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{'item': 'LVwG-2-22/2017-R13'}

Obsah (10)§ 28§ 35§ 26§ 25a§ 53§ 42§ 50Art 130§ 52§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2-22/2017-R13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde betreffend die Durchführung einer Hausdurchsuchung stattgegeben und das Öffnen des Kastens und das Besichtigen des Kasteninhaltes für rechtswidrig erklärt.1.

Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde betreffend die Durchführung einer Hausdurchsuchung stattgegeben und das Öffnen des Kastens und das Besichtigen des Kasteninhaltes für rechtswidrig erklärt.

§ 35Vw

GVG wird der der Beschwerdeführerin gebührende Kostenersatz mit 1659,60 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.

Paragraph 35, VwGVG wird der der Beschwerdeführerin gebührende Kostenersatz mit 1659,60 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuspruch einer Beteiligtengebühr

§ 26Vw

GVG iVm den Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975 (GebAG) wird abgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuspruch einer Beteiligtengebühr

Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit den Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975 (GebAG) wird abgewiesen. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. 2.

§ 28Abs 6 Vw

GVG wird die Beschwerde betreffend das Aufbrechen von zwei Eingangstüren mittels einer Zweimann-Ramme als unbegründet abgewiesen.2.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Beschwerde betreffend das Aufbrechen von zwei Eingangstüren mittels einer Zweimann-Ramme als unbegründet abgewiesen.

§ 35Vw

GVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 858,50 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Paragraph 35, VwGVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 858,50 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuspruch einer Beteiligtengebühr

§ 26Vw

GVG iVm den Bestimmungen des GebAG wird abgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuspruch einer Beteiligtengebühr

Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit den Bestimmungen des GebAG wird abgewiesen. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung

  1. Mit Schreiben vom 09.10.2017 hat die Beschwerdeführerin gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkspolizeikommandos F im von der Beschwerdeführerin betriebenen Lokal aufgrund der am 26.08.2017 erfolgen Durchführung einer Hausdurchsuchung sowie des Aufbrechens von zwei Eingangstüren mittels einer Zweimann-Ramme Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in verfassungs- und einfachgesetzlichen gewährleisteten Rechten erhoben und beantragte - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären - den Zuspruch der Kosten im gesetzlichen Ausmaß - gem § 26 VwGVG den Zuspruch einer allfälligen Beteiligungsgebühr iVm den Bestimmungen des GebAG 1975.gem Paragraph 26, VwGVG den Zuspruch einer allfälligen Beteiligungsgebühr in Verbindung mit den Bestimmungen des GebAG
  2. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Mieterin des Lokals in der Bstraße, F sei. Die belangte Behörde habe am 26.08.2017 im Lokal der Beschwerdeführerin eine Kontrolle nach dem GSpG durchgeführt. Die belangte Behörde habe sich Zugang zu dem Lokal der Beschwerdeführerin verschafft, indem diese die beiden Eingangstüren mittels einer Zweimann-Ramme aufgebrochen habe. In weiterer Folge sei eine systematische Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Beweis: - beizuschaffender Behördenakt - Beizuschaffender Akt GZ X- Beizuschaffender Akt GZ römisch zehn - Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung beteiligter Organe Rechtswidrigkeit des Aufbrechens der Eingangstüre: § 50 Abs 4 GSpG laute wie folgt:Paragraph 50, Absatz 4, GSpG laute wie folgt: „...Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.“„...Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.“ Die belangte Behörde hätte die Türen von einem Fachbetrieb beschädigungsfrei öffnen lassen können. Es habe keine Gefahr im Verzug bestanden. Die vorliegende Vorgehensweise und der damit einhergehende Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin würden zum angestrebten Erfolg jedenfalls außer Verhältnis stehen. Beweis: - vorzulegende Fotos der Behörde - Einvernahme sämtlicher beteiligter Organe der Behörde - Einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Bereich Möbelerzeugnisse - Einzuholendes Gutachten aus dem Bereich Schlosserarbeiten Rechtswidrigkeit der Durchführung einer Hausdurchsuchung: Die belangte Behörde habe eine systematische Durchsuchung der Lokalität der Beschwerdeführerin vorgenommen. Eine derartige Vorgehensweise finde im GSpG keine Deckung. Die belangte Behörde verfüge weder über eine Anordnung der Staatsanwaltschaft noch eine gerichtliche Bewilligung für die Hausdurchsuchung. Beweis: - Einvernahme sämtlicher Organe der Behörden
  3. Die Bezirkshauptmannschaft F als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In dieser führt sie Folgendes aus: „I. Allgemeines/Anhängige Maßnahmenbeschwerde Zu der gegenständlichen Amtshandlung vom 26.08.2017 ist bereits durch die H I GmbH mit Schriftsatz vom 06.10.2017 eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht worden. Das Verfahren ist bei Ihnen unter der Zahl LVwG-2-23/2017-R1, anhängig. Es wird daher auf die bereits übermittelte Gegenschrift vom 06.11.2017 verwiesen. In die-sem Zusammenhang verweisen wir auch auf den bereits übermittelten Verwaltungsakt.Zu der gegenständlichen Amtshandlung vom 26.08.2017 ist bereits durch die H römisch eins GmbH mit Schriftsatz vom 06.10.2017 eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht worden. Das Verfahren ist bei Ihnen unter der Zahl LVwG-2-23/2017-R1, anhängig. Es wird daher auf die bereits übermittelte Gegenschrift vom 06.11.2017 verwiesen. In die-sem Zusammenhang verweisen wir auch auf den bereits übermittelten Verwaltungsakt. II. Sachverhalt römisch zwei. Sachverhalt Am 26.08.2017 wurde in der Betriebsstätte F, Bstraße, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Diese Kontrolle erfolgte in Zusammenarbeit mit der Finanzpolizei, der Polizeiinspektion F, dem BPK F und des Einsatzkommandos Cobra. Zuvor sind bei unserer Behörde mehrfach Meldungen eingelangt, wonach in diesem Lokal illegales Glücksspiel durchgeführt werde. Es bestand daher der begründete Verdacht, dass in diesen Räumlichkeiten Glücksspiele entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden. Weiters war unserer Behörde bekannt, dass das Lokal durch eine „Schleuse“ und somit durch zwei (Eingangs-)Türen zu betreten ist. Die Frontseite des Lokals war mit einer weißen Folie verklebt. Es wies keine Beschriftung auf. Aufgrund der Folien war nicht erkennbar, ob das Licht im Lokal eingeschaltet ist. Der Eingangsbereich war mit einer Kamera überwacht. Aufgrund von Vorerhebungen war bekannt, dass der Zutritt zu diesem Lokal erschwert möglich ist, weshalb das Einsatzkommando Cobra zur Türöffnung herangezogen wurde. Die Kontrolle begann um 22.07 Uhr. Kurz vor Beginn der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass mehrere Personen das Lokal betreten haben. Ein Beamter der Polizeiinspektion F versuchte, das Lokal zu betreten. Der Zutritt wurde ihm verwehrt, obwohl sich offensichtlich Personen darin befunden haben. Nachdem trotz mehrfachem Klingeln und deutliches Klopfen durch die Beamten des EKO Cobra an der Außentüre kein Zutritt gewährt wurde, erfolgten um 22.09 Uhr durch die Behördenvertreterin mittels Lautsprecherdurchsage die Ankündigung der Kontrolle sowie die Aufforderung zur Öffnung der Eingangstüre sowie im Falle der Weigerung die Androhung der zwangsweisen Türöffnung. Nachdem dieser Aufforderung keine Folge geleistet wurde, wurde die erste Eingangstüre um 22.10 Uhr durch Beamte des EKO Cobra mit Zwangsgewalt geöffnet. Da die zweite Eingangstüre ebenfalls verschlossen war, wurde um 22.10 Uhr erneut die Kontrolle angekündigt und die zwangsweise Türöffnung angedroht. Zuvor haben die Einsatzkräfte deutlich wahrnehmbar an die zweite Eingangstüre geklopft und sich als Polizei deklariert. Nach-dem auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, wurde auch diese Türe durch Beamte des EKO Cobra mit Zwangsgewalt geöffnet. Im Lokal wurden insgesamt vier Personen angetroffen (drei männlich, eine weiblich). Bei einem dieser Personen handelte es sich um den Angestellten. Weiters wurden darin zehn Glücksspielgeräte vorgefunden. Vier davon waren eingeschaltet und bespielbar. Die im Lokal anwesenden Spieler gaben an, dass die Ankündigung und Androhung der Kontrolle deutlich im Lokal wahrnehmbar waren. Mit dem Angestellten vor Ort war eine Verständigung mangels ausreichender Deutsch- bzw. Englischkenntnisse kaum bzw. nicht möglich. Jedoch wirkte es so, als ob er gewisse Fragen sehr wohl verstanden hat, diese aber absichtlich nicht beantworten wollte. In weiterer Folge wurde er bei der Polizeiinspektion F mit Hilfe eines Übersetzungsprogrammes formlos befragt. Dabei gab er an, dass er in dem Casino nur geputzt habe. Auf weitere Fragen konnte/wollte er keine Antwort geben. Auf die Frage hin, wem die Schlüssel gehören, die im Lokal aufgefunden wurden, gab er keine Antwort bzw. gab er an, nicht zu wissen, wem diese gehören. Einer der angetroffenen Spieler, R V, gab bei der Befragung am 26.08.2017 an, dass er vor einer Stunde mit seiner Lebensgefährtin in dieses Lokal gekommen sei. Er habe an einem Automaten auf der rechten Seite in der Mitte gespielt. Er sei schon zwei oder drei Mal in diesem Lokal am Spielen gewesen. Am 26.08.2017 habe er ein Walzenspiel gespielt. Es handle sich bei jedem Automaten um einen Walzenspielautomaten. Den Spielablauf habe er nicht beeinflussen können. Er habe insgesamt etwa EUR 60,00 verloren. Er setze immer auf geringe Beträge. Gewonnen habe er noch nie. Er habe noch nichts ausbezahlt bekommen. Die Geldscheine würden direkt am Gerät einbezahlt werden. Gewinne würde der Mitarbeiter ausbezahlen. Den am 26.08.2017 anwesenden Angestellten sehe er zum zweiten Mal in diesem Lokal.Einer der angetroffenen Spieler, R römisch fünf, gab bei der Befragung am 26.08.2017 an, dass er vor einer Stunde mit seiner Lebensgefährtin in dieses Lokal gekommen sei. Er habe an einem Automaten auf der rechten Seite in der Mitte gespielt. Er sei schon zwei oder drei Mal in diesem Lokal am Spielen gewesen. Am 26.08.2017 habe er ein Walzenspiel gespielt. Es handle sich bei jedem Automaten um einen Walzenspielautomaten. Den Spielablauf habe er nicht beeinflussen können. Er habe insgesamt etwa EUR 60,00 verloren. Er setze immer auf geringe Beträge. Gewonnen habe er noch nie. Er habe noch nichts ausbezahlt bekommen. Die Geldscheine würden direkt am Gerät einbezahlt werden. Gewinne würde der Mitarbeiter ausbezahlen. Den am 26.08.2017 anwesenden Angestellten sehe er zum zweiten Mal in diesem Lokal. Die Spielerin R S gab an, dass sie am 26.08.2017 an insgesamt drei Automaten gespielt habe. Sie habe an allen drei Automaten Walzenspiele gespielt. Den Spielablauf habe sie nicht beeinflussen können. Es sei immer bis zum Ende abgelaufen. Am 26.08.2017 hätte sie ca. EUR 150,00 verspielt. Insgesamt hätte sie die letzten drei Male etwa EUR 1.000,00 verspielt. Gewonnen habe sie insgesamt etwa EUR 300,
  4. Bei einem höheren Einsatz hätte sie dann auch ein wenig gewonnen. Das Geld hätte sie immer direkt am Automaten einbezahlt. Bisher sei sie drei Mal in diesem Lokal gewesen. Die Gewinne würden durch den Angestellten ausbezahlt werden. Es habe sich immer um denselben Angestellten gehandelt. Dieser habe damals den Gewinn ausbezahlt. Dieser würde auch die Getränke ausschänken und sei der Ansprechpartner. Anfang August sei sie das erste Mal in diesem Lokal gewesen. Auch dort sei dieser Angestellte anwesend gewesen. Der Spieler B-E D gab am 26.08.2017 an, dass er an dem letzten Automaten auf der linken Seite gespielt habe. Er habe das Lokal etwa fünf Minuten vor der Kontrolle betreten. Er sei bereits etwa sechs Mal in diesem Lokal gewesen. Das erste Mal sei das vor ca. einem Monat gewesen. Auf den Spielablauf hätte er keinen Einfluss nehmen können. Es habe immer erst später gestoppt. Insgesamt hätte er etwa EUR 100,00 verspielt. Gewonnen hätte er zwischen EUR 50,00 und EUR 80,
  5. Das Geld werde direkt beim Automaten einbezahlt. Die Gewinne würden durch den Angestellten ausbezahlt werden. Er habe ihn schon öfters im Lokal als Angestellten gesehen. Die vier eingeschalteten Geräte wurden von der Finanzpolizei F getestet. An sämtlichen Geräten konnten Walzenspiele durchgeführt werden. Es handelte sich dabei um folgende Geräte:
  6. ACT Austrian Casinogames Technology, ohne Nummer Das Testspiel wurde mit dem Walzenspiel „Book of Fortune“ durchgeführt. Der geforderte Mindesteinsatz betrug EUR 0,
  7. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug EUR 50,
  8. Bei diesem Spiel konnte ein Höchsteinsatz von EUR 15,00 gesetzt werden. Dabei wurde ein Höchstgewinn von EUR 7.500,00 in Aussicht gestellt.
  9. ACT Austrian Casinogames Technology, ohne Nummer Das Testspiel wurde mit dem Walzenspiel „Admiral Nelson“ durchgeführt. Der geforderte Mindesteinsatz betrug EUR 0,
  10. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug EUR 50,
  11. Bei diesem Spiel konnte ein Höchsteinsatz von EUR 15,00 gesetzt werden. Dabei wurde ein Höchstgewinn von EUR 7.500,00 in Aussicht gestellt.
  12. ACT Austrian Casinogames Technology, ohne Nummer Das Testspiel wurde mit dem Walzenspiel „Amun`s Book“ durchgeführt. Der geforderte Mindesteinsatz betrug EUR 0,
  13. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug EUR 20,00 + 10 „Free Games“. Bei diesem Spiel konnte ein Höchsteinsatz von EUR 15,00 gesetzt werden. Dabei wurde ein Höchstgewinn von EUR 3.000,00 + 10 „Free Games“ in Aussicht gestellt.
  14. Mega Multi Games, Nr. 08840-00007 Das Testspiel wurde mit dem Walzenspiel „Hot Seven“ durchgeführt. Der geforderte Mindesteinsatz betrug EUR 0,
  15. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug EUR 500,
  16. Bei diesem Spiel konnte ein Höchsteinsatz von EUR 5,00 gesetzt werden. Dabei wurde ein Höchstgewinn von EUR 5.000,00 in Aussicht gestellt. Bei sämtlichen Spielen war keine Einflussnahme auf den Spielablauf und das Spielergebnis möglich. Mit den gegenständlichen Geräten wurden daher Spiele durchgeführt, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich vom Zufall abhängen. Es handelt sich um Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes. Aufgrund des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz wurden die genannten vier Geräte von der Finanzpolizei

