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{'item': 'LVwG-340-27/2018-R3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.09.2018 GeschäftszahlLVwG-340-27/2018-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des M L M, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.07.2018, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als Mindestsicherung vom 01.08.2018 bis 30.09.2018 zur Sicherung von folgendem Bedarf bewilligt wird: Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als Mindestsicherung vom 01.08.2018 bis 30.09.2018 zur Sicherung von folgendem Bedarf bewilligt wird: Lebensunterhalt monatlich 361,58 Euro Wohnbedarf monatlich 50,00 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ab dem 01.08.2018 bis 30.09.2018 Mindestsicherung zur Sicherung von folgendem Bedarf bewilligt: Lebensunterhalt monatlich 261,58 Euro Wohnbedarf monatlich 150,00 Euro. Dabei wurden für Betriebskosten 50 Euro und für Heizkosten 100 Euro in Ansatz gebracht.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, laut seinen Informationen betrage die Mindestsicherung monatlich 645 Euro zuzüglich Wohnkosten, gesamt 863 Euro. 261,58 Euro seien gerade noch 40,5 % von 645 Euro. Es habe somit eine Kürzung in der Höhe von 60 % gegeben. Nach dem Bescheid vom 30.05.2018, in welchem die Wohnkosten mit null Euro angesetzt worden seien, hätten ihm seine Großeltern 50 Euro (von 200 Euro auf 150 Euro) nachgelassen, damit er monatlich auch noch ein bescheidenes Taschengeld zur Verfügung habe, was nach der neuerlichen Kürzung nun auch bei null Euro sei. Für seine Grundbedürfnisse, Handy, öffentliche Verkehrsmittel, Toilettenartikel, Hygieneartikel, Medikamente (Heuschnupfen, Allergien), Bekleidung, Schuhe, Sport etc sei er auf die Großzügigkeit und Zuwendungen seiner Großeltern angewiesen. Er bekomme seit März 2018 keine Unterhaltszahlung mehr von seinen geschiedenen Eltern. Die Aufwendungen seiner Großeltern für ihn seien mit nur einer Angestelltenpension von seinem Großvater nicht einfach zu bewältigen. Er verstehe auch nicht, warum nur die AMS-Registrierung („arbeitslos“) und die AMS-Bewerbung gelten würden und seine Bemühungen auf dem Ländle-Arbeitsmarkt als ungenügend bezeichnet würden. Er verweise auf die beiliegenden Bewerbungslisten. Er habe der Beschwerde drei neue Bewerbungsschreiben beigelegt, bei welchen er bislang keine Antwort bzw Einladung zu einem Anstellungsgespräch bekommen habe. Er würde sehr gerne und sofort eine Bürostelle bei der BH, AK, WK oder einer Bank bzw einer Versicherung annehmen und seinen Arbeitswillen bekunden. Er habe sich online bei Ländlejob bei mehreren Stellen beworben. Das Problem sei, dass alle angebotenen Stellen mit Berufserfahrung und Praxis ausgeschrieben seien. Es stelle sich die Frage, wie er dazu kommen könne, wenn keine HASCH-Absolventen angestellt würden. Zwei Modehäuser hätten ihm aufgrund seiner Bewerbung eine Stelle im Verkauf als Lehrling angeboten. Mit seiner kaufmännischen Ausbildung als Lehrling zu beginnen, entspreche nicht seiner Vorstellung, obwohl ihn diese Branche sehr interessiere und er daher bei beiden Firmen angeboten habe, für die Zeit seiner Einarbeitung drei bis vier Monate unter dem KV zu beginnen und zu arbeiten; dies sei leider erfolglos gewesen. Hinsichtlich der Jobangebote durch das AMS vom März bis August 2018 habe er sich beim Finanzamt B, bei der Spedition R und bei der V R beworben. Außerdem habe er sich bei der Firma K & P als Arbeitssuchender für eine Bürostelle im Raume Unterland bis Oberland und Montafon angemeldet und beworben.
