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{'item': 'LVwG-327-11/2017-R5'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 5§ 2§ 26§ 3§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlLVwG-327-11/2017-R5 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

§ 5Abs 1 i

Vm § 4 Abs 1 lit a der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhalts und der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 22.12.2016 die Bewilligung einer Ausnahme für die Errichtung eines Schafstalles mit Gerätestätte auf GST-NR XXX GB L im Landschafts- und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) Lauteracher Ried versagt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhalts und der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 22.12.2016 die Bewilligung einer Ausnahme für die Errichtung eines Schafstalles mit Gerätestätte auf GST-NR römisch 30 GB L im Landschafts- und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) Lauteracher Ried versagt. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Behörde im Bescheid aus den Gutachten der jeweiligen zuständigen fachkompetenten Amtssachverständigen zitiere. Dabei sei rechtswidrig eine Erklärung unterblieben, ob die Behörde die zitierten Stellen aus den Gutachten selbst als Feststellungen übernehme und wenn ja, aufgrund welcher Glaubhaftigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Dem Bescheid fehle jeglicher Feststellungsteil. Sollte die Behörde in den von ihr zitierten Stellen ihre Feststellungen alleine sehen, so wäre dies ausdrücklich festzuhalten und begründungsgemäß zu erklären. Die Auflistung von Zitaten aus den eingeholten Gutachten reiche nicht aus, einen Feststellungsteil eines Bescheides rechtswirksam zu erzeugen. Aus diesem Grund sei der Bescheid mangels jeglicher Feststellungen nichtig und nicht geeignet, als Sachverhalt herangezogen zu werden, welcher zur rechtlichen Beurteilung der Versagung der Genehmigung führe. Die Verletzung der wesentlichen Bestandteile eines Bescheides bedeute zudem jedenfalls die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Eine Nachvollziehbarkeit des Bescheides sei nicht gegeben. Es sei hervorzuheben, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers nicht nur privaten Interessen diene, sondern auch öffentlichen Interessen, so wie es der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 27.01.2017 ausgeführt habe. Die rechtliche Beurteilung in Form einer Bewertung von positiven und negativen Aspekten sei jedoch zur Feststellung, ob eine Ausnahmebewilligung

der Verordnung gegeben sei, nicht geeignet. Ein Abwiegen von Interessen sei hier nicht vorgesehen. Vorgesehen sei vielmehr die Erfüllung von Voraussetzungen. Aus § 4 der Verordnung ergebe sich, dass im Landschaftsschutzgebiet erlaubt sei, Anlagen (wie Gebäude), die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig seien, zu errichten. Gerade dies habe der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seinem ergänzenden Gutachten vom 09.06.2017 bestätigt, wo es heiße „aus Sicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen handelt es sich beim beantragten Schafstall um eine Anlage, die im Sinne dieser Begriffsdefinition für die übliche landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist.“ Aufgrund dieses Nachweises, dass der Beschwerdeführer ein Gebäude errichte, das eine übliche landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftsschutzgebiet darstelle, sei die Voraussetzung für die Genehmigung erfüllt. Es sei § 5 von vornherein nicht heranzuziehen, da die Ausnahmebestimmung von § 4 Abs 1 lit a bereits vorab greife. Eine Prüfung habe nach Ansicht des Beschwerdeführers zu entfallen.Es sei hervorzuheben, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers nicht nur privaten Interessen diene, sondern auch öffentlichen Interessen, so wie es der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 27.01.2017 ausgeführt habe. Die rechtliche Beurteilung in Form einer Bewertung von positiven und negativen Aspekten sei jedoch zur Feststellung, ob eine Ausnahmebewilligung

der Verordnung gegeben sei, nicht geeignet. Ein Abwiegen von Interessen sei hier nicht vorgesehen. Vorgesehen sei vielmehr die Erfüllung von Voraussetzungen. Aus Paragraph 4, der Verordnung ergebe sich, dass im Landschaftsschutzgebiet erlaubt sei, Anlagen (wie Gebäude), die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig seien, zu errichten. Gerade dies habe der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seinem ergänzenden Gutachten vom 09.06.2017 bestätigt, wo es heiße „aus Sicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen handelt es sich beim beantragten Schafstall um eine Anlage, die im Sinne dieser Begriffsdefinition für die übliche landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist.“ Aufgrund dieses Nachweises, dass der Beschwerdeführer ein Gebäude errichte, das eine übliche landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftsschutzgebiet darstelle, sei die Voraussetzung für die Genehmigung erfüllt. Es sei Paragraph 5, von vornherein nicht heranzuziehen, da die Ausnahmebestimmung von Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, bereits vorab greife. Eine Prüfung habe nach Ansicht des Beschwerdeführers zu entfallen. Sollte jedoch der Rechtsansicht der Behörde gefolgt werden, dass eine Interessenabwägung erforderlich sei, werde der Bewertung insofern widersprochen, als die getroffene Conclusio der Behörde rechtlich verfehlt sei. Es sei nämlich nicht zu prüfen, ob der Schutzzweck der Verordnung unter anderem darin liege, die charakteristische offene Riedlandschaft sowie die parkartig geprägte Landschaft zu erhalten, sondern vielmehr sei zu prüfen, ob die charakteristische offene Riedlandschaft sowie die parkartig geprägte Landschaft in ihrer Eigenart und in ihrem besonderen ästhetischen Reiz zu erhalten sei. Der Schutzzweck sei lediglich dann in Gefahr, wenn Maßnahmen ergriffen würden, welche in die Eigenart und in den besonderen ästhetischen Reiz eingreifen würden. Über diese Beurteilung lasse sich in sämtlich zitierten Amtssachverständigengutachten nichts finden. Es werde von keinem Amtssachverständigen erklärt, worin im geplanten Vorhaben eine Gefahr der Eigenart oder des besonderen ästhetischen Reizes gesehen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Eigenart und der besondere ästhetische Reiz der Riedlandschaft nicht in Gefahr seien, sodass jedenfalls die beantragte Bewilligung zu erteilen sei. Es fehle insbesondere jegliche Erklärung darüber, weshalb weidende Schafe nicht ins Landschaftsbild passen sollten. Vielmehr sei entscheidend, ob die Riedlandschaft in ihrem Reiz oder in ihrer Ästhetik angegriffen werde. Auch werde letztlich sämtlichen Amtssachverständigen eine entsprechende Qualifikation über dieses Thema abgesprochen, da dies in eine Beurteilungskompetenz eines Sachverständigen über Landschaftsbild und deren Erhaltung falle. Ein derartiger Sachverständiger sei gar nicht bestellt worden.