§ 53Abs. 2 GSp

G vorläufig beschlagnahmt, versiegelt und im Lokal belassen. Aufgrund des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz wurden die genannten vier Geräte von der Finanzpolizei

Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt, versiegelt und im Lokal belassen. Die übrigen vorgefundenen Geräte waren beim Zutritt in das Lokal ausgeschaltet, wiesen jedoch noch eine „Raumtemperatur“ auf. Es wird davon ausgegangen, dass jedenfalls ein Teil dieser Geräte vor der Kontrolle noch eingeschaltet war. Aufgrund der Aussagen der Spielerin R S, wonach sie an drei Automaten (zuerst an dem Automaten in der Mitte rechts, danach beim Automaten gegenüber der Toilette, zuletzt am Automaten nach dem Eingang auf der linken Seite) und der vorgefundenen Situation (zehn Glücksspielgeräte, lediglich vier davon eingeschaltet, die übrigen Geräte waren jedoch noch warm), wird davon ausgegangen, dass die Zeugin vor der Kontrolle jedenfalls an einem der ausgeschalteten Geräte gespielt hat und diese kurz vor Zutritt durch die Kontrollorgane ausgeschaltet wurden. Da eine Verständigung mit dem anwesenden Angestellten nicht möglich war, wurden drei im Lokal vorgefundene Schlüssel – ein Schlüssel gehörte zur ersten Eingangstüre –

§ 42Abs 1 Z 3 SPG sichergestellt und die Eingangstüre verschlossen.

Die Schlüssel wurden zwischenzeitlich dem Rechtsvertreter der S H GmbH (Mieterin/Untervermieterin) wieder ausgefolgt. Da eine Verständigung mit dem anwesenden Angestellten nicht möglich war, wurden drei im Lokal vorgefundene Schlüssel – ein Schlüssel gehörte zur ersten Eingangstüre –

Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, SPG sichergestellt und die Eingangstüre verschlossen. Die Schlüssel wurden zwischenzeitlich dem Rechtsvertreter der S H GmbH (Mieterin/Untervermieterin) wieder ausgefolgt. An diesem Standort bestehen keine sonstigen Berechtigungen, wie z.B. eine Gewerbeberechtigung oder eine Bewilligung nach dem Wettengesetz. Der Betrieb dient offensichtlich einzig und allein der Durchführung von illegalen Glücksspielen. III. Rechtsgrundlage römisch drei. Rechtsgrundlage § 50 Abs. 4 GSpG:Paragraph 50, Absatz 4, GSpG:

