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LVwG-449-2/2018-R16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlLVwG-449-2/2018-R16 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Claudia Brugger über die Beschwerde des D M, N (P), vertreten durch Sailer & Schön Rechtsanwälte, Bruck an der Leitha, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.02.2018, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft F zurückverwiesen wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft F zurückverwiesen wird.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz verboten. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz verboten.

2.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er werde durch den Bescheid in seiner Freiheit von nicht gesetzmäßigen Belastungen, in seinem Eigentumsrecht und seiner persönlichen Freiheit verletzt. Darüber hinaus sei auch das Verfahren mangelhaft, sodass das Waffenverbot rechtswidrig erlassen worden sei. Die Behörde stütze das Waffenverbot einzig auf den Abschlussbericht der PI F. Im Zuge dieser polizeilichen Ermittlungen sei er weder einvernommen, noch sei ihm Akteneinsicht gewährt worden. Die Ermittlungen würden einzig auf der Aussage des P G beruhen. P G sei ein ehemaliger Geschäftspartner von ihm. Sie seien beide im Bekleidungshandel tätig und er hätte mit ihm eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen, der zur Folge er ihn um 4.000.000 Euro Kleidungsstücke für den Weiterverkauf in seinem Unternehmen F F liefern hätte sollen.

Er habe vereinbarungsgemäß insgesamt 420.000 Euro angezahlt, P G habe jedoch die Lieferfrist nicht eingehalten und sei vertragsbrüchig geworden, sodass er von ihm keinerlei Leistungen erhalten und daher natürlich auch die geleistete Anzahlung zurückgefordert hätte. Nie hätte er dabei irgendwelche Drohungen verwendet, er hätte schlicht darauf verwiesen, dass wenn das Geschäft von ihm nicht eingehalten werde, er natürlich auch die erhaltenen Anzahlungen zurückerstatten müsse. Dies hätte er jedoch verweigert, weil er aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten offensichtlich nicht in der Lage sei den Betrag zu refundieren. Dass P G mit der Anzeige eigene Interessen verfolge, ergebe sich bereits daraus, dass im Polizeiakt nur Anzahlungen im Betrag von 320.000 Euro erwähnt werden würden, er aber insgesamt 420.000 Euro geleistet hätte.

Er hätte P G nie gedroht und schon gar keine Brandstiftung begangen. Diese Anschuldigungen seien haltlos und seien seitens P G nur erhoben worden, um sich der Rückzahlungsverpflichtung zu entziehen. Die Ermittlungen in einem Strafverfahren, in dem er nicht einmal Gelegenheit gehabt hätte sich zu äußern, würden niemals Basis für ein Waffenverbot sein können. Die wirtschaftlichen Motive des P G für die Erhebung solcher Anschuldigungen seien offensichtlich. Die von der belangten Behörde zitierte VwGH-Entscheidung sei nicht einschlägig. So sei im zugrunde liegenden Sachverhalt dem Einschreiter das rechtliche Gehör nicht verwehrt worden, darüber hinaus in dessen Haus im Zuge einer Hausdurchsuchung diverse nicht registrierte und sogar verbotenen Waffen gefunden worden, sodass schon aus diesem Grund mangels Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers das Waffenverbot auszusprechen gewesen sei.

Aus dem Vergleich dieser beiden Fälle erhelle sich vielmehr, dass die belangte Behörde im konkreten Fall unverhältnismäßig vorgegangen sei und der Ausspruch des Waffenverbotes nicht erfolgen hätte dürfen. Im zitierten Sachverhalt seien unregistrierte und verbotene Waffen im Zuge der Ermittlungen tatsächlich gefunden und sichergestellt worden, im konkreten Fall liegen nur abstruse Behauptungen eines ehemaligen Geschäftspartners vor, der sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen versuche. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte daher gerade unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung das Waffenverbot nicht erlassen werden dürfen. Darüber hinaus lasse die Behörde auch außer Acht, dass seit den angeblichen Vorfällen zwischenzeitig fast zwei Jahre vergangen seien und in dieser Zeit keinerlei weitere Anschuldigungen gegen ihn – die bisherigen werden weiterhin ausdrücklich bestritten – erhoben worden seien.