  1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: 3.
  2. Mit Eingabe vom 22.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Stalles mit Gerätestätte auf dem Grundstück Nr XXX GB L. Dieses Grundstück befindet sich im nordöstlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes Lauteracher Ried (Parzelle „B“). 3.
  3. Mit Eingabe vom 22.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Stalles mit Gerätestätte auf dem Grundstück Nr römisch 30 GB L. Dieses Grundstück befindet sich im nordöstlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes Lauteracher Ried (Parzelle „B“). Das zur Bewilligung beantragte Gebäude ist 40,06 m lang und 12,06 m breit und wird mit einem Satteldach ausgeführt. Die Gebäudehöhe ist abgestuft: Im südlichen Gebäudeteil beträgt die Traufenhöhe 8,23 m und die Firsthöhe 10,19 m, im nördlichen Gebäudeteil jeweils 2 m weniger. Das Gebäude wird mit Holz verkleidet. Im Gebäude werden ein Stall für die Schafhaltung, ein Heulager und ein Technikraum untergebracht. Der Stall soll den Biokriterien entsprechen. Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer des Baugrundstückes. Er hat mit dem Grundeigentümer am 21.10.2016 einen Baurechtsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen. Der jährliche Bauzins wurde wertgesichert mit 1.200 Euro festgelegt. Der Baurechtsvertrag enthält keine Kaufoption. 3.
  4. Der Beschwerdeführer führt – mit der Hilfe seines Bruders – seit 26 Jahren in L einen Landwirtschaftsbetrieb mit Schafhaltung. Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich als Bauleiter in einem Bauunternehmen tätig. Der Landwirtschaftsbetrieb ist auf die Lämmermast spezialisiert. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet nach der jüngsten Flächenerweiterung insgesamt 10 ha Grünland. Davon sind 1,36 ha Eigengrund, die restlichen Flächen sind Pachtflächen. Von den Grünlandflächen befinden sich 8,26 ha im Landschaftsschutzgebiet Lauteracher Ried und 1,74 ha außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Der Beschwerdeführer hält 82 Stück Mutterschafe, 40 Stück Lämmer, 3 Stück Widder und eine Ziege. Ein Großteil der Mutterschafe wird auf einer Alpe gesömmert. Im Frühjahr und Herbst befinden sich die Tiere auf der Weide im Lauteracher Ried. Die Flächen im Lauteracher Ried werden im Durchschnitt viermal pro Jahr gemäht. Während der Wintermonate sind die Tiere in einem Stallgebäude untergebracht, das sich auf dem GST-NR YYY GB L im Kerngebiet des Landschaftsschutzgebietes Lauteracher Ried befindet. Es handelt sich um einen biozertifizierten Betrieb. Der Beschwerdeführer hat dieses Gebäude seit vielen Jahren für die Schafhaltung vom Eigentümer J J M gepachtet. Der Pachtvertrag ist nach wie vor aufrecht. Beabsichtigt ist, das Pachtverhältnis dann zu beenden, wenn dem Beschwerdeführer die Errichtung eines neuen Stallgebäudes bewilligt wird und der neue Stall errichtet wird. Der Beschwerdeführer plant mit der Errichtung des neuen Stalles eine betriebliche Erweiterung auf 150 Stück Mutterschafe mit Nachzucht und 6 Stück Widder mit Nachzucht bei einer Flächenbewirtschaftung auf gleichem Niveau. Die Alpung eines großen Teiles des Schafbestandes soll beibehalten werden. Der Landwirtschaftsbetrieb soll weiter als biozertifizierter Betrieb geführt werden. Laut Betriebsplan 2016 sollen nach dieser betrieblichen Entwicklung im Zieljahr 2018 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.554 Euro pro Jahr erzielt werden. 3.
  5. Im Lauteracher Ried dominiert die Grünlandwirtschaft in unterschiedlicher Nutzungsintensität (Streuewiesen, Mehrschnittwiesen usw). In der Marktgemeinde L wird die Schafhaltung in geringem Umfang schon seit Jahrzehnten praktiziert. Die zwei Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde, die derzeit Schafe halten, bewirtschaften jeweils auch Grünlandflächen im Lauteracher Ried. Von diesen zwei Betrieben bewirtschaftet der Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls schon seit 26 Jahren Grünlandflächen im Lauteracher Ried. 3.
  6. Der Bürgermeister der Marktgemeinde L hat dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass ihm die Gemeinde für die Errichtung des neuen Stalles ein Grundstück außerhalb des Landschaftsschutzgebietes zur Verfügung stellt. Dabei handelt es sich um das im Eigentum der Marktgemeinde L stehende, 3.687 m² große Grundstück Nr ZZZ GB L, welches in der L nördlich und in unmittelbarer Nähe des Landschaftsschutzgebietes liegt und direkt an die Lstraße angebunden ist. Das Grundstück ist als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmet. Dem Beschwerdeführer soll zum Zwecke der Errichtung des Schafstalles ein Baurecht mit einer Laufzeit von 30 Jahren gegen einen jährlichen Bauzins in der Höhe von 1.200 Euro wertgesichert eingeräumt werden. 3.
  7. Das 530 ha große Lauteracher Ried ist eine durch Verordnung der Landesregierung geschützte Riedlandschaft im unteren Rheintal und ein Natura 2000 Gebiet. Dem geschützten Gebiet ist eine besonders hohe Schutzwürdigkeit beizumessen. Durch das antragsgegenständliche Gebäude würde rund ein Fünftel der Fläche des Landschaftsschutzgebietes, wenn auch in mit der Entfernung graduell abnehmenden Ausmaß, landschaftsästhetisch abgewertet und der Eindruck der relativen Unberührtheit der gesamten Gegend massiv beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft wäre dauerhaft und nicht nur vorübergehend.
  8. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Behördenaktes, des Ergebnisses der im Gegenstande durchgeführten mündlichen Verhandlung und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Insbesondere stützen sich die Sachverhaltsfeststellungen auf die eingereichten und überarbeiteten Projektunterlagen, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Baurechtsvertrag vom 21.10.2016, die vom Beschwerdeführer vorgelegte schriftliche Erklärung des J J M als Eigentümer des GST-NR YYY GB L, die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2018, die landwirtschaftlichen Gutachten vom 18.11.2016, 27.01.2017 und 07.02.2018, das naturschutzfachliche Gutachten vom 02.03.2017 sowie das Schreiben der Marktgemeinde L vom 08.03.
  9. Folgende Rechtsvorschriften sind maßgeblich: 5.1.

