Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Gemäß § 89 Abs 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit §§ 28 Abs 6 und 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 89, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz 6 und 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Beschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Vorstellung
GVG des Dr. S A, G, gegen den Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 07.08.2018, Zl LVwG-429-1/2018-R13, den Beschluss gefasst:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Vorstellung
Paragraph 54, VwGVG des Dr. S A, G, gegen den Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 07.08.2018, Zl LVwG-429-1/2018-R13, den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
schau
dem Beschwerdeführer durch. Dieser
schau lag ein Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F vom 15.11.2017 zu Grunde, wonach die Kennzeichen XXX sowie Teil I der Zulassungsbescheinigung des Beschwerdeführers abzunehmen seien. Weiters bestand gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte EKIS – Fahndung des Landesgerichtes F betreffend einer Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens (§ 297 Abs 1, 2. Fall StGB).Die Polizeibeamten GrInsp M und AbtInsp römisch eins führten am 20.11.2017 um 16.40 Uhr in S, Ggasse, eine
schau
dem Beschwerdeführer durch. Dieser
schau lag ein Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F vom 15.11.2017 zu Grunde, wonach die Kennzeichen römisch 30 sowie Teil römisch eins der Zulassungsbescheinigung des Beschwerdeführers abzunehmen seien. Weiters bestand gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte EKIS – Fahndung des Landesgerichtes F betreffend einer Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens (Paragraph 297, Absatz eins, 2, Fall StGB). Im Vorfeld wurde mehrfach das Haus B, G (gemeldeter Wohnsitz des Beschwerdeführers), angefahren. Der Beschwerdeführer konnte dort nicht angetroffen werden. Die Beamten konnten im Zuge von Erhebungen in Erfahrung bringen, dass der Beschwerdeführer in S, Ggasse wohnhaft aber nicht amtlich gemeldet ist. Bei der in Beschwer gezogenen Amtshandlung am 20.11.017 stellten die oben angeführten Beamten fest, dass in mehreren Zimmern des Hauses Licht brannte. GrInsp M läutete mehrmals vergeblich an der Türglocke. AbtInsp I klopfte daraufhin mehrmals in normaler Lautstärke an das Fenster im Erdgeschoß.Bei der in Beschwer gezogenen Amtshandlung am 20.11.017 stellten die oben angeführten Beamten fest, dass in mehreren Zimmern des Hauses Licht brannte. GrInsp M läutete mehrmals vergeblich an der Türglocke. AbtInsp römisch eins klopfte daraufhin mehrmals in normaler Lautstärke an das Fenster im Erdgeschoß.
einiger Zeit öffnete die Ehegattin des Beschwerdeführers das Fenster. AbtInsp I wusste nicht, dass es sich um die Ehegattin des Beschwerdeführers handelt. Er begrüßte diese mit dem Worten: „Grüß Gott, hier ist die Polizei, wir suchen den Herrn Dr. A, ist dieser da?“ Die Ehegattin entfernte sich dann vom Fenster und verließ den Raum.
