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{'item': 'LVwG-355-1/2018-R4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlLVwG-355-1/2018-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des K GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Huchler, Hohenems, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 09.04.2018 betreffend die Einschränkung der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals nach dem Wettengesetz, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 11 Abs 2 lit. c iVm § 3 Abs 1 lit. h des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (WettenG), LGBl Nr 18/2003 idgF, der K GmbH, Rstraße, B, die mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2016 erteilte Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals an mehreren Betriebsstätten im Land Vorarlberg um den Standort Mstraße X, (nunmehr: Mstraße Y), „T D“ in D eingeschränkt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen wird (Spruchpunkt II.).
  2. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (WettenG), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, idgF, der K GmbH, Rstraße, B, die mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2016 erteilte Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals an mehreren Betriebsstätten im Land Vorarlberg um den Standort Mstraße römisch zehn, (nunmehr: Mstraße Y), „T D“ in D eingeschränkt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wird (Spruchpunkt römisch zwei.).
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und unter Vorlage von Fotos vorgebracht, dass man erkennen könne, dass niemand über der Filiale lebe und dass es sich bei den Fotos „2017“ um den Mist handle, welchen der Hausmeister vor der Filiale verstreut habe. Weitere Fotos belegten, dass die Filiale von beiden Seiten für Fußgänger zugänglich sei. In einem weiteren Schreiben wurde die Einvernahme des B P beantragt, welcher bezeugen könne, dass die Passage immer schon so ausgesehen habe. Auch in der Zeit, wo die Filiale geschlossen gewesen sei. F E könne bezeugen, dass er schon immer einer ihrer Kunden gewesen sei und die Personen, die für Unruhe gesorgt hätten, nichts mit der K GmbH zu tun hätten. Er könne ebenfalls bezeugen, dass immer für Ruhe gesorgt worden sei. Die alkoholisierten Personen, die sich in der Passage aufgehalten hätten, seien ebenfalls nicht Kunden gewesen und hätten nichts mit der Filiale zu tun gehabt. Die Security-Mitarbeiter E H, Z J und B R könnten bezeugen, dass sie immer dafür gesorgt hätten, dass sogar Personen, obwohl sie nicht Kunden gewesen seien, sich nicht in der Passage aufhalten. Sie hätten in ihrer Arbeitszeit sowohl für die Filiale und auch für den Betrieb außerhalb für Ordnung gesorgt. Sie könnten auch bezeugen, dass sie keine Schusswaffen bei sich tragen bzw diese nicht notwendig seien. Dies widerlege die Angaben auf S 6 im angefochtenen Bescheid. Die Aussage, weshalb eine Sicherheitsfirma eingestellt worden sei, sei falsch interpretiert, da sie sich um die Sicherheit aller Anrainer kümmerten. Das Wettbüro „S“ habe dieselbe Sicherheitsfirma. Die Sicherheitsfirma sei nicht angestellt worden, weil die Zustände so schlecht seien, sondern weil sie (die Beschwerdeführerin) um Sicherheit bemüht sei. Komplikationen mit der Polizei hätte es keine gegeben. Diese sei lediglich zwei bis drei Mal aufgrund von Kontrollen in der Filiale gewesen. Weiters werde N R als Zeugin beantragt, da sie den Hausmeister dabei erwischt habe, wie er Müll vor der Filiale zerstreut habe. Der Zeuge A S werde stellig gemacht und des Weiteren werde beantragt, S T als Zeuge einzuvernehmen.
  4. Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, wurde hierüber bereits gesondert mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30.07.2018, Zl LVwG-335-1/2018-R4, entschieden.
  5. Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, wurde hierüber bereits gesondert mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30.07.2018, Zl LVwG-335-1/2018-R4, entschieden.
