RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.08.2018 GeschäftszahlLVwG-301-6/2018-R17 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Stefanie Sutter über die Beschwerde des J W, E, vertreten durch Sutterlüty, Klagian, Brändle, Lercher, Gisinger Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 07.03.2018, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der 2/6 Miteigentumsanteile an GST-NR XXX, KG S, unter folgenden Auflagen, erteilt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der 2/6 Miteigentumsanteile an GST-NR römisch 30 , KG S, unter folgenden Auflagen, erteilt:
- Der Rechtserwerber und seine Rechtsnachfolger haben die 2/6 Miteigentumsanteile am GST-NR XXX, KG S, an einen Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen zu verpachten und dafür zu sorgen, dass diese Grundstücksfläche von diesem Landwirt auch bewirtschaftet wird.
- Der Rechtserwerber und seine Rechtsnachfolger haben die 2/6 Miteigentumsanteile am GST-NR römisch 30 , KG S, an einen Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen zu verpachten und dafür zu sorgen, dass diese Grundstücksfläche von diesem Landwirt auch bewirtschaftet wird.
- Der Rechtserwerber und seine Rechtsnachfolger haben im Falle eines Pächterwechsels jeweils binnen 14 Tagen ab Abschluss des Pachtvertrages der Grundverkehrs-Landeskommission bekannt zu geben, an welchen Landwirt diese Grundfläche verpachtet ist. Für die Erteilung dieser Genehmigung ist gemäß § 1 Abs 1 des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 43 lit b der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 35,10 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.Für die Erteilung dieser Genehmigung ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 43 Litera b, der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 35,10 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der 2/6 Miteigentumsanteile am GST-NR XXX, KG S, im Ausmaß von 1.999 m2, versagt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der 2/6 Miteigentumsanteile am GST-NR römisch 30 , KG S, im Ausmaß von 1.999 m2, versagt.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid an wesentlichen Verfahrensmängeln leide, weil darin davon ausgegangen werde, es handle sich beim Betrieb von G B um einen bäuerlichen Familienbetrieb, in dem auch dessen Eltern H und L B aktiv tätig seien. Es liege eine Aktenwidrigkeit vor, weil sich im gesamten Akt kein Hinweis darauf finde, dass es sich beim Betrieb von G B um einen bäuerlichen Familienbetrieb handle, in dem auch seine Eltern aktiv mitarbeiten würden. Selbst wenn H und L B im Betrieb ihres Sohnes aktiv tätig wären, was bestritten werde, hätte die belangte Behörde dazu weitere Fakten sammeln müssen. Der Bescheid leide an dem wesentlichen Verfahrensmangel der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung. Es liege zudem ein innerer Widerspruch vor. Einerseits gehe die belangte Behörde davon aus, dass H und L B im Betrieb ihres Sohnes mitarbeiten würden. Anderseits sei festgestellt worden, dass der Sohn die Landwirtschaft betreibe. Die Frage, wer Bewirtschafter sei und wer nicht, sei entscheidungswesentlich, weil das Interessentenverfahren gemäß § 5 Abs 4 GVG nur Landwirten offenstehe, als Landwirt aufgrund § 2 Abs 3 lit a GVG jedoch nur gelte, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte. Es liege eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung wegen nicht ausreichender Berücksichtigung von vorgebrachten Beweisen und Einwendungen vor. Auf die Beweisanträge und die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 06.12.2017 werde im Bescheid nur sehr rudimentär eingegangen. Es liege daher ein schwerer Verfahrensmangel vor.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid an wesentlichen Verfahrensmängeln leide, weil darin davon ausgegangen werde, es handle sich beim Betrieb von G B um einen bäuerlichen Familienbetrieb, in dem auch dessen Eltern H und L B aktiv tätig seien. Es liege eine Aktenwidrigkeit vor, weil sich im gesamten Akt kein Hinweis darauf finde, dass es sich beim Betrieb von G B um einen bäuerlichen Familienbetrieb handle, in dem auch seine Eltern aktiv mitarbeiten würden. Selbst wenn H und L B im Betrieb ihres Sohnes aktiv tätig wären, was bestritten werde, hätte die belangte Behörde dazu weitere Fakten sammeln müssen. Der Bescheid leide an dem wesentlichen Verfahrensmangel der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung. Es liege zudem ein innerer Widerspruch vor. Einerseits gehe die belangte Behörde davon aus, dass H und L B im Betrieb ihres Sohnes mitarbeiten würden. Anderseits sei festgestellt worden, dass der Sohn die Landwirtschaft betreibe. Die Frage, wer Bewirtschafter sei und wer nicht, sei entscheidungswesentlich, weil das Interessentenverfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 4, GVG nur Landwirten offenstehe, als Landwirt aufgrund Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, GVG jedoch nur gelte, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte. Es liege eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung wegen nicht ausreichender