GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
Abs 1 Sittenpolizeigesetz (SPG), LGBl Nr 6/1976, hat sich jedermann so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird. 5.
Paragraph eins, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz (SPG), Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1976,, hat sich jedermann so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird.
Abs 2 SPG ist als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.
Paragraph eins, Absatz 2, SPG ist als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.
Abs 3 SPG wird eine Anstandsverletzung in der Öffentlichkeit begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, SPG wird eine Anstandsverletzung in der Öffentlichkeit begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt (§ 1), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung
lit b vorliegt.
Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, SPG, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt (Paragraph eins,), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung
Litera b, vorliegt.
18 Abs 2 SPG sind Verwaltungsübertretungen
Abs 1 lit a, b, g und h von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
18 Absatz 2, SPG sind Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, Litera a, b, g und h von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grund-sätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinausgegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als Beteiligte an derselben anzusehen (vgl etwa das Erkenntnis vom 18.06.1984, Zl 84/10/0023, VwSlg 11.472/A [VwGH 30.04.1992, 90/10/0039]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grund-sätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinausgegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als Beteiligte an derselben anzusehen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 18.06.1984, Zl 84/10/0023, VwSlg 11.472/A [VwGH 30.04.1992, 90/10/0039]). Des Weiteren hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass das Verrichten der kleinen Notdurft geeignet ist, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen (vgl VwGH 23.03.1991, 89/10/0207; 30.04.1992, 90/10/0039, zum oberösterreichischen und burgenländischen Landes-Polizeistrafgesetz).Des Weiteren hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass das Verrichten der kleinen Notdurft geeignet ist, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen vergleiche VwGH 23.03.1991, 89/10/0207; 30.04.1992, 90/10/0039, zum oberösterreichischen und burgenländischen Landes-Polizeistrafgesetz). Das Verrichten der kleinen Notdurft wurde an einem öffentlichen Ort begangen. Der Vorfall wurde von zwei Beamten der Autobahnpolizeiinspektion B beobachtet. Des Weiteren war nach dem festgestellten Sachverhalt eine Wahrnehmung des Geschehens durch Fahrzeuginsassen der auf der S16 fahrenden Fahrzeuge möglich. Die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme des verpönten Verhaltens in der Öffentlichkeit war demnach gegeben. Der Tatbestand des § 1 Abs 1 SPG ist daher als erfüllt anzusehen.Das Verrichten der kleinen Notdurft wurde an einem öffentlichen Ort begangen. Der Vorfall wurde von zwei Beamten der Autobahnpolizeiinspektion B beobachtet. Des Weiteren war nach dem festgestellten Sachverhalt eine Wahrnehmung des Geschehens durch Fahrzeuginsassen der auf der S16 fahrenden Fahrzeuge möglich. Die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme des verpönten Verhaltens in der Öffentlichkeit war demnach gegeben. Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, SPG ist daher als erfüllt anzusehen. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat wurde auf einem öffentlichen Rastplatz und für die Öffentlichkeit wahrnehmbar begangen. Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Wenn der Beschuldigte geltend macht, es hätte eine Notstandssituation vorgelegen, so ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter Notstand nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl VwGH 11.05.2004, 2004/02/0144). Das Vorliegen einer schweren und unmittelbaren Gefahr (insbesondere für die Rechtsgüter Leben, Freiheit oder Vermögen) kann dem Vorbringen des Beschuldigten nicht entnommen werden. Es wäre dem Beschuldigten daher durchaus zumutbar gewesen, die am Rastplatz R befindliche Toilettenanlage aufzusuchen. Auch wäre es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, bereits zuvor die Toilette bei der Raststation I aufzusuchen und hätte er sich somit gar nicht in die von ihm behauptete Zwangslage begeben müssen; dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang angegeben hat, dass er bereits seit dem Arlbergpass einen Harndrang verspürte.Wenn der Beschuldigte geltend