← Österreich

{'item': 'LVwG-318-58/2017-R1'}

Obsah (11)§ 28§ 25aArt 139§ 139§ 29§ 41§ 14§ 5§ 2§ 18§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum29.10.2018 GeschäftszahlLVwG-318-58/2017-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 04.07.2017 wurde der G GmbH (im Folgenden: Antragstellerin)

§§ 28Abs 2 und 29 Baugesetz, LGBl 52/2001, idg

F, die Baubewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes (Zentrallager) auf GST-NR XXX, KG H, auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes unter Auflagen erteilt.1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 04.07.2017 wurde der G GmbH (im Folgenden: Antragstellerin)

Paragraphen 28, Absatz 2 und 29 Baugesetz, Landesgesetzblatt 52 aus 2001,, idgF, die Baubewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes (Zentrallager) auf GST-NR römisch 30 , KG H, auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes unter Auflagen erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerinnen und -führer keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. 1.

  1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2017 wurde der gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt H erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wurde bestätigt. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes haben die Beschwerdeführerinnen A S und S S Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2018, Zlen Ra 2018/06/0032, 0033, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass den Revisionswerberinnen nach § 26 Abs 1 BauG mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 1 BauG kein Mitspracherecht in Bezug auf die „Benützung der Freifläche für betriebliche Zwecke“ zukomme. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2018, Zlen Ra 2018/06/0032, 0033, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass den Revisionswerberinnen nach Paragraph 26, Absatz eins, BauG mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, BauG kein Mitspracherecht in Bezug auf die „Benützung der Freifläche für betriebliche Zwecke“ zukomme. Mit Beschluss vom
  2. Juni 2018 hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Beschwerde den Beschluss gefasst I.)

Art 139

Abs 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Landesregierung über die Änderung der Verordnung über die Festlegung der überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl Nr 8/1977, idF LGBl Nr 4/2013, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr YYY, KG H, beziehe, von Amts wegen zu prüfen und II.)

§ 139

Abs 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Stadt H, beschlossen von der Stadtvertretung der Stadt H am 08.11.2016, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21.12.2016 und kundgemacht an der Amtstafel der Stadt H in der Zeit vom

  1. bis
  2. Jänner 2017, soweit es sich auf das (ehemalige) Grundstücks Nr YYY, KG H, beziehe, von Amts wegen zu prüfen.Mit Beschluss vom
  3. Juni 2018 hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Beschwerde den Beschluss gefasst römisch eins.)

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Landesregierung über die Änderung der Verordnung über die Festlegung der überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1977,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2013,, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr YYY, KG H, beziehe, von Amts wegen zu prüfen und römisch zwei.)

Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Stadt H, beschlossen von der Stadtvertretung der Stadt H am 08.11.2016, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21.12.2016 und kundgemacht an der Amtstafel der Stadt H in der Zeit vom

  1. bis
  2. Jänner 2017, soweit es sich auf das (ehemalige) Grundstücks Nr YYY, KG H, beziehe, von Amts wegen zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 24.09.2018, Zl V 36-37/2018-9, hat der Verfassungsgerichtshof die beiden ob genannten Verordnungen als gesetzwidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 24.09.2018, Zl römisch fünf 36-37/2018-9, hat der Verfassungsgerichtshof die beiden ob genannten Verordnungen als gesetzwidrig aufgehoben. Begründend führt der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die zeichnerische Darstellung in den planlichen Darstellungen, auf die die Verordnungen verweisen, seien nicht hinreichend eindeutig, weshalb sie nicht den rechtstaatlichen Anforderungen entsprechen würden. Die Kennzeichnung der Widmungskategorien müsse jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof sah diese Voraussetzung in Bezug auf die nicht entlang des Katasters verlaufende Abgrenzung einer Teilfläche des Grundstückes Nr YYY, KG H, als nicht gegeben an. Es handelt sich dabei um einen ca 15 Meter breiter Streifen, der in der Grünzone belassen und vom Betriebsgebiet abgetrennt wurde. Als Folge des Erkenntnisses vom 24.09.2018 wurde mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl E 239/218-27, dieser Entscheidung folgend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2017 wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen aufgehoben.
  3. Gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt H hatten die Beschwerdeführerinnen und -führer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser brachten sie im Wesentlichen vor, dass es zu einer erhöhten Hochwassergefahr komme, da die Retentionsbecken zu klein dimensioniert seien und es zu einer Versiegelung des Bodens komme. Zwei Retentionsbecken für eine Fläche von 1,7 ha von 500 m3 würden nicht ausreichen. In der heutigen Zeit des Klimawandels seien diese Wetterereignisse weder nur noch alle fünf Jahre, noch reiche die angesetzte Menge nicht aus, um die steigende Hochwassergefahr für die Anrainer zu bannen. Es komme zu einer zusätzlichen Lärmbelästigung durch Reflexion des Schalles der Rheintalautobahn auf Grund der 35 und 24,5 Meter hohen Gebäude. Die Reduktion der Gebäudehöhe von 35 m auf 25 m