Berücksichtigung von vorgebrachten Beweisen und Einwendungen vor. Auf die Beweisanträge und die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 06.12.2017 werde im Bescheid nur sehr rudimentär eingegangen. Es liege daher ein schwerer Verfahrensmangel vor. Es liege eine materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Es hätte sich im Zuge des Interessentenverfahrens kein aufstockungsbedürftiger Landwirt zum Kauf des Grundstückes bereit erklärt. In § 2 Abs 3 lit a GVG werde normiert, wer Landwirt sei. Daraus den Schluss zu ziehen, alle aktiv im Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder seien als Landwirte anzusehen, sei verfehlt. Da weder H noch L B persönlich einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften würden, sondern allenfalls als Familienmitglieder ihren Sohn bei der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes unterstützen würden – was bestritten bleibe – seien sie keine Landwirte iSd GVG. Hätte die belangte Behörde das Gesetz richtig ausgelegt, so wäre sie zum Schluss gekommen, dass nur G B als Landwirt iSd Gesetzes anzusehen sei, nicht jedoch seine Eltern.Es liege eine materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Es hätte sich im Zuge des Interessentenverfahrens kein aufstockungsbedürftiger Landwirt zum Kauf des Grundstückes bereit erklärt. In Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, GVG werde normiert, wer Landwirt sei. Daraus den Schluss zu ziehen, alle aktiv im Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder seien als Landwirte anzusehen, sei verfehlt. Da weder H noch L B persönlich einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften würden, sondern allenfalls als Familienmitglieder ihren Sohn bei der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes unterstützen würden – was bestritten bleibe – seien sie keine Landwirte iSd GVG. Hätte die belangte Behörde das Gesetz richtig ausgelegt, so wäre sie zum Schluss gekommen, dass nur G B als Landwirt iSd Gesetzes anzusehen sei, nicht jedoch seine Eltern. Die strengen Voraussetzungen des § 5 Abs 4 GVG seien nicht eingehalten worden. Es liege keine schriftliche Mitteilung vor. Die Übermittlung eines offenbar eingescannten Schriftstückes als E-Mail-Anlage erfülle das Schriftformerfordernis des § 5 Abs 4 GVG nicht. Selbst wenn das Schriftformerfordernis erfüllt sei, liege keine Mitteilung iSd § 5 Abs 4 GVG vor. Der möglicherweise aufstockungsbedürftige Landwirt G B habe sich gerade nicht zum Kauf der 2/6-Anteile bereiterklärt. Lediglich seine Eltern hätten sich zum Erwerb bereiterklärt. Auch die vorgelegte Bestätigung der Bank vom 27.10.2017 entspreche nicht den Erfordernissen des § 5 Abs 4 GVG. Es handle sich um keine Bankgarantie oder ein vergleichbares Beweismittel. Aus der Bestätigung der Bank ergebe sich, dass G B und seinem Vater H B mindestens Mittel idHv 10.800 Euro zur freien Verfügung stehen würden. Zusammenfassend hätten sich mit H und L B zwei Personen zum Kauf der gegenständlichen Anteile bereit erklärt, die keine Landwirte, jedenfalls keine aufstockungsbedürftigen Landwirte seien. Der möglicherweise aufstockungsbedürftige Landwirt G B habe sich gerade nicht zum Kauf dieser Anteile bereiterklärt. Dem Beschwerdeführer wäre die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen.Die strengen Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, GVG seien nicht eingehalten worden. Es liege keine schriftliche Mitteilung vor. Die Übermittlung eines offenbar eingescannten Schriftstückes als E-Mail-Anlage erfülle das Schriftformerfordernis des Paragraph 5, Absatz 4, GVG nicht. Selbst wenn das Schriftformerfordernis erfüllt sei, liege keine Mitteilung iSd Paragraph 5, Absatz 4, GVG vor. Der möglicherweise aufstockungsbedürftige Landwirt G B habe sich gerade nicht zum Kauf der 2/6-Anteile bereiterklärt. Lediglich seine Eltern hätten sich zum Erwerb bereiterklärt. Auch die vorgelegte Bestätigung der Bank vom 27.10.2017 entspreche nicht den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz 4, GVG. Es handle sich um keine Bankgarantie oder ein vergleichbares Beweismittel. Aus der Bestätigung der Bank ergebe sich, dass G B und seinem Vater H B mindestens Mittel idHv 10.800 Euro zur freien Verfügung stehen würden. Zusammenfassend hätten sich mit H und L B zwei Personen zum Kauf der gegenständlichen Anteile bereit erklärt, die keine Landwirte, jedenfalls keine aufstockungsbedürftigen Landwirte seien. Der möglicherweise aufstockungsbedürftige Landwirt G B habe sich gerade nicht zum Kauf dieser Anteile bereiterklärt. Dem Beschwerdeführer wäre die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
- Der Beschwerdeführer beantragte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb von 2/6 Miteigentumsanteile am GST-NR XXX, KG S, im Ausmaß von 1.999 m
- Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S ist diese Liegenschaft als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen. Derzeit steht diese Liegenschaft im Miteigentum von vier Personen, unter anderem sind L und H B zu je 2/6 Miteigentümer dieser Liegenschaft. Die Liegenschaft wird von G B bewirtschaftet.3.