  6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2016 wurde der K GmbH gemäß § 2 Abs 1 iVm § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl Nr 18/2003 idF LGBl Nr 9/2012, die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals unter Auflagen bis zum 26.06.2019 erteilt. Die K GmbH ist ua Betreiberin der Betriebsstätte „T“ in D, Mstraße. E S ist handelsrechtlicher Geschäftsführerin dieser GmbH. Als verantwortliche Person nach dem Wettengesetz in der genannten Betriebsstätte fungiert N R.Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2016 wurde der K GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals unter Auflagen bis zum 26.06.2019 erteilt. Die K GmbH ist ua Betreiberin der Betriebsstätte „T“ in D, Mstraße. E S ist handelsrechtlicher Geschäftsführerin dieser GmbH. Als verantwortliche Person nach dem Wettengesetz in der genannten Betriebsstätte fungiert N R. Der Haupteingang des Lokals „T“ mündet in den Bereich einer ca 50 m langen, überdachten Passage, die von Fußgängern benützt werden kann. Im gesamten Gebäudekomplex (Mstraße X bis Z) befinden sich Wohnungen.Der Haupteingang des Lokals „T“ mündet in den Bereich einer ca 50 m langen, überdachten Passage, die von Fußgängern benützt werden kann. Im gesamten Gebäudekomplex (Mstraße römisch zehn bis Z) befinden sich Wohnungen. Die Öffnungszeiten des Lokals waren täglich von 09.00 Uhr bis 24.00 Uhr durchgehend. Während des Zeitraumes, in welchem das Lokal T für Kunden geöffnet war, kam es im Bereich der gesamten Passage zu massiven Verschmutzungen infolge des Wegwerfens von Unrat, wie Zigarettenkippen, Bierdosen, Kaffeebecher sowie Papiertaschentücher. Kaffee wurde gegen die Wand gespritzt und auf den Boden geleert. Personen, die aus dem Lokal T herausgekommen sind, haben in der Passage Joints geraucht und sind dann wieder in das Lokal zurückgegangen. Ebenso haben Kunden, die aus dem T gekommen sind, in der Passage Schalen von Nüssen ausgespuckt. Im Nahbereich des Lokals, etwa in einer Entfernung von 5 bis 10 m zur Eingangstüre, wurde uriniert, was zu einer Geruchsbelästigung geführt hat. Des Weiteren ist es zu Lärmbelästigungen gekommen, wenn Kunden vom T in die Passage gekommen sind und dort diskutiert haben. Es wurde auch geschrien. Auch bei Streitereien während des Offenhaltens des Lokals ist es zu Lärmbelästigungen gekommen. Zu einem Vorfall mit einer Sachbeschädigung ist es gekommen, als ein Fernseher im Lokal kaputtgeschlagen wurde. Durch diese Vorfälle (zB Streitereien mit damit einhergehender Lärmbelästigung, Rauchen von Joints in der Öffentlichkeit, Sachbeschädigung infolge des Kaputtschlagens eines Fernsehers im Lokal T) ist das öffentliche Interesse der Sicherheit, insbesondere jenes der Wahrung der Ruhe und Ordnung beeinträchtigt worden. Ebenso ist es zu unzumutbaren Belästigungen von Personen, die im Umkreis von 50 m rund um diese Betriebsstätte wohnen, gekommen; dazu gehören insbesondere die Bewohner Mag. H S und K A in Bezug auf die massive Verschmutzung der von ihnen zu benützenden Passage, die Geruchsbelästigung durch Urinieren und die Lärmbelästigungen. Während des Zeitraumes, als das T aufgrund eines am 11.06.2017 ausgebrochenen Brandes bis zu dessen Wiedereröffnung am 15.11.2017 geschlossen war und ab dem Zeitpunkt der Schließung des T ab dem 18.04.2018 aufgrund des behördlichen Bescheides ist es weder zu Vorfällen gekommen, die öffentlichen Sicherheitsinteressen entgegenstehen noch zu massiven Verschmutzungen der Passage und Lärmbelästigungen noch zu sonstigen unzumutbaren Belästigungen.
