Obsah (5)
§ 28§ 16§ 25a§ 947Art 132RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum09.10.2018 GeschäftszahlLVwG-302-4/2018-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde L vom 23.02.2001 erteilten Bewilligung zur Nutzung der in dem auf dem GST-NR XXX, GB L, in O bestehenden Haus eingerichteten Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnungen
§ 16
Abs 4 des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996, insoweit dingliche Wirkung zukommt, als die mit dieser Bewilligung verbundenen Rechte auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde L vom 23.02.2001 erteilten Bewilligung zur Nutzung der in dem auf dem GST-NR römisch 30 , GB L, in O bestehenden Haus eingerichteten Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnungen
Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, insoweit dingliche Wirkung zukommt, als die mit dieser Bewilligung verbundenen Rechte auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde L vom 31.03.2017 wurde festgestellt, dass dem Bescheid vom 23.02.2001 der Gemeinde L mit der an I und Dr. R S erteilten Bewilligung zur Nutzung der in dem auf dem GST-NR XXX, KG L, in O bestehenden Haus eingerichteten Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnungen
§ 16
Abs 4 des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996, in der bei Erlassung des Bescheides gültigen Fassung, keine dingliche Wirkung zukommt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die erteilte Ferienwohnungsnutzungsbewilligung ein persönliches Recht der Frau I S und des Herrn Dr. R S darstellt, welches aufgrund des Eigentümerwechsels erloschen ist. 1. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde L vom 31.03.2017 wurde festgestellt, dass dem Bescheid vom 23.02.2001 der Gemeinde L mit der an römisch eins und Dr. R S erteilten Bewilligung zur Nutzung der in dem auf dem GST-NR römisch 30 , KG L, in O bestehenden Haus eingerichteten Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnungen
Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der bei Erlassung des Bescheides gültigen Fassung, keine dingliche Wirkung zukommt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die erteilte Ferienwohnungsnutzungsbewilligung ein persönliches Recht der Frau römisch eins S und des Herrn Dr. R S darstellt, welches aufgrund des Eigentümerwechsels erloschen ist. Die dagegen vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Berufung wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen vom Drittbeschwerdeführer und vom Viertbeschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe den Bescheid vom 31.03.2017 den Eheleuten Dr. R und I S zwar formell nicht zugestellt, dieser sei ihnen aber tatsächlich über ihren Rechtsvertreter zugekommen. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht nur festgestellt worden, dass dem Bescheid keine dingliche Wirkung zukomme, es sei auch die den Eheleuten Dr. R und I S erteilte Ferienwohnungsnutzungsbewilligung für erloschen erklärt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass mit dem Übergabsvertrag an die gesetzlichen Erben und Kinder der Eheleute S nur formell das Eigentum grundbürgerlich geändert worden sei. Materiell hätten sich die Eheleute S alle Rechte vorbehalten (Fruchtgenussrecht usw). Die Nutzung der Liegenschaft mit dem Anwesen Haus Nr XX in L habe sich vor und nach der Änderung der Eigentumsverhältnisse in keiner Weise geändert. Die verfahrensgegenständlichen Anträge (Feststellungsanträge ua) seien nicht nur von M und K S, sondern auch von den Eheleuten Dr. R und I S eingebracht worden. Im gesamten vorangegangenen Verfahren seien stets M und K S sowie Dr. R und I S eingeschritten. Der Bescheid hätte daher auch den Eheleuten S gegenüber formell erlassen werden müssen. Da ihnen der Bescheid tatsächlich zugestellt worden sei, hätten sie vorsichtshalber ein Rechtsmittel erhoben. Aus den gleichen Gründen würden sie nunmehr Beschwerde erheben. Den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen (Prüfungsakt/Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde, Flächenwidmungspläne, etc) sei nicht entsprochen worden. Die Beweisanträge würden vollinhaltlich aufrechterhalten. Darüber hinaus werde die Einvernahme der damaligen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie des zuständigen Sachbearbeiters, Gemeindesekretär der Gemeinde L, und des involvierten Rechtsanwalts zur Frage, dass diese Personen damals von der dinglichen Wirkung des Bescheides ausgegangen seien, beantragt. Ohne dingliche Wirkung verliere das hier betroffene Anwesen erheblich an Wert (Wertverlust von 50 bis 70 %). Auch komme der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde keinerlei Bindungswirkung zu. Der Gemeindevorstand der Gemeinde L hätte vielmehr in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Kompetenzen eigenständig und eigenverantwortlich prüfen und entscheiden müssen. Die Erstbehörde habe sich bei ihrer Entscheidung zu Unrecht auf die „überbundene Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde“ berufen. Dazu sei ein detaillierter Beweisantrag gestellt worden, der hiermit neuerlich gestellt werde. Im Juni 2001 sei von der Gemeindebehörde festgestellt worden, dass Ferienwohnungen
§ 16Abs 4 RPG vorhanden seien und bestehen blieben.
