsbefehl angeordnete gewaltsame Türöffnung beim Verdacht auf Suchtgiftkriminalität eine Überschreitung der gerichtlichen Anordnung iS eines Exzesses darstellt und somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.2.14.2018.R1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.