GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 4 Abs 1 lit a der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhalts und der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 22.12.2016 die Bewilligung einer Ausnahme für die Errichtung eines Schafstalles mit Gerätestätte auf GST-NR XXX GB L im Landschafts- und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) Lauteracher Ried versagt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhalts und der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 22.12.2016 die Bewilligung einer Ausnahme für die Errichtung eines Schafstalles mit Gerätestätte auf GST-NR römisch 30 GB L im Landschafts- und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) Lauteracher Ried versagt. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Behörde im Bescheid aus den Gutachten der jeweiligen zuständigen fachkompetenten Amtssachverständigen zitiere. Dabei sei rechtswidrig eine Erklärung unterblieben, ob die Behörde die zitierten Stellen aus den Gutachten selbst als Feststellungen übernehme und wenn ja, aufgrund welcher Glaubhaftigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Dem Bescheid fehle jeglicher Feststellungsteil. Sollte die Behörde in den von ihr zitierten Stellen ihre Feststellungen alleine sehen, so wäre dies ausdrücklich festzuhalten und begründungsgemäß zu erklären. Die Auflistung von Zitaten aus den eingeholten Gutachten reiche nicht aus, einen Feststellungsteil eines Bescheides rechtswirksam zu erzeugen. Aus diesem Grund sei der Bescheid mangels jeglicher Feststellungen nichtig und nicht geeignet, als Sachverhalt herangezogen zu werden, welcher zur rechtlichen Beurteilung der Versagung der Genehmigung führe. Die Verletzung der wesentlichen Bestandteile eines Bescheides bedeute zudem jedenfalls die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Eine Nachvollziehbarkeit des Bescheides sei nicht gegeben. Es sei hervorzuheben, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers nicht nur privaten Interessen diene, sondern auch öffentlichen Interessen, so wie es der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 27.01.2017 ausgeführt habe. Die rechtliche Beurteilung in Form einer Bewertung von positiven und negativen Aspekten sei jedoch zur Feststellung, ob eine Ausnahmebewilligung
der Verordnung gegeben sei, nicht geeignet. Ein Abwiegen von Interessen sei hier nicht vorgesehen. Vorgesehen sei vielmehr die Erfüllung von Voraussetzungen. Aus § 4 der Verordnung ergebe sich, dass im Landschaftsschutzgebiet erlaubt sei, Anlagen (wie Gebäude), die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig seien, zu errichten. Gerade dies habe der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seinem ergänzenden Gutachten vom 09.06.2017 bestätigt, wo es heiße „aus Sicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen handelt es sich beim beantragten Schafstall um eine Anlage, die im Sinne dieser Begriffsdefinition für die übliche landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist.“ Aufgrund dieses Nachweises, dass der Beschwerdeführer ein Gebäude errichte, das eine übliche landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftsschutzgebiet darstelle, sei die Voraussetzung für die Genehmigung erfüllt. Es sei § 5 von vornherein nicht heranzuziehen, da die Ausnahmebestimmung von § 4 Abs 1 lit a bereits vorab greife. Eine Prüfung habe nach Ansicht des Beschwerdeführers zu entfallen.Es sei hervorzuheben, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers nicht nur privaten Interessen diene, sondern auch öffentlichen Interessen, so wie es der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 27.01.2017 ausgeführt habe. Die rechtliche Beurteilung in Form einer Bewertung von positiven und negativen Aspekten sei jedoch zur Feststellung, ob eine Ausnahmebewilligung