  3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, laut seinen Informationen betrage die Mindestsicherung monatlich 645 Euro zuzüglich Wohnkosten, gesamt 863 Euro. 261,58 Euro seien gerade noch 40,5 % von 645 Euro. Es habe somit eine Kürzung in der Höhe von 60 % gegeben. Nach dem Bescheid vom 30.05.2018, in welchem die Wohnkosten mit null Euro angesetzt worden seien, hätten ihm seine Großeltern 50 Euro (von 200 Euro auf 150 Euro) nachgelassen, damit er monatlich auch noch ein bescheidenes Taschengeld zur Verfügung habe, was nach der neuerlichen Kürzung nun auch bei null Euro sei. Für seine Grundbedürfnisse, Handy, öffentliche Verkehrsmittel, Toilettenartikel, Hygieneartikel, Medikamente (Heuschnupfen, Allergien), Bekleidung, Schuhe, Sport etc sei er auf die Großzügigkeit und Zuwendungen seiner Großeltern angewiesen. Er bekomme seit März 2018 keine Unterhaltszahlung mehr von seinen geschiedenen Eltern. Die Aufwendungen seiner Großeltern für ihn seien mit nur einer Angestelltenpension von seinem Großvater nicht einfach zu bewältigen. Er verstehe auch nicht, warum nur die AMS-Registrierung („arbeitslos“) und die AMS-Bewerbung gelten würden und seine Bemühungen auf dem Ländle-Arbeitsmarkt als ungenügend bezeichnet würden. Er verweise auf die beiliegenden Bewerbungslisten. Er habe der Beschwerde drei neue Bewerbungsschreiben beigelegt, bei welchen er bislang keine Antwort bzw Einladung zu einem Anstellungsgespräch bekommen habe. Er würde sehr gerne und sofort eine Bürostelle bei der BH, AK, WK oder einer Bank bzw einer Versicherung annehmen und seinen Arbeitswillen bekunden. Er habe sich online bei Ländlejob bei mehreren Stellen beworben. Das Problem sei, dass alle angebotenen Stellen mit Berufserfahrung und Praxis ausgeschrieben seien. Es stelle sich die Frage, wie er dazu kommen könne, wenn keine HASCH-Absolventen angestellt würden. Zwei Modehäuser hätten ihm aufgrund seiner Bewerbung eine Stelle im Verkauf als Lehrling angeboten. Mit seiner kaufmännischen Ausbildung als Lehrling zu beginnen, entspreche nicht seiner Vorstellung, obwohl ihn diese Branche sehr interessiere und er daher bei beiden Firmen angeboten habe, für die Zeit seiner Einarbeitung drei bis vier Monate unter dem KV zu beginnen und zu arbeiten; dies sei leider erfolglos gewesen. Hinsichtlich der Jobangebote durch das AMS vom März bis August 2018 habe er sich beim Finanzamt B, bei der Spedition R und bei der römisch fünf R beworben. Außerdem habe er sich bei der Firma K & P als Arbeitssuchender für eine Bürostelle im Raume Unterland bis Oberland und Montafon angemeldet und beworben.
  4. Folgender Sachverhalt steht fest: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.05.2018 Mindestsicherung für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.07.2018 zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 561,58 Euro gewährt. Dabei ist die Mindestsicherung um 25 % gekürzt worden, da keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gezeigt wurde. Insbesondere sei der Beschwerdeführer seit 04.03.2018 nicht mehr beim AMS gemeldet gewesen. Gleichzeitig wurde auf die Bestimmung des § 8 Abs 6 des Mindestsicherungsgesetzes und insbesondere darauf hingewiesen, dass der dem Beschwerdeführer zustehende Mindestsicherungssatz stufenweise bis zur Hälfte gekürzt werden kann und in besonders gravierenden Fällen sogar der Entfall der Mindestsicherung möglich ist.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.05.2018 Mindestsicherung für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.07.2018 zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 561,58 Euro gewährt. Dabei ist die Mindestsicherung um 25 % gekürzt worden, da keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gezeigt wurde. Insbesondere sei der Beschwerdeführer seit 04.03.2018 nicht mehr beim AMS gemeldet gewesen. Gleichzeitig wurde auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, des Mindestsicherungsgesetzes und insbesondere darauf hingewiesen, dass der dem Beschwerdeführer zustehende Mindestsicherungssatz stufenweise bis zur Hälfte gekürzt werden kann und in besonders gravierenden Fällen sogar der Entfall der Mindestsicherung möglich ist. Der Beschwerdeführer ist seit 13.06.2018 beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt. Der Beschwerdeführer hat sich für drei vom AMS übermittelte Stellenangebote beworben (FA B am 7.8.2018, Spedition R 31.7.2018, V R am 7.8.2018)Der Beschwerdeführer hat sich für drei vom AMS übermittelte Stellenangebote beworben (FA B am 7.8.2018, Spedition R 31.7.2018, römisch fünf R am 7.8.2018) Nicht beworben hat er sich hingegen für andere vom AMS übermittelte Stellenangebote (zB Finanzpolizei B, Rechtsanwaltssekretär, Wacheorgan, Kulturabteilung B, Personalreferent). Weiters hat sich der Beschwerdeführer bei der Firma K & P P GmbH vormerken lassen. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen Stellen, die über Ländlejob veröffentlicht wurden, beworben, jedoch hiefür jeweils Absagen erhalten. Im Zeitraum vom 16.05.2018 bis 16.07.2018 hat der Beschwerdeführer keine Bemühungen gesetzt, über Ländlejob eine Anstellung zu erreichen. Dem Beschwerdeführer wurde von zwei Modehäusern jeweils eine Stelle als Lehrling im Verkauf angeboten. Diese Angebote schlug der Beschwerdeführer aus, obwohl ihn diese Branche sehr interessiert.