- Der Beschwerdeführer beantragte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb von 2/6 Miteigentumsanteile am GST-NR römisch 30 , KG S, im Ausmaß von 1.999 m
- Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S ist diese Liegenschaft als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen. Derzeit steht diese Liegenschaft im Miteigentum von vier Personen, unter anderem sind L und H B zu je 2/6 Miteigentümer dieser Liegenschaft. Die Liegenschaft wird von G B bewirtschaftet. Der Erwerb der Liegenschaftsanteile durch den Beschwerdeführer erfolgt durch einen Tausch- und Kaufvertrag. Der m2-Preis wurde mit 12 Euro angesetzt. Dieser m2-Preis ist ortsüblich. Der Beschwerdeführer ist selbständiger Dachdecker und Spengler. Er bewirtschaftet die in seinem Eigentum stehenden 3 ha landwirtschaftlichen Flächen selbst. Einen Viehbestand hat er nicht. Er plant den Betrieb einer Fischzucht. Vor drei Jahren hat er diverse Anträge bei der zuständigen Behörde für dieses Projekt gestellt. Mangels passender Liegenschaft kann er dieses Projekt nicht vorantreiben. Es wurde eine öffentliche Bekanntmachung für Landwirte mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2017 durchgeführt. Dieses Schreiben wurde an der Amtstafel der Gemeinde S vom 18.10.2017 bis 20.11.2017 angeschlagen. 3.
- Am 30.10.2017 langte ein E-Mail bei der belangten Behörde mit einem angehängten Schreiben, adressiert an M und E M mit folgendem wesentlichen Inhalt ein: „ … Unser Sohn G B, betreibt die Landwirtschaft, mit einer Eigenfläche von 8,25 ha. Weiters bewirtschaftet er im Gemeinschaftsvorsäß W 11,71 ha (24 Fuß Eigenbesitz und 42 Fuß gepachtet). Die Gesamtpachtfläche von unserem Sohn beträgt derzeit 81,6 ha (inkl. Alpe). Im Jahr 2017 (Jänner-Oktober) hatte er durchschnittlich 73 GVE. Seit den 70er Jahren bewirtschaftet unsere Familie das GST-Nr XXX.Seit den 70er Jahren bewirtschaftet unsere Familie das GST-Nr römisch 30 . Da wir im Besitz von 4/6 Anteilen der GST-Nr XXX sind, hätten wir großes Interesse ihre 2/6 Anteile zu erwerben. Durch diesen Arrondierungskauf der 2/6 Anteile wären wir im Alleineigentum dieses Grundstückes.Da wir im Besitz von 4/6 Anteilen der GST-Nr römisch 30 sind, hätten wir großes Interesse ihre 2/6 Anteile zu erwerben. Durch diesen Arrondierungskauf der 2/6 Anteile wären wir im Alleineigentum dieses Grundstückes. Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen unser Angebot über die 2/6 Anteile der GST-Nr XXX in Höhe von € 10.800,- mitteilen. …“Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen unser Angebot über die 2/6 Anteile der GST-Nr römisch 30 in Höhe von € 10.800,- mitteilen. …“ Als Absender dieses Schreibens scheinen L und H B auf. Das Schreiben wurde handschriftlich von L, H und G B unterfertigt. Dasselbe Schreiben mit der belangten Behörde als Adressaten wurde am 14.11.2017 neuerlich per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Mit diesem Schreiben haben die Eheleute H und L B ihre Bereitschaft erklärt, die 2/6 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft GST-Nr XXX, KG S, zu erwerben.Mit diesem Schreiben haben die Eheleute H und L B ihre Bereitschaft erklärt, die 2/6 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft GST-Nr römisch 30 , KG S, zu erwerben. 3.
- Die Bankbestätigung der Raiffeisenbank M vom 27.10.2017 lautet auszugsweise wie folgt: „… Bestätigung Wir bestätigen, dass B G und B H mindestens Mittel in der Höhe von EUR 10.800,00 zur freien Verfügung stehen. …“ 3.