Die Behörde müsse daher der Entscheidung auch sein Wohlverhalten zumindest in den letzten zwei Jahren zugrunde legen und sei auch aus diesem Grund das Waffenverbot nicht gerechtfertigt, da er durch das den behaupteten Vorwürfen nachfolgende Wohlverhalten bereits bewiesen hätte, dass er sehr wohl rechtstreu sei und die Rechtsordnung einhalte. Aus diesem Grund hätte er sich nun an seinen rechtsfreundlichen Vertreter gewandt, der an P G ein Mahnschreiben abgesetzt habe, auf das jedoch keinerlei Rückmeldungen erfolgt seien. Ihm gegenüber berufe P G sich daher nicht einmal auf den von der Behörde behaupteten, von ihm begangenen Vertragsbruch, weil er wisse, dass diese Behauptung haltlos sei. Die Entscheidung beeinträchtige ihn auch in seinem Eigentumsrecht und seiner persönlichen Freiheit, da er in seinem Recht, Waffen zu besitzen, eingeschränkt werde.

Die Verhängung des Waffenverbotes sei gerade deswegen so unverständlich, weil er in Österreich weder einen Wohnsitz hätte, noch Waffen auf seinen Namen registriert seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar wie die Behörde auf die Idee komme über ihn ein Waffenverbot zu verhängen. Er hätte von der belangten Behörde keine Aufforderung zur Stellungnahme zu diesen Vorwürfen erhalten. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er das Vorbringen in dieser Beschwerde bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben. Die Behörde könne auch keinen Nachweis darüber vorlegen, dass er eine solche Aufforderung zur Stellungnahme erhalten hätte. Es sei daher im Verfahren das Parteiengehör verletzt worden, sodass das Waffenverbot schon aufgrund dieses Verfahrensfehlers aufzuheben sei.

Er stelle daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren bis zur Entscheidung im Strafverfahren unterbrechen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und den Akt an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

3.Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer steht im Verdacht sowohl eine Straftat gemäß § 169 StGB, als auch eine Straftat gemäß § 145 StGB zu Lasten des P G begangen zu haben.Der Beschwerdeführer steht im Verdacht sowohl eine Straftat gemäß Paragraph 169, StGB, als auch eine Straftat gemäß Paragraph 145, StGB zu Lasten des P G begangen zu haben.

4.Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen.
5.Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.5. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG fordert eine Prognose. Aus dem bisherigen Verhalten muss die Prognose möglich sein, der Beschwerdeführer werde in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Die Prognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ als Prognosebasis stützen können. Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 vorliegen, ist ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass diese Person die ihr zur Last gelegte Tat auch tatsächlich begangen hat. Der Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht stellt keine taugliche Begründung für das Vorliegen des Tatbestandes des § 12 Abs 1 WaffG dar (VwGH 10.07.1997, 96/20/0126).

Die Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG fordert eine Prognose. Aus dem bisherigen Verhalten muss die Prognose möglich sein, der Beschwerdeführer werde in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Die Prognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ als Prognosebasis stützen können. Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass diese Person die ihr zur Last gelegte Tat auch tatsächlich begangen hat. Der Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht stellt keine taugliche Begründung für das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar (VwGH 10.07.1997, 96/20/0126).

Nach § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden wenn Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Das von der Behörde durchgeführte Beweisverfahren weist gravierende Ermittlungslücken auf, sodass eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ansatzweise möglich ist. Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer verdächtigt eine Straftat begangen zu haben. Das behördliche Ermittlungsverfahren umfasst lediglich eine Abfrage des zentralen Melderegisters, den EKA-Abfragebericht sowie den Abschlussbericht der PI F vom 19.11.2017. Es liegt weder eine zeugenschaftliche Einvernahmen von Personen, die entscheidungswesentliche Wahrnehmungen zum maßgeblichen Sachverhalt gemacht haben, noch die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst vor. Weiters wurden seitens der Behörde keinerlei Erhebungen zu dem im EKA-Bericht aufscheinenden Hinweis auf die Begehung von schweren Straftaten („Entführung, Erpressung“) durchgeführt. Insgesamt wurde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Im fortgesetzten Verfahren werden jene Personen, die zweckdienliche Angaben zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt machen können, förmlich als Zeugen – unter Anfertigung einer Niederschrift – einzuvernehmen sein und werden diese Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein. Der Beschwerdeführer wird – nach Vorhalt der Zeugenbefragung – zu hören sein, wobei auch darüber ein Protokoll zu erstellen ist. In einem weiteren Schritt sind Ermittlungen hinsichtlich jenes im EKA-Abfragebericht aufscheinenden Hinweises betreffend die Begehung von schweren Straftaten (Entführung, Erpressung) durchzuführen. Im Hinblick auf verfahrensökonomische Erwägungen wird jedoch letztlich angeregt, den Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens abzuwarten (siehe Anzeige vom 19.11.2017 an die Staatsanwaltschaft).

Aus diesen Gründen war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

4.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.449.2.2018.R16

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.