  7. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Einvernahmen des B P, P B, Mag. H S, K A, der N R, Z O, des F E, E H, B R und S T als Zeugen, der E S (Vertreterin der Beschwerdeführerin) und nach Einsichtnahme in den Akt als erwiesen angenommen. Auf die Einvernahme der Zeugen A S und Z J wurde verzichtet. B P gab zeugenschaftlich an, in der Nähe des Lokals zu wohnen und Stammgast im T gewesen zu sein. Er besuche das T schon ab Öffnen um 09.00 Uhr und halte sich dort bis 12.00 Uhr bzw 12.30 Uhr auf. Manchmal sei er auch nachmittags dort, in der Woche insgesamt vier bis fünf Mal. Ein paar Mal habe er gesehen, dass vor der Türe des Lokals, als er dieses gegen 09.10 Uhr betreten habe, auffällig viel Abfall gelagert gewesen sei. Es habe sich um Zigarettenkippen, Becher und manchmal auch Essensreste gehandelt. Im weiteren Umkreis hätten sich Flaschen, Plastikflaschen, Becher, Plastiksäcke, befunden. Ebenso habe er dunkle Flecken in der Ecke gesehen, die vom Urinieren herstammten. Diesen Zustand habe er im Wesentlichen vor dem Ausbruch des Brandes vorgefunden. Nach dem Wiedereröffnen des T sei es weniger dramatisch gewesen, bis auf herum liegende Zigarettenkippen, Tempo-Taschentüchern und Kaffeebechern vor der Türe des Lokals. P B gab als Zeuge an, dass er Hausmeister im Objekt Mstraße X bis Z seit dem Jahr 2011 sei. Die Passage werde am Morgen von ihm gegen 08.00 Uhr trocken gereinigt, eine Nassreinigung finde aller drei Monate statt. Während der Öffnungszeiten des T sei er tagtäglich mit Beschwerden konfrontiert worden. Jeden Tag sei die Verschmutzung mit Müll extrem groß gewesen. Es seien Zigarettenkippen, Joints, herumgelegen, es sei Urin vorhanden gewesen und auch Fäkalien. Die Passage sei ca 50 m lang und sei die Verschmutzung mehr oder weniger durchgehend gewesen. Es seien Tippzettel vom T herumgelegen, auch Heineken-Bierdosen, die vom T gekommen seien. Er habe nämlich gesehen, dass ein Fahrzeug derartige Getränke zum Lokal T gebracht habe. Ebenso habe er gesehen, dass Kunden (Farbige) aus dem Lokal T gekommen seien und in der Passage Joints geraucht hätten und danach wieder in das Lokal zurückgegangen seien. Dies habe er nicht nur ein Mal gesehen. Es sei ihm auch von Lärmbelästigungen, welche vom T gekommen seien, berichtet worden. Als die Security beauftragt gewesen sei, seien „Verbesserungen“ da gewesen.P B gab als Zeuge an, dass er Hausmeister im Objekt Mstraße römisch zehn bis Z seit dem Jahr 2011 sei. Die Passage werde am Morgen von ihm gegen 08.00 Uhr trocken gereinigt, eine Nassreinigung finde aller drei Monate statt. Während der Öffnungszeiten des T sei er tagtäglich mit Beschwerden konfrontiert worden. Jeden Tag sei die Verschmutzung mit Müll extrem groß gewesen. Es seien Zigarettenkippen, Joints, herumgelegen, es sei Urin vorhanden gewesen und auch Fäkalien. Die Passage sei ca 50 m lang und sei die Verschmutzung mehr oder weniger durchgehend gewesen. Es seien Tippzettel vom T herumgelegen, auch Heineken-Bierdosen, die vom T gekommen seien. Er habe nämlich gesehen, dass ein Fahrzeug derartige Getränke zum Lokal T gebracht habe. Ebenso habe er gesehen, dass Kunden (Farbige) aus dem Lokal T gekommen seien und in der Passage Joints geraucht hätten und danach wieder in das Lokal zurückgegangen seien. Dies habe er nicht nur ein Mal gesehen. Es sei ihm auch von Lärmbelästigungen, welche vom T gekommen seien, berichtet worden. Als die Security beauftragt gewesen sei, seien „Verbesserungen“ da gewesen. Es treffe zu, dass er einmal den Müll unter Zuhilfenahme einer Gebläseeinrichtung zusammengefegt