- G B, der Sohn von H und L B, betreibt in S hauptberuflich eine Landwirtschaft, mit einer Eigenfläche von 8,25 ha. Außerdem bewirtschaftet er das Gemeinschaftsvorsäß W mit 11,71 ha. Die Gesamtpachtflächen, die der Landwirt G B bewirtschaftet, betragen inklusive Alpe 81,6 ha. Im Jahr 2017 hat G B durchschnittlich 73 GVE (Milchkühe, Rinder und Schweine) gehalten. G B trägt das wirtschaftliche Risiko der Landwirtschaft. Die Landwirtschaft, die G B betreibt, hat er vor ca sechs Jahren von seinem Vater H B übernommen. H und L B haben diese Landwirtschaft vor ihrer Pensionierung betrieben. H und L B sind in Pension und erhalten von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Pension ausbezahlt. H und L B helfen ihrem Sohn G B bei der Bewirtschaftung der Landwirtschaft. H B hilft im Stall beim Ausmisten und beim Füttern der Tiere, er hilft bei der Heuernte und bei allen anderen anfallenden Arbeiten, soweit ihm dies möglich ist. Derzeit arbeitet er ca vier bis fünf Stunden pro Tag auf dem Hof seines Sohnes. L B hilft so gut sie kann im Betrieb mit. Sie gibt zB den Kälbern zu trinken, wäscht das Melkgeschirr und hilft beim Heuen. Sie macht den gesamten Haushalt für ihren Mann und ihren Sohn.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aussage der Zeugen H und L B, der Aussage des Beschwerdeführers und des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. 4.
- Die Eigentumsverhältnisse, die Größe und die Flächenwidmung der kaufgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem Grundbuch und aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde S. Die Bewirtschaftung durch G B wurde sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von den beiden einvernommen Zeugen glaubhaft dargelegt. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, dass er 3 ha landwirtschaftliche Fläche, die in seinem Eigentum stehen, selbst bewirtschaftet, er eine Fischzucht plane und diese Projekt mangels geeigneter Liegenschaft nicht vorantreiben könne, konnten aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ob er ein Landwirt iSd GVG ist, ist eine Rechtsfrage. Welcher m2-Preis dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt wurde, ergibt sich aus dem Kaufvertrag. Im Behördenakt befindet sich ein Schätzwertgutachten vom 25.10.2017 eines gerichtlich beeideten Schätzers, der den m2-Preis mit 13,50 Euro ermittelt hat. Das Schätzgutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund dieses Gutachtens konnte die Feststellung zur Ortsüblichkeit des Preises getroffen werden. 4.
- Die Feststellungen zum Inhalt des angehängten Schreibens zum E-Mail vom 29.10.2017, eingelangt am 30.10.2017, ergeben sich aus diesem. Das Schreiben wurde wörtlich zitiert. Zu den Unterschriften auf diesem Schreiben wurden die Zeugen H und L B in der mündlichen Verhandlung befragt. Beide gaben übereinstimmend an, dass es sich bei den Unterschriften um ihre Unterschriften und die ihres Sohnes handle. Die Feststellung, dass mit diesem Schreiben die Eheleute H und L B ihre Bereitschaft erklärt haben, die 2/6 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft GST-Nr XXX, KG S zu erwerben, konnte aufgrund folgender Beweisergebnisse getroffen werden:Die Feststellung, dass mit diesem Schreiben die Eheleute H und L B ihre Bereitschaft erklärt haben, die 2/6 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft GST-Nr römisch 30 , KG S zu erwerben, konnte aufgrund folgender Beweisergebnisse getroffen werden: Im Absender dieses Schreibens scheinen nur H und L B auf. Aus dem gesamten Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass sie die 2/6 Miteigentumsanteile erwerben wollen, um alleinige Eigentümer der Liegenschaft zu werden. Ihr Sohn G B hat das Schreiben lediglich unterfertigt, jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass auch er Eigentum erwerben möchte. H und L B wurden in der mündlichen Verhandlung dazu befragt. Der Zeuge H B gab in der mündlichen Verhandlung zur Frage, weshalb nicht sein Sohn ein Angebot für die 2/6 Anteile gelegt habe, an, dass er und seine Frau gemeinsam schon zu 4/6 Eigentümer des Grundstückes seien. Seine Frau und er würden Alleineigentum an dem Grundstück anstreben. Auch die Zeugin L B gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie und ihr Mann dieses Angebot gelegt hätten, weil sie gerne Alleineigentümer der Liegenschaft wären. Sowohl aufgrund des eindeutigen Inhalts des Schreibens vom 29.07.2017, als auch aufgrund der nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen jener beiden Personen, die im Schreiben als Absender aufscheinen (H und L B) steht es für das Gericht fest, dass ausschließlich H und L B als Interessenten aufgetreten und anzusehen sind. 4.
