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{'item': 'LVwG-1-311/2018-R4'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 1§ 18§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlLVwG-1-311/2018-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.06.2017 um 16.05 Uhr in B, Höhe Km XX, in Fahrtrichtung D, auf dem Rastplatz R, den öffentlichen Anstand verletzt, indem er öffentlich 5 m neben einem Sitzplatz uriniert habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 18 Abs 1 lit a iVm § 1 Abs 1 Sittenpolizeigesetz (SPG). Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.06.2017 um 16.05 Uhr in B, Höhe Km römisch zwanzig, in Fahrtrichtung D, auf dem Rastplatz R, den öffentlichen Anstand verletzt, indem er öffentlich 5 m neben einem Sitzplatz uriniert habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz (SPG). Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die erstinstanzliche Behörde festgestellt habe, dass er am 27.06.2017 um 16.05 Uhr auf dem Rastplatz in R, B, öffentlich neben einem Sitzplatz uriniert habe. Die Behörde schildere den Sachverhalt weiters, dass der von ihm ausgewählte Platz von der Schnellstraße her einsehbar gewesen sei, weshalb er auch von den einschreitenden Beamten beobachtet habe werden können. In diesem Zusammenhang habe es die Behörde allerdings unterlassen, seinen Darstellungen entsprechenden Wert beizumessen. Er habe im Zuge seines Einspruches vom 21.09.2017 angegeben, dass er sein Fahrzeug längs geparkt habe. Anschließend sei er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, um das Fahrzeug herumgegangen und habe sich in die Wiese erleichtert. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass sein Fahrzeug – ein VW-Bus – als Sichtschutz zwischen der S einerseits und ihm andererseits positioniert gewesen sei. Aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung habe es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, diese Feststellung zu treffen. Weiters habe die Behörde festgestellt, dass die behauptete Notlage (akute Blasenschwäche) nur behauptet und nicht bewiesen worden sei. Der Umstand der Notlage sei allerdings tatsächlich durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt. § 1 des Vorarlberger Gesetzes über Angelegenheiten der Sittenpolizei besage, dass sich jedermann so zu verhalten habe, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt werde. Eine Anstandsverletzung werde dann als öffentlich qualifiziert, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden könne. Paragraph eins, des Vorarlberger Gesetzes über Angelegenheiten der Sittenpolizei besage, dass sich jedermann so zu verhalten habe, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt werde. Eine Anstandsverletzung werde dann als öffentlich qualifiziert, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden könne. Dieses wesentliche Tatbestandselement der Bestimmung des Sittenpolizeigesetzes liege im konkreten Sachverhalt eben nicht vor. Er habe durch das bewusste Abstellen seines Fahrzeuges dafür gesorgt, dass eben gerade nicht ein größerer Personenkreis ihn beim Verrichten der kleinen Notdurft wahrnehmen habe können. Er habe sein Fahrzeug gewollt längsseitig beim Parkplatz hingeparkt, um sein Fahrzeug als Sichtschutz zwischen der S und ihm selbst zu verwenden. Aufgrund dieser Maßnahme hätten ihn eben keine Personen beim Urinieren beobachten können. Entgegen den Ausführungen des Straferkenntnisses hätten die einschreitenden Beamten der Autobahnpolizei Bludenz ihn eben nicht beim Urinieren wahrgenommen, sondern hätten von der gegenüberliegenden Seite vielleicht feststellen können, dass er sein Fahrzeug verlassen habe und hinter das Fahrzeug – aufgrund der Dringlichkeit – geeilt sei. In Ermangelung des öffentlichen Charakters sei sein Verhalten als kein inkriminierendes Verhalten zu qualifizieren. Selbst für den Fall, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung iSd Sittenpolizeigesetzes gehandelt habe, sei das Verhalten nicht strafbar gewesen, weil er sich in einer Notstandssituation befunden habe. Es sei ihm nicht mehr möglich gewesen, den Harndruck länger zurückzuhalten. In seinem Einspruch habe er angegeben, dass er kurz nach dem Arlbergpass ein dringendes Bedürfnis verspürt habe. Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde habe es zwischen dem ersten Auftreten dieses Bedürfnisses und dem Rastplatz R eben keine Möglichkeit gegeben, ein WC aufzusuchen. In Anbetracht dieser tatsächlichen Notstandssituation sei sein Verhalten nicht als strafbar zu qualifizieren. Selbst für den Fall, dass das Rechtsmittelgericht dieser Argumentation nicht folge, hätte die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen gehabt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und insbesondere auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch ihn sei derart gering, dass die Behörde von einer Strafverfolgung absehen hätte können. Anstatt die Einstellung zu verfügen, hätte die Behörde ihm auch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen können, wenn dies geboten erschienen wäre, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art in der Zukunft