RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum13.09.2018 GeschäftszahlLVwG-440-9/2018-R14 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des
- A Y, L, und des
- F L, vertreten durch A Y, beide vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.04.2018 betreffend eine Betriebsschließung nach § 56a Glücksspielgesetz (GSpG), den Beschluss gefasst:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des
- A Y, L, und des
- F L, vertreten durch A Y, beide vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.04.2018 betreffend eine Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz (GSpG), den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 56a Abs 1 und 3 GSpG die Betriebsschließung des Vereinslokals „F L“, Rstraße, L, betrieben durch A Y, L, Obmann des F L, mit 08.03.2018, um 03:43 Uhr verfügt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins und 3 GSpG die Betriebsschließung des Vereinslokals „F L“, Rstraße, L, betrieben durch A Y, L, Obmann des F L, mit 08.03.2018, um 03:43 Uhr verfügt. 2.1 Gegen diesen Bescheid haben sowohl A Y als auch der F L, vertreten durch A Y, rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird unter Hinweis auf den Gesetzestext des § 56a Abs 1 und 2 GSpG und gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verein S S- und K ein eigenes Rechtssubjekt sei und mit dem F L in keinem Zusammenhang stehe. Dass im Vereinslokal S S- und K allenfalls Glücksspielgeräte vorgefunden seien, könne nicht zur Schließung des F L führen. Der F L sei am 01.09.2017 gegründet worden. Auch das Mietverhältnis habe erst am 01.09.2017 begonnen, was dem im Akt erliegenden Mietvertrag entnommen werden könne. Dass die belangte Behörde die Schließung des F L ua auf eine Einvernahme eines Beschuldigten am 14.06.2017 (vor Beginn des Mietvertrages) stütze, zu welchem Zeitpunkt der F L noch nicht einmal gegründet worden sei, sei nicht nachvollziehbar.2.1 Gegen diesen Bescheid haben sowohl A Y als auch der F L, vertreten durch A Y, rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird unter Hinweis auf den Gesetzestext des Paragraph 56 a, Absatz eins und 2 GSpG und gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verein S S- und K ein eigenes Rechtssubjekt sei und mit dem F L in keinem Zusammenhang stehe. Dass im Vereinslokal S S- und K allenfalls Glücksspielgeräte vorgefunden seien, könne nicht zur Schließung des F L führen. Der F L sei am 01.09.2017 gegründet worden. Auch das Mietverhältnis habe erst am 01.09.2017 begonnen, was dem im Akt erliegenden Mietvertrag entnommen werden könne. Dass die belangte Behörde die Schließung des F L ua auf eine Einvernahme eines Beschuldigten am 14.06.2017 (vor Beginn des Mietvertrages) stütze, zu welchem Zeitpunkt der F L noch nicht einmal gegründet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die anonymen Zeugen hätten zwar angeblich detaillierte Angaben zu den Geschehnissen im Lokal getätigt, das bedeute jedoch nicht, dass im Lokal tatsächlich Glücksspiel betrieben worden sei. Die ins Treffen geführten Zeugen hätten die von ihnen geschilderten Abläufe in einem anderen Lokal gesehen haben können und fälschlich behaupten können, dass sich diese Geschehnisse im Vereinslokal abgespielt hätten, um A Y und dem F L schaden. Der anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellte Pokertisch und die im Keller befindlichen Pokerchips seien nicht Eigentum des F L, sondern würden noch vom Vormieter stammen und seien bei Anmietung bereits im Lokal gewesen. Der F L sei lediglich damit einverstanden gewesen, dass der Pokertisch und sonstige Fahrnisse nicht entfernt hätten werden müssen. Dass der Pokertisch vom Vormieter stamme, hätte der belangten Behörde aufgrund der Schließung des Vereins S S- und K bekannt sein müssen und könne auch vom Vermieter bestätigt werden. Der Verein sei gegründet worden, um Freizeit gemeinsam zu gestalten, insbesondere um gemeinsam Fußballspiele anzusehen sowie selbst Darts und Fußball zu spielen. Seitens der Gemeinde L sei bereits eine Turnhalle zu Trainingszwecken zugesagt worden und die Vereinsmitglieder würden an diversen Fußballturnieren teilnehmen. Der Pokertisch sei von Vereinsmitgliedern nur vereinzelt genutzt worden, um als Freizeitvertreib, ohne Geldeinsatz zu pokern, was jedoch nicht gegen das Glücksspielgesetz verstoße. Das Video bzw die ins Treffen geführten Lichtbildaufnahmen müssten vor Gründung des F L aufgenommen worden sein und stünden mit dem F L in keinem Zusammenhang. Im Vereinslokal des F L würden keine rechtswidrigen Pokerturniere veranstaltet werden und die auf dem Lichtbild ersichtliche Frau sei dem F L nicht bekannt. Die am 08.03.2018 durchgeführte Hausdurchsuchung belege, dass weder Glücksspiel betrieben worden sei, noch irgendwelche Drogenverkäufe stattgefunden hätten. Allen Mitgliedern sei bekannt, dass es sich um ein Vereinslokal handle. Im Vereinslokal befänden sich aber teilweise auch Personen, die nicht Mitglieder seien, weshalb nicht auszuschließen sei, dass nicht sämtlichen im Vereinslokal anwesenden Personen bekannt sei, dass es sich um ein Vereinslokal handle. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung hätten sich neun Personen im Lokal befunden. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte „anonyme Zeuge“ sei nicht im Lokal gewesen. Umso mehr würden seine Schilderungen über angebliche Glücksspielaktivitäten im Lokal verwundern. Bei dem in der Geldtasche vorgefundenen Betrag in Höhe von 2.785 Euro handle es sich um ein Vereinsvermögen, das sich aus den freiwilligen Spenden der Mitglieder zusammensetze. Die Wahrung des Parteiengehörs sei von Amts wegen zu beachten und gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtstaatlichkeit und der Hoheitsverwaltung. Für einen anonymen Zeugen, der die Beschwerdeführer oder Vereinskollegen schädigen wolle, sei es ein leichtes, Erlebnisse aus anderen Lokalen als angebliche Geschehnisse im F L zu schildern. Aufgrund der Anonymität des Zeugen hätten der F L bzw dessen Obmann keine Möglichkeit gehabt, auf allfällige Gründe für eine unrichtige Aussage durch diese Person hinzuweisen (VwGH 26.02.2014, 2013/04/0002 sowie 19.03.1997, 95/01/0051). Für ein effektives Parteiengehör sei daher die Offenlegung der Zeugen notwendig. Anonyme Zeugen, die nicht bereit seien, für ihre Aussage einzustehen und womöglich persönliche Gründe hätten, A Y bzw den F L fälschlich zu beschuldigen im Zusammenhalt mit einer Hausdurchsuchung, die keine Hinweise auf ein illegales Glücksspiel ergeben habe sowie ein Video, das vor Anmietung des Lokals durch den F L entstanden sein müsse, da die auf dem Video befindliche Frau dem F L völlig unbekannt sei, würden keinen Verdacht begründen, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet und durchgeführt worden seien. Das Mietverhältnis sei zudem bereits am 27.03.2018 mit sofortiger Wirkung beendet worden. Die schriftliche Beendigungsvereinbarung werde in der Anlage übermittelt. Da sich die Verdächtigungen der belangten Behörde unzulässig auf anonyme Zeugenaussagen stützten und der Vermieter zu keinem Zeitpunkt in Verdacht gestanden sei, illegales Glücksspiel betrieben zu haben und im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten worden sei, dass illegales Glückspiel zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses führe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gefahr der Fortsetzung bestehe, sodass die Verfügung der Betriebsschließung auch aus diesem Grund nicht zulässig sei. 2.2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.08.2018 wurde dem Antrag des Eigentümers und Vermieters des gegenständlichen Lokals vom 08.08.2018 auf vorzeitige Auflösung der Betriebsschließung betreffend den Standort Rstraße, L, Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme der Betriebsschließung auf Grundlage des § 56a Abs 7 GSpG widerrufen. 2.2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.08.2018 wurde dem Antrag des Eigentümers und Vermieters des gegenständlichen Lokals vom 08.08.2018 auf vorzeitige Auflösung der Betriebsschließung betreffend den Standort Rstraße, L, Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme der Betriebsschließung auf Grundlage des Paragraph 56 a, Absatz 7, GSpG widerrufen. 2.3 Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes teilten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.08.2018 mit, dass die Beschwerde aufrecht erhalten werde, da die Beschwerdeführer trotz zwischenzeitlicher Aufhebung der Betriebsschließung ein rechtliches Interesse daran hätten, dass der Beschwerde Folge gegeben werde, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt werde, dass die Betriebsschließung am 08.03.2018 rechtswidrig gewesen sei. Dies, da die Vereinsräumlichkeiten aufgrund der Betriebsschließung weder benutzt, noch vom Vermieter anderweitig vermietet werden hätten können und die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen seien, den vereinbarten Mietzins trotz Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten zu bezahlen, wodurch ein Schaden entstanden sei.
- Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in die seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere in die Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses vom 27.03.2018 und in den Auszug aus dem Vereinsregister.