Eine Bewilligung bewilligungspflichtiger Änderungen beim Haus Nr XX in L sei am 31.08.2001 erteilt worden. Die Gemeinde L habe in mehreren Schreiben festgehalten, dass es sich beim Anwesen um ein Ferienhaus handle, von einer persönlichen Wirkung der seinerzeitigen Bewilligung sei nie die Rede gewesen. Durch den Baubescheid sei es zu einer weiteren Verdinglichung der Ferienhauswidmung gekommen. Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs 4 RPG seien vorwiegend Umstände berücksichtigt worden, die nicht in der Person des Bewilligungsinhabers Dr. R S gelegen seien. Wesentlich sei auch, dass die Gemeinde laufend eine Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben habe und diese auch jeweils bezahlt worden sei. Für den zweiten Satz des Spruchs im bekämpften Bescheid vom 31.03.2017: „Die erteilte Ferienwohnungsnutzungsbewilligung stellt ein persönliches Recht der Frau I S und des Herrn Dr. R S dar, welches aufgrund des Eigentümerwechsels erloschen ist.“ fehle eine tragfähige sachliche und rechtliche Grundlage. Im Motivenbericht zur Sitzungsbeilage im Jahr 1993 zu den Sitzungsberichten des XXV. Vorarlberger Landtages zu § 14 Abs 15 RPG idF LGBl Nr 1993/27 werde ua ausgeführt: „Die Gemeinde kann bei besonders berücksichtigungswilligen Umständen im Einzelfall die Nutzung als Ferienwohnungen bewilligen. Die Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung umfasst auch die Überlassung an Dritte zu Ferienzwecken. Diese Rechte gehen an die Rechtsnachfolge über. Die Ausnahme nach Abs 15 ist keine Widmung im Sinne des Raumplanungsgesetzes. Das Recht zur Nutzung im Rahmen der Flächenwidmung wird nicht berührt. Baurechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ferienwohnungsnutzung sind aufgrund des Abs 15 zulässig, soweit es sich nicht um eine Vergrößerung der Wohnungen bzw Wohnräume handelt.“ Im Jahr 1996 sei es zu einer größeren Novellierung des Raumplanungsgesetzes gekommen. Das Raumplanungsgesetz sei neu kundgemacht worden (LGBl Nr 1996/39). Die entsprechende nicht geänderte Bestimmung zu den Ferienwohnungen finde sich nunmehr in § 16 Abs 4 leg cit. 1999 sei es zu Änderungen in dieser Bestimmung gekommen. § 16 Abs 4 RPG idF LGBl Nr 1999/43 laute daher wie folgt: „Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnungen bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der in § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs 1 nicht zulässig.“ Ein Hinweis auf die dingliche Wirkung eines Bescheides finde sich weder im Motivenbericht des selbständigen Antrages, noch in den Diskussionsbeiträgen der Landtagssitzung vom 08.07.
- Mit Regierungsvorlage Beilage 35/2014 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages sei eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vorgenommen worden, welche beschlossen und im LGBl 2015 unter Nr 22 kundgemacht und am 13.05.2015 in Kraft getreten sei. Im Motivenbericht zur Regierungsvorlage Beilage 35/2014 werde nun erstmals ausgeführt, dass Bewilligungen nach § 16 Abs 4 lit c und d dingliche Wirkung hätten, Bewilligungen nach § 16 Abs 4 lit a und b nicht. Es sei angemerkt worden, dass Bewilligungen nach § 16 Abs 4 idF vor dieser Novelle bzw einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung, die auf die Eigenschaften des Bewilligungsinhabers abstellten, keine dingliche Wirkung haben und daher im Falle eines Eigentümerwechsels oder im Fall des Todes des Bewilligungsinhabers erlöschen. Eine Interpretation des Landtages im Jahr 2014/2015 könne jedoch nicht für die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des hier gegenständlichen Bescheides im Februar 2001 herangezogen werden. Im Jahr 2014 sei die Rechtslage gegenüber 1993 und 99 wesentlich geändert worden. Die Tatbestände des nunmehrigen § 16 Abs 4 leg cit seien mit der früheren Generalermächtigung nicht zu vergleichen. Der Gesetzgeber schließe nunmehr die dingliche Wirkung bei den Tatbeständen des § 16 Abs 4 lit a und b ausdrücklich aus, was eine Abkehr von der früheren Rechtslage bedeute. Abschließend begehren die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache in der Weise zu entscheiden, dass festgestellt werde, dass der Ferienwohnungsbewilligung vom 23.02.2001 der Gemeinde L betreffend die Liegenschaft GST-Nr XXX KG L in O mit dem darauf errichteten Haus dingliche Wirkung zukomme und die Löschungserklärung bzw Löschungsverfügung, wonach die Ferienwohnungsbewilligung der Eheleute Dr. R und I S erloschen sei, ersatzlos aufgehoben werde, in eventu, dass festgestellt werde, dass eine Ferienwohnungsbewilligung für M und K S nicht notwendig sei, da die aus dem Jahr 2001 stammende Ferienwohnungsbewilligung auch für die neuen Eigentümer wirksam sei.
- Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe den Bescheid vom 31.03.2017 den Eheleuten Dr. R und römisch eins S zwar formell nicht zugestellt, dieser sei ihnen aber tatsächlich über ihren Rechtsvertreter zugekommen. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht nur festgestellt worden, dass dem Bescheid keine dingliche Wirkung zukomme, es sei auch die den Eheleuten Dr. R und römisch eins S erteilte Ferienwohnungsnutzungsbewilligung für erloschen erklärt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass mit dem Übergabsvertrag an die gesetzlichen Erben und Kinder der Eheleute S nur formell das Eigentum grundbürgerlich geändert worden sei. Materiell hätten sich die Eheleute S alle Rechte vorbehalten (Fruchtgenussrecht usw). Die Nutzung der Liegenschaft mit dem Anwesen Haus Nr römisch zwanzig in L habe sich vor und nach der Änderung der Eigentumsverhältnisse in keiner Weise geändert. Die verfahrensgegenständlichen Anträge (Feststellungsanträge ua) seien nicht nur von M und K S, sondern auch von den Eheleuten Dr. R und römisch eins S eingebracht worden. Im gesamten vorangegangenen Verfahren seien stets M und K S sowie Dr. R und römisch eins S eingeschritten. Der Bescheid hätte daher auch den Eheleuten S gegenüber formell erlassen werden müssen. Da ihnen der Bescheid tatsächlich zugestellt worden sei, hätten sie vorsichtshalber ein Rechtsmittel erhoben. Aus den gleichen Gründen würden sie nunmehr Beschwerde erheben. Den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen (Prüfungsakt/Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde, Flächenwidmungspläne, etc) sei nicht entsprochen worden. Die Beweisanträge würden vollinhaltlich aufrechterhalten. Darüber hinaus werde die Einvernahme der damaligen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie des zuständigen Sachbearbeiters, Gemeindesekretär der Gemeinde L, und des involvierten Rechtsanwalts zur Frage, dass diese Personen damals von der dinglichen Wirkung des Bescheides ausgegangen seien, beantragt. Ohne dingliche Wirkung verliere das hier betroffene Anwesen erheblich an Wert (Wertverlust von 50 bis 70 %). Auch komme der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde keinerlei Bindungswirkung zu. Der Gemeindevorstand der Gemeinde L hätte vielmehr in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Kompetenzen eigenständig und eigenverantwortlich prüfen und entscheiden müssen. Die Erstbehörde habe sich bei ihrer Entscheidung zu Unrecht auf die „überbundene Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde“ berufen. Dazu sei ein detaillierter Beweisantrag gestellt worden, der hiermit neuerlich gestellt werde. Im Juni 2001 sei von der Gemeindebehörde festgestellt worden, dass Ferienwohnungen
Paragraph 16, Absatz 4, RPG vorhanden seien und bestehen blieben. Eine Bewilligung bewilligungspflichtiger Änderungen beim Haus Nr römisch zwanzig in L sei am 31.08.2001 erteilt worden. Die Gemeinde L habe in mehreren Schreiben festgehalten, dass es sich beim Anwesen um ein Ferienhaus handle, von einer persönlichen Wirkung der seinerzeitigen Bewilligung sei nie die Rede gewesen. Durch den Baubescheid sei es zu einer weiteren Verdinglichung der Ferienhauswidmung gekommen. Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG seien vorwiegend Umstände berücksichtigt worden, die nicht in der Person des Bewilligungsinhabers Dr. R S gelegen seien. Wesentlich sei auch, dass die Gemeinde laufend eine Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben habe und diese auch jeweils bezahlt worden sei. Für den zweiten Satz des Spruchs im bekämpften Bescheid vom 31.03.2017: „Die erteilte Ferienwohnungsnutzungsbewilligung stellt ein persönliches Recht der Frau römisch eins S und des Herrn Dr. R S dar, welches aufgrund des Eigentümerwechsels erloschen ist.“ fehle eine tragfähige sachliche und rechtliche Grundlage. Im Motivenbericht zur Sitzungsbeilage im Jahr 1993 zu den Sitzungsberichten des römisch 25 . Vorarlberger Landtages zu Paragraph 14, Absatz 15, RPG in der Fassung LGBl Nr 1993/27 werde ua ausgeführt: „Die Gemeinde kann bei besonders berücksichtigungswilligen Umständen im Einzelfall die Nutzung als Ferienwohnungen bewilligen. Die Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung umfasst auch die Überlassung an Dritte zu Ferienzwecken. Diese Rechte gehen an die Rechtsnachfolge über. Die Ausnahme nach Absatz 15, ist keine Widmung im Sinne des Raumplanungsgesetzes. Das Recht zur Nutzung im Rahmen der Flächenwidmung wird nicht berührt. Baurechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ferienwohnungsnutzung sind aufgrund des Absatz 15, zulässig, soweit es sich nicht um eine Vergrößerung der Wohnungen bzw Wohnräume handelt.“ Im Jahr 1996 sei es zu einer größeren Novellierung des Raumplanungsgesetzes gekommen. Das Raumplanungsgesetz sei neu kundgemacht worden (LGBl Nr 1996/39). Die entsprechende nicht geänderte Bestimmung zu den Ferienwohnungen finde sich nunmehr in Paragraph 16, Absatz 4, leg cit. 1999 sei es zu Änderungen in dieser Bestimmung gekommen. Paragraph 16, Absatz 4, RPG in der Fassung LGBl Nr 1999/43 laute daher wie folgt: „Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnungen bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der in Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Absatz eins, nicht zulässig.“ Ein Hinweis auf die dingliche Wirkung eines Bescheides finde sich weder im Motivenbericht des selbständigen Antrages, noch in den Diskussionsbeiträgen der Landtagssitzung vom 08.07.
