RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlLVwG-355-1/2018-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des K GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Huchler, Hohenems, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 09.04.2018 betreffend die Einschränkung der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals nach dem Wettengesetz, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
(2018)angestellt worden, damit sie für Ordnung sorgten. Schusswaffen hätten diese nicht getragen. Während ihrer Anwesenheit im Lokal habe sie nicht mitbekommen, dass Müll in der Passage deponiert oder die Notdurft verrichtet oder Lärm erzeugt werde. An den Tagen, an denen sie sich ganztätig in der Filiale aufhalte, beginne die Arbeitszeit um 16.15 Uhr und ende um 00.15 Uhr. Im Lokal gebe es zwei WCs, außerdem einen Nichtraucherbereich mit 40 Sitzplätzen, im Raucherbereich seien 30 Sitzplätze vorhanden. Beim Campions-League würden sich höchstens ca 15 Leute im Lokal aufhalten. F E (Kunde) sagte als Zeuge aus, dass er unter der Woche nach der Arbeit immer dorthin spielen gegangen sei, auch am Wochenende sei er meistens dort gewesen, einmal am Samstag und einmal am Sonntag. Am Wochenende habe er sich sechs Stunden im Lokal aufgehalten. Wenn er Frühschicht gehabt habe, sei er abends um 20.00 Uhr bzw 21.00 Uhr ins Lokal gegangen, bei der anderen Schicht in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr mittags. Danach sei er wieder arbeiten gegangen. Bezüglich Verschmutzungen habe er noch nie etwas gesehen. Während der Spielpausen habe er sich immer im Lokal aufgehalten. Er habe keine konkreten Beobachtungen machen können, dass Personen in der Passage uriniert oder Abfall weggeworfen hätten. E H (Geschäftsleiter Firma S) gab als Zeuge an, dass er sehr oft im Lokal T vor Ort gewesen sei. Sie (die Securities) seien ungefähr ab Februar 2018 bis zur Schließung des Betriebes dort tätig gewesen. Pro Schicht sei eine Person vor Ort gewesen. Am Sonntag sei die Schicht von 11.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegangen, an sonstigen Tagen von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Es habe nie irgendwelche Vorfälle gegeben. Aufgabe sei gewesen, zu schauen, dass es in der Passage nicht zu Verschmutzungen komme. Es habe keine Probleme mit Gästen gegeben, auch nicht hinsichtlich des Randalierens. Während der Ausübung des Dienstes sei er nicht bewaffnet gewesen. Es habe auch keinen diesbezüglichen Auftrag gegeben. B R (Security-Mitarbeiter) sagte zeugenschaftlich aus, dass er im Lokal T ungefähr für zehn Einsätze eingeteilt gewesen sei, und zwar von Mitte März 2018 bis Mitte April
- Die Schicht habe von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr gedauert. Er sei angesprochen worden, vermehrt die Passage zu beobachten im Hinblick auf die Vermeidung von Verschmutzungen und im Hinblick auf die Vermeidung von Urinieren. Er sei aber nicht 24 Stunden im Einsatz gewesen. Als er den Dienst um 18.00 Uhr angetreten habe, sei immer alles sauber gewesen. S T (Mitarbeiter der K GmbH) sagte aus, dass er Verschmutzungen, die von Gästen des Lokals T ausgehen würden, nicht wahrgenommen habe. Er könne sich auch nicht erinnern, dass es einmal besonders laut im Lokal gewesen sei oder dass es Beschwerden gegeben habe. Für Reinigungsdienste sei eine Putzfrau in der Filiale zuständig. Er sei während der Öffnungszeit des Lokals fünf Tage pro Woche hinter der Kasse. Es gebe zwei Schichten á acht Stunden. Pro Schicht arbeite er hinter der Kasse. E S (handelsrechtliche Geschäftsführerin) gab im Wesentlichen an, dass sie nie einen Gast beobachtet habe, der aus dem Lokal gekommen sein und vor dem Lokal die Notdurft verrichtet bzw Müll dort deponiert habe. Maßnahmen mit Ausnahme der Security seien nicht getroffen worden. Der Müll- bzw Reinigungsdienst werde von Putzfrauen durchgeführt. Sie sei nicht jeden Tag im Lokal gewesen, habe aber telefonischen Kontakt gehalten. Sporadisch sei sie dort gewesen, wenn sie beispielsweise einen Termin beim Steuerberater gehabt habe. Die Zeugen B P, P B, Mag. H S und K A hinterließen einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck, sodass das