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{'item': 'LVwG-1-300/2018-R3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.09.2018 GeschäftszahlLVwG-1-300/2018-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, zu verantworten, dass diese Firma (Überlasserin) die Beschäftigung des nachgenannten nach Österreich an die Firma W D GmbH, S, überlassenen Arbeitnehmers nicht vor dessen Arbeitsaufnahme in Österreich und somit nicht rechtzeitig der „Zentralen Koordinationsstelle“ gemeldet hat (ZKO4-Meldung), obwohl gemäß § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden haben. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O römisch fünf, Slowenien, zu verantworten, dass diese Firma (Überlasserin) die Beschäftigung des nachgenannten nach Österreich an die Firma W D GmbH, S, überlassenen Arbeitnehmers nicht vor dessen Arbeitsaufnahme in Österreich und somit nicht rechtzeitig der „Zentralen Koordinationsstelle“ gemeldet hat (ZKO4-Meldung), obwohl gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 LSD-BG Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden haben. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden. Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Absatz eins, ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Zuge einer am 27.09.2017 durch die Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in R, A Lstraße wurde festgestellt, dass für nachgenannten Arbeitnehmer nicht rechtzeitig eine ZKO4-Meldung erstattet wurde. Arbeitnehmer: R F geb.:XX.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: K Tätigkeit: Schalungsarbeiten, wie Schalung putzen etc., Aufräumarbeiten (Hilfsarbeiter) Arbeitsantritt: 24.08.2017. Tatzeit: 24.08.2017, bis zumindest 27.09.2017 Tatort: R, A Lstraße 2.

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, zu verantworten, dass diese Firma (Überlasserin) die Beschäftigung des nachgenannten nach Österreich an die Firma W D GmbH, S, überlassenen Arbeitnehmers nicht vor dessen Arbeitsaufnahme in Österreich und somit nicht rechtzeitig der „Zentralen Koordinationsstelle“ gemeldet hat (ZKO4-Meldung), obwohl gemäß § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden haben. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O römisch fünf, Slowenien, zu verantworten, dass diese Firma (Überlasserin) die Beschäftigung des nachgenannten nach Österreich an die Firma W D GmbH, S, überlassenen Arbeitnehmers nicht vor dessen Arbeitsaufnahme in Österreich und somit nicht rechtzeitig der „Zentralen Koordinationsstelle“ gemeldet hat (ZKO4-Meldung), obwohl gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 LSD-BG Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden haben. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden. Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Absatz eins, ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Zuge einer am 27.09.2017 durch die Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in R, A Lstraße wurde festgestellt, dass für nachgenannten Arbeitnehmer nicht rechtzeitig eine ZKO4-Meldung erstattet wurde. Arbeitnehmer: P Z geb.: YY.YY.YYYY Staatsangehörigkeit: B Tätigkeit: Schalungsarbeiten, wie Schalung putzen etc., Aufräumarbeiten (Hilfsarbeiter) Zeitraum: Mitte Juli 2017 (Arbeitsantritt) bis 22.09.2017 3.

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, zu verantworten, dass diese Firma (Überlasserin) die Beschäftigung des nachgenannten nach Österreich an die Firma W D GmbH, S, überlassenen Arbeitnehmers nicht vor dessen Arbeitsaufnahme in Österreich und somit nicht rechtzeitig der „Zentralen Koordinationsstelle“ gemeldet hat (ZKO4-Meldung), obwohl gemäß § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden haben. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O römisch fünf, Slowenien, zu verantworten, dass diese Firma (Überlasserin) die Beschäftigung des nachgenannten nach Österreich an die Firma W D GmbH, S, überlassenen Arbeitnehmers nicht vor dessen Arbeitsaufnahme in Österreich und somit nicht rechtzeitig der „Zentralen Koordinationsstelle“ gemeldet hat (ZKO4-Meldung), obwohl gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 LSD-BG Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden haben. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden. Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Absatz eins, ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Zuge einer am 27.09.2017 durch die Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in R, A Lstraße wurde festgestellt, dass für nachgenannten Arbeitnehmer nicht rechtzeitig eine ZKO4-Meldung erstattet wurde. Arbeitnehmer: L J geb.: ZZ.ZZ.ZZZZ Staatsangehörigkeit: B Tätigkeit: Schalungsarbeiten, wie Schalung putzen etc., Aufräumarbeiten (Hilfsarbeiter) Zeitraum: Mitte Juli 2017 (Arbeitsantritt) - eine Woche Tatort: R, A Lstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1. § 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BGParagraph 26, Absatz eins, Zif. 1 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, LSD-BG 2. § 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BGParagraph 26, Absatz eins, Zif. 1 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, LSD-BG 3. § 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BGParagraph 26, Absatz eins, Zif. 1 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, LSD-BG Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1.500,00 50 Stunden § 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016Paragraph 26, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, 2 1.500,00 50 Stunden § 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016Paragraph 26, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, 3 1.500,00 50 Stunden § 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016Paragraph 26, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 450,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 4.950,00 Weiters wird gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, für den oben angeführten Betrag von € 4.950,-- (€ 4.500,-- Strafe und € 450,-- Verfahrenskosten) der gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des angeführten Unternehmens, Frau I J, verhängt wurde, ausgesprochen.