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{'item': 'LVwG-1-307/2018-R14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum17.08.2018 GeschäftszahlLVwG-1-307/2018-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des H M P, dzt Polizeianhaltezentrum B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.05.2018, Zlen X-9-2015/37258, X-9-2015/50152, X-9-2015/50163, X-9-2016/00437, X-9-2016/12862, X-9-2016/13788 und X-9-2016/17079, betreffend die Abweisung eines Antrages gemäß § 54a Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des H M P, dzt Polizeianhaltezentrum B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.05.2018, Zlen X-9-2015/37258, X-9-2015/50152, X-9-2015/50163, X-9-2016/00437, X-9-2016/12862, X-9-2016/13788 und X-9-2016/17079, betreffend die Abweisung eines Antrages gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit der Antrag vom 15.05.2018 um Haftunterbrechung nach 42 Tagen abgewiesen wurde, bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit der Antrag vom 15.05.2018 um Haftunterbrechung nach 42 Tagen abgewiesen wurde, bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit Schreiben vom 15.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer seine Haft zu unterbrechen, mit dem Wortlaut: „Ich bitte sie hiermit um eine Haftunterbrechung nach 42 Tagen und danke im voraus. MfG“ Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 54a Abs 3 VStG abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde aberkannt.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben, wobei sich diese nicht gegen den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer bitte hiermit erneut um eine Haftunterbrechung am 23.06.
  3. Da er schon vier Wochen ununterbrochen im PAZ in Haft sei und am 25.06.2018 in der C F bei Herrn H sich melden sollte wegen einer Wohnung direkt nach der Haftentlassung, würde er sich beim D melden, bis er eine Wohnung habe. Darum bitte er erneut um eine Haftunterbrechung. Er wolle noch darauf hinweisen, dass er sich in sechs Monaten freiwillig bei der Behörde melden und gewisse Strafen bezahlen werde. Er bitte darum, ihm alle Strafen und Zahlscheine für alle Strafen zu schicken. Am 21.06.2018 hat der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht eine Niederschrift über eine Unterhaltsvereinbarung vom 12.11.2014 zugeleitet, woraus sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet, als Vater des am XX.XX.XXXX geborenen Kindes J Anfang ab 01.10.2014 bis längstens zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 130 Euro zu bezahlen.Am 21.06.2018 hat der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht eine Niederschrift über eine Unterhaltsvereinbarung vom 12.11.2014 zugeleitet, woraus sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet, als Vater des am römisch zwanzig.XX.XXXX geborenen Kindes J Anfang ab 01.10.2014 bis längstens zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 130 Euro zu bezahlen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zunächst klargestellt, dass sich seine Beschwerde nur auf die Verfahren, Zlen X-9-2015/37258, X-9-2015/50152, X-9-2015/50163, X-9-2016/00437, X-9-2016/12862 und X-9-2016/13788, bezieht (vgl Punkt 7.). Weiters hat er eine Bestätigung der C und einen Ausschnitt aus den Vorarlberger Nachrichten vom XX.XX.XXXX vorgelegt und ergänzt, dies belege, dass er in den letzten Wochen während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum B regelmäßig zu Beratungen bei der C erschienen sei. Weiters bemühe er sich auch um eine Wohnung und einen Job. Wenn er aus der Haft komme, würde er sich die Wohnungen anschauen und auch schauen, ob er einen entsprechenden Job bekomme. Die Wohnungen, die er sich überlege, seien auf das ganze Land verstreut.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zunächst klargestellt, dass sich seine Beschwerde nur auf die Verfahren, Zlen X-9-2015/37258, X-9-2015/50152, X-9-2015/50163, X-9-2016/00437, X-9-2016/12862 und X-9-2016/13788, bezieht vergleiche Punkt 7.). Weiters hat er eine Bestätigung der C und einen Ausschnitt aus den Vorarlberger Nachrichten vom römisch zwanzig.XX.XXXX vorgelegt und ergänzt, dies belege, dass er in den letzten Wochen während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum B regelmäßig zu Beratungen bei der C erschienen sei. Weiters bemühe er sich auch um eine Wohnung und einen Job. Wenn er aus der Haft komme, würde er sich die Wohnungen anschauen und auch schauen, ob er einen entsprechenden Job bekomme. Die Wohnungen, die er sich überlege, seien auf das ganze Land verstreut.
