RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.10.2018 GeschäftszahlLVwG-318-39/2018-R8 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde des Dr. L A, F, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L vom 14.05.2018, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 24.10.2017, mit welchem D A D, Z, die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage in L unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen den angefochtenen Bescheid hat Dr. L A, F, rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass zur geplanten Umsetzung des Bauvorhabens seine Zustimmung erforderlich sei, da zum einen die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten würden und zum anderen auch die Inanspruchnahme der in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft GSt-Nr XXX, KG L, erforderlich sei. Er habe zwar seine Zustimmung zur Abstandsnachsicht als auch zur Inanspruchnahme seiner Liegenschaft in Aussicht gestellt, allerdings stets unter der Bedingung, dass zivilrechtlich sichergestellt werde, dass auch in Zukunft keine zusätzlichen Aufbauten – weder in Form einer Aufstockung noch in Form von anderen sichtbehindernden Gegenständen – auf dem Flachdach errichtet würden und dieses Flachdach auch generell nicht als Terrasse genutzt werde. Er habe sich für den Fall, dass eine derartige Regelung auf zivilrechtlichem Wege nicht zustande komme, ausdrücklich seine Zustimmung als auch Einwendungen vorbehalten. Dies habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der kommissionellen Verhandlung am 29.08.2017 mitgeteilt und sei auch im Baubescheid vom 24.10.2017 eigens darauf Bezug genommen worden. Das gegenständliche Verfahren leide im Hinblick auf die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG insofern an wesentlichen Verfahrensfehlern, als der Beschwerdeführer entgegen der prozessualen Bestimmung des § 42 AVG in der kommissionellen Verhandlung am 29.08.2017 vom Verhandlungsleiter wider besseren Wissens im Glauben gelassen worden sei, Einwendungen sich vorbehalten und diese auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erheben zu können. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden, dass die von ihm für die Realisierung des Bauvorhabens erforderliche Zustimmung zur Abstandsnachsicht bedingungsfeindlich sei. Durch die Verletzung des Grundsatzes der Rechtsbelehrung über prozessuale Mittel sei er darüber hinaus auch in dem verankerten Verfahrensgrundsatz der Gewährung des Parteiengehörs verletzt worden. Er sei um die Gelegenheit gebracht worden, iSd § 45 Abs 3 AVG rechtzeitig zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sodass es ihm iSd § 37 AVG verunmöglicht worden sei, seine Rechte und rechtlichen Interessen in prozessual richtiger Weise geltend zu machen. Entgegen den Ausführungen im Bescheid seien die gesetzlichen Bauabstände nicht eingehalten. Eingehalten seien lediglich die Bauabstandflächen. Durch die Sicherungsmaßnahmen, welche mit dem Bauwerk verbunden seien, seien die gesetzlichen Mindestabstände jedenfalls nicht eingehalten. Für die Errichtung des beantragten Bauvorhabens sei es unerlässlich, im Erdreich der Liegenschaft GSt-Nr XXX, KG L, die sich in seinem Eigentum befinde, dauerhaft Erdnägel zu setzen. Damit sei für die Errichtung dieses Bauvorhabens die dauerhafte Inanspruchnahme von fremdem Grund erforderlich. Sofern ein Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt am Grundstück sei, sei dem Bauantrag gemäß § 24 Abs 3 lit a BauG die Zustimmung des Eigentümers bzw Bauberechtigten anzuschließen. Da es sich bei einer Bebauung um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht handle, müsse die nach den Bestimmungen des Zivilrechts erforderliche Zustimmung so nachgewiesen werden, dass keinesfalls fraglich sei, ob die Zustimmung vorliege. Gegenständlich sei eine liquide und auf ein durch Pläne belegtes konkretes Vorhaben bezogene Zustimmung nicht gegeben. Er habe spätestens in der kommissionellen Verhandlung am 29.08.2017 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seine Zustimmung zum gegenständlichen Bauvorhaben von einer mit der Bewilligungswerberin noch abzuschließenden zivilrechtlichen Regelung abhänge, in der vereinbart werden solle, dass auf dem Flachdach auch in Zukunft keine zusätzlichen Aufbauten erfolgen und dieses Flachdach insbesondere auch nicht als Terrasse genutzt werde. Eine solche Vereinbarung sei jedoch nicht zustande gekommen. Die in der Berufung vom 13.11.2017 erhobenen Einwendungen und die Ausführungen zur Rechtzeitigkeit dieser Einwendungen würden aufrechterhalten. Sowohl durch das bewilligungsgegenständliche Bauwerk als auch insbesondere durch den Vorgang der Bauausführung würden vor allem erhebliche Gefahren für das unmittelbar angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers bestehen. Das gegenständliche Bauvorhaben widerspreche damit den Vorgaben des § 4 Abs 4 BauG. Die beantragte daher, die Baubewilligung zu versagen.
