RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum04.09.2018 GeschäftszahlLVwG-343-1/2018-R8 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde der C F sowie des S F, beide H/M, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde M vom 04.04.2018, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, VwGVG abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 10.11.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde dem Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 10.11.2017, mit welchen gemäß § 4 Abs 1 Straßengesetz festgestellt wurde, dass der Gemeingebrauch des Gehens und Fahrens auf dem Rweg ab dem Haus Rweg X bis zum Ende des Rweges gemäß Verordnung über die Bezeichnung von Örtlichkeiten, Verkehrsflächen und Gebäuden der Gemeindevertretung M vom 13.04.2011 lediglich in der Zeit außerhalb des Schibetriebes bestehe und während des Schibetriebes (in der Regel von Mitte Dezember bis weißer Sonntag) der Gemeingebrauch auf das Gehen beschränkt sei, nicht stattgegeben.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 10.11.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde dem Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 10.11.2017, mit welchen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Straßengesetz festgestellt wurde, dass der Gemeingebrauch des Gehens und Fahrens auf dem Rweg ab dem Haus Rweg römisch zehn bis zum Ende des Rweges gemäß Verordnung über die Bezeichnung von Örtlichkeiten, Verkehrsflächen und Gebäuden der Gemeindevertretung M vom 13.04.2011 lediglich in der Zeit außerhalb des Schibetriebes bestehe und während des Schibetriebes (in der Regel von Mitte Dezember bis weißer Sonntag) der Gemeingebrauch auf das Gehen beschränkt sei, nicht stattgegeben.
- Gegen den angefochtenen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser beantragen diese 1) den Berufungsbescheid der Gemeinde M vom 04.04.2018 aufzuheben, 2) dem Berufungsantrag vom 27.11.2017 stattzugeben und den Feststellungsbescheid der Gemeinde M vom 10.11.2017 aufzuheben sowie 3) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der Gemeinde M vom 04.04.2018 sowie die aufschiebende Wirkung der Berufung vom 27.11.2017 gegen den Feststellungsbescheid der Gemeinde M vom 10.11.2017 festzustellen. Im Wesentlichen führen die Beschwerdeführer hiezu aus, dass das Feststellungsverfahren hinsichtlich der Parteistellung unzulässig und unrechtswidrig sei. Die Parteistellung der Beschwerdeführer werde zu Unrecht verneint. Insbesondere seien die Beschwerdeführer Miteigentümer des Straßengrundes Rweg. Dies würden die amtlichen Grenznägel im Straßenbelag auf der Südwest- und der Nordwestgrenze des Grundstücks GST-NR XXX (Eigentümer S und C F) zur öffentlichen Gemeindestraße Rweg mit der GST-NR YYY, jeweils KG M, zeigen. Rein vorsorglich werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Im Wesentlichen führen die Beschwerdeführer hiezu aus, dass das Feststellungsverfahren hinsichtlich der Parteistellung unzulässig und unrechtswidrig sei. Die Parteistellung der Beschwerdeführer werde zu Unrecht verneint. Insbesondere seien die Beschwerdeführer Miteigentümer des Straßengrundes Rweg. Dies würden die amtlichen Grenznägel im Straßenbelag auf der Südwest- und der Nordwestgrenze des Grundstücks GST-NR römisch 30 (Eigentümer S und C F) zur öffentlichen Gemeindestraße Rweg mit der GST-NR YYY, jeweils KG M, zeigen. Rein vorsorglich werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im Übrigen seien von S und C F bzw deren Rechtsvorgängern Erhaltungsmaßnahmen durch Schneeräumung und Zahlung der Teerung erfolgt. Es ergebe sich damit eine Parteistellung aus dem Straßengesetz für die Beschwerdeführer aufgrund der Straßenerhaltungsmaßnahmen. Darüber hinaus ergebe sich aus § 8 AVG die Parteistellung für einen Anlieger aufgrund eines konsentierten Bestandes eines Wohnhaues.Im Übrigen seien von S und C F bzw deren Rechtsvorgängern Erhaltungsmaßnahmen durch Schneeräumung und Zahlung der Teerung erfolgt. Es ergebe sich damit eine Parteistellung aus dem Straßengesetz für die Beschwerdeführer aufgrund der Straßenerhaltungsmaßnahmen. Darüber hinaus ergebe sich aus Paragraph 8, AVG die Parteistellung für einen Anlieger aufgrund eines konsentierten Bestandes eines Wohnhaues. Ebenso ergebe sich die Parteistellung der Beschwerdeführer aus der von der Gemeinde M selbst zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2006, 2005/03/