  4. Beweis wurde aufgenommen: durch Einsichtnahme in - den Verwaltungsstrafakt, - den Bericht der Polizeiinspektion B vom 15.05.2018 und das Email des RI A R vom 24.05.2018 - den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.04.2017, Zlen X-9-2014/00368, X-9-2015/06601, X-9-2015/10519, X-9-2015/19778, X-9-2015/31628, X-9-2015/33684, X-9-2015/37358, X-9-2015/50152, X-9-2015/50163 und X-9-2016/00437, betreffend die Bewilligung des Antrages auf Haftunterbrechung und Entlassung am 22.05.2017, - das Zentrale Melderegister, - die Aufenthaltsinformation der Landespolizeidirektion Vorarlberg (Polizeianhaltezentrum B) vom 21.06.2018, - die vom Beschwerdeführer vorgelegte Niederschrift vom 12.11.2014 betreffend die Unterhaltsvereinbarung - das vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der C Suchtfachstelle in B vom 25.07.2018, - den vom Zeugen RI A R im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus einer Vernehmung des Beschwerdeführers auf der Dienststelle am 07.05.2018 sowie durch Einvernahme - des Beschwerdeführers und - der Vertreter der belangten Behörde als Parteien, - des Vaters des Beschwerdeführers H P und des RI A R der Polizeiinspektion B als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
  5. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.1 Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.05.2016 aufgefordert, die über ihn mit Strafverfügung vom 28.08.2015, Zl X-9-2015/37358, verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 277 Stunden im Polizeianhaltezentrum B anzutreten und wurde ihm diese Aufforderung am 29.06.2016 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachgekommen, weshalb durch die Bezirkshauptmannschaft B am 02.08.2016 die Vorführung zum Strafantritt veranlasst wurde. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsstrafhaft am 24.11.2016 angetreten, ihm wurde jedoch durch den Polizeiarzt des Polizeianhaltezentrums B die Haftfähigkeit am 28.11.2016 abgesprochen und der Beschwerdeführer am selben Tag um 16:30 Uhr entlassen. Durch die Bezirkshauptmannschaft B wurde am 03.04.2017 neuerlich die Vorführung zum Strafantritt veranlasst. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2017 durch Exekutivbeamte der Polizeiinspektion B und T an seiner Wohnadresse (B Dstraße in B) festgenommen und an den Haftort verbracht, wo er die Verwaltungsstrafhaft um 11:50 Uhr antrat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.04.2017, Zlen X-9-2014/00368, X-9-2015/06601, X-9-2015/10519, X-9-2015/19778, X-9-2015/31628, X-9-2015/33684, X-9-2015/37358, X-9-2015/50152, X-9-2015/50163 und X-9-2016/00437, wurde ein – auch das gegenständliche Verfahren betreffender – Antrag des Beschwerdeführers auf Haftunterbrechung vom 18.04.2017 ab dem 22.05.2017, gestützt auf § 54a Abs 3 VStG bewilligt. Diese bewilligte Haftunterbrechung hat der Beschwerdeführer konsumiert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.04.2017, Zlen X-9-2014/00368, X-9-2015/06601, X-9-2015/10519, X-9-2015/19778, X-9-2015/31628, X-9-2015/33684, X-9-2015/37358, X-9-2015/50152, X-9-2015/50163 und X-9-2016/00437, wurde ein – auch das gegenständliche Verfahren betreffender – Antrag des Beschwerdeführers auf Haftunterbrechung vom 18.04.2017 ab dem 22.05.2017, gestützt auf Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG bewilligt. Diese bewilligte Haftunterbrechung hat der Beschwerdeführer konsumiert. Der Beschwerdeführer hat sich nach der