- Folgender Sachverhalt steht fest: 4.1 Der F L, dessen Obmann der Erstbeschwerdeführer ist, wurde am 01.09.2017 gegründet. Der Erstbeschwerdeführer hat das Objekt am Standort Rstraße, L, beginnend mit 01.09.2017 vom Eigentümer M K gemietet. Dieses Mietverhältnis wurde zwischenzeitlich, mit der vom 27.03.2018 datierenden Vereinbarung zwischen M K und dem Erstbeschwerdeführer, beendet. 4.2 Jeweils mit Schreiben vom 13.02.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer als Mieter sowie der F L, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer als Obmann, seitens der Bezirkshauptmannschaft D aufgefordert, den Glücksspielbetrieb im Vereinslokal „F L“ am Standort Rstraße, L, einzustellen und es wurde die Schließung des Betriebes gemäß § 56a Abs 1 GSpG angedroht. 4.2 Jeweils mit Schreiben vom 13.02.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer als Mieter sowie der F L, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer als Obmann, seitens der Bezirkshauptmannschaft D aufgefordert, den Glücksspielbetrieb im Vereinslokal „F L“ am Standort Rstraße, L, einzustellen und es wurde die Schließung des Betriebes gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG angedroht. 4.3 Über Anordnung der Staatsanwaltschaft F wurde am gegenständlichen Standort in der Nacht zum 08.03.2018 eine Hausdurchsuchung durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion L in Zusammenarbeit mit Polizeibeamten aus dem Bezirk D und dem EKO Cobra durchgeführt. Gleichzeitig erfolgte unter Beiziehung der Bezirkshauptmannschaft D eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung und Kontrolle wurden ein Karton mit originalverpackten Pokerkarten und Pokerchips vorgefunden sowie im oberen Stock ein Pokertisch. Weiters wurde eine Kellnergeldtasche mit einem Betrag von 2.785 Euro vorgefunden. Um 03:43 Uhr wurde gegenüber dem anwesenden Lokalangestellten mündlich die Betriebsschließung verfügt. Die Versiegelung der Türe erfolgte gegen 04:15 Uhr, das Schloss an der Haupteingangstüre konnte – nach Entnahme von Fischen aus einem Aquarium – erst am 12.03.2018 ausgetauscht werden. Der angefochtene Bescheid über die mündlich verfügte Betriebsschließung datiert vom 03.04.2018 und wurde sowohl dem Erst- als auch dem Zweitbeschwerdeführer, jeweils zu Handen der Rechtsvertretung, am 04.04.2018 zugestellt. 4.4 Mit Antrag vom 19.04.2018 legte der Eigentümer und Vermieter des Lokals am Standort Rstraße, L, die Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses mit A Y vom 27.03.2018 vor und ersuchte um Aufhebung der Betriebsschließung. Mit E-Mail vom 08.08.2018 ersuchte der Eigentümer neuerlich um vorzeitige Auflösung der Betriebsschließung und gab an, dass das Erdgeschoß zum Eigenbedarf für die Firma „I I V K KG“ und für die Firma „K P“ als Lager benötigt werde, das Untergeschoss zu Wohnungen oder als Lagerfläche umgebaut werden würde.4.4 Mit Antrag vom 19.04.2018 legte der Eigentümer und Vermieter des Lokals am Standort Rstraße, L, die Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses mit A Y vom 27.03.2018 vor und ersuchte um Aufhebung der Betriebsschließung. Mit E-Mail vom 08.08.2018 ersuchte der Eigentümer neuerlich um vorzeitige Auflösung der Betriebsschließung und gab an, dass das Erdgeschoß zum Eigenbedarf für die Firma „I römisch eins römisch fünf K KG“ und für die Firma „K P“ als Lager benötigt werde, das Untergeschoss zu Wohnungen oder als Lagerfläche umgebaut werden würde. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.08.2018 wurde die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme der Betriebsschließung des gegenständlichen Lokals auf Grundlage des § 56a Abs 7 Glücksspielgesetz widerrufen.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.08.2018 wurde die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme der Betriebsschließung des gegenständlichen Lokals auf Grundlage des Paragraph 56 a, Absatz 7, Glücksspielgesetz widerrufen.