einiger Zeit öffnete die Ehegattin des Beschwerdeführers das Fenster. AbtInsp römisch eins wusste nicht, dass es sich um die Ehegattin des Beschwerdeführers handelt. Er begrüßte diese mit dem Worten: „Grüß Gott, hier ist die Polizei, wir suchen den Herrn Dr. A, ist dieser da?“ Die Ehegattin entfernte sich dann vom Fenster und verließ den Raum. Kurz darauf kam der Beschwerdeführer zum Fenster und erkundigte sich, um was es gehen würde. Da den Beamten der Beschwerdeführer persönlich nicht bekannt war, ersuchte AbtInsp I den Beschwerdeführer, zur Haustüre zu kommen und einen Ausweis mitzunehmen, bevor er ihn über den Zweck des Einschreitens informieren würde. Er sagte: „Können Sie bitte zur Haustüre kommen und einen Ausweis mitbringen, damit wir auch wissen mit wem wir sprechen.“ In der Folge schrie der Beschwerdeführer jedoch: „Was wollt ihr, verschwindet – verlasst sofort mein Grundstück!“ Daraufhin schloss der Beschwerdeführer das Fenster und zog die Vorhänge zu.Kurz darauf kam der Beschwerdeführer zum Fenster und erkundigte sich, um was es gehen würde. Da den Beamten der Beschwerdeführer persönlich nicht bekannt war, ersuchte AbtInsp römisch eins den Beschwerdeführer, zur Haustüre zu kommen und einen Ausweis mitzunehmen, bevor er ihn über den Zweck des Einschreitens informieren würde. Er sagte: „Können Sie bitte zur Haustüre kommen und einen Ausweis mitbringen, damit wir auch wissen mit wem wir sprechen.“ In der Folge schrie der Beschwerdeführer jedoch: „Was wollt ihr, verschwindet – verlasst sofort mein Grundstück!“ Daraufhin schloss der Beschwerdeführer das Fenster und zog die Vorhänge zu. Die Beamten mussten die Amtshandlung anschließend erfolglos abbrechen. Sie verließen das Grundstück. 5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aussagen des GrInsp M und des AbtInsp I, welche sowohl zwanglos miteinander sowie auch mit den von ihnen vorgelegten Unterlagen und der Aktenlage in Einklang zu bringen sind, als erwiesen angenommen. Die beiden Zeugen waren in der mündlichen Verhandlung überzeugend und schilderten plausibel ihre dienstlichen Wahrnehmungen. AbtInsp I, welcher das Gespräch mit der Ehegattin und dem Beschwerdeführer geführt hat, hat in Bezug auf das Beschwerdevorbringen angegeben, dass sie nicht mit Fäusten an Fenster und Eingangstüre gehämmert bzw getrommelt, sondern normal fest geklopft hätten. Er habe den Beschwerdeführer mit Sicherheit zu keinem Zeitpunkt mit „Du“ angeredet. Er habe nicht geschrien: „Herr A, aufmachen, Ausweis“. Der Kontakt mit der Ehegattin des Beschwerdeführers habe sich auf den Erstkontakt am Fenster beschränkt. Es gab keinen Grund, warum die beiden Zeugen übertreiben oder gar falsche Angaben hätten machen sollen, zumal sie als Polizeibeamte zur besonders genauen und korrekten Beobachtung und Wiedergabe des wahrgenommen Geschehens verpflichtet sind. Aufgrund des Umstandes, dass ihre Einvernahme in der mündlichen Verhandlung fast zehn Monate
der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung stattfand, sind auch geringfügige Abweichungen von ihren unmittelbar
der Amtshandlung angefertigten Aktenvermerken erklärbar und können ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch tun. Beide Zeugen haben zudem in der mündlichen Verhandlung am Beginn ihrer Vernehmung aufgrund der bereits verstrichenen Zeit und der Vielzahl an zwischenzeitlich durchgeführten Amtshandlungen auf die jeweils von ihnen verfassten Aktenvermerke verwiesen.5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aussagen des GrInsp M und des AbtInsp römisch eins, welche sowohl zwanglos miteinander sowie auch mit den von ihnen vorgelegten Unterlagen und der Aktenlage in Einklang zu bringen sind, als erwiesen angenommen. Die beiden Zeugen waren in der mündlichen Verhandlung überzeugend und schilderten plausibel ihre dienstlichen Wahrnehmungen. AbtInsp römisch eins, welcher das Gespräch mit der Ehegattin und dem Beschwerdeführer geführt hat, hat in Bezug auf das Beschwerdevorbringen angegeben, dass sie nicht mit Fäusten an Fenster und Eingangstüre gehämmert bzw getrommelt, sondern normal fest geklopft hätten. Er habe den Beschwerdeführer mit Sicherheit zu keinem Zeitpunkt mit „Du“ angeredet. Er habe nicht geschrien: „Herr A, aufmachen, Ausweis“. Der Kontakt mit der Ehegattin des Beschwerdeführers habe sich auf den Erstkontakt am Fenster beschränkt. Es gab keinen Grund, warum die beiden Zeugen übertreiben oder gar falsche Angaben hätten machen sollen, zumal sie als Polizeibeamte zur besonders genauen und korrekten Beobachtung und Wiedergabe des wahrgenommen Geschehens verpflichtet sind. Aufgrund des Umstandes, dass ihre Einvernahme in der mündlichen Verhandlung fast zehn Monate
der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung stattfand, sind auch geringfügige Abweichungen von ihren unmittelbar
der Amtshandlung angefertigten Aktenvermerken erklärbar und können ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch tun. Beide Zeugen haben zudem in der mündlichen Verhandlung am Beginn ihrer Vernehmung aufgrund der bereits verstrichenen Zeit und der Vielzahl an zwischenzeitlich durchgeführten Amtshandlungen auf die jeweils von ihnen verfassten Aktenvermerke verwiesen. 6.1.
Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.6.1.
Paragraph 89, Absatz 2, SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.
Abs 4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten
Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
Paragraph 89, Absatz 4, SPG hat jeder, dem gemäß Absatz 2, mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten
Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist. 6.2. Information über Polizeiposten und Identität der Beamten:
Abs 1 Richtlinien-Verordnung (RLV) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.
Paragraph 9, Absatz eins, Richtlinien-Verordnung (RLV) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.
Abs 2 RLV ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.
Paragraph 9, Absatz 2, RLV ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.
dieser Bestimmung hat das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen die Dienstnummer bekanntzugeben. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt. Ein entsprechendes Verlangen auf Bekanntgabe der Dienstnummer wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. 6.3. Information über Zweck des Einschreitens:
Abs 1 Z 2 RLV ist dem Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV ist dem Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden. Diese Informationsverpflichtung gegenüber dem Betroffenen setzt aber voraus, dass sich das Einschreiten eindeutig gegen den Betroffenen richtet, der Anspruch auf die Informationen hat. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer den Beamten persönlich nicht bekannt. Daher ersuchte AbtInsp I den Beschwerdeführer, zur Haustüre zu kommen und einen Ausweis mitzunehmen, bevor er ihn über den Zweck des Einschreitens informieren würde.Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer den Beamten persönlich nicht bekannt. Daher ersuchte AbtInsp römisch eins den Beschwerdeführer, zur Haustüre zu kommen und einen Ausweis mitzunehmen, bevor er ihn über den Zweck des Einschreitens informieren würde. Die Information über den Zweck des Einschreitens wurde von den Beamten somit rechtmäßig bis zu dem Zeitpunkt zurückgehalten, ab dem ihnen der Beschwerdeführer seine Identität mittels Ausweis
gewiesen hat. Die Information über die vorliegenden höchstpersönlichen Daten (Kennzeichenentzug und Aufenthaltsermittlung) konnte erst
erfolgter Identitätsfeststellung gegeben werden um zu verhindern, dass unbeteiligte Dritte über diese Daten Kenntnis erlangen. Bereits die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verlangen, dass eine solche Informationsweitergabe erst dann erfolgt, wenn der Empfänger eindeutig ist. Darüber hinaus wäre die sofortige Bekanntgabe des Einschreitens (Entzug der Kennzeichentafeln und die Aufenthaltsermittlung für Gericht) hinderlich gewesen, um überhaupt eine zweckmäßige Amtshandlung beginnen zu können, zumal die Beamten auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Nichtöffnen der Türe, Aufforderung gegenüber den Beamten, das Grundstück sofort zu verlassen, das Schließen des Fensters und das Zuziehen der Vorhänge und das Nichterscheinen an der Hauseingangstüre) davon ausgehen durften, dass sich dieser nicht kooperativ verhalten würde. 6.4. Ansprache des Beschwerdeführers mit „Sie“:
Abs 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.