- Der Inhalt des Schreibens der Raiffeisenbank M vom 27.10.2017 wurde auszugsweise wörtlich zitiert. 4.
- Die Feststellung, dass G B eine Landwirtschaft betreibt, ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen H und L B. Beide gaben übereinstimmend an, dass ihr Sohn G B eine Landwirtschaft mit Vieh hauptberuflich betreibt. Im Behördenverfahren wurde der Facharbeiterbrief von G B vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Facharbeiter in der Landwirtschaft zu führen. Aus der Rinderdatenbank wurde für den Betrieb von G B ein Auszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er zum Stichtag 01.10.2017 76,2 GVE hält. Aus der Feldstückeliste des Mehrfachantrages 2017 ergeben sich die von G B im Rahmen seiner Landwirtschaft bewirtschafteten Flächen. Sowohl H als auch L B wurden in der mündlichen Verhandlung zu ihren Tätigkeiten im Betrieb von G B befragt. H B gab dazu im Wesentlichen an, dass er nunmehr seit sieben Jahren in Pension sei. Er beziehe von der Sozialversicherung der Bauern eine Pension, gemeinsam mit seiner Ehegattin. Sein Sohn G B betreibe die Landwirtschaft. Seine Frau, er und ihre anderen Kinder würden alle im Betrieb ihres Sohnes mitarbeiten. Er habe den Betrieb, den sein Sohn führe, diesem vor sechs/sieben Jahren übergeben, als er in Pension gegangen sei. Er könne nicht genau sagen, wie viel Zeit er im Hof mitarbeite. Im Moment seien es ca vier bis fünf Stunden am Tag. Er gehe am Morgen in den Stall und helfe seinem Sohn beim Füttern der Tiere. Er miste dann den Stall aus. Man müsse dann das Vieh melken, dann wieder füttern und dann sei der Tag zu Ende. Er gehe nicht mehr so früh wie sein Sohn in den Stall, aber er helfe ihm bei allen Arbeiten. Er rede auch bei der Heuernte mit und helfe auch dort. Er rede auch mit, wann die Heuernte zu machen sei. L B gab dazu in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, dass sie von Beruf Hausfrau sei. Sie sei seit ca vier Jahren in Pension und beziehe auch eine Pension. Ihr Sohn G sei von Beruf Landwirt. Die Landwirtschaft werde von G betrieben und ihr Gatte und sie würden ihrem Sohn helfen. Die Landwirtschaft werde von ihnen dreien betrieben. Sie helfe so gut sie könne. Sie gebe zB den Kälbern was zu trinken, wasche das Melkgeschirr und helfe beim Heuen. Sie sei jeden Tag im Betrieb beschäftigt. Sie mache den gesamten Haushalt. Sie glaube, dass die beiden Männer ein Problem hätten, wenn sie den Haushalt nicht machen würde. Beide Zeugen machten auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Sie schilderten nachvollziehbar und schlüssig, dass ihr Sohn die Landwirtschaft übernommen hat und sie ihm beim Betrieb der Landwirtschaft helfend zur Seite stehen. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der beiden Zeugen im landwirtschaftlichen Betrieb des G B konnten aufgrund ihrer detaillierten Schilderungen getroffen werden, an deren Richtigkeit für das Gericht keine Zweifel bestehen. Es ist nachvollziehbar, dass die Eltern, die ihrem Sohn die Landwirtschaft übergeben haben, diesen tatkräftig bei der Arbeit auf dem Hof unterstützen. Ob diese dadurch als Landwirte iSd GVG zu qualifizieren sind, ist eine Rechtsfrage. Beide Zeugen gaben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass sie kein finanzielles Risiko tragen würden. Aus diesem Grund konnte die Feststellung getroffen werden, dass das finanzielle Risiko des landwirtschaftlichen Betriebs G B trägt. 5.
- Für den gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (GVG), LGBl Nr 42/2004, idF LGBl Nr 2/2017, maßgeblich:5.
- Für den gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (GVG), Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2017,, maßgeblich: „§ 6 Voraussetzungen für die Genehmigung
(1)Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, a) – im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke – wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht; …
(2)Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn
(2)Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn
- a)das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde; …
- d)anzunehmen ist, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert ist bzw. – falls kein Landwirt zur Bewirtschaftung zu ortsüblichen Bedingungen bereit ist – auch die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch einen Nichtlandwirt nicht gesichert ist; …
- g)eine Mitteilung nach § 5 Abs. 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.
- g)eine Mitteilung nach Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist. … § 5Paragraph 5 Erwerb durch Nicht-Landwirte, Bekanntmachung
(1)Ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 ha ist, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden.