habe und dieser dann im Nahbereich der Eingangstüre des T gelegen sei. N R sei vom Lokal herausgekommen und sei ihm nachgelaufen, als er zum Wagen mit den Müllkübeln gegangen sei, um den zuvor so zusammengetragenen Müll hinein zu tun. Die Dame habe ihn mit dem Wort „Arschloch“ beleidigt. Daraufhin habe er den Müll liegen gelassen. Es sei ein einmaliger Vorfall dieser Art gewesen. Mag. H S, Eigentümervertreter und Bewohner der Wohnanlage seit neun Jahren, deponierte als Zeuge, dass er ca 30 m (Luftlinie) vom Lokal entfernt wohne. Er habe Lichtbilder vom Verschmutzungszustand erstellt. Auf diesen seien Urin- bzw Blutflecke sowie auch Bierreste erkennbar. Beim Durchgang durch diese Passage habe es „gestunken“. Frauen hätten sich nicht mehr getraut, durchzugehen. Er habe Leute gesehen, die im Nahbereich des Lokals in einer Entfernung von 5 bis 10 m zur Eingangstüre uriniert haben. Die Verunreinigungen hätten sich die ganze Passage entlanggezogen. Die Zustände der Verschmutzung habe er in der Regel am Morgen festgestellt. Zu Lärmbelästigungen sei es gekommen, wenn die Leute vom Lokal in die Passage gekommen seien und dort diskutiert hätten. Über Lärmbelästigungen sei ihm von Bewohnern der Anlage berichtet worden mit dem Auftrag, dass er diese melden solle. Es sei auch vorgekommen, dass geschrien worden sei. Von Leuten, die unmittelbar über dem Ausgang wohnten, sei ihm mitgeteilt worden, dass es um den Ausgang herum sehr laut sei. Sowohl ab dem Zeitraum der Schließung des Lokals ab dem 18.04.2018 als auch während des Zeitraumes, als das Lokal brandbedingt geschlossen gewesen sei, sei es zu keinen Belästigungen gekommen. Es hätten „paradiesische Zustände“ geherrscht. K A (Bewohner der Wohnanlage) sagte aus, dass seine Wohnung etwa 50 m zur Passage entfernt liege. Er wohne schon 30 Jahr lang in dieser Wohnung. Er habe gesehen, dass Leute, die aus dem T gekommen seien und sich in der Passage unterhalten hätten, Schalen von Nüssen ausgespuckt hätten, sodass alles voll gewesen sei. Er habe auch gesehen, dass Leute bzw Kunden vom Lokal T in der Passage gegessen hätten und Kaffeebecher mit herausgenommen hätten. Er habe gesehen, dass der Kaffee gegen die Wand gespritzt und auch auf den Boden geleert worden sei. Diese Wahrnehmungen habe er gemacht, als das Lokal in Betrieb gewesen sei. Er habe auch Lärm selbst wahrgenommen, wenn Leute in einer Gruppe zusammengestanden seien und sich in der Passage aufgehalten hätten. Auch große Streitereien habe er lärmmäßig mitbekommen. Diese Wahrnehmungen habe er beim Offenhalten des Lokals gemacht. Jetzt sei Ruhe. Der Hausmeister habe früher täglich aufräumen müssen, jetzt (nach Schließung des Lokals) mache er es einmal in der Woche. Die von der Firma K angestellte Putzfrau habe den Türbereich vor dem Lokal so gereinigt, dass sie den Abfall einfach nach links und rechts von der Türe weggekehrt habe. Dies habe er selbst gesehen. Die Verschmutzung in der Passage habe stattgefunden durch die Besucher des Lokals. Urinreste in der Passage habe er immer am darauffolgenden Tag gesehen. Auch bei Einsatz des Security-Personals habe er keine Wahrnehmungen dahingehend machen können, dass sich der Zustand in der Passage gebessert habe. Er verweise auch auf von ihm angefertigte Fotos. N R sagte als Zeugin aus, dass sie als nach dem Wettengesetz verantwortlich gemachte Person eine Zeitlang fast jeden Tag, so fünf Mal in der Woche, im Lokal T zugegen gewesen sei. Wenn sie dort gewesen sei, sei sie von 09.00 Uhr bis ca 16.30 Uhr bzw von 08.30 Uhr bis ca 16.30 Uhr dort gewesen. Während der Spielpausen