GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden laut Spruchpunkt I die Anträge, den maßgeblichen Zeitpunkt für die vorläufige Reihung des jeweiligen Antrages im Quotenregister mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde am 02.01.2018 um 10.30 Uhr bzw 10.45 Uhr festzulegen, den Antrag mit diesem Zeitpunkt im Quotenregister zu erfassen und dementsprechend vorzureihen,
Laut Spruchpunkt II wurden die Anträge, im Falle einer Zurück- oder Abweisung der unter Punkt
NLV 2018 erfolgt,
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden laut Spruchpunkt römisch eins die Anträge, den maßgeblichen Zeitpunkt für die vorläufige Reihung des jeweiligen Antrages im Quotenregister mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde am 02.01.2018 um 10.30 Uhr bzw 10.45 Uhr festzulegen, den Antrag mit diesem Zeitpunkt im Quotenregister zu erfassen und dementsprechend vorzureihen,
Paragraph 12, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen. Laut Spruchpunkt römisch zwei wurden die Anträge, im Falle einer Zurück- oder Abweisung der unter Punkt
NLV 2018 erfolgt,
Paragraph 12, Absatz 2, NAG zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie hätten am 02.01.2018 um 10.30 Uhr bzw 10.45 Uhr persönlich bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ eingebracht. Sie hätten angegeben, ihren Wohnsitz in K nehmen zu wollen. Am 04.01.2018 seien von der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau bei der Rechtsvertretung Verbesserungsaufträge per E-Mail eingelangt, da Unterlagen über den Krankenversicherungsschutz nachzureichen gewesen wären. Am 05.01.2018 um 13.03 Uhr seien die Bezirkshauptmannschaft B, die Österreichische Botschaft Moskau und das Amt der Vorarlberger Landesregierung per E-Mail über den Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführer informiert und ein Überweisungsantrag gestellt worden. Mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführer beabsichtigen würden, ihren Wohnsitz nunmehr in A zu nehmen, sodass nunmehr die Bezirkshauptmannschaft B aufgrund des neuen Wohnsitzes in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Bearbeitung des Antrages zuständig sei. Unter einem sei die Österreichische Botschaft Moskau darauf aufmerksam gemacht und beantragt worden, die Übermittlung des Quoten-E-Mails und des Papieraktes an die nunmehr für den Antrag zuständige Bezirkshauptmannschaft B zu veranlassen. Der Papierakt sei laut E-Mail der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 08.01.2018, am 08.01.2018 – entgegen dem Antrag vom 05.01.2018 – an das Amt der Kärntner Landesregierung versendet worden. Begründet worden sei diese Vorgehensweise damit, dass die Änderung der Anträge vom Amt der Kärntner Landesregierung vorgenommen werde sollte, wohin auch die sogenannten Quoten-E-Mails gesendet worden seien. Am 16.01.2018 hätten die Antragsteller den Verbesserungsauftrag vom 04.01.2018 durch Übermittlung der Unterlagen über den Krankenversicherungsschutz an die Österreichische Botschaft Moskau per E-Mail erfüllt. Am 17.01.2018 seien diese Unterlagen per E-Mail von der Österreichischen Botschaft Moskau an das Amt der Kärntner Landesregierung weitergeleitet worden. Das Amt der Kärntner Landesregierung habe am 16.01.2018 postalisch die Papieranträge an das Amt der Vorarlberger Landesregierung und dieses die Anträge an die Bezirkshauptmannschaft B weitergeleitet. Dort seien die Papierakten am 22.01.2018 eingelangt. Als Zeitpunkt, mit dem die quotenpflichtigen Anträge im Quotenregister des Landeshauptmanns von Vorarlberg gereiht worden seien, hätten die Bezirkshauptmannschaft B und das Amt der Vorarlberger Landesregierung den Zeitpunkt des Einlangens des E-Mails mit dem Überweisungsantrag samt Mitteilung über den beabsichtigten Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführer nach Vorarlberg herangezogen (08.01.2018 um ca 13.03 Uhr). Die Anträge würden aufgrund dieser Vorgehensweise derzeit auf Platz 37 bzw 38 und damit außerhalb der verfügbaren Quotenplätze des Bundeslandes Vorarlberg für diese Art von Aufenthaltstitel
der Niederlassungsverordnung 2018 liegen. Am 01.03.2018 hätten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin bei der Bezirkshauptmannschaft B und dem Amt der Vorarlberger Landesregierung, welches das Quotenregister für Vorarlberg führe, eine Stellungnahme samt Anträgen eingebracht. Geltend gemacht worden sei, dass die vorgenommene Reihung rechtswidrig sei und die jeweiligen Erstanträge der Beschwerdeführer im Quotenregister umzureihen seien. Demgemäß sei beantragt worden, - den maßgeblichen Zeitpunkt für die vorläufige Reihung des jeweiligen Antrags im Quotenregister mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde am 02.01.2018 um 10.30 Uhr bzw 10.45 Uhr festzulegen, den Antrag mit diesem Zeitpunkt im Quotenregister zu erfassen und dementsprechend vorzureihen und - im Falle einer Zurück- oder Abweisung des oben unter II.1. gestellten Antrags (Anmerkung: hier der vorstehende Absatz) seitens des Landeshauptmannes von Vorarlberg – in Umsetzung der Vorgaben des § 12 NAG – Quotenplätze der entsprechenden Quotenarten (Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit, § 3 Abs 8 Z 2 NLV 2018) im laufenden Quotenjahr nur bis zu jener Zahl endgültig zu vergeben, die sicherstelle, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den oben unter II.1. gestellten Antrag die Bewilligung des jeweiligen Erstantrages auf Basis eines Quotenplatzes zwischen 1 und 30
der NLV 2018 erfolge und den Beschwerdeführern keine Rechtsnachteile infolge der bisherigen Fehlreihung erwachsen würden. - im Falle einer Zurück- oder Abweisung des oben unter römisch zwei.