sechsmonatigen Haftunterbrechung nicht selbständig mit der Bezirkshauptmannschaft B zur Vereinbarung eines neuerlichen Haftantrittstermins im Hinblick auf die genannten Verfahren in Verbindung gesetzt. Es wurde daher durch die Bezirkshauptmannschaft B am 20.12.2017 die Vorführung zum Strafantritt veranlasst. Die Vorführung zum Strafantritt wurde durch Exekutivbeamte der Polizeiinspektion B vorgenommen. Die Festnahme und Vorführung des Beschwerdeführers an das Polizeianhaltezentrum B war erst am 06.05.2018 möglich. Der Beschwerdeführer ist in der Zeit seit der bewilligten Haftunterbrechung am 22.05.2017 bis zur Vorführung zum Strafantritt am 06.05.2018 wieder straffällig geworden. 4.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz seit dem
  6. Lebensjahr mehr als 10 Mal gewechselt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Vorführung (20.12.2017) war der Beschwerdeführer bis zum 11.05.2018 an der Adresse B Dstraße in B gemeldet. Der Beschwerdeführer, der den Exekutivbeamten der Polizeiinspektion B bekannt war, wurde dort von den Exekutivbeamten der Polizeiinspektion B, die mindestens 15 Mal pro Monat an dieser Adresse Nachschau hielten, nie angetroffen. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durch einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion B war zunächst zeitweise möglich, riss in der Folge aber ab. Einen telefonisch fixierten Termin zur Vorsprache bei der Polizeiinspektion B nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Mehrmalige Nachschauen beim Vater des Beschwerdeführers an dessen Wohnadresse in M in T verliefen, obwohl der Beschwerdeführer immer wieder Kontakt zu seinem Vater hatte und von diesem über die Vorführung zum Strafantritt informiert worden war, negativ und wurde der Beschwerdeführer auch dort nicht angetroffen. Aufgrund des Anrufes eines Nachbarn – die Nachbarn waren über die Vorführung zum Strafantritt durch die Exekutivbeamten informiert und mehrfach befragt worden – konnte der Beschwerdeführer an der Adresse des Vaters am 06.05.2018 aufgegriffen und an den Haftort (Polizeianhaltezentrum B) gebracht werden. Dort trat er um 23:45 Uhr die Verwaltungsstrafhaft im gegenständlichen Fall an. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Zeit vom 20.12.2017 bis zum 06.05.2018 nicht durchgehend in Vorarlberg bzw Österreich auf. Jedenfalls im Jahr 2018 war der Beschwerdeführer für zwei Wochen in M aufhältig. 4.3 Der Beschwerdeführer ist Vater eines nunmehr vierjährigen Sohnes, für den er einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 130 Euro bezahlt. Die Beziehung zur Kindesmutter, die in Vorarlberg lebt, ist nicht mehr aufrecht. Einen regelmäßigen Kontakt, der nur im Wege der Fürsorge möglich ist, pflegte der Beschwerdeführer bislang nicht. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz seit 05.06.2018 an der Adresse M, T, bei seiner Tante, gemeldet. Seit 06.05.2018 ist der Beschwerdeführer zusätzlich mit Nebenwohnsitz an der Adresse des Polizeianhaltezentrums in B gemeldet. Der Beschwerdeführer nahm während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum in B regelmäßig Beratungen bei der Suchtfachstelle der C in B wahr. Der Beschwerdeführer hat bisher als Zeitungsausträger und Hilfsarbeiter gearbeitet. Eine Ausbildung hat der Beschwerdeführer nicht. Er möchte im Lager oder als Produktionsmitarbeiter arbeiten, wobei bisherige Versuche, eine entsprechende Arbeit zu finden, gescheitert sind.