der Fußballspiele seien die Leute teilweise nach draußen in die Passage gegangen, um zu rauchen. Es gebe aber auch Raucherbereiche im Lokal. In weiterer Folge würden diese Leute Fußballspiele anschauen, wetten und etwas trinken. Ein Urinieren bzw ein Mülldeponieren vor dem Lokal habe sie nicht beobachten können. Auch Lärmbelästigungen vor dem Lokal habe sie nicht wahrnehmen können. Es habe einmal eine Auseinandersetzung mit dem Hausmeister gegeben. Sie habe beobachten können, dass er mit einem Gebläse Müll vor die Türe geweht habe. Dies habe sich kurz vor dem Öffnen des Lokals gegen 08.30 Uhr ereignet. Ein genaues Datum könne sie nicht sagen. Von dem Vorfall habe sie Lichtbilder angefertigt. Der Müll sei vor der Türe geblieben, sodass sie ihn wegräumen habe müssen. Als sie ihn darauf angesprochen habe, habe er ihr den Mittelfinger gezeigt. Das Reinigen der Passage, damit meine sie konkret den Bereich vor dem Lokal, werde von einer Putzfrau vorgenommen. Es sei so gewesen, dass viele Leute in das Lokal gekommen seien, die nicht gespielt hätten. Sie hätten auch keinerlei Getränke konsumiert. Aus diesem Grund sei Security eingestellt worden, damit sich die Kunden wieder wohlfühlen würden. Z O (Filialleiterin) deponierte als Zeugin, dass sie sich fünf bis sechs Mal in der Woche in der Betriebsstätte in D aufgehalten habe. An drei Tagen habe sie je acht Stunden in der Filiale gearbeitet, die restlichen Tage ein bis zwei Stunden. Während der Tage, an denen sie acht Stunden vor Ort gewesen sei, habe sie Kassatätigkeiten gemacht, die restlichen Tage seien buchhalterische Sachen zu erledigen gewesen. Wenn ihr der Aktenvermerk, welcher anlässlich ihrer Vorsprache am 15.03.2018 vor der Behörde verfasst wurde, vorgelesen werde, gebe sie an, dass der Inhalt des Aktenvermerkes so nicht richtig sei. Es stimme zwar der Vorfall mit dem Fernseher (Kaputtschlagen des Fernsehers durch eine Person, die von draußen in die Filiale gekommen sei, aber kein Kunde gewesen sei), weshalb Anzeige bei der Polizei D erstattet worden sei. Securities seien seit Februar

(2018)angestellt worden, damit sie für Ordnung sorgten. Schusswaffen hätten diese nicht getragen. Während ihrer Anwesenheit im Lokal habe sie nicht mitbekommen, dass Müll in der Passage deponiert oder die Notdurft verrichtet oder Lärm erzeugt werde. An den Tagen, an denen sie sich ganztätig in der Filiale aufhalte, beginne die Arbeitszeit um 16.15 Uhr und ende um 00.15 Uhr. Im Lokal gebe es zwei WCs, außerdem einen Nichtraucherbereich mit 40 Sitzplätzen, im Raucherbereich seien 30 Sitzplätze vorhanden. Beim Campions-League würden sich höchstens ca 15 Leute im Lokal aufhalten. F E (Kunde) sagte als Zeuge aus, dass er unter der Woche nach der Arbeit immer dorthin spielen gegangen sei, auch am Wochenende sei er meistens dort gewesen, einmal am Samstag und einmal am Sonntag. Am Wochenende habe er sich sechs Stunden im Lokal aufgehalten. Wenn er Frühschicht gehabt habe, sei er abends um 20.00 Uhr bzw 21.00 Uhr ins Lokal gegangen, bei der anderen Schicht in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr mittags. Danach sei er wieder arbeiten gegangen. Bezüglich Verschmutzungen habe er noch nie etwas gesehen. Während der Spielpausen habe er sich immer im Lokal aufgehalten. Er habe keine konkreten Beobachtungen machen können, dass Personen in der Passage uriniert oder Abfall weggeworfen hätten. E H (Geschäftsleiter Firma S) gab als Zeuge an, dass er sehr oft im Lokal T vor Ort gewesen sei. Sie (die Securities) seien ungefähr ab Februar 2018 bis zur Schließung des Betriebes dort tätig gewesen. Pro Schicht sei eine Person vor Ort gewesen. Am Sonntag sei die Schicht von 11.