der Verordnung gegeben sei, nicht geeignet. Ein Abwiegen von Interessen sei hier nicht vorgesehen. Vorgesehen sei vielmehr die Erfüllung von Voraussetzungen. Aus Paragraph 4, der Verordnung ergebe sich, dass im Landschaftsschutzgebiet erlaubt sei, Anlagen (wie Gebäude), die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig seien, zu errichten. Gerade dies habe der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seinem ergänzenden Gutachten vom 09.06.2017 bestätigt, wo es heiße „aus Sicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen handelt es sich beim beantragten Schafstall um eine Anlage, die im Sinne dieser Begriffsdefinition für die übliche landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist.“ Aufgrund dieses Nachweises, dass der Beschwerdeführer ein Gebäude errichte, das eine übliche landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftsschutzgebiet darstelle, sei die Voraussetzung für die Genehmigung erfüllt. Es sei Paragraph 5, von vornherein nicht heranzuziehen, da die Ausnahmebestimmung von Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, bereits vorab greife. Eine Prüfung habe nach Ansicht des Beschwerdeführers zu entfallen. Sollte jedoch der Rechtsansicht der Behörde gefolgt werden, dass eine Interessenabwägung erforderlich sei, werde der Bewertung insofern widersprochen, als die getroffene Conclusio der Behörde rechtlich verfehlt sei. Es sei nämlich nicht zu prüfen, ob der Schutzzweck der Verordnung unter anderem darin liege, die charakteristische offene Riedlandschaft sowie die parkartig geprägte Landschaft zu erhalten, sondern vielmehr sei zu prüfen, ob die charakteristische offene Riedlandschaft sowie die parkartig geprägte Landschaft in ihrer Eigenart und in ihrem besonderen ästhetischen Reiz zu erhalten sei. Der Schutzzweck sei lediglich dann in Gefahr, wenn Maßnahmen ergriffen würden, welche in die Eigenart und in den besonderen ästhetischen Reiz eingreifen würden. Über diese Beurteilung lasse sich in sämtlich zitierten Amtssachverständigengutachten nichts finden. Es werde von keinem Amtssachverständigen erklärt, worin im geplanten Vorhaben eine Gefahr der Eigenart oder des besonderen ästhetischen Reizes gesehen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Eigenart und der besondere ästhetische Reiz der Riedlandschaft nicht in Gefahr seien, sodass jedenfalls die beantragte Bewilligung zu erteilen sei. Es fehle insbesondere jegliche Erklärung darüber, weshalb weidende Schafe nicht ins Landschaftsbild passen sollten. Vielmehr sei entscheidend, ob die Riedlandschaft in ihrem Reiz oder in ihrer Ästhetik angegriffen werde. Auch werde letztlich sämtlichen Amtssachverständigen eine entsprechende Qualifikation über dieses Thema abgesprochen, da dies in eine Beurteilungskompetenz eines Sachverständigen über Landschaftsbild und deren Erhaltung falle. Ein derartiger Sachverständiger sei gar nicht bestellt worden.
Abs 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (im Folgenden: GNL), LGBl Nr 22/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2012, ist es ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, dass Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vorrangig zu erhalten sind.5.1.
Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (im Folgenden: GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2012,, ist es ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, dass Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vorrangig zu erhalten sind.
Abs 1 GNL kann die Landesregierung durch Verordnung Vorschriften über den Schutz bestimmter, genau abgegrenzter Gebiete erlassen, wenn ein besonderer Schutz der Natur oder einzelner ihrer Teile sowie der Landschaft in diesen Gebieten aufgrund ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. In einer Verordnung
Abs 1 kann
Abs 3 GNL insbesondere auch festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen, die eine Gefährdung der Natur oder der Landschaft des betreffenden Gebietes oder einzelner ihrer Teile darstellen können, einer Bewilligung bedürfen oder können bestimmte Maßnahmen gänzlich untersagt werden.