Verwaltungsgericht diesen Angaben folgt. P schilderte detailliert die von ihm wahrgenommen Verschmutzungen in der Passage, insbesondere jene im Bereich vor der Türe des T. Der Hausmeister P B war aufgrund der von ihm täglich vorzunehmenden Reinigungstätigkeit in der Passage in der Lage, den Verschmutzungsgrad der Realität entsprechend wahrzunehmen und detailgetreu wiederzugeben. Außerdem war er vor Ort tagtäglich mit Beschwerden von Bewohnern der Wohnanlage konfrontiert worden. Das Rauchen von Joints durch Kunden des T hat er selbst mehrmals gesehen. Das Zurücklassen des zusammengefegten Mülls vor der Lokaltüre durch den Hausmeister B stellt einen einmaligen Vorfall dar, der - reaktionsbezogen - auf das Verhalten der N R zurückzuführen ist, da diese den Hausmeister zuvor als „Arschloch“ bezeichnete; der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen tut dies jedenfalls keinen Abbruch. Mag. H S wohnt seit neun Jahren in der Wohnanlage und konnte beobachten, dass Leute im Nahbereich des Lokals - 5 bis 10 m zur Eingangstüre entfernt – in der Passage uriniert haben. Er berichtete auch von Lärmbelästigen (Schreien) in der Passage, wenn Leute vom Lokal in die Passage gekommen seien, wovon ihm von Bewohnern der Wohnanlage erzählt worden sei. Auch K A hat als jahrzehntelanger Bewohner der Wohnanlage die in der Passage vorherrschenden und von ihm persönlich wahrgenommenen Zustände eindrucksvoll geschildert. Er berichtete von Verschmutzungen der Passage durch Kunden des T (Kaffee auf den Boden und an die Wand schütten, Ausspucken von Nussschalen, etc). Die Feststellungen zum gravierenden Verschmutzungszustand der Passage, zu den Lärmbelästigungen und zum Rauchen von Joints stützen sich auf die Angaben dieser Zeugen. Bei den Zeugen Mag. H S und K A handelt es sich um überdies Personen, die im Umkreis von 50 m rund um das Lokal T wohnen und somit von den angeprangerten Zuständen besonders betroffen waren, weshalb sie diesen auch ein besonderes Augenmerk schenkten. Die Feststellung betreffend das Kaputtschlagen eines Fernsehers stützt sich auf die Aussage der Z O. Die Feststellung, dass es im Zeitraum während des Schließens des Lokals infolge eines Brandes und ab Erlassung des behördlichen Bescheides, mit welchem die erteilte Bewilligung um den in Rede stehenden Standort eingeschränkt wurde, zu keinen unzumutbaren Belästigungen der - auch im Umkreis von 50 m zum Lokal T wohnenden - Bewohner der Wohnanlage gekommen ist, stützt sich ebenfalls auf die Aussage der Zeugen Mag. H S und K A. Auch ist der Tatsache, dass es während der „brandbedingten“ Schließung des Lokals sowie nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides durch die Behörde zu keinerlei massiven Verschmutzungen in der Passage bzw. zu Lärmbelästigungen der Bewohner gekommen ist, erhebliches Gewicht beizumessen und lässt dieser Umstand den nachvollziehbaren Schluss zu, dass die angeprangerten Zustände in der Passage, die jedenfalls eine unzumutbare Belästigung von Personen, die im Umkreis von 50 m rund um diese Betriebsstätte wohnen, darstellten, unzweifelhaft im Zusammenhang mit dem Offenhalten des Lokals T und mit einem in bzw. vor diesem Lokal gesetzten Verhalten stehen. Die Angaben der Zeugen N R, Z O, F E, E H, B R, S T und der Vertreterin der Beschwerdeführerin, E S, stehen dazu nicht im Widerspruch. Den Aussagen dieser Personen ist zu entnehmen, dass diese keinerlei dezidierte Wahrnehmungen hinsichtlich stattgefundener Verschmutzungen in der Passage, die durch Kunden des Lokals T oder sonstige Personen verursacht wurden, gemacht haben. Gleiches gilt auch bezüglich der Verursachung von Lärmbelästigungen durch etwaige Kunden. Dazu ist allerdings festzustellen, dass sich diese Zeugen nicht während der gesamten täglichen Öffnungszeit des Lokals vor Ort und auch nicht durchgehend an jenen Tagen, an denen das Lokal geöffnet war, dort aufgehalten haben. N R hielt sich ca 40 Stunden pro Woche im Lokal auf, Z O an drei Wochentagen für je acht Stunden, die restlichen Tage nur ein bis zwei Stunden für Büroarbeiten. F E war Kunde und hielt sich auch während der Spielpausen im Lokal auf, in die Passage ist er demnach nicht gegangen. E H und B R (Security-Mitarbeiter) waren