“Weiters wird gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der E B d.o.o., U T, O römisch fünf, Slowenien, für den oben angeführten Betrag von € 4.950,-- (€ 4.500,-- Strafe und € 450,-- Verfahrenskosten) der gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des angeführten Unternehmens, Frau römisch eins J, verhängt wurde, ausgesprochen.“ 1.2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis Zl X-9-2018/00848 lautet wie folgt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
  3. en)begangen:

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die Meldung über die Entsendung bei den Angaben über die Arbeitsaufnahme dieser Person nicht vollständige Angaben der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O römisch fünf, Slowenien, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die Meldung über die Entsendung bei den Angaben über die Arbeitsaufnahme dieser Person nicht vollständige Angaben der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Folgende Angaben waren in der ZKO3-Erstmeldung (26.06.2017) nicht vollständig: Ort der Beschäftigung in Österreich mit einer genauen Adresse; als Ort der Beschäftigung (Baustelle) wurde lediglich F N genannt. Arbeitnehmer/in: C IArbeitnehmer/in: C römisch eins geb.: WW.WW.WWWW Staatsangehörigkeit: B Tätigkeit: Baustahlverlegung Arbeitsantritt: 26.06.2017. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 LSD-BGParagraph 26, Absatz eins, Zif. 1 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, LSD-BG Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.500,00 50 Stunden § 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016Paragraph 26, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 150,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.650,00 Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt gemäß Haftung: Weiters wird gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, für den oben angeführten Betrag von € 1.650,-- (€ 1.500,-- Strafe und € 150,-- Verfahrenskosten) der gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des angeführten Unternehmens, Frau I J, verhängt wurde, ausgesprochen.“Weiters wird gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der E B d.o.o., U T, O römisch fünf, Slowenien, für den oben angeführten Betrag von € 1.650,-- (€ 1.500,-- Strafe und € 150,-- Verfahrenskosten) der gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des angeführten Unternehmens, Frau römisch eins J, verhängt wurde, ausgesprochen.“ Stufe Delikt Maßnahme 1 Lenken eines Kfz mit ≥ 0,5 ‰ gem. § 14/8 FSGParagraph 14 /, 8, FSG → Nachschulung gem. FSG-NV 1 Lenken Kfz der Klasse C (7,5t) mit > 0,1‰ gem. § 20/4 FSGParagraph 20 /, 4, FSG → Nachschulung gem. FSG-NV 1 Sicherheitsabstand gemessen mit technischen Messgeräten 0,2 – 0,39 sek. gem. § 18/1 StVOParagraph 18 /, eins, StVO → Nachschulung gem. FSG-NV 2 Missachtung Kindersicherung gem. § 106/5 und 6 KFGParagraph 106 /, 5 und 6 KFG → Kindersicherungskurs gem. § 13e Abs. 4 FSG-DVParagraph 13 e, Absatz 4, FSG-DV 3 Vorrangverletzung durch Nichtbeachtung „HALT“ bei Nötigung anderer Lenker gem. § 19/7 iVm /4 StVOParagraph 19 /, 7, in Verbindung mit /4 StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Rotlichtverstoß bei Nötigung anderer Lenker gem. § 38/5 StVOParagraph 38 /, 5, StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Gefährdung von Fußgängern gem. § 9/2 od. 38/4 3.S StVOParagraph 9 /, 2, od. 38/4 3.S StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Übersetzung der Eisenbahnkreuzung wenn Anhalten auf dieser erforderlich werden könnte; Schranken unbefugt zu betätigen od. zu umfahren; Missachtung Lichtzeichen vor Kreuzungen gem. § 16/2 lit e, lit f oder § 19/1 1.SParagraph 16 /, 2, Litera e,, Litera f, oder Paragraph 19 /, eins, 1.S EisenbahnkreuzungsVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV 4 Lenken eines Kfz bei Vorliegen technischer Mängel, sofern dies auffallen hätte müssen gem. § 102/1 KFG oder § 13 Abs. 2 GGBGParagraph 102 /, eins, KFG oder Paragraph 13, Absatz 2, GGBG → Fahrsicherheitstraining gem § 13b FSG-DV Fahrsicherheitstraining gem Paragraph 13 b, FSG-DV oder Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV 4 Lenken eines Kfz bei nicht entsprechend gesicherter Beladung, sofern dies auffallen hätte müssen gem. § 102/1 KFG oder § 13 Abs. 2 GGBGParagraph 102 /, eins, KFG oder Paragraph 13, Absatz 2, GGBG → Ladungssicherungs- Seminar 4 Missachtung Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern in Tunnel gem. VO, BGBl II 395/2001Tunnel gem. VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, 395 aus 2001, → Ladungssicherungs- Seminar 4 Missachtung Fahrverbot für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen gem. § 52 lit a Z 7e StVOGütern in Tunnelanlagen gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 e, StVO → Ladungssicherungs- Seminar 5 Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen Kfz auf Autobahnen und Behinderung von Einsatzfz. Gem. § 46/4 lit d StVOEinsatzfz. Gem. Paragraph 46 /, 4, Litera d, StVO → Nachschulung gem. FSG-NV 1.3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Zl X-9-2018/02386 lautet wie folgt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