der vorliegenden Gutachten werde von den Beschwerdeführern gefordert. Der gesetzliche Abstand auf Grund der angrenzenden Gebäudehöhe von 24,5 m beträgt 15 m. Die Freifläche-Freihaltefläche dürfe nicht als gesetzlicher Abstand zum nächsten Anrainer angerechnet werden. Diese müsse in der dafür ausgewiesenen Widmung (BBII) errechnet werden. Die Feuerwehrzufahrt dürfe nicht im Widmungsbereich Freifläche-Freihaltefläche errichtet werden. Nach § 22 Abs 1 RPG dürfe im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehende Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Nach Abs 3 leg cit seien entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erlassene Bescheide mit Nichtigkeit bedroht. Eine Feuerwehrzufahrt, die von LKW befahren werden solle, erfordere zur fachgerechten Herstellung mit Sicherheit besondere Fundierungsarbeiten und sei daher als „Bauwerk“ anzusehen. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 18 Abs 5 RPG seien Freihaltegebiete von jeder Bebauung freizuhalten.Die Feuerwehrzufahrt dürfe nicht im Widmungsbereich Freifläche-Freihaltefläche errichtet werden. Nach Paragraph 22, Absatz eins, RPG dürfe im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehende Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Nach Absatz 3, leg cit seien entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, erlassene Bescheide mit Nichtigkeit bedroht. Eine Feuerwehrzufahrt, die von LKW befahren werden solle, erfordere zur fachgerechten Herstellung mit Sicherheit besondere Fundierungsarbeiten und sei daher als „Bauwerk“ anzusehen. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5, RPG seien Freihaltegebiete von jeder Bebauung freizuhalten.