§ 2

Abs 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (im Folgenden: GNL), LGBl Nr 22/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2012, ist es ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, dass Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vorrangig zu erhalten sind.5.1.

Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (im Folgenden: GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2012,, ist es ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, dass Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vorrangig zu erhalten sind.

§ 26

Abs 1 GNL kann die Landesregierung durch Verordnung Vorschriften über den Schutz bestimmter, genau abgegrenzter Gebiete erlassen, wenn ein besonderer Schutz der Natur oder einzelner ihrer Teile sowie der Landschaft in diesen Gebieten aufgrund ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. In einer Verordnung

Abs 1 kann

§ 26

Abs 3 GNL insbesondere auch festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen, die eine Gefährdung der Natur oder der Landschaft des betreffenden Gebietes oder einzelner ihrer Teile darstellen können, einer Bewilligung bedürfen oder können bestimmte Maßnahmen gänzlich untersagt werden.

Paragraph 26, Absatz eins, GNL kann die Landesregierung durch Verordnung Vorschriften über den Schutz bestimmter, genau abgegrenzter Gebiete erlassen, wenn ein besonderer Schutz der Natur oder einzelner ihrer Teile sowie der Landschaft in diesen Gebieten aufgrund ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. In einer Verordnung

Absatz eins, kann

Paragraph 26, Absatz 3, GNL insbesondere auch festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen, die eine Gefährdung der Natur oder der Landschaft des betreffenden Gebietes oder einzelner ihrer Teile darstellen können, einer Bewilligung bedürfen oder können bestimmte Maßnahmen gänzlich untersagt werden. 5.2.

§ 3

der (auf Grund der §§ 26 und 35 Abs 5 GNL erlassenen) Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ (im Folgenden: VO Lauteracher Ried), LGBl Nr 63/2002 zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2013, besteht der Schutzzweck der Verordnung darin,5.2.

Paragraph 3, der (auf Grund der Paragraphen 26 und 35 Absatz 5, GNL erlassenen) Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ (im Folgenden: VO Lauteracher Ried), Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2002, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2013,, besteht der Schutzzweck der Verordnung darin,

  1. a)die charakteristische offene Riedlandschaft im Süden des Lauteracher Riedes sowie die parkartig geprägte Landschaft mit ihrer natürlich gewachsenen Geländestruktur im mittleren und nördlichen Teil des Lauteracher Riedes in ihrer Eigenart und in ihrem besonderen ästhetischen Reiz zu erhalten,
  2. b)die Landwirtschaft im Sinne einer an den Standort angepassten Nutzungsintensität zu sichern und vor boden- und landschaftszerstörenden Konkurrenznutzungen zu schützen,
  3. c)einen der größten unzerschnittenen und zusammenhängenden naturnahen Landschaftsräume im unteren Rheintal langfristig zu erhalten,
  4. d)eine geeignete Pufferzone zur Vermeidung von Störungen für die nach der Streuewiesenverordnung geschützten Streuewiesenflächen zu schaffen.

§ 4

Abs 1 VO Lauteracher Ried dürfen im Landschaftsschutzgebiet keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

§ 3, zu beeinträchtigen.

Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet

lit a insbesondere verboten, Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen, ausgenommen herkömmliche Weidezäune, zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen, ausgenommen Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind.

Paragraph 4, Absatz eins, VO Lauteracher Ried dürfen im Landschaftsschutzgebiet keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

Paragraph 3,, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet

Litera a, insbesondere verboten, Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen, ausgenommen herkömmliche Weidezäune, zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen, ausgenommen Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind.