- Gegen den angefochtenen Bescheid hat Dr. L A, F, rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass zur geplanten Umsetzung des Bauvorhabens seine Zustimmung erforderlich sei, da zum einen die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten würden und zum anderen auch die Inanspruchnahme der in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft GSt-Nr römisch 30 , KG L, erforderlich sei. Er habe zwar seine Zustimmung zur Abstandsnachsicht als auch zur Inanspruchnahme seiner Liegenschaft in Aussicht gestellt, allerdings stets unter der Bedingung, dass zivilrechtlich sichergestellt werde, dass auch in Zukunft keine zusätzlichen Aufbauten – weder in Form einer Aufstockung noch in Form von anderen sichtbehindernden Gegenständen – auf dem Flachdach errichtet würden und dieses Flachdach auch generell nicht als Terrasse genutzt werde. Er habe sich für den Fall, dass eine derartige Regelung auf zivilrechtlichem Wege nicht zustande komme, ausdrücklich seine Zustimmung als auch Einwendungen vorbehalten. Dies habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der kommissionellen Verhandlung am 29.08.2017 mitgeteilt und sei auch im Baubescheid vom 24.10.2017 eigens darauf Bezug genommen worden. Das gegenständliche Verfahren leide im Hinblick auf die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG insofern an wesentlichen Verfahrensfehlern, als der Beschwerdeführer entgegen der prozessualen Bestimmung des Paragraph 42, AVG in der kommissionellen Verhandlung am 29.08.2017 vom Verhandlungsleiter wider besseren Wissens im Glauben gelassen worden sei, Einwendungen sich vorbehalten und diese auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erheben zu können. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden, dass die von ihm für die Realisierung des Bauvorhabens erforderliche Zustimmung zur Abstandsnachsicht bedingungsfeindlich sei. Durch die Verletzung des Grundsatzes der Rechtsbelehrung über prozessuale Mittel sei er darüber hinaus auch in dem verankerten Verfahrensgrundsatz der Gewährung des Parteiengehörs verletzt worden. Er sei um die Gelegenheit gebracht worden, iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG rechtzeitig zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sodass es ihm iSd Paragraph 37, AVG verunmöglicht worden sei, seine Rechte und rechtlichen Interessen in prozessual richtiger Weise geltend zu machen. Entgegen den Ausführungen im Bescheid seien die gesetzlichen Bauabstände nicht eingehalten. Eingehalten seien lediglich die Bauabstandflächen. Durch die Sicherungsmaßnahmen, welche mit dem Bauwerk verbunden seien, seien die gesetzlichen Mindestabstände jedenfalls nicht eingehalten. Für die Errichtung des beantragten Bauvorhabens sei es unerlässlich, im Erdreich der Liegenschaft GSt-Nr römisch 30 , KG L, die sich in seinem Eigentum befinde, dauerhaft Erdnägel zu setzen. Damit sei für die Errichtung dieses Bauvorhabens die dauerhafte Inanspruchnahme von fremdem Grund erforderlich. Sofern ein Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt am Grundstück sei, sei dem Bauantrag gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, BauG die Zustimmung des Eigentümers bzw Bauberechtigten anzuschließen. Da es sich bei einer Bebauung um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht handle, müsse die nach den Bestimmungen des Zivilrechts erforderliche Zustimmung so nachgewiesen werden, dass keinesfalls fraglich sei, ob die Zustimmung vorliege. Gegenständlich sei eine liquide und auf ein durch Pläne belegtes konkretes Vorhaben bezogene Zustimmung nicht gegeben. Er habe spätestens in der kommissionellen Verhandlung am 29.08.2017 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seine Zustimmung zum gegenständlichen Bauvorhaben von einer mit der Bewilligungswerberin noch abzuschließenden zivilrechtlichen Regelung abhänge, in der vereinbart werden solle, dass auf dem Flachdach auch in Zukunft keine zusätzlichen Aufbauten erfolgen und dieses Flachdach insbesondere auch nicht als Terrasse genutzt werde. Eine solche Vereinbarung sei jedoch nicht zustande gekommen. Die in der Berufung vom 13.11.2017 erhobenen Einwendungen und die Ausführungen zur Rechtzeitigkeit dieser Einwendungen würden aufrechterhalten. Sowohl durch das bewilligungsgegenständliche Bauwerk als auch insbesondere durch den Vorgang der Bauausführung würden vor allem erhebliche Gefahren für das unmittelbar angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers bestehen. Das gegenständliche Bauvorhaben widerspreche damit den Vorgaben des Paragraph 4, Absatz 4, BauG. Die beantragte daher, die Baubewilligung zu versagen.