  1. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  2. Mit Antrag vom 14.04.2017 ersuchte die G GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), um die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes samt Nebenanlagen auf der Liegenschaft GST-NR XXX, GB H, an. Die Eigentümer dieser Liegenschaft haben der Bauführung schriftlich zugestimmt.3.
  3. Mit Antrag vom 14.04.2017 ersuchte die G GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), um die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes samt Nebenanlagen auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , GB H, an. Die Eigentümer dieser Liegenschaft haben der Bauführung schriftlich zugestimmt. Für Teile des Baugrundstückes besteht nach der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, Zl V 36-37/2018-9, keine Widmung mehr. Der nicht von der Aufhebung betroffene Teil des Baugrundstückes ist im Flächenwidmungsplan als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie II gewidmet. Die Errichtung des Betriebsgebäudes samt Nebenanlagen erfolgt teilweise auf jenen Flächen, die als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie II gewidmet sind, teilweise auf einer Fläche, für die nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof keine Widmung mehr vorliegt. Für Teile des Baugrundstückes besteht nach der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, Zl römisch fünf 36-37/2018-9, keine Widmung mehr. Der nicht von der Aufhebung betroffene Teil des Baugrundstückes ist im Flächenwidmungsplan als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie römisch zwei gewidmet. Die Errichtung des Betriebsgebäudes samt Nebenanlagen erfolgt teilweise auf jenen Flächen, die als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie römisch zwei gewidmet sind, teilweise auf einer Fläche, für die nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof keine Widmung mehr vorliegt. Geplant ist die Errichtung eines Zentrallagers, bestehend aus einem Verwaltungsgebäude, einem Lagergebäude mit Warenumschlaghalle, Montage- und Produktionsfläche und zwei Hochregallagern mit integriertem Technikraum und unterirdischer Sprinklerbecken. Im Außenbereich werden Parkplätz und Rangierflächen, ein Erdwall und zwei Lärmschutzwände errichtet. Die Zufahrt zum Betriebsgebäude erfolgt über eine neu zu errichtende Zufahrtsstraße vom Kreisverkehr an der Autobahn. Die Hauptabmessungen des Betriebsgebäudes betragen 179,25 x 89,1 m. Die Gebäudehöhen betragen im Bereich der Hochregallager 35 m bzw 24,5 m über Erdgeschossniveau. Das 3-geschossige Lagergebäude weist eine Attikahöhe von 18,5 m und das 6-geschossige Verwaltungsgebäude eine Attikahöhe von 24,5 m auf. Die Wasserversorgung erfolgt über das Versorgungsnetz der Stadt H. Für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswässer liegt ein Kanal und ein Entwässerungskonzept vor. Schutzwässer werden in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die Niederschlagswässer werden nach entsprechender Vorreinigung und Retention in den K Kanal abgeleitet. Der in der Freifläche befindliche Retentionsraum hat ein Volumen von ca 500 m3 in Form von zwei Retentionsmulden. Mit Ausnahme der tiefer liegenden LKW-Rampe werden die Niederschlagswässer im freien Gefälle den Mulden zugeleitet. Die Ableitung erfolgt über einen zweistufigen Drosselschacht, wobei eine ablaufseitige Rückschlagklappe das Einfließen von Wasser aus dem öffentlichen Gewässer verhindert. Zu den südwestlich situierten Bauliegenschaften wird ein Damm errichtet, welcher ein Abfließen auf das Nachbargrundstück verhindern soll. Hierbei wird zwischen der Grundgrenze und dem Böschungsfuß des Erddammes ein Schotterrigol mit eingelegter Sickerleitung errichtet. Am Tiefpunkt wird ein Pumpschacht ausgeführt, über welchen bei Bedarf Oberflächenwässer in die Retentionsmulde gepumpt werden. Eine Vernässung der Nachbargrundstücke kann ausgeschlossen werden. Der weitere Sachverhalt ergibt sich aus den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen. Die Feuerwehrumfahrt verläuft um das gesamt Betriebsgebäude. Sie befindet sich zum Teil auf Flächen, die als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie II gewidmet sind und zum Teil auf Flächen, für die nach der teilweisen Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, Zl V 36-37/2018-9, keine Widmung mehr besteht.Die Feuerwehrumfahrt verläuft um das gesamt Betriebsgebäude. Sie befindet sich zum Teil auf Flächen, die als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie römisch zwei gewidmet sind und zum Teil auf Flächen, für die nach der teilweisen Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, Zl römisch fünf 36-37/2018-9, keine Widmung mehr besteht. 3.
  4. Sämtliche Beschwerdeführerinnen und -führer sind (Mit-) Eigentümer von Liegenschaften die direkt oder durch eine Liegenschaft getrennt, an das Baugrundstück angrenzen. Die Liegenschaften, die im Eigentum der Beschwerdeführerinnen und -führer stehen, sind im Flächenwidmungsplan als Baufläche – Wohngebiet ausgewiesen. Es werden sämtliche gesetzlich vorgesehenen Abstände zwischen dem Baugrundstück und den Grundstücken der Beschwerdeführer eingehalten. Von der Bezirkshauptmannschaft D wurde für das gegenständliche Projekt ein Verfahren nach der Gewerbeordnung und dem Gesetz für Naturschutz und Landschaftsentwicklung durchgeführt.
  5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf Grund des Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der Verhandlungsniederschrift der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.05.2017 als erwiesen angenommen und ist im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zum geplanten Projekt ergeben sich aus den eingereichten Bauplänen. Die Widmung des Baugrundstückes ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan und aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, Zl V 36-37/2018-9.Die Feststellungen zum geplanten Projekt ergeben sich aus den eingereichten Bauplänen. Die Widmung des Baugrundstückes ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan und aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, Zl römisch fünf 36-37/2018-
  6. Die Feststellungen hinsichtlich der anfallenden Niederschlagswässer und deren Ableitung, sowie den geplanten Retentionsbecken ergeben sich aus dem „Technischen Bericht“ der DI R Z GmbH, vom 28.02.2017, Projekt Nr ZZZ. Im gewerberechtlichen Verfahren wurde ein gewässerschutztechnisches Amtssachverständigengutachten eingeholt. Der Amtssachverständige führte unter anderem aus, dass aufgrund des geplanten Sickerrigoles entlang der südwestlichen Grundgrenze eine Vernässung der Nachbargrundstücke ausgeschlossen werden könne. Das Gutachten des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Feststellungen, dass es zu keinen Vernässungen auf den Nachbargrundstücken kommt, konnte aufgrund des Gutachtens getroffen werden. 5.
  7. Nach § 28 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgang mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raum-planungsgesetz), nicht entgegenstehen.5.
  8. Nach Paragraph 28, Absatz 2, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgang mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raum-planungsgesetz), nicht entgegenstehen.

§ 29Abs 1 Bau

G, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 23/2003, ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 ge-schaffen werden, wenn das Bauvorhaben diesen Voraussetzungen nicht entspricht.

Paragraph 29, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2003,, ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, ge-schaffen werden, wenn das Bauvorhaben diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach § 26 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, hat der Nachbar in Verfah-ren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vor-schrift geltend zu machen:Nach Paragraph 26, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, hat der Nachbar in Verfah-ren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vor-schrift geltend zu machen:

  1. a)§ 4 Abs 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; (Schutz des Nachbargrundstückes vor einer Gefährdung durch Naturgefahren bzw elementaren Ereignissen)
  2. a)Paragraph 4, Absatz 4,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; (Schutz des Nachbargrundstückes vor einer Gefährdung durch Naturgefahren bzw elementaren Ereignissen)
  3. b)§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen; (Abstandsvorschriften)
  4. b)Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen; (Abstandsvorschriften)
  5. c)§ 8 Abs 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; (Immissionsschutz)
  6. c)Paragraph 8, Absatz eins und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; (Immissionsschutz)
  7. d)§ 8 Abs 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
  8. d)Paragraph 8, Absatz 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
  9. e)die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist. Die Bestimmung des § 26 Abs 1 BauG enthält eine taxative Aufzählung der in Frage kommenden Nachbarrechte (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067).Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, BauG enthält eine taxative Aufzählung der in Frage kommenden Nachbarrechte (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt. Einerseits besteht ein Mit-spracherecht nur insoweit, als dem Nachbarn nach den zur Anwendung kommenden baurechtlichen Bestimmungen subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar die ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. 5.2. Zu den erhobenen Einwendungen wird wie folgt ausgeführt: 5.2.1. Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41

Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde (§ 42 Abs 1 AVG).5.2.1. Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Sämtliche Beschwerdeführerinnen und -führer wurden ordnungsgemäß zur mündlichen Bauverhandlung geladen. Die Kundmachung betreffend die mündliche Bauverhandlung am 17.05.2017 wurde den Beschwerdeführerinnen und -führern per Post am 03.05.2017 zugestellt. Darüber hinaus wurde die Kundmachung an der Amtstafel der Stadt H vom

  1. bis 17.05.2017 angeschlagen. Auf die Präklusionsfolgen wurde in der Kundmachung ordnungsgemäß hingewiesen. Die Einwendung, dass es zu einer erhöhten Hochwassergefahr kommen würde, da die geplanten Retentionsbecken zu klein dimensioniert seien, wurde von den Beschwerdeführerinnen und -führern im gegenständlichen Verfahren erstmals im Berufungsverfahren erhoben. Weder wurde diese Einwendung vor der mündlichen Bauverhandlung in schriftlicher Form, noch während der mündlichen Verhandlung in mündlicher Form erhoben. Diese Einwendung wurde lediglich im Zuge des gewerbe- und naturschutzrechtlichen Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft D erhoben. Betreffend diese Einwendung sind die Beschwerdeführer daher präkludiert. Die Einwendung ist aus diesem Grund unzulässig. Selbst wenn die Beschwerdeführer mit dieser Einwendung nicht präkludiert wären, wäre die Einwendung nicht berechtigt. Wie unter Punkt 3.
  2. festgestellt wurde, kommt es zu keinen Vernässungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer. 5.2.
  3. § 8 BauG enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen (siehe dazu beispielsweise VwGH 05.07.2007, 2006/06/0224, zu Letzterem auch VwGH 20.04.2004, 2003/06/0118). Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des § 26 Abs 1 BauG kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wohl aber in gewissem Sinn mittelbar über die Voraussetzungen des § 8 BauG (vgl dazu VwGH 18.06.2003, 2001/06/0149, zu § 6 Abs 10 des früheren BauG 1972, mwN). Ist durch den Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in unmittelbarer Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (siehe VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067).5.2.
  4. Paragraph 8, BauG enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen (siehe dazu beispielsweise VwGH 05.07.2007, 2006/06/0224, zu Letzterem auch VwGH 20.04.2004, 2003/06/0118). Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, BauG kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wohl aber in gewissem Sinn mittelbar über die Voraussetzungen des Paragraph 8, BauG vergleiche dazu VwGH 18.06.2003, 2001/06/0149, zu Paragraph 6, Absatz 10, des früheren BauG 1972, mwN). Ist durch den Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in unmittelbarer Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (siehe VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067).

§ 14Abs 5 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, id

F LGBl Nr 54/2015, sind Betriebsgebiete Kategorie I Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. Im Betriebsgebiet Kategorie I ist die Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebiets Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist, können im Betriebsgebiet Kategorie I zum Zwecke der Sicherung geeigneter Flächen für Produktionsbetriebe Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen nach Abs 6 zweiter Satz lit a, b oder c nicht zulässig sind.

Paragraph 14, Absatz 5, Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, sind Betriebsgebiete Kategorie römisch eins Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. Im Betriebsgebiet Kategorie römisch eins ist die Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebiets Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist, können im Betriebsgebiet Kategorie römisch eins zum Zwecke der Sicherung geeigneter Flächen für Produktionsbetriebe Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen nach Absatz 6, zweiter Satz Litera a, b, oder c nicht zulässig sind.

§ 14

Abs 6 RPG sind Betriebsgebiete Kategorie II Gebiete, die vornehmlich für Betriebsanlagen, die im Betriebsgebiet Kategorie I nicht errichtet werden dürfen, bestimmt sind. In Betriebsgebieten Kategorie II dürfen nicht errichtet werdenGemäß Paragraph 14, Absatz 6, RPG sind Betriebsgebiete Kategorie römisch zwei Gebiete, die vornehmlich für Betriebsanlagen, die im Betriebsgebiet Kategorie römisch eins nicht errichtet werden dürfen, bestimmt sind. In Betriebsgebieten Kategorie römisch zwei dürfen nicht errichtet werden