- Die Entscheidung der Gemeinde M, nämlich die Feststellung „dass der Gemeingebrauch im Winter bzw während des Schigebietes auf das Gehen auf dem Rweg ab Haus Nr X beschränkt sei“ greife unmittelbar in die Rechtsphäre der Berufungs- und Beschwerdeführer ein, weil dies mit der tatsächlichen rechtlichen Situation – nämlich, dass eine ganzjährige Zufahrt für Kfz zum Haus Rweg Y vorhanden sei – im Widerspruch stehe und damit in das bestehende Zufahrtsrecht der Beschwerdeführer unter gravierendsten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen des Vorarlberger Straßengesetzes, der StVO und der Verfassung sowie gegen verfahrensrechtliche Grundsätze bestimmend eingegriffen werde.Ebenso ergebe sich die Parteistellung der Beschwerdeführer aus der von der Gemeinde M selbst zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2006, 2005/03/
- Die Entscheidung der Gemeinde M, nämlich die Feststellung „dass der Gemeingebrauch im Winter bzw während des Schigebietes auf das Gehen auf dem Rweg ab Haus Nr römisch zehn beschränkt sei“ greife unmittelbar in die Rechtsphäre der Berufungs- und Beschwerdeführer ein, weil dies mit der tatsächlichen rechtlichen Situation – nämlich, dass eine ganzjährige Zufahrt für Kfz zum Haus Rweg Y vorhanden sei – im Widerspruch stehe und damit in das bestehende Zufahrtsrecht der Beschwerdeführer unter gravierendsten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen des Vorarlberger Straßengesetzes, der StVO und der Verfassung sowie gegen verfahrensrechtliche Grundsätze bestimmend eingegriffen werde. Angeblich bestehe eine Dienstbarkeit „Schibetrieb auf der öffentlichen Gemeindestraße Rweg ab Haus Nr X“ zu ihren Gunsten. Die erforderliche Genehmigung nach der StVO und dem Vorarlberger Straßengesetz für einen solchen Sondergebrauch einer öffentlichen Gemeindestraße seien allerdings nicht vorliegend. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, da Gefahr in Verzug bestehe. Die Gemeinde M bestreite die Zulässigkeit der Berufung und verhindere mit Hilfe des Feststellungsbescheides den Gemeingebrauch der Straße zu Straßenverkehrszwecken. Das mache es unmöglich, dass Feuerwehr und Rettung sowie die Berufungs- und Beschwerdeführer zum Wohnhaus Rweg Y mit Kraftfahrzeugen zufahren könnten. Zudem gebe es im Zusammenhang mit der Sperrung und der Nutzung der öffentlichen Gemeindestraße Rweg zum Schigebiet aufsichtsbehördliche Verfahren gegen die Gemeinde M sowie staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Auch sei im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (V 42/16) festgestellt worden, dass die „Wintersperre“ der Gemeinde M lediglich eine Absichtserklärung sei und die Grundlagen für Straßensperren in der Straßenverkehrsordnung zu finden seien. Bezeichnend sei, dass die Gemeinde M dennoch immer wieder Straßensperren ohne Rechtsgrundlage stelle, die Schneeräumung unterlasse und den Gemeingebrauch auf der öffentlichen Gemeindestraße Rweg mit Widmungszweck Straßenverkehr verhindere und dadurch die Existenz der Berufungs- und Beschwerdeführer am Rweg Y unmöglich mache. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, da Gefahr in Verzug bestehe. Die Gemeinde M bestreite die Zulässigkeit der Berufung und verhindere mit Hilfe des Feststellungsbescheides den Gemeingebrauch der Straße zu Straßenverkehrszwecken. Das mache es unmöglich, dass Feuerwehr und Rettung sowie die Berufungs- und Beschwerdeführer zum Wohnhaus Rweg Y mit Kraftfahrzeugen zufahren könnten. Zudem gebe es im Zusammenhang mit der Sperrung und der Nutzung der öffentlichen Gemeindestraße Rweg zum Schigebiet aufsichtsbehördliche Verfahren gegen die Gemeinde M sowie staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Auch sei im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (römisch fünf 42/16) festgestellt worden, dass die „Wintersperre“ der Gemeinde M lediglich eine Absichtserklärung sei und die Grundlagen für Straßensperren in der Straßenverkehrsordnung zu finden seien. Bezeichnend sei, dass die Gemeinde M dennoch immer wieder Straßensperren ohne Rechtsgrundlage stelle, die Schneeräumung unterlasse und den Gemeingebrauch auf der öffentlichen Gemeindestraße Rweg mit Widmungszweck Straßenverkehr verhindere und dadurch die Existenz der Berufungs- und Beschwerdeführer am Rweg Y unmöglich mache.