  5. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist unbestritten. 5.
  6. Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG) lautet auszugsweise: „§ 5 Kernleistungen (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)

(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf überseigt.
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Absatz 2,), soweit dieser einen mit Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf überseigt.
(2)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. [
(3)bis
(5)…] […] § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen kann auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint; […]. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2)Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen. [
(3)bis
(5)…]
(6)Wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigt, ist die Mindestsicherung stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken; eine weitergehende Kürzung oder der Entfall sind nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Durch die Kürzung oder den Entfall darf aber weder die Deckung seines Wohnbedarfes noch die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt werden.“ 5.2. Die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung – MSV) lautet auszugsweise: „§ 6 Deckung des Lebensunterhalts
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Anrechnung der gemäß Paragraph 8, des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
  1. a)Alleinstehende, die nicht in einer Wohngemeinschaft wohnen oder Alleinerziehende sowie Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe finanziert wird, und Personen in Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen, 1. pro Person 633,91 Euro ….
  2. b)Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Alleinerziehende, 1. pro volljähriger Person Euro 473,58, […]
(1a)Ab dem 01.01.2018 ist zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Betrag in Höhe von Euro 633,91 ein Betrag in Höhe von Euro 11,41, den Beträgen in Höhe von Euro 473,58 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 8,52, den Beträgen in Höhe von Euro 315,73 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 5,68, den Beträgen in Höhe von Euro 184,01 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 3,31, dem Betrag in Höhe von Euro 126,60 ein Betrag in Höhe von Euro 2,28 und dem Betrag in Höhe von Euro 101,30 ein Betrag in Höhe von Euro 1,82 zu gewähren.
(1a)Ab dem 01.01.2018 ist zusätzlich zu dem in Absatz eins, genannten Betrag in Höhe von Euro 633,91 ein Betrag in Höhe von Euro 11,41, den Beträgen in Höhe von Euro 473,58 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 8,52, den Beträgen in Höhe von Euro 315,73 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 5,68, den Beträgen in Höhe von Euro 184,01 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 3,31, dem Betrag in Höhe von Euro 126,60 ein Betrag in Höhe von Euro 2,28 und dem Betrag in Höhe von Euro 101,30 ein Betrag in Höhe von Euro 1,82 zu gewähren.
(2)Hilfsbedürftigen Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigen, ist der jeweilige Mindestsicherungssatz (Abs 1) stufenweise bis zur Hälfte zu kürzen, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig …….
(2)Hilfsbedürftigen Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigen, ist der jeweilige Mindestsicherungssatz (Absatz eins,) stufenweise bis zur Hälfte zu kürzen, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig …….
(5)Unter einer Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus leben und im selben Haushalt wirtschaften, wobei zwischen den Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(6)Unter einer Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Unterkunft gemeinsam wohnen, soweit es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt. § 7Paragraph 7 Deckung des Wohnbedarfs außerhalb einer stationären Einrichtung [LGBl.Nr. 71/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2017][LGBl.Nr. 71 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2017]
(1)Im Rahmen der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die dafür entstehenden Kosten für Miete sowie ausgewiesene allgemeine Betriebskosten und Abgaben monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren, wobei folgender pauschaler Höchstsatz je Haushaltsgröße nicht überschritten werden darf:
  1. a)für eine Person höchstens Euro 503,--,
  2. b)für zwei Personen höchstens Euro 595,--,
  3. c)für drei Personen höchstens Euro 682,--,
  4. d)für vier Personen höchstens Euro 712,--,
  5. e)für fünf Personen höchstens Euro 742,-- und
  6. f)ab sechs Personen höchstens Euro 772,--. […]
(2)Wenn der Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben in der Betriebskostenvorschreibung nicht gesondert ausgewiesen ist, sind dafür pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 anzurechnen, wobei bei solchen Vorschreibungen für Heizkosten pro Quadratmeter tatsächlicher Wohnfläche jedenfalls Euro 0,72 anzunehmen sind. Ein allfälliger Mehrbedarf für allgemeine Betriebskosten und Abgaben ist nachzuweisen.
(3)[…]
(4)Die Anrechnung bzw. Gewährung nach den Abs. 2 und 3 darf keinesfalls dazu führen, dass der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße nach Abs. 1 überschritten wird.