  1. a)Wohnungen, ausgenommen betriebsnotwendige Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal, wenn diese in den Betrieb integriert sind,
  2. b)Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke und
  3. c)Gebäude und Anlagen für Zwecke des Handels, sofern der Handel nicht ausschließlich zum Weiterverkauf oder untergeordnet in Produktionsbetrieben zum Verkauf von Waren überwiegend eigener Produktion erfolgt. Wie oben dargestellt, hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.09.2018, Zl V 36-37/2018, die Flächenwidmung für das Baugrundstück teilweise als gesetzwidrig aufgehoben. Somit ist für die von der Aufhebung erfassten Teile des Baugrundstückes überhaupt keine Widmungs- bzw Nutzungsart mehr festgelegt (vgl etwa VfGH 01.12.2017, G 135/2017-17, V 83-84/2017-17). Für die übrigen Teile des Grundstückes besteht eine Widmung als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie II.Wie oben dargestellt, hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.09.2018, Zl V 36-37/2018, die Flächenwidmung für das Baugrundstück teilweise als gesetzwidrig aufgehoben. Somit ist für die von der Aufhebung erfassten Teile des Baugrundstückes überhaupt keine Widmungs- bzw Nutzungsart mehr festgelegt vergleiche etwa VfGH 01.12.2017, G 135/2017-17, römisch fünf 83-84/2017-17). Für die übrigen Teile des Grundstückes besteht eine Widmung als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie römisch zwei. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass es zu einer Lärmbeeinträchtigung durch Reflexion des Schalls der Rheintalautobahn aufgrund der Höhe der geplanten Gebäude kommen würde. Nach § 26 Abs 1 lit c BauG haben die Nachbarn das Recht, durch Einwendungen die Ein-haltung des § 8 Abs 1 und 2 geltend zu machen, soweit mit Immissionen auf ihrem Grundstück zu rechnen ist. Nach Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, BauG haben die Nachbarn das Recht, durch Einwendungen die Ein-haltung des Paragraph 8, Absatz eins und 2 geltend zu machen, soweit mit Immissionen auf ihrem Grundstück zu rechnen ist. § 8 BauG stellt nicht schlechthin darauf ab, dass durch Bauführungen ortsunübliche Beeinträchtigungen der Nachbarn zu unterlassen seien, vielmehr stellt die Bestimmung auf den Verwendungszweck ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass § 8 BauG keinen allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes enthält. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen (vgl ua VwGH 05.07.2007, 2006/06/0224). Nach § 8 BauG (der den Schutz der Nachbarn vor Immissionen regelt) kommt es auf die Flächenwidmung des zu bebauenden Areals an und nicht auf die Widmung der Liegenschaft der Nachbarn (VwGH 20.04.2004, 2003/06/0118).Paragraph 8, BauG stellt nicht schlechthin darauf ab, dass durch Bauführungen ortsunübliche Beeinträchtigungen der Nachbarn zu unterlassen seien, vielmehr stellt die Bestimmung auf den Verwendungszweck ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Paragraph 8, BauG keinen allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes enthält. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen vergleiche ua VwGH 05.07.2007, 2006/06/0224). Nach Paragraph 8, BauG (der den Schutz der Nachbarn vor Immissionen regelt) kommt es auf die Flächenwidmung des zu bebauenden Areals an und nicht auf die Widmung der Liegenschaft der Nachbarn (VwGH 20.04.2004, 2003/06/0118). Für die von der Aufhebung nicht betroffenen Teile des Baugrundstückes (Flächenwidmungsplan als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie II) ergibt sich Folgendes: Die Errichtung, der unter Punkt 3.1. festgestellten Bauwerke (ua Verwaltungsgebäude, Lagerhalle mit Warenumschlaghalle, Montage- und Produktionsfläche, Hochregallager) sind in dieser Widmungskategorie zulässig. In § 14 Abs 6 RPG wird ausgeführt, dass in Betriebsgebieten Kategorie II, solche Betriebsanlage errichtet werden dürfen, die in Betriebsgebieten Kategorie I, nicht errichtet werden dürfen. In Betriebsgebieten-Kategorie I dürfen keine Betriebsanlagen errichtet werden, die wesentliche Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. Aus der Formulierung des § 14 Abs 6 RPG kann somit geschlossen werden, dass in Betriebsgebieten der Kategorie II aus baurechtlicher Sicht auch Betriebsanlagen, die wesentliche Störungen für die Umgebung verursachen, zulässig sind. Für die von der Aufhebung nicht betroffenen Teile des Baugrundstückes (Flächenwidmungsplan als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie römisch zwei) ergibt sich Folgendes: Die Errichtung, der unter Punkt 3.1. festgestellten Bauwerke (ua Verwaltungsgebäude, Lagerhalle