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegangen, an sonstigen Tagen von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Es habe nie irgendwelche Vorfälle gegeben. Aufgabe sei gewesen, zu schauen, dass es in der Passage nicht zu Verschmutzungen komme. Es habe keine Probleme mit Gästen gegeben, auch nicht hinsichtlich des Randalierens. Während der Ausübung des Dienstes sei er nicht bewaffnet gewesen. Es habe auch keinen diesbezüglichen Auftrag gegeben. B R (Security-Mitarbeiter) sagte zeugenschaftlich aus, dass er im Lokal T ungefähr für zehn Einsätze eingeteilt gewesen sei, und zwar von Mitte März 2018 bis Mitte April
  1. Die Schicht habe von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr gedauert. Er sei angesprochen worden, vermehrt die Passage zu beobachten im Hinblick auf die Vermeidung von Verschmutzungen und im Hinblick auf die Vermeidung von Urinieren. Er sei aber nicht 24 Stunden im Einsatz gewesen. Als er den Dienst um 18.00 Uhr angetreten habe, sei immer alles sauber gewesen. S T (Mitarbeiter der K GmbH) sagte aus, dass er Verschmutzungen, die von Gästen des Lokals T ausgehen würden, nicht wahrgenommen habe. Er könne sich auch nicht erinnern, dass es einmal besonders laut im Lokal gewesen sei oder dass es Beschwerden gegeben habe. Für Reinigungsdienste sei eine Putzfrau in der Filiale zuständig. Er sei während der Öffnungszeit des Lokals fünf Tage pro Woche hinter der Kasse. Es gebe zwei Schichten á acht Stunden. Pro Schicht arbeite er hinter der Kasse. E S (handelsrechtliche Geschäftsführerin) gab im Wesentlichen an, dass sie nie einen Gast beobachtet habe, der aus dem Lokal gekommen sein und vor dem Lokal die Notdurft verrichtet bzw Müll dort deponiert habe. Maßnahmen mit Ausnahme der Security seien nicht getroffen worden. Der Müll- bzw Reinigungsdienst werde von Putzfrauen durchgeführt. Sie sei nicht jeden Tag im Lokal gewesen, habe aber telefonischen Kontakt gehalten. Sporadisch sei sie dort gewesen, wenn sie beispielsweise einen Termin beim Steuerberater gehabt habe. Die Zeugen B P, P B, Mag. H S und K A hinterließen einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck, sodass das Verwaltungsgericht diesen Angaben folgt. P schilderte detailliert die von ihm wahrgenommen Verschmutzungen in der Passage, insbesondere jene im Bereich vor der Türe des T. Der Hausmeister P B war aufgrund der von ihm täglich vorzunehmenden Reinigungstätigkeit in der Passage in der Lage, den Verschmutzungsgrad der Realität entsprechend wahrzunehmen und detailgetreu wiederzugeben. Außerdem war er vor Ort tagtäglich mit Beschwerden von Bewohnern der Wohnanlage konfrontiert worden. Das Rauchen von Joints durch Kunden des T hat er selbst mehrmals gesehen. Das Zurücklassen des zusammengefegten Mülls vor der Lokaltüre durch den Hausmeister B stellt einen einmaligen Vorfall dar, der - reaktionsbezogen - auf das Verhalten der N R zurückzuführen ist, da diese den Hausmeister zuvor als „Arschloch“ bezeichnete; der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen tut dies jedenfalls keinen Abbruch. Mag. H S wohnt seit neun Jahren in der Wohnanlage und konnte beobachten, dass Leute im Nahbereich des Lokals - 5 bis 10 m zur Eingangstüre entfernt – in der Passage uriniert haben. Er berichtete auch von Lärmbelästigen (Schreien) in der Passage, wenn Leute vom Lokal in die Passage gekommen seien, wovon ihm von Bewohnern der Wohnanlage erzählt worden sei. Auch K A hat als jahrzehntelanger Bewohner