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LVwG-318-30/2018-R17

Obsah (9)Art 15§ 58§ 28§ 18§ 2§ 40§ 38§ 39§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.10.2018 GeschäftszahlLVwG-318-30/2018-R17 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

Art 15B-VG eine Angelegenheit der Länder sei. Aus dem Umstand, dass in § 2 Abs 3 Z 4 Gew

O das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Flächen gehalten werden und diese Fläche sich in der Region befinde, als zur Land- und Fortwirtschaft gehörend und nicht unter § 2 Abs 4 GewO als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft angeführt werde, ergibt sich allerdings eine klare gesetzliche Wertung dieser Tätigkeit als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit und nicht als bloßes Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Zwar enthält § 18 Abs 3 RPG keinen direkten Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen in der GewO. Werde das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden nun jedoch im Rahmen des § 18 Abs 3 RPG gänzlich anders ausgelegt, wäre dies mit der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die von der beteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommenen Aufgaben nicht vereinbar. Daher sei auch die Bestimmung des § 18 Abs 3 RPG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden würde und diese Fläche sich in der Region befinde, als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit und nicht als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft einzustufen. Es sei nicht

vollziehbar, warum hinsichtlich des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft auf die GewO abgestellt werde, jedoch hinsichtlich der anderen Definition nicht auf die GewO abgestellt werde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich beim Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden entgegen der klaren Zuordnung in der GewO nicht um Land- und Forstwirtschaft handle, handle es sich zweifelsfrei um ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Die in diesem Fall geforderte Unterordnung sei gegeben. Die belangte Behörde stelle in einem einzigen Satz fest, dass die Stallungen nicht notwendig seien. Eine Begründung fehle. Die Begründungspflicht

§ 58Abs 2 AVG sei dadurch verletzt.

Hätte sich die belangte Behörde die Mühe gemacht, sich mit der Notwendigkeit der beantragten Bauvorhaben näher auseinanderzusetzen, so hätte sie zur Feststellung gelangen müssen, dass auch die geforderte Notwendigkeit gegeben sei. Dazu führt der Beschwerdeführer detailliert aus, weshalb diese Notwendigkeit seiner Ansicht

gegeben sei.2. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde unter Punkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausführen würde, dass es sich im vorliegenden Fall um keine landwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne handle. Mit dieser Schlussfolgerung weiche sie von den Feststellungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft in seinem Gutachten vom 12.11.2016 ab. In diesem Gutachten halte der Amtssachverständige fest, dass erstens eine bodenabhängige Nutzung gegeben sei und dass zweitens eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege, die auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sei. Die Frage, ob es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung an sich handle, sei keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverständigenfrage, die somit auch nicht von der belangten Behörde ohne Weiteres und ohne nähere Begründung anders beurteilt werden könne, als vom Sachverständigen. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt wie folgt: „Diese Rechtsmeinung wird auch von der zuständigen Abteilung Raumplanung und Baurecht beim Amt der Vorarlberger Landesregierung geteilt“. Daraus werde geschlossen, dass eine Stellungnahme eingeholt worden sei, auf die nun im angefochtenen Bescheid Bezug genommen werde. Unter Missachtung des Grundsatzes der Wahrung des Parteigehörs sei diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GewO sei diese auf die Land- und Forstwirtschaft, sowie die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO gehöre zur Land- und Forstwirtschaft auch das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferde, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Fläche sich in der Region befinde. In Paragraph 2, Absatz 4, GewO wiederum ist normiert, was unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der GewO zu verstehen sei. Es sei unbestritten, dass der Bundesgesetzgeber durch diese Definition in der GewO nicht die Anwendung von Bestimmungen des RPG regeln könne. Dies ist weder die Intention des Paragraph 2, GewO noch sei dies jemals vom Beschwerdeführer behauptet worden. Anders als von belangten Behörde im bekämpften Bescheid ausgeführt werde, erfolge die in Paragraph 2, GewO vorgesehene Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von der Anwendung der GewO jedoch nicht deshalb, weil es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handle. Tätigkeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft würden sehr wohl Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufweisen. Die in Paragraph 2, GewO vorgesehene Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft erfolge vielmehr aus kompetenzrechtlichen Gründen, da die Land- und Forstwirtschaft

Artikel 15, B-VG eine Angelegenheit der Länder sei. Aus dem Umstand, dass in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, Gew

O das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Flächen gehalten werden und diese Fläche sich in der Region befinde, als zur Land- und Fortwirtschaft gehörend und nicht unter Paragraph 2, Absatz 4, GewO als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft angeführt werde, ergibt sich allerdings eine klare gesetzliche Wertung dieser Tätigkeit als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit und nicht als bloßes Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Zwar enthält Paragraph 18, Absatz 3, RPG keinen direkten Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen in der GewO. Werde das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden nun jedoch im Rahmen des Paragraph 18, Absatz 3, RPG gänzlich anders ausgelegt, wäre dies mit der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die von der beteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommenen Aufgaben nicht vereinbar. Daher sei auch die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, RPG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden würde und diese Fläche sich in der Region befinde, als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit und nicht als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft einzustufen. Es sei nicht

vollziehbar, warum hinsichtlich des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft auf die GewO abgestellt werde, jedoch hinsichtlich der anderen Definition nicht auf die GewO abgestellt werde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich beim Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden entgegen der klaren Zuordnung in der GewO nicht um Land- und Forstwirtschaft handle, handle es sich zweifelsfrei um ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Die in diesem Fall geforderte Unterordnung sei gegeben. Die belangte Behörde stelle in einem einzigen Satz fest, dass die Stallungen nicht notwendig seien. Eine Begründung fehle. Die Begründungspflicht