mit Warenumschlaghalle, Montage- und Produktionsfläche, Hochregallager) sind in dieser Widmungskategorie zulässig. In Paragraph 14, Absatz 6, RPG wird ausgeführt, dass in Betriebsgebieten Kategorie römisch zwei, solche Betriebsanlage errichtet werden dürfen, die in Betriebsgebieten Kategorie römisch eins, nicht errichtet werden dürfen. In Betriebsgebieten-Kategorie römisch eins dürfen keine Betriebsanlagen errichtet werden, die wesentliche Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. Aus der Formulierung des Paragraph 14, Absatz 6, RPG kann somit geschlossen werden, dass in Betriebsgebieten der Kategorie römisch zwei aus baurechtlicher Sicht auch Betriebsanlagen, die wesentliche Störungen für die Umgebung verursachen, zulässig sind. Für die von der Aufhebung betroffenen Teile des Baugrundstückes (keinen Widmung) ergibt sich Folgendes: Bisher wurde für den von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof betroffenen Teil des Baugrundstückes keine neue rechtmäßige Widmung mehr festgelegt. Weiters wurde keine Bausperre erlassen. Das Baugrundstücke darf somit im Hinblick auf den Teil, für den keine Widmung vorliegt, aufgrund der aus dem Eigentumsrecht folgenden Baufreiheit bebaut werden, sofern der Bebauung nicht andere Bestimmungen entgegenstehen. Die fehlende Widmung steht der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Solange die zuständigen Gemeindeorgane nicht für die Erlassung einer neuen Widmung sorgen oder eine Bausperre verfügen, können der Bauwerberin für ihr Vorhaben auf den widmungsfrei gewordenen Baugrundstücken die Baubewilligung nicht allein wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan versagt werden (vgl Deibl, Rechtswirkungen der Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes durch den VfGH, RFG 2016/28, Heft 3/2016, S 148; VwGH 20.10.2015, Ro 2015/05/0019, 24.02.2004, 2002/05/0005, VfGH B 1579/00).Für die von der Aufhebung betroffenen Teile des Baugrundstückes (keinen Widmung) ergibt sich Folgendes: Bisher wurde für den von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof betroffenen Teil des Baugrundstückes keine neue rechtmäßige Widmung mehr festgelegt. Weiters wurde keine Bausperre erlassen. Das Baugrundstücke darf somit im Hinblick auf den Teil, für den keine Widmung vorliegt, aufgrund der aus dem Eigentumsrecht folgenden Baufreiheit bebaut werden, sofern der Bebauung nicht andere Bestimmungen entgegenstehen. Die fehlende Widmung steht der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Solange die zuständigen Gemeindeorgane nicht für die Erlassung einer neuen Widmung sorgen oder eine Bausperre verfügen, können der Bauwerberin für ihr Vorhaben auf den widmungsfrei gewordenen Baugrundstücken die Baubewilligung nicht allein wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan versagt werden vergleiche Deibl, Rechtswirkungen der Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes durch den VfGH, RFG 2016/28, Heft 3 aus 2016,, S 148; VwGH 20.10.2015, Ro 2015/05/0019, 24.02.2004, 2002/05/0005, VfGH B 1579/00). Gleiches gilt sinngemäß hinsichtlich der Aufhebung des Landesraumplanes: Für den in Rede stehenden Teil des Baugrundstückes besteht bis zur Erlassung eines neuen Planes überhaupt kein Landesraumplan (vgl Deibl, Rechtswirkungen der Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes durch den VfGH, RFG 2016/28, Heft 3/2016, S 148; VwGH 20.10.2015, Ro 2015/05/0019, 24.02.2004, 2002/05/0005, VfGH B 1579/00).Gleiches gilt sinngemäß hinsichtlich der Aufhebung des Landesraumplanes: Für den in Rede stehenden Teil des Baugrundstückes besteht bis zur Erlassung eines neuen Planes überhaupt kein Landesraumplan vergleiche Deibl, Rechtswirkungen der Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes durch den VfGH, RFG 2016/28, Heft 3 aus 2016,, S 148; VwGH 20.10.2015, Ro 2015/05/0019, 24.02.2004, 2002/05/0005, VfGH B 1579/00). Nach § 87 Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953, idF BGBl I Nr 122/2013, sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Nach Paragraph 87, Absatz 3, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 85 aus 1953,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.10.2015, Ro 2015/05/0019, ausgeführt, dass die fehlende Widmung der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegensteht und die Auffassung, dass ein Verwaltungsgericht erst dann den maßgeblichen Sachverhalt feststellen kann, wenn eine neue Flächenwidmung vorliegt, in seiner Judikatur keine Deckung findet. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der österreichischen Rechtsordnung eine positive Ergreiferprämie fremd ist.

Art 139Abs 6 B-VG ist eine vom Vf

GH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung - anders als bei anderen vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen - in Bezug auf den Anlassfall nicht anzuwenden (siehe jedoch Art 139 Abs 3 B-VG), sondern es muss der Fall im fortgesetzten Verfahren anhand der bereinigten Rechtslage nach Wegfall des aufgehobenen Teils der Verordnung geprüft werden und zwar ohne Wertung dahingehend, ob es sich dabei um eine für den Beschwerdeführer günstigere oder ungünstigere Ausgangsposition handelt (vgl VwGH 29.08.1996, 96/06/0131).In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der österreichischen Rechtsordnung eine positive Ergreiferprämie fremd ist.

Artikel 139, Absatz 6, B-VG ist eine vom Vf

GH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung - anders als bei anderen vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen - in Bezug auf den Anlassfall nicht anzuwenden (siehe jedoch Artikel 139, Absatz 3, B-VG), sondern es muss der Fall im fortgesetzten Verfahren anhand der bereinigten Rechtslage nach Wegfall des aufgehobenen Teils der Verordnung geprüft werden und zwar ohne Wertung dahingehend, ob es sich dabei um eine für den Beschwerdeführer günstigere oder ungünstigere Ausgangsposition handelt vergleiche VwGH 29.08.1996, 96/06/0131). Soweit für das Baugrundstück keine Widmung festgelegt ist, ergibt sich aus Flächenwidmung nicht, dass die Nutzung des Grundstückes einer gewissen Art von Gebäude vorbehalten wäre (wie etwa Montage- und Produktionsfläche, Wohnbau). Weiters sind keine Emissionsbeschränkungen festgelegt. Aus baurechtlicher Sicht sind auf diesem Teil des Baugrundstückes somit auch Betriebsanlagen zulässig, die wesentliche Störungen für die Umgebung verursachen. Die Immissionen, die aufgrund der Errichtung und des Betriebs der Betriebsanlage entstehen, sind im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu überprüfen. Die Einwendung, dass es zu einer Lärmerhöhung aufgrund der Höhe der Bauwerke und der damit verbundenen angeblichen Schallreflexionen komme, ist aus den oben genannten Gründen weder für den Teil des Baugrundstückes, für den derzeit eine Widmung besteht noch für den Teil des Grundstückes, für den derzeit keine Widmung besteht, berechtigt. 5.2.

  1. Die Beschwerdeführerinnen und -führer haben sich gegen die Höhe des Gebäudes von 35 m ausgesprochen. Sie fordern eine Reduktion der Höhe auf 25 m. Der Nachbar kann im Bauverfahren nur dann die Einwendung betreffend die Höhe des Gebäudes erheben, wenn für das zu bebauende Grundstück ein Bebauungsplan verordnet wurde (vgl § 26 Abs 1 lit e BauG). Der Nachbar kann im Bauverfahren nur dann die Einwendung betreffend die Höhe des Gebäudes erheben, wenn für das zu bebauende Grundstück ein Bebauungsplan verordnet wurde vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, BauG). Wie unter Punkt 3.1 festgestellt, besteht für das gegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan. Den Beschwerdeführerinnen und -führer kommt hinsichtlich der Bauhöhe somit kein Mitspracherecht zu. Diese Einwendung ist unzulässig. 5.2.
  2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der gesetzliche Abstand bei einer Gebäudehöhe von 24,5 m 15 m betragen müsse. Die Freifläche-Freihaltefläche dürfe nicht als gesetzlicher Abstand zum nächsten Anrainer angerechnet werden. Dieser müsse in der dafür ausgewiesenen Widmung (BBII) errechnet werden.

§ 5Abs 1 Bau

G, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, sofern sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u dgl mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.

Paragraph 5, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, sofern sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u dgl mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.

§ 2Abs 2 lit c Bau

G, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, ist ein Baugrundstück im Sinne dieses Gesetzes die Grundfläche, auf der das Bauvorhaben ausgeführt werden soll und die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (Grundparzelle); soll das Bauvorhaben auf mehreren Grundparzellen ausgeführt werden, bilden diese in ihrer Gesamtheit das Baugrundstück.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2017,, ist ein Baugrundstück im Sinne dieses Gesetzes die Grundfläche, auf der das Bauvorhaben ausgeführt werden soll und die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (Grundparzelle); soll das Bauvorhaben auf mehreren Grundparzellen ausgeführt werden, bilden diese in ihrer Gesamtheit das Baugrundstück. Wie unter Punkt 3.1 festgestellt wurde, soll das Bauvorhaben auf der Liegenschaft GST-NR XXX, GB H, ausgeführt werden. Diese Liegenschaft bildet iSd § 2 Abs 2 lit c BauG das Baugrundstück. Die gesetzliche vorgeschrieben Abstandfläche liegt zur Gänze auf dem Baugrundstück. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Eine gesetzliche Regelung, dass für jenen Bereich, in dem die Abstandfläche liegt eine bestimmte Widmung vorliegen muss, gibt es nicht.Wie unter Punkt 3.1 festgestellt wurde, soll das Bauvorhaben auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , GB H, ausgeführt werden. Diese Liegenschaft bildet iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BauG das Baugrundstück. Die gesetzliche vorgeschrieben Abstandfläche liegt zur Gänze auf dem Baugrundstück. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Eine gesetzliche Regelung, dass für jenen Bereich, in dem die Abstandfläche liegt eine bestimmte Widmung vorliegen muss, gibt es nicht. Da sämtliche gesetzlich vorgesehenen Abstände eingehalten werden, ist die erhobene Einwendung nicht berechtigt. Die gesetzlichen Abstände wurden korrekt berechnet. 5.2.5. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Feuerwehrumfahrt auf Flächen errichtet werde, die im Flächenwidmungsplan als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet seien. Eine solche gewidmete Fläche habe

§ 18Abs 5 RPG von jeglicher Bebauung frei zu bleiben.5.2.5.