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Die Bauwerberin hat mit Eingaben vom 23.05.2017 und 14.09.2017 die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage in L beantragt. Für Sicherungsmaßnahmen für dieses Bauvorhaben ist die Errichtung einer bergseitigen Baugrubenböschung erforderlich. Dazu ist beabsichtigt, auf der gesamten Höhe der auf GSt-Nr ZZZ und YYY, KG L, zu errichtenden Spritzbetonwand vier Nagellagen zur temporären Sicherung des Wandabschnittes anzubringen. Die Nagellängen reichen (unterirdisch) alle auf das GSt-Nr XXX, KG L, das sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet.Für Sicherungsmaßnahmen für dieses Bauvorhaben ist die Errichtung einer bergseitigen Baugrubenböschung erforderlich. Dazu ist beabsichtigt, auf der gesamten Höhe der auf GSt-Nr ZZZ und YYY, KG L, zu errichtenden Spritzbetonwand vier Nagellagen zur temporären Sicherung des Wandabschnittes anzubringen. Die Nagellängen reichen (unterirdisch) alle auf das GSt-Nr römisch 30 , KG L, das sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet. Dem Bauantrag liegt eine unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bauwerberin vom 18.05.2017 über temporäre Baugrubensicherungsmaßnahmen (Nagelwandabschnitt) und das Versetzen von temporären Nägeln auf GSt XXX, KG L, entsprechend dem Geotechnischen Gutachten der B C D P W Z-GmbH vom 11.04.2017, bei. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass zur Baugrubensicherung bergseitig der GSt-Nr ZZZ und YYY, KG L, ein Nagelwandabschnitt errichtet werden soll. Hierfür ist es erforderlich unter dem GSt-Nr XXX, KG L, Erdnägel anzubringen. Die Funktion der eingebrachten Erdnägel besteht lediglich für die Dauer der Bauwerkserrichtung für das EFH D. Ein Ausbau dieser Nägel ist aus technischer Sicht nicht möglich. Dieser Vereinbarung ist der „Bebauungsplan“ sowie das „Geotechnische Gutachten B C“ beigelegt.Dem Bauantrag liegt eine unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bauwerberin vom 18.05.2017 über temporäre Baugrubensicherungsmaßnahmen (Nagelwandabschnitt) und das Versetzen von temporären Nägeln auf GSt römisch 30 , KG L, entsprechend dem Geotechnischen Gutachten der B C D P W Z-GmbH vom 11.04.2017, bei. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass zur Baugrubensicherung bergseitig der GSt-Nr ZZZ und YYY, KG L, ein Nagelwandabschnitt errichtet werden soll. Hierfür ist es erforderlich unter dem GSt-Nr römisch 30 , KG L, Erdnägel anzubringen. Die Funktion der eingebrachten Erdnägel besteht lediglich für die Dauer der Bauwerkserrichtung für das EFH D. Ein Ausbau dieser Nägel ist aus technischer Sicht nicht möglich. Dieser Vereinbarung ist der „Bebauungsplan“ sowie das „Geotechnische Gutachten B C“ beigelegt. Im Verfahren vor der Behörde wurde die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 29.08.2017 vor Ort durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde L im Zeitraum vom 10.08.2017 bis 29.08.2017 kundgemacht. Ua wurde der Beschwerdeführer auf schriftlichem Wege persönlich geladen. In der Ladung ist ua folgender Hinweis enthalten: „Allfällige Einwendungen können von den Parteien des Verfahrens bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung schriftlich bei der Gemeinde L oder während der Verhandlung vorgebracht werden. Werden von der Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies gemäß § 42 AVG zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert.“„Allfällige Einwendungen können von den Parteien des Verfahrens bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung schriftlich bei der Gemeinde L oder während der Verhandlung vorgebracht werden. Werden von der Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies gemäß Paragraph 42, AVG zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert.“ Der Beschwerdeführer brachte, wie der Niederschrift über die kommissionelle Verhandlung zu entnehmen ist, wie folgt vor: „Herr Dr. L A: Hat gegen das geplante Vorhaben keinen Einwand erhoben; jedoch muss Folgendes beachtet bzw eingehalten werden: Es muss sichergestellt werden, dass keine zusätzlichen Aufbauten in Zukunft (Anbau, Aufbau, PV-Anlagen usw) auf dem Flachdach erfolgen. Dies sollte privatrechtlich im Vorfeld geregelt werden. Nach Übermittlung der Niederschrift ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.09.2017 um Berichtigung des Protokolls wie folgt: „… Ich habe mir anlässlich der Amtshandlung Einwendungen ausdrücklich vorbehalten für den Fall, dass nicht sichergestellt werden sollte, dass keine zusätzlichen Aufbauten in Zukunft auf dem Flachdach erfolgen können. Natürlich soll dies auf zivilrechtlichem Wege erfolgen, allerdings sind Einwendungen für den Fall des Misslingens einer Regelung auf zivilrechtlichem Wege unvermeidlich.“
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage, die insbesondere auch die Projektsunterlagen enthalten, als erwiesen angenommen und ist insoweit unstrittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie war auch nicht erforderlich. Es wurde im gegenständlichen Verfahren weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl VwGH 10.08.2000, Zl 2000/07/0083, und 14.05.2003, Zl 2000/08/0072). Einer weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte es nicht. Eine mündliche Erörterung hätte eine solche auch nicht erwarten lassen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie war auch nicht erforderlich. Es wurde im gegenständlichen Verfahren weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte vergleiche VwGH 10.08.2000, Zl 2000/07/0083, und 14.05.2003, Zl 2000/08/0072). Einer weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte es nicht. Eine mündliche Erörterung hätte eine solche auch nicht erwarten lassen. 5.