(1)Ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 ha ist, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Absatz 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden. …
(4)Ist ein Landwirt bereit, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, kann er dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Der Landwirt ist an seine Mitteilung bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die die Genehmigung des der Mitteilung zugrundeliegenden Rechtserwerbes versagt, gebunden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen …
(3)Als Landwirt gilt,
- a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
- b)wer nach Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder von landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne der lit. a tätig sein will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
- b)wer nach Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder von landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne der Litera a, tätig sein will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
(4)Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). …“ 5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.3.1999, 97/02/0127, ausgeführt hat, bildet § 6 Abs 1 lit a des Grundverkehrsgesetzes eine Generalklausel, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen sei, „wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht. ...“. Für den Fall, dass – etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht in Frage kommt, wird jedoch eine „Widerspruchslösung“ normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb „der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht“.5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.3.1999, 97/02/0127, ausgeführt hat, bildet Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Grundverkehrsgesetzes eine Generalklausel, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen sei, „wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht. ...“. Für den Fall, dass – etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht in Frage kommt, wird jedoch eine „Widerspruchslösung“ normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb „der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht“. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem soeben erwähnten Erkenntnis vom 23.03.1999 ausgesprochen hat, ist die Genehmigung jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im § 6 Abs 2 des Grundverkehrsgesetzes umschriebenen besonderen Versagungsgründe vorliegt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem soeben erwähnten Erkenntnis vom 23.03.1999 ausgesprochen hat, ist die Genehmigung jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im Paragraph 6, Absatz 2, des Grundverkehrsgesetzes umschriebenen besonderen Versagungsgründe vorliegt. 5.2.1. Nach § 6 Abs 2 lit g GVG sind die Voraussetzungen des Abs 1 insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Mitteilung nach § 5 Abs 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.5.2.1. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, GVG sind die Voraussetzungen des Absatz eins, insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Mitteilung nach Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist. Landwirt ist nur, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb (§ 2 Abs 4 GVG) als selbständige Wirtschaftseinheit und nicht bloß einzelne Grundstücke, persönlich (allein oder zusammen mit Familienangehörigen und / oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet. Maßgeblich ist insbesondere das Vorliegen betrieblicher Merkmale, somit die Ausübung einer „planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit, (…) die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt“ (vgl VwGH 23.03.1999, 97/02/0127).Landwirt ist nur, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb (Paragraph 2, Absatz 4, GVG) als selbständige Wirtschaftseinheit und nicht bloß einzelne Grundstücke, persönlich (allein oder zusammen mit Familienangehörigen und / oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet. Maßgeblich ist insbesondere das Vorliegen betrieblicher Merkmale, somit die Ausübung einer „planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit, (…) die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt“ vergleiche VwGH 23.03.1999, 97/02/0127). Wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer selbständiger Dachdecker und Spengler, der keinen Viehbestand hat und seine Flächen im Ausmaß von 3 ha selbständig bewirtschaftet. Er plant eine Fischzucht. Das Projekt kann er jedoch mangels geeigneter Fläche nicht vorantreiben. Es wird von ihm weder behauptet, dass er derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, noch dass er mit dem Erwerb der gegenständlichen Liegenschaftsanteile einen solchen betreiben wird. Der Beschwerdeführer ist kein Landwirt iSd § 2 Abs 3 GVG.Wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer selbständiger Dachdecker und Spengler, der keinen Viehbestand hat und seine Flächen im Ausmaß von 3 ha selbständig bewirtschaftet. Er plant eine Fischzucht. Das Projekt kann er jedoch mangels geeigneter Fläche nicht vorantreiben. Es wird von ihm weder behauptet, dass er derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, noch dass er mit dem Erwerb der gegenständlichen Liegenschaftsanteile einen solchen betreiben wird. Der Beschwerdeführer ist kein Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 3, GVG. Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt ist und aufgrund der Größe des Grundstückes (rund 0,2