abzuhalten (vgl LVwG-S-3327/001-2015 mit einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt). Selbst für den Fall, dass das Rechtsmittelgericht dieser Argumentation nicht folge, hätte die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen gehabt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und insbesondere auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch ihn sei derart gering, dass die Behörde von einer Strafverfolgung absehen hätte können. Anstatt die Einstellung zu verfügen, hätte die Behörde ihm auch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen können, wenn dies geboten erschienen wäre, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art in der Zukunft abzuhalten vergleiche LVwG-S-3327/001-2015 mit einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt).
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat am 27.06.2017 um 16.05 Uhr in B an der S16, Höhe Km XX, Fahrtrichtung D, auf dem Rastplatz R, 5 m neben einem Sitzplatz uriniert. Der Beschuldigte war dabei für zwei Polizeibeamte, welche sich auf dem dem Rastplatz R gegenüberliegenden Parkplatz befanden, sichtbar. Des Weiteren herrschte zu diesem Zeitpunkt auf der S reger Verkehr und ist es Fahrzeuglenkern möglich gewesen, das Verhalten des Beschuldigten wahrzunehmen.Der Beschuldigte hat am 27.06.2017 um 16.05 Uhr in B an der S16, Höhe Km römisch zwanzig, Fahrtrichtung D, auf dem Rastplatz R, 5 m neben einem Sitzplatz uriniert. Der Beschuldigte war dabei für zwei Polizeibeamte, welche sich auf dem dem Rastplatz R gegenüberliegenden Parkplatz befanden, sichtbar. Des Weiteren herrschte zu diesem Zeitpunkt auf der S reger Verkehr und ist es Fahrzeuglenkern möglich gewesen, das Verhalten des Beschuldigten wahrzunehmen. Zwischen dem Apass und dem Rastplatz R befindet sich ca auf Höhe Km YY die Raststätte I, welche über Toiletten verfügt. Des Weiteren ist dem Beschuldigten auch auf dem Rastplatz R eine Toilettenanlage zur Verfügung gestanden.Zwischen dem Apass und dem Rastplatz R befindet sich ca auf Höhe Km YY die Raststätte römisch eins, welche über Toiletten verfügt. Des Weiteren ist dem Beschuldigten auch auf dem Rastplatz R eine Toilettenanlage zur Verfügung gestanden.
  5. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte bestreitet nicht, zum genannten Zeitpunkt auf dem gegenständlichen Parkplatz die „kleine“ Notdurft verrichtet zu haben. Dass der Beschuldigte bei der Vernichtung seiner Notdurft von den beiden Polizisten wahrgenommen werden konnte, stützt sich auf die Aussage des Zeugen Insp M A (Autobahnpolizeiinspektion B). Dieser gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht an, dass er zusammen mit einem Kollegen mit dem Dienstfahrzeug auf der S16 in Richtung T, von B kommend, unterwegs gewesen sei. Sie (die Polizisten) seien dann in den (dem Rastplatz R) gegenüberliegenden Rastplatz eingefahren. Von dort aus hätten sie gesehen, wie der Beschuldigte uriniert habe. Der Beschuldigte sei damals in einem Abstand von ca 1 bis 2 m hinter dem von ihm geparkten Fahrzeug gestanden. Er habe in Richtung Hang uriniert. Er könne ausschließen, dass der Beschuldigte beim Urinieren durch sein abgestelltes Fahrzeug verdeckt gewesen sei, sonst hätten sie dies vom gegenüberliegenden Parkplatz aus nicht gesehen. Er habe den Beschuldigte während des Urinierens gesehen und nicht nach Beendigung dieses Vorfalles. Der Zeuge steht im Gegensatz zum Beschuldigten unter Wahrheitspflicht. Eine Falschaussage hätte für ihn nicht nur strafrechtliche, sondern auch dienstrechtliche Konsequenzen zur Folge. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge den ihm bis dahin unbekannten Beschuldigten wahrheitswidrig belasten sollte. Die genannte Feststellung konnte auf die sichere und glaubwürdige Aussage des Zeugen gestützt werden, der zur Untermauerung seiner Aussage auf beigebrachte Lichtbilder zur Tatörtlichkeit – in diesen war die damalige Abstellposition des PKws des Beschuldigten und sein Standort während des Urinierens eingetragen worden – verwies. Wenn der Beschuldigte für die Polizisten auf dem gegenüberliegenden Parkplatz deutlich sichtbar war, so ergibt sich daraus zwangsläufig, dass es auch Fahrzeuglenkern bzw Insassen der auf der S16 fahrenden Fahrzeuge möglich war, den Beschuldigten während der Verrichtung seiner Notdurft wahrzunehmen. Die Tatsache, dass auf der S16 zum Tatzeitpunkt reger Verkehr herrschte, konnte ebenso auf die Angaben des Zeugen Insp A gestützt werden und wurde dies vom Beschuldigten nicht bestritten. Die Feststellung, dass sich an der ca 4 km von der Raststätte R entfernt liegenden OMV-Raststätte I eine Toilettenanlage befindet, die der Beschuldigte während seiner Fahrt - aus Richtung Apass kommend - passiert haben musste, gründet sich ebenfalls auf die Angabe des Zeugen A und ist überdies gerichtsbekannt.Die Feststellung, dass sich an der ca 4 km von der Raststätte R entfernt liegenden OMV-Raststätte römisch eins eine Toilettenanlage befindet, die der Beschuldigte während seiner Fahrt - aus Richtung Apass kommend - passiert haben musste, gründet sich ebenfalls auf die Angabe des Zeugen A und ist überdies gerichtsbekannt. 5.