- Folgende Bestimmungen des Baugesetzes (BauG) sind maßgebend: § 2 Abs 1 lit c BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2017, Begriffe
(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist …
- c)Baugrundstück: die Grundfläche, auf der das Bauvorhaben ausgeführt werden soll und die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (Grundparzelle); soll das Bauvorhaben auf mehreren Grundparzellen ausgeführt werden, bilden diese in ihrer Gesamtheit das Baugrundstück; …
- f)Bauwerk: eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht;
- k)… Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt; … § 6 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015MindestabständeParagraph 6, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, Mindestabstände
(1)Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
- a)ein Gebäude 3 m;
- b)ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2)Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
(2)Abweichend von Absatz eins, Litera a, genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
- a)kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;kleine Gebäude nach Paragraph 19, Litera a bis c;
- b)Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.Gebäudeteile nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c,
(3)Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
(3)Abweichend von Absatz eins und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
- a)Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
- b)unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
(4)Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
(4)Abweichend von Absatz eins bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
- a)Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
- b)ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5)Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.
(5)Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Absatz eins bis 3, gelten diese. § 7 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 32/2009AbstandsnachsichtParagraph 7, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2009,, Abstandsnachsicht
(1)Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 6 sowie des § 6 Abs. 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies
(1)Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins bis 6 sowie des Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies
- a)der betroffene Nachbar zustimmt; die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich; oder
- b)ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, z.B. wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre; oder
- c)bei einer Änderung eines nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes oder bei seinem Wiederaufbau innerhalb von sieben Jahren die Schattenpunkte nicht tiefer in das Nachbargrundstück hineinragen als bisher und die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden; oder
- d)dies für eine Sanierung durch die nachträgliche Anbringung einer Außenwärmedämmung bis zu 0,25 m notwendig ist; oder
- e)bei der Errichtung oder Änderung von Nebengebäuden oder Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück die Nachbarn nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur selben Höhe der Fall wäre; oder
- f)bei der Änderung der Verwendung eines Gebäudes der Nachbar nicht stärker beeinträchtigt wird als bisher oder anzunehmen ist, dass bei Neuerrichtung des Gebäudes mit einer solchen Verwendung die Abstandsnachsicht erteilt werden könnte.
(2)Soweit eine Abstandsnachsicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder das Baugrundstück selbst (§ 5 Abs. 5 und 6) betrifft, kann sie auch ohne Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a bis f erteilt werden.
(2)Soweit eine Abstandsnachsicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder das Baugrundstück selbst (Paragraph 5, Absatz 5 und 6) betrifft, kann sie auch ohne Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, Litera a bis f erteilt werden.
(3)Ergeben sich aus einer nach dem Raumplanungsgesetz bewilligten Ausnahme von einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Abstandsflächen oder Mindestabstände als nach § 5 Abs. 1 bis 6 oder § 6 Abs. 1 bis 3, ist zusätzlich eine Abstandsnachsicht im Sinne der Abs. 1 oder 2 erforderlich.
(3)Ergeben sich aus einer nach dem Raumplanungsgesetz bewilligten Ausnahme von einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Abstandsflächen oder Mindestabstände als nach Paragraph 5, Absatz eins bis 6 oder Paragraph 6, Absatz eins bis 3, ist zusätzlich eine Abstandsnachsicht im Sinne der Absatz eins, oder 2 erforderlich. § 24 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017Paragraph 24, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2017, Bauantrag
(1)Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2)Der Bauantrag hat Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3)Dem Bauantrag sind anzuschließen
- a)der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten;
- b)die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen;
- c)der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2;der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß Paragraph 4, Absatz 2,;
- d)ein Verzeichnis der Nachbarn unter Angabe der Anschrift;
- e)bei Bauvorhaben betreffend eine dem Wetten- oder Glücksspielrecht unterliegende Betriebsstätte der Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen Berechtigung nach Wetten- oder Glücksspielrecht. … § 26 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015Paragraph 26, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015, Nachbarrechte, Übereinkommen
(1)Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
- a)§ 4 Abs. 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
- a)Paragraph 4, Absatz 4,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
- b)§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
- b)Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
- c)§ 8 Abs. 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
- c)Paragraph 8, Absatz eins und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
- d)§ 8 Abs. 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
- d)Paragraph 8, Absatz 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
- e)die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist.
(2)Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde in der Niederschrift zu beurkunden. 5.2. Folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind maßgebend: § 41 AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013Paragraph 41, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42 AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013Paragraph 42, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. 6.