- ha)ein Bekanntmachungsverfahren nach § 5 GVG durchzuführen ist.Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt ist und aufgrund der Größe des Grundstückes (rund 0,2
- ha)ein Bekanntmachungsverfahren nach Paragraph 5, GVG durchzuführen ist. Wie unter Punkt 3.2. festgestellt wurde, haben sich als Interessenten H und L B gemeldet. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 GVG vorliegen.Wie unter Punkt 3.2. festgestellt wurde, haben sich als Interessenten H und L B gemeldet. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, GVG vorliegen. Zu prüfen ist, ob die beiden Interessenten H und L B Landwirte iSd § 2 Abs 3 GVG sind, dh ob sie einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit betreiben.Zu prüfen ist, ob die beiden Interessenten H und L B Landwirte iSd Paragraph 2, Absatz 3, GVG sind, dh ob sie einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit betreiben. H und L B sind, wie unter Punkt 3.3. festgestellt wurde, Pensionisten, die zuvor eine Landwirtschaft betrieben haben. H B hat seine Landwirtschaft vor ca sechs Jahren seinem Sohn G B übergeben. Es wurde festgestellt, dass G B eine Landwirtschaft betreibt. Er bewirtschaftet 81,6 ha an Flächen und hatte im Jahr 2017 durchschnittlich 73 GVE gehalten. Weiters wurde festgestellt, dass H und L B im Betrieb ihres Sohnes mitarbeiten. Weder H noch L B tragen das finanzielle Risiko der Landwirtschaft. Daraus folgt, dass G B einen landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 2 Abs 4 GVG betreibt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, dass er eine näher festgestellte Fläche an Grundstücken selbst bewirtschaftet, zahlreiches Großvieh hat und er die Landwirtschaft hauptberuflich betreibt, steht fest, dass er als Bewirtschafter seinen Lebensunterhalt von der Landwirtschaft bestreiten kann.Daraus folgt, dass G B einen landwirtschaftlichen Betrieb iSd Paragraph 2, Absatz 4, GVG betreibt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, dass er eine näher festgestellte Fläche an Grundstücken selbst bewirtschaftet, zahlreiches Großvieh hat und er die Landwirtschaft hauptberuflich betreibt, steht fest, dass er als Bewirtschafter seinen Lebensunterhalt von der Landwirtschaft bestreiten kann. H und L B hingegeben sind Pensionisten, die eine Pension beziehen und die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten. Dass sie (Mit-) Betreiber der Landwirtschaft sind, hat sich im durchgeführten Beweisverfahren nicht ergeben. Vielmehr trägt das finanzielle Risiko allein G B. Die bloße Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb reicht jedoch nicht aus, um als Landwirt iSd § 2 Abs 3 GVG angesehen zu werden. Lediglich der Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes gilt als Landwirt, nicht jedoch jene Personen, die ihm bei der Arbeit helfen.H und L B hingegeben sind Pensionisten, die eine Pension beziehen und die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten. Dass sie (Mit-) Betreiber der Landwirtschaft sind, hat sich im durchgeführten Beweisverfahren nicht ergeben. Vielmehr trägt das finanzielle Risiko allein G B. Die bloße Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb reicht jedoch nicht aus, um als Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 3, GVG angesehen zu werden. Lediglich der Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes gilt als Landwirt, nicht jedoch jene Personen, die ihm bei der Arbeit helfen. Beide Interessenten sind somit keine Landwirte iSd § 2 Abs 3 GVG. Es liegt im gegenständlichen Fall keine Mitteilung eines Landwirtes vor, das Recht zum ortsüblichen Preis erwerben zu wollen.Beide Interessenten sind somit keine Landwirte iSd Paragraph 2, Absatz 3, GVG. Es liegt im gegenständlichen Fall keine Mitteilung eines Landwirtes vor, das Recht zum ortsüblichen Preis erwerben zu wollen. Selbst wenn man – abweichend von der hier vertretenen Auffassung – davon ausgehen würde, dass die Landwirte-Eigenschaft der Interessenten iSd § 2 Abs 3 GVG gegeben wäre, lägen die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 GVG nicht vor. Die Interessenten haben nur eine Bestätigung einer Bank vorgelegt, dass G und H B mindestens über Mittel von 10.800 Euro frei verfügen können. Es wurde somit kein Nachweis vorgelegt, dass die Interessenten L und H B zum Erwerb der Liegenschaftsanteile in der Lage wären. Lediglich der Interessent H B wäre gemeinsam mit seinem Sohn in der Lage, die Anteile zu erwerben.Selbst wenn man – abweichend von der hier vertretenen Auffassung – davon ausgehen würde, dass die Landwirte-Eigenschaft der Interessenten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GVG gegeben wäre, lägen die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, GVG nicht vor. Die Interessenten haben nur eine Bestätigung einer Bank vorgelegt, dass G und H B mindestens über Mittel von 10.800 Euro frei verfügen können. Es wurde somit kein Nachweis vorgelegt, dass die Interessenten L und H B zum Erwerb der Liegenschaftsanteile in der Lage wären. Lediglich der Interessent H B wäre gemeinsam mit seinem Sohn in der Lage, die Anteile zu erwerben. Der Versagungsgrund des § 6 Abs 2 lit g GVG liegt daher nicht vor.Der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, GVG liegt daher nicht vor. 5.2.2. Zudem liegen die Versagungsgründe des § 6 Abs 2 lit a und lit d GVG nicht vor. Die kaufgegenständliche Liegenschaft wird vom Landwirt G B seit ca sechs Jahren bewirtschaftet und scheint auch in dessen Mehrfachantrag (Feldliste) aus dem Jahr 2017 auf. Bevor G B die Liegenschaft bewirtschaftete, wurde sie von seinen Eltern seit den 1970er Jahren bewirtschaftet. Die kaufgegenständliche Liegenschaft wird daher seit fast 50 Jahren von der Familie B bewirtschaftet. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Bewirtschaftung durch die Familie B so bleiben könne. Das hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Grundverkehrsansuchen angegeben. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer damit einverstanden ist, dass die Liegenschaft weiterhin (auf unbefristete Dauer) vom Landwirt G B bewirtschaftet wird.5.2.2. Zudem liegen die Versagungsgründe des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und Litera d, GVG nicht vor. Die kaufgegenständliche Liegenschaft wird vom Landwirt G B seit ca sechs Jahren bewirtschaftet und scheint auch in dessen Mehrfachantrag (Feldliste) aus dem Jahr 2017 auf. Bevor G B die Liegenschaft bewirtschaftete, wurde sie von seinen Eltern seit den 1970er Jahren bewirtschaftet. Die kaufgegenständliche Liegenschaft wird daher seit fast 50 Jahren von der Familie B bewirtschaftet. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Bewirtschaftung durch die Familie B so bleiben könne. Das hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Grundverkehrsansuchen angegeben. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer damit einverstanden ist, dass die Liegenschaft weiterhin (auf unbefristete Dauer) vom Landwirt G B bewirtschaftet wird. Aufgrund der Aussagen von H und L B (weitere Miteigentümer der Liegenschaft) ist davon auszugehen, dass sich bei der Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaft keine Änderung ergibt. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich im gesamten Ermittlungsverfahren nicht ergeben. G B, der Landwirt ist, wird das gegenständliche Grundstück weiterhin bewirtschaften. Die langfristige Bewirtschaftung des Grundstückes ist dadurch gesichert. Da kein Versagungsgrund iSd § 6 Abs 2 GVG gegeben ist und der Erwerb dem § 6 Abs 1 lit a GVG durch die Vorschreibung der Auflage nicht widerspricht, war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Rechtserwerb der 2/6 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft GST-Nr XXX, KG S, zu erteilen.Da kein Versagungsgrund iSd Paragraph 6, Absatz 2, GVG gegeben ist und der Erwerb dem Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, GVG durch die Vorschreibung der Auflage nicht widerspricht, war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Rechtserwerb der 2/6 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft GST-Nr römisch 30 , KG S, zu erteilen. 5.3 Gemäß § 10 Abs 2 Grundverkehrsgesetz können zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes die Angaben des Antragstellers (§ 15) in der Genehmigung als Auflagen vorgeschrieben werden.5.3 Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz können zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes die Angaben des Antragstellers (Paragraph 15,) in der Genehmigung als Auflagen vorgeschrieben werden. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 erklärt, damit einverstanden zu sein, dass die Bewirtschaftung durch den bisherigen Landwirt fortgesetzt wird. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsnachfolger haben daher ihre 2/6 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft GST-Nr XXX, KG S, zu ortsüblichen Bedingungen an einen Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt zu verpachten (bzw Übernahme der bisherigen Pachtvereinbarung mit G B). Der Beschwerdeführer und seine Rechtsnachfolger haben dafür zu sorgen, dass diese Flächen von diesem Landwirt auch tatsächlich einer landwirtschaftlichen Nutzung und nicht einer anderen Nutzung zugeführt werden. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsnachfolger werden zur Durchsetzung ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen auch allenfalls zivilrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen haben.Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 erklärt, damit einverstanden zu sein, dass die Bewirtschaftung durch den bisherigen Landwirt fortgesetzt wird. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsnachfolger haben daher ihre 2/6 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft GST-Nr römisch 30 , KG S, zu ortsüblichen Bedingungen an einen Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt zu verpachten (bzw Übernahme der bisherigen Pachtvereinbarung mit G B). Der Beschwerdeführer und seine Rechtsnachfolger haben dafür zu sorgen, dass diese Flächen von diesem Landwirt auch tatsächlich einer landwirtschaftlichen Nutzung und nicht einer anderen Nutzung zugeführt werden. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsnachfolger werden zur Durchsetzung ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen auch allenfalls zivilrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen haben. Weiters ist zum zweckentsprechenden Vollzug der Auflage notwendig, dass die Behörde Kenntnis davon hat, welcher Landwirt jeweils die Grundstücksflächen bewirtschaftet. Aus diesem Grunde haben der Beschwerdeführer und seine Rechtsnachfolger bei jedem Pächterwechsel der Grundverkehrs-Landeskommission den Namen und die Anschrift des neuen Pächters bekannt zu geben. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.301.6.2018.R17