- Mit Regierungsvorlage Beilage 35 aus 2014, zu den Sitzungsberichten des römisch 30 . Vorarlberger Landtages sei eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vorgenommen worden, welche beschlossen und im LGBl 2015 unter Nr 22 kundgemacht und am 13.05.2015 in Kraft getreten sei. Im Motivenbericht zur Regierungsvorlage Beilage 35 aus 2014, werde nun erstmals ausgeführt, dass Bewilligungen nach Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, und d dingliche Wirkung hätten, Bewilligungen nach Paragraph 16, Absatz 4, Litera a und b nicht. Es sei angemerkt worden, dass Bewilligungen nach Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor dieser Novelle bzw einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung, die auf die Eigenschaften des Bewilligungsinhabers abstellten, keine dingliche Wirkung haben und daher im Falle eines Eigentümerwechsels oder im Fall des Todes des Bewilligungsinhabers erlöschen. Eine Interpretation des Landtages im Jahr 2014 aus 2015, könne jedoch nicht für die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des hier gegenständlichen Bescheides im Februar 2001 herangezogen werden. Im Jahr 2014 sei die Rechtslage gegenüber 1993 und 99 wesentlich geändert worden. Die Tatbestände des nunmehrigen Paragraph 16, Absatz 4, leg cit seien mit der früheren Generalermächtigung nicht zu vergleichen. Der Gesetzgeber schließe nunmehr die dingliche Wirkung bei den Tatbeständen des Paragraph 16, Absatz 4, Litera a und b ausdrücklich aus, was eine Abkehr von der früheren Rechtslage bedeute. Abschließend begehren die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache in der Weise zu entscheiden, dass festgestellt werde, dass der Ferienwohnungsbewilligung vom 23.02.2001 der Gemeinde L betreffend die Liegenschaft GST-Nr römisch 30 KG L in O mit dem darauf errichteten Haus dingliche Wirkung zukomme und die Löschungserklärung bzw Löschungsverfügung, wonach die Ferienwohnungsbewilligung der Eheleute Dr. R und römisch eins S erloschen sei, ersatzlos aufgehoben werde, in eventu, dass festgestellt werde, dass eine Ferienwohnungsbewilligung für M und K S nicht notwendig sei, da die aus dem Jahr 2001 stammende Ferienwohnungsbewilligung auch für die neuen Eigentümer wirksam sei.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Kaufvertrag vom 22.07.2000 bzw 02.08.2000 kauften die Eheleute I und Dr. R S von J-E H je zur Hälfte die Liegenschaft EZl YY, GB L, mit dem darauf errichteten Gebäude HNr XX (Haus „E“) in L.Mit Kaufvertrag vom 22.07.2000 bzw 02.08.2000 kauften die Eheleute römisch eins und Dr. R S von J-E H je zur Hälfte die Liegenschaft EZl YY, GB L, mit dem darauf errichteten Gebäude HNr römisch zwanzig (Haus „E“) in L. Mit Eingabe vom 07.02.2001 stellten I und Dr. R S den Antrag an die Gemeinde L, dass
§ 16
Abs 4 RPG, in der damals geltenden Fassung, die Nutzung der in dem auf GST-NR XXX KG L errichteten Haus Nr XX gelegenen Wohnungen als Ferienwohnungen bewilligt werde.Mit Eingabe vom 07.02.2001 stellten römisch eins und Dr. R S den Antrag an die Gemeinde L, dass
Paragraph 16, Absatz 4, RPG, in der damals geltenden Fassung, die Nutzung der in dem auf GST-NR römisch 30 KG L errichteten Haus Nr römisch zwanzig gelegenen Wohnungen als Ferienwohnungen bewilligt werde. Mit Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde L vom 12.02.2001, ausgefertigt mit Bescheid vom 23.02.2001 wurde I und Dr. R S die Nutzungsbewilligung
§ 16Abs 4 RPG in der damals geltenden Fassung erteilt.