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sei dadurch verletzt. Hätte sich die belangte Behörde die Mühe gemacht, sich mit der Notwendigkeit der beantragten Bauvorhaben näher auseinanderzusetzen, so hätte sie zur Feststellung gelangen müssen, dass auch die geforderte Notwendigkeit gegeben sei. Dazu führt der Beschwerdeführer detailliert aus, weshalb diese Notwendigkeit seiner Ansicht

gegeben sei.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest (alle GST-NRN betreffen die KG R): 3.
  2. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaften GST-NRN VVV, WWW, ZZZ und XXX. Alleineigentümerin der Liegenschaft GST-NR YYY ist C K. Mit Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde R vom 08.09.2004 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung von vier Unterstellhütten auf den Liegenschaften GST-NRN WWW, YYY, ZZZ und VVV erteilt. Für die Liegenschaft GST-NR XXX wurde eine entsprechende Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 14.12.2004 erteilt.3.
  3. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaften GST-NRN VVV, WWW, ZZZ und römisch 30 . Alleineigentümerin der Liegenschaft GST-NR YYY ist C K. Mit Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde R vom 08.09.2004 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung von vier Unterstellhütten auf den Liegenschaften GST-NRN WWW, YYY, ZZZ und VVV erteilt. Für die Liegenschaft GST-NR römisch 30 wurde eine entsprechende Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 14.12.2004 erteilt.

den jeweils bewilligten Antrags- und Planunterlagen betrug das Grundflächenausmaß einer jeden Unterstellhütte circa 5 x 10 m und sollte jede Unterstellhütte von der Vorderfront offen gestaltet werden und als Unterstellmöglichkeit für Mutterkühe und Kälber verwendet werden. Die Vorderfronten der Unterstellhütten – mit Ausnahme der Unterstellhütte auf GST-NR YYY – wurden vom Beschwerdeführer zur Gänze mit zahlreichen aufgetürmten Strohballen geschlossen. Die Strohballen sind mit einer Plane abgedeckt, die das Heu vor Regen schützt. Die Vorderfront der Unterstellhütte auf GST-NR YYY ist mit zwei Containern, die auf einem Anhänger stehen, geschlossen. In sämtlichen Unterstellhütten werden seit einigen Jahren Pensionspferde eingestellt. 3.2. Entsprechend den vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 05.05.2015 sollen sämtliche bestehenden Unterstellhütten baugleich auf ein Grundflächenausmaß von 10 x 10 m erweitert und mit einem Satteldach versehen werden. Darüber hinaus sollen sämtliche Unterstellhütten in einem Grundflächenausmaß von 9,40 m x 5 m um einen überdachten Außenbereich mit Pultdach erweitert werden. In jedem Stallgebäude sollen sechs Pferdeboxen (drei innerhalb des Gebäudes, drei im überdeckten Außenbereich), ein Futterraum für Heu, Stroh und Kraftfutter, eine Sattelkammer samt Raum/Platz für Werkzeuge, sowie ein frostsicheres WC mit Waschraum und Technik ausgeführt werden. Der Bauantrag betreffend die Liegenschaft GST-NR YYY wurde zurückgezogen. In den nunmehr gegenständlichen vier Unterstellhütten sollen – bei Vollbelegung – gesamt 24 Pferde eingestellt werden. Die eingestellten Pferde stehen nicht im Eigentum des Beschwerdeführers. Die Einstellung dient der Pensionspferdehaltung und erfolgt gegen vereinbartes Entgelt. Der Beschwerdeführer fährt einmal täglich zu den Hütten, füttert die Pferde, mistet aus und schaut

dem Rechten. Sämtliche Baugrundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde R als Freifläche-Landwirtschaft ausgewiesen. 3.

  1. Der Beschwerdeführer betreibt eine Landwirtschaft. Er bewirtschaftet gegenwertig 15 ha Flächen (zwölf ha Eigentum, drei ha Zupachtung). Es werden von ihm zwei Pferde und in Summe 80,80 GVE gehalten, davon 42 Kälbinnen (ab zwei Jahre) und 37 Stück Jungvieh im Alter von ein bis zwei Jahren. 28 RGVE werden gealpt. Er betreibt seine Landwirtschaft auf den Liegenschaften GST-NRN UUU und XXX. Dort befindet sich sein Hof. 3.
  2. Der Beschwerdeführer betreibt eine Landwirtschaft. Er bewirtschaftet gegenwertig 15 ha Flächen (zwölf ha Eigentum, drei ha Zupachtung). Es werden von ihm zwei Pferde und in Summe 80,80 GVE gehalten, davon 42 Kälbinnen (ab zwei Jahre) und 37 Stück Jungvieh im Alter von ein bis zwei Jahren. 28 RGVE werden gealpt. Er betreibt seine Landwirtschaft auf den Liegenschaften GST-NRN UUU und römisch 30 . Dort befindet sich sein Hof. Der Beschwerdeführer erstellte gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der damaligen Agrarbezirksbehörde B und einer von ihm beigezogenen Vertrauensperson einen Betriebsplan (datiert vom 21.06.2016, zuletzt revidiert am 06.10.2016). Er hat diesen Betriebsplan unterfertigt. Aus dem Betriebsplan mit Ausgangsjahr

(2016)und Zieljahr
(2018)lässt sich das Konzept der betrieblichen Entwicklung ableiten. Es ergeben sich folgende Kennzahlen des Betriebes des Beschwerdeführers (mit und ohne Pensionspferdehaltung), wenn er vier Unterstellhütten für die Pensionspferdehaltung adaptiert und dazu verwendet: Die geplanten vier Gebäude liegen räumlich zerstreut vom Betriebsstandort der Landwirtschaft – zwischen 0,24 und 1,66 km – entfernt und kauft der Beschwerdeführer 89 % der Futterenergie für die Pferde zu. Die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen gehören zu den ertragsreichsten Böden des Landes und ist es aus fachlicher Sicht

vollziehbar, dass er diese Flächen bestmöglichst ausnützt und Silomais anbaut und nicht für die Erzeugung von Pferdeheu verwendet. Die geplanten vier Gebäude (Unterstellhütten) sind für den Betrieb der Landwirtschaft nicht notwendig. Die Baukosten für vier Gebäude sind wesentlich höher, als für ein großes Gebäude, das direkt beim Betrieb errichtet werden würde. Durch die Verstreuung der Pferdeställe auf vier unterschiedliche Liegenschaften erhöhen sich die Fixkosten im Vergleich dazu, wenn nur ein großes Stallgebäude für die geplante Anzahl der Einstellpferde am Hof des Beschwerdeführers errichtet wird.