§ 5

Abs 1 VO Lauteracher Ried können von den Verboten des § 4 auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

§ 3

, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.

Paragraph 5, Absatz eins, VO Lauteracher Ried können von den Verboten des Paragraph 4, auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

Paragraph 3,, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.

  1. Zur Ausnahme für Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind: 6.
  2. Im Landschaftsschutzgebiet Lauteracher Ried ist

§ 4

Abs 1 lit a VO Lauteracher Ried die Errichtung von Anlagen wie insbesondere Gebäuden grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur für Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind.6.1. Im Landschaftsschutzgebiet Lauteracher Ried ist

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, VO Lauteracher Ried die Errichtung von Anlagen wie insbesondere Gebäuden grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur für Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind. 6.2. „Übliche“ landwirtschaftliche Nutzung: Der Beschwerdeführer nutzt für die Schafhaltung, für die das Stallgebäude errichtet werden soll, 8,26 ha Grünland im Lauteracher Ried. Es ist daher zu fragen, ob es sich bei der Schafhaltung um eine „übliche“ landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen iS von § 4 Abs 1 lit a VO Lauteracher Ried handelt.Der Beschwerdeführer nutzt für die Schafhaltung, für die das Stallgebäude errichtet werden soll, 8,26 ha Grünland im Lauteracher Ried. Es ist daher zu fragen, ob es sich bei der Schafhaltung um eine „übliche“ landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen iS von Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, VO Lauteracher Ried handelt. In der Verordnung wird nicht definiert, wann eine landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen als üblich anzusehen ist.

dem Deutschen Wörterbuch, Brockhaus-Wahrig, 6. Band, ist unter dem Begriff „üblich“ „gebräuchlich, gewohnt, hergebracht, herkömmlich“ zu verstehen. Dem von der Bezirkshauptmannschaft B eingeholten landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 27.01.2017 ist zu entnehmen, dass in der Marktgemeinde L die Schafhaltung in geringem Umfang seit Jahrzehnten praktiziert werde. Wie stark die Schafhaltung im Landschaftsschutzgebiet Lauteracher Ried präsent sei bzw in der Vergangenheit gewesen sei, lasse sich statistisch nicht exakt feststellen. Insgesamt seien laut Auswertung Mehrfachantragsdaten 2016 32 Landwirtschaftsbetriebe in L registriert. Insgesamt 20 der 32 Betriebe seien rinderhaltend (mit 1.216 Stück Rindern, davon 523 Stück Milchkühe). Die Schafhaltung werde von zwei Betrieben (J S und A K) praktiziert (mit insgesamt 207 Stück Schafen). Im Lauteracher Ried dominiere die Grünlandwirtschaft in unterschiedlicher Nutzungsintensität (Streuewiesen, Mehrschnittwiesen usw). Die sinnvollste Verwertung von Grünland erfolge durch Wiederkäuer, zu denen auch Schafe zählten. Beide schafhaltenden Betriebe würden auch Flächen im Lauteracher Ried bewirtschaften. Der Beschwerdeführer hat dazu in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig erklärt, dass er die Schafhaltung immer schon im Lauteracher Ried betreibe. Damit ist davon auszugehen, dass im Lauteracher Ried jedenfalls seit 26 Jahren Schafhaltung betrieben wird. Da

den nachvollziehbaren Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen die Schafhaltung eine mögliche Form der im Landschaftsschutzgebiet dominierenden Grünlandwirtschaft darstellt und sie tatsächlich auch von den zwei ortsansässigen schafhaltenden Betrieben auf Flächen im Landschaftsschutzgebiet ausgeübt wird, und zwar durch den Beschwerdeführer schon seit 26 Jahren, kommt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Schafhaltung als „gebräuchliche“ bzw „übliche“ landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet Lauteracher Ried gelegenen Flächen angesehen werden muss. Der Umstand, dass die Schafhaltung besonders im Vergleich zur Rinderhaltung in der Marktgemeinde L eine deutlich geringere Bedeutung (gemessen an der Anzahl der Landwirtschaftsbetriebe und der Tiere) hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal der VO Lauteracher Ried nicht zu entnehmen ist, dass als übliche landwirtschaftliche Nutzung nur jene zu gelten hat, die im Lauteracher Ried die überwiegende oder gar dominierende Bedeutung hat. 6.