- Zustimmung der Eigentümer der Baugrundstücke zum Bauvorhaben Nach § 2 Abs 1 lit c BauG ist das Baugrundstück die Grundfläche, auf der das Bauvorhaben ausgeführt werden soll und die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (Grundparzelle). Soll das Bauvorhaben auf mehreren Grundparzellen ausgeführt werden, bilden diese in ihrer Gesamtheit das Baugrundstück.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, BauG ist das Baugrundstück die Grundfläche, auf der das Bauvorhaben ausgeführt werden soll und die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (Grundparzelle). Soll das Bauvorhaben auf mehreren Grundparzellen ausgeführt werden, bilden diese in ihrer Gesamtheit das Baugrundstück. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Das Bauvorhaben wird durch das eingereichte Projekt abgegrenzt (vgl VwGH 14.04.2016, 2013/06/0205). Projektsgemäß ist beantragt, auf den GSt-Nr ZZZ sowie Bp YYY, jeweils KG L, ein Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten zu errichten, wobei für Hangsicherungsmaßnahmen auch das im Eigentum des Beschwerdeführers liegende Grundstück auf GSt XXX, KG L, in Anspruch genommen werden soll.Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Das Bauvorhaben wird durch das eingereichte Projekt abgegrenzt vergleiche VwGH 14.04.2016, 2013/06/0205). Projektsgemäß ist beantragt, auf den GSt-Nr ZZZ sowie Bp YYY, jeweils KG L, ein Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten zu errichten, wobei für Hangsicherungsmaßnahmen auch das im Eigentum des Beschwerdeführers liegende Grundstück auf GSt römisch 30 , KG L, in Anspruch genommen werden soll. Das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung des (Mit-)Eigentümers an den Baugrundstücken ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (vgl VwGH 14.04.2016, 2013/06/0169, 01.04.2008, 2007/06/0281).Das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung des (Mit-)Eigentümers an den Baugrundstücken ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung vergleiche VwGH 14.04.2016, 2013/06/0169, 01.04.2008, 2007/06/0281). Gegenständlich steht jedenfalls fest, dass die Antragstellerin Eigentümerin der Baugrundstücke GSt-Nr ZZZ sowie YYY, jeweils KG L, ist. Die Antragstellerin hat die nach den Bestimmungen des Zivilrechts erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer der Baugrundstücke zum Bauvorhaben nachzuweisen, sodass keinesfalls fraglich ist, ob die Zustimmung vorliegt. Der Zweck der Regelung liegt einerseits darin, dass Baubewilligungsverfahren vermieden werden sollen, in denen eine letztlich aus zivilrechtlichen Gründen nicht konsumierbare Baubewilligung erteilt würde. Andererseits resultieren für den Eigentümer (bzw Bauberechtigten) aus dem Bau bestimmte Pflichten (German/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz,
- Auflage, S 111). Eine Zustimmung im Sinne der Bestimmung des § 24 Abs 3 lit a BauG liegt nur dann vor, wenn aus ihr die zivilrechtliche Berechtigung zum Bauen folgt. Eine Zustimmung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, BauG liegt nur dann vor, wenn aus ihr die zivilrechtliche Berechtigung zum Bauen folgt. Im Motivenbericht zu § 24 Abs 3 lit a BauG ist dazu Folgendes angeführt: „Ist ein Zustim-mungserfordernis zu bejahen, so ist das Vorliegen der Zustimmung Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Es genügt nicht, wenn die Zustimmung im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt, sie muss auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung noch gegeben sein, ansonsten darf die Baubewilligung nicht erteilt werden.“ Im Motivenbericht zu Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, BauG ist dazu Folgendes angeführt: „Ist ein Zustim-mungserfordernis zu bejahen, so ist das Vorliegen der Zustimmung Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Es genügt nicht, wenn die Zustimmung im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt, sie muss auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung noch gegeben sein, ansonsten darf die Baubewilligung nicht erteilt werden.“ Dass die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen „liquid“, dh unzweifelhaft, vorliegen muss, ist auch ständige Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes (vgl bspw VwGH 27.10.1998, 96/05/0280, 23.08.2012, 2011/05/0069 und 25.11.2015, Ra 2015/06/0110).Dass die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen „liquid“, dh unzweifelhaft, vorliegen muss, ist auch ständige Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes vergleiche bspw VwGH 27.10.1998, 96/05/0280, 23.08.2012, 2011/05/0069 und 25.11.2015, Ra 2015/06/0110). Im gegenständlichen Fall liegt unzweifelhaft eine für die Ausführung des beantragten Bauvorhabens auf dem Grundstück des Beschwerdeführers auf GSt-Nr XXX, KG L, entsprechende unterschriebene Vereinbarung zwischen der Bauwerberin und dem Beschwerdeführer (samt Anlagen) vor. Diese Vereinbarung umfasst unzweifelhaft auch das Versetzen von Nägeln auf dem GSt-Nr XXX, KG L. Dass diese Vereinbarung unter Vorbehalt erteilt worden wäre, ist dieser nicht zu entnehmen. Aus dieser Vereinbarung folgt die zivilrechtliche Berechtigung zur Ausführung des beantragten Bauvorhabens. Im gegenständlichen Fall liegt unzweifelhaft eine für die Ausführung des beantragten Bauvorhabens auf dem Grundstück des Beschwerdeführers auf GSt-Nr römisch 30 , KG L, entsprechende unterschriebene Vereinbarung zwischen der Bauwerberin und dem Beschwerdeführer (samt Anlagen) vor. Diese Vereinbarung umfasst unzweifelhaft auch das Versetzen von Nägeln auf dem GSt-Nr römisch 30 , KG L. Dass diese Vereinbarung unter Vorbehalt erteilt worden wäre, ist dieser nicht zu entnehmen. Aus dieser Vereinbarung folgt die zivilrechtliche Berechtigung zur Ausführung des beantragten Bauvorhabens. Aus diesem Grund kann die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 3 lit a BauG bejaht werden. Aus diesem Grund kann die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, BauG bejaht werden. Falls ein Eigentümer oder auch Miteigentümer rechtswidrig die Zustimmung zu einem Bauvorhaben verweigert oder die erteilte Zustimmung bestreitet, ist es Sache der bauwerbenden Person, eine (zivil-)gerichtliche Entscheidung zu erwirken (vgl VwGH 17.12.1987, 87/06/0108).Falls ein Eigentümer oder auch Miteigentümer rechtswidrig die Zustimmung zu einem Bauvorhaben verweigert oder die erteilte Zustimmung bestreitet, ist es Sache der bauwerbenden Person, eine (zivil-)gerichtliche Entscheidung zu erwirken vergleiche VwGH 17.12.1987, 87/06/0108). 6.
