← Österreich

{'item': 'LVwG-1-294/2016-R11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.09.2018 GeschäftszahlLVwG-1-294/2016-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des D P, F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.02.2016, Zl X-9-2015/07804, betreffend Verfall nach dem DSG, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Verfalls richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Verfalls richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtenes Straferkenntnis und Verfahrensgang

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten Übertretungen des Datenschutzgesetzes (DSG) vorgeworfen. Unter anderem wurde ihm vorgeworfen, dass er ohne Meldung an die Datenschutzbehörde eine Videoüberwachung in einem von ihm betriebenen Lokal installiert hat und dass er die von den Videokameras erfassten Daten auf einer Speicherkarte digital gespeichert und nicht rechtzeitig gelöscht habe. Außerdem hat die Bezirkshauptmannschaft die Micro Speicherkarte der Marke „memory zone“ gemäß § 52 Abs 4 DSG 2000 für verfallen erklärt.Außerdem hat die Bezirkshauptmannschaft die Micro Speicherkarte der Marke „memory zone“ gemäß Paragraph 52, Absatz 4, DSG 2000 für verfallen erklärt.
  2. Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt (Erkenntnis vom 10.05.2017).
  3. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2017 hat der Beschuldigte Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der Revision wurde lediglich der bestätigte Verfall der Speicherkarte angefochten. Die Bestrafung wegen der Übertretungen des Datenschutzgesetzes wurde nicht mit Revision bekämpft.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes im Umfang seiner Anfechtung, somit hinsichtlich des ausgesprochenen Verfalls der Speicherkarte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2018, Ra 2017/04/0080). Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Verfalls richtet, wieder unerledigt. Sachverhalt
  5. Der Beschwerdeführer hat ein Gastgewerbelokal betrieben. Ein Raum in diesem Lokal wurde untervermietet. Der untervermietete Raum wurde mit zwei Videokameras überwacht. Der Beschuldigte hat (allenfalls gemeinsam mit dem Untermieter) die Entscheidung getroffen, die Videoüberwachung einzurichten. Die Videoüberwachung wurde nicht der Datenschutzbehörde gemeldet. Die Videoaufzeichnungen wurden auf einer Speicherkarte digital gespeichert. Die Daten wurden nicht nach 72 Stunden gelöscht. Die Verwendung der Daten wurde nicht lückenlos protokolliert. Der Beschwerdeführer wurde deshalb wegen Übertretungen des Datenschutzgesetzes rechtskräftig bestraft.
  6. Die Speicherkarte, auf der die Videoaufzeichnungen gespeichert waren, wurde bei einer Polizeikontrolle sichergestellt und in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft für verfallen erklärt. Die Speicherkarte konnte neu formatiert werden, wodurch die auf der Karte gespeicherten Daten gelöscht wurden. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes
  7. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2017, soweit es nicht mit Revision bekämpft wurde. Dass der Beschwerdeführer die Übertretungen nach dem Datenschutzgesetz begangen hat, wurde damit rechtskräftig festgestellt. Maßgebliche Rechtsvorschriften (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung)
  8. Der § 52 DSG 2000 lautet auszugsweise:
  9. Der Paragraph 52, DSG 2000 lautet auszugsweise: „Verwaltungsstrafbestimmung §
  10. …Paragraph 52, … …

(4)Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.
(4)Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 2 in Zusammenhang stehen. …“ Rechtliche Beurteilung
  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfallsanordnung aufgehoben. Nach § 63 Abs 1 VwGG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfallsanordnung aufgehoben. Nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In der Randnummer 15 seines Erkenntnisses führt der VwGH – unter Hinweis auf das Urteil des OGH vom 05.07.2012, 13 Os 32/12y – aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers (des Revisionswerbers), wonach eine „Gefährlichkeit“ der Speicherkarte nicht vorliege, weil die auf der Speicherkarte gespeicherten Daten gelöscht werden könnten, eine Relevanz nicht abgesprochen werden könne.
  3. Auf der für verfallen erklärten Speicherkarte wurden Videoaufzeichnungen gespeichert. Der Beschwerdeführer wurde ua bestraft, weil er diese Daten nicht innerhalb einer Löschungsfrist von 72 Stunden gelöscht hat. Die Speicherkarte konnte neu formatiert werden, wodurch die darauf gespeicherten Daten gelöscht wurden. Damit wurde der „gesetzeskonforme“ Zustand hergestellt. Von der Speicherkarte geht keine besondere „Gefahr“ mehr aus.
  4. Den Parteien wurde – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH – die beabsichtigte Vorgangsweise mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer hat mitgeteilt, dass er sich nicht gegen die Löschung der Speicherkarte ausspricht.
  5. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, als damit der im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Verfall angefochten wurde. Die Verfallsanordnung musste aufgehoben werden. Unzulässigkeit der Revision
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.294.2016.R11

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.