  1. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Beweisergebnisse in der mündlichen Verhandlung, des Gutachtens des Amtssachverständigen DI D M vom 12.11.2016, der Ergänzungen zu diesem Gutachten vom 20.04.2017, 20.06.2017 und 13.11.2017 sowie des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. 4.
  2. Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften und der baurechtlich bewilligte Bestand sind unstrittig. Hinsichtlich der Feststellungen des derzeitigen Bestandes der Unterstellhütten – geschlossene Vorderfronten – und der Verwendung der Hütten zum Einstellen von Pensionspferden wurden im Verfahren aktuelle Lichtbilder eingeholt. Der Beschwerdeführer wurde zum aktuellen Bestand der Unterstellhütten befragt. Die Feststellungen wurden aufgrund der Lichtbilder und der damit übereinstimmenden Aussage des Beschwerdeführers getroffen. Dieser gab an, dass in den Hütten Pferde eingestellt werden und die Vorderfronten durch Strohballen bzw in einem Fall durch zwei Container von ihm geschlossen wurden. 4.
  3. Unbestritten ist die Widmung sämtliche Baugrundstücke als Freiflächen – Landwirtschaftsgebiet. Die Feststellungen zu den baulichen Änderungen an den Hütten ergeben sich aus den Bauanträgen samt Plänen vom April
  4. 4.
  5. Die Feststellung zu Punkt 3.
  6. ergeben sich aus dem Gutachten von DI D M vom 12.11.2016 und den dazu ergänzenden Gutachten vom 20.04.2017, vom 20.06.2017 und vom 13.11.
  7. Die Zahlen, die diesen Gutachten zugrunde liegen, wurden aus dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Betriebsplan (datiert vom 21.06.2016, zuletzt revidiert vom 06.10.2016) übernommen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer eine Landwirtschaft betreibt. Der festgestellte Tierbestand und das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen ergeben sich aus dem Betriebsplan und werden deren Richtigkeit nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit des Betriebsplanes und legte in der mündlichen Verhandlung eine „Wirtschaftlichkeitsberechnung Pferdehaltung“, datiert vom 31.05.2016, von DI S S, Landwirtschaftskammer Vorarlberg, vor. Dazu wird folgendes ausgeführt: Der Betriebsplan wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt und im Beisein einer ihm vertrauten Person zuletzt am 06.10.2016 – sohin

Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung von DI S – revidiert. In den Berechnungen von DI S wurde als Ausgangsjahr das Jahr 2015 und als Zieljahr das Jahr 2017 gewählt. Im Betriebsplan, welchen DI B erstellt hat, wurde als Ausgangsjahr 2016 und als Zieljahr 2018 herangezogen. Da andere Jahre herangezogen wurden, ist es

vollziehbar, dass die Zahlen divergieren. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend zum Betriebsplan und zum Dokument „Wirtschaftlichkeitsberechnung Pferdehaltung“ befragt. Obwohl er der Betreiber der Landwirtschaft ist und

eigenen Angaben, die Einkommens- und Finanzierbarkeitsrechnung gemeinsam mit DI S gemacht habe und diese richtig sei, konnte er in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung für die Zahlen in diesem Dokument liefern. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich pauschal die Richtigkeit des von ihm unterfertigten Betriebsplanes ohne dazu nähere Ausführungen zu machen oder jene Zahlen und Fakten zu benennen, die im Betriebsplan falsch sein sollten. Im Behördenverfahren wurde dem Beschwerdeführer eine ausreichende Frist eingeräumt, um ein Gegengutachten vorzulegen. Für das Gericht haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der im Jahr 2016 vom Beschwerdeführer selbst unterfertigte Betriebsplan, der sogar

Erhalt der Zahlen von DI S vom Beschwerdeführer nochmals revidiert wurde, unrichtig ist. Die Ausführungen sind schlüssig und

vollziehbar. Die Distanzen der Unterstellhütten zum Betriebsstandort ergeben sich aus dem Vorarlberg Atlas. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 89 % der Futterenergie für die Pensionspferde zukauft, konnte aufgrund folgender Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen vom 12.11.2016 getroffen werden (Seite 5): „…lt. Betriebsplan eine Futterenergiemenge von 711.000 MJME/Jahr für die Pferde zugekauft wird und lediglich 90.000 MJME an Futterenergie innerbetrieblich erzeugt wird (89 % Zukauf, 11 % Selbsterzeugung). Dieses Verhältnis ist fachlich

vollziehbar, da die vom Betrieb M bewirtschafteten Böden im R W zu den ertragreichsten Böden des Landes gehören (Bewirtschaftungsfläche gesamt 15,24 ha) und es Sinn macht, das Ertragspotenzial dieser Flächen bestmöglich auszunutzen, somit wie bisher für den Anbau energiereicher Kulturarten wie Silomais (9,45 ha = 63 % lt. MFA 2016) oder Wechselwiese (4,61 ha = 30 % lt. MFA 2016) und nicht für die Erzeugung von Pferdeheu zu nutzen. …“ Diese Ausführungen sind schlüssig und