  3. en)begangen:

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die Meldung über die Entsendung bei den Angaben über die Arbeitsaufnahme dieser Person nicht vollständige Angaben der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O römisch fünf, Slowenien, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die Meldung über die Entsendung bei den Angaben über die Arbeitsaufnahme dieser Person nicht vollständige Angaben der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Folgende Angaben waren in der ZKO3-Erstmeldung (26.06.2017) nicht vollständig: Ort der Beschäftigung in Österreich mit einer genauen Adresse; als Ort der Beschäftigung (Baustelle) wurde lediglich R genannt. Arbeitnehmer/in: O A, geb.: VV.VV.VVVV Staatsangehörigkeit: B Tätigkeit: Baustahlverlegung Arbeitsantritt: 26.06.2017. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 LSD-BGParagraph 26, Absatz eins, Zif. 1 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, LSD-BG Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.500,00 50 Stunden § 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016Paragraph 26, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 150,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.650,00 Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt gemäß Haftung: Weiters wird gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, für den oben angeführten Betrag von € 1.650,-- (€ 1.500,-- Strafe und € 150,-- Verfahrenskosten) der gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des angeführten Unternehmens, Frau I J, verhängt wurde, ausgesprochen.“Weiters wird gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der E B d.o.o., U T, O römisch fünf, Slowenien, für den oben angeführten Betrag von € 1.650,-- (€ 1.500,-- Strafe und € 150,-- Verfahrenskosten) der gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des angeführten Unternehmens, Frau römisch eins J, verhängt wurde, ausgesprochen.“ 2. Gegen diese Straferkenntnisse hat die Beschuldigte jeweils rechtzeitig Beschwerde erhoben. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe die gegenständlichen, in den Tatzeiträumen von Mitte Juli 2017 bis 27.09.2017 begangenen Verwaltungsübertretungen als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma E B d.o.o., Slowenien, zu verantworten. Für die genannte Firma war in den Tatzeiträumen kein handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt. Vielmehr war in den Tatzeiträumen lediglich eine Prokuristin (K P) für den Zeitraum vom 30.09.2016 bis 29.07.2018 bestellt. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 11.05.2017 alleinige Eigentümerin bzw Gesellschafterin dieser Firma. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. 5. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Art 35 Abs 1 des Slowenischen Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften kann ein Prokurist – mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Immobilien – alle rechtlichen Handlungen, für welche die Gesellschaft rechtsfähig ist, durchführen.Nach Artikel 35, Absatz eins, des Slowenischen Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften kann ein Prokurist – mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Immobilien – alle rechtlichen Handlungen, für welche die Gesellschaft rechtsfähig ist, durchführen. 5.2. Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft grundsätzlich jeden zur Vertretung nach außen Berufenen. Zwar zählen nach der Judikatur des VwGH Prokuristen grundsätzlich nicht zu jenen Personen, die „zur Vertretung nach außen berufen sind“ (VwSlg 12079). Anders verhält es sich im hier vorliegenden Fall. Zum Tatzeitpunkt war hinsichtlich der gegenständlichen GmbH kein handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt. Es hat lediglich eine Prokuristin gegeben. Da ein Prokurist nach slowenischem Recht berechtigt ist, mit Ausnahme der Veräußerung und der Belastung von Immobilien, alle rechtlichen Handlungen durchzuführen, für welche die Gesellschaft rechtsfähig ist, wäre im gegenständlichen Fall das Strafverfahren gegen die Prokuristin K P durchzuführen gewesen. Da somit die Beschwerdeführerin als – ledigliche – Eigentümerin und Gesellschafterin der gegenständlichen Gesellschaft nicht zur Vertretung nach außen berufen war, waren die gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall zu der Frage fehlt, ob es sich bei der Prokuristin einer slowenischen GmbH um eine iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person handelt, wenn für diese Gesellschaft kein handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt ist.6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall zu der Frage fehlt, ob es sich bei der Prokuristin einer slowenischen GmbH um eine iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person handelt, wenn für diese Gesellschaft kein handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.300.2018.R3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.