Paragraph 26, Absatz eins, GNL kann die Landesregierung durch Verordnung Vorschriften über den Schutz bestimmter, genau abgegrenzter Gebiete erlassen, wenn ein besonderer Schutz der Natur oder einzelner ihrer Teile sowie der Landschaft in diesen Gebieten aufgrund ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. In einer Verordnung
Absatz eins, kann
Paragraph 26, Absatz 3, GNL insbesondere auch festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen, die eine Gefährdung der Natur oder der Landschaft des betreffenden Gebietes oder einzelner ihrer Teile darstellen können, einer Bewilligung bedürfen oder können bestimmte Maßnahmen gänzlich untersagt werden. 5.2.
der (auf Grund der §§ 26 und 35 Abs 5 GNL erlassenen) Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ (im Folgenden: VO Lauteracher Ried), LGBl Nr 63/2002 zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2013, besteht der Schutzzweck der Verordnung darin,5.2.
Paragraph 3, der (auf Grund der Paragraphen 26 und 35 Absatz 5, GNL erlassenen) Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ (im Folgenden: VO Lauteracher Ried), Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2002, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2013,, besteht der Schutzzweck der Verordnung darin,
Abs 1 VO Lauteracher Ried dürfen im Landschaftsschutzgebiet keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck
Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet
lit a insbesondere verboten, Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen, ausgenommen herkömmliche Weidezäune, zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen, ausgenommen Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind.
Paragraph 4, Absatz eins, VO Lauteracher Ried dürfen im Landschaftsschutzgebiet keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck
Paragraph 3,, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet
Litera a, insbesondere verboten, Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen, ausgenommen herkömmliche Weidezäune, zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen, ausgenommen Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind.
Abs 1 VO Lauteracher Ried können von den Verboten des § 4 auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck
, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.
Paragraph 5, Absatz eins, VO Lauteracher Ried können von den Verboten des Paragraph 4, auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck
Paragraph 3,, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.
Abs 1 lit a VO Lauteracher Ried die Errichtung von Anlagen wie insbesondere Gebäuden grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur für Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind.6.1. Im Landschaftsschutzgebiet Lauteracher Ried ist
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, VO Lauteracher Ried die Errichtung von Anlagen wie insbesondere Gebäuden grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur für Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind. 6.2. „Übliche“ landwirtschaftliche Nutzung: Der Beschwerdeführer nutzt für die Schafhaltung, für die das Stallgebäude errichtet werden soll, 8,26 ha Grünland im Lauteracher Ried. Es ist daher zu fragen, ob es sich bei der Schafhaltung um eine „übliche“ landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen iS von § 4 Abs 1 lit a VO Lauteracher Ried handelt.Der Beschwerdeführer nutzt für die Schafhaltung, für die das Stallgebäude errichtet werden soll, 8,26 ha Grünland im Lauteracher Ried. Es ist daher zu fragen, ob es sich bei der Schafhaltung um eine „übliche“ landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen iS von Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, VO Lauteracher Ried handelt. In der Verordnung wird nicht definiert, wann eine landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen als üblich anzusehen ist.
dem Deutschen Wörterbuch, Brockhaus-Wahrig, 6. Band, ist unter dem Begriff „üblich“ „gebräuchlich, gewohnt, hergebracht, herkömmlich“ zu verstehen. Dem von der Bezirkshauptmannschaft B eingeholten landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 27.01.2017 ist zu entnehmen, dass in der Marktgemeinde L die Schafhaltung in geringem Umfang seit Jahrzehnten praktiziert werde. Wie stark die Schafhaltung im Landschaftsschutzgebiet Lauteracher Ried präsent sei bzw in der Vergangenheit gewesen sei, lasse sich statistisch nicht exakt feststellen. Insgesamt seien laut Auswertung Mehrfachantragsdaten 2016 32 Landwirtschaftsbetriebe in L registriert. Insgesamt 20 der 32 Betriebe seien rinderhaltend (mit 1.216 Stück Rindern, davon 523 Stück Milchkühe). Die Schafhaltung werde von zwei Betrieben (J S und A K) praktiziert (mit insgesamt 207 Stück Schafen). Im Lauteracher Ried dominiere die Grünlandwirtschaft in unterschiedlicher Nutzungsintensität (Streuewiesen, Mehrschnittwiesen usw). Die sinnvollste Verwertung von Grünland erfolge durch Wiederkäuer, zu denen auch Schafe zählten. Beide schafhaltenden Betriebe würden auch Flächen im Lauteracher Ried bewirtschaften. Der Beschwerdeführer hat dazu in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig erklärt, dass er die Schafhaltung immer schon im Lauteracher Ried betreibe. Damit ist davon auszugehen, dass im Lauteracher Ried jedenfalls seit 26 Jahren Schafhaltung betrieben wird. Da
den nachvollziehbaren Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen die Schafhaltung eine mögliche Form der im Landschaftsschutzgebiet dominierenden Grünlandwirtschaft darstellt und sie tatsächlich auch von den zwei ortsansässigen schafhaltenden Betrieben auf Flächen im Landschaftsschutzgebiet ausgeübt wird, und zwar durch den Beschwerdeführer schon seit 26 Jahren, kommt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Schafhaltung als „gebräuchliche“ bzw „übliche“ landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet Lauteracher Ried gelegenen Flächen angesehen werden muss. Der Umstand, dass die Schafhaltung besonders im Vergleich zur Rinderhaltung in der Marktgemeinde L eine deutlich geringere Bedeutung (gemessen an der Anzahl der Landwirtschaftsbetriebe und der Tiere) hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal der VO Lauteracher Ried nicht zu entnehmen ist, dass als übliche landwirtschaftliche Nutzung nur jene zu gelten hat, die im Lauteracher Ried die überwiegende oder gar dominierende Bedeutung hat. 6.
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Anlage für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen „notwendig“ ist, muss daher ein strenger Maßstab angelegt werden, zumal eine Bejahung der Notwendigkeit das generelle Verbot der Errichtung von Anlagen durchbricht.Das Lauteracher Ried ist daher ohne Zweifel als „Naturwert von besonderer Bedeutung“
Paragraph 2, Absatz 3, GNL einzustufen, der vorrangig erhalten werden muss. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Anlage für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen „notwendig“ ist, muss daher ein strenger Maßstab angelegt werden, zumal eine Bejahung der Notwendigkeit das generelle Verbot der Errichtung von Anlagen durchbricht. 6.3.
Betriebsplan mit € 5.555,- veranschlagt. Erhöhen sich diese variablen Kosten infolge längerer Bewirtschaftungsstrecken um circa 25% (€ 1.389,-) bei gleichbleibender Einnahmenseite, so ist das Gesamtprojekt in seiner Wirtschaftlichkeit gefährdet. Aus diesen betriebswirtschaftlichen Überlegungen zieht der Sachverständige den Schluss, dass die im Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ gelegenen Grünlandflächen des Antragstellers nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können, wenn der Standort des Schafstalles außerhalb des Landschaftsschutzgebietes, zB in der L, liegt.