(4)Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Auf-zeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(4)Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Auf-zeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. IV. Rechtliche Beurteilung römisch vier. Rechtliche Beurteilung Die Amtshandlung wird unter anderem aus folgenden Gründen für rechtmäßig und verhältnis-mäßig erachtet: Die einschreitenden Beamten befanden sich in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes. Die Grund-lage für das Einschreiten der Beamten des EKO Cobra war die Anordnung der Bezirkshauptmannschaft F zur Durchführung der Kontrolle nach § 50 ff GSpG.Die einschreitenden Beamten befanden sich in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes. Die Grund-lage für das Einschreiten der Beamten des EKO Cobra war die Anordnung der Bezirkshauptmannschaft F zur Durchführung der Kontrolle nach Paragraph 50, ff GSpG. Die einschreitenden Beamten des EKO Cobra haben sich eindeutig als Polizisten deklariert (verbal und mit der Aufschrift „Polizei“). Weiters war der Eingangsbereich aufgrund der vorhandenen Videoüberwachung für den Angestellten auf dem Monitor, welcher sich im „Thekenbereich“ des Lokals befand, einsehbar. Somit konnte dieser erkennen, dass sich Polizeibeamte vor der Türe befanden. Mittels Lautsprecherdurchsage wurde die Durchführung der Kontrolle durch die Bezirkshauptmannschaft angekündigt. Dies erfolgte vor der zwangsweisen Öffnung beider Türen. Auch bei der zweiten Eingangstüre war eine Kamera angebracht. Die im Lokal anwesenden Spieler gaben an, dass die Ankündigung der Kontrolle sowie die Androhung der zwangsweisen Türöffnung deutlich im Lokal wahrnehmbar waren. Aus diesem Grunde war für den Angestellten das Handeln der Polizisten erkennbar und auch nachvollziehbar. Dem Angestellten wurden daher ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, auf die Aufforderung zur Türöffnung zu reagieren. Wie bereits angeführt, bestand aufgrund von mehreren Mitteilungen der begründete Verdacht, dass in den gegenständlichen Räumlichkeiten Glücksspiel betrieben wird. Auch das Erscheinungsbild des Lokals (verklebte Fensterscheiben, videoüberwachter Eingangsbereich, Schleuse, Klingel) bestärkte diesen Verdacht, zumal es sich hierbei um das übliche Erscheinungsbild von illegalen Glücksspiellokalen handelt. Der begründete Verdacht wurde durch die vorgefundenen Glücksspielgeräte bestätigt. An diesem Standort bestehen keine sonstigen Berechtigungen, wie z.B. eine Gewerbeberechtigung oder eine Bewilligung nach dem Wettengesetz. Der Betrieb dient offensichtlich einzig und allein der Durchführung von illegalen Glücksspielen. Auch eine im Lokal vorgefundene Geldzählmaschine lässt die Vermutung zu, dass mit den vorgefundenen Glücksspielgeräten größere Summen Bar-geld gespielt und umgesetzt werden, da sich ansonsten die Notwendigkeit einer solchen Geldzählmaschine beim gegenständlichen Lokal nicht nachvollziehbar ist. Beschädigung der Türen: Die Kontrolle wurde auf Grundlage des § 50 GSpG durchgeführt. Die Kontrolle wurde zeitlich vorangehend mehrfach laut und deutlich wahrnehmbar angekündigt. Die Androhung der zwangsweisen Türöffnung erfolgte separat für jede der zwei zwangsweise geöffneten Türen. Da den deutlichen Aufforderungen zur Türöffnung nicht nachgekommen wurde, wurden die zwangsweisen Türöffnungen durch die Behördenvertreterin angeordnet. Diese war zum Eintritt in das Lokal und zur Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG unerlässlich, da den Kontrollorganen der Zutritt in das Lokal vom Angestellten vor Ort verweigert worden ist.Die Kontrolle wurde auf Grundlage des Paragraph 50, GSpG durchgeführt. Die Kontrolle wurde zeitlich vorangehend mehrfach laut und deutlich wahrnehmbar angekündigt. Die Androhung der zwangsweisen Türöffnung erfolgte separat für jede der zwei zwangsweise geöffneten Türen. Da den deutlichen Aufforderungen zur Türöffnung nicht nachgekommen wurde, wurden die zwangsweisen Türöffnungen durch die Behördenvertreterin angeordnet. Diese war zum Eintritt in das Lokal und zur Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG unerlässlich, da den Kontrollorganen der Zutritt in das Lokal vom Angestellten vor Ort verweigert worden ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Behörde die Türen von einem Fachbetrieb beschädigungsfrei hätte öffnen lassen können. Es habe keine Gefahr in Verzug bestanden. Die vorliegende Vorgehensweise und der damit einhergehende Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin stehe zum angestrebten Erfolg jedenfalls außer Verhältnis. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Erfahrungen in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt haben, dass die Kriminalität im Glücksspielmilieu stark ansteigt. Aufgrund der in der Regel abgeriegelten und zur Gänze verklebten Lokale, besteht für die einschreitenden Behörden keine Möglichkeit, sich konkrete Informationen über das Innere des Lokals und die darin aufhältigen Personen zu verschaffen. Wie auch die Vergangenheit bereits gezeigt hat, schrecken Glücksspielbetreiber teilweise auch nicht davor zurück, regelrechte „Razzienfallen“ zu bauen. Darüber hinaus ist bekannt, dass zahlreiche Verbindungen zwischen Glücksspiellokalen und kriminellen Personen bestehen, weshalb die Beiziehung des EKO Cobra insbesondere dem Schutz und der Sicherung der Behördenvertreter dient. Daher wurde von der Heranziehung eines Schlüsseldienstes abgesehen, da die Gefährdung der Zivilperson/des Schlüsseldienstes beim Hantieren vor diesen Türen ein zu hohes Gefahrenrisiko darstellte. Weiters konnte nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Sperrvorrichtungen wie Sperrriegel und Sperrschieber an den Türen angebracht waren und somit der Schlüsseldienst mit dem ihm zu Verfügung stehenden Mitteln die Türen nicht hätte nachschließen können. Der Einsatz der Ramme auf Grund taktischer und örtlicher Faktoren wurde als einzig zielführendes Einsatzmittel eingeschätzt, weshalb diese Art der Öffnungstechnik herangezogen wurde. Hausdurchsuchung: Am 26.08.2017 fand eine Hausdurchsuchung des Lokals nicht statt. Die Kontrolle wurde auf der rechtlichen Grundlage des Glücksspielgesetzes durchgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft F ist

§ 50Abs 4 GSp

G eingeschritten, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es sei das HausRG verletzt worden, ins Leere gehen.Die Kontrolle wurde auf der rechtlichen Grundlage des Glücksspielgesetzes durchgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft F ist

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG eingeschritten, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es sei das HausRG verletzt worden, ins Leere gehen. Als Hausdurchsuchung ist definiert, dass die staatlichen Organe nach einer Person oder einem Gegenstand suchen, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden (VfSlg 12.054/1989). Das bloße Betreten von Räumlichkeiten, etwa um festzustellen, ob die Meldevorschriften eingehalten werden (VfSlg 6328/1970) gilt nicht als Hausdurchsuchung. Nichts anderes kann deshalb für die Vollziehung des GSpG gelten, wenn durch das Betreten der Räumlichkeiten kontrolliert werden soll, ob die Vorschriften des GSpG eingehalten werden. Als Hausdurchsuchung ist definiert, dass die staatlichen Organe nach einer Person oder einem Gegenstand suchen, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden (VfSlg 12.054 aus 1989,). Das bloße Betreten von Räumlichkeiten, etwa um festzustellen, ob die Meldevorschriften eingehalten werden (VfSlg 6328 aus 1970,) gilt nicht als Hausdurchsuchung. Nichts anderes kann deshalb für die Vollziehung des GSpG gelten, wenn durch das Betreten der Räumlichkeiten kontrolliert werden soll, ob die Vorschriften des GSpG eingehalten werden. § 50 Abs 4 GspG zielt gerade auf diese Kontrolle und nicht auf eine explizite Suche nach Gegenständen in den Räumlichkeiten ab, spricht die gesetzliche Bestimmung doch von der Befugnis zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach dem GSpG, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Paragraph 50, Absatz 4, GspG zielt gerade auf diese Kontrolle und nicht auf eine explizite Suche nach Gegenständen in den Räumlichkeiten ab, spricht die gesetzliche Bestimmung doch von der Befugnis zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach dem GSpG, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Den einschreitenden Organen ist es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen (VwGH vom 27.02.2013, 2012/17/0430). Wenn aber das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zur Anwendung gelangt, können die im Hausrechtsgesetz geregelten Formvorschriften – da nicht anwendbar – gar nicht verletzt werden. Die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Türöffnung stellt daher § 50 Abs. 4 GSpG dar. Die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Türöffnung stellt daher Paragraph 50, Absatz 4, GSpG dar. Im Zuge der Kontrolle wurden sämtliche Räumlichkeiten des Objektes gesichtet, um festzustellen, ob sich Personen und Glücksspielgeräte im Lokal befinden. Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten, Behältnissen oder Personen fand zu keinem Zeitpunkt statt. Die Sichtung sämtlicher Räume im Lokal zur Feststellung, ob gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen wird und ob noch weitere Zeugen im Lokal anwesend sind, ist für einen reibungslosen Ablauf einer Glücksspielkontrolle unerlässlich und verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die gegenständliche Vorgehensweise war

§ 50Abs. 4 GSp

G gerechtfertigt, da diese zum Eintritt in das Lokal bzw. zur Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG unerlässlich war. Die gegenständliche Vorgehensweise war

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gerechtfertigt, da diese zum Eintritt in das Lokal bzw. zur Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG unerlässlich war. Die belangte Behörde stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand sowie einen allfälligen Verhandlungsaufwand