der Wohnanlage die in der Passage vorherrschenden und von ihm persönlich wahrgenommenen Zustände eindrucksvoll geschildert. Er berichtete von Verschmutzungen der Passage durch Kunden des T (Kaffee auf den Boden und an die Wand schütten, Ausspucken von Nussschalen, etc). Die Feststellungen zum gravierenden Verschmutzungszustand der Passage, zu den Lärmbelästigungen und zum Rauchen von Joints stützen sich auf die Angaben dieser Zeugen. Bei den Zeugen Mag. H S und K A handelt es sich um überdies Personen, die im Umkreis von 50 m rund um das Lokal T wohnen und somit von den angeprangerten Zuständen besonders betroffen waren, weshalb sie diesen auch ein besonderes Augenmerk schenkten. Die Feststellung betreffend das Kaputtschlagen eines Fernsehers stützt sich auf die Aussage der Z O. Die Feststellung, dass es im Zeitraum während des Schließens des Lokals infolge eines Brandes und ab Erlassung des behördlichen Bescheides, mit welchem die erteilte Bewilligung um den in Rede stehenden Standort eingeschränkt wurde, zu keinen unzumutbaren Belästigungen der - auch im Umkreis von 50 m zum Lokal T wohnenden - Bewohner der Wohnanlage gekommen ist, stützt sich ebenfalls auf die Aussage der Zeugen Mag. H S und K A. Auch ist der Tatsache, dass es während der „brandbedingten“ Schließung des Lokals sowie nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides durch die Behörde zu keinerlei massiven Verschmutzungen in der Passage bzw. zu Lärmbelästigungen der Bewohner gekommen ist, erhebliches Gewicht beizumessen und lässt dieser Umstand den nachvollziehbaren Schluss zu, dass die angeprangerten Zustände in der Passage, die jedenfalls eine unzumutbare Belästigung von Personen, die im Umkreis von 50 m rund um diese Betriebsstätte wohnen, darstellten, unzweifelhaft im Zusammenhang mit dem Offenhalten des Lokals T und mit einem in bzw. vor diesem Lokal gesetzten Verhalten stehen. Die Angaben der Zeugen N R, Z O, F E, E H, B R, S T und der Vertreterin der Beschwerdeführerin, E S, stehen dazu nicht im Widerspruch. Den Aussagen dieser Personen ist zu entnehmen, dass diese keinerlei dezidierte Wahrnehmungen hinsichtlich stattgefundener Verschmutzungen in der Passage, die durch Kunden des Lokals T oder sonstige Personen verursacht wurden, gemacht haben. Gleiches gilt auch bezüglich der Verursachung von Lärmbelästigungen durch etwaige Kunden. Dazu ist allerdings festzustellen, dass sich diese Zeugen nicht während der gesamten täglichen Öffnungszeit des Lokals vor Ort und auch nicht durchgehend an jenen Tagen, an denen das Lokal geöffnet war, dort aufgehalten haben. N R hielt sich ca 40 Stunden pro Woche im Lokal auf, Z O an drei Wochentagen für je acht Stunden, die restlichen Tage nur ein bis zwei Stunden für Büroarbeiten. F E war Kunde und hielt sich auch während der Spielpausen im Lokal auf, in die Passage ist er demnach nicht gegangen. E H und B R (Security-Mitarbeiter) waren nur für zwei bzw. einen Monat vor Ort tätig und auch nur stundenweise (Vierstundenschicht, außer am Sonntag, da dauerte der Einsatz 10 Stunden). S T arbeitete fünf Tage pro Woche in einer achtstündigen Schicht hinter der Kasse, E S war nur sporadisch vor Ort. Es ist daher nachvollziehbar, dass diese Personen möglicherweise nichts von Verschmutzungen bzw Lärmbelästigung durch Kunden oder andere Personen vor dem Lokal mitbekommen haben, wenn sie gerade gearbeitet bzw sich im Lokal aufgehalten haben. Es mag auch zutreffen, dass es während der Anwesenheit der Security-Mitarbeiter zu keinen gravierenden Verschmutzungen und Lärmbelästigungen gekommen ist, jedoch