der NLV 2018 erfolge und den Beschwerdeführern keine Rechtsnachteile infolge der bisherigen Fehlreihung erwachsen würden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.03.2018 habe die belangte Behörde zu diesen Anträgen ihre Stellungnahme erstattet, wonach sie die Ansicht vertrete, die vorgenommene Reihung sei korrekt, weil die Wohnsitzverlegung in ein anderes Bundesland eine Neureihung im Quotenregister bewirke und der Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung über den Wohnsitzwechsel für die Reihung maßgeblich sei. Parteiengehör sei bis zum 19.04.2018 gewährt worden. Am 10.04.2018 hätten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin an die belangte Behörde eine Stellungnahme erstattet, mit welcher sie Gründe für die Unrichtigkeit der Auffassung der belangten Behörde, Gründe für einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Anträge vom 01.03.2018 mittels Feststellungsbescheid vorgebracht und die bisher gestellten Anträge wiederholt hätten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.05.2018 seien die Anträge vom 01.03.2018 zurückgewiesen worden. Begründend habe die belangte Behörde zur Zurückweisung im Wesentlichen ausgeführt, den Beschwerdeführern würde kein von der Entscheidung über ihren Erstantrag losgelöster Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Quotenplatzes oder auf Vor oder Umreihung ihres Erstantrages zustehen. Noch weniger würden sie ein subjektives Recht darauf besitzen, dass der Landeshauptmann bzw die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über die endgültige Zuteilung anderer Quotenplätze so lange warte, bis über ihren Antrag auf Umreihung entschieden sei. Die Quotenreihung als solche sei keiner außenwirksamen Erledigung zugänglich und würde den Beschwerdeführern auch nicht zugestellt, geschweige denn als Bescheid. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage könne daher die Quotenreihung nicht losgelöst von der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel bekämpft werden. Aus diesem Grund dürfe die belangte Behörde über die von den Beschwerdeführern eingebrachten Anträge auch nicht inhaltlich entscheiden, weshalb beide Anträge zurückzuweisen seien. Zur vorgenommenen Quotenreihung sei mitgeteilt worden, dass diese im Einklang mit einem Erlass des BMI (Vollzugsanweisung des BMI zu GZ: BMI-FW1710/0010-II/4/2018) stehen würde. Die belangte Behörde habe es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, inhaltlich über die Anträge abzusprechen. In weiterer Folge seien der belangten Behörde Begründungsmängel unterlaufen. Die Beschwerdeführer hätten mit Schriftsatz vom 01.03.2018 den Antrag bei der belangten Behörde (und dem Amt der Vorarlberger Landesregierung) gestellt, diese möge den maßgeblichen Zeitpunkt für die vorläufige Reihung des jeweiligen Antrags im Quotenregister mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde am 02.01.2018 um 10.30 Uhr bzw 10.45 Uhr festlegen, den jeweiligen Antrag mit diesem Zeitpunkt im Quotenregister erfassen und dementsprechend vorreihen. Diesem Antrag sei somit die Feststellung der rechtmäßigen Reihung im Register immanent. Wie in der Folge noch darzulegen sein werde und in der Stellungnahme vom 01.03.2018 bereits ausgeführt worden sei, richte sich die Reihung des hier jeweils gegenständlichen Auslandsantrages nach dem Zeitpunkt der Einbringung bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau. Die Beschwerdeführer hätten mit Schriftsatz vom 01.03.2018 die Feststellung des ihnen rechtmäßig zustehenden Quotenplatzes begehrt. Die belangte Behörde habe den Feststellungsantrag der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.05.2018, eingelangt am 17.05.2018, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht losgelöst und gesondert von der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel entscheiden könne. Hierdurch würden sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Erledigung ihres Feststellungsantrages durch eine inhaltliche Erledigung ihres Anbringens mittels Feststellungsbescheid verletzt erachten, zumal ihr Anbringen zudem auch ohne nähere Begründung zurückgewiesen würde. Das Begehren der Beschwerdeführer sei auf Feststellung der rechtmäßigen Reihung ihres Antrags im Register des Landeshauptmanns gerichtet. Im Hinblick darauf, dass die rechtmäßige Reihung des Antrags für die Bewilligung des Aufenthaltstitels maßgeblich und das Vorhandensein eines Quotenplatzes notwendige Voraussetzung für dessen Bewilligung sei, diene der Feststellungsbescheid der verbindlichen Feststellung eines strittigen Rechts. Das Feststellungsbegehren sei sohin auf die verbindliche Klarstellung ihres Rechts auf gesetzmäßige Reihung im Quotenregister gerichtet. Zumal auch die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses beantragt sei, nämlich die Feststellung der Reihung des Antrages der Beschwerdeführer in dem vom Landeshauptmann von Vorarlberg geführten Quotenregister, liege ein zulässiger Gegenstand für die Erteilung eines Feststellungsbescheides vor. Die belangte Behörde gehe in ihrer Begründung davon aus, dass die inhaltliche Erledigung eines Feststellungsbegehrens ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein müsse. Sie verkenne dabei allerdings, dass nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf Antrag einer Person auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte einer Person bestehe, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung habe. Wie mit Schriftsatz vom 10.04.2018 dargelegt – und von der belangten Behörde ungewürdigt gelassen – hätten die Beschwerdeführer an der Feststellung der gesetzmäßigen Reihung ein privates rechtliches Interesse. Die beantragte Feststellung sei für die Beschwerdeführer ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Der beantragte Feststellungsbescheid beseitige die Gefahr, dass der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inhaltlich nicht behandelt werde. Für die inhaltliche Behandlung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Behörde sei ein Quotenplatz notwendige Voraussetzung. Durch die Feststellung des rechtmäßigen Quotenplatzes werde eine zukünftige Gefährdung ihres subjektiven Rechts auf Behandlung ihres Antrags im Bewilligungsverfahren und damit ihres subjektiven Rechts auf Niederlassung in Österreich beseitigt. Dabei handle es sich weder um ein wirtschaftliches, wissenschaftliches noch politisches, sondern um ein rechtliches Interesse (VwSlg 9662 A/1978). Der Feststellung des rechtmäßigen Quotenplatzes komme nämlich konkret die Eignung zu, ein Recht für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen (vgl VwGH 03.07.1990, 89/08/0287). Darüber hinaus sei der beantragte Feststellungsbescheid das einzige, letzte und notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stelle der Feststellungsbescheid einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar und sei ein Feststellungsinteresse nicht gegeben, sofern die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren entschieden werden könne (vgl VwSlg 5972 A/1963). Dies bedeute jedoch nicht, dass bloß ein anderes Verfahren existieren müsse. Vielmehr müsse das betreffende Verfahren das rechtliche Interesse des Antragstellers vollständig