Die im Antrag dargelegten besonderen berücksichtigungswürdigen Umstände wurden in der Begründung dieses Bescheides vollinhaltlich übernommen. Der Spruchpunkt I. dieses Bescheides lautete im Wortlaut wie folgt: “
§ 16Abs 4 des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996 idg
F, wird die Nutzung der in dem auf GST-NR XXX GB L bestehenden Gebäude (Haus „E“) eingerichteten Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnung bewilligt.“Mit Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde L vom 12.02.2001, ausgefertigt mit Bescheid vom 23.02.2001 wurde römisch eins und Dr. R S die Nutzungsbewilligung
Paragraph 16, Absatz 4, RPG in der damals geltenden Fassung erteilt. Die im Antrag dargelegten besonderen berücksichtigungswürdigen Umstände wurden in der Begründung dieses Bescheides vollinhaltlich übernommen. Der Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides lautete im Wortlaut wie folgt: “
Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, idgF, wird die Nutzung der in dem auf GST-NR römisch 30 GB L bestehenden Gebäude (Haus „E“) eingerichteten Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnung bewilligt.“ Mit Übergabsvertrag vom 26.11.2012 (Notariatsakt) übergaben die Ehegatten I und Dr. R S das Eigentum an der Liegenschaft GST-NR XXX in EZ YY GB L mit dem darauf errichteten Haus O XX unter Vorbehalt zahlreicher Rechte (Anrechnungsverpflichtung, Fruchtgenussrecht, Veräußerungs- und Belastungsverbot, Vorkaufsrecht, Besitznachfolgerecht, Rückforderungsrecht, Rechte
§ 947
ABGB) an ihre Söhne K und M S.Mit Übergabsvertrag vom 26.11.2012 (Notariatsakt) übergaben die Ehegatten römisch eins und Dr. R S das Eigentum an der Liegenschaft GST-NR römisch 30 in EZ YY GB L mit dem darauf errichteten Haus O römisch zwanzig unter Vorbehalt zahlreicher Rechte (Anrechnungsverpflichtung, Fruchtgenussrecht, Veräußerungs- und Belastungsverbot, Vorkaufsrecht, Besitznachfolgerecht, Rückforderungsrecht, Rechte
Paragraph 947, ABGB) an ihre Söhne K und M S. In einem Prüfbericht vom 01.07.2015 kam die Bezirkshauptmannschaft B als Aufsichtsbehörde der Gemeinde L zum Ergebnis, dass es sich bei der hier gegenständlichen Ferienwohnungsnutzungsbewilligung um ein persönliches und kein dingliches Recht handelt, sodass im Fall eines Eigentümerwechsels oder im Fall des Todes des Bewilligungsinhabers dieses Recht erlischt. Die Gemeinde L teilte diese Rechtsansicht daraufhin den neuen Eigentümern K und M S mit und setzte sie davon in Kenntnis, dass ihnen am erworbenen Objekt mit der Nr O XX keine Nutzungsbewilligung für Ferienwohnungszwecke zustehe. Weiters wurden den neuen Eigentümern die rechtlich zulässigen Verwendungsmöglichkeiten mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass im Falle widerrechtlicher Verwendung als Ferienwohnung eine entsprechende Strafanzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen werde.Die Gemeinde L teilte diese Rechtsansicht daraufhin den neuen Eigentümern K und M S mit und setzte sie davon in Kenntnis, dass ihnen am erworbenen Objekt mit der Nr O römisch zwanzig keine Nutzungsbewilligung für Ferienwohnungszwecke zustehe. Weiters wurden den neuen Eigentümern die rechtlich zulässigen Verwendungsmöglichkeiten mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass im Falle widerrechtlicher Verwendung als Ferienwohnung eine entsprechende Strafanzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen werde. Die Beschwerdeführer haben dieser Rechtsansicht widersprochen und mit Eingabe vom 22.06.2016 beantragt, mit Bescheid festzustellen, dass der Ferienwohnungsbewilligung vom 23.02.2001 dingliche Wirkung zukommt.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage sowie der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018, als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist soweit auch unstrittig. 5.
- Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages: Zunächst ist im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im gegenständlichen Fall überhaupt zulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161). Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113 mwN). Nach § 57 Abs 1 lit e RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 22/2015, ist die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung sowie die Überlassung zur Nutzung als Ferienwohnung entgegen den Bestimmungen des § 16 oder § 59 Abs 22 unter Strafe gestellt. Darüber hinaus hat die Gemeinde L die neuen Eigentümer M und K S davon in Kenntnis gesetzt, dass für den Fall, dass eine widerrechtliche Verwendung als Ferienwohnung erfolge, eine entsprechende Strafanzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen werde. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer setzen sich damit klar der Gefahr einer Bestrafung aus, wenn sie die betreffenden Wohnungen und Wohnräume weiterhin als Ferienwohnung nutzen bzw anderen Personen zur Nutzung als Ferienwohnung überlassen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, im Rahmen eines von anderen Behörden durchzuführenden allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Nutzung der gegenständlichen Wohnräume als Ferienwohnung klären zu lassen (vgl wiederum VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113).Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, ist die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung sowie die Überlassung zur Nutzung als Ferienwohnung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, oder Paragraph 59, Absatz 22, unter Strafe gestellt. Darüber hinaus hat die Gemeinde L die neuen Eigentümer M und K S davon in Kenntnis gesetzt, dass für den Fall, dass eine widerrechtliche Verwendung als Ferienwohnung erfolge, eine entsprechende Strafanzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen werde. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer setzen sich damit klar der Gefahr einer Bestrafung aus, wenn sie die betreffenden Wohnungen und Wohnräume weiterhin als Ferienwohnung nutzen bzw anderen Personen zur Nutzung als Ferienwohnung überlassen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, im Rahmen eines von anderen Behörden durchzuführenden allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Nutzung der gegenständlichen Wohnräume als Ferienwohnung klären zu lassen vergleiche wiederum VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113). Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung ist das Interesse des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers an der begehrten Feststellung zu bejahen. Der von diesen gestellte Feststellungsantrag ist daher als zulässig anzusehen. 5.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin:
Art 132Abs 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl I, Nr 101/2014, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr 101 aus 2014,, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde einerseits festgestellt, dass dem Bescheid vom 23.02.2001, mit welchem dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Bewilligung zur Nutzung der in dem auf dem GST-NR XXX, KG L, in O bestehenden Haus eingerichteten Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnungen
§ 16
Abs 4 des RPG, LGBl Nr 39/1996, in der bei Erlassung des Bescheides gültigen Fassung erteilt wurde, keine dingliche Wirkung zukomme. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die erteilte Ferienwohnungsnutzungsbewilligung ein persönliches Recht des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin darstelle, welches aufgrund des Eigentümerwechsels erloschen sei. Mit diesen Feststellungen wurde jedenfalls in die subjektive Rechtssphäre des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eingegriffen. Zwar sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides nicht explizit genannt, jedoch ist ihnen dieser Bescheid über ihren Rechtsvertreter, an welchen der erstinstanzliche Bescheid zugestellt wurde, zugekommen. In diesem Bescheid wurde ein Recht für erloschen erklärt, das ihnen mit Bescheid der Gemeinde L vom 23.02.2001 gewährt worden war. In der Berufung haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin somit die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet, weshalb ihnen bereits die Legitimation zur Erhebung der Berufung zugekommen ist. In weiterer Folge wurde auch der angefochtene Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L vom 16.04.2018, mit dem ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin per Adresse ihres Rechtsvertreters zugestellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zeitbeschwerdeführerin sind somit auch beschwerdelegitimiert.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde einerseits festgestellt, dass dem Bescheid vom 23.02.2001, mit welchem dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Bewilligung zur Nutzung der in dem auf dem GST-NR römisch 30 , KG L, in O bestehenden Haus eingerichteten Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnungen
Paragraph 16, Absatz 4, des RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der bei Erlassung des Bescheides gültigen Fassung erteilt wurde, keine dingliche Wirkung zukomme. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die erteilte Ferienwohnungsnutzungsbewilligung ein persönliches Recht des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin darstelle, welches aufgrund des Eigentümerwechsels erloschen sei. Mit diesen Feststellungen wurde jedenfalls in die subjektive Rechtssphäre des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eingegriffen. Zwar sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides nicht explizit genannt, jedoch ist ihnen dieser Bescheid über ihren Rechtsvertreter, an welchen der erstinstanzliche Bescheid zugestellt wurde, zugekommen. In diesem Bescheid wurde ein Recht für erloschen erklärt, das ihnen mit Bescheid der Gemeinde L vom 23.02.2001 gewährt worden war. In der Berufung haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin somit die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet, weshalb ihnen bereits die Legitimation zur Erhebung der Berufung zugekommen ist. In weiterer Folge wurde auch der angefochtene Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L vom 16.04.2018, mit dem ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin per Adresse ihres Rechtsvertreters zugestellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zeitbeschwerdeführerin sind somit auch beschwerdelegitimiert. 5.3. Zur Frage der Rechtswirkung der mit Bescheid vom 23.02.2001 erteilten Ferienwohnungsnutzungsbewilligung für das Objekt HNr XX in O: 5.3. Zur Frage der Rechtswirkung der mit Bescheid vom 23.02.2001 erteilten Ferienwohnungsnutzungsbewilligung für das Objekt HNr römisch zwanzig in O: Im Zeitpunkt der Antragstellung lautete § 16 RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 43/1999, wie folgt: Im Zeitpunkt der Antragstellung lautete Paragraph 16, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1999,, wie folgt: „§ 16 RPG, idF LGBl Nr 43/1999„§ 16 RPG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1999, Ferienwohnungen
(1)In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(1)In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(2)Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.