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Die Gemeinde M hat amtswegig ein Verfahren nach § 4 Abs 4 des Gesetzes über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegfreiheit, LGBl Nr 79/2012, hinsichtlich des Rweges in M eingeleitet. Die Gemeinde M hat amtswegig ein Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegfreiheit, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012,, hinsichtlich des Rweges in M eingeleitet. Der Rweg verläuft beginnend ab der Abzweigung an der L XX und endet beim Rweg Z und beim Jugendheim S.Der Rweg verläuft beginnend ab der Abzweigung an der L römisch zwanzig und endet beim Rweg Z und beim Jugendheim S. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 10.11.2017 wurde ausgesprochen, dass der Gemeingebrauch des Gehens und Fahrens auf dem Rweg ab dem Haus Rweg X bis zum Ende des Rweges gemäß Verordnung über die Bezeichnung von Örtlichkeiten, Verkehrsflächen und Gebäuden der Gemeindevertretung M vom 13.04.2011 lediglich in der Zeit außerhalb des Schibetriebes besteht und während des Schibetriebes (in der Regel von Mitte Dezember bis Weißer Sonntag) der Gemeingebrauch auf das Gehen beschränkt ist. Der exakte Verlauf des mit diesem Bescheid eingeschränkten Gemeingebrauchs des Rweges ist aus der planlichen Beilage vom 18.09.2017 zu diesem Bescheid zu entnehmen. Dieser Wegabschnitt verläuft größtenteils auf dem GST-NR YYY, KG M. Im Grundbuch ist diese Wegparzelle als öffentliches Gut und die Gemeinde M als Alleineigentümerin ausgewiesen. Zudem verläuft der Rweg in diesem Abschnitt auf kleinen Teilflächen der GST-NR ZZZ, KG M, im Eigentum von Dr. C D, GST-NR WWW, KG M, im Eigentum von S M sowie GST-NR VVV, KG M, ebenfalls im Eigentum S M.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 10.11.2017 wurde ausgesprochen, dass der Gemeingebrauch des Gehens und Fahrens auf dem Rweg ab dem Haus Rweg römisch zehn bis zum Ende des Rweges gemäß Verordnung über die Bezeichnung von Örtlichkeiten, Verkehrsflächen und Gebäuden der Gemeindevertretung M vom 13.04.2011 lediglich in der Zeit außerhalb des Schibetriebes besteht und während des Schibetriebes (in der Regel von Mitte Dezember bis Weißer Sonntag) der Gemeingebrauch auf das Gehen beschränkt ist. Der exakte Verlauf des mit diesem Bescheid eingeschränkten Gemeingebrauchs des Rweges ist aus der planlichen Beilage vom 18.09.2017 zu diesem Bescheid zu entnehmen. Dieser Wegabschnitt verläuft größtenteils auf dem GST-NR YYY, KG M. Im Grundbuch ist diese Wegparzelle als öffentliches Gut und die Gemeinde M als Alleineigentümerin ausgewiesen. Zudem verläuft der Rweg in diesem Abschnitt auf kleinen Teilflächen der GST-NR ZZZ, KG M, im Eigentum von Dr. C D, GST-NR WWW, KG M, im Eigentum von S M sowie GST-NR VVV, KG M, ebenfalls im Eigentum S M. Das im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche Grundstück GST-NR XXX, KG M, ist vom Bescheid vom 10.11.2017 nicht umfasst.Das im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche Grundstück GST-NR römisch 30 , KG M, ist vom Bescheid vom 10.11.2017 nicht umfasst. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 10.11.2017 wurde den Eigentümern des betreffenden Straßengrundes sowie der Straßengenossenschaft Rweg zugestellt. Aus der Zustellverfügung dieses Bescheides geht nicht hervor, dass dieser Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt werden hätte sollen. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern von der Obfrau der Straßengenossenschaft Rweg am 16.11.2017 per E-Mail übermittelt. Die Straßengenossenschaft Rweg ist ausschließliche Straßenerhalterin des Rweges. Die Straßengenossenschaft Rweg wurde im Jahr 1980 gegründet. Der Vertrag über die Bildung der Straßengenossenschaft Rweg datiert vom 04.06.
- Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der in das Genossenschaftsgebiet einbezogenen bebauten Grundstücke sowie die sonst der Genossenschaft beigetretenen Personen. In diesen Vertrag wurde auch das GST-NR XXX, KG M, welches im Miteigentum der Beschwerdeführer steht, miteinbezogen. Die Satzungen der Straßengenossenschaft Rweg vom 22.09.1980 wurden mit Bescheid der Gemeinde M vom 30.06.1981 genehmigt. Zweck der Straßengenossenschaft Rweg ist die Erhaltung der Genossenschaftsstraße Rweg.Die Straßengenossenschaft Rweg ist ausschließliche Straßenerhalterin des Rweges. Die Straßengenossenschaft Rweg wurde im Jahr 1980 gegründet. Der Vertrag über die Bildung der Straßengenossenschaft Rweg datiert vom 04.06.
- Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der in das Genossenschaftsgebiet einbezogenen bebauten Grundstücke sowie die sonst der Genossenschaft beigetretenen Personen. In diesen Vertrag wurde auch das GST-NR römisch 30 , KG M, welches im Miteigentum der Beschwerdeführer steht, miteinbezogen. Die Satzungen der Straßengenossenschaft Rweg vom 22.09.1980 wurden mit Bescheid der Gemeinde M vom 30.06.1981 genehmigt. Zweck der Straßengenossenschaft Rweg ist die Erhaltung der Genossenschaftsstraße Rweg.
- Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aktuellen Auszügen aus dem Grundstücksverzeichnis. Dieser wird insoweit im Wesentlichen nicht bestritten.
- Das Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Straßengesetz), LGBl Nr 79/2012 in der gegenständlich zur Anwendung gelangenden Fassung, LGBl Nr 54/2015, lautet auszugsweise wie folgt:
- Das Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Straßengesetz), Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012, in der gegenständlich zur Anwendung gelangenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1Geltungsbereich„§ 1, Geltungsbereich
(1)Die öffentlichen Straßen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2)Auf Bundesstraßen findet dieses Gesetz keine Anwendung. § 2Öffentliche StraßenParagraph 2,, Öffentliche Straßen
(1)Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff Straße. … § 4*)Gemeingebrauch Paragraph 4 *,), Gemeingebrauch
(1)Der Gemeingebrauch einer Straße ist die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
(2)Der Gemeingebrauch darf – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften – nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden; eine Beschränkung ist nur zulässig, soweit dies
- a)wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig ist, oder
- b)im öffentlichen Interesse im Sinne der Grundsätze nach § 3 liegt.im öffentlichen Interesse im Sinne der Grundsätze nach Paragraph 3, liegt.
(3)Beschränkungen nach Abs. 2 sind vom Straßenerhalter der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen mit Bescheid anzuordnen, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können oder das öffentliche Interesse nach Abs. 2 lit. b nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3)Beschränkungen nach Absatz 2, sind vom Straßenerhalter der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen mit Bescheid anzuordnen, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können oder das öffentliche Interesse nach Absatz 2, Litera b, nicht oder nicht mehr vorliegt.
(4)Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören. … 5.