vollziehbar. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand nicht bestritten. Der Amtssachverständige hat auch zur Frage der Notwendigkeit der Bauvorhaben in seinem Gutachten vom 12.11.2016 Stellung genommen (Seite 7 ff). Die Richtigkeit der dortigen Ausführungen, insbesondere, dass durch die Errichtung von vier Gebäuden, anstelle von einem Gebäude höhere Baukosten entstehen und aufgrund der Verstreuung der Gebäude ein höherer Arbeitsaufwand gegeben ist, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zugestanden. Der Beschwerdeführer geht jedoch davon aus, dass die Notwendigkeit gegeben sei, weil er durch die Um- und Zubauten bemüht sei, den erforderlichen Flächenverbrauch an landwirtschaftlichen Flächen so gering wie möglich zu halten, denn die Hütten bestehen bereits (wenn auch in einem geringeren Ausmaß). Der Amtssachverständige führt zur Notwendigkeit in seinem Gutachten vom 12.11.2016 (auszugsweise) Folgendes aus: „… Aus betriebswirtschaftlicher Betrachtung liegt es nahe, betriebserforderliche Bauten in der Landwirtschaft an einer Stelle zu konzentrieren. Dahinter steht die Überlegung, dass es wichtig ist, einer immer weiter auseinanderklaffenden Einnahmen-Ausgaben-Schere in landwirtschaftlichen Betrieben entgegenzuwirken und die enorm hohen Fixkostenbelastung (Gebäude, Maschine, etc) zu minimieren. Eine Fixkostenreduktion beginnt nicht erst bei der bestmöglichen Auslastung einer Anlage (Gebäude oder Maschine), sondern bereits bei der Investitionsüberlegung der Anlage. Untersucht wird also die Frage, ob es zur Fixkostenminimierung Sinn macht, ein zentrales Wirtschaftsgebäude, anstatt mehrerer dezentraler, funktionell gleicher Wirtschaftsgebäude zu errichten. … Für die fünf baugleichen, geplanten Stallerweiterungen ergeben sich somit Nettobaukosten von € 363.148,

  1. … Von einem Sachverständigen für Hochbau des Planungspools von Landwirtschaftskammer und ABB wurde zum Vergleich eine Baukostenermittlung für einen Pferdestall mit 30 Boxen erstellt. … Aus dieser Baukostenberechnung ergeben sich Nettobaukosten von € 320.246,
  2. … Aus der Gegenüberstellung beider Baukostenabrechnungen zeigt sich, dass die Konzentration der geplanten Pferdehaltung an einem, zentralen Standort die bessere Variante ist weil: - die Investitionskosten deutlich geringer sind, obwohl bei den fünf dezentralen Stallungen der Bestand im Zuge der Baukostenberechnung bereits berücksichtigt wurde, - für die notwendigen Arbeiten zur Betreuung der Tiere bei dezentralen Stallungen eine Wegstrecke von 5,6 km von der gegenwärtigen Hofstelle aus zweimal täglich zurückgelegt werden muss. Dieser daraus entspringende Arbeitsaufwand würde bei zentraler Anordnung des Pferdestalls z.B. unmittelbar im Hofbereich entfallen. 5,6 km x 2 pro Tag x 365 Tage ergeben bei einer durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h 100 Stunden Fahrzeit im Jahr! - die variablen Kosten und der erhöhte Zeitaufwand für die Manipulation von Futter, Stroh und Kraftfutter zwischen Heimbetrieb und den dezentral angeordneten Pferdeställen, wo nur eine vergleichsweise geringe Futtermenge gelagert werden kann, würden entfallen. …“ Legt man die Zahlen auf vier Ställe um, errechnen sich Baukosten für vier dezentrale Stallungen von 290.518 Euro und einen zentralen großen Stall von 256.196 Euro; bei dem Arbeitsaufwand an Fahrten ergeben sich bei vier Stallungen 80 statt 100 Stunden. Die Ausführungen des Amtssachverständigen zeigen, dass vier dezentrale Stallungen nicht notwendig sind. Sie verursachen höhere Fixkosten – nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Bewirtschaftung. Dazu kommt der höhere Arbeitsaufwand. Die Ausführungen des Amtssachverständigen zur Notwendigkeit sind schlüssig und

vollziehbar. Der Beschwerdeführer bestreitet dessen Ausführung nicht, sondern sieht die Notwendigkeit darin gelegen, dass er bereits bestehende Hütten adaptiert und keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch nimmt. Mit diesem Argument zeigt der Beschwerdeführer nicht die Notwendigkeit seiner Bauvorhaben auf.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten (samt den Ergänzungen) ist schlüssig und widerspruchsfrei. Es entspricht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es war somit von dem sich aus dem Gutachten ergebenden Sachverhalt auszugehen. 5. Zur Versagung der baurechtlichen Bewilligungen (Spruchpunkt I.)5. Zur Versagung der baurechtlichen Bewilligungen (Spruchpunkt römisch eins.) 5.1.

§ 28Abs 2 Baugesetz (Bau

G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben

Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.5.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben

Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

§ 28Abs 3 Baugesetz (Bau

G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.

Paragraph 28, Absatz 3, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Absatz 2, für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 29, nicht erfüllt werden können.

§ 18Abs 3 RPG, LGBl Nr 39/1996, id

F LGBl Nr 28/2011, ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.

Paragraph 18, Absatz 3, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011,, ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.

§ 2Abs 3 Z 4 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 107/2017, gehört zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 1) das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,, gehört zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.

§ 2Abs 4 Z 6 Gew

O sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 2) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen; wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Abs 3 Z 4 als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen; wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Absatz 3, Ziffer 4, als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.

§ 2Abs 4 Z 6 Gew

O, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 82/2016, sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 2) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2016,, sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren. 5.

  1. Der Beschwerdeführer beantragte aus baurechtlicher Sicht einerseits einen Um- und einen Zubau und andererseits eine Verwendungsänderung der Unterstellhütten (Pferdehaltung, anstelle von Unterstellmöglichkeit für Mutterkühe und Kälber). Wie unter 3.
  2. festgestellt wurde, befinden sich alle Baugrundstücke im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde R im Gebiet Freifläche-Landwirtschaft.

§ 28

Abs 2 Baugesetz ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben

Art, Lage, Umfang und Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht.Wie unter 3.1. festgestellt wurde, befinden sich alle Baugrundstücke im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde R im Gebiet Freifläche-Landwirtschaft.

Paragraph 28, Absatz 2, Baugesetz ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben

Art, Lage, Umfang und Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. § 18 Abs 3 RPG regelt wann die Errichtung von Gebäuden und Anlagen im Landwirtschaftsgebiet zulässig ist. Diese Regelung (bzw vormals § 16 Abs 3 RPG) trat mit 07.08.1996, LGBl Nr 39/1996 in Kraft und besteht seit diesem Zeitpunkt in unveränderter Form.Paragraph 18, Absatz 3, RPG regelt wann die Errichtung von Gebäuden und Anlagen im Landwirtschaftsgebiet zulässig ist. Diese Regelung (bzw vormals Paragraph 16, Absatz 3, RPG) trat mit 07.08.1996, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in Kraft und besteht seit diesem Zeitpunkt in unveränderter Form.

§ 18Abs 3 RPG ist eine Errichtung von Gebäuden und Anlagen im Landwirtschaftsgebiet nur zulässig, wenn sie

Nach Paragraph 18, Absatz 3, RPG ist eine Errichtung von Gebäuden und Anlagen im Landwirtschaftsgebiet nur zulässig, wenn sie  für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung,  einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung,  notwendig ist. a) bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung Der Gesetzestext des § 18 Abs 3 RPG enthält keinen Verweis auf die Gewerbeordnung. In der Regierungsvorlage, Beilage 8/1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages zum damaligen§ 16 Abs 3 RPG (entspricht § 18 Abs 3 RPG idgF) wurde zum Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ Folgendes ausgeführt:Der Gesetzestext des Paragraph 18, Absatz 3, RPG enthält keinen Verweis auf die Gewerbeordnung. In der Regierungsvorlage, Beilage 8 aus 1996, des römisch 26 . Vorarlberger Landtages zum damaligen, Paragraph 16, Absatz 3, RPG (entspricht Paragraph 18, Absatz 3, RPG idgF) wurde zum Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ Folgendes ausgeführt: „Der Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ soll – entsprechend der bisherigen Vorgangsweise – klarstellen, dass unter Landwirtschaft iSd Abs 3 jene Tätigkeit anzusehen ist, die auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur„Der Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ soll – entsprechend der bisherigen Vorgangsweise – klarstellen, dass unter Landwirtschaft iSd Absatz 3, jene Tätigkeit anzusehen ist, die auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur - Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, - Zucht von Nutztieren oder zur - Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren ausgerichtet ist (vgl § 1 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes).“ausgerichtet ist vergleiche Paragraph eins, des Landwirtschaftsförderungsgesetzes).“ Die Gewerbeordnung und das Raumplanungsgesetz regeln unterschiedliche Themenbereiche und werden von unterschiedlichen Gesetzgebern erlassen (Bundesgesetzgeber vs Landesgesetzgeber). Die Gewerbeordnung regelt, ob eine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und damit unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fällt. Das Raumplanungsgesetz hingegen strebt eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets an und definiert hierfür diverse Ziele (vgl § 2 RPG).Die Gewerbeordnung und das Raumplanungsgesetz regeln unterschiedliche Themenbereiche und werden von unterschiedlichen Gesetzgebern erlassen (Bundesgesetzgeber vs Landesgesetzgeber). Die Gewerbeordnung regelt, ob eine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und damit unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fällt. Das Raumplanungsgesetz hingegen strebt eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets an und definiert hierfür diverse Ziele vergleiche Paragraph 2, RPG). Wie bereits oben ausgeführt, enthält § 18 Abs 3 RPG keinen Verweis auf die GewO; ein dynamischer Verweis des RPG auf die GewO wäre auch gar nicht zulässig. Der Begriff der Landwirtschaft ist daher iSd § 18 Abs 3 RPG auszulegen und nicht anhand der GewO. Durch die Änderung der GewO – im konkreten Fall durch die Einführung des § 2 Abs 3 GewO, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 107/2017) – ergeben sich nicht automatisch Änderungen des RPG (bzw bei dessen Auslegung). Wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, möchte der Beschwerdeführer die vier Unterstellhütten baulich erweitern, umbauen und einer Verwendungsänderung zuführen. Er möchte in diesen Hütten insgesamt 24 Einstellpferde (bei Vollbelegung) unterbringen. Er vermietet die Pferdeboxen an Dritte gegen ein Entgelt.Wie bereits oben ausgeführt, enthält Paragraph 18, Absatz 3, RPG keinen Verweis auf die GewO; ein dynamischer Verweis des RPG auf die GewO wäre auch gar nicht zulässig. Der Begriff der Landwirtschaft ist daher iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG auszulegen und nicht anhand der GewO. Durch die Änderung der GewO – im konkreten Fall durch die Einführung des Paragraph 2, Absatz 3, GewO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,) – ergeben sich nicht automatisch Änderungen des RPG (bzw bei dessen Auslegung). Wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, möchte der Beschwerdeführer die vier Unterstellhütten baulich erweitern, umbauen und einer Verwendungsänderung zuführen. Er möchte in diesen Hütten insgesamt 24 Einstellpferde (bei Vollbelegung) unterbringen. Er vermietet die Pferdeboxen an Dritte gegen ein Entgelt. Die Einstellung von fremden Pferden stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd § 18 Abs 3 RPG dar. Das Einstellen von Pferden stellt weder eine Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, noch eine Zucht von Nutztieren oder eine Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren dar.Die Einstellung von fremden Pferden stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG dar. Das Einstellen von Pferden stellt weder eine Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, noch eine Zucht von Nutztieren oder eine Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren dar. § 18 Abs 3 RPG lässt auch Gebäuden und Anlagen bei Vorliegen der Notwendigkeit für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in Landwirtschaftsgebieten zu. Zu prüfen ist, ob im konkreten Fall das Einstellen von

(24)Pferden ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft darstellt. Paragraph 18, Absatz 3, RPG lässt auch Gebäuden und Anlagen bei Vorliegen der Notwendigkeit für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in Landwirtschaftsgebieten zu. Zu prüfen ist, ob im konkreten Fall das Einstellen von
(24)Pferden ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft darstellt. b) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft Der Begriff „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ wird im RPG nicht definiert. In den Materialen wird auf den § 2 Abs 2 und 4 GewO hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffes verwiesen.Der Begriff „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ wird im RPG nicht definiert. In den Materialen wird auf den Paragraph 2, Absatz 2 und 4 GewO hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffes verwiesen. Im Motivenbericht (Regierungsvorlage Beilage 8/1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages) wird zum Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft Folgendes ausgeführt:Im Motivenbericht (Regierungsvorlage Beilage 8 aus 1996, des römisch 26 . Vorarlberger Landtages) wird zum Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft Folgendes ausgeführt: „Sind bisher auch Gebäude und Anlagen für Zuerwerbe zulässig, so soll neu auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft und auf die häusliche Nebenbeschäftigung abgestellt werden. Diese Begriffe sind iSd § 2 Abs 2 und 4 der Gewerbeordnung zu verstehen. …“„Sind bisher auch Gebäude und Anlagen für Zuerwerbe zulässig, so soll neu auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft und auf die häusliche Nebenbeschäftigung abgestellt werden. Diese Begriffe sind iSd Paragraph 2, Absatz 2 und 4 der Gewerbeordnung zu verstehen. …“ Der Motivenbericht stammt aus dem Jahr 1996 und enthält keinerlei Hinweise darauf, dass bei der Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ immer die aktuelle Fassung der GewO heranzuziehen ist. Ein solcher dynamischer Verweis eines Landesgesetzes auf ein Bundesgesetz wäre auch gar nicht zulässig (vgl dazu VfGH 03.10.2003, G49/03 ua).Der Motivenbericht stammt aus dem Jahr 1996 und enthält keinerlei Hinweise darauf, dass bei der Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ immer die aktuelle Fassung der GewO heranzuziehen ist. Ein solcher dynamischer Verweis eines Landesgesetzes auf ein Bundesgesetz wäre auch gar nicht zulässig vergleiche dazu VfGH 03.10.2003, G49/03 ua). Zur Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ ist § 2 Abs 2 und 4 GewO in der am 07.08.1996 gültigen Form heranzuziehen (Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 18 Abs 3 RPG [vormals § 16 Abs 3 RPG]).Zur Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ ist Paragraph 2, Absatz 2 und 4 GewO in der am 07.08.1996 gültigen Form heranzuziehen (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 18, Absatz 3, RPG [vormals Paragraph 16, Absatz 3, RPG]).

§ 2Abs 4 Z 6 Gew

O, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 10/1997, sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 2) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 1997,, sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen. Für die Beurteilung, ob insgesamt der Charakter des gegenständlichen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt wird (oder umgekehrt der Charakter eines Gewerbebetriebes vorliegt), kann auf eine Mehrzahl von Aspekten abgestellt werden, die

der Methode eines beweglichen Systems in eine Gesamtbetrachtung einfließen (VwGH 14.10.2015, Ro 2014/04/0051). Eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit

der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Landwirts und Forstwirts als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich anzusehen ist (VwGH 21.07.1998, 93/14/0134). Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei der Prüfung der Unterordnung stellt das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar. Ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt, ist

dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (VwGH 18.03.1992, 92/14/0019). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Landwirtschaft betreibt. Es wurde der Betriebsertrag und der Deckungsbeitrag, jeweils inklusive der öffentlichen Gelder vom Ausgangsjahr (ohne Pensionspferdehaltung) und vom Zieljahr (mit Pensionspferdeerhaltung) gegenüber gestellt. Es wurde festgestellt, dass beim Betriebsertrag das Verhältnis zwischen Land- und Forstwirtschaft zum Betriebszweig Pensionspferdehaltung 54 % zu 46 % und beim Deckungsbeitrag 55% zu 45 % beträgt. Bei diesen beiden Parametern liegt ein geringfügiger Überhang zu Gunsten der Land- und Forstwirtschaft vor. Stellt man hingegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und jene aus der Pensionspferdehaltung gegenüber, überwiegen die Einkünfte aus der Pensionspferdehaltung geringfügig (Verhältnis 48 % zu 52 %). Stellt man die aufgewendeten Arbeitszeiten gegenüber, so überwiegen die Arbeitszeiten, die für die Landwirtschaft aufgewendet werden deutlich (75 % zu 25 %). Eine Unterordnung nahm die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (vgl VwGH 09.02.1954, 1635/53 VwSlg 3293 A/1954; VwGH 25.09.1974, 2003/73).Eine Unterordnung nahm die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist vergleiche VwGH 09.02.1954, 1635/53 VwSlg 3293 A/1954; VwGH 25.09.1974, 2003/73). Aufgrund der getroffene Feststellungen kann nicht von einer Unterordnung der Pensionspferdeeinstellung zur Land- und Forstwirtschaft ausgegangen worden. Die oben ausgeführten Parameter des Betriebsertrages, des Deckungsbeitrages und der Einkünfte zeigen, dass beide Betriebszweige nahezu die identen Erträge und Einkünfte mit sich bringen, wobei bei den Einkünften die Pensionspferdehaltung die Landwirtschaft geringfügig übersteigt. Eine Unterordnung der Pensionspferdehaltung iSd § 2 Abs 4 GewO liegt aus diesem Grund nicht vor. Im konkreten Fall stellt die Pensionspferdehaltung kein Nebengewerbe iSd GewO (idF BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 10/1997) dar. Vielmehr liegt eine gewerbliche Tätigkeit

der alten Rechtslage vor. Aufgrund der getroffene Feststellungen kann nicht von einer Unterordnung der Pensionspferdeeinstellung zur Land- und Forstwirtschaft ausgegangen worden. Die oben ausgeführten Parameter des Betriebsertrages, des Deckungsbeitrages und der Einkünfte zeigen, dass beide Betriebszweige nahezu die identen Erträge und Einkünfte mit sich bringen, wobei bei den Einkünften die Pensionspferdehaltung die Landwirtschaft geringfügig übersteigt. Eine Unterordnung der Pensionspferdehaltung iSd Paragraph 2, Absatz 4, GewO liegt aus diesem Grund nicht vor. Im konkreten Fall stellt die Pensionspferdehaltung kein Nebengewerbe iSd GewO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 1997,) dar. Vielmehr liegt eine gewerbliche Tätigkeit

der alten Rechtslage vor. Darüber hinaus liegt keine organisatorisch enge verbunden Erscheinungsform zwischen der Pensionspferdehaltung und der Landwirtschaft vor. So wurde festgestellt, dass die geplanten vier Gebäude räumlich zerstreut vom Betriebsstandort der Landwirtschaft entfernt liegen (0,24 km bis 1,66 km) und 89 % der Futterenergie für die Pferde zugekauft werden. Es liegt kein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft iSd § 18 Abs 3 RPG vor. Schon aus diesem Grund waren die baurechtlichen Bewilligungen zu versagen.Es liegt kein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG vor. Schon aus diesem Grund waren die baurechtlichen Bewilligungen zu versagen. 5.3. Selbst wenn man davon ausgehen würden, dass eine bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd § 18 Abs 3 RPG vorliege, weil dieser Begriff entsprechend der GewO (§ 2 Abs 3 Z 4 GewO) auszulegen wäre oder, dass der Begriff des Nebengewerbe des § 18 Abs 3 RPG „dynamisch“ auszulegen sei – was beides

Ansicht des Gerichtes nicht der Fall ist – wäre für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aus folgendem Grund nichts gewonnen:5.3. Selbst wenn man davon ausgehen würden, dass eine bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG vorliege, weil dieser Begriff entsprechend der GewO (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO) auszulegen wäre oder, dass der Begriff des Nebengewerbe des Paragraph 18, Absatz 3, RPG „dynamisch“ auszulegen sei – was beides

Ansicht des Gerichtes nicht der Fall ist – wäre für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aus folgendem Grund nichts gewonnen: § 18 Abs 3 RPG stellt darauf ab, ob die Errichtung des Gebäudes oder der Anlage notwendig ist. Paragraph 18, Absatz 3, RPG stellt darauf ab, ob die Errichtung des Gebäudes oder der Anlage notwendig ist. Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können. Dazu ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete

haltige Tätigkeit darstellt. Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Parteien stehen und es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (VwGH 21.03.2014, 2012/06/0213 zu § 5 Abs 5 Krnt GdPlanungsG 1995). Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können. Dazu ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete

haltige Tätigkeit darstellt. Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Parteien stehen und es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (VwGH 21.03.2014, 2012/06/0213 zu Paragraph 5, Absatz 5, Krnt GdPlanungsG 1995). Es wurde festgestellt, dass die Errichtung von vier dezentralen Gebäuden nicht notwendig ist (vgl Punkt 3.3.). Vier dezentrale Stallungen sind nicht zweckmäßig. Es wurde unter Punkt 4.

  1. beweiswürdigend ausführlich dargelegt, dass durch die Errichtung einer Stallung anstelle von vier dezentralen Stallungen weniger Fixkosten entstehen und auch der Arbeitsaufwand geringer ist. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht liegt mit der Schaffung einer zentralen Stallung im Gegensatz zu vier dezentralen Stallungen zumindest eine gleichartige oder bessere Möglichkeit iSd Rsp des VwGH vor. Es wurde festgestellt, dass die Errichtung von vier dezentralen Gebäuden nicht notwendig ist vergleiche Punkt 3.3.). Vier dezentrale Stallungen sind nicht zweckmäßig. Es wurde unter Punkt 4.
  2. beweiswürdigend ausführlich dargelegt, dass durch die Errichtung einer Stallung anstelle von vier dezentralen Stallungen weniger Fixkosten entstehen und auch der Arbeitsaufwand geringer ist. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht liegt mit der Schaffung einer zentralen Stallung im Gegensatz zu vier dezentralen Stallungen zumindest eine gleichartige oder bessere Möglichkeit iSd Rsp des VwGH vor. Die vier geplanten dezentralen Stallungen sind sohin auch nicht notwendig iSd § 18 Abs 3 RPG. Die vier geplanten dezentralen Stallungen sind sohin auch nicht notwendig iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG. Die beantragten Baubewilligungen wurden dem Beschwerdeführer zu Recht versagt. Wie bereits ausgeführt, wurde der Bauantrag betreffend die Liegenschaft GST-NR YYY zurückgezogen. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473) und das Verfahren formlos einzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen11; vgl auch Rz 41).Die beantragten Baubewilligungen wurden dem Beschwerdeführer zu Recht versagt. Wie bereits ausgeführt, wurde der Bauantrag betreffend die Liegenschaft GST-NR YYY zurückgezogen. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473) und das Verfahren formlos einzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen11; vergleiche auch Rz 41). Über die Berufung betreffend den Bauantrag hinsichtlich der Liegenschaft GST-NR ZZZ wurde von der belangten Behörde noch nicht entschieden. Aus diesem Grund war der Spruchpunkt I. entsprechend zu präzisieren. Über die Berufung betreffend den Bauantrag hinsichtlich der Liegenschaft GST-NR ZZZ wurde von der belangten Behörde noch nicht entschieden. Aus diesem Grund war der Spruchpunkt römisch eins. entsprechend zu präzisieren.
  3. Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Spruchpunkt II.)
  4. Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Spruchpunkt römisch zwei.) 6.1.

§ 40Abs 1 Bau

G hat die Behörde, wenn sicher bei einer Überprüfung

§ 38

Abs 1 lit a oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt – unabhängig von einem Vorgehen

§ 39

– gegenüber dem Bauherrn alternativ

lit a oder

lit b vorzugehen:6.1.

Paragraph 40, Absatz eins, BauG hat die Behörde, wenn sicher bei einer Überprüfung

Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt – unabhängig von einem Vorgehen

Paragraph 39, – gegenüber dem Bauherrn alternativ

Litera a, oder

Litera b, vorzugehen:

  1. a)Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder
  2. b)sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. b)sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 40Abs 2 Bau

G hat die Behörde, wenn der Bauherr einer Aufforderung

Abs 1 lit a durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht

kommt oder die Baubewilligung versagt wurde bzw aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte, mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 40, Absatz 2, BauG hat die Behörde, wenn der Bauherr einer Aufforderung

Absatz eins, Litera a, durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht

kommt oder die Baubewilligung versagt wurde bzw aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte, mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 40Abs 3 Bau

G hat die Behörde, wenn ein Bauvorhaben entgegen den Anforderungen des § 15 ausgeführt wird oder Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 16 nicht entsprechen, mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Dies gilt nur, soweit der mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist; die Interessen

§ 39Abs 3 müssen jedenfalls gewahrt sein.

§ 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 40, Absatz 3, BauG hat die Behörde, wenn ein Bauvorhaben entgegen den Anforderungen des Paragraph 15, ausgeführt wird oder Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des Paragraph 16, nicht entsprechen, mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Dies gilt nur, soweit der mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist; die Interessen

Paragraph 39, Absatz 3, müssen jedenfalls gewahrt sein. Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 18Abs 1 lit a Bau

G bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die

§ 19

lit a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern

§ 19

lit d nur anzeigepflichtig sind.

Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die

Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern

Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig sind. Gemäß § 2 Abs 1 lit f BauG ist im Sinne dieses Gesetzes ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG ist im Sinne dieses Gesetzes ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.

§ 2Abs 1 lit i Bau

G ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. Gemäß § 2 Abs 1 lit p BauG ist eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes

den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, BauG ist eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes

den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.

§ 2Abs 1 lit o Bau

G ist eine wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wird.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG ist eine wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wird. 6.

  1. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes betrifft die Liegenschaften GST-NRN WWW, YYY, ZZZ und XXX, alle KG R.6.
  2. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes betrifft die Liegenschaften GST-NRN WWW, YYY, ZZZ und römisch 30 , alle KG R. Wie unter Punkt 3.
  3. festgestellt wurde, werden in den vier genannten Unterstellhütten entgegen der baurechtlichen Bewilligung – seit mehreren Jahren – Pferde gehalten (Bewilligung für Mutterkühe und Kälber). Die Vorderfronten der Unterstellhütten auf den Liegenschaften GST-NRN WWW, ZZZ und XXX wurden mit Strohballen zur Gänze verschlossen, die durch eine Plane abgedeckt sind. Die Vorderfront der Unterstellhütte auf der Liegenschaft GST-NR YYY wird von zwei Containern verschlossen, die auf einem Anhänger stehen. Wie unter Punkt 3.
  4. festgestellt wurde, werden in den vier genannten Unterstellhütten entgegen der baurechtlichen Bewilligung – seit mehreren Jahren – Pferde gehalten (Bewilligung für Mutterkühe und Kälber). Die Vorderfronten der Unterstellhütten auf den Liegenschaften GST-NRN WWW, ZZZ und römisch 30 wurden mit Strohballen zur Gänze verschlossen, die durch eine Plane abgedeckt sind. Die Vorderfront der Unterstellhütte auf der Liegenschaft GST-NR YYY wird von zwei Containern verschlossen, die auf einem Anhänger stehen. Sämtliche Unterstellhütten wurden baurechtlich mit offenen Vorderfronten bewilligt. Durch die gänzliche Schließung der Vorderfronten mit Strohballen, die systematisch aufeinander gestapelt wurden, wurde die Erscheinungsform der Unterstellhütten erheblich verändert. Auch durch das Schließen der Hütten mit zwei Containern, die auf einem Anhänger stehen, wurde die Erscheinungsform der Unterstellhütten erheblich verändert. Die Schließung der Vorderfronten ist von den bestehenden Baubewilligungen nicht gedeckt. Für diese wesentliche Änderung ist eine Baubewilligung

§ 18Abs 1 lit a Bau

G erforderlich. Die Schließung der Vorderfronten ist von den bestehenden Baubewilligungen nicht gedeckt. Für diese wesentliche Änderung ist eine Baubewilligung

Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG erforderlich. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Hütten für die Einstellung von Pensionspferden verwendet; baurechtlich wurde ihm die Verwendung zur Unterstellung von Mutterkühen und Kälbern genehmigt. Durch diese Verwendungsänderung werden raumplanungsrechtliche Vorschriften beeinflusst. Wie bereits ausführlich unter Punkt

  1. ausgeführt wurde, ist die vom Beschwerdeführer praktizierte Haltung von Einstellpferden auf den im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Flächen iSd § 18 Abs 3 RPG keine landwirtschaftliche Nutzung. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Hütten für die Einstellung von Pensionspferden verwendet; baurechtlich wurde ihm die Verwendung zur Unterstellung von Mutterkühen und Kälbern genehmigt. Durch diese Verwendungsänderung werden raumplanungsrechtliche Vorschriften beeinflusst. Wie bereits ausführlich unter Punkt
  2. ausgeführt wurde, ist die vom Beschwerdeführer praktizierte Haltung von Einstellpferden auf den im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Flächen iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG keine landwirtschaftliche Nutzung. Diese Verwendungsänderung ist gemäß § 18 Abs 1 lit b BauG bewilligungspflichtig. Eine entsprechende Baubewilligung liegt für keines dieser Gebäude vor.Diese Verwendungsänderung ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, BauG bewilligungspflichtig. Eine entsprechende Baubewilligung liegt für keines dieser Gebäude vor. Der Beschwerde war aus diesen Gründen auch hinsichtlich Spruchpunkt II. keine Folge zu geben. Die Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Entscheidung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist ausreichend; es sind nur sehr geringe bauliche Maßnahmen notwendig – Öffnung der Vorderfronten durch Entfernung der Strohballen und der Container und Entfernung der Pferde – um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.Der Beschwerde war aus diesen Gründen auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. keine Folge zu geben. Die Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Entscheidung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist ausreichend; es sind nur sehr geringe bauliche Maßnahmen notwendig – Öffnung der Vorderfronten durch Entfernung der Strohballen und der Container und Entfernung der Pferde – um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Die Neuformulierung des Spruches dient zur Präzisierung.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.318.30.2018.R17

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