- Nachbar iSd BauG Nach § 2 Abs 1 lit k BauG ist Nachbar, der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Verhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist. Dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG ist Nachbar, der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Verhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist. Dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt. Mit dem terminus „fremden“ Grundstück ist – unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit c letzter Satz BauG – ein anderes Grundstück als das Baugrundstück gemeint (vgl Regierungsvorlage,
- Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages zu § 2 Abs 1 lit k BauG).Mit dem terminus „fremden“ Grundstück ist – unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, letzter Satz BauG – ein anderes Grundstück als das Baugrundstück gemeint vergleiche Regierungsvorlage,
- Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landtages zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG). Der vom Antragsteller verschiedene Eigentümer oder Bauberechtigte, dessen Zustimmung zum Bauvorhaben erforderlich ist, hat Parteistellung. Allerdings kommt ihm ein Mitspracherecht nur insoweit zu, als die Baubewilligung ohne seine nach den Bestimmungen des Zivilrechts erforderliche Zustimmung nicht erteilt werden darf (vgl Regierungsvorlage,
- Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der vom Antragsteller verschiedene Eigentümer oder Bauberechtigte, dessen Zustimmung zum Bauvorhaben erforderlich ist, hat Parteistellung. Allerdings kommt ihm ein Mitspracherecht nur insoweit zu, als die Baubewilligung ohne seine nach den Bestimmungen des Zivilrechts erforderliche Zustimmung nicht erteilt werden darf vergleiche Regierungsvorlage,
- Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landtages). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 6.
- Da somit auch das im Eigentum des Beschwerdeführers bestehende Grundstück GST-Nr XXX, KG L, als zum Baugrundstück gehörend und somit nicht als fremdes Grundstück iSd § 2 Abs 1 lit k BauG (Nachbargrundstück) zu qualifizieren ist, ist der Beschwerdeführer nicht Nachbar iSd § 2 Abs 1 lit k BauG. 6.
- Da somit auch das im Eigentum des Beschwerdeführers bestehende Grundstück GST-Nr römisch 30 , KG L, als zum Baugrundstück gehörend und somit nicht als fremdes Grundstück iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG (Nachbargrundstück) zu qualifizieren ist, ist der Beschwerdeführer nicht Nachbar iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG. Es war daher bereits aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden. 7.
- Selbst wenn der Beschwerdeführer allerdings als Nachbar iSd BauG anzusehen wäre, wäre für ihn aus folgenden Gründen nichts gewonnen. 7.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach dem anwendbaren Baugesetz subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben, d.h. nicht präkludiert sind. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie des Verwaltungsgerichtes und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach dem BauG im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Darüber hinaus kann ein Nachbar rechtswirksam nur die Verletzung seiner eigenen Rechte einwenden (vgl VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240). 7.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach dem anwendbaren Baugesetz subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben, d.h. nicht präkludiert sind. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie des Verwaltungsgerichtes und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach dem BauG im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Darüber hinaus kann ein Nachbar rechtswirksam nur die Verletzung seiner eigenen Rechte einwenden vergleiche VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 BauG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes taxativ (vgl zB VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164). Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 26, Absatz eins, BauG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes taxativ vergleiche zB VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164). Für die Frage der Präklusion ist mangels eigener diesbezüglicher Regelungen im Baugesetz § 42 AVG zu beachten. Diese Regelung des § 42 AVG bedeutet, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (vgl VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190; 05.12.2000, 99/06/0199; sogenannte „Teilpräklusion“). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und die Ladung neben den für die Ladung vorgeschriebenen Angaben (vgl § 19 Abs 2 AVG) einen Hinweis auf die Präklusions- bzw Säumnisfolgen gemäß § 42 AVG enthalten hat. Des Weiteren wurde unter Angabe von Zeit und Ort auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Projektunterlagen hingewiesen. Für die Frage der Präklusion ist mangels eigener diesbezüglicher Regelungen im Baugesetz Paragraph 42, AVG zu beachten. Diese Regelung des Paragraph 42, AVG bedeutet, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat vergleiche VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190; 05.12.2000, 99/06/0199; sogenannte „Teilpräklusion“). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und die Ladung neben den für die Ladung vorgeschriebenen Angaben vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, AVG) einen Hinweis auf die Präklusions- bzw Säumnisfolgen gemäß Paragraph 42, AVG enthalten hat. Des Weiteren wurde unter Angabe von Zeit und Ort auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Projektunterlagen hingewiesen. Die erhobenen Einwendungen wurden in der Niederschrift über die Bauverhandlung protokolliert. Bringen die Nachbarn nicht vor, dass iSd § 14 Abs 3 AVG Einwendungen gegen die Niederschrift von ihr erhoben worden wären, liefert die Niederschrift über die Bauverhandlung über deren Verlauf und Gegenstand gemäß § 15 AVG vollen Beweis (vgl VwGH 20.10.2009, 2008/05/0118).Die erhobenen Einwendungen wurden in der Niederschrift über die Bauverhandlung protokolliert. Bringen die Nachbarn nicht vor, dass iSd Paragraph 14, Absatz 3, AVG Einwendungen gegen die Niederschrift von ihr erhoben worden wären, liefert die Niederschrift über die Bauverhandlung über deren Verlauf und Gegenstand gemäß Paragraph 15, AVG vollen Beweis vergleiche VwGH 20.10.2009, 2008/05/0118). 7.