Aufwandersatzverordnung dem Bund zusprechen.“

  1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einholung der Lichtbildeilage vom 27.08.2017 in Farbe, sowie Einvernahme der Zeugen RI E (PI F), Dr. D S (Leiterin der Amtshandlung, BH F), Beamter mit der Dienstnummer XXX (EKO-Cobra), Oberst Ing. R H (LPD Vorarlberg), E-M V (BH F), H H-A M (BH F), E S (Finanzpolizei), GI K W (BPK F) und Beamter mit der Dienstnummer YYY (EKO-Cobra)
  2. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einholung der Lichtbildeilage vom 27.08.2017 in Farbe, sowie Einvernahme der Zeugen RI E (PI F), Dr. D S (Leiterin der Amtshandlung, BH F), Beamter mit der Dienstnummer römisch 30 (EKO-Cobra), Oberst Ing. R H (LPD Vorarlberg), E-M römisch fünf (BH F), H H-A M (BH F), E S (Finanzpolizei), GI K W (BPK F) und Beamter mit der Dienstnummer YYY (EKO-Cobra)
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.
  4. Am 26.08.2017 war die H GmbH Eigentümerin, die S H GmbH Mieterin und die Beschwerdeführerin Untermieterin des Objekts in der Bstraße, F, im Ausmaß von 25m
  5. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Objekt ein Lokal betrieben. 4.
  6. Aufgrund von Informationen, dass es sich bei dem Lokal in F, Bstraße, um ein Glücksspiellokal handelte sowie da auch das äußere Erscheinungsbild des Lokals (verklebte Fensterscheiben, videoüberwachter Eingangsbereich, Schleuse, Klingel) darauf hindeutete, plante die Bezirkshauptmannschaft F am 26.08.2017, kurz nach 22.00 Uhr, eine Glücksspielkontrolle im gegenständlichen Lokal durchzuführen. Bei dieser Kontrolle wurden Beamte der Polizeiinspektion F, des BPK F, der Finanzpolizei sowie des Einsatzkommandos Cobra beigezogen. Die Frontseite des Lokals war mit einer weißen Folie verklebt. Es wies keine Beschriftung auf. Aufgrund der Folien war nicht erkennbar, ob das Licht im Lokal eingeschaltet ist. Der Eingangsbereich war mit einer Kamera überwacht. Aufgrund des abgeriegelten und zur Gänze verklebten Lokales bestand für die einschreitenden Beamten keine Möglichkeit, sich konkrete Informationen über das Innere des Lokals und die darin aufhältigen Personen zu verschaffen. Der Bezirkshauptmannschaft F war bekannt, dass das Lokal durch eine „Schleuse“ und somit durch zwei (Eingangs-)Türen zu betreten ist. Zuerst wurde überprüft, ob im Lokal Betrieb herrscht; dies bestätigte sich. Daraufhin läutete ein Polizeibeamter beim Lokal und wartete, ob ihm Einlass gewährt würde. Dies war nicht der Fall. Aufgrund dessen hat ein weiterer Beamter an der Türe geklopft und mitgeteilt, dass es sich um die Polizei handle. Auch daraufhin erfolgte keine Reaktion. Daraufhin forderte die Einsatzleiterin der Bezirkshauptmannschaft F per Megaphon auf die Türe zu öffnen. Sie verwendete folgenden Wortlaut: „Hier spricht die Bezirkshauptmannschaft F. Wir führen eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Sie sind verpflichtet, die Türen zu öffnen. Die Türe ist verschlossen. Öffnen Sie die Tür. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht sofort nachkommen, werden wir die Tür mit Gewalt öffnen!“. Die Ankündigung und die Androhung der Kontrolle waren deutlich im Lokal wahrnehmbar. Darauf wurde ca 30 Sekunden abgewartet. Zuvor hat sich die Bezirkshauptmannschaft F aufgrund der Baupläne vergewissert, dass in dieser Zeit die Türe normalerweise geöffnet werden kann. Da jedoch nach wie vor keine Reaktion auf diese Aufforderung kam, ließ die Einsatzleiterin durch die Cobra die Türe öffnen. Dies geschah mit einer Zweimann-Ramme. Dies ist ein ca ein Meter langes metallenes Gerät, mit dem die Türe geöffnet (im Schlossbereich eingerammt) wird. Nachdem festgestellt wurde, dass sich hinter der nun geöffneten Tür eine zweite Türe befindet, wurde erneut die Türöffnung angedroht. Nachdem binnen 20 Sekunden die Türe wieder nicht geöffnet wurde, ließ die Einsatzleiterin auch diese Türe öffnen. Dies geschah ebenfalls mit der Zweimann-Ramme. Beide Türen wurden dabei beschädigt (an der ersten Türe nur oberflächlich im Bereich der Türfüllung, die zweite Türe im Bereich des Schlosses am Türblatt sowie des Schließbleches, Schrauben herausgerissen und verbogen). In weiterer Folge verließen die Beamten der Cobra den Einsatzort, danach erfolgte eine Kontrolle des Lokals nach dem Glücksspielgesetz. Die Bezirkshauptmannschaft F war zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis, dass, wenngleich auch nicht beim gegenständlichen Lokal, bei Glücksspiellokalen in der Vergangenheit schon sogenannte „Razzienfallen“ installiert waren. Es handelte sich dabei etwa um zusätzliche Sperrvorrichtungen wie Sperrriegel und Sperrschieber oder Fallen mit Pfefferspray. Die Bezirkshauptmannschaft F hat bei der Türöffnung von der Heranziehung eines Schlüsseldienstes abgesehen, da nach ihrer Einschätzung die Gefährdung der Zivilperson/des Schlüsseldienstes beim Hantieren vor diesen Türen ein zu hohes Gefahrenrisiko darstellte und weiters nicht ausgeschlossen werden konnte, dass zusätzliche Sperrvorrichtungen wie Sperrriegel und Sperrschieber an den Türen angebracht waren und somit der Schlüsseldienst mit dem ihm zu Verfügung stehenden Mitteln die Türen nicht hätte nachschließen können. Der Einsatz der Zweimann-Ramme wurde daher von der Bezirkshauptmannschaft F als einzig zielführendes Einsatzmittel angesehen, weshalb diese Art der Öffnungstechnik herangezogen wurde. 4.
  7. Im Zuge der Kontrolle wurden sämtliche Räumlichkeiten des Lokals gesichtet, um festzustellen, ob sich Personen und Glückspielgeräte im Lokal befinden. Im Lokal waren zehn Glücksspielgeräte aufgestellt. Vier davon waren eingeschaltet und bespielbar. Die ausgeschalteten Geräte haben noch eine „Raumtemperatur“ aufgewiesen. Die im Lokal angetroffenen Gäste haben angegeben, dass sie vor der Kontrolle unter anderem auch an den ausgeschalteten Geräten gespielt hätten. An den vier eingeschalteten Geräten wurden Testspiele durchgeführt. Bei sämtlichen Spielen war keine Einflussnahme auf den Spielablauf und das Spielergebnis möglich. Aufgrund des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Glückspielgesetz wurden die vier Geräte von der Finanzpolizei vorläufig in Beschlag beschlagnahmt, versiegelt und im Lokal belassen. Während der Kontrolle wurde von einem Kontrollbeamten eine Kastentüre, welche einen kleinen Spalt geöffnet war, zur Gänze geöffnet und der Inhalt besichtigt. Ohne Öffnen der Kastentüre wäre eine Besichtigung des Kasteninhaltes nicht möglich gewesen. Vom Kasteninhalt wurde ein Lichtbild angefertigt. Andere geschlossene Behältnisse wurden während der Kontrolle nicht geöffnet oder durchsucht. Die drei im Lokal vorgefundenen Lokalschlüssel wurden von der Bezirkshauptmannschaft F sichergestellt und am 30.08.2017 der S H GmbH (Mieterin/Untervermieterin) wieder ausgefolgt.
  8. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der unter Punkt
  9. angeführten Beweismittel wie folgt als erwiesen angenommen: 5.
  10. Die Feststellungen zu Punkt 4.
  11. gründen auf dem Untermietvertrag vom 03.07.2017, abgeschlossen zwischen der Untervermieterin S H GmbH und der Untermieterin A GmbH, mit welchem die beiden Gesellschaften ein befristetes Mietverhältnis von 01.07.2017 bis 31.12.2017 abgeschlossen haben. Auch ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Untermieterin sowie Lokalbetreiberin zum Kontrollzeitpunkt war. 5.
  12. Die Feststellungen zu den Punkten 4.
  13. und 4.
  14. ergeben sich insbesondere aus der Gegenschrift sowie den Zeugenaussagen der Einsatzleiterin Dr. D S von der Bezirkshauptmannschaft F, des RI E, des GI W sowie von zwei Cobra-Beamten, von denen dem Landesverwaltungsgericht nur die Dienstnummern bekannt sind. Dieser Sachverhalt steht nicht im Widerspruch zu den Beschwerdeausführungen. Dass während der Kontrolle von einem Kontrollbeamten eine Kastentüre, welche einen kleinen Spalt geöffnet war, zur Gänze geöffnet wurde, ist aufgrund der Lichtbilder Nr. 18 (Türe ist einen kleinen Spalt offen), Nr. 22 (Türe ist halb geöffnet) und Nr. 23 (Türe ist ganz geöffnet und der Inhalt des Kastens ist ersichtlich) der Lichtbildbeilage vom 27.07.2018 ersichtlich. Aufgrund der Lichtbilder ist auch erkennbar, dass ohne Öffnen der Schranktüre eine Besichtigung des Kasteninhaltes nicht möglich gewesen wäre (siehe insbesondere Lichtbild Nr. 18). Zwar hat der Polizeibeamte GI K W, welcher die Lichtbilder angefertigt hat, angegeben, dass er nicht zu 100% sicher sagen könne, dass die Lichtbilder in der Lichtbildbeilage in chronologischer Reihenfolge seien. Jedoch hat er angegeben, dass er normalerweise zuerst Übersichtsaufnahmen und dann Detailaufnahmen mache. Dies spricht dafür, dass das Lichtbild Nr. 18 vor dem Lichtbild Nr. 23 angefertigt wurde. Auch hat der Zeuge E S, Angehöriger der Finanzpolizei auf Vorhalt der Lichtbilder Nr. 22 und 23 angegeben, dass es sein könne, dass er in den Schrank hineingesehen habe. Es sei ihm allerdings nicht erinnerlich. Da der Schrank frei zugänglich und geöffnet und für ihn einsehbar gewesen sei, weil er zur Hälfte bereits geöffnet gewesen sei, könne es durchaus sein, dass er in den Schrank hineingesehen habe. Offenliegende Gegenstände würden von ihnen durchgesehen um eine Beweissicherung durchzuführen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass während der Kontrolle andere geschlossene Behältnisse geöffnet oder durchsucht wurden. Auch wurde seitens der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet. 6.