(4)Die Anrechnung bzw. Gewährung nach den Absatz 2 und 3 darf keinesfalls dazu führen, dass der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße nach Absatz eins, überschritten wird.
(5)Von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes je Haushaltsgröße nach Abs. 1 kann bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.“
(5)Von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes je Haushaltsgröße nach Absatz eins, kann bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.“ 5.
  1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, wonach der Mindestsicherungssatz im gegenständlichen Fall 645,32 Euro betrage, nicht der Richtigkeit entspricht. Da der Beschwerdeführer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, beträgt der Mindestsicherungssatz 482,10 Euro. Der Beschwerdeführer hat an seine Großeltern, in deren Haus er lebt, einen monatlichen Wohnkostenbeitrag in der Höhe von 150 Euro zu entrichten. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entfallen von diesem Betrag 50 Euro auf Strom und 75 Euro auf Heizkosten, sodass der Betriebskostenanteil einen Betrag von 25 Euro ausmacht. 5.
  2. Wie sich aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 Mindestsicherungsverordnung ergibt, ist hilfsbedürftigen Personen, die keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zeigen, der jeweilige Mindestsicherungssatz stufenweise bis zur Hälfte zu kürzen, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 vH vorgenommen werden darf.5.
  3. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Mindestsicherungsverordnung ergibt, ist hilfsbedürftigen Personen, die keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zeigen, der jeweilige Mindestsicherungssatz stufenweise bis zur Hälfte zu kürzen, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 vH vorgenommen werden darf. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Mindestsicherungssatz bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.05.2018 um 25 % gekürzt worden ist. Es war nunmehr zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung dieser Kürzung mit angefochtenem Bescheid zu Recht erfolgt ist; dies ist aus nachstehenden Gründen zu bejahen. Zwar hat der Beschwerdeführer verschiedene Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gesetzt: So hat er sich auf drei Stellenangebote beworben, die ihm vom Arbeitsmarktservice übermittelt worden sind. Weiteres hat er sich bei „Ländlejob“ um verschiedene Arbeitsstellen bemüht. Schließlich hat er sich bei der Firma K & P für eine Bürostelle vormerken lassen. Dem Beschwerdeführer ist aber vorzuwerfen, dass er nicht weitere, zumutbare Maßnahmen gesetzt hat, um einen Arbeitsplatz zu bekommen. So hat er sich nicht auf sämtliche, geeignete Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt worden sind, beworben. Weiteres hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16.05.2018 bis 16.07.2018 keine Bewerbungen über Ländlejob getätigt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass zwei Modehäuser ihm aufgrund seiner Bewerbung eine Stelle im Verkauf als Lehrling angeboten hätten. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, eine derartige Lehrstelle anzunehmen, auch wenn er Absolvent der Handelsschule ist. Es gilt nämlich zu bedenken, dass der Beschwerdeführer den Aufbaulehrgang bei der HAK bereits per Ende November 2017 abgebrochen hat und es dem Beschwerdeführer seither nicht gelungen ist, einen – seiner Ausbildung entsprechenden – Arbeitsplatz zu bekommen, obwohl derzeit eine gute konjunkturelle Situation und eine gute Lage auf dem Arbeitsmarkt herrschen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer ursprünglich selbst eine Lehrausbildung in Erwägung gezogen (vgl Bewerbungsschreiben an die R W vom 23.11.2017).Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass zwei Modehäuser ihm aufgrund seiner Bewerbung eine Stelle im Verkauf als Lehrling angeboten hätten. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, eine derartige Lehrstelle anzunehmen, auch wenn er Absolvent der Handelsschule ist. Es gilt nämlich zu bedenken, dass der Beschwerdeführer den Aufbaulehrgang bei der HAK bereits per Ende November 2017 abgebrochen hat und es dem Beschwerdeführer seither nicht gelungen ist, einen – seiner Ausbildung entsprechenden – Arbeitsplatz zu bekommen, obwohl derzeit eine gute konjunkturelle Situation und eine gute Lage auf dem Arbeitsmarkt herrschen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer ursprünglich selbst eine Lehrausbildung in Erwägung gezogen vergleiche Bewerbungsschreiben an die R W vom 23.11.2017). Aufgrund dessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, innerhalb einer Frist von acht Monaten eine seiner Ausbildung entsprechende Arbeitsstelle zu finden, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer auch eine gewisse berufsfremde Tätigkeit (hier: Lehrstelle als Verkäufer in einem Modegeschäft) zumutbar, zumal den Beschwerdeführer die Modebranche sehr interessiert; dabei war auch zu berücksichtigen, dass der 19-jährige Beschwerdeführer – von Ferialjobs abgesehen – noch gar keine Arbeitsstelle innehatte, da er Schulabgänger ist.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.27.2018.R3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.