- Das Recht des Nachbarn auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände und das Erfordernis der Zustimmung zur Erteilung der Abstandsnachsicht für die Sicherungsmaßnahmen. Für die Errichtung einer bergseitigen Baugrubensicherung in Form eines Nagelwandabschnittes sind jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich, sodass davon auszugehen ist, dass es sich dabei um ein unterirdisches Bauwerk iSd § 2 lit f BauG handelt. Zwar müssen grundsätzlich unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken mindestens 1 m vom Nachbargrundstück entfernt sein, allerdings ist die Baugrubensicherung in Form eines Nagelwandabschnittes als sonstige Wand mit Stützfunktion iSd § 6 Abs 4 lit a BauG zu qualifizieren (vgl Regierungsvorlage,
- Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages), die, weil sie unterirdisch geplant ist und somit die Höhenbegrenzung dieser Bestimmung nicht überschreitet, keinen Mindestabstand zur Grenze einzuhalten hat (vgl VwGH 17.11.2009, 2009/06/0174). Bei der Bemessung der Höhe kommt es nicht auf das Niveau des Nachbargrundstückes an einer beliebigen Stelle an, sondern darauf, dass das Nachbargrundstück an der Grenze um nicht mehr als 1,80 m von der Einfriedung, der sonstigen Wand oder dem Geländer überragt wird (vgl VwGH 20.06.2001, 99/06/0175). Die Erteilung einer Zustimmung des Beschwerdeführers iSd § 7 Abs 1 lit a BauG zur Errichtung der gegenständlichen Baugrubensicherung ist daher auch aus diesem Grunde nicht erforderlich.Für die Errichtung einer bergseitigen Baugrubensicherung in Form eines Nagelwandabschnittes sind jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich, sodass davon auszugehen ist, dass es sich dabei um ein unterirdisches Bauwerk iSd Paragraph 2, Litera f, BauG handelt. Zwar müssen grundsätzlich unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken mindestens 1 m vom Nachbargrundstück entfernt sein, allerdings ist die Baugrubensicherung in Form eines Nagelwandabschnittes als sonstige Wand mit Stützfunktion iSd Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, BauG zu qualifizieren vergleiche Regierungsvorlage,
- Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landtages), die, weil sie unterirdisch geplant ist und somit die Höhenbegrenzung dieser Bestimmung nicht überschreitet, keinen Mindestabstand zur Grenze einzuhalten hat vergleiche VwGH 17.11.2009, 2009/06/0174). Bei der Bemessung der Höhe kommt es nicht auf das Niveau des Nachbargrundstückes an einer beliebigen Stelle an, sondern darauf, dass das Nachbargrundstück an der Grenze um nicht mehr als 1,80 m von der Einfriedung, der sonstigen Wand oder dem Geländer überragt wird vergleiche VwGH 20.06.2001, 99/06/0175). Die Erteilung einer Zustimmung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, BauG zur Errichtung der gegenständlichen Baugrubensicherung ist daher auch aus diesem Grunde nicht erforderlich. 7.