(3)Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist - abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 - nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(3)Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist - abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, - nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4)Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig.
(4)Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Absatz eins, nicht zulässig.
(4a)Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht - ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser - auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4a)Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht - ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser - auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.“
(5)Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.“ Die hier relevanten Bestimmungen des § 16 Abs 4 erster bis dritter Satz RPG haben sich gegenüber der Stammfassung aus dem Jahre 1993 nicht geändert. Im Motivenbericht zur Regierungsvorlage (
- Beilage im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des XXV. Vorarlberger Landtages, S 4) zu § 14 Abs 15 RPG idF LGBl Nr 1993/27 ist Folgendes angeführt:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 4, erster bis dritter Satz RPG haben sich gegenüber der Stammfassung aus dem Jahre 1993 nicht geändert. Im Motivenbericht zur Regierungsvorlage (
- Beilage im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des römisch 25 . Vorarlberger Landtages, S 4) zu Paragraph 14, Absatz 15, RPG in der Fassung LGBl Nr 1993/27 ist Folgendes angeführt: „Nicht unter das Verbot des § 14 Abs 14 fallen Ausnahmen nach Abs 15 des Entwurfs. Die Gemeinde kann bei besonders berücksichtigungswidrigen Umständen im Einzelfall die Nutzung als Ferienwohnung bewilligen. Die Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung umfasst auch die Überlassung an Dritte zu Ferienzwecken. Diese Rechte gehen auf die Rechtsnachfolger über. Die Ausnahme nach Abs 15 ist keine Widmung im Sinne des Raumplanungsgesetzes. Das Recht zur Nutzung im Rahmen der Flächenwidmung wird nicht berührt. Baurechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ferienwohnungsnutzung sind aufgrund des Abs 15 zulässig, soweit es sich nicht um eine Vergrößerung der Wohnungen bzw Wohnräume handelt…“ „Nicht unter das Verbot des Paragraph 14, Absatz 14, fallen Ausnahmen nach Absatz 15, des Entwurfs. Die Gemeinde kann bei besonders berücksichtigungswidrigen Umständen im Einzelfall die Nutzung als Ferienwohnung bewilligen. Die Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung umfasst auch die Überlassung an Dritte zu Ferienzwecken. Diese Rechte gehen auf die Rechtsnachfolger über. Die Ausnahme nach Absatz 15, ist keine Widmung im Sinne des Raumplanungsgesetzes. Das Recht zur Nutzung im Rahmen der Flächenwidmung wird nicht berührt. Baurechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ferienwohnungsnutzung sind aufgrund des Absatz 15, zulässig, soweit es sich nicht um eine Vergrößerung der Wohnungen bzw Wohnräume handelt…“ In den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist unmissverständlich angeführt, dass die Rechte aus einer Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen im Einzelfall, welche auch die Überlassung an Dritte zu Ferienzwecken umfasst, auf die Rechtsnachfolger übergehen. Somit ist der Wille des Gesetzgebers dahingehend dokumentiert, dass eine solche Ausnahmebewilligung insoweit als „dinglich“ anzusehen ist, als die mit dieser Bewilligung verbundenen Rechte auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen und es sich gerade nicht um eine rein persönliche Bewilligung der Bewilligungsinhaber handelt. Etwas anderes würde dann gelten, wenn dem zweiten Satz des § 16 Abs 4 RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 43/1999, entsprechend die Bewilligung nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt worden wäre. In diesem Fall wäre eine solche Bewilligung nur unter den angeführten Bedingungen und Auflagen gültig. Der Bescheid vom 23.02.2001, mit welchem dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Ausnahmebewilligung
§ 16
Abs 4 RPG erteilt worden ist, enthält jedoch keinerlei Bedingungen oder Auflagen. Auch enthält dieser Bescheid keinerlei Befristung (ob eine solche Befristung, die in § 16 Abs 4 zweiter Satz RPG nicht explizit genannt ist, überhaupt zulässig wäre, kann in diesem Fall dahingestellt bleiben). Es ist somit davon auszugehen, dass die
§ 16
Abs 4 RPG erteilte Bewilligung vom 23.02.2001 insoweit dinglich ist, als die damit bestehenden Rechte auf die Rechtsnachfolge übergehen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn dem zweiten Satz des Paragraph 16, Absatz 4, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1999,, entsprechend die Bewilligung nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt worden wäre. In diesem Fall wäre eine solche Bewilligung nur unter den angeführten Bedingungen und Auflagen gültig. Der Bescheid vom 23.02.2001, mit welchem dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Ausnahmebewilligung