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.6.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Aus-übung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vor-liegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blick-winkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014). Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Aus-übung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vor-liegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blick-winkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014). Als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurden ua das Aufsperren verschlossener Räume (VwGH 17.03.1992, 91/05/0172) oder das gewaltsame Ein-dringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung (vgl VfGH 13.06.1989, VfSlg Nr 12056) qualifiziert. Ebenso ist das zwangsweise Betreten einer Liegenschaft als auch die Durchführung einer Hausdurchsuchung jeweils als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302; VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937).Als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurden ua das Aufsperren verschlossener Räume (VwGH 17.03.1992, 91/05/0172) oder das gewaltsame Ein-dringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung vergleiche VfGH 13.06.1989, VfSlg Nr 12056) qualifiziert. Ebenso ist das zwangsweise Betreten einer Liegenschaft als auch die Durchführung einer Hausdurchsuchung jeweils als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302; VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Die in Beschwerde gezogene Durchführung einer Hausdurchsuchung (

  1. Verwaltungsakt) sowie das gewaltsame Eindringen ins Lokal durch Aufbrechen von zwei Eingangstüren mittels einer Zweimann-Ramme (
  2. Verwaltungsakt) stellen somit jeweils eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerdeführerin war zum Kontrollzeitpunkt Untermieterin und Lokalbetreiberin und daher als solche aktivlegitimiert. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist somit hinsichtlich beider Verwaltungsakte zulässig.
  3. Durchführung einer Hausdurchsuchung: 7.
  4. Art 9 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) erklärt das Hausrecht für unverletzlich, und das Gesetz zum Schutze des Hausrechts, RGBl 88/1862, zum Bestandteil des Staatsgrundgesetzes. Als „Hausdurchsuchung“ definiert § 1 des Gesetzes vom
  5. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechts (Hausrechtsgesetz), RGBl Nr 88/1862, eine „Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl VfGH 26.02.1991, VfSlg 12.628).7.
  6. Artikel 9, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) erklärt das Hausrecht für unverletzlich, und das Gesetz zum Schutze des Hausrechts, RGBl 88 aus 1862,, zum Bestandteil des Staatsgrundgesetzes. Als „Hausdurchsuchung“ definiert Paragraph eins, des Gesetzes vom
  7. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechts (Hausrechtsgesetz), RGBl Nr 88 aus 1862,, eine „Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird vergleiche VfGH 26.02.1991, VfSlg 12.628). Nach § 3 Hausrechtsgesetz dürfen zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.Nach Paragraph 3, Hausrechtsgesetz dürfen zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme. Durch seinen Gesetzesvorbehalt verbietet Art 3 Hausrechtsgesetz der Vollziehung, im Wege der Hausdurchsuchung vorzugehen, sofern der Gesetzgeber dieses Instrument nicht ausdrücklich zugelassen hat (Wiederin in Korinek/Holoubeck, Österreichischen Bundesverfassungsrecht, Rz 72 zu Art 9 StGG). Fehlt eine gesetzliche Anordnung oder wird sie missachtet, so verletzt eine dennoch vorgenommene Hausdurchsuchung das Hausrecht (Wiederin aaO, Rz 78 zu Art 9 StGG).Durch seinen Gesetzesvorbehalt verbietet Artikel 3, Hausrechtsgesetz der Vollziehung, im Wege der Hausdurchsuchung vorzugehen, sofern der Gesetzgeber dieses Instrument nicht ausdrücklich zugelassen hat (Wiederin in Korinek/Holoubeck, Österreichischen Bundesverfassungsrecht, Rz 72 zu Artikel 9, StGG). Fehlt eine gesetzliche Anordnung oder wird sie missachtet, so verletzt eine dennoch vorgenommene Hausdurchsuchung das Hausrecht (Wiederin aaO, Rz 78 zu Artikel 9, StGG). 7.2.

§ 50Abs 4 GSp

G sind die Behörden

§ 50Abs 1 leg cit (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs 2 und 3 GSp

G genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. 7.2.

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG sind die Behörden

Paragraph 50, Absatz eins, leg cit (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw die Landespolizeidirektion) und die in Paragraph 50, Absatz 2, und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2, und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Das von § 50 Abs 4 GSpG normierte Betretungsrecht ist dabei von einer Hausdurchsuchung zu trennen: Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit) ohne dort nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 303, m.w.N.).Das von Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normierte Betretungsrecht ist dabei von einer Hausdurchsuchung zu trennen: Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit) ohne dort nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 303, m.w.N.). 7.

  1. Dass § 50 Abs 4 GSpG den Behördenorganen udgl das Betreten gestattet, reicht nicht als Rechtfertigung einer Durchsuchung. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit anderen Vorschriften, in denen zwischen Betreten einerseits und (Haus-)Durchsuchung andererseits unterschieden wird (bspw §§ 86 und 87 TKG 2003, § 39 Abs 1, 2 und 3 SPG, § 35a FPG 2005). Das von § 50 Abs 4 GSpG normierte Betretungsrecht bietet keine gesetzliche Grundlage für eine Hausdurchsuchung, da eine Durchsuchung mehr ist als ein bloßes Betreten (In diese Richtung auch Helm, in Eisenberger/Ennöckl/Helm, die Maßnahmenbeschwerde, S 186, der davon ausgeht, dass die frühere Nachschau nach § 71 Abs 2 und 5 FrG 1997 [Anmerkung Verwaltungsgericht: der auch von Betreten sprach] nicht in das Hausrecht eingriff, aber nach dem § 75 FPG 2005 der Auftrag der Behörde nicht mehr nur auf Betreten, sondern überdies auf Durchsuchen der betreffenden Räumlichkeiten lautet und der damit verbundene Eingriff in das Hausrecht offenbar zum Behufe der polizeilichen Aufsicht nach § 3 Hausrechtsgesetz erfolgt. Ebenso Helm aaO, S 210f, der ebenfalls Durchsuchungen und Nachschau [Anmerkung Verwaltungsgericht: der dort erwähnte § 86 TKG 2003 spricht von einen Betreten] unterscheidet). 7.
  2. Dass Paragraph 50, Absatz 4, GSpG den Behördenorganen udgl das Betreten gestattet, reicht nicht als Rechtfertigung einer Durchsuchung. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit anderen Vorschriften, in denen zwischen Betreten einerseits und (Haus-)Durchsuchung andererseits unterschieden wird (bspw Paragraphen 86 und 87 TKG 2003, Paragraph 39, Absatz eins, 2 und 3 SPG, Paragraph 35 a, FPG 2005). Das von Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normierte Betretungsrecht bietet keine gesetzliche Grundlage für eine Hausdurchsuchung, da eine Durchsuchung mehr ist als ein bloßes Betreten (In diese Richtung auch Helm, in Eisenberger/Ennöckl/Helm, die Maßnahmenbeschwerde, S 186, der davon ausgeht, dass die frühere Nachschau nach Paragraph 71, Absatz 2 und 5 FrG 1997 [Anmerkung Verwaltungsgericht: der auch von Betreten sprach] nicht in das Hausrecht eingriff, aber nach dem Paragraph 75, FPG 2005 der Auftrag der Behörde nicht mehr nur auf Betreten, sondern überdies auf Durchsuchen der betreffenden Räumlichkeiten lautet und der damit verbundene Eingriff in das Hausrecht offenbar zum Behufe der polizeilichen Aufsicht nach Paragraph 3, Hausrechtsgesetz erfolgt. Ebenso Helm aaO, S 210f, der ebenfalls Durchsuchungen und Nachschau [Anmerkung Verwaltungsgericht: der dort erwähnte Paragraph 86, TKG 2003 spricht von einen Betreten] unterscheidet). An dieser Auffassung ändert auch nichts, dass in den Materialen zu § 50 Abs 4 GSpG ausgeführt ist, dass aufgrund dieser Bestimmung verschlossene Behältnisse wie Glücksspielautomaten geöffnet werden dürfen. An dieser Auffassung ändert auch nichts, dass in den Materialen zu Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ausgeführt ist, dass aufgrund dieser Bestimmung verschlossene Behältnisse wie Glücksspielautomaten geöffnet werden dürfen. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240; VwGH 06.07.1990, 89/17/0110).Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen vergleiche VwGH 23.02.2001, 98/06/0240; VwGH 06.07.1990, 89/17/0110). Die Ausdrucksweise „berechtigt … zu betreten“ im Wortlaut des § 50 Abs 4 GSpG lässt für das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel an der Auslegung aufkommen, es ergibt sich eindeutig, dass damit kein Hausdurchsuchungsrecht gemeint ist.Die Ausdrucksweise „berechtigt … zu betreten“ im Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG lässt für das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel an der Auslegung aufkommen, es ergibt sich eindeutig, dass damit kein Hausdurchsuchungsrecht gemeint ist. Zudem bedarf, wie bereits oben ausgeführt, eine Hausdurchsuchung aufgrund Art 3 Hausrechtsgesetz verfassungsrechtlich einer ausdrücklichen Anordnung durch den einfachen Gesetzgeber. Dem wird nicht genüge getan, wenn im Gesetz nur von Betreten gesprochen sowie in den Materialien (die nicht im Gesetzesrang stehen) ein Öffnen von Behältnissen als Beispiel genannt wird. Zudem bedarf, wie bereits oben ausgeführt, eine Hausdurchsuchung aufgrund Artikel 3, Hausrechtsgesetz verfassungsrechtlich einer ausdrücklichen Anordnung durch den einfachen Gesetzgeber. Dem wird nicht genüge getan, wenn im Gesetz nur von Betreten gesprochen sowie in den Materialien (die nicht im Gesetzesrang stehen) ein Öffnen von Behältnissen als Beispiel genannt wird. 7.
  3. Der Verfassungsgerichtshof hat in Fällen, in denen die Öffnung eines Kastens von einem Amtsorgan erzwungen worden war bzw das Amtsorgan selbst die Öffnung des Kastens der Partei vorgenommen hatte, ausgesprochen, dass „eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes“ genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden. Ein Kasten ist nun aber jener Teil der Wohnung, für den die entscheidende Voraussetzung - dass darin nämlich Dinge dem Einblick Fremder berechtigter- und gewohnterweise entzogen werden - in ganz besonderem Maße zutrifft. Dass sich eine Durchsuchung in einer Wohnung „bloß“ auf einen bestimmten Kasten beschränkt, nimmt ihr daher nicht den Charakter einer Hausdurchsuchung (VfGH 29.11.1988, B 380/85, VfSlg 11.895). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 50 Abs 4 GSpG wäre insofern auch das Öffnen einer Lade als Hausdurchsuchung anzusehen (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0924).7.
  4. Der Verfassungsgerichtshof hat in Fällen, in denen die Öffnung eines Kastens von einem Amtsorgan erzwungen worden war bzw das Amtsorgan selbst die Öffnung des Kastens der Partei vorgenommen hatte, ausgesprochen, dass „eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes“ genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden. Ein Kasten ist nun aber jener Teil der Wohnung, für den die entscheidende Voraussetzung - dass darin nämlich Dinge dem Einblick Fremder berechtigter- und gewohnterweise entzogen werden - in ganz besonderem Maße zutrifft. Dass sich eine Durchsuchung in einer Wohnung „bloß“ auf einen bestimmten Kasten beschränkt, nimmt ihr daher nicht den Charakter einer Hausdurchsuchung (VfGH 29.11.1988, B 380/85, VfSlg 11.895). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 50, Absatz 4, GSpG wäre insofern auch das Öffnen einer Lade als Hausdurchsuchung anzusehen (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0924). Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, insbesondere des Erkenntnisses des VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/17/0924, ist das Öffnen und Besichtigung des Inhalts des Kastens als Hausdurchsuchung zu werten. Dass der Kasten zu Beginn der Kontrolle einen kleinen Spalt offen stand, ist unerheblich, da ohne Öffnen des Kastens eine Besichtigung des Kasteninhaltes nicht möglich gewesen wäre. Die als Hausdurchsuchung zu wertende Amtshandlung erweist sich somit im Hinblick auf das Hausrechtsgesetz, insbesondere § 3, als gesetzwidrig. § 50 Abs 4 GSpG bildet keine für das Vorgehen der Behörde rechtfertigenden Gesetzesvorschrift.Die als Hausdurchsuchung zu wertende Amtshandlung erweist sich somit im Hinblick auf das Hausrechtsgesetz, insbesondere Paragraph 3,, als gesetzwidrig. Paragraph 50, Absatz 4, GSpG bildet keine für das Vorgehen der Behörde rechtfertigenden Gesetzesvorschrift. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerde, soweit sie das Öffnen des Kastens und das Besichtigen des Inhaltes betrifft, gerechtfertigt ist.
  5. Aufbrechen von zwei Eingangstüren mittels einer Zweimann-Ramme: 8.1.