  1. „Notwendigkeit“: 6.3.
  2. Das Lauteracher Ried ist ein anerkanntes Landschaftsschutzgebiet und ein Natura 2000 Gebiet. Zur Verdeutlichung der besonderen Schutzwürdigkeit des 530 ha großen Lauteracher Riedes, das im Jahre 1993 erstmalig unter Schutz gestellt wurde (ergänzend zu den 88 ha durch die Streuewiesenverordnung geschützten Streuewiesen im Lauteracher Ried), wird darauf hingewiesen, dass dieses Ried landschaftsästhetisch und ökologisch zu den am besten erhaltenen Riedlandschaften in Vorarlberg gehört. Es ist geprägt durch den Wechsel zwischen landwirtschaftlichen Intensivflächen und Streuewiesen, durch staudenreiche Weg- und Grabenränder, verbrachende Torfstiche sowie einen eindrucksvollen Baumbestand. Für die Naturausstattung des Gebietes sind weiters die Riedbäche, im nördlichen Teil mit arthesischen Quellen, aber auch die Entwässerungsgräben, so sie naturschonend gepflegt werden, von Bedeutung. Die überaus reiche Pflanzen- und Tierwelt dieses Gebietes wird durch die naturnahen Elemente, die Streuwiesen, den Baumbestand sowie die Bäche und Gräben bestimmt (vgl Erläuterungen vom 14.11.2002 zum Entwurf einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“). 6.3.
  3. Das Lauteracher Ried ist ein anerkanntes Landschaftsschutzgebiet und ein Natura 2000 Gebiet. Zur Verdeutlichung der besonderen Schutzwürdigkeit des 530 ha großen Lauteracher Riedes, das im Jahre 1993 erstmalig unter Schutz gestellt wurde (ergänzend zu den 88 ha durch die Streuewiesenverordnung geschützten Streuewiesen im Lauteracher Ried), wird darauf hingewiesen, dass dieses Ried landschaftsästhetisch und ökologisch zu den am besten erhaltenen Riedlandschaften in Vorarlberg gehört. Es ist geprägt durch den Wechsel zwischen landwirtschaftlichen Intensivflächen und Streuewiesen, durch staudenreiche Weg- und Grabenränder, verbrachende Torfstiche sowie einen eindrucksvollen Baumbestand. Für die Naturausstattung des Gebietes sind weiters die Riedbäche, im nördlichen Teil mit arthesischen Quellen, aber auch die Entwässerungsgräben, so sie naturschonend gepflegt werden, von Bedeutung. Die überaus reiche Pflanzen- und Tierwelt dieses Gebietes wird durch die naturnahen Elemente, die Streuwiesen, den Baumbestand sowie die Bäche und Gräben bestimmt vergleiche Erläuterungen vom 14.11.2002 zum Entwurf einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“). Das Lauteracher Ried ist daher ohne Zweifel als „Naturwert von besonderer Bedeutung“

§ 2Abs 3 GNL einzustufen, der vorrangig erhalten werden muss.

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Anlage für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen „notwendig“ ist, muss daher ein strenger Maßstab angelegt werden, zumal eine Bejahung der Notwendigkeit das generelle Verbot der Errichtung von Anlagen durchbricht.Das Lauteracher Ried ist daher ohne Zweifel als „Naturwert von besonderer Bedeutung“

Paragraph 2, Absatz 3, GNL einzustufen, der vorrangig erhalten werden muss. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Anlage für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen „notwendig“ ist, muss daher ein strenger Maßstab angelegt werden, zumal eine Bejahung der Notwendigkeit das generelle Verbot der Errichtung von Anlagen durchbricht. 6.3.