  7. Dieser Sachverhalt basiert auf den unter Punkt
  8. genannten Beweismitteln und wird auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen angenommen wie folgt: Die zu Punkt 4.1 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt und sind unstrittig. Dass dem Beschwerdeführer schon einmal – auch dieses Verfahren betreffend – eine sechsmonatige Haftunterbrechung bewilligt wurde, er diese konsumiert, jedoch nach dieser Haftunterbrechung die Haft nicht freiwillig wieder angetreten hat, ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.04.2017, Zl X-9-2015/37358 ua, und aus der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er das verschwitzt habe, da er auf seine Jobsuche fixiert gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer während der Zeit der bewilligten Haftunterbrechung und bis zur Vorführung zum Strafantritt am 06.05.2018 wieder straffällig wurde, basiert auf der Aussage der Behördenvertreter, wobei es sich am 08.07.2017 und am 10.09.2017 um Übertretungen nach dem FSG, am 30.10.2017 um eine Übertretung nach dem KFG und um eine Übertretung nach der Gewerbeordnung im November 2017 handelt. Die zu Punkt 4.2 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und basieren insbesondere auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen RI A R. Dieser hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung, übereinstimmend mit dem Bericht der Polizeiinspektion B vom 15.05.2018 und seinem E-Mail vom 24.05.2018 bestätigt, dass der Beschwerdeführer fünf Monate lang nicht aufgegriffen werden konnte. Er – der Zeuge RI A R – sei bei jedem Dienst mindestens einmal an der Meldeadresse vorbeigefahren, wobei er 15-20 Dienste pro Monat verrichte. Er habe den Beschwerdeführer dort nie angetroffen. Auch von Kollegen der Stadtpolizei B habe er Rückmeldung erhalten, dass diese dort nicht erfolgreich gewesen seien. Weiters habe er anfänglich über eine Nummer, die der Beschwerdeführer beim letzten Vorfall angegeben habe bzw über eine Nummer die beim Haus angeschrieben gewesen sei (KFZ-Service M) Kontakt zum Beschwerdeführer aufnehmen können. Beim letzten Kontakt habe der Beschwerdeführer mitgeteilt im Tirol und auf dem Weg nach Hause zu sein. Er – der Zeuge RI A R – habe ihn aufgefordert während des Nachtdienstes vorbeizukommen, dies sei aber nicht geschehen. Die weiteren Telefonate hätten nicht mehr funktioniert. Er selber sei drei bis fünf Mal beim Vater gewesen, dieser habe ihm gesagt, dass der Sohn nicht bei ihm sei und warum die Polizei immer zu ihm kommen würde. Die Nachbarn in der Umgebung hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer offenbar mit einem Auto da sei. Er sei dann hingefahren, aber es habe von Seiten des Vaters wieder geheißen, es sei niemand zu Hause. Diesen Angaben schenkt das Landesverwaltungsgericht Glauben, zumal dem Zeugen RI A R der Beschwerdeführer bereits bekannt war. Zudem hat der Zeuge RI A R angegeben, in der Regel bei solchen Abwicklungen erfolgreich zu sein und er konnte die durchgeführten, langwierigen Erhebungen auch im Detail erläutern. Der Zeugenaussage des RI A R entspricht außerdem die Zeugenaussage des Vaters des Beschwerdeführers (H P), der im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass Polizeibeamte mehrfach da gewesen seien, um zu fragen, ob sein Sohn da sei. Zwei Polizisten hätten den Sohn gesucht. Es seien zwei Monate zwischen den Kontaktaufnahmen gewesen, zwischendurch habe er Kontakt zu seinem Sohn gehabt, er habe ihm schon gesagt, er solle sich endlich melden und seine sechs Wochen absitzen. Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit – wie er angibt – einmal bei diesem und einmal bei jenem Kollegen bzw zeitweise beim Vater aufgehalten hat und das Haus an der Meldeadresse (B Dstraße, B) saniert wurde. Diese Umstände waren jedoch weder der Vollzugsbehörde noch den Exekutivbeamten bekannt. Vielmehr hat der Zeuge RI A R angegeben, er wisse nicht, wo der Beschwerdeführer in dieser Zeit, in der sie gesucht hätten, gewohnt habe. Auch der Vater hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge angegeben, dass er nicht sagen könne, ob sich sein Sohn irgendwo regelmäßig aufhalte, er könne über den Tagesablauf nichts sagen und schaue, dass er ihn erreiche, damit er ihm – dem Vater – helfen könne. Der Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich während der ganzen Zeit (jedenfalls vom 20.12.2017 bis 06.05.2018) nicht außer Landes befunden, da er auf Wohnungssuche gewesen sei und jobmäßig leider nichts hingehaut habe, schenkt das Landesverwaltungsgericht keinen Glauben. Damit steht einerseits die Aussage des Zeugen RI A R im Widerspruch, der angab, dass der Beschwerdeführer beim letzten Telefonkontakt auf dem Heimweg vom Tirol sei. Bei einer Einvernahme auf der Dienststelle (Polizeiinspektion B) am 07.05.2018 (im Zusammenhang mit der Veruntreuung eines Pkw) habe der Beschwerdeführer außerdem angegeben, dass er seit ungefähr Jänner 2018 häufig bei seiner Freundin in P bzw in K gewesen sei, dazwischen immer wieder mal in W, um Arbeit zu suchen. Über Vorhalt dieser Aussage gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er damals nicht die Wahrheit gesagt habe, da er der Polizei nicht sagen haben wollen, dass er bei Kollegen gewesen sei. Andererseits hat der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge angegeben, sein Sohn sei in M bei einer Frau gewesen und sei das dieses Jahr

(2018)gewesen. Erst über Vorhalt dieser Angabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Wochen in M und dort im Hotel gewesen sei, dies sei im September/Oktober 2017 gewesen. Aufgrund der aufgezeigten Divergenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Aussagen der Zeugen RI A R und des Zeugen H P geht das Landesverwaltungsgericht daher von einer Schutzbehauptung aus und es konnte die Feststellung zu Punkt 4.2 getroffen werden, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit vom 20.12.2017 bis zum 06.05.2018 nicht durchgehend in Vorarlberg bzw Österreich aufgehalten hat. Die zu Punkt 4.3 getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, weiters auf der Niederschrift vom 12.11.2014 betreffend die Unterhaltsvereinbarung. Die Angaben wurden zudem vom Zeugen H P bestätigt. Dass der Beschwerdeführer den Hauptwohnsitz bei seiner Tante an der Adresse M seit 05.06.2018 angemeldet hat, gibt er selbst an und ergibt sich zudem aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum in B regelmäßig zu Beratungen bei der Suchtfachstelle der C in B erschien, belegt das Schreiben der C vom 25.07.2018. 6.1 Nach § 54a Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, ist dem Bestraften auf Antrag ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.6.1 Nach Paragraph 54 a, Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, ist dem Bestraften auf Antrag ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen. 6.2 Die begründete Sorge, der Bestrafte werde fliehen, ist nicht mit der bloßen Fluchtmöglichkeit zu verwechseln. Es wird dies nur bei Vorliegen konkreter Tatsachen, die eine solche Sorge begründet erscheinen lassen, gerechtfertigt sein (VfGH 07.12.1987, B 253/87). Ob diese Sorge besteht, kann immer nur aus den Umständen des einzelnen Falles abgeleitet werden (vgl N. Raschauer, W. Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG², zu § 53b, S 846, Rz 5). Es wird daher nicht auf objektive Momente, sondern auf subjektive in der Person des Täters gelegene Umstände abgestellt werden müssen (vgl Siess, Vollstreckung
(1993), S 77, im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs „begründeter Verdacht“ iSd § 35 VStG).6.2 Die begründete Sorge, der Bestrafte werde fliehen, ist nicht mit der bloßen Fluchtmöglichkeit zu verwechseln. Es wird dies nur bei Vorliegen konkreter Tatsachen, die eine solche Sorge begründet erscheinen lassen, gerechtfertigt sein (VfGH 07.12.1987, B 253/87). Ob diese Sorge besteht, kann immer nur aus den Umständen des einzelnen Falles abgeleitet werden vergleiche N. Raschauer, W. Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG², zu Paragraph 53 b,, S 846, Rz 5). Es wird daher nicht auf objektive Momente, sondern auf subjektive in der Person des Täters gelegene Umstände abgestellt werden müssen vergleiche Siess, Vollstreckung
