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{'item': 'LVwG-340-21/2018-R3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-340-21/2018-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde der S B, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.06.2018, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Mindestsicherung wie folgt gewährt wird:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Mindestsicherung wie folgt gewährt wird: Juni 2018: 983,99 Euro Juli 2018: 314,31 Euro August/September 2018: : 94,09 Euro Ab 01.10.2018 besteht kein Anspruch auf Mindestsicherung. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die mit Antrag vom 19.06.2018 beantragte Gewährung von Mindestsicherung zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs wie folgt bewilligt: vom 19.06.2018 bis 30.06.2018 Lebensunterhalt inklusive Wohnbedarf monatlich € 726,99 vom 01.07.2018 bis 31.07.2018 Lebensunterhalt inklusive Wohnbedarf monatlich € 57,31 Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ab dem 01.08.2018 kein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe. Weiters wurde spruchgemäß ausgeführt, dass der beiliegende Berechnungsbogen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde.
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die Antragstellung sei erst am 19.06.2018 erfolgt, da der Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.06.2018 am 18.06.2018 bei ihr eingelangt sei. Den Antrag selbst habe sie bereits am 15.05.2018 gestellt. Die Verzögerung beruhe nicht auf einem Verschulden ihrerseits, sondern aufgrund der Nichtabmeldung von Personen, die vor ihr diese Wohnung gemietet hätten. Da der Bescheid über die Wohnbeihilfe wesentlicher Bestandteil für die Antragstellung zur Mindestsicherung sei, beantrage sie, ihr den gesamten Betrag für den Monat Juni 2018 auszubezahlen, zumal sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf dem Amt bezüglich Anfrageerstattung Maximo-Ticket erschienen sei.
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin bewohnt aufgrund eines Mietvertrages vom 22.06.2017 eine 3-Zimmerwohnung mit einer Größe von 73 m². Laut Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am 01.07.2017, wobei der Beschwerdeführerin nach Ablauf von einem Jahr das Recht zur Aufkündigung des Mietvertrages unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zukommt. Der Mietzins beträgt insgesamt 700 Euro, die Betriebskosten belaufen sich auf 60 Euro.
  4. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgebracht, sie habe bereits bei ihrer Vorsprache vor der Behörde am 15.05.2018 einen Mindestsicherungsantrag gestellt. Die Behörde hat dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin am 15.05.2018 lediglich deshalb vorgesprochen habe, um sich wegen einer ermäßigten Fahrkarte zu erkundigen; dies sei in einem Aktenvermerk festgehalten worden. Das Landesverwaltungsgericht schenkt den Ausführungen der Behörde mehr Glauben, als der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin. Für die Richtigkeit der Angaben der Behörde spricht insbesondere die von der Behörde mit der Beschwerdeführerin aufgenommene Niederschrift vom 19.06.2018, wonach die Beschwerdeführerin mit dem Tag der Niederschrift Mindestsicherung beantrage. Diese Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigt. Weiteres hat die Beschwerdeführerin noch in ihrer Beschwerde selbst darauf hingewiesen, dass die Antragstellung (auf Gewährung von Mindestsicherung) am 19.06.2018 erfolgt sei und die Vorsprache am 15.05.2018 wegen einer Anfrage betreffend die Erstattung des Maximotickets erfolgt sei. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde lediglich über den Zeitraum ab 19.06.2018 entschieden hat; es wäre dem Landesverwaltungsgericht daher verwehrt, über einen ab 15.05.2018 beginnenden, somit einen früheren Zeitraum abzusprechen, da die Beschwerdeinstanz sachlich nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war (vgl VwGH 2003/21/0082).Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde lediglich über den Zeitraum ab 19.06.2018 entschieden hat; es wäre dem Landesverwaltungsgericht daher verwehrt, über einen ab 15.05.2018 beginnenden, somit einen früheren Zeitraum abzusprechen, da die Beschwerdeinstanz sachlich nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war vergleiche VwGH 2003/21/0082). 5.
  5. Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG), LGBl.Nr. 64/2010, idF LGBl. Nr. 37/2017 (das ist die ab dem 01.07.2017 geltende Fassung), lautet auszugsweise wie folgt:5.
  6. Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG), LGBl.Nr. 64 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2017, (das ist die ab dem 01.07.2017 geltende Fassung), lautet auszugsweise wie folgt: „§ 5 Kernleistungen(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)Kernleistungen, (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)

(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs. 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs. 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Absatz 2,), soweit dieser einen mit Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(2)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. ……. § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen kann auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs. 4 auch als Darlehen gewährt werden. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen kann auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach Paragraph 5, Absatz 3, in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des Paragraph 6 und des Absatz 4, auch als Darlehen gewährt werden. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2)...“ 5.