  1. Zur Notwendigkeit der Errichtung des Stallgebäudes hat der Beschwerdeführer zunächst gegenüber dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigen erklärt, dass der derzeit genutzte Schafstall in absehbarer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehe, da dieser von den künftigen Erben des Eigentümers beansprucht werde (vgl landwirtschaftliches Gutachten vom 18.11.2016, S. 2). In der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 02.03.2017 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass der Pachtvertrag auf dem GST-NR YYY GB L Ende 2016 ausgelaufen sei und erst abgeklärt werden müsse, ob ein neuer Pachtvertrag möglich sei (vgl Verhandlungsschrift vom 07.03.2017, S. 2). In der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 12.02.2018 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er den Stall über kurz oder lang verlassen müsse, weil er nicht mehr zur Verfügung stehe. Außerdem benötige er den neuen Stall, weil er einen eigenen Stall errichten wolle und am neuen Standort keine Pacht mehr bezahlen müsse (vgl Verhandlungsschrift vom 12.02.2018, S. 2).6.3.
  2. Zur Notwendigkeit der Errichtung des Stallgebäudes hat der Beschwerdeführer zunächst gegenüber dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigen erklärt, dass der derzeit genutzte Schafstall in absehbarer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehe, da dieser von den künftigen Erben des Eigentümers beansprucht werde vergleiche landwirtschaftliches Gutachten vom 18.11.2016, S. 2). In der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 02.03.2017 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass der Pachtvertrag auf dem GST-NR YYY GB L Ende 2016 ausgelaufen sei und erst abgeklärt werden müsse, ob ein neuer Pachtvertrag möglich sei vergleiche Verhandlungsschrift vom 07.03.2017, S. 2). In der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 12.02.2018 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er den Stall über kurz oder lang verlassen müsse, weil er nicht mehr zur Verfügung stehe. Außerdem benötige er den neuen Stall, weil er einen eigenen Stall errichten wolle und am neuen Standort keine Pacht mehr bezahlen müsse vergleiche Verhandlungsschrift vom 12.02.2018, S. 2). Zur Aufklärung der damit unklaren Sachlage wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht aufgefordert, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass das derzeit genutzte Stallgebäude in Zukunft von ihm nicht mehr genutzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat dazu eine schriftliche Erklärung des Grundeigentümers J J M vorgelegt, in welcher dieser ausführt: „Ich … kann bestätigen, dass unter der Voraussetzung, dass Herrn J S die Errichtung eines neuen Schafstallgebäudes auf der Gst XXX KG L bewilligt und auch von ihm errichtet wird, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses des derzeit von ihm genutzten Stallgebäudes auf der Gst YYY KG L beabsichtigt ist.“Zur Aufklärung der damit unklaren Sachlage wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht aufgefordert, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass das derzeit genutzte Stallgebäude in Zukunft von ihm nicht mehr genutzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat dazu eine schriftliche Erklärung des Grundeigentümers J J M vorgelegt, in welcher dieser ausführt: „Ich … kann bestätigen, dass unter der Voraussetzung, dass Herrn J S die Errichtung eines neuen Schafstallgebäudes auf der Gst römisch 30 KG L bewilligt und auch von ihm errichtet wird, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses des derzeit von ihm genutzten Stallgebäudes auf der Gst YYY KG L beabsichtigt ist.“ Aus dieser Erklärung des Grundeigentümers ergibt sich weder, dass der Pachtvertrag mit dem Beschwerdeführer bereits aufgelöst ist noch dass das vom Beschwerdeführer gepachtete Stallgebäude im Lauteracher Ried diesem in absehbarer Zeit nicht mehr zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt sich aus dieser Erklärung, dass die Auflösung des Pachtvertrages lediglich die Folge davon wäre, dass dem Beschwerdeführer die Bewilligung für das neue Stallgebäude im Lauteracher Ried erteilt und er das Gebäude errichten würde. Von daher ist eine Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer für seinen Landwirtschafsbetrieb ein neues Stallgebäude im Lauteracher Ried errichtet, nicht erkennbar. Es haben sich aber auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass das derzeit genutzte Stallgebäude für die Führung seines Landwirtschaftsbetriebes – auch unter Einhaltung der Biokriterien – und insbesondere für die Bewirtschaftung seiner Grünlandflächen im Lauteracher Ried nicht geeignet wäre. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung sogar ausdrücklich bestätigt, dass der jetzige Betriebsstandort auf der Pachtfläche ähnlich gut liege wie der angestrebte Standort auf dem GST-NR XXX, ausgenommen hinsichtlich der Grünlandflächen, die sich außerhalb des Landschaftsschutzgebietes befänden. Diese Flächen sind aber für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Anlage iS des § 4 Abs 1 lit a VO Lauteracher Ried ohnedies nicht entscheidend. Speziell in Bezug auf die vom Beschwerdeführer neu dazu gepachteten Flächen im Ausmaß von 1,4 ha im Landschaftsschutzgebiet hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, dass diese Flächen im Nahbereich des jetzigen Standortes seien und somit aus landwirtschaftlicher Sicht der jetzige Standort in Bezug auf diese Flächen sogar der bessere wäre als der angestrebte Standort.Es haben sich aber auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass das derzeit genutzte Stallgebäude für die Führung seines Landwirtschaftsbetriebes – auch unter Einhaltung der Biokriterien – und insbesondere für die Bewirtschaftung seiner Grünlandflächen im Lauteracher Ried nicht geeignet wäre. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung sogar ausdrücklich bestätigt, dass der jetzige Betriebsstandort auf der Pachtfläche ähnlich gut liege wie der angestrebte Standort auf dem GST-NR römisch 30 , ausgenommen hinsichtlich der Grünlandflächen, die sich außerhalb des Landschaftsschutzgebietes befänden. Diese Flächen sind aber für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Anlage iS des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, VO Lauteracher Ried ohnedies nicht entscheidend. Speziell in Bezug auf die vom Beschwerdeführer neu dazu gepachteten Flächen im Ausmaß von 1,4 ha im Landschaftsschutzgebiet hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, dass diese Flächen im Nahbereich des jetzigen Standortes seien und somit aus landwirtschaftlicher Sicht der jetzige Standort in Bezug auf diese Flächen sogar der bessere wäre als der angestrebte Standort. 6.3.
  3. Das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Frage der Notwendigkeit der Errichtung eines Schafstalles mit einem Standort im Lauteracher Ried steht unter der Prämisse, dass dem Beschwerdeführer der derzeitige Betriebsstandort im Lauteracher Ried nicht mehr bzw nur noch kurzfristig zur Verfügung steht. Dies hat sich aber, wie oben ausgeführt, im Zuge des Ermittlungsverfahrens als nicht zutreffend herausgestellt. Ungeachtet dieses Umstandes wird auf der Grundlage des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 07.02.2018 die Frage der Notwendigkeit iS des § 4 Abs 1 lit a VO Lauteracher Ried wie folgt beurteilt:Ungeachtet dieses Umstandes wird auf der Grundlage des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 07.02.2018 die Frage der Notwendigkeit iS des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, VO Lauteracher Ried wie folgt beurteilt: Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führt (noch vor dem Schreiben der Marktgemeinde L vom 08.03.2018) aufgrund einer entsprechenden Befundaufnahme aus wie folgt: „… Der vom Antragsteller angestrebte Betriebsstandort befindet sich auf GST-NR XXX KG L. … Die 6,86 Hektar an bewirtschafteten Grünlandflächen (ca. 80% der gesamtbewirtschafteten Fläche des Betriebes) befinden sich in einem Umkreis von 0 bis maximal 3 Fahrkilometer zum angestrebten Betriebsstandort. Die Kleinflächen, die im besiedelten Gemeindegebiet L/W liegen, befinden sich 2 bis 4 Fahrkilometer vom Betriebsstandort entfernt. „… Der vom Antragsteller angestrebte Betriebsstandort befindet sich auf GST-NR römisch 30 KG L. … Die 6,86 Hektar an bewirtschafteten Grünlandflächen (ca. 80% der gesamtbewirtschafteten Fläche des Betriebes) befinden sich in einem Umkreis von 0 bis maximal 3 Fahrkilometer zum angestrebten Betriebsstandort. Die Kleinflächen, die im besiedelten Gemeindegebiet L/W liegen, befinden sich 2 bis 4 Fahrkilometer vom Betriebsstandort entfernt. ... In der Annahme, dass im Gebiet L ein Betriebsstandort außerhalb des Landschafts-schutzgebietes für den geplanten Schafstall gefunden werden könnte, vergrößern sich dadurch die Entfernungen zu den bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen des Betriebes S. Insbesondere die 6,86 ha im Landschaftsschutzgebiet, liegen damit um mindestens 1,5 Fahrkilometer weiter vom Betriebsstandort entfernt im Vergleich zum derzeit angestrebten Standort auf GST-NR XXX. Die Kleinflächen im bebauten Gebiet von L/W bleiben annähernd gleich weit entfernt. In der Annahme, dass im Gebiet L ein Betriebsstandort außerhalb des Landschafts-schutzgebietes für den geplanten Schafstall gefunden werden könnte, vergrößern sich dadurch die Entfernungen zu den bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen des Betriebes S. Insbesondere die 6,86 ha im Landschaftsschutzgebiet, liegen damit um mindestens 1,5 Fahrkilometer weiter vom Betriebsstandort entfernt im Vergleich zum derzeit angestrebten Standort auf GST-NR römisch 30 . Die Kleinflächen im bebauten Gebiet von L/W bleiben annähernd gleich weit entfernt. Die weitere Entfernung wirkt sich auf die Wirtschaftlichkeit des gesamten Vorhabens aus. Im Betriebsplan vom 16.11.2016 wird ein landwirtschaftliches Jahreseinkommen von € 1.554,- prognostiziert. Die variablen Bewirtschaftungskosten für 6,86 Hektar sind