(1993), S 77, im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs „begründeter Verdacht“ iSd Paragraph 35, VStG). Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass er nun bei seiner Tante an der Adresse M in T einen Hauptwohnsitz habe sowie, dass er in den letzten Wochen während seiner Anhaltung regelmäßig zu Beratungen bei der C erschienen sei. Seit 22.05.2017 sei er auf Wohnungssuche gewesen, jobmäßig habe er nur Absagen bekommen. Bei der Beurteilung der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer im konkreten Fall dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrigerweise zu entziehen versucht, kommt jedoch auch dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers Bedeutung zu. Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, hat der Beschwerdeführer bereits einmal, nach einer mit Bescheid vom 28.04.2017 bewilligten Haftunterbrechung, die Fortsetzung des Strafvollzugs verweigert, indem er sich – entgegen der ausdrücklichen bescheidmäßigen Anordnung – nach Ende der Haftunterbrechung nicht selbständig zur Vereinbarung eines neuen Haftantrittstermines mit der Behörde in Verbindung gesetzt hat. Im gegenständlichen Fall kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Strafantritt wiederum nicht freiwillig nach, sodass die Anordnung der Vorführung zum Strafantritt erforderlich und eine Festnahme und Vorführung zum Haftort erst nach rund fünf Monaten möglich war. Aus Punkt 4.2 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ebenso der Aufforderung der amtshandelnden Exekutivbeamten der Polizeiinspektion B bei der Dienststelle zu erscheinen, keine Folge geleistet hat. Weiters konnte der Beschwerdeführer gemäß dem festgestellten Sachverhalt (Punkte 4.2 und 4.3) bis zur Festnahme nie an der zu diesem Zeitpunkt aufrechten Meldeadresse (Hauptwohnsitz) angetroffen werden, sondern wohnte – nach eigenen Angaben – bei verschiedenen Kollegen bzw seinem Vater. Schon in der Vergangenheit hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits mehr als 10 Mal gewechselt. Trotz Kenntnis über die angeordnete Vorführung und die Bemühungen der Exekutivbeamten der Polizeiinspektion B, den Beschwerdeführer aufzugreifen, ließ der Beschwerdeführer den telefonisch fixierten Termin bei der Polizeiinspektion B unbesucht. Er reiste überdies dennoch nach M. Zu seinem in Vorarlberg lebenden vierjährigen Sohn pflegte der Beschwerdeführer bislang keinen regelmäßigen Kontakt. Seinem in T lebenden Vater half der Beschwerdeführer zeitweise bei schweren Arbeiten. Der Vater hat jedoch weder Kenntnis über den Tagesablauf des Beschwerdeführers noch darüber, ob sich der Beschwerdeführer irgendwo regelmäßig aufhält. Der Beschwerdeführer möchte im Lager oder als Produktionsmitarbeiter arbeiten. Der Beschwerdeführer hat bisher als Zeitungsausträger und Hilfsarbeiter gearbeitet, er hat allerdings keine Ausbildung. Dass er konkrete Pläne hätte, etwas zu erlernen, ist nicht hervorgekommen. Seine seit 22.05.2017 getätigten Versuche, eine entsprechende Arbeit oder eine Wohnung zu finden, sind gescheitert. Es bestehen weder konkrete Aussichten auf eine Beschäftigung, noch auf eine eigene Wohnung. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer weder eine berufliche noch eine soziale Verankerung in Vorarlberg hat. Auch eine intakte familiäre Bindung fehlt. Auch wenn der Beschwerdeführer in den letzten Wochen regelmäßig die Suchtfachstelle in B aufgesucht hat, hat er in der Vergangenheit den Aufforderungen zum Strafantritt nie freiwillig Folge geleistet und die diesbezüglichen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B ignoriert. Ebenso hat er sich der Aufforderung der amtshandelnden Exekutivbeamten bei der Dienststelle zu erscheinen, widersetzt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zeit der ihm bewilligten Haftunterbrechung wiederum mehrfach straffällig geworden ist, deutet nicht auf eine eingetretene Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers hin. All dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich einem fortzusetzenden Vollzug der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu unterziehen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer durch ein Untertauchen der weiteren Strafverfolgung entzieht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 7. Das Anführen der Zl X-9-2016/17079 auf dem angefochtenen Bescheid ist – dies wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Behördenvertreter klargestellt – versehentlich erfolgt und wurde dieses Verfahren nicht durch den angefochtenen Bescheid entschieden. Das zu dieser Zahl geführte Verfahren ist daher nicht gegenständlich. 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.307.2018.R14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.