§ 1

Abs 1 Sittenpolizeigesetz (SPG), LGBl Nr 6/1976, hat sich jedermann so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird. 5.

Paragraph eins, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz (SPG), Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1976,, hat sich jedermann so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird.

§ 1

Abs 2 SPG ist als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.

Paragraph eins, Absatz 2, SPG ist als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.

§ 1

Abs 3 SPG wird eine Anstandsverletzung in der Öffentlichkeit begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, SPG wird eine Anstandsverletzung in der Öffentlichkeit begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

§ 18Abs 1 lit a SPG, LGBl Nr 6/1976 id

F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt (§ 1), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung

lit b vorliegt.

Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, SPG, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt (Paragraph eins,), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung

Litera b, vorliegt.

18 Abs 2 SPG sind Verwaltungsübertretungen

Abs 1 lit a, b, g und h von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

18 Absatz 2, SPG sind Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Litera a, b, g und h von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grund-sätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinausgegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als Beteiligte an derselben anzusehen (vgl etwa das Erkenntnis vom 18.06.1984, Zl 84/10/0023, VwSlg 11.472/A [VwGH 30.04.1992, 90/10/0039]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grund-sätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinausgegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als Beteiligte an derselben anzusehen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 18.06.1984, Zl 84/10/0023, VwSlg 11.472/A [VwGH 30.04.1992, 90/10/0039]). Des Weiteren hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass das Verrichten der kleinen Notdurft geeignet ist, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen (vgl VwGH 23.03.1991, 89/10/0207; 30.04.1992, 90/10/0039, zum oberösterreichischen und burgenländischen Landes-Polizeistrafgesetz).Des Weiteren hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass das Verrichten der kleinen Notdurft geeignet ist, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen vergleiche VwGH 23.03.1991, 89/10/0207; 30.04.1992, 90/10/0039, zum oberösterreichischen und burgenländischen Landes-Polizeistrafgesetz). Das Verrichten der kleinen Notdurft wurde an einem öffentlichen Ort begangen. Der Vorfall wurde von zwei Beamten der Autobahnpolizeiinspektion B beobachtet. Des Weiteren war nach dem festgestellten Sachverhalt eine Wahrnehmung des Geschehens durch Fahrzeuginsassen der auf der S16 fahrenden Fahrzeuge möglich. Die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme des verpönten Verhaltens in der Öffentlichkeit war demnach gegeben. Der Tatbestand des § 1 Abs 1 SPG ist daher als erfüllt anzusehen.Das Verrichten der kleinen Notdurft wurde an einem öffentlichen Ort begangen. Der Vorfall wurde von zwei Beamten der Autobahnpolizeiinspektion B beobachtet. Des Weiteren war nach dem festgestellten Sachverhalt eine Wahrnehmung des Geschehens durch Fahrzeuginsassen der auf der S16 fahrenden Fahrzeuge möglich. Die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme des verpönten Verhaltens in der Öffentlichkeit war demnach gegeben. Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, SPG ist daher als erfüllt anzusehen. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat wurde auf einem öffentlichen Rastplatz und für die Öffentlichkeit wahrnehmbar begangen. Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Wenn der Beschuldigte geltend macht, es hätte eine Notstandssituation vorgelegen, so ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter Notstand nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl VwGH 11.05.2004, 2004/02/0144). Das Vorliegen einer schweren und unmittelbaren Gefahr (insbesondere für die Rechtsgüter Leben, Freiheit oder Vermögen) kann dem Vorbringen des Beschuldigten nicht entnommen werden. Es wäre dem Beschuldigten daher durchaus zumutbar gewesen, die am Rastplatz R befindliche Toilettenanlage aufzusuchen. Auch wäre es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, bereits zuvor die Toilette bei der Raststation I aufzusuchen und hätte er sich somit gar nicht in die von ihm behauptete Zwangslage begeben müssen; dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang angegeben hat, dass er bereits seit dem Arlbergpass einen Harndrang verspürte.Wenn der Beschuldigte