nur für zwei bzw. einen Monat vor Ort tätig und auch nur stundenweise (Vierstundenschicht, außer am Sonntag, da dauerte der Einsatz 10 Stunden). S T arbeitete fünf Tage pro Woche in einer achtstündigen Schicht hinter der Kasse, E S war nur sporadisch vor Ort. Es ist daher nachvollziehbar, dass diese Personen möglicherweise nichts von Verschmutzungen bzw Lärmbelästigung durch Kunden oder andere Personen vor dem Lokal mitbekommen haben, wenn sie gerade gearbeitet bzw sich im Lokal aufgehalten haben. Es mag auch zutreffen, dass es während der Anwesenheit der Security-Mitarbeiter zu keinen gravierenden Verschmutzungen und Lärmbelästigungen gekommen ist, jedoch gilt es dabei zu bedenken, dass diese Mitarbeiter nur für einen kurzen Zeitraum (ca. 2 Monate) und nur für wenige Stunden während Öffnungszeit des Lokals eingesetzt worden waren; im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass bei Anwesenheit von Security-Personal in der Regel kein verpöntes bzw. anstößiges Verhalten gesetzt wird. Auf Grundlage der Aussagen der Zeugen N R, Z O, F E, E H, B R, S T sowie der E S kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass es zu keinerlei massiven Verschmutzungen in der Passage bzw. Lärmbelästigungen oder sonstiger sicherheitsrelevanter Vorkommnisse durch Kunden oder sonstige Personen im Zusammenhang mit dem Offenhaltens des Lokals T gekommen ist.
- In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 11 Abs 2 lit c des Wettengesetzes, LGBl Nr 18/2003 idgF LGBl Nr 46/2017, ist die Bewilligung von der Landesregierung zu widerrufen, wenn dem Fortbestand der Bewilligung öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, entgegenstehen, wobei insbesondere auch berücksichtigt werden kann, wenn in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel stattgefunden hat, oder Personen, die im Umkreis von 50 m rund um eine Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten unzumutbar belästigt werden; gegebenenfalls ist die Bewilligung auch nur einzuschränken. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, des Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, idgF Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2017,, ist die Bewilligung von der Landesregierung zu widerrufen, wenn dem Fortbestand der Bewilligung öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, entgegenstehen, wobei insbesondere auch berücksichtigt werden kann, wenn in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel stattgefunden hat, oder Personen, die im Umkreis von 50 m rund um eine Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten unzumutbar belästigt werden; gegebenenfalls ist die Bewilligung auch nur einzuschränken. Nach den auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen stehen dem Fortbestand der in Rede stehenden Bewilligung nach dem Wettengesetz für die in Rede stehende Betriebsstätte öffentliche Interessen, nämlich solche der Sicherheit, entgegen. So ist es - wie erwähnt - während des Offenhaltens des Lokals mehrfach zu Streitereien gekommen, die auch zu einer für die Bewohner der Wohnanlage deutlich wahrnehmbaren Lärmbelästigung führten. Auch das Kaputtschlagen eines Fernsehers im Lokal - mag diese Sachbeschädigung durch einen Kunden oder eine andere Person erfolgt sein - stellt eine Beeinträchtigung öffentlicher Sicherheitsinteressen dar. Dazu gehört auch das Konsumieren von Joints durch Kunden des Lokals, da damit strafrechtlich zu ahndende Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht wurden und das Entstehen von Begleitkriminalität (zB das Dealen mit Drogen) zu befürchten war. Ebenso war - wie festgestellt - die Tatsache zu berücksichtigen, dass Personen, die im Umkreis von 50 m rund um die in Rede stehende Betriebsstätte wohnen, durch das vor der Betriebsstätte gesetzte Verhalten (massive Verschmutzung der Fußgängerpassage, Geruchsbelästigung durch Urinieren, Lärmbelästigung etc) unzweifelhaft unzumutbar belästigt wurden. Die Einschränkung der erteilten Bewilligung nach dem Wettengesetz um den Standort Mstraße, betreffend das Lokal „T“, erweist sich daher insgesamt als rechtmäßig und war der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.355.1.2018.R4