Paragraph 5, Absatz 2, RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen. Beide Beamten haben den Beschwerdeführer bei der Amtshandlung nicht mit „Du“ angesprochen. Selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen Glauben schenken würde und davon auszugehen wäre, dass die Beamten den Beschwerdeführer nur mit „Herr A, Aufmachen, Ausweis“ angesprochen hätten, ist festzuhalten, dass mit der Ansprache „Herr A“ bereits die erforderliche „Sie“ Form Verwendung gefunden hat. 6.5. Diskriminierung/rassistisches Verhalten:
Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
Paragraph 5, Absatz eins, RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Der Beschwerdeführer moniert, dass die einschreitenden Beamten sich gegenüber seiner Gattin aggressiv verhalten hätten, weil diese „asiatischer“ Herkunft sei. Dazu ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zur Erhebung dieser Richtlinienbeschwerde die Beschwerdelegitimation fehlt. Selbst wenn sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten so dargestellt hätte, so hätte es sich nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen dessen Ehegattin gerichtet. § 89 Abs 2 SPG verlangt aber, dass nur jene Menschen einen Anspruch auf Äußerung zur Frage des Vorliegens einer Richtlinienverletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde haben, die von einem Einschreiten eines Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffenen waren („von dem sie betroffen waren“). Mangels faktischer Betroffenheit ist die Beschwerde betreffend diesen Punkt nicht zulässig.Dazu ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zur Erhebung dieser Richtlinienbeschwerde die Beschwerdelegitimation fehlt. Selbst wenn sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten so dargestellt hätte, so hätte es sich nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen dessen Ehegattin gerichtet. Paragraph 89, Absatz 2, SPG verlangt aber, dass nur jene Menschen einen Anspruch auf Äußerung zur Frage des Vorliegens einer Richtlinienverletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde haben, die von einem Einschreiten eines Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffenen waren („von dem sie betroffen waren“). Mangels faktischer Betroffenheit ist die Beschwerde betreffend diesen Punkt nicht zulässig. Davon abgesehen hat das Beweisverfahren ergeben, dass sich der Kontakt der Polizeibeamten mit der Ehegattin des Beschwerdeführers auf den Erstkontakt am Fenster beschränkt hat, bei welchem diesen gefragt wurde, ob der Beschwerdeführer anwesend ist. 6.6. Voreingenommenheit:
Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
Paragraph 5, Absatz eins, RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Das Ersuchen der Beamten, welches in der Höflichkeitsform und „Sie – Form“ vorgetragen worden ist, der Beschwerdeführer möge zur Haustüre kommen und einen Ausweis mitbringen, ist nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken. Ziel dieser Vorgehensweise war, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen und in weiterer Folge die Kennzeichentafeln zu entziehen und die nötigen Schritte zur Aufenthaltsermittlung für das Landesgericht zu setzen. 6.7. Sonstige Vorbringen: Betreffend die sonstigen „Beschwerdevorbringen“ ist auszuführen, dass § 89 SPG die Behauptung der Verletzung einer Richtlinie
Zwar muss diese Richtlinienverletzung nicht explizit behauptet werden, jedoch entfernt sich das Vorbringen gänzlich von einem der Richtlinie zu unterstellenden (Fehl)Verhalten. Aus diesem Grund ist nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen.Betreffend die sonstigen „Beschwerdevorbringen“ ist auszuführen, dass Paragraph 89, SPG die Behauptung der Verletzung einer Richtlinie
Paragraph 31, SPG verlangt. Zwar muss diese Richtlinienverletzung nicht explizit behauptet werden, jedoch entfernt sich das Vorbringen gänzlich von einem der Richtlinie zu unterstellenden (Fehl)Verhalten. Aus diesem Grund ist nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen. 6.
der VwG-Aufwandersatzverordnung.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei
der VwG-Aufwandersatzverordnung. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde abgewiesen wurde (vgl § 35 Abs 3 VwGVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Landespolizeidirektion Vorarlberg als belangter Behörde zuzurechnen. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde abgewiesen wurde vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Landespolizeidirektion Vorarlberg als belangter Behörde zuzurechnen.