gilt es dabei zu bedenken, dass diese Mitarbeiter nur für einen kurzen Zeitraum (ca. 2 Monate) und nur für wenige Stunden während Öffnungszeit des Lokals eingesetzt worden waren; im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass bei Anwesenheit von Security-Personal in der Regel kein verpöntes bzw. anstößiges Verhalten gesetzt wird. Auf Grundlage der Aussagen der Zeugen N R, Z O, F E, E H, B R, S T sowie der E S kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass es zu keinerlei massiven Verschmutzungen in der Passage bzw. Lärmbelästigungen oder sonstiger sicherheitsrelevanter Vorkommnisse durch Kunden oder sonstige Personen im Zusammenhang mit dem Offenhaltens des Lokals T gekommen ist.
  2. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 11 Abs 2 lit c des Wettengesetzes, LGBl Nr 18/2003 idgF LGBl Nr 46/2017, ist die Bewilligung von der Landesregierung zu widerrufen, wenn dem Fortbestand der Bewilligung öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, entgegenstehen, wobei insbesondere auch berücksichtigt werden kann, wenn in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel stattgefunden hat, oder Personen, die im Umkreis von 50 m rund um eine Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten unzumutbar belästigt werden; gegebenenfalls ist die Bewilligung auch nur einzuschränken. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, des Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, idgF Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2017,, ist die Bewilligung von der Landesregierung zu widerrufen, wenn dem Fortbestand der Bewilligung öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, entgegenstehen, wobei insbesondere auch berücksichtigt werden kann, wenn in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel stattgefunden hat, oder Personen, die im Umkreis von 50 m rund um eine Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten unzumutbar belästigt werden; gegebenenfalls ist die Bewilligung auch nur einzuschränken. Nach den auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen stehen dem Fortbestand der in Rede stehenden Bewilligung nach dem Wettengesetz für die in Rede stehende Betriebsstätte öffentliche Interessen, nämlich solche der Sicherheit, entgegen. So ist es - wie erwähnt - während des Offenhaltens des Lokals mehrfach zu Streitereien gekommen, die auch zu einer für die Bewohner der Wohnanlage deutlich wahrnehmbaren Lärmbelästigung führten. Auch das Kaputtschlagen eines Fernsehers im Lokal - mag diese Sachbeschädigung durch einen Kunden oder eine andere Person erfolgt sein - stellt eine Beeinträchtigung öffentlicher Sicherheitsinteressen dar. Dazu gehört auch das Konsumieren von Joints durch Kunden des Lokals, da damit strafrechtlich zu ahndende Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht wurden und das Entstehen von Begleitkriminalität (zB das Dealen mit Drogen) zu befürchten war. Ebenso war - wie festgestellt - die Tatsache zu berücksichtigen, dass Personen, die im Umkreis von 50 m rund um die in Rede stehende Betriebsstätte wohnen, durch das vor der Betriebsstätte gesetzte Verhalten (massive Verschmutzung der Fußgängerpassage, Geruchsbelästigung durch Urinieren, Lärmbelästigung etc) unzweifelhaft unzumutbar belästigt wurden. Die Einschränkung der erteilten Bewilligung nach dem Wettengesetz um den Standort Mstraße, betreffend das Lokal „T“, erweist sich daher insgesamt als rechtmäßig und war der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.355.1.2018.R4

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