- Zulässigkeit von Einwendungen sowie Einwand unter Vorbehalt Eine zivilrechtliche Vereinbarung über den Verzicht zur Ausführung eines zusätzlichen Aufbaus auf dem Flachdach oder eine bestimmte Nutzung des Flachdaches liegt nicht vor. Diese ist allerdings zur Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens aus baurechtlicher Sicht auch nicht erforderlich. Weder im Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung, wonach sichergestellt werden müsse, dass keine zusätzlichen Aufbauten in Zukunft auf dem Flachdach erfolgen dürfen, noch im Vorbringen iZm der Eingabe vom 21.09.2017, wonach sich der Beschwerdeführer Einwendungen für den Fall vorbehalte, dass nicht auf zivilrechtlichen Wege sichergestellt werde, dass keine zusätzlichen Aufbauten in Zukunft auf dem Flachdach erfolgen können, kann ein subjektiv-öffentliches Vorbringen iSd § 26 BauG erkannt werden. Insbesondere stellt aber auch ein Vorbehalt, später Einwendungen zu erheben, keine taugliche Einwendung dar (vgl VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016). Weder im Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung, wonach sichergestellt werden müsse, dass keine zusätzlichen Aufbauten in Zukunft auf dem Flachdach erfolgen dürfen, noch im Vorbringen iZm der Eingabe vom 21.09.2017, wonach sich der Beschwerdeführer Einwendungen für den Fall vorbehalte, dass nicht auf zivilrechtlichen Wege sichergestellt werde, dass keine zusätzlichen Aufbauten in Zukunft auf dem Flachdach erfolgen können, kann ein subjektiv-öffentliches Vorbringen iSd Paragraph 26, BauG erkannt werden. Insbesondere stellt aber auch ein Vorbehalt, später Einwendungen zu erheben, keine taugliche Einwendung dar vergleiche VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich der Beschwerdeführer darüber hinaus im Zuge der mündlichen Verhandlung bzw in der darauffolgenden Eingabe vom 21.09.2017 nicht die Zustimmung vom beantragten Bauvorhaben vorbehalten, sondern das Erheben von Einwendungen. Dies brachte der Beschwerdeführer insbesondere mit der Formulierung, wonach er sich anlässlich der Amtshandlung Einwendungen vorbehalten habe, zweifelsohne zum Ausdruck. 7.
- Rechtzeitigkeit von Einwendungen Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur mündlichen Verhandlung ist den obigen Feststellungen zu entnehmen. Wenn nunmehr in der Beschwerde auf Einwendungen Bezug genommen wird, die in der Berufung erhoben wurden, ist insoweit auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach zulässige Einwendungen von Nachbarn iSd § 26 BauG auch rechtzeitig und somit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden müssen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die in der Berufung erhobenen Einwendungen rechtzeitig vorgebracht worden seien, kann insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen in Pkt.
- nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden.Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur mündlichen Verhandlung ist den obigen Feststellungen zu entnehmen. Wenn nunmehr in der Beschwerde auf Einwendungen Bezug genommen wird, die in der Berufung erhoben wurden, ist insoweit auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach zulässige Einwendungen von Nachbarn iSd Paragraph 26, BauG auch rechtzeitig und somit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden müssen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die in der Berufung erhobenen Einwendungen rechtzeitig vorgebracht worden seien, kann insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen in Pkt.
- nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden.
- Manuduktionspflicht nach § 13a AVG
- Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG Der Beschwerdeführer beruft sich weiters darauf, dass er vom Verhandlungsleiter im Glauben gelassen worden sei, sich Einwendungen vorbehalten und auch zu einem späteren Zeitpunkt erheben zu können. Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste (vgl VwGH 14.05.2014, Ro 2014/06/0011). Dazu gehört auch, die Parteien des Verfahrens nicht darüber unterrichtet werden müssen, dass Einwendungen nicht unter Vorbehalt erhoben werden können. Angesichts des Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde (vgl VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Die Behörde hat Parteien auch nicht anzuleiten, dass sie bestimmte Beweisanträge zu stellen, Beweismittel vorzubringen oder Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hätten.Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste vergleiche VwGH 14.05.2014, Ro 2014/06/0011). Dazu gehört auch, die Parteien des Verfahrens nicht darüber unterrichtet werden müssen, dass Einwendungen nicht unter Vorbehalt erhoben werden können. Angesichts des Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde vergleiche VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Die Behörde hat Parteien auch nicht anzuleiten, dass sie bestimmte Beweisanträge zu stellen, Beweismittel vorzubringen oder Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hätten. Aus den gleichen Gründen kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass ihm das Parteiengehör unter Beachtung der Manuduktionspflicht zu gewähren gewesen wäre. Dies noch dazu umso weniger, als das Recht der Partei gehört zu werden und Fragen zu stellen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorzunehmen und wahrzunehmen ist, an welcher der Beschwerdeführer ja teilgenommen hat. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid die Möglichkeit gehabt, zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, wodurch eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde damit als saniert anzusehen ist (vgl VwGH 11.09.2003, 99/07/0062).Aus den gleichen Gründen kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass ihm das Parteiengehör unter Beachtung der Manuduktionspflicht zu gewähren gewesen wäre. Dies noch dazu umso weniger, als das Recht der Partei gehört zu werden und Fragen zu stellen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorzunehmen und wahrzunehmen ist, an welcher der Beschwerdeführer ja teilgenommen hat. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid die Möglichkeit gehabt, zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, wodurch eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde damit als saniert anzusehen ist vergleiche VwGH 11.09.2003, 99/07/0062).
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.318.39.2018.R8