- Dieser Sachverhalt basiert auf den unter Punkt
- genannten Beweismitteln. Der Sachverhalt ist in der festgestellten Form unstrittig.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dem § 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl VwGH 08.09.2016, Ro 2015/17/0028, 20.02.2018, Ra 2017/17/0314 ua). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass diese Überlegungen (betreffend das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung) auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dem Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 08.09.2016, Ro 2015/17/0028, 20.02.2018, Ra 2017/17/0314 ua). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass diese Überlegungen (betreffend das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung) auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Einen solchen Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) nimmt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig für den Fall an, dass der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß § 56a Abs 6 GSpG ex lege außer Kraft getreten ist. Da der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß § 56a Abs 6 Glücksspielgesetz wirksam war, bereits abgelaufen war, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen erkannt, dass die Revision wegen mangelndem Rechtschutzbedürfnis gegenstandslos geworden ist. Dies, da sich auch bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Rechtstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde, weil die wieder offene Beschwerde der revisionswerbenden Partei durch das Verwaltungsgericht wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre (VwGH 21.06.2017, Ra 2016/17/0259; 20.02.2018, Ra 2017/17/0314).Einen solchen Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) nimmt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig für den Fall an, dass der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG ex lege außer Kraft getreten ist. Da der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, Glücksspielgesetz wirksam war, bereits abgelaufen war, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen erkannt, dass die Revision wegen mangelndem Rechtschutzbedürfnis gegenstandslos geworden ist. Dies, da sich auch bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Rechtstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde, weil die wieder offene Beschwerde der revisionswerbenden Partei durch das Verwaltungsgericht wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre (VwGH 21.06.2017, Ra 2016/17/0259; 20.02.2018, Ra 2017/17/0314). Im konkreten Fall ist der angefochtene Bescheid nicht ex lege, durch Zeitablauf, außer Kraft getreten, sondern es wurde die Betriebsschließung über Antrag des Eigentümers und ehemaligen Vermieters M K mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.08.2018 widerrufen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Daraus folgt, dass der angefochtene Betriebsschließungsbescheid vom 03.04.2018 nicht weiter aufrecht ist. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kann dahingestellt bleiben, ob die Aufhebung der Betriebsschließung vorzeitig über Antrag durch die Behörde mit Bescheid verfügt wird oder ex lege, durch Zeitablauf, eintritt. In beiden Fällen verliert die bescheidmäßige Anordnung der Betriebsschließung ihre Wirksamkeit. Der Betriebsschließungsbescheid gehört formell nicht mehr dem Rechtsbestand an. Wie unter Punkt 4.4 festgestellt, wurde die durch den angefochtenen Bescheid verfügte Betriebsschließung des Lokals am Standort Rstraße, L, über Antrag des Eigentümers mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.08.2018 vorzeitig aufgehoben, da die Räumlichkeiten vom Eigentümer für eigene Firmenzwecke Verwendung finden. Gilt die Maßnahme der Betriebsschließung als aufgehoben, bezieht sich diese Wirkung auf alle damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen, die als Einheit zu werten sind (VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060). Durch die Aufhebung der Betriebsschließung ist daher auch das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführer – nach Einbringung der zulässigen Beschwerde – weggefallen. Hinzu kommt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Eigentümer M K betreffend das Objekt am Standort Rstraße, L, schon ab 27.03.2018 beendet war (vgl Punkt 4.1), sodass bereits ab diesem Zeitpunkt die von den Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Nutzung durch die Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr in Betracht kam.Wie unter Punkt 4.4 festgestellt, wurde die durch den angefochtenen Bescheid verfügte Betriebsschließung des Lokals am Standort Rstraße, L, über Antrag des Eigentümers mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.08.2018 vorzeitig aufgehoben, da die Räumlichkeiten vom Eigentümer für eigene Firmenzwecke Verwendung finden. Gilt die Maßnahme der Betriebsschließung als aufgehoben, bezieht sich diese Wirkung auf alle damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen, die als Einheit zu werten sind (VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060). Durch die Aufhebung der Betriebsschließung ist daher auch das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführer – nach Einbringung der zulässigen Beschwerde – weggefallen. Hinzu kommt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Eigentümer M K betreffend das Objekt am Standort Rstraße, L, schon ab 27.03.2018 beendet war vergleiche Punkt 4.1), sodass bereits ab diesem Zeitpunkt die von den Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Nutzung durch die Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr in Betracht kam. In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG war somit die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auszusprechen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (VwGH 31.03.2016, Ro 2016/02/0002).In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war somit die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auszusprechen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (VwGH 31.03.2016, Ro 2016/02/0002).
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer auch dann anzunehmen ist und die Beschwerde damit gegenstandslos wird, wenn die bescheidmäßig verfügte Maßnahme der Betriebsschließung nach Beschwerdeerhebung gemäß § 56a Abs 7 GSpG auf Antrag durch die Behörde mit Bescheid widerrufen wird.
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer auch dann anzunehmen ist und die Beschwerde damit gegenstandslos wird, wenn die bescheidmäßig verfügte Maßnahme der Betriebsschließung nach Beschwerdeerhebung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 7, GSpG auf Antrag durch die Behörde mit Bescheid widerrufen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.440.9.2018.R14