“ Im Betriebsplan des Landwirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers vom 16.11.2016 wird für das Zieljahr 2018 ein landwirtschaftliches Jahreseinkommen in Höhe von 1.554 Euro ausgewiesen (vgl landwirtschaftliches Gutachten vom 18.11.2016). Dies zeigt deutlich, dass der erzielbare Bewirtschaftungserfolg selbst bei einem Betriebsstandort im Lauteracher Ried von vornherein nicht geeignet ist, einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers bzw seiner Familie zu leisten und es sich daher um eine hobbymäßige Landwirtschaft handelt. Seinen Lebensunterhalt sichert der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen durch seine berufliche Tätigkeit in einem Bauunternehmen.Im Betriebsplan des Landwirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers vom 16.11.2016 wird für das Zieljahr 2018 ein landwirtschaftliches Jahreseinkommen in Höhe von 1.554 Euro ausgewiesen vergleiche landwirtschaftliches Gutachten vom 18.11.2016). Dies zeigt deutlich, dass der erzielbare Bewirtschaftungserfolg selbst bei einem Betriebsstandort im Lauteracher Ried von vornherein nicht geeignet ist, einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers bzw seiner Familie zu leisten und es sich daher um eine hobbymäßige Landwirtschaft handelt. Seinen Lebensunterhalt sichert der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen durch seine berufliche Tätigkeit in einem Bauunternehmen. Selbst wenn nun das landwirtschaftliche Gutachten aus betriebswirtschaftlicher Sicht aufzeigt, dass bei einem Betriebsstandort in der L infolge einer Erhöhung der variablen Bewirtschaftungskosten das Gesamtprojekt in seiner Wirtschaftlichkeit gefährdet sei (das Betriebsergebnis läge aber immerhin noch im positiven Bereich), kann eine „Notwendigkeit“ für die Errichtung eines neuen Stallgebäudes im Landschaftsschutzgebiet nicht erkannt werden. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich von der Marktgemeinde L eine Option für einen Ersatzstandort außerhalb des Lauteracher Riedes in Aussicht gestellt. Wenn der Beschwerdeführer bei einem Wegfall seines derzeitigen Betriebsstandortes tatsächlich auf diesen Ersatzstandort ausweichen müsste, wäre seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet, sondern würde lediglich sein landwirtschaftliches Einkommen, das von vorneherein keinen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes leisten kann, geschmälert. 7. Zur Bewilligung einer Ausnahme: Aus obigem Pkt 6. ergibt sich, dass das zur Bewilligung beantragte Stallgebäude dem in § 4 Abs 1 lit a VO Lauteracher Ried normierten Verbot der Errichtung von Anlagen unterliegt und somit nur mit einer Ausnahmebewilligung
Aus obigem Pkt 6. ergibt sich, dass das zur Bewilligung beantragte Stallgebäude dem in Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, VO Lauteracher Ried normierten Verbot der Errichtung von Anlagen unterliegt und somit nur mit einer Ausnahmebewilligung
Paragraph 5, der Verordnung errichtet werden darf. § 5 Abs 1 VO Lauteracher Ried enthält zwei alternative Bewilligungsvoraussetzungen. Die Bewilligungsvoraussetzung, dass das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist, ist bei einem Stallgebäude von vorneherein nicht in Betracht zu ziehen. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzung, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck
, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen, erfüllt ist. Paragraph 5, Absatz eins, VO Lauteracher Ried enthält zwei alternative Bewilligungsvoraussetzungen. Die Bewilligungsvoraussetzung, dass das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist, ist bei einem Stallgebäude von vorneherein nicht in Betracht zu ziehen. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzung, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck
Paragraph 3,, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen, erfüllt ist. Die Beantwortung der Frage, in welchem Ausmaß Natur oder Landschaft beeinträchtigt werden, erfordert ein Sachverständigengutachten. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung eingeholt. Wenn in der Beschwerde die entsprechende Qualifikation der befassten Amtssachverständigen verneint wird und eingewendet wird, dass ein Sachverständiger über Landschaftsbild und dessen Erhaltung gar nicht bestellt gewesen sei, ist dem entgegen zu halten, dass Fragen des Landschaftsschutzes zum Kern-Aufgabenbereich des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung zählen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der befasste Amtssachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung erklärt, dass er in dieser Gutachterfunktion für das Land Vorarlberg seit 15 Jahren tätig sei. Seine Funktion umfasse auch die Begutachtung von Auswirkungen von Vorhaben auf Vielfalt, Schönheit und Eigenart von Natur und Landschaft
dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Er sei ausgebildeter Biologe und habe über Jahrzehnte seiner beruflichen Tätigkeit Landschaft begutachtet. Der Einwand in der Beschwerde ist daher verfehlt. Das vorliegende Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung lautet auszugsweise – jene Teile des Befundes, die das Lauteracher Ried als Lebensraum für Tiere beschreiben, werden im Hinblick auf den Schutzzweck der VO Lauteracher Ried weggelassen – wie folgt: „Befund: Der Antragsteller beabsichtigt auf GST-NR XXX GB L rund 330 m südsüdöstlich des Jsees die Errichtung eines Geräte- und Stallgebäudes zur Haltung von Schafen. Dieses soll eine Gesamtlänge von 40 m bei einer Breite von 12 m und einer Firsthöhe von 10,19 m aufweisen. Der Baukörper ist entlang seiner längsten Seite in südsüdwestlicher Richtung orientiert. Der Antragsteller beabsichtigt auf GST-NR römisch 30 GB L rund 330 m südsüdöstlich des Jsees die Errichtung eines Geräte- und Stallgebäudes zur Haltung von Schafen. Dieses soll eine Gesamtlänge von 40 m bei einer Breite von 12 m und einer Firsthöhe von 10,19 m aufweisen. Der Baukörper ist entlang seiner längsten Seite in südsüdwestlicher Richtung orientiert. Naturschutzfachliche Beschreibung des Standortes im Umfeld des Lauteracher Ried: Das für die Errichtung des Stalles vorgesehene Gelände liegt im Nordosten des Landschaftsschutzgebietes bzw Natura 2000-Gebietes „Lauteracher Ried“. Dieses umfasst im Wesentlichen die Flächen des rund 663 ha großen Großraumbiotops 22401 „Lauteracher Ried“, welches im Biotopinventar auszugsweise in seinen für diese Begutachtung relevanten Teilen wie folgt zitiert wird: „Großraumbiotop Lauteracher Ried (Biotop 22401) 662,72 ha … Das Großraumbiotop entspricht weitgehend dem Natura 2000-Gebiet "Lauteracher Ried" mit kleinen Ergänzungen im Südteil der Gemeinde L (hier Natura 2000-Gebiet „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“) an der Grenze zum Großraumbiotop "Wolfurter Ried"
F, nur vorübergehend beeinträchtigt? 3. Werden durch das Vorhaben die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck
Paragraph 3, der VO der LR über das LSG „Lauteracher Ried“ LGBL Nr 63 aus 2002, idgF, nur vorübergehend beeinträchtigt? Die Errichtung des gegenständlichen Stallbauwerkes ist im Hinblick auf die verschiedenen Aspekte des Schutzzweckes als dauerhafte und nicht als vorübergehende Beeinträchtigung zu bewerten. So lange das Gebäude steht, wird die damit einhergehende Beeinträchtigung aufrecht sein.“ Das Landesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Gutachten als geeignete Grundlage für eine Beantwortung der Frage, ob bzw in welchem Ausmaß das Bauvorhaben des Beschwerdeführers die Natur und Landschaft im Lauteracher Ried beeinträchtigt, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck
Das Gutachten enthält nämlich zum einen eine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft des Lauteracher Riedes, insbesondere jener, die der Landschaft in den verschiedenen Teilen des Riedes ihr Gepräge geben. Das Gutachten enthält aber auch genaue Feststellungen dazu, welche optischen Wirkungen das zur Bewilligung beantragte Gebäude, bei dem es sich um einen in seinem Gepräge modernen, landwirtschaftlichen Zweckbau handelt, der einen deutlichen Gegensatz zur umgebenden traditionellen und historisch bedingten Kulturlandschaft darstellt, auf diese Erscheinungen der Landschaft erzeugen würde. Insbesondere stellt der Sachverständige fest, dass die optische Störwirkung des Gebäudes besonders in Richtung Osten und Süden, aber auch in Richtung Westen sehr weit reichen würde. Es ist daher schlüssig und nachvollziehbar, wenn das Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass durch das Gebäude rund ein Fünftel der Fläche des Landschaftsschutzgebietes, wenn auch in mit der Entfernung graduell abnehmenden Ausmaß, landschaftsästhetisch abgewertet würde und der Eindruck der relativen Unberührtheit der gesamten Gegend massiv beeinträchtigt würde. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten im Übrigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das Landesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Gutachten als geeignete Grundlage für eine Beantwortung der Frage, ob bzw in welchem Ausmaß das Bauvorhaben des Beschwerdeführers die Natur und Landschaft im Lauteracher Ried beeinträchtigt, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck
Paragraph 3, VO Lauteracher Ried. Das Gutachten enthält nämlich zum einen eine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft des Lauteracher Riedes, insbesondere jener, die der Landschaft in den verschiedenen Teilen des Riedes ihr Gepräge geben. Das Gutachten enthält aber auch genaue Feststellungen dazu, welche optischen Wirkungen das zur Bewilligung beantragte Gebäude, bei dem es sich um einen in seinem Gepräge modernen, landwirtschaftlichen Zweckbau handelt, der einen deutlichen Gegensatz zur umgebenden traditionellen und historisch bedingten Kulturlandschaft darstellt, auf diese Erscheinungen der Landschaft erzeugen würde. Insbesondere stellt der Sachverständige fest, dass die optische Störwirkung des Gebäudes besonders in Richtung Osten und Süden, aber auch in Richtung Westen sehr weit reichen würde. Es ist daher schlüssig und nachvollziehbar, wenn das Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass durch das Gebäude rund ein Fünftel der Fläche des Landschaftsschutzgebietes, wenn auch in mit der Entfernung graduell abnehmenden Ausmaß, landschaftsästhetisch abgewertet würde und der Eindruck der relativen Unberührtheit der gesamten Gegend massiv beeinträchtigt würde. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten im Übrigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Insbesondere in Ansehung des in § 3 lit a VO Lauteracher Ried normierten Schutzzweckes ist somit eindeutig festzustellen, dass die Errichtung des beantragten Stalles mit Gerätestätte die Natur und Landschaft in einem sehr großen Teil des Lauteracher Riedes (ein Fünftel der Fläche) beeinträchtigt. Insbesondere in Ansehung des in Paragraph 3, Litera a, VO Lauteracher Ried normierten Schutzzweckes ist somit eindeutig festzustellen, dass die Errichtung des beantragten Stalles mit Gerätestätte die Natur und Landschaft in einem sehr großen Teil des Lauteracher Riedes (ein Fünftel der Fläche) beeinträchtigt. Zur Verdeutlichung der optischen Störwirkung des Gebäudes sei auch angemerkt, dass es nach den Aussagen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung in der mündlichen Verhandlung im Landschaftsschutzgebiet (Fläche: 530 ha) derzeit nur vier größere Wirtschafts- und Wohngebäude gibt, die etwa die Dimension des beantragten Projektes haben, wobei drei dieser Gebäude schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Landschaftsschutzgebietes bestanden haben. Im Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung wird auch ausgeführt, dass die Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes im Hinblick auf die verschiedenen Aspekte des Schutzzweckes als dauerhafte und nicht nur als vorübergehende Beeinträchtigung zu bewerten sei. Dies ist bei einem Gebäude wie dem vorliegenden, welches nicht nur vorübergehend Bestand haben soll, auch nachvollziehbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch die alternative Bewilligungsvoraussetzung in § 5 Abs 1 VO Lauteracher Ried, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck
Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch die alternative Bewilligungsvoraussetzung in Paragraph 5, Absatz eins, VO Lauteracher Ried, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck
Paragraph 3,, nur vorübergehend beeinträchtigt, nicht erfüllt ist. Somit muss auf die Frage, ob – neben dem im Vordergrund stehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers – ein öffentliches Interesse vorliegt, das für die Errichtung des Stalles mit Gerätestätte im Landschaftsschutzgebiet spricht, und ob dieses öffentliche Interesse das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Landschaftsschutzgebiet überwiegt, nicht weiter eingegangen werden. Diese Frage wäre nur dann von Relevanz, wenn davon auszugehen wäre, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft nur vorübergehend beeinträchtigt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.