- Wie das oben angeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, sind die Beschwerdeführer nicht Eigentümer jener Wegstrecke, über die mit Bescheid vom 10.11.2017 abgesprochen wurde. Die Straßenerhaltung des Rweges kommt der Straßengenossenschaft Rweg zu. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also im Konkreten, anhand des Straßengesetzes beurteilt werden. § 4 Abs 4 Straßengesetz ordnet für den Fall, dass strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, an, dass hierüber die Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat. In diesem Verfahren haben lediglich explizit nur der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei.Paragraph 4, Absatz 4, Straßengesetz ordnet für den Fall, dass strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, an, dass hierüber die Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat. In diesem Verfahren haben lediglich explizit nur der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. Eine Parteistellung, die sich aus einem Materiengesetz, wie beispielsweise dem BauG, ergibt, lässt keinen Rückschluss auf eine Parteistellung in einem anderen Materiengesetz, wie beispielsweise dem Straßengesetz, zu. Im gegenständlichen Verfahren wurde von Seiten der Straßenbehörde der Gemeingebrauch nach dem Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit auf einem bestimmten Abschnitt des Rweges näher festgestellt. Ein Feststellungsbescheid spricht über das Bestehen oder Nichtbestehen, über Umfang oder Inhalt eines im Verhältnis der Verfahrensparteien zueinander strittigen Rechtsverhältnisses ab, führt aber zu keiner Umgestaltung bzw Änderung eines Rechtsverhältnisses mit Dritten. Ein Feststellungsbescheid kann schon von daher keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen in der Rechtssphäre eines am Feststellungsverfahren nicht als Partei teilnehmenden Dritten haben (vgl VwGH 28.02.2006, 2005/03/0232).Im gegenständlichen Verfahren wurde von Seiten der Straßenbehörde der Gemeingebrauch nach dem Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit auf einem bestimmten Abschnitt des Rweges näher festgestellt. Ein Feststellungsbescheid spricht über das Bestehen oder Nichtbestehen, über Umfang oder Inhalt eines im Verhältnis der Verfahrensparteien zueinander strittigen Rechtsverhältnisses ab, führt aber zu keiner Umgestaltung bzw Änderung eines Rechtsverhältnisses mit Dritten. Ein Feststellungsbescheid kann schon von daher keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen in der Rechtssphäre eines am Feststellungsverfahren nicht als Partei teilnehmenden Dritten haben vergleiche VwGH 28.02.2006, 2005/03/0232). Die Beschwerdeführer sind weder (Mit-)Eigentümer der vom Bescheid des Bürgermeisters vom 10.11.2017 betroffenen Weganlage noch Straßenerhalter. Die Rechtstellung der Mitglieder Straßengenossenschaft Rweg, zu welchem auch die (Mit-)Eigentümer des GST-NR XXX, KG M, zählen, ergibt sich zudem ausschließlich aus deren Genossenschaftsvertrag.Die Beschwerdeführer sind weder (Mit-)Eigentümer der vom Bescheid des Bürgermeisters vom 10.11.2017 betroffenen Weganlage noch Straßenerhalter. Die Rechtstellung der Mitglieder Straßengenossenschaft Rweg, zu welchem auch die (Mit-)Eigentümer des GST-NR römisch 30 , KG M, zählen, ergibt sich zudem ausschließlich aus deren Genossenschaftsvertrag. Den Beschwerdeführern kommt daher in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Die Gemeindevertretung der Gemeinde M hat somit zu Recht die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 10.11.2017 erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen und dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2017 nicht stattgegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie Miteigentümer des Straßengrundes seien, zumal die Grenznägel zu ihrem Grundstück (GST-NR XXX, KG M) auf dem Straßengrund seien, ist zudem darauf hinzuweisen, dass unzweifelhaft feststeht, dass das GST-NR XXX, KG M, vom Bescheid des Bürgermeisters vom 10.11.2017 nicht umfasst ist. Sofern die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen einen unklaren Grenzverlauf aufzeigen wollten, werden sie zur Klärung dieser Frage, auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 5.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie Miteigentümer des Straßengrundes seien, zumal die Grenznägel zu ihrem Grundstück (GST-NR römisch 30 , KG M) auf dem Straßengrund seien, ist zudem darauf hinzuweisen, dass unzweifelhaft feststeht, dass das GST-NR römisch 30 , KG M, vom Bescheid des Bürgermeisters vom 10.11.2017 nicht umfasst ist. Sofern die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen einen unklaren Grenzverlauf aufzeigen wollten, werden sie zur Klärung dieser Frage, auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 5.