abdecken, einen zumutbaren Rechtsweg darstellen und damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig sein (vgl VwSlg 7017 F/1995). Den Beschwerdeführern sei es nicht zuzumuten und biete insbesondere auch nicht einen gleichwertigen Rechtsschutz, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens abzuwarten. Notwendige Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei ein Quotenplatz. Gehe die belangte Behörde nun fälschlicherweise von einer unrichtigen Reihung aus, bestehe konkret die Gefahr, dass aufgrund der falschen Reihung eine inhaltliche Behandlung des Erstantrages nicht erfolgen könne, da ein Quotenplatz notwendige Voraussetzung hierfür sei, und sämtliche Quotenplätze in der Zwischenzeit vergeben würden. Seien im Quotenjahr die vorhandenen Quotenplätze vergeben, könne der Antrag der Beschwerdeführer im Quotenjahr inhaltlich nicht mehr behandelt werden. Die Beschwerdeführer würden somit Gefahr laufen, dass ihr Antrag – trotz ihres Rechtes auf einen Quotenplatz – inhaltlich nicht behandelt werde und die vorhandenen Quotenplätze im Quotenjahr endgültig vergeben würden. Dies hätte zur Folge, dass ihr jeweiliger Erstantrag mangels Quotenplatz zurückgewiesen werde. Die spätere Feststellung über die Rechtswidrigkeit eines solchen Zurückweisungsbescheides infolge Fehlreihung führe mangels verfügbarer Quotenplätze nicht zur Zuteilung eines Quotenplatzes. Der Zuzug nach Österreich sei dadurch zwangsläufig vereitelt. Das Bewilligungsverfahren biete hierfür keinen gleichwertigen bzw ausreichenden Rechtschutz. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführer liege in der richtigen Reihung ihres Antrags und ihrem damit zusammenhängenden Recht auf inhaltliche Behandlung ihres Erstantrages und biete daher der beantragte Feststellungsbescheid sohin die einzige Möglichkeit, das Interesse der Beschwerdeführer vollständig abzudecken. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, das Vorbringen der Beschwerdeführer ausreichend zu würdigen und insbesondere zu begründen, weshalb sie zu der Annahme gelange, dass der Antrag vom 01.03.2018 zurückzuweisen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe die Behörde in der Bescheidbegründung darzulegen, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachte (vgl VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; VwGH 17.08.2000, 99/12/0254; VwGH 03.09.2002, 2002/09/0055). Ein Bescheid, der die Zurückweisung eines (Feststellungs-)Begehrens lediglich mit dem „Mangel einer gesetzlichen Grundlage“ begründe (VwSlg 708 AA/1949), erfülle nicht die Anforderung des § 60 AVG. Anstelle von pauschalen Aussagen (vgl VwGH 21.11.1990, 90/01/0126) sei vielmehr darzutun, aus welchen Gründen der betreffende Tatbestand nicht erfüllt sei. Die belangte Behörde begründe die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführerin pauschal mit dem „Mangel einer entsprechenden Rechtsgrundlage“. Aufgrund der falschen Annahme, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung möglich sei, habe die belangte Behörde zudem den vorliegenden Sachverhalt unrichtig beurteilt. Sie habe es unterlassen, wegen ihrer falschen rechtlichen Beurteilung das Vorbringen der Beschwerdeführer und insbesondere ihr darin aufgezeigtes rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu würdigen. Diese Verfahrensfehler seien wesentlich, weil die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Stellungnahme und der Urkunden zu einem anderslautenden Bescheid gekommen wäre. Hätte sie sich mit dem Vorbringen gesetzmäßig in ihrer Begründung auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass eine Umreihung zu erfolgen habe. Ebenso hätte die belangte Behörde im Falle einer Zurück- oder Abweisung zumindest dem gestellten Eventualantrag stattgeben müssen und zumindest zwei Quotenplätze im Bundesland Vorarlberg im Jahr 2018 für die Erstanträge der Beschwerdeführer reserviert halten und nicht vergeben dürfen, ehe rechtskräftig über deren Umreihungsantrag entschieden worden sei. Anders werde dem oben dargelegten Rechtschutzinteresse nicht Genüge getan. Der Bescheid leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid sei aufzuheben. Die belangte Behörde habe neben ihren Ausführungen, die zur Zurückweisung geführt hätten, den zugrundeliegenden Sachverhalt im Hinblick auf die beantragte Umreihung des Erstantrages der Beschwerdeführer im Quotenregister von Vorarlberg rechtlich unrichtig beurteilt. Die belangte Behörde sei aufgrund der unstrittigen Feststellungen über den Zeitpunkt und den Inhalt der erfolgten Mitteilungen der Beschwerdeführer an die involvierten Behörden bzw der involvierten Behörden untereinander zum Ergebnis gelangt, dass die vorgenommene Reihung korrekt sei (Datum des Einlangens der Benachrichtigung über den Wohnsitzwechsel bei der Österreichischen Botschaft in Moskau – 05.01.2018, 13.03 Uhr). Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung dabei ausschließlich auf eine Vollzugsanweisung des Bundesministeriums für Inneres. Der Inhalt dieser Vollzugsanweisung sei den Beschwerdeführern nicht bekannt. Folge man den Ausführungen der belangten Behörde, solle demnach eine Wohnsitzverlegung in ein anderes Bundesland eine Neureihung im Quotenregister bewirken. Maßgeblich für die neue Reihung im Quotenregister sei dabei der Zeitpunkt des Einlangens der Information über die Wohnsitzverlegung bei der zuständigen Behörde gewesen. Dies sei erlassgemäß die zuständige Berufsvertretungsbehörde, sofern der Antrag von ihr noch nicht an das jeweilige Amt der Landesregierung bzw die Bezirksverwaltungsbehörde im Inland weitergeleitet worden sei. Die belangte Behörde verweise hierzu auf § 22 NAG.
Abs 1 AVG habe die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; würden bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Abs 2 NAG seien Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen sei, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern ein Antrag abweichend von § 19 Abs 1 NAG nicht persönlich gestellt werde, sei im Fall der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich.
Abs l NAG sei der Antrag bei der zuständigen Berufsbehörde im Ausland persönlich eingebracht worden. In Fällen der Auslandsantragstellung sei die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinne des § 12 Abs 2 NAG, die den Antrag entgegenzunehmen habe. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimme die Reihung der Anträge. Nur durch ein konsequentes Abstellen auf den Zeitpunkt des die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde auslösenden Einlangens des Antrages – hier jenen des Einlangens bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland – könnten manipulative Einflüsse, die durch Postenlauf und Weiterleiten des Antrages unvermeidbar wären, auf die Reihung der Anträge im Register ausgeschlossen werden (vgl VwGH 26.02.2013, 2011/22/0120). Durch die Einbringung der Anträge bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Moskau, welche im Sinne dieser maßgeblichen Judikatur als die „Behörde“
Abs 2 NAG anzusehen sei, sei die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde ausgelöst worden, womit auch die im AVG vorgesehene 6-monatige Entscheidungsfrist für den Antrag zu laufen begonnen habe.