Paragraph 16, Absatz 4, RPG erteilt worden ist, enthält jedoch keinerlei Bedingungen oder Auflagen. Auch enthält dieser Bescheid keinerlei Befristung (ob eine solche Befristung, die in Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RPG nicht explizit genannt ist, überhaupt zulässig wäre, kann in diesem Fall dahingestellt bleiben). Es ist somit davon auszugehen, dass die
Paragraph 16, Absatz 4, RPG erteilte Bewilligung vom 23.02.2001 insoweit dinglich ist, als die damit bestehenden Rechte auf die Rechtsnachfolge übergehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Landesgesetzgeber mit der Novelle LGBl Nr 22/2015 den § 16 Abs 4 RPG geändert hat und dazu im Motivenbericht zur Regierungsvorlage, Beilage Nr 35/2014, ausgeführt wird, dass Bewilligungen nach § 16 Abs 4 lit c und d dingliche Wirkung haben, Bewilligungen nach § 16 Abs 4 lit a und b jedoch nicht. Auch die dortige Anmerkung, dass Bewilligungen nach § 16 Abs 4 idF vor dieser Novelle bzw einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung, die auf die Eigenschaften des Bewilligungsinhabers abstellten, keine dingliche Wirkung haben und daher im Falle eines Eigentümerwechsels oder im Fall des Todes des Bewilligungsinhabers erlöschen, ist nicht geeignet, die im Motivenbericht zur Regierungsvorlage des historischen Gesetzgebers (
- Beilage im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des XXV. Vorarlberger Landtages, S 4 zu § 14 Abs 15 RPG idF LGBl Nr 1993/27) angeführte Rechtsfolge zu ändern. Der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dokumentierte Wille des Gesetzgebers des Jahres 2015 vermag den auf die gleiche Art und Weise dokumentierten Willen des Gesetzgebers aus dem Jahre 1993 nicht rückwirkend abzuändern. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Landesgesetzgeber mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, den Paragraph 16, Absatz 4, RPG geändert hat und dazu im Motivenbericht zur Regierungsvorlage, Beilage Nr 35 aus 2014,, ausgeführt wird, dass Bewilligungen nach Paragraph 16, Absatz 4, Litera c und d dingliche Wirkung haben, Bewilligungen nach Paragraph 16, Absatz 4, Litera a und b jedoch nicht. Auch die dortige Anmerkung, dass Bewilligungen nach Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor dieser Novelle bzw einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung, die auf die Eigenschaften des Bewilligungsinhabers abstellten, keine dingliche Wirkung haben und daher im Falle eines Eigentümerwechsels oder im Fall des Todes des Bewilligungsinhabers erlöschen, ist nicht geeignet, die im Motivenbericht zur Regierungsvorlage des historischen Gesetzgebers (
- Beilage im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des römisch 25 . Vorarlberger Landtages, S 4 zu Paragraph 14, Absatz 15, RPG in der Fassung LGBl Nr 1993/27) angeführte Rechtsfolge zu ändern. Der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dokumentierte Wille des Gesetzgebers des Jahres 2015 vermag den auf die gleiche Art und Weise dokumentierten Willen des Gesetzgebers aus dem Jahre 1993 nicht rückwirkend abzuändern. Für die Auslegung der Bestimmung des § 16 Abs 4 RPG zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung im Jahr 2001 ist auch nicht die im Jahr 2015 vertretene Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde maßgebend und kommt es auch nicht auf den Willen bzw das Rechtsverständnis der im damaligen Bewilligungsverfahren involvierten Organwalter bzw Amtspersonen an. Den diesbezüglichen Beweisanträgen war daher nicht weiter nachzukommen. Außerdem wurde dem Feststellungsantrag der Beschwerdeführer vollinhaltlich entsprochen, weshalb die beantragten Beweise auch schon aus diesem Grund nicht mehr aufzunehmen waren.Für die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, RPG zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung im Jahr 2001 ist auch nicht die im Jahr 2015 vertretene Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde maßgebend und kommt es auch nicht auf den Willen bzw das Rechtsverständnis der im damaligen Bewilligungsverfahren involvierten Organwalter bzw Amtspersonen an. Den diesbezüglichen Beweisanträgen war daher nicht weiter nachzukommen. Außerdem wurde dem Feststellungsantrag der Beschwerdeführer vollinhaltlich entsprochen, weshalb die beantragten Beweise auch schon aus diesem Grund nicht mehr aufzunehmen waren. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und die Feststellung wie im Spruch des Erkenntnisses zu treffen.
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Wirkung einer
§ 16Abs 4 RPG, LGBl Nr 39/1996 id
F LGBl Nr 43/1999, erteilten Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen fehlt. Dieser Frage kommt nicht nur im vorliegenden Einzelfall Bedeutung zu, sondern sie stellt sich grundsätzlich in all jenen Fällen, in denen eine solche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Wirkung einer
Paragraph 16, Absatz 4, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1999,, erteilten Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen fehlt. Dieser Frage kommt nicht nur im vorliegenden Einzelfall Bedeutung zu, sondern sie stellt sich grundsätzlich in all jenen Fällen, in denen eine solche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.302.4.2018.R15