- Weiters wurde vorgebracht, dass sie bzw ihr Rechtsvorgänger Erhaltungsmaßnahmen durch Schneeräumung und Teerung vorgenommen hätten. Dazu ist festzuhalten, dass sämtliche Erhaltungsmaßnahmen von der zuständigen Straßengenossenschaft durchzuführen sind und diese auch von dieser vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, ob dazu zusätzlich von den jeweiligen Liegenschaftseigentümern des GST-NR XXX, KG M, im Bereich ihrer Liegenschaft Erhaltungsmaßnahmen im eigenen Interesse durchgeführt wurden. Weiters entspricht es dem Wesen einer genossenschaftlichen Vereinbarung, dass über die jeweiligen Mitgliedsbeiträge Erhaltungsmaßnahmen, wie Teerung einer Straße, finanziert werden.5.
- Weiters wurde vorgebracht, dass sie bzw ihr Rechtsvorgänger Erhaltungsmaßnahmen durch Schneeräumung und Teerung vorgenommen hätten. Dazu ist festzuhalten, dass sämtliche Erhaltungsmaßnahmen von der zuständigen Straßengenossenschaft durchzuführen sind und diese auch von dieser vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, ob dazu zusätzlich von den jeweiligen Liegenschaftseigentümern des GST-NR römisch 30 , KG M, im Bereich ihrer Liegenschaft Erhaltungsmaßnahmen im eigenen Interesse durchgeführt wurden. Weiters entspricht es dem Wesen einer genossenschaftlichen Vereinbarung, dass über die jeweiligen Mitgliedsbeiträge Erhaltungsmaßnahmen, wie Teerung einer Straße, finanziert werden. 5.
- Was den in der Beschwerde aufgezeigten Wiedereinsetzungsantrag anlangt, haben die Beschwerdeführer angegeben, dass dieser Antrag für den Fall gestellt worden sei, dass das Vorbringen, wonach die Grenznägel beweisen würden, dass sie Miteigentümer des Straßengrundes seien, nicht fristgerecht gerügt hätten. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es vor den Verwaltungsgerichten kein Neuerungsverbot gibt (vgl ua VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044). Mangels Neuerungsverbot konnte somit auch keine entsprechende Frist versäumt werden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.5.
- Was den in der Beschwerde aufgezeigten Wiedereinsetzungsantrag anlangt, haben die Beschwerdeführer angegeben, dass dieser Antrag für den Fall gestellt worden sei, dass das Vorbringen, wonach die Grenznägel beweisen würden, dass sie Miteigentümer des Straßengrundes seien, nicht fristgerecht gerügt hätten. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es vor den Verwaltungsgerichten kein Neuerungsverbot gibt vergleiche ua VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044). Mangels Neuerungsverbot konnte somit auch keine entsprechende Frist versäumt werden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. 5.
- Mangels Parteistellung der Beschwerdeführer konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. 5.
- Zum Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde möge aufschiebende Wirkung „festgestellt“ werden, ist festzuhalten, dass einem Feststellungsbescheid mangels Vollstreckbarkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ungeachtet dessen hat eine gemäß § 13 Abs 1 VwGVG rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde ex lege aufschiebende Wirkung. Nachdem allerdings die Beschwerde mangels Parteistellung der Beschwerdeführer iZm dem Feststellungsverfahren unzulässig war, ist auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – schon aufgrund der mangelnden Parteistellung – als unzulässig zu qualifizieren.5.
- Zum Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde möge aufschiebende Wirkung „festgestellt“ werden, ist festzuhalten, dass einem Feststellungsbescheid mangels Vollstreckbarkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ungeachtet dessen hat eine gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde ex lege aufschiebende Wirkung. Nachdem allerdings die Beschwerde mangels Parteistellung der Beschwerdeführer iZm dem Feststellungsverfahren unzulässig war, ist auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – schon aufgrund der mangelnden Parteistellung – als unzulässig zu qualifizieren.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.343.1.2018.R8