stehende Verwaltungsübertretung(
Abs 1 lit a Parkabgabegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe hinterzieht oder verkürzt.5.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Parkabgabegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe hinterzieht oder verkürzt. 5.2.
G) ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.5.2.
Paragraph 50, Absatz 6, Verwaltungstrafgesetz 1994 (VStG) ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Absatz 2,), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Absatz 2,) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Absatz 2,) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 2,) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
G ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag
Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens
weist.
Paragraph 50, Absatz 6, VStG ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag
Ablauf der in Absatz 6, bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Absatz 2,) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens
weist. 5.3.
Abs 1 Organstrafverfügungenverordnung ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges verweigert.5.3.
Paragraph 4, Absatz eins, Organstrafverfügungenverordnung ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges verweigert.
Abs 2 Organstrafverfügungenverordnung gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages auch,
Paragraph 4, Absatz 2, Organstrafverfügungenverordnung gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages auch,
G ist der Strafbetrag zurückzuzahlen, wenn der Strafbetrag
Ablauf der zweiwöchigen Frist bezahlt wird. Die im vorliegenden Fall vor Ablauf der zweiwöchigen Frist erfolgte Rückzahlung (eines Teiles) des Strafbetrages kann sich nicht zu Lasten des Bestraften auswirken und als Verweigerung der Bezahlung des vollständigen Strafbetrages gewertet werden.Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt ergibt, haben beide Überweisungsaufträge des Beschwerdeführers die vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges der Organstrafverfügung enthalten und beide Beträge in Höhe von jeweils 10 Euro, somit der gesamt Strafbetrag in Höhe von 20 Euro, wurden auf dem Konto des Überweisungsempfängers innerhalb der zweiwöchigen Frist (Tatzeitpunkt: 14.02.2018; Fristende: 28.02.2018) gutgeschrieben. Weder das VStG noch die Organstrafverfügungenverordnung schreiben vor, dass die Einzahlung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages – sofern die Erfordernisse der Anführung der Identifikationsnummer und der fristgerechten Einzahlung erfüllt sind – mittels einer einzigen Überweisung zu erfolgen hat.
Paragraph 50, Absatz 6, VStG ist der Strafbetrag zurückzuzahlen, wenn der Strafbetrag
Ablauf der zweiwöchigen Frist bezahlt wird. Die im vorliegenden Fall vor Ablauf der zweiwöchigen Frist erfolgte Rückzahlung (eines Teiles) des Strafbetrages kann sich nicht zu Lasten des Bestraften auswirken und als Verweigerung der Bezahlung des vollständigen Strafbetrages gewertet werden. Somit hat der Beschwerdeführer den in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrag in der Höhe von 20 Euro rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt. Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Betrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat eine Ausforschung und weitere Verfolgung zu unterbleiben; das Verfahren gilt als beendet. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung Sperrwirkung iSd Art 4 7. ZPEMRK (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, S 235).Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Betrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat eine Ausforschung und weitere Verfolgung zu unterbleiben; das Verfahren gilt als beendet. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung Sperrwirkung iSd Artikel 4, 7. ZPEMRK (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, S 235). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 7. Die Verhandlung hatte
GVG zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.7. Die Verhandlung hatte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 8. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 300 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 40 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten
, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 300 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 40 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.483.2018.R13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.