geltend macht, es hätte eine Notstandssituation vorgelegen, so ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter Notstand nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht vergleiche VwGH 11.05.2004, 2004/02/0144). Das Vorliegen einer schweren und unmittelbaren Gefahr (insbesondere für die Rechtsgüter Leben, Freiheit oder Vermögen) kann dem Vorbringen des Beschuldigten nicht entnommen werden. Es wäre dem Beschuldigten daher durchaus zumutbar gewesen, die am Rastplatz R befindliche Toilettenanlage aufzusuchen. Auch wäre es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, bereits zuvor die Toilette bei der Raststation römisch eins aufzusuchen und hätte er sich somit gar nicht in die von ihm behauptete Zwangslage begeben müssen; dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang angegeben hat, dass er bereits seit dem Arlbergpass einen Harndrang verspürte. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind keine hervorgetreten. Der Beschuldigte ist ledig und geht einer selbstständigen Beschäftigung nach. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben. Das Verwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.200 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der selbständiger Unternehmer ist, gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Zum Vorbringen des Beschuldigten, von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen, wird Folgendes ausgeführt: Der Sachverhalt des vom Beschuldigten zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Verwaltungsübertretung (das Urinieren gegenüber einem Weinkeller in Richtung des dort befindlichen Weingartens), welche den Gegenstand dieses Erkenntnisses bildete, wurde in den frühen Vormittagsstunden eines Samstages begangen. Sie wurde in einer Kellergasse begangen, wo überwiegend Grünflächen vorhanden sind und wurden von dem Beschwerdeführer – nach seinen Angaben – keine anderen Personen gesehen. Die Anzeigerin befand sich zum Vorfallszeitpunkt ca 80 m entfernt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich befand daher, es sei durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Zeugin nicht wahrgenommen habe, wenn sich diese im Haus befunden hätte und allenfalls vom Fenster aus den Vorfall beobachten hätte können. Im Hinblick auf den Vorfallsort und die Entfernung zur Anzeigerin gehe das erkennende Gericht von einer geringen Rechtsgutbeeinträchtigung aus. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei auch als gering einzustufen, wenn man in Anbetracht der Gegebenheiten auch davon ausgehe, dass er keinesfalls das sittliche Empfinden anderer Personen beeinträchtigen wollte und er dem Bedürfnis, die Notdurft zu verrichten, nur außerhalb des Presshauses nachkommen hätte können (vgl LVwG NÖ 09.02.2016, LVwG-S-3327/001-2015).Der Sachverhalt des vom Beschuldigten zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Verwaltungsübertretung (das Urinieren gegenüber einem Weinkeller in Richtung des dort befindlichen Weingartens), welche den Gegenstand dieses Erkenntnisses bildete, wurde in den frühen Vormittagsstunden eines Samstages begangen. Sie wurde in einer Kellergasse begangen, wo überwiegend Grünflächen vorhanden sind und wurden von dem Beschwerdeführer – nach seinen Angaben – keine anderen Personen gesehen. Die Anzeigerin befand sich zum Vorfallszeitpunkt ca 80 m entfernt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich befand daher, es sei durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Zeugin nicht wahrgenommen habe, wenn sich diese im Haus befunden hätte und allenfalls vom Fenster aus den Vorfall beobachten hätte können. Im Hinblick auf den Vorfallsort und die Entfernung zur Anzeigerin gehe das erkennende Gericht von einer geringen Rechtsgutbeeinträchtigung aus. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei auch als gering einzustufen, wenn man in Anbetracht der Gegebenheiten auch davon ausgehe, dass er keinesfalls das sittliche Empfinden anderer Personen beeinträchtigen wollte und er dem Bedürfnis, die Notdurft zu verrichten, nur außerhalb des Presshauses nachkommen hätte können vergleiche LVwG NÖ 09.02.2016, LVwG-S-3327/001-2015). Im hier gegenständlichen Fall wurde die Verwaltungsübertretung allerdings an einer viel befahrenen Schnellstraße begangen und musste der Beschuldigte stets damit rechnen, dass sein Handeln von vorbeifahrenden Personen wahrgenommen wird. Es kann daher weder von einer geringen Rechtsgutbeeinträchtigung noch von einem geringen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung

§ 45Abs 1 letzter Satz waren daher nicht gegeben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz waren daher nicht gegeben. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.311.2018.R4

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