Betriebsplan mit € 5.555,- veranschlagt. Erhöhen sich diese variablen Kosten infolge längerer Bewirtschaftungsstrecken um circa 25% (€ 1.389,-) bei gleichbleibender Einnahmenseite, so ist das Gesamtprojekt in seiner Wirtschaftlichkeit gefährdet. Aus diesen betriebswirtschaftlichen Überlegungen zieht der Sachverständige den Schluss, dass die im Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ gelegenen Grünlandflächen des Antragstellers nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können, wenn der Standort des Schafstalles außerhalb des Landschaftsschutzgebietes, zB in der L, liegt.“ Im Betriebsplan des Landwirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers vom 16.11.2016 wird für das Zieljahr 2018 ein landwirtschaftliches Jahreseinkommen in Höhe von 1.554 Euro ausgewiesen (vgl landwirtschaftliches Gutachten vom 18.11.2016). Dies zeigt deutlich, dass der erzielbare Bewirtschaftungserfolg selbst bei einem Betriebsstandort im Lauteracher Ried von vornherein nicht geeignet ist, einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers bzw seiner Familie zu leisten und es sich daher um eine hobbymäßige Landwirtschaft handelt. Seinen Lebensunterhalt sichert der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen durch seine berufliche Tätigkeit in einem Bauunternehmen.Im Betriebsplan des Landwirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers vom 16.11.2016 wird für das Zieljahr 2018 ein landwirtschaftliches Jahreseinkommen in Höhe von 1.554 Euro ausgewiesen vergleiche landwirtschaftliches Gutachten vom 18.11.2016). Dies zeigt deutlich, dass der erzielbare Bewirtschaftungserfolg selbst bei einem Betriebsstandort im Lauteracher Ried von vornherein nicht geeignet ist, einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers bzw seiner Familie zu leisten und es sich daher um eine hobbymäßige Landwirtschaft handelt. Seinen Lebensunterhalt sichert der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen durch seine berufliche Tätigkeit in einem Bauunternehmen. Selbst wenn nun das landwirtschaftliche Gutachten aus betriebswirtschaftlicher Sicht aufzeigt, dass bei einem Betriebsstandort in der L infolge einer Erhöhung der variablen Bewirtschaftungskosten das Gesamtprojekt in seiner Wirtschaftlichkeit gefährdet sei (das Betriebsergebnis läge aber immerhin noch im positiven Bereich), kann eine „Notwendigkeit“ für die Errichtung eines neuen Stallgebäudes im Landschaftsschutzgebiet nicht erkannt werden. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich von der Marktgemeinde L eine Option für einen Ersatzstandort außerhalb des Lauteracher Riedes in Aussicht gestellt. Wenn der Beschwerdeführer bei einem Wegfall seines derzeitigen Betriebsstandortes tatsächlich auf diesen Ersatzstandort ausweichen müsste, wäre seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet, sondern würde lediglich sein landwirtschaftliches Einkommen, das von vorneherein keinen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes leisten kann, geschmälert. 7. Zur Bewilligung einer Ausnahme: Aus obigem Pkt 6. ergibt sich, dass das zur Bewilligung beantragte Stallgebäude dem in § 4 Abs 1 lit a VO Lauteracher Ried normierten Verbot der Errichtung von Anlagen unterliegt und somit nur mit einer Ausnahmebewilligung

§ 5der Verordnung errichtet werden darf.