Abs 1 AVG sei die Zuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Maßgeblich sei die im Zeitpunkt der Bearbeitung vorliegende Sach- und Rechtslage. Die Bekanntgabe des Wohnsitzwechsels am 05.01.2018 habe weder die örtliche noch sachliche Zuständigkeit der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Moskau geändert. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Moskau den Erstantrag weiterhin in Bearbeitung gehabt und sei für den Akt unverändert zuständig geblieben. Die Erstanträge seien samt Überweisungsantrag vom 05.01.2018 geschäftsmäßig behandelt worden. Der Papierakt sei jeweils erst am 08.01.2018 mittels Dienstpost ins Inland weitergeleitet worden. Die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Moskau sei somit auch am 05.01.2018 die „Behörde“ im Sinne des § 12 Abs 2 NAG gewesen. Die belangte Behörde habe selbst in ihrer Begründung das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen, um ihre Entscheidung zu untermauern. Dabei habe sie das hierzu erstattete rechtliche Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 01.03.2018 und 10.04.2018 möglicherweise übersehen und habe ohnehin weisungsgemäß die ungeprüfte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres ihren Ausführungen zugrunde legen müssen. Das Bundesministerium für Inneres habe für die Festlegung der Reihung im Quotenregister ganz offensichtlich § 6 Abs 1 AVG herangezogen. Dies widerspreche den eindeutig festgelegten Reihungsregelungen des § 12 NAG als lex specialis und den Zuständigkeitsnormen der §§ 3 und 22 NAG. Eine derartige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unter Heranziehung des AVG, obwohl der Materiengesetzgeber verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen geschaffen habe, sei unrichtig. Das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe als Leitentscheidung zur Quotenreihung bereits wiederholt Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes als Grundlage gedient. Der § 12 Abs 2 NAG sei hinsichtlich der für das Verfahren wesentlichen Frage seit dem Jahr 2013 unverändert geblieben. Schon damals sei vom Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zum Rechtsstaatsprinzip ganz deutlich gemacht worden, dass sich die Reihung der hier gegenständlichen Auslandsanträge nach dem Zeitpunkt der Einbringung bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau richten müsse. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher dem Antrag auf Umreihung stattgeben müssen. Dies belaste den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Bescheid sei aufzuheben.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.03.2018 habe die belangte Behörde zu diesen Anträgen ihre Stellungnahme erstattet, wonach sie die Ansicht vertrete, die vorgenommene Reihung sei korrekt, weil die Wohnsitzverlegung in ein anderes Bundesland eine Neureihung im Quotenregister bewirke und der Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung über den Wohnsitzwechsel für die Reihung maßgeblich sei. Parteiengehör sei bis zum 19.04.2018 gewährt worden. Am 10.04.2018 hätten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin an die belangte Behörde eine Stellungnahme erstattet, mit welcher sie Gründe für die Unrichtigkeit der Auffassung der belangten Behörde, Gründe für einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Anträge vom 01.03.2018 mittels Feststellungsbescheid vorgebracht und die bisher gestellten Anträge wiederholt hätten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.05.2018 seien die Anträge vom 01.03.2018 zurückgewiesen worden. Begründend habe die belangte Behörde zur Zurückweisung im Wesentlichen ausgeführt, den Beschwerdeführern würde kein von der Entscheidung über ihren Erstantrag losgelöster Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Quotenplatzes oder auf Vor oder Umreihung ihres Erstantrages zustehen. Noch weniger würden sie ein subjektives Recht darauf besitzen, dass der Landeshauptmann bzw die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über die endgültige Zuteilung anderer Quotenplätze so lange warte, bis über ihren Antrag auf Umreihung entschieden sei. Die Quotenreihung als solche sei keiner außenwirksamen Erledigung zugänglich und würde den Beschwerdeführern auch nicht zugestellt, geschweige denn als Bescheid. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage könne daher die Quotenreihung nicht losgelöst von der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel bekämpft werden. Aus diesem Grund dürfe die belangte Behörde über die von den Beschwerdeführern eingebrachten Anträge auch nicht inhaltlich entscheiden, weshalb beide Anträge zurückzuweisen seien. Zur vorgenommenen Quotenreihung sei mitgeteilt worden, dass diese im Einklang mit einem Erlass des BMI (Vollzugsanweisung des BMI zu GZ: BMI-FW1710/0010-II/4/2018) stehen würde. Die belangte Behörde habe es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, inhaltlich über die Anträge abzusprechen. In weiterer Folge seien der belangten Behörde Begründungsmängel unterlaufen. Die Beschwerdeführer hätten mit Schriftsatz vom 01.03.2018 den Antrag bei der belangten Behörde (und dem Amt der Vorarlberger Landesregierung) gestellt, diese möge den maßgeblichen Zeitpunkt für die vorläufige Reihung des jeweiligen Antrags im Quotenregister mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde am 02.01.2018 um 10.30 Uhr bzw 10.45 Uhr festlegen, den jeweiligen Antrag mit diesem Zeitpunkt im Quotenregister erfassen und dementsprechend vorreihen. Diesem Antrag sei somit die Feststellung der rechtmäßigen Reihung im Register immanent. Wie in der Folge noch darzulegen sein werde und in der Stellungnahme vom 01.03.2018 bereits ausgeführt worden sei, richte sich die Reihung des hier jeweils gegenständlichen Auslandsantrages nach dem Zeitpunkt der Einbringung bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau. Die Beschwerdeführer hätten mit Schriftsatz vom 01.03.2018 die Feststellung des ihnen rechtmäßig zustehenden Quotenplatzes begehrt. Die belangte Behörde habe den Feststellungsantrag der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.05.2018, eingelangt am 17.05.2018, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht losgelöst und gesondert von der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel entscheiden könne. Hierdurch würden sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Erledigung ihres Feststellungsantrages durch eine inhaltliche Erledigung ihres Anbringens mittels Feststellungsbescheid verletzt erachten, zumal ihr Anbringen zudem auch ohne nähere Begründung zurückgewiesen würde. Das Begehren der Beschwerdeführer sei auf Feststellung der rechtmäßigen Reihung ihres Antrags im Register des Landeshauptmanns gerichtet. Im Hinblick darauf, dass die rechtmäßige Reihung des Antrags für die Bewilligung des Aufenthaltstitels maßgeblich und das Vorhandensein eines Quotenplatzes notwendige Voraussetzung für dessen Bewilligung sei, diene der Feststellungsbescheid der verbindlichen Feststellung eines strittigen Rechts. Das Feststellungsbegehren sei sohin auf die verbindliche Klarstellung ihres Rechts auf gesetzmäßige Reihung im Quotenregister gerichtet. Zumal auch die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses beantragt sei, nämlich die Feststellung der Reihung des Antrages der Beschwerdeführer in dem vom Landeshauptmann von Vorarlberg geführten Quotenregister, liege ein zulässiger Gegenstand für die Erteilung eines Feststellungsbescheides vor. Die belangte Behörde gehe in ihrer Begründung davon aus, dass die inhaltliche Erledigung eines Feststellungsbegehrens ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein müsse. Sie verkenne dabei allerdings, dass nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf Antrag einer Person auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte einer Person bestehe, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung habe. Wie mit Schriftsatz vom 10.04.2018 dargelegt – und von der belangten Behörde ungewürdigt gelassen – hätten die Beschwerdeführer an der Feststellung der gesetzmäßigen Reihung ein privates rechtliches Interesse. Die beantragte Feststellung sei für die Beschwerdeführer ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Der beantragte Feststellungsbescheid beseitige die Gefahr, dass der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inhaltlich nicht behandelt werde. Für die inhaltliche Behandlung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Behörde sei ein Quotenplatz notwendige Voraussetzung. Durch die Feststellung des rechtmäßigen Quotenplatzes werde eine zukünftige Gefährdung ihres subjektiven Rechts auf Behandlung ihres Antrags im Bewilligungsverfahren und damit ihres subjektiven Rechts auf Niederlassung in Österreich beseitigt. Dabei handle es sich weder um ein wirtschaftliches, wissenschaftliches noch politisches, sondern um ein rechtliches Interesse (VwSlg 9662 A/1978). Der Feststellung des rechtmäßigen Quotenplatzes komme nämlich konkret die Eignung zu, ein Recht für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen vergleiche VwGH 03.07.1990, 89/08/0287). Darüber hinaus sei der beantragte Feststellungsbescheid das einzige, letzte und notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stelle der Feststellungsbescheid einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar und sei ein Feststellungsinteresse nicht gegeben, sofern die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren entschieden werden könne vergleiche VwSlg 5972 A/1963). Dies bedeute jedoch nicht, dass bloß ein anderes Verfahren existieren müsse. Vielmehr müsse das betreffende Verfahren das rechtliche Interesse des Antragstellers vollständig abdecken, einen zumutbaren Rechtsweg darstellen und damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig sein vergleiche VwSlg 7017 F/1995). Den Beschwerdeführern sei es nicht zuzumuten und biete insbesondere auch nicht einen gleichwertigen Rechtsschutz, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens abzuwarten. Notwendige Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei ein Quotenplatz. Gehe die belangte Behörde nun fälschlicherweise von einer unrichtigen Reihung aus, bestehe konkret die Gefahr, dass aufgrund der falschen Reihung eine inhaltliche Behandlung des Erstantrages nicht erfolgen könne, da ein Quotenplatz notwendige Voraussetzung hierfür sei, und sämtliche Quotenplätze in der Zwischenzeit vergeben würden. Seien im Quotenjahr die vorhandenen Quotenplätze vergeben, könne der Antrag der Beschwerdeführer im Quotenjahr inhaltlich nicht mehr behandelt werden. Die Beschwerdeführer würden somit Gefahr laufen, dass ihr Antrag – trotz ihres Rechtes auf einen Quotenplatz – inhaltlich nicht behandelt werde und die vorhandenen Quotenplätze im Quotenjahr endgültig vergeben würden. Dies hätte zur Folge, dass ihr jeweiliger Erstantrag mangels Quotenplatz zurückgewiesen werde. Die spätere Feststellung über die Rechtswidrigkeit eines solchen Zurückweisungsbescheides infolge Fehlreihung führe mangels verfügbarer Quotenplätze nicht zur Zuteilung eines Quotenplatzes. Der Zuzug nach Österreich sei dadurch zwangsläufig vereitelt. Das Bewilligungsverfahren biete hierfür keinen gleichwertigen bzw ausreichenden Rechtschutz. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführer liege in der richtigen Reihung ihres Antrags und ihrem damit zusammenhängenden Recht auf inhaltliche Behandlung ihres Erstantrages und biete daher der beantragte Feststellungsbescheid sohin die einzige Möglichkeit, das Interesse der Beschwerdeführer vollständig abzudecken. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, das Vorbringen der Beschwerdeführer ausreichend zu würdigen und insbesondere zu begründen, weshalb sie zu der Annahme gelange, dass der Antrag vom 01.03.2018 zurückzuweisen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe die Behörde in der Bescheidbegründung darzulegen, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachte vergleiche VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; VwGH 17.08.2000, 99/12/0254; VwGH 03.09.2002, 2002/09/0055). Ein Bescheid, der die Zurückweisung eines (Feststellungs-)Begehrens lediglich mit dem „Mangel einer gesetzlichen Grundlage“ begründe (VwSlg 708 AA/1949), erfülle nicht die Anforderung des Paragraph 60, AVG. Anstelle von pauschalen Aussagen vergleiche VwGH 21.11.1990, 90/01/0126) sei vielmehr darzutun, aus welchen Gründen der betreffende Tatbestand nicht erfüllt sei. Die belangte Behörde begründe die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführerin pauschal mit dem „Mangel einer entsprechenden Rechtsgrundlage“. Aufgrund der falschen Annahme, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung möglich sei, habe die belangte Behörde zudem den vorliegenden Sachverhalt unrichtig beurteilt. Sie habe es unterlassen, wegen ihrer falschen rechtlichen Beurteilung das Vorbringen der Beschwerdeführer und insbesondere ihr darin aufgezeigtes rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu würdigen. Diese Verfahrensfehler seien wesentlich, weil die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Stellungnahme und der Urkunden zu einem anderslautenden Bescheid gekommen wäre. Hätte sie sich mit dem Vorbringen gesetzmäßig in ihrer Begründung auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass eine Umreihung zu erfolgen habe. Ebenso hätte die belangte Behörde im Falle einer Zurück- oder Abweisung zumindest dem gestellten Eventualantrag stattgeben müssen und zumindest zwei Quotenplätze im Bundesland Vorarlberg im Jahr 2018 für die Erstanträge der Beschwerdeführer reserviert halten und nicht vergeben dürfen, ehe rechtskräftig über deren Umreihungsantrag entschieden worden sei. Anders werde dem oben dargelegten Rechtschutzinteresse nicht Genüge getan. Der Bescheid leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid sei aufzuheben. Die belangte Behörde habe neben ihren Ausführungen, die zur Zurückweisung geführt hätten, den zugrundeliegenden Sachverhalt im Hinblick auf die beantragte Umreihung des Erstantrages der Beschwerdeführer im Quotenregister von Vorarlberg rechtlich unrichtig beurteilt. Die belangte Behörde sei aufgrund der unstrittigen Feststellungen über den Zeitpunkt und den Inhalt der erfolgten Mitteilungen der Beschwerdeführer an die involvierten Behörden bzw der involvierten Behörden untereinander zum Ergebnis gelangt, dass die vorgenommene Reihung korrekt sei (Datum des Einlangens der Benachrichtigung über den Wohnsitzwechsel bei der Österreichischen Botschaft in Moskau – 05.01.2018, 13.03 Uhr). Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung dabei ausschließlich auf eine Vollzugsanweisung des Bundesministeriums für Inneres. Der Inhalt dieser Vollzugsanweisung sei den Beschwerdeführern nicht bekannt. Folge man den Ausführungen der belangten Behörde, solle demnach eine Wohnsitzverlegung in ein anderes Bundesland eine Neureihung im Quotenregister bewirken. Maßgeblich für die neue Reihung im Quotenregister sei dabei der Zeitpunkt des Einlangens der Information über die Wohnsitzverlegung bei der zuständigen Behörde gewesen. Dies sei erlassgemäß die zuständige Berufsvertretungsbehörde, sofern der Antrag von ihr noch nicht an das jeweilige Amt der Landesregierung bzw die Bezirksverwaltungsbehörde im Inland weitergeleitet worden sei. Die belangte Behörde verweise hierzu auf Paragraph 22, NAG.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG habe die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; würden bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 12, Absatz 2, NAG seien Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen sei, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern ein Antrag abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, NAG nicht persönlich gestellt werde, sei im Fall der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich.
Paragraph 21, Abs l NAG sei der Antrag bei der zuständigen Berufsbehörde im Ausland persönlich eingebracht worden. In Fällen der Auslandsantragstellung sei die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, NAG, die den Antrag entgegenzunehmen habe. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimme die Reihung der Anträge. Nur durch ein konsequentes Abstellen auf den Zeitpunkt des die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde auslösenden Einlangens des Antrages – hier jenen des Einlangens bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland – könnten manipulative Einflüsse, die durch Postenlauf und Weiterleiten des Antrages unvermeidbar wären, auf die Reihung der Anträge im Register ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 26.02.2013, 2011/22/0120). Durch die Einbringung der Anträge bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Moskau, welche im Sinne dieser maßgeblichen Judikatur als die „Behörde“
Paragraph 12, Absatz 2, NAG anzusehen sei, sei die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde ausgelöst worden, womit auch die im AVG vorgesehene 6-monatige Entscheidungsfrist für den Antrag zu laufen begonnen habe.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG sei die Zuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Maßgeblich sei die im Zeitpunkt der Bearbeitung vorliegende Sach- und Rechtslage. Die Bekanntgabe des Wohnsitzwechsels am 05.01.2018 habe weder die örtliche noch sachliche Zuständigkeit der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Moskau geändert. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Moskau den Erstantrag weiterhin in Bearbeitung gehabt und sei für den Akt unverändert zuständig geblieben. Die Erstanträge seien samt Überweisungsantrag vom 05.01.2018 geschäftsmäßig behandelt worden. Der Papierakt sei jeweils erst am 08.01.2018 mittels Dienstpost ins Inland weitergeleitet worden. Die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Moskau sei somit auch am 05.01.2018 die „Behörde“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, NAG gewesen. Die belangte Behörde habe selbst in ihrer Begründung das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen, um ihre Entscheidung zu untermauern. Dabei habe sie das hierzu erstattete rechtliche Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 01.03.2018 und 10.04.2018 möglicherweise übersehen und habe ohnehin weisungsgemäß die ungeprüfte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres ihren Ausführungen zugrunde legen müssen. Das Bundesministerium für Inneres habe für die Festlegung der Reihung im Quotenregister ganz offensichtlich Paragraph 6, Absatz eins, AVG herangezogen. Dies widerspreche den eindeutig festgelegten Reihungsregelungen des Paragraph 12, NAG als lex specialis und den Zuständigkeitsnormen der Paragraphen 3 und 22 NAG. Eine derartige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unter Heranziehung des AVG, obwohl der Materiengesetzgeber verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen geschaffen habe, sei unrichtig. Das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe als Leitentscheidung zur Quotenreihung bereits wiederholt Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes als Grundlage gedient. Der Paragraph 12, Absatz 2, NAG sei hinsichtlich der für das Verfahren wesentlichen Frage seit dem Jahr 2013 unverändert geblieben. Schon damals sei vom Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zum Rechtsstaatsprinzip ganz deutlich gemacht worden, dass sich die Reihung der hier gegenständlichen Auslandsanträge nach dem Zeitpunkt der Einbringung bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau richten müsse. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher dem Antrag auf Umreihung stattgeben müssen. Dies belaste den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Bescheid sei aufzuheben.
NLV 2018 erfolgt und den Antragstellern keine Rechtsnachteile infolge der bisherigen Fehlreihung erwachsen.
NLV 2018 erfolgt und den Antragstellern keine Rechtsnachteile infolge der bisherigen Fehlreihung erwachsen. Am 29.03.2018 informierte die Bezirkshauptmannschaft B den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer darüber, dass ua die Wohnsitzverlegung in ein anderes Bundesland eine Neureihung im Quotenregister bewirke und diese vom nunmehr zuständigen Landeshauptmann im Verfahren zu berücksichtigen sei. Maßgeblich für die Neureihung im Quotenregister sei dabei der Zeitpunkt des Einlangens der Information über die Wohnsitzverlegung bei der (ursprünglich) zuständigen Behörde. In diesem Fall sei die Bekanntgabe der Wohnsitzverlegung am 05.01.2018 um 13.03 Uhr erfolgt. Aus diesem Grund seien sie derzeit auf Quotenplatz 37 und 38 gereiht. Am 10.04.2018 wurde daraufhin ein neuer Schriftsatz eingebracht, in dem ua angemerkt wurde, dass die Bewilligung auf einen Quotenplatz zwischen 1 und 30 sichergestellt werden solle und nicht, wie aus Versehen am 01.03.2018 angeführt, zwischen 1 und 40. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er ist unstrittig. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. 5.1.
F BGBl I Nr 70/2015, unterliegt
die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels ua
Abs 1 („Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“) den Regelungen über die Quotenpflicht.5.1.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,, unterliegt
Paragraph 13, die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels ua
Paragraph 44, Absatz eins, („Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“) den Regelungen über die Quotenpflicht. Nach § 12 Abs 2 NAG sind Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen.Nach Paragraph 12, Absatz 2, NAG sind Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Nach § 12 Abs 3 NAG darf unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels ein solcher nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Abs 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des § 23 Abs 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.Nach Paragraph 12, Absatz 3, NAG darf unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels ein solcher nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Absatz 2, zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Absatz 2, vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde. Nach § 12 Abs 4 NAG ist, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Abs 2 mehr zur Verfügung steht – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach § 46 Abs 1 Z 2 oder Abs 4 – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat.Nach Paragraph 12, Absatz 4, NAG ist, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Absatz 2, mehr zur Verfügung steht – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat. Kann aufgrund der Reihung im Register nach Abs 2 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen
GVG (§ 12 Abs 5 NAG).Kann aufgrund der Reihung im Register nach Absatz 2, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen
Paragraph 8, VwGVG (Paragraph 12, Absatz 5, NAG). Nach § 12 Abs 6 NAG hat, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen oder zurückgewiesen und dagegen Beschwerde erhoben wurde, dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register nach Abs 2. Liegt eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes – ausgenommen eine Zurückverweisung
GVG – vor, wird der betreffende Quotenplatz frei.Nach Paragraph 12, Absatz 6, NAG hat, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen oder zurückgewiesen und dagegen Beschwerde erhoben wurde, dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register nach Absatz 2, Liegt eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes – ausgenommen eine Zurückverweisung
Paragraph 28, VwGVG – vor, wird der betreffende Quotenplatz frei.
F BGBl I Nr 38/2011, hat die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.
Paragraph 22, Absatz eins, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011,, hat die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen. Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der §§ 19 Abs 1 und 21a Abs 1 oder einer mit Verordnung
Abs 3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabengebühr
G nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird (§ 22 Abs 2 NAG).Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der Paragraphen 19, Absatz eins und 21 a Absatz eins, oder einer mit Verordnung
Paragraph 19, Absatz 3, festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabengebühr
Paragraph 14, TP 6 Absatz 3, Litera a, GebG nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird (Paragraph 22, Absatz 2, NAG). 5.2.
Abs 8 Z 2 Niederlassungsverordnung 2018 (NLV 2018), BGBl II Nr 23/2018, dürfen im Jahr 2018 in Vorarlberg höchstens 214 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs 2 Z 4 NAG). 5.2.
Paragraph 3, Absatz 8, Ziffer 2, Niederlassungsverordnung 2018 (NLV 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 23 aus 2018,, dürfen im Jahr 2018 in Vorarlberg höchstens 214 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG). 6.
Im Falle eines Zurückweisungsbescheides steht den Beschwerdeführern auch ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz dagegen zur Verfügung. Im vorliegenden Fall ordnet Paragraph 12, Absatz 4, NAG an, dass ein Zurückweisungsbescheid zu ergehen hat, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Quotenplatz mehr zur Verfügung ist. Somit ist die Frage des Zeitpunktes der Antragstellung im Verfahren über den Antrag auf Niederlassungsbewilligung zu prüfen; davon hängt es ab, ob der Antrag erteilt oder
Paragraph 12, Absatz 4, NAG zurückgewiesen wird. Im Falle eines Zurückweisungsbescheides steht den Beschwerdeführern auch ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz dagegen zur Verfügung. Dies stellen die Beschwerdeführer auch nicht in Frage, sie meinen jedoch, dass, sollte sich im gerichtlichen Verfahren infolge einer Fehlreihung die Rechtswidrigkeit eines solchen Zurückweisungsbescheides herausstellen, dies nicht zur Zuteilung eines Quotenplatzes führen würde, wenn dann schon alle verfügbaren Quotenplätze rechtskräftig an andere Antragsteller vergeben sind. Voranzusetzen ist, dass im Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, wie die Behörde zu verfahren hat, wenn ein Zurückweisungsbescheid nach § 12 Abs 4 NAG im Rechtswege behoben wird, weil der von der Behörde angenommene Antragszeitpunkt falsch war und zum richtigen Antragszeitpunkt noch genügend Quotenplätze zur Verfügung gewesen wären. Neben dem von den Beschwerdeführern genannten Szenario (Zurückweisungsbescheid wird aufgehoben, der Behörde stehen jedoch zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung über den Antrag keine Quotenplätze mehr zur Verfügung, weil alle schon rechtskräftig vergeben sind, worauf erneut eine Zurückweisung zu erfolgen hätte) ist auch denkbar, dass unabhängig von einem Vorhandensein freier Quotenplätze zum neuerlichen Entscheidungszeitpunkt die Behörde so zu entscheiden hat, wie wenn ursprünglich der Antrag gesetzeskonform gereiht worden wäre und somit bei richtiger Reihung ein Quotenplatz zur Verfügung gestanden wäre. Voranzusetzen ist, dass im Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, wie die Behörde zu verfahren hat, wenn ein Zurückweisungsbescheid nach Paragraph 12, Absatz 4, NAG im Rechtswege behoben wird, weil der von der Behörde angenommene Antragszeitpunkt falsch war und zum richtigen Antragszeitpunkt noch genügend Quotenplätze zur Verfügung gewesen wären. Neben dem von den Beschwerdeführern genannten Szenario (Zurückweisungsbescheid wird aufgehoben, der Behörde stehen jedoch zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung über den Antrag keine Quotenplätze mehr zur Verfügung, weil alle schon rechtskräftig vergeben sind, worauf erneut eine Zurückweisung zu erfolgen hätte) ist auch denkbar, dass unabhängig von einem Vorhandensein freier Quotenplätze zum neuerlichen Entscheidungszeitpunkt die Behörde so zu entscheiden hat, wie wenn ursprünglich der Antrag gesetzeskonform gereiht worden wäre und somit bei richtiger Reihung ein Quotenplatz zur Verfügung gestanden wäre. Aus rechtstaatlicher Sicht wäre es jedoch unbefriedigend, wenn sich eine Person, die von einer Falschreihung betroffen wäre, lediglich vom Verwaltungsgericht bestätigen lassen kann, dass diese Reihung falsch war, jedoch dann (zumindest im jeweiligen Quotenjahr) keine Möglichkeit mehr hätte, den Aufenthaltstitel zu erlangen. Alleine schon aus rechtsstaatlicher Sicht wäre somit der Lösung der Vorrang zu geben, in der im fortgesetzten Verfahren unabhängig von noch verfügbaren Quotenplätzen von der Reihung auszugehen ist, die sich bei einer von Anfang richtigen Beurteilung des Antragszeitpunktes ergeben hätte. Auch die Regelung des § 12 Abs 5 NAG deutet auf die zweitere Auslegung hin. Demnach wird bei einem Beschwerdeverfahren gegen einen Zurückweisungsbescheid der Quotenplatz nicht sofort frei, sondern erst, wenn das Verwaltungsgericht die Zurückweisung bestätigt hat. Auch die Regelung des Paragraph 12, Absatz 5, NAG deutet auf die zweitere Auslegung hin. Demnach wird bei einem Beschwerdeverfahren gegen einen Zurückweisungsbescheid der Quotenplatz nicht sofort frei, sondern erst, wenn das Verwaltungsgericht die Zurückweisung bestätigt hat. Die Erläuterungen (RV 582 BlgNR 25. GP, Seite 28) zu § 12 Abs 6 führen aus, dass nunmehr auch das Erheben einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid
Abs 4 keinen Einfluss auf die Reihungen späterer Anträge im Register haben soll. Dies erweist sich im Hinblick auf die in der Praxis gehandhabte Vorgehensweise als zweckmäßig, da das Freiwerden eines Quotenplatzes ein „Vorrücken“ aller im Register zu betreffenden Quotenart eingetragenen und nachgereihten Anträge nach sich zieht. Die Änderung bewirkt, dass im Fall des Einbringens einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid
Abs 4 die nachfolgenden Anträge im Register erst „vorrücken“, wenn das Landesverwaltungsgericht die Zurückweisung
Abs 4 bestätigt hat. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. GP, Seite 28) zu Paragraph 12, Absatz 6, führen aus, dass nunmehr auch das Erheben einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid
Absatz 4, keinen Einfluss auf die Reihungen späterer Anträge im Register haben soll. Dies erweist sich im Hinblick auf die in der Praxis gehandhabte Vorgehensweise als zweckmäßig, da das Freiwerden eines Quotenplatzes ein „Vorrücken“ aller im Register zu betreffenden Quotenart eingetragenen und nachgereihten Anträge nach sich zieht. Die Änderung bewirkt, dass im Fall des Einbringens einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid
Absatz 4, die nachfolgenden Anträge im Register erst „vorrücken“, wenn das Landesverwaltungsgericht die Zurückweisung
Absatz 4, bestätigt hat. Aus diesen Erläuterungen folgt, dass eine Aufhebung eines Zurückweisungsbescheides nach § 12 Abs 4 NAG sehr wohl Auswirkungen auf die Reihung hat und nicht nur der bloßen Feststellung einer Rechtsverletzung dient, wie es die Beschwerdeführer offenbar meinen. Bei einer solchen Auslegung hätte es nämlich der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs 5 NAG gar nicht bedurft.Aus diesen Erläuterungen folgt, dass eine Aufhebung eines Zurückweisungsbescheides nach Paragraph 12, Absatz 4, NAG sehr wohl Auswirkungen auf die Reihung hat und nicht nur der bloßen Feststellung einer Rechtsverletzung dient, wie es die Beschwerdeführer offenbar meinen. Bei einer solchen Auslegung hätte es nämlich der gesetzlichen Regelung des Paragraph 12, Absatz 5, NAG gar nicht bedurft. Somit ist die Frage der Beurteilung des Zeitpunktes der Antragstellung im Verfahren über den Aufenthaltstitel zu prüfen. Bleibt die Behörde bei der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung (die das Verwaltungsgericht im nunmehrigen Verfahren nicht zu prüfen hatte, da dies nicht Prozessgegenstand war), so hat sie einen Zurückweisungsbescheid im Sinne des § 12 Abs 4 NAG zu erlassen, welcher von den Beschwerdeführern dann im Rechtsmittelverfahren bekämpft werden kann. Somit wird die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens entschieden, aufgrund der Subsidiarität eines Feststellungsbescheides besteht somit in der gegenständlichen Angelegenheit für einen solchen kein Raum. Somit ist die Frage der Beurteilung des Zeitpunktes der Antragstellung im Verfahren über den Aufenthaltstitel zu prüfen. Bleibt die Behörde bei der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung (die das Verwaltungsgericht im nunmehrigen Verfahren nicht zu prüfen hatte, da dies nicht Prozessgegenstand war), so hat sie einen Zurückweisungsbescheid im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, NAG zu erlassen, welcher von den Beschwerdeführern dann im Rechtsmittelverfahren bekämpft werden kann. Somit wird die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens entschieden, aufgrund der Subsidiarität eines Feststellungsbescheides besteht somit in der gegenständlichen Angelegenheit für einen solchen kein Raum. Auch existiert keine gesetzliche Regelung,
der Feststellungsbescheide in gegenständlicher Angelegenheit ergehen können, umso weniger ein Recht zu beantragen, dass andere Aufenthaltstitel vorläufig nicht erteilt werden dürften. Ein Feststellungsbescheid zur Feststellung des Antragszeitpunktes eines Antrages auf einen quotenpflichtigen Aufenthaltstitel ist somit nicht zulässig. 7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob Feststellungsbescheide über den Antragszeitpunkt eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig sind. Insbesondere und damit verbunden hat sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht zur Frage geäußert, wie vorzugehen ist, wenn die Behörde einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Abs 4 NAG deswegen zurückweist, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Quotenplatz mehr zur Verfügung steht, sich jedoch dann im Rechtsmittelverfahren herausstellt, dass die Beurteilung des Zeitpunktes der Antragstellung fehlerhaft war, und zum richtigen Zeitpunkt der Antragstellung zwar Quotenplätze zur Verfügung standen, jedoch nicht mehr zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, weil zwischenzeitlich alle Quotenplätze aufgrund der ursprünglichen Reihung durch rechtskräftige Erteilung von Aufenthaltstiteln an andere Personen vergeben sind.7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob Feststellungsbescheide über den Antragszeitpunkt eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig sind. Insbesondere und damit verbunden hat sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht zur Frage geäußert, wie vorzugehen ist, wenn die Behörde einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Paragraph 12, Absatz 4, NAG deswegen zurückweist, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Quotenplatz mehr zur Verfügung steht, sich jedoch dann im Rechtsmittelverfahren herausstellt, dass die Beurteilung des Zeitpunktes der Antragstellung fehlerhaft war, und zum richtigen Zeitpunkt der Antragstellung zwar Quotenplätze zur Verfügung standen, jedoch nicht mehr zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, weil zwischenzeitlich alle Quotenplätze aufgrund der ursprünglichen Reihung durch rechtskräftige Erteilung von Aufenthaltstiteln an andere Personen vergeben sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.458.7.2018.R9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.