§ 50Abs 4 Glücksspielgesetz (GSp

G), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, sind die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.8.1.

Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, sind die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. GP 33): „Die im Abs. 4 statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße

§ 52Abs.

1 Z 5 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden."In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 33): „Die im Absatz 4, statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden." Sinn und Zweck einer Kontrolle

§ 50Abs 4 GSp

G ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005).Sinn und Zweck einer Kontrolle

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche , VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005). 8.

  1. Wie unter Punkt
  2. festgestellt, hatte die belangte Behörde auf Grund der Anzeigen und des äußeren Erscheinungsbildes den begründeten Verdacht, dass in dem Lokal Glücksspiel veranstaltet wird. Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass sich Personen im Lokal befanden. Mit der Frage, wie behördliches Handeln zu beurteilen ist, das bloß aus der Sicht der handelnden Organe und nach deren Wissensstand im Zeitpunkt des Handelns gesetzmäßig ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Festnahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befasst (vgl zB VfGH 08.03.1977, VfSlg 7987, VfGH 10.06.1977, VfSlg 8045). In diesen Erkenntnissen bringt der Verfassungsgerichtshof zum Aus-druck, dass eine Rechtswidrigkeit dann nicht gegeben ist, wenn die Annahme des Vorliegens der sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten vertretbar war; dass die-se Beurteilung des Sachverhaltes richtig sein muss, ist nicht erforderlich (vgl VwGH 17.03.1992, 91/05/0172).Mit der Frage, wie behördliches Handeln zu beurteilen ist, das bloß aus der Sicht der handelnden Organe und nach deren Wissensstand im Zeitpunkt des Handelns gesetzmäßig ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Festnahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befasst vergleiche zB VfGH 08.03.1977, VfSlg 7987, VfGH 10.06.1977, VfSlg 8045). In diesen Erkenntnissen bringt der Verfassungsgerichtshof zum Aus-druck, dass eine Rechtswidrigkeit dann nicht gegeben ist, wenn die Annahme des Vorliegens der sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten vertretbar war; dass die-se Beurteilung des Sachverhaltes richtig sein muss, ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 17.03.1992, 91/05/0172). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass aufgrund des begründeten Verdachtes, dass im Lokal Glücksspiel betrieben wird und der Nichtbefolgung der Befehle zum Öffnen der Türen die zwangsweise Türöffnung aus Sicht der handelnden Organe zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte. § 50 Abs 4 GSpG ermächtigt nämlich die zuständige Behörde, die Überwa-chungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Bezirks-hauptmannschaft F hat im Rahmen dieser Vorschrift unmittelbare Zwangsgewalt angewendet.Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass aufgrund des begründeten Verdachtes, dass im Lokal Glücksspiel betrieben wird und der Nichtbefolgung der Befehle zum Öffnen der Türen die zwangsweise Türöffnung aus Sicht der handelnden Organe zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte. Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ermächtigt nämlich die zuständige Behörde, die Überwa-chungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Bezirks-hauptmannschaft F hat im Rahmen dieser Vorschrift unmittelbare Zwangsgewalt angewendet. Sowohl die Polizei als auch die Bezirkshauptmannschaft haben die Kontrolle vorher angekündigt und erst nachdem die Türen jeweils nicht geöffnet wurden, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt angedroht und in der Folge auch angewendet. 8.
  3. Zum Vorbingen, das Vorgehen der Behörde, insbesondere die Türöffnung durch das EKO Cobra mittels einer Zweimann-Ramme sei rechtswidrig gewesen, ist Folgendes auszuführen: Die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Verwaltungsakt findet sich – wie oben ausgeführt – in § 50 Abs 4 GSpG. Die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Verwaltungsakt findet sich – wie oben ausgeführt – in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG. § 50 Abs 2 GSpG sieht vor, dass sich die Behörden (zur Vollziehung des GSpG) der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen können. Wie sich aus den Materialen zu dieser Bestimmung (658 BlgNR,
  4. GP, 8) ergibt, sind Organe der öffentlichen Aufsicht im Sinne dieser Bestimmung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden. Bei den Beamten des EKO Cobra handelt es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdiens-tes. Dem EKO Cobra kam beim gegenständlichen Einsatz unter anderem die Aufgabe zu, die Bezirkshauptmannschaft F – wenn nötig – bei der Durchführung ihrer Überwachungs-aufgaben iSd § 50 Abs 4 GSpG auch durch die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt zu unterstützen. Da die Türen des Lokals trotz Aufforderung nicht geöffnet wurden, war die Anwendung von verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt zulässig. Dass die Behörde sich dazu der ihr von Gesetzes wegen beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes – und nicht etwa eines privaten Schlüsseldienstes, der Feuerwehr oder sonstiger Einrichtungen – bedient hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Paragraph 50, Absatz 2, GSpG sieht vor, dass sich die Behörden (zur Vollziehung des GSpG) der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen können. Wie sich aus den Materialen zu dieser Bestimmung (658 BlgNR,
  5. GP, 8) ergibt, sind Organe der öffentlichen Aufsicht im Sinne dieser Bestimmung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden. Bei den Beamten des EKO Cobra handelt es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdiens-tes. Dem EKO Cobra kam beim gegenständlichen Einsatz unter anderem die Aufgabe zu, die Bezirkshauptmannschaft F – wenn nötig – bei der Durchführung ihrer Überwachungs-aufgaben iSd Paragraph 50, Absatz 4, GSpG auch durch die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt zu unterstützen. Da die Türen des Lokals trotz Aufforderung nicht geöffnet wurden, war die Anwendung von verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt zulässig. Dass die Behörde sich dazu der ihr von Gesetzes wegen beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes – und nicht etwa eines privaten Schlüsseldienstes, der Feuerwehr oder sonstiger Einrichtungen – bedient hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Einsatz der Zweimann-Ramme zur Türöffnung war im gegenständlichen Fall auch nicht unverhältnismäßig. Dies aufgrund folgendes Überlegungen: Von der eine Kontrolle nach dem GSpG durchführenden Behörde kann nicht verlangt werden, dass sie im Voraus detaillierte Ermittlungen zum im betreffenden Lokal verwendeten Schließsystem anstellt und in der Folge (meist mangels Fachwissen aufgrund von einzuholenden Gutachten) die Art der Zwangsgewalt auswählt, bei der gesichert der geringste Schaden entsteht. Im gegenständlichen Fall bestand aufgrund des abgeriegelten und zur Gänze verklebten Lokales für die einschreitenden Beamten auch keine Möglichkeit, sich konkrete Informationen über das Innere des Lokals und die darin aufhältigen Personen zu verschaffen. Solange die verwendete Zwangsgewalt nicht bei einer Betrachtung im Voraus klar erkennbar unverhältnismäßig (überschießend) ist, besteht ein Spielraum bei der Auswahl der Art der anzuwendenden Zwangsgewalt. Dass die gewählte Art der Türöffnung im konkreten Fall bei einer Betrachtung im Voraus überschießend gewesen wäre, kann nicht erkannt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bezirkshauptmannschaft F bekannt war, dass, wenngleich auch nicht beim gegenständlichen Lokal, bei Glücksspiellokalen in der Vergangenheit schon sogenannte „Razzienfallen“ (zusätzliche Sperrvorrichtungen wie Sperrriegel und Sperrschieber oder Fallen mit Pfefferspray) installiert waren. Es ist nachvollziehbar, dass die Bezirkshauptmannschaft F aufgrund der möglichen Gefährdung der Zivilperson/des Schlüsseldienstes sowie aufgrund des Umstandes, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass zusätzliche Sperrvorrichtungen wie Sperrriegel und Sperrschieber an den Türen angebracht waren und somit der Schlüsseldienst mit dem ihm zu Verfügung stehenden Mitteln die Türen nicht hätte nachschließen können, von der Heranziehung eines Schlüsseldienstes abgesehen hat. Aufgrund obiger Ausführungen war dem Antrag auf Einholung von Gutachten aus denen Bereich Möbelerzeugnisse sowie Schlosserarbeiten keine Folge zu geben. Auch hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin unterlässt es sogar, den entstandenen Schaden näher zu beziffern. In der Beschwerde ist lediglich die Rede davon, dass die belangte Behörde die Türen von einem Fachbetrieb beschädigungsfrei hätte öffnen lassen können. Es habe keine Gefahr im Verzug bestanden. Die vorliegende Vorgehensweise und der damit einhergehende Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin würden zum angestrebten Erfolg jedenfalls außer Verhältnis stehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der entstandene Schaden (an der ersten Türe nur oberflächlich im Bereich der Türfüllung, die zweite Türe im Bereich des Schlosses am Türblatt sowie des Schließbleches, Schrauben herausgerissen und verbogen) jedenfalls nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel der Durchführung der Überwachungsaufgaben zur Verhinderung von illegalem Glücksspiel steht. Auch wurde von der Beschwerdeführerin durch die Nichtöffnung der Türe in Kauf genommen, dass die erfolgte Gewaltanwendung notwendig wurde. Eine spätere neuerliche Kontrolle des Lokales anstatt der Türöffnung ist nicht als zielführend anzusehen, wäre es doch ein leichtes, bis dahin belastendes Material zur Seite zu schaffen und damit den Zweck der Kontrolle zu vereiteln. Dass eine rasche Türöffnung zweckdienlich war, zeigt der Umstand, dass bei der Kontrolle noch vier Geräte eingeschaltet und bespielbar waren, während die anderen sechs Geräte, welche noch eine „Raumtemperatur“ aufgewiesen haben, bereits ausgeschaltet waren. Zusammengefasst war somit der Einsatz der Zweimann-Ramme zur Türöffnung im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung rechtmäßig.
  6. Beiziehung Einsatzkommando Cobra Zum Vorbringen, wonach die Voraussetzungen für eine Beiziehung des Einsatzkommandos Cobra nicht erfüllt seien, ist festzustellen, dass allein die Heranziehung der Spezialeinheit EKO-Cobra keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Die zitierte Sondereinheiten-Verordnung ist eine Organisationsvorschrift und gibt dem Betroffenen kein subjektives Recht, dass diese Einheit nur dann eingesetzt wird, wenn es nach der Sondereinheiten-Verordnung vorgesehen ist. Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass der „Technische Einsatz“ zu den traditionellen Arbeitsbereichen des EKO Cobra zählt (vgl etwa: https://www.bmi.gv.at/207/EKO_Cobra/). Türöffnungen gehören zu den so genannten „Technischen Einsätzen“.Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass der „Technische Einsatz“ zu den traditionellen Arbeitsbereichen des EKO Cobra zählt vergleiche etwa: https://www.bmi.gv.at/207/EKO_Cobra/). Türöffnungen gehören zu den so genannten „Technischen Einsätzen“. 10.

§ 35Abs 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.10.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen zwei voneinander sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind (

  1. Durchführung einer Hausdurchsuchung und
  2. Aufbrechen von zwei Eingangstüren mittels einer Zweimann-Ramme; vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen zwei voneinander sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind (
  3. Durchführung einer Hausdurchsuchung und
  4. Aufbrechen von zwei Eingangstüren mittels einer Zweimann-Ramme; vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).

§ 35Abs 6 Vw

GG sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs 1 sinngemäß anzuwenden. § 52 VwGG regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs 6 VwGVG sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).

Paragraph 35, Absatz 6, VwGG sind die Paragraphen 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 52, VwGG regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Im gegenständlichen Fall ist obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 3 VwGVG) die Beschwerdeführerin betreffend den

  1. Verwaltungsakt (Durchführung einer Hausdurchsuchung) und die belangte Behörde betreffend den
  2. Verwaltungsakt (Aufbrechen von zwei Eingangstüren mittels einer Zweimann-Ramme).Im gegenständlichen Fall ist obsiegende Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) die Beschwerdeführerin betreffend den
  3. Verwaltungsakt (Durchführung einer Hausdurchsuchung) und die belangte Behörde betreffend den
  4. Verwaltungsakt (Aufbrechen von zwei Eingangstüren mittels einer Zweimann-Ramme). Somit haben sich die Beschwerdeführerin und die belangten Behörde wechselseitig einmal den Schriftsatzaufwand und einmal den Verhandlungsaufwand zu ersetzen (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Zum Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Pauschalgebühren (30 Euro Eingabegebühr) ist auszuführen, dass diese als Teil des Schriftsatzaufwandes angesehen werden kann (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 35, K 6.).Zum Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Pauschalgebühren (30 Euro Eingabegebühr) ist auszuführen, dass diese als Teil des Schriftsatzaufwandes angesehen werden kann (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 35,, K 6.). Da der Vorlageaufwand nur der belangten Behörde, nicht aber dem Beschwerdeführer zugesprochen werden kann, erachtet der Verwaltungsgerichtshof es nicht für angebracht, der Behörde bei teilweisem Obsiegen den vollen Ersatz des Vorlageaufwandes zuzusprechen. Dieser ist vielmehr in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der belangten Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrige erklärt wurden, gegenüberstehen (vgl VwGH 22.10.1999, 98/02/0142), also im vorliegenden Fall um die Hälfte.Da der Vorlageaufwand nur der belangten Behörde, nicht aber dem Beschwerdeführer zugesprochen werden kann, erachtet der Verwaltungsgerichtshof es nicht für angebracht, der Behörde bei teilweisem Obsiegen den vollen Ersatz des Vorlageaufwandes zuzusprechen. Dieser ist vielmehr in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der belangten Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrige erklärt wurden, gegenüberstehen vergleiche , VwGH 22.10.1999, 98/02/0142), also im vorliegenden Fall um die Hälfte. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist der Bezirkshauptmannschaft F als belangter Behörde zuzurechnen. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich des Glückspielgesetzes gesetzt, sodass betreffend den
  5. Verwaltungsakt der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist und betreffend den
  6. Verwaltungsakt der Kostenersatz dem Bund zu entrichten ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuspruch einer Beteiligtengebühr

§ 26Vw

GVG iVm den Bestimmungen des GebAG ist abzuweisen, da diese nicht zu Beweiszwecken vernommen wurde.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuspruch einer Beteiligtengebühr

Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit den Bestimmungen des GebAG ist abzuweisen, da diese nicht zu Beweiszwecken vernommen wurde. 11. Zu den vom Behördenvertreter geltend gemachten Bedenken wegen der Unbefangenheit der erkennenden Richterin ist Folgendes auszuführen: Rechtsanwalt Mag. D V ist der Ehegatte der erkennenden Richterin.Rechtsanwalt Mag. D römisch fünf ist der Ehegatte der erkennenden Richterin. Mit E-Mail vom 29.08.2017 teilte Rechtsanwalt Mag. D V der Bezirkshauptmannschaft F Folgendes mit: „Ich teile mit, dass ich die Interessen der S H GmbH als Mieterin des Geschäftslokals Bstraße, F, vertrete. Ich berufe mich auf die erteilte Bevollmächtigung. Der bezughabende Mietvertrag liegt ihnen vor. Anlässlich der Kontrolle nach dem Glückspielgesetz am 26.08.2017 wurden Schlüssel zum Geschäftslokal sichergestellt. Ich verweise auf das untenstehende E-Mail der PI F. Meine Mandantin als Mieterin des Geschäftslokales verlangt die Herausgabe derselben, um ihr Nutzungsrecht ausüben zu können. Da ich – aus welchen Gründen auch immer – telefonisch nicht durchgestellt werde und meinem Rückrufersuchen auch nicht entsprochen wird, ersuche ich auf diesem Weg um kurzfristige Bekanntgabe, wo die sichergestellten Schlüssel abgeholt werden können.“Mit E-Mail vom 29.08.2017 teilte Rechtsanwalt Mag. D römisch fünf der Bezirkshauptmannschaft F Folgendes mit: „Ich teile mit, dass ich die Interessen der S H GmbH als Mieterin des Geschäftslokals Bstraße, F, vertrete. Ich berufe mich auf die erteilte Bevollmächtigung. Der bezughabende Mietvertrag liegt ihnen vor. Anlässlich der Kontrolle nach dem Glückspielgesetz am 26.08.2017 wurden Schlüssel zum Geschäftslokal sichergestellt. Ich verweise auf das untenstehende E-Mail der PI F. Meine Mandantin als Mieterin des Geschäftslokales verlangt die Herausgabe derselben, um ihr Nutzungsrecht ausüben zu können. Da ich – aus welchen Gründen auch immer – telefonisch nicht durchgestellt werde und meinem Rückrufersuchen auch nicht entsprochen wird, ersuche ich auf diesem Weg um kurzfristige Bekanntgabe, wo die sichergestellten Schlüssel abgeholt werden können.“ Nach einem Schriftverkehr wurden die drei bei der Kontrolle am 26.08.2017 nach § 42 Abs 1 Z 3 SPG sichergestellte Eingangsschlüssel an Rechtsanwalt Mag. D V am 30.08.2017 um 13.45 Uhr ausgefolgt (Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.08.2017).Nach einem Schriftverkehr wurden die drei bei der Kontrolle am 26.08.2017 nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, SPG sichergestellte Eingangsschlüssel an Rechtsanwalt Mag. D römisch fünf am 30.08.2017 um 13.45 Uhr ausgefolgt (Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.08.2017). Mit Schreiben vom 22.09.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft F der S H GmbH die beabsichtigte Beschlagnahme sowie die Betriebsschließung angedroht. Der Bescheid wurde zH des Rechtsvertreters Rechtsanwalt Mag. D V zugestellt.Mit Schreiben vom 22.09.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft F der S H GmbH die beabsichtigte Beschlagnahme sowie die Betriebsschließung angedroht. Der Bescheid wurde zH des Rechtsvertreters Rechtsanwalt Mag. D römisch fünf zugestellt. In weiterer Folge wurde weder gegenüber der S H GmbH noch einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person die Betriebsschließung ausgesprochen (E-Mail der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.09.2018). Aufgrund der Kontrolle am 26.08.2017 hat neben der Beschwerdeführerin noch die H I GmbH (Eigentümerin und Vermieterin) eine Maßnahmenbeschwerde, datiert mit 06.10.2017, erhoben und die Fällung folgenden Erkenntnisses beantragt: „Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch die im Rahmen einer Amtshandlung von Beamten des Einsatzkommandos Cobra, der Bundespolizei und der Bezirkshauptmannschaft F am 26.08.2017 in F, Bstraße, vorgenommene Beschädigung von zwei im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Türen verletzt worden. Die Beschädigung der Türen durch Zuhilfenahme eines Rammbocks sei gesetzwidrig gewesen.“Aufgrund der Kontrolle am 26.08.2017 hat neben der Beschwerdeführerin noch die H römisch eins GmbH (Eigentümerin und Vermieterin) eine Maßnahmenbeschwerde, datiert mit 06.10.2017, erhoben und die Fällung folgenden Erkenntnisses beantragt: „Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch die im Rahmen einer Amtshandlung von Beamten des Einsatzkommandos Cobra, der Bundespolizei und der Bezirkshauptmannschaft F am 26.08.2017 in F, Bstraße, vorgenommene Beschädigung von zwei im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Türen verletzt worden. Die Beschädigung der Türen durch Zuhilfenahme eines Rammbocks sei gesetzwidrig gewesen.“ Die S H GmbH hat aufgrund der Kontrolle am 26.08.2017 keine Maßnahmenbeschwerde erhoben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 15.11.2017 wurden

§ 53Abs 1 Z 1 i

VM § 52 Abs 1 Z 1 GSpG die bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei vorläufig in Beschlag genommenen vier Glückspielgeräte sowie fünf dazugehörige Schlüssel, zwei Steckschlüssel, eine Chipkarte und eine Fernbedienung zur Sicherung der Einziehung in Beschlag genommen (Spruchpunkt I.). In der Begründung ist Folgendes festgehalten: „Die H I GmbH ist Eigentümerin des Geschäftslokals […]. Laut Mietvertrag vom 23.08.2016 hat sie diese Räumlichkeiten für die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem 01.09.2016 an die S H GmbH vermietet. Diese wiederum hat das Objekt an die A GmbH für die Zeit von 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 vermietet. Wer Eigentümer und Veranstalter der gegenständlichen Geräte ist, konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Bis dato hat sich niemand zur vorläufigen Beschlagnahme geäußert.“Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 15.11.2017 wurden

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, iVM Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei vorläufig in Beschlag genommenen vier Glückspielgeräte sowie fünf dazugehörige Schlüssel, zwei Steckschlüssel, eine Chipkarte und eine Fernbedienung zur Sicherung der Einziehung in Beschlag genommen (Spruchpunkt römisch eins.). In der Begründung ist Folgendes festgehalten: „Die H römisch eins GmbH ist Eigentümerin des Geschäftslokals […]. Laut Mietvertrag vom 23.08.2016 hat sie diese Räumlichkeiten für die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem 01.09.2016 an die S H GmbH vermietet. Diese wiederum hat das Objekt an die A GmbH für die Zeit von 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 vermietet. Wer Eigentümer und Veranstalter der gegenständlichen Geräte ist, konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Bis dato hat sich niemand zur vorläufigen Beschlagnahme geäußert.“ Dieser Bescheid wurde folgenden Personen zugestellt:

  1. S H GmbH, zH Rechtsanwalt Mag. D V,
  2. Beschwerdeführerin, zH Schmid Hochstöger Rechtsanwälte,
  3. Finanzpolizei,
  4. unbekannt als Eigentümer der Geräte und
  5. unbekannt als Veranstalter der Geräte.Dieser Bescheid wurde folgenden Personen zugestellt:
  6. S H GmbH, zH Rechtsanwalt Mag. D römisch fünf,
  7. Beschwerdeführerin, zH Schmid Hochstöger Rechtsanwälte,
  8. Finanzpolizei,
  9. unbekannt als Eigentümer der Geräte und
  10. unbekannt als Veranstalter der Geräte. Gegen diesen Bescheid hat (ausschließlich) die Beschwerdeführerin, vertreten durch Schmid Hochstöger Rechtsanwälte Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist bei der erkennenden Richterin anhängig. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.12.2017 wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestraft, da er am 26.08.2017 um 22.09 Uhr verbotene Ausspielungen in F, Bstraße, unternehmerisch zugänglich gemacht hat.

§ 9Abs 7 VSt

G wurde die Haftung der Beschwerdeführerin für die Strafe und die Verfahrenskosten ausgesprochen. Das Straferkenntnis wurde den (zu dem Zeitpunkt unvertreten) Bestraften zugestellt. Gegen diesen Bescheid haben der handelsrechtliche Geschäftsführer und die Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Schmid Hochstöger Rechtsanwälte Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist bei der erkennenden Richterin anhängig.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.12.2017 wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestraft, da er am 26.08.2017 um 22.09 Uhr verbotene Ausspielungen in F, Bstraße, unternehmerisch zugänglich gemacht hat.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde die Haftung der Beschwerdeführerin für die Strafe und die Verfahrenskosten ausgesprochen. Das Straferkenntnis wurde den (zu dem Zeitpunkt unvertreten) Bestraften zugestellt. Gegen diesen Bescheid haben der handelsrechtliche Geschäftsführer und die Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Schmid Hochstöger Rechtsanwälte Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist bei der erkennenden Richterin anhängig. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Rechtsanwalt Mag. D V, welcher der Ehegatte der erkennenden Richterin ist, die S H GmbH ausschließlich in Zusammenhang mit der Ausfolgung der bei der Kontrolle sichergestellten Eingangsschlüssel vertreten hat. Die Schlüssel wurden der S H GmbH bereits am 30.08.2017 zH ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Mag. D V ausgefolgt. Diesbezüglich ist kein Verfahren anhängig. Die S H GmbH hat im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Auch hat die S H GmbH in Zusammenhang mit der Kontrolle am 26.08.2017 keine Beschwerde erhoben.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Rechtsanwalt Mag. D römisch fünf, welcher der Ehegatte der erkennenden Richterin ist, die S H GmbH ausschließlich in Zusammenhang mit der Ausfolgung der bei der Kontrolle sichergestellten Eingangsschlüssel vertreten hat. Die Schlüssel wurden der S H GmbH bereits am 30.08.2017 zH ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Mag. D römisch fünf ausgefolgt. Diesbezüglich ist kein Verfahren anhängig. Die S H GmbH hat im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Auch hat die S H GmbH in Zusammenhang mit der Kontrolle am 26.08.2017 keine Beschwerde erhoben. Es liegen somit aus Sicht der erkennenden Richterin keine wichtigen Gründe vor, die geeignet sind, im gegenständlichen Verfahren ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. 12.

  1. Die Revision gegen Spruchpunkt
  2. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass das Öffnen und Besichtigung des Inhalts des Kastens als Hausdurchsuchung zu werten ist, entspricht der oben näher zitierten Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes.12.
  3. Die Revision gegen Spruchpunkt
  4. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass das Öffnen und Besichtigung des Inhalts des Kastens als Hausdurchsuchung zu werten ist, entspricht der oben näher zitierten Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. 12.
  5. Die Revision gegen Spruchpunkt
  6. ist zulässig, da eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob eine Türöffnung mittels einer Zweimann-Ramme, ohne dass die Behörde zuvor (detaillierte) Ermittlungen zum im betreffenden Lokal verwendeten Schließsystem anstellt, bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben durch die Behörde nach § 50 Abs 4 GSpG verhältnismäßig und damit zulässig ist.12.
  7. Die Revision gegen Spruchpunkt
  8. ist zulässig, da eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob eine Türöffnung mittels einer Zweimann-Ramme, ohne dass die Behörde zuvor (detaillierte) Ermittlungen zum im betreffenden Lokal verwendeten Schließsystem anstellt, bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben durch die Behörde nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verhältnismäßig und damit zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.2.22.2017.R13

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