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Feuerwehrumfahrt auf Flächen errichtet werde, die im Flächenwidmungsplan als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet seien. Eine solche gewidmete Fläche habe

Paragraph 18, Absatz 5, RPG von jeglicher Bebauung frei zu bleiben. Für den von den Beschwerdeführerinnen und -führern hier angesprochen Teil des Baugrundstückes liegt nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, Zl V 36-37/2018-9, derzeit keine Flächenwidmung vor. Schon aus diesem Grund kann eine Bebauung mit einer Feuerwehrumfahrt nicht der Flächenwidmung widersprechen. Doch selbst dann, wenn die in Rede stehende Fläche noch als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet wäre, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Dies aufgrund folgender Überlegungen:Für den von den Beschwerdeführerinnen und -führern hier angesprochen Teil des Baugrundstückes liegt nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, Zl römisch fünf 36-37/2018-9, derzeit keine Flächenwidmung vor. Schon aus diesem Grund kann eine Bebauung mit einer Feuerwehrumfahrt nicht der Flächenwidmung widersprechen. Doch selbst dann, wenn die in Rede stehende Fläche noch als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet wäre, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Dies aufgrund folgender Überlegungen: Nach der Judikatur des VwGH dient die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet (VwGH 15.05.2014, 2013/05/0023). Die Beschwerdeführer machen hinsichtlich der Feuerwehrumfahrung keine Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes geltend, sondern sprechen sich nur pauschal gegen deren Errichtung aus. Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich der Frage, ob die Feuerwehrumfahrt auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Freifläche- Freihaltegebiet gewidmet sind, errichtet werden darf, kein Mitspracherecht. Diese Einwendung ist aus diesem Grund unzulässig. Diese Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 06.12.2017 wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der außerordentlichen Revision nicht beanstandet. Es darf zur näheren Erläuterung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2018, Zl Ra 2018/06/0032, 0033, RZ 12, verwiesen werden. 5.2.6. Sämtliche von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen sind somit unzulässig oder unberechtigt. Der Beschwerde ist aus diesem Grund keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, zu bestätigen. 6. Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.6. Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang beachtlich, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Vorbingens der Beeinträchtigung durch Lärm und die Nichteinhaltung der Abstände – entweder unzulässig sind oder die Beschwerdeführerinnen und -führer mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen präkludiert sind. Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Lärm ist keine Klärung der Rechtssache zu erwarten, weil zum einen der für die Beurteilung relevante Sachverhalt (die [nicht mehr vorhandene] Widmung und die Art des Bauvorhabens) unstrittig und unzweifelhaft feststeht und mit der Flächenwidmung Betriebsgebiet Kategorie II bzw der nun teilweise nicht mehr vorliegenden Flächenwidmung kein Emissionsschutz verbunden ist (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 5.2.2.). Auch die Einhaltung der Abstandsvorschriften ist nur insoweit strittig, als die Beschwerdeführerinnen und –führer die Rechtsansicht vertreten, dass die Abstandsflächen innerhalb der Widmungsflächen Betriebsgebiet Kategorie II liegen müssten. Dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück liegen ist unstrittig. Auch bezüglich dieser Frage kann eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung steht somit weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang beachtlich, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Vorbingens der Beeinträchtigung durch Lärm und die Nichteinhaltung der Abstände – entweder unzulässig sind oder die Beschwerdeführerinnen und -führer mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen präkludiert sind. Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Lärm ist keine Klärung der Rechtssache zu erwarten, weil zum einen der für die Beurteilung relevante Sachverhalt (die [nicht mehr vorhandene] Widmung und die Art des Bauvorhabens) unstrittig und unzweifelhaft feststeht und mit der Flächenwidmung Betriebsgebiet Kategorie römisch zwei bzw der nun teilweise nicht mehr vorliegenden Flächenwidmung kein Emissionsschutz verbunden ist (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 5.2.2.). Auch die Einhaltung der Abstandsvorschriften ist nur insoweit strittig, als die Beschwerdeführerinnen und –führer die Rechtsansicht vertreten, dass die Abstandsflächen innerhalb der Widmungsflächen Betriebsgebiet Kategorie römisch zwei liegen müssten. Dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück liegen ist unstrittig. Auch bezüglich dieser Frage kann eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung steht somit weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.318.58.2017.R1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.