  1. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Deckelung der Wohnkosten auf 503 Euro nicht angebracht sei, da sie erst seit kurzem durch plötzliche Kündigung durch den Arbeitgeber arbeitslos geworden sei. Es sei ihr natürlich nicht möglich gewesen, in derart kurzer Zeit eine neue Wohnung zu finden, die preisgünstiger ist. Nach § 7 Abs 5 MSV „kann“ bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes abgesehen werden.Nach Paragraph 7, Absatz 5, MSV „kann“ bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes abgesehen werden. Das Landesverwaltungsgericht ist zunächst der Meinung, dass bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen im Sinne des § 7 Abs 5 MSV, also bei entsprechenden Härtefällen, von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes abgesehen werden „muss“.Das Landesverwaltungsgericht ist zunächst der Meinung, dass bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, MSV, also bei entsprechenden Härtefällen, von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes abgesehen werden „muss“. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu § 7 Abs 5 MSV im Erkenntnis vom 12.12.2017, V 101/2017-11, Randnummer 57, verwiesen (Hervorhebung nicht im Original): „Mit der vorliegenden Regelung hat der Vorarlberger Verordnungsgeber im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Regelung der Mindestsicherung im Bereich des Wohnbedarfs getroffen, die zum einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Haushaltsgröße berücksichtigt, zum anderen vorschreibt, dass eine allfällige Überschreitung der festgelegten Höchstsätze in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu gewähren ist. …“.In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz 5, MSV im Erkenntnis vom 12.12.2017, römisch fünf 101/2017-11, Randnummer 57, verwiesen (Hervorhebung nicht im Original): „Mit der vorliegenden Regelung hat der Vorarlberger Verordnungsgeber im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Regelung der Mindestsicherung im Bereich des Wohnbedarfs getroffen, die zum einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Haushaltsgröße berücksichtigt, zum anderen vorschreibt, dass eine allfällige Überschreitung der festgelegten Höchstsätze in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu gewähren ist. …“. Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes liegen besonders berücksichtigungswürdige Umstände dann vor, wenn es dem Hilfsbedürftigen nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, eine kostengünstigere Wohnmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dass die am Wohnungsmarkt verfügbaren Wohnungen im Durchschnitt teurer sind als die pauschalierten Höchstsätze, ist für sich allein genommen kein besonders berücksichtigungswürdiger Umstand. Die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände können auch nur vorübergehend vorliegen. Die tatsächlichen Wohnkosten der Beschwerdeführerin liegen um 257 Euro über dem pauschalierten Höchstsatz (760 Euro minus 503 Euro). Die Anwendung des pauschalierten Höchstsatzes würde daher eine Änderung der Wohnungssituation erforderlich machen. Eine Änderung der Wohnsituation wäre der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich aufgrund des derzeit bestehenden Mietvertrages gehalten gewesen, den Mietvertrag bereits mit Ende März aufzukündigen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin aber noch nicht einmal den Mindestsicherungsantrag gestellt gehabt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes liegt daher ein Härtefall iSd § 7 Abs 5 MSV vor.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes liegt daher ein Härtefall iSd Paragraph 7, Absatz 5, MSV vor. Allerdings bedeutet das Bestehen eines Härtefalles nicht, dass dieser auch zeitlich unbeschränkt vorliegt. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit Stellung des Mindestsicherungsantrages gehalten gewesen wäre, sich um eine billigere Wohnung zu bemühen. Dass sie dies getan hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es kann daher – unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin einzuhaltenden Kündigungsfrist von drei Monaten – dieser Härtefall nur bis Ende September 2018 angenommen werden. Ab Oktober 2018 ist dann der pauschale Höchstsatz im Sinne des § 7 Abs 1 lit a MSV für die Deckung des Wohnbedarfs anzusetzen, sodass ab Oktober kein Anspruch mehr auf Mindestsicherung besteht.Ab Oktober 2018 ist dann der pauschale Höchstsatz im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, MSV für die Deckung des Wohnbedarfs anzusetzen, sodass ab Oktober kein Anspruch mehr auf Mindestsicherung besteht. Die Berechnung der Mindestsicherung ergibt somit folgendes Bild: Juni Juli August/September Oktober Mietkosten - Wohnbeihilfe 760,-- 0,-- 760,-- 105,21 760,-- 325,43 503,-- 325,43 = Wohnbedarf 760,-- 654,79 434,57 177,57 + Richtsatz 645,32 645,32 645,32 645,32 = Bedarf - Einkommen 1.405,32 421,33 1.300,11 985,80 1.079,89 985,80 822,89 985,80 = Anspruch 983,99 314,31 94,09 - 162,91
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.21.2018.R3

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