Aus obigem Pkt 6. ergibt sich, dass das zur Bewilligung beantragte Stallgebäude dem in Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, VO Lauteracher Ried normierten Verbot der Errichtung von Anlagen unterliegt und somit nur mit einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 5, der Verordnung errichtet werden darf. § 5 Abs 1 VO Lauteracher Ried enthält zwei alternative Bewilligungsvoraussetzungen. Die Bewilligungsvoraussetzung, dass das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist, ist bei einem Stallgebäude von vorneherein nicht in Betracht zu ziehen. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzung, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

§ 3

, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen, erfüllt ist. Paragraph 5, Absatz eins, VO Lauteracher Ried enthält zwei alternative Bewilligungsvoraussetzungen. Die Bewilligungsvoraussetzung, dass das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist, ist bei einem Stallgebäude von vorneherein nicht in Betracht zu ziehen. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzung, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

Paragraph 3,, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen, erfüllt ist. Die Beantwortung der Frage, in welchem Ausmaß Natur oder Landschaft beeinträchtigt werden, erfordert ein Sachverständigengutachten. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung eingeholt. Wenn in der Beschwerde die entsprechende Qualifikation der befassten Amtssachverständigen verneint wird und eingewendet wird, dass ein Sachverständiger über Landschaftsbild und dessen Erhaltung gar nicht bestellt gewesen sei, ist dem entgegen zu halten, dass Fragen des Landschaftsschutzes zum Kern-Aufgabenbereich des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung zählen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der befasste Amtssachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung erklärt, dass er in dieser Gutachterfunktion für das Land Vorarlberg seit 15 Jahren tätig sei. Seine Funktion umfasse auch die Begutachtung von Auswirkungen von Vorhaben auf Vielfalt, Schönheit und Eigenart von Natur und Landschaft

dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Er sei ausgebildeter Biologe und habe über Jahrzehnte seiner beruflichen Tätigkeit Landschaft begutachtet. Der Einwand in der Beschwerde ist daher verfehlt. Das vorliegende Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung lautet auszugsweise – jene Teile des Befundes, die das Lauteracher Ried als Lebensraum für Tiere beschreiben, werden im Hinblick auf den Schutzzweck der VO Lauteracher Ried weggelassen – wie folgt: „Befund: Der Antragsteller beabsichtigt auf GST-NR XXX GB L rund 330 m südsüdöstlich des Jsees die Errichtung eines Geräte- und Stallgebäudes zur Haltung von Schafen. Dieses soll eine Gesamtlänge von 40 m bei einer Breite von 12 m und einer Firsthöhe von 10,19 m aufweisen. Der Baukörper ist entlang seiner längsten Seite in südsüdwestlicher Richtung orientiert. Der Antragsteller beabsichtigt auf GST-NR römisch 30 GB L rund 330 m südsüdöstlich des Jsees die Errichtung eines Geräte- und Stallgebäudes zur Haltung von Schafen. Dieses soll eine Gesamtlänge von 40 m bei einer Breite von 12 m und einer Firsthöhe von 10,19 m aufweisen. Der Baukörper ist entlang seiner längsten Seite in südsüdwestlicher Richtung orientiert. Naturschutzfachliche Beschreibung des Standortes im Umfeld des Lauteracher Ried: Das für die Errichtung des Stalles vorgesehene Gelände liegt im Nordosten des Landschaftsschutzgebietes bzw Natura 2000-Gebietes „Lauteracher Ried“. Dieses umfasst im Wesentlichen die Flächen des rund 663 ha großen Großraumbiotops 22401 „Lauteracher Ried“, welches im Biotopinventar auszugsweise in seinen für diese Begutachtung relevanten Teilen wie folgt zitiert wird: „Großraumbiotop Lauteracher Ried (Biotop 22401) 662,72 ha … Das Großraumbiotop entspricht weitgehend dem Natura 2000-Gebiet "Lauteracher Ried" mit kleinen Ergänzungen im Südteil der Gemeinde L (hier Natura 2000-Gebiet „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“) an der Grenze zum Großraumbiotop "Wolfurter Ried"

(24001)sowie im Südteil der Gemeinde H. Landschaftsökologisch handelt es sich um eine typische Kulturlandschaft mit extensiven Streuwiesen, intensiv genutzten Mähwiesen und Äckern. Von besonderer Bedeutung ist der reiche Baumbestand aus teilweise sehr alten Einzelbäumen (vor allem Eichen und Birken), die dem ganzen Ried, vor allem in seinem Mittelteil einen parkartigen Landschaftscharakter verleihen. Bei den Streuwiesen handelt es sich vorwiegend um Pfeifengraswiesen (pflanzensoziologisch dem Verband des Molinion zuzurechnen), vereinzelt auch um Großseggensümpfe und Schilfröhrichte (vorwiegend Gesellschaften mit Carex acutiformis; die Schilfröhrichte entsprechen sehr nassen Pfeifengraswiesen.) … Die großen Streuwiesenvorkommen im Südteil des Riedes sind fast baumfrei und entsprechen einer offenen Wiesenlandschaft, im Gegensatz zur baumgeprägten Parklandschaft des mittleren und nördlichen Teiles. Dieser Strukturunterschied besitzt ganz wesentliche Bedeutung für das Auftreten und die Verteilung einiger Vogelarten, allen voran für den Brachvogel, einen Lebensraumspezialisten, der auf große Streuwiesen einerseits und auf weite offene Flächen ohne Sichtbehinderung andererseits angewiesen ist. Ein Teil der Wildflora und -fauna lebt in den staudenreichen Wegrainen und in den verwachsenden, gedeckten Grabenrändern bzw. untergetaucht in den Gräben selbst. Größere Gräben mit reichlicher Wasserführung können mit Unterwasserpflanzen gut besetzt sein. … Nordwestlich des Jsees befinden sich artesische Quellaustritte, die durch eine gute Wasserschüttung ausgezeichnet sind. Sie speisen den Bleichen Graben und den Kleinriedgraben, der auch den Überlauf des Jsees aufnimmt. … Mit Ausnahme des südlichen Streuwiesengebietes beherrschen Bäume die Landschaft des Lauteracher Riedes. Es dominieren Birken und Eichen, speziell im nördlichen Teil, dem ehemaligