O das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Flächen gehalten werden und diese Fläche sich in der Region befinde, als zur Land- und Fortwirtschaft gehörend und nicht unter § 2 Abs 4 GewO als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft angeführt werde, ergibt sich allerdings eine klare gesetzliche Wertung dieser Tätigkeit als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit und nicht als bloßes Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Zwar enthält § 18 Abs 3 RPG keinen direkten Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen in der GewO. Werde das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden nun jedoch im Rahmen des § 18 Abs 3 RPG gänzlich anders ausgelegt, wäre dies mit der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die von der beteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommenen Aufgaben nicht vereinbar. Daher sei auch die Bestimmung des § 18 Abs 3 RPG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden würde und diese Fläche sich in der Region befinde, als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit und nicht als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft einzustufen. Es sei nicht
vollziehbar, warum hinsichtlich des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft auf die GewO abgestellt werde, jedoch hinsichtlich der anderen Definition nicht auf die GewO abgestellt werde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich beim Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden entgegen der klaren Zuordnung in der GewO nicht um Land- und Forstwirtschaft handle, handle es sich zweifelsfrei um ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Die in diesem Fall geforderte Unterordnung sei gegeben. Die belangte Behörde stelle in einem einzigen Satz fest, dass die Stallungen nicht notwendig seien. Eine Begründung fehle. Die Begründungspflicht
Hätte sich die belangte Behörde die Mühe gemacht, sich mit der Notwendigkeit der beantragten Bauvorhaben näher auseinanderzusetzen, so hätte sie zur Feststellung gelangen müssen, dass auch die geforderte Notwendigkeit gegeben sei. Dazu führt der Beschwerdeführer detailliert aus, weshalb diese Notwendigkeit seiner Ansicht
gegeben sei.2. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde unter Punkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausführen würde, dass es sich im vorliegenden Fall um keine landwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne handle. Mit dieser Schlussfolgerung weiche sie von den Feststellungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft in seinem Gutachten vom 12.11.2016 ab. In diesem Gutachten halte der Amtssachverständige fest, dass erstens eine bodenabhängige Nutzung gegeben sei und dass zweitens eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege, die auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sei. Die Frage, ob es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung an sich handle, sei keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverständigenfrage, die somit auch nicht von der belangten Behörde ohne Weiteres und ohne nähere Begründung anders beurteilt werden könne, als vom Sachverständigen. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt wie folgt: „Diese Rechtsmeinung wird auch von der zuständigen Abteilung Raumplanung und Baurecht beim Amt der Vorarlberger Landesregierung geteilt“. Daraus werde geschlossen, dass eine Stellungnahme eingeholt worden sei, auf die nun im angefochtenen Bescheid Bezug genommen werde. Unter Missachtung des Grundsatzes der Wahrung des Parteigehörs sei diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GewO sei diese auf die Land- und Forstwirtschaft, sowie die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO gehöre zur Land- und Forstwirtschaft auch das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferde, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Fläche sich in der Region befinde. In Paragraph 2, Absatz 4, GewO wiederum ist normiert, was unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der GewO zu verstehen sei. Es sei unbestritten, dass der Bundesgesetzgeber durch diese Definition in der GewO nicht die Anwendung von Bestimmungen des RPG regeln könne. Dies ist weder die Intention des Paragraph 2, GewO noch sei dies jemals vom Beschwerdeführer behauptet worden. Anders als von belangten Behörde im bekämpften Bescheid ausgeführt werde, erfolge die in Paragraph 2, GewO vorgesehene Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von der Anwendung der GewO jedoch nicht deshalb, weil es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handle. Tätigkeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft würden sehr wohl Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufweisen. Die in Paragraph 2, GewO vorgesehene Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft erfolge vielmehr aus kompetenzrechtlichen Gründen, da die Land- und Forstwirtschaft
O das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Flächen gehalten werden und diese Fläche sich in der Region befinde, als zur Land- und Fortwirtschaft gehörend und nicht unter Paragraph 2, Absatz 4, GewO als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft angeführt werde, ergibt sich allerdings eine klare gesetzliche Wertung dieser Tätigkeit als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit und nicht als bloßes Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Zwar enthält Paragraph 18, Absatz 3, RPG keinen direkten Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen in der GewO. Werde das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden nun jedoch im Rahmen des Paragraph 18, Absatz 3, RPG gänzlich anders ausgelegt, wäre dies mit der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die von der beteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommenen Aufgaben nicht vereinbar. Daher sei auch die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, RPG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden würde und diese Fläche sich in der Region befinde, als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit und nicht als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft einzustufen. Es sei nicht
vollziehbar, warum hinsichtlich des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft auf die GewO abgestellt werde, jedoch hinsichtlich der anderen Definition nicht auf die GewO abgestellt werde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich beim Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden entgegen der klaren Zuordnung in der GewO nicht um Land- und Forstwirtschaft handle, handle es sich zweifelsfrei um ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Die in diesem Fall geforderte Unterordnung sei gegeben. Die belangte Behörde stelle in einem einzigen Satz fest, dass die Stallungen nicht notwendig seien. Eine Begründung fehle. Die Begründungspflicht
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sei dadurch verletzt. Hätte sich die belangte Behörde die Mühe gemacht, sich mit der Notwendigkeit der beantragten Bauvorhaben näher auseinanderzusetzen, so hätte sie zur Feststellung gelangen müssen, dass auch die geforderte Notwendigkeit gegeben sei. Dazu führt der Beschwerdeführer detailliert aus, weshalb diese Notwendigkeit seiner Ansicht
gegeben sei.
den jeweils bewilligten Antrags- und Planunterlagen betrug das Grundflächenausmaß einer jeden Unterstellhütte circa 5 x 10 m und sollte jede Unterstellhütte von der Vorderfront offen gestaltet werden und als Unterstellmöglichkeit für Mutterkühe und Kälber verwendet werden. Die Vorderfronten der Unterstellhütten – mit Ausnahme der Unterstellhütte auf GST-NR YYY – wurden vom Beschwerdeführer zur Gänze mit zahlreichen aufgetürmten Strohballen geschlossen. Die Strohballen sind mit einer Plane abgedeckt, die das Heu vor Regen schützt. Die Vorderfront der Unterstellhütte auf GST-NR YYY ist mit zwei Containern, die auf einem Anhänger stehen, geschlossen. In sämtlichen Unterstellhütten werden seit einigen Jahren Pensionspferde eingestellt. 3.2. Entsprechend den vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 05.05.2015 sollen sämtliche bestehenden Unterstellhütten baugleich auf ein Grundflächenausmaß von 10 x 10 m erweitert und mit einem Satteldach versehen werden. Darüber hinaus sollen sämtliche Unterstellhütten in einem Grundflächenausmaß von 9,40 m x 5 m um einen überdachten Außenbereich mit Pultdach erweitert werden. In jedem Stallgebäude sollen sechs Pferdeboxen (drei innerhalb des Gebäudes, drei im überdeckten Außenbereich), ein Futterraum für Heu, Stroh und Kraftfutter, eine Sattelkammer samt Raum/Platz für Werkzeuge, sowie ein frostsicheres WC mit Waschraum und Technik ausgeführt werden. Der Bauantrag betreffend die Liegenschaft GST-NR YYY wurde zurückgezogen. In den nunmehr gegenständlichen vier Unterstellhütten sollen – bei Vollbelegung – gesamt 24 Pferde eingestellt werden. Die eingestellten Pferde stehen nicht im Eigentum des Beschwerdeführers. Die Einstellung dient der Pensionspferdehaltung und erfolgt gegen vereinbartes Entgelt. Der Beschwerdeführer fährt einmal täglich zu den Hütten, füttert die Pferde, mistet aus und schaut
dem Rechten. Sämtliche Baugrundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde R als Freifläche-Landwirtschaft ausgewiesen. 3.
vollziehbar, dass er diese Flächen bestmöglichst ausnützt und Silomais anbaut und nicht für die Erzeugung von Pferdeheu verwendet. Die geplanten vier Gebäude (Unterstellhütten) sind für den Betrieb der Landwirtschaft nicht notwendig. Die Baukosten für vier Gebäude sind wesentlich höher, als für ein großes Gebäude, das direkt beim Betrieb errichtet werden würde. Durch die Verstreuung der Pferdeställe auf vier unterschiedliche Liegenschaften erhöhen sich die Fixkosten im Vergleich dazu, wenn nur ein großes Stallgebäude für die geplante Anzahl der Einstellpferde am Hof des Beschwerdeführers errichtet wird.
Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung von DI S – revidiert. In den Berechnungen von DI S wurde als Ausgangsjahr das Jahr 2015 und als Zieljahr das Jahr 2017 gewählt. Im Betriebsplan, welchen DI B erstellt hat, wurde als Ausgangsjahr 2016 und als Zieljahr 2018 herangezogen. Da andere Jahre herangezogen wurden, ist es
vollziehbar, dass die Zahlen divergieren. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend zum Betriebsplan und zum Dokument „Wirtschaftlichkeitsberechnung Pferdehaltung“ befragt. Obwohl er der Betreiber der Landwirtschaft ist und
eigenen Angaben, die Einkommens- und Finanzierbarkeitsrechnung gemeinsam mit DI S gemacht habe und diese richtig sei, konnte er in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung für die Zahlen in diesem Dokument liefern. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich pauschal die Richtigkeit des von ihm unterfertigten Betriebsplanes ohne dazu nähere Ausführungen zu machen oder jene Zahlen und Fakten zu benennen, die im Betriebsplan falsch sein sollten. Im Behördenverfahren wurde dem Beschwerdeführer eine ausreichende Frist eingeräumt, um ein Gegengutachten vorzulegen. Für das Gericht haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der im Jahr 2016 vom Beschwerdeführer selbst unterfertigte Betriebsplan, der sogar
Erhalt der Zahlen von DI S vom Beschwerdeführer nochmals revidiert wurde, unrichtig ist. Die Ausführungen sind schlüssig und
vollziehbar. Die Distanzen der Unterstellhütten zum Betriebsstandort ergeben sich aus dem Vorarlberg Atlas. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 89 % der Futterenergie für die Pensionspferde zukauft, konnte aufgrund folgender Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen vom 12.11.2016 getroffen werden (Seite 5): „…lt. Betriebsplan eine Futterenergiemenge von 711.000 MJME/Jahr für die Pferde zugekauft wird und lediglich 90.000 MJME an Futterenergie innerbetrieblich erzeugt wird (89 % Zukauf, 11 % Selbsterzeugung). Dieses Verhältnis ist fachlich
vollziehbar, da die vom Betrieb M bewirtschafteten Böden im R W zu den ertragreichsten Böden des Landes gehören (Bewirtschaftungsfläche gesamt 15,24 ha) und es Sinn macht, das Ertragspotenzial dieser Flächen bestmöglich auszunutzen, somit wie bisher für den Anbau energiereicher Kulturarten wie Silomais (9,45 ha = 63 % lt. MFA 2016) oder Wechselwiese (4,61 ha = 30 % lt. MFA 2016) und nicht für die Erzeugung von Pferdeheu zu nutzen. …“ Diese Ausführungen sind schlüssig und
vollziehbar. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand nicht bestritten. Der Amtssachverständige hat auch zur Frage der Notwendigkeit der Bauvorhaben in seinem Gutachten vom 12.11.2016 Stellung genommen (Seite 7 ff). Die Richtigkeit der dortigen Ausführungen, insbesondere, dass durch die Errichtung von vier Gebäuden, anstelle von einem Gebäude höhere Baukosten entstehen und aufgrund der Verstreuung der Gebäude ein höherer Arbeitsaufwand gegeben ist, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zugestanden. Der Beschwerdeführer geht jedoch davon aus, dass die Notwendigkeit gegeben sei, weil er durch die Um- und Zubauten bemüht sei, den erforderlichen Flächenverbrauch an landwirtschaftlichen Flächen so gering wie möglich zu halten, denn die Hütten bestehen bereits (wenn auch in einem geringeren Ausmaß). Der Amtssachverständige führt zur Notwendigkeit in seinem Gutachten vom 12.11.2016 (auszugsweise) Folgendes aus: „… Aus betriebswirtschaftlicher Betrachtung liegt es nahe, betriebserforderliche Bauten in der Landwirtschaft an einer Stelle zu konzentrieren. Dahinter steht die Überlegung, dass es wichtig ist, einer immer weiter auseinanderklaffenden Einnahmen-Ausgaben-Schere in landwirtschaftlichen Betrieben entgegenzuwirken und die enorm hohen Fixkostenbelastung (Gebäude, Maschine, etc) zu minimieren. Eine Fixkostenreduktion beginnt nicht erst bei der bestmöglichen Auslastung einer Anlage (Gebäude oder Maschine), sondern bereits bei der Investitionsüberlegung der Anlage. Untersucht wird also die Frage, ob es zur Fixkostenminimierung Sinn macht, ein zentrales Wirtschaftsgebäude, anstatt mehrerer dezentraler, funktionell gleicher Wirtschaftsgebäude zu errichten. … Für die fünf baugleichen, geplanten Stallerweiterungen ergeben sich somit Nettobaukosten von € 363.148,
vollziehbar. Der Beschwerdeführer bestreitet dessen Ausführung nicht, sondern sieht die Notwendigkeit darin gelegen, dass er bereits bestehende Hütten adaptiert und keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch nimmt. Mit diesem Argument zeigt der Beschwerdeführer nicht die Notwendigkeit seiner Bauvorhaben auf.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten (samt den Ergänzungen) ist schlüssig und widerspruchsfrei. Es entspricht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es war somit von dem sich aus dem Gutachten ergebenden Sachverhalt auszugehen. 5. Zur Versagung der baurechtlichen Bewilligungen (Spruchpunkt I.)5. Zur Versagung der baurechtlichen Bewilligungen (Spruchpunkt römisch eins.) 5.1.
G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben
Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.5.1.
Paragraph 28, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben
Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
Paragraph 28, Absatz 3, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Absatz 2, für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 29, nicht erfüllt werden können.
F LGBl Nr 28/2011, ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
Paragraph 18, Absatz 3, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011,, ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
O), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 107/2017, gehört zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 1) das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,, gehört zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.
O sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 2) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen; wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Abs 3 Z 4 als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen; wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Absatz 3, Ziffer 4, als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.
O, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 82/2016, sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 2) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2016,, sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren. 5.
Abs 2 Baugesetz ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben
Art, Lage, Umfang und Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht.Wie unter 3.1. festgestellt wurde, befinden sich alle Baugrundstücke im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde R im Gebiet Freifläche-Landwirtschaft.
Paragraph 28, Absatz 2, Baugesetz ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben
Art, Lage, Umfang und Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. § 18 Abs 3 RPG regelt wann die Errichtung von Gebäuden und Anlagen im Landwirtschaftsgebiet zulässig ist. Diese Regelung (bzw vormals § 16 Abs 3 RPG) trat mit 07.08.1996, LGBl Nr 39/1996 in Kraft und besteht seit diesem Zeitpunkt in unveränderter Form.Paragraph 18, Absatz 3, RPG regelt wann die Errichtung von Gebäuden und Anlagen im Landwirtschaftsgebiet zulässig ist. Diese Regelung (bzw vormals Paragraph 16, Absatz 3, RPG) trat mit 07.08.1996, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in Kraft und besteht seit diesem Zeitpunkt in unveränderter Form.
Nach Paragraph 18, Absatz 3, RPG ist eine Errichtung von Gebäuden und Anlagen im Landwirtschaftsgebiet nur zulässig, wenn sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung, notwendig ist. a) bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung Der Gesetzestext des § 18 Abs 3 RPG enthält keinen Verweis auf die Gewerbeordnung. In der Regierungsvorlage, Beilage 8/1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages zum damaligen§ 16 Abs 3 RPG (entspricht § 18 Abs 3 RPG idgF) wurde zum Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ Folgendes ausgeführt:Der Gesetzestext des Paragraph 18, Absatz 3, RPG enthält keinen Verweis auf die Gewerbeordnung. In der Regierungsvorlage, Beilage 8 aus 1996, des römisch 26 . Vorarlberger Landtages zum damaligen, Paragraph 16, Absatz 3, RPG (entspricht Paragraph 18, Absatz 3, RPG idgF) wurde zum Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ Folgendes ausgeführt: „Der Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ soll – entsprechend der bisherigen Vorgangsweise – klarstellen, dass unter Landwirtschaft iSd Abs 3 jene Tätigkeit anzusehen ist, die auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur„Der Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ soll – entsprechend der bisherigen Vorgangsweise – klarstellen, dass unter Landwirtschaft iSd Absatz 3, jene Tätigkeit anzusehen ist, die auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur - Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, - Zucht von Nutztieren oder zur - Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren ausgerichtet ist (vgl § 1 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes).“ausgerichtet ist vergleiche Paragraph eins, des Landwirtschaftsförderungsgesetzes).“ Die Gewerbeordnung und das Raumplanungsgesetz regeln unterschiedliche Themenbereiche und werden von unterschiedlichen Gesetzgebern erlassen (Bundesgesetzgeber vs Landesgesetzgeber). Die Gewerbeordnung regelt, ob eine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und damit unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fällt. Das Raumplanungsgesetz hingegen strebt eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets an und definiert hierfür diverse Ziele (vgl § 2 RPG).Die Gewerbeordnung und das Raumplanungsgesetz regeln unterschiedliche Themenbereiche und werden von unterschiedlichen Gesetzgebern erlassen (Bundesgesetzgeber vs Landesgesetzgeber). Die Gewerbeordnung regelt, ob eine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und damit unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fällt. Das Raumplanungsgesetz hingegen strebt eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets an und definiert hierfür diverse Ziele vergleiche Paragraph 2, RPG). Wie bereits oben ausgeführt, enthält § 18 Abs 3 RPG keinen Verweis auf die GewO; ein dynamischer Verweis des RPG auf die GewO wäre auch gar nicht zulässig. Der Begriff der Landwirtschaft ist daher iSd § 18 Abs 3 RPG auszulegen und nicht anhand der GewO. Durch die Änderung der GewO – im konkreten Fall durch die Einführung des § 2 Abs 3 GewO, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 107/2017) – ergeben sich nicht automatisch Änderungen des RPG (bzw bei dessen Auslegung). Wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, möchte der Beschwerdeführer die vier Unterstellhütten baulich erweitern, umbauen und einer Verwendungsänderung zuführen. Er möchte in diesen Hütten insgesamt 24 Einstellpferde (bei Vollbelegung) unterbringen. Er vermietet die Pferdeboxen an Dritte gegen ein Entgelt.Wie bereits oben ausgeführt, enthält Paragraph 18, Absatz 3, RPG keinen Verweis auf die GewO; ein dynamischer Verweis des RPG auf die GewO wäre auch gar nicht zulässig. Der Begriff der Landwirtschaft ist daher iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG auszulegen und nicht anhand der GewO. Durch die Änderung der GewO – im konkreten Fall durch die Einführung des Paragraph 2, Absatz 3, GewO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,) – ergeben sich nicht automatisch Änderungen des RPG (bzw bei dessen Auslegung). Wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, möchte der Beschwerdeführer die vier Unterstellhütten baulich erweitern, umbauen und einer Verwendungsänderung zuführen. Er möchte in diesen Hütten insgesamt 24 Einstellpferde (bei Vollbelegung) unterbringen. Er vermietet die Pferdeboxen an Dritte gegen ein Entgelt. Die Einstellung von fremden Pferden stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd § 18 Abs 3 RPG dar. Das Einstellen von Pferden stellt weder eine Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, noch eine Zucht von Nutztieren oder eine Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren dar.Die Einstellung von fremden Pferden stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG dar. Das Einstellen von Pferden stellt weder eine Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, noch eine Zucht von Nutztieren oder eine Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren dar. § 18 Abs 3 RPG lässt auch Gebäuden und Anlagen bei Vorliegen der Notwendigkeit für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in Landwirtschaftsgebieten zu. Zu prüfen ist, ob im konkreten Fall das Einstellen von
O, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 10/1997, sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 2) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 1997,, sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen. Für die Beurteilung, ob insgesamt der Charakter des gegenständlichen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt wird (oder umgekehrt der Charakter eines Gewerbebetriebes vorliegt), kann auf eine Mehrzahl von Aspekten abgestellt werden, die
der Methode eines beweglichen Systems in eine Gesamtbetrachtung einfließen (VwGH 14.10.2015, Ro 2014/04/0051). Eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit
der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Landwirts und Forstwirts als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich anzusehen ist (VwGH 21.07.1998, 93/14/0134). Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei der Prüfung der Unterordnung stellt das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar. Ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt, ist
dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (VwGH 18.03.1992, 92/14/0019). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Landwirtschaft betreibt. Es wurde der Betriebsertrag und der Deckungsbeitrag, jeweils inklusive der öffentlichen Gelder vom Ausgangsjahr (ohne Pensionspferdehaltung) und vom Zieljahr (mit Pensionspferdeerhaltung) gegenüber gestellt. Es wurde festgestellt, dass beim Betriebsertrag das Verhältnis zwischen Land- und Forstwirtschaft zum Betriebszweig Pensionspferdehaltung 54 % zu 46 % und beim Deckungsbeitrag 55% zu 45 % beträgt. Bei diesen beiden Parametern liegt ein geringfügiger Überhang zu Gunsten der Land- und Forstwirtschaft vor. Stellt man hingegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und jene aus der Pensionspferdehaltung gegenüber, überwiegen die Einkünfte aus der Pensionspferdehaltung geringfügig (Verhältnis 48 % zu 52 %). Stellt man die aufgewendeten Arbeitszeiten gegenüber, so überwiegen die Arbeitszeiten, die für die Landwirtschaft aufgewendet werden deutlich (75 % zu 25 %). Eine Unterordnung nahm die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (vgl VwGH 09.02.1954, 1635/53 VwSlg 3293 A/1954; VwGH 25.09.1974, 2003/73).Eine Unterordnung nahm die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist vergleiche VwGH 09.02.1954, 1635/53 VwSlg 3293 A/1954; VwGH 25.09.1974, 2003/73). Aufgrund der getroffene Feststellungen kann nicht von einer Unterordnung der Pensionspferdeeinstellung zur Land- und Forstwirtschaft ausgegangen worden. Die oben ausgeführten Parameter des Betriebsertrages, des Deckungsbeitrages und der Einkünfte zeigen, dass beide Betriebszweige nahezu die identen Erträge und Einkünfte mit sich bringen, wobei bei den Einkünften die Pensionspferdehaltung die Landwirtschaft geringfügig übersteigt. Eine Unterordnung der Pensionspferdehaltung iSd § 2 Abs 4 GewO liegt aus diesem Grund nicht vor. Im konkreten Fall stellt die Pensionspferdehaltung kein Nebengewerbe iSd GewO (idF BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 10/1997) dar. Vielmehr liegt eine gewerbliche Tätigkeit
der alten Rechtslage vor. Aufgrund der getroffene Feststellungen kann nicht von einer Unterordnung der Pensionspferdeeinstellung zur Land- und Forstwirtschaft ausgegangen worden. Die oben ausgeführten Parameter des Betriebsertrages, des Deckungsbeitrages und der Einkünfte zeigen, dass beide Betriebszweige nahezu die identen Erträge und Einkünfte mit sich bringen, wobei bei den Einkünften die Pensionspferdehaltung die Landwirtschaft geringfügig übersteigt. Eine Unterordnung der Pensionspferdehaltung iSd Paragraph 2, Absatz 4, GewO liegt aus diesem Grund nicht vor. Im konkreten Fall stellt die Pensionspferdehaltung kein Nebengewerbe iSd GewO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 1997,) dar. Vielmehr liegt eine gewerbliche Tätigkeit
der alten Rechtslage vor. Darüber hinaus liegt keine organisatorisch enge verbunden Erscheinungsform zwischen der Pensionspferdehaltung und der Landwirtschaft vor. So wurde festgestellt, dass die geplanten vier Gebäude räumlich zerstreut vom Betriebsstandort der Landwirtschaft entfernt liegen (0,24 km bis 1,66 km) und 89 % der Futterenergie für die Pferde zugekauft werden. Es liegt kein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft iSd § 18 Abs 3 RPG vor. Schon aus diesem Grund waren die baurechtlichen Bewilligungen zu versagen.Es liegt kein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG vor. Schon aus diesem Grund waren die baurechtlichen Bewilligungen zu versagen. 5.3. Selbst wenn man davon ausgehen würden, dass eine bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd § 18 Abs 3 RPG vorliege, weil dieser Begriff entsprechend der GewO (§ 2 Abs 3 Z 4 GewO) auszulegen wäre oder, dass der Begriff des Nebengewerbe des § 18 Abs 3 RPG „dynamisch“ auszulegen sei – was beides
Ansicht des Gerichtes nicht der Fall ist – wäre für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aus folgendem Grund nichts gewonnen:5.3. Selbst wenn man davon ausgehen würden, dass eine bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG vorliege, weil dieser Begriff entsprechend der GewO (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO) auszulegen wäre oder, dass der Begriff des Nebengewerbe des Paragraph 18, Absatz 3, RPG „dynamisch“ auszulegen sei – was beides
Ansicht des Gerichtes nicht der Fall ist – wäre für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aus folgendem Grund nichts gewonnen: § 18 Abs 3 RPG stellt darauf ab, ob die Errichtung des Gebäudes oder der Anlage notwendig ist. Paragraph 18, Absatz 3, RPG stellt darauf ab, ob die Errichtung des Gebäudes oder der Anlage notwendig ist. Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können. Dazu ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete
haltige Tätigkeit darstellt. Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Parteien stehen und es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (VwGH 21.03.2014, 2012/06/0213 zu § 5 Abs 5 Krnt GdPlanungsG 1995). Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können. Dazu ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete
haltige Tätigkeit darstellt. Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Parteien stehen und es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (VwGH 21.03.2014, 2012/06/0213 zu Paragraph 5, Absatz 5, Krnt GdPlanungsG 1995). Es wurde festgestellt, dass die Errichtung von vier dezentralen Gebäuden nicht notwendig ist (vgl Punkt 3.3.). Vier dezentrale Stallungen sind nicht zweckmäßig. Es wurde unter Punkt 4.
G hat die Behörde, wenn sicher bei einer Überprüfung
Abs 1 lit a oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt – unabhängig von einem Vorgehen
– gegenüber dem Bauherrn alternativ
lit a oder
lit b vorzugehen:6.1.
Paragraph 40, Absatz eins, BauG hat die Behörde, wenn sicher bei einer Überprüfung
Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt – unabhängig von einem Vorgehen
Paragraph 39, – gegenüber dem Bauherrn alternativ
Litera a, oder
Litera b, vorzugehen:
G hat die Behörde, wenn der Bauherr einer Aufforderung
Abs 1 lit a durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht
kommt oder die Baubewilligung versagt wurde bzw aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte, mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 40, Absatz 2, BauG hat die Behörde, wenn der Bauherr einer Aufforderung
Absatz eins, Litera a, durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht
kommt oder die Baubewilligung versagt wurde bzw aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte, mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
G hat die Behörde, wenn ein Bauvorhaben entgegen den Anforderungen des § 15 ausgeführt wird oder Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 16 nicht entsprechen, mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Dies gilt nur, soweit der mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist; die Interessen
§ 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 40, Absatz 3, BauG hat die Behörde, wenn ein Bauvorhaben entgegen den Anforderungen des Paragraph 15, ausgeführt wird oder Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des Paragraph 16, nicht entsprechen, mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Dies gilt nur, soweit der mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist; die Interessen
Paragraph 39, Absatz 3, müssen jedenfalls gewahrt sein. Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
G bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die
lit a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern
lit d nur anzeigepflichtig sind.
Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die
Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern
Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig sind. Gemäß § 2 Abs 1 lit f BauG ist im Sinne dieses Gesetzes ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG ist im Sinne dieses Gesetzes ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.
G ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. Gemäß § 2 Abs 1 lit p BauG ist eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes
den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, BauG ist eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes
den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.
G ist eine wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wird.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG ist eine wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wird. 6.
G erforderlich. Die Schließung der Vorderfronten ist von den bestehenden Baubewilligungen nicht gedeckt. Für diese wesentliche Änderung ist eine Baubewilligung
Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG erforderlich. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Hütten für die Einstellung von Pensionspferden verwendet; baurechtlich wurde ihm die Verwendung zur Unterstellung von Mutterkühen und Kälbern genehmigt. Durch diese Verwendungsänderung werden raumplanungsrechtliche Vorschriften beeinflusst. Wie bereits ausführlich unter Punkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.