macht, es hätte eine Notstandssituation vorgelegen, so ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter Notstand nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht vergleiche VwGH 11.05.2004, 2004/02/0144). Das Vorliegen einer schweren und unmittelbaren Gefahr (insbesondere für die Rechtsgüter Leben, Freiheit oder Vermögen) kann dem Vorbringen des Beschuldigten nicht entnommen werden. Es wäre dem Beschuldigten daher durchaus zumutbar gewesen, die am Rastplatz R befindliche Toilettenanlage aufzusuchen. Auch wäre es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, bereits zuvor die Toilette bei der Raststation römisch eins aufzusuchen und hätte er sich somit gar nicht in die von ihm behauptete Zwangslage begeben müssen; dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang angegeben hat, dass er bereits seit dem Arlbergpass einen Harndrang verspürte. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind keine hervorgetreten. Der Beschuldigte ist ledig und geht einer selbstständigen Beschäftigung nach. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben. Das Verwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.200 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der selbständiger Unternehmer ist, gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Zum Vorbringen des Beschuldigten, von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen, wird Folgendes ausgeführt: Der Sachverhalt des vom Beschuldigten zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Verwaltungsübertretung (das Urinieren gegenüber einem Weinkeller in Richtung des dort befindlichen Weingartens), welche den Gegenstand dieses Erkenntnisses bildete, wurde in den frühen Vormittagsstunden eines Samstages begangen. Sie wurde in einer Kellergasse begangen, wo überwiegend Grünflächen vorhanden sind und wurden von dem Beschwerdeführer – nach seinen Angaben – keine anderen Personen gesehen. Die Anzeigerin befand sich zum Vorfallszeitpunkt ca 80 m entfernt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich befand daher, es sei durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Zeugin nicht wahrgenommen habe, wenn sich diese im Haus befunden hätte und allenfalls vom Fenster aus den Vorfall beobachten hätte können. Im Hinblick auf den Vorfallsort und die Entfernung zur Anzeigerin gehe das erkennende Gericht von einer geringen Rechtsgutbeeinträchtigung aus. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei auch als gering einzustufen, wenn man in Anbetracht der Gegebenheiten auch davon ausgehe, dass er keinesfalls das sittliche Empfinden anderer Personen beeinträchtigen wollte und er dem Bedürfnis, die Notdurft zu verrichten, nur außerhalb des Presshauses nachkommen hätte können (vgl LVwG NÖ 09.02.2016, LVwG-S-3327/001-2015).Der Sachverhalt des vom Beschuldigten zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Verwaltungsübertretung (das Urinieren gegenüber einem Weinkeller in Richtung des dort befindlichen Weingartens), welche den Gegenstand dieses Erkenntnisses bildete, wurde in den frühen Vormittagsstunden eines Samstages begangen. Sie wurde in einer Kellergasse begangen, wo überwiegend Grünflächen vorhanden sind und wurden von dem Beschwerdeführer – nach seinen Angaben – keine anderen Personen gesehen. Die Anzeigerin befand sich zum Vorfallszeitpunkt ca 80 m entfernt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich befand daher, es sei durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Zeugin nicht wahrgenommen habe, wenn sich diese im Haus befunden hätte und allenfalls vom Fenster aus den Vorfall beobachten hätte können. Im Hinblick auf den Vorfallsort und die Entfernung zur Anzeigerin gehe das erkennende Gericht von einer geringen Rechtsgutbeeinträchtigung aus. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei auch als gering einzustufen, wenn man in Anbetracht der Gegebenheiten auch davon ausgehe, dass er keinesfalls das sittliche Empfinden anderer Personen beeinträchtigen wollte und er dem Bedürfnis, die Notdurft zu verrichten, nur außerhalb des Presshauses nachkommen hätte können vergleiche LVwG NÖ 09.02.2016, LVwG-S-3327/001-2015). Im hier gegenständlichen Fall wurde die Verwaltungsübertretung allerdings an einer viel befahrenen Schnellstraße begangen und musste der Beschuldigte stets damit rechnen, dass sein Handeln von vorbeifahrenden Personen wahrgenommen wird. Es kann daher weder von einer geringen Rechtsgutbeeinträchtigung noch von einem geringen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung
Es war spruchgemäß zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz waren daher nicht gegeben. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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