GVG ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg hat keinen Kostenersatzantrag gestellt. Daher war kein Kostenersatz zuzusprechen.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg hat keinen Kostenersatzantrag gestellt. Daher war kein Kostenersatz zuzusprechen. 8. „Verspätungsmitteilung
GVG“:8. „Verspätungsmitteilung
Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG“: Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Ladung für den 11.09.2018 erst am 05.09.2018 zugestellt worden sei und daher iSd § 44 Abs 6 VwGVG verspätet sei. Auch teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Sinne des § 19 Abs 3 AVG an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert sei. Es sei daher notwendig die Verhandlung zu vertagen.Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Ladung für den 11.09.2018 erst am 05.09.2018 zugestellt worden sei und daher iSd Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG verspätet sei. Auch teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert sei. Es sei daher notwendig die Verhandlung zu vertagen. Eingangs ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine Ehegattin, wohnhaft Ggasse, S, als Zustellbevollmächtigte angegeben hat. Eine Zustellung an dieser Adresse war wiederholt nicht möglich. Die Ladungen wurden mit dem Vermerk „verzogen“ an das Landesverwaltungsgericht rückübermittelt. Eine Zustellung an der Adresse „B, G“ (gemeldeter Hauptwohnsitz der Ehegattin) war ebenfalls wiederholt nicht möglich. Die Ladungen wurden mit dem Vermerk „ortsabwesend“ an das Landesverwaltungsgericht rückübermittelt. Die Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführer erfolgte daher erst am 05.09.2018. Zu der geltend gemachten Verspätung ist darauf hinzuweisen, dass § 44 Abs 6 VwGVG (Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung) im Administrativverfahren keine Anwendung findet.Zu der geltend gemachten Verspätung ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG (Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung) im Administrativverfahren keine Anwendung findet. Gemäß § 41 Abs 2 erster Satz AVG ist die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist
den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz AVG ist die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist
den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall ist eine Vorbereitungszeit von sechs Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung ausreichend. Das gegenständliche Verfahren wurde aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.11.2017 eingeleitet. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Vorarlberg am 14.02.2018 zugestellt. Der Standpunkt der belangten Behörde war ihm somit seit diesem Zeitpunkt hinreichend bekannt. Auch erfolgte vor der mündlichen Verhandlung keine Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht. Somit war die am 05.09.2018 zugestellte Ladung ordnungsgemäß und rechtzeitig. Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer „Krankheit, Gebrechlichkeit oder eines sonstigen begründeten Hindernisses“ behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer „Krankheit, Gebrechlichkeit oder eines sonstigen begründeten Hindernisses“ behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110). Mit dem Vorbringen „iSd § 19 Abs 3 AVG an der Teilnahme der Verhandlung gehindert zu sein“ hat der Beschwerdeführer keinen triftiger Grund für das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Aufgrund der ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers durfte das Landesverwaltungsgericht daher die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer in der Ladung darauf hingewiesen, dass es ihm frei steht zur Verhandlung selbst zu kommen oder einen Bevollmächtigten zu entsenden.Mit dem Vorbringen „iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG an der Teilnahme der Verhandlung gehindert zu sein“ hat der Beschwerdeführer keinen triftiger Grund für das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Aufgrund der ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers durfte das Landesverwaltungsgericht daher die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer in der Ladung darauf hingewiesen, dass es ihm frei steht zur Verhandlung selbst zu kommen oder einen Bevollmächtigten zu entsenden. 9. Vorstellung gemäß § 54 Abs 3 VwGVG:9. Vorstellung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, VwGVG:
GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers binnen zwei Wochen Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Paragraph 54, Absatz eins und 3 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers binnen zwei Wochen Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Beim Ladungsbeschluss vom 07.08.2018 handelt es sich um einen Beschluss der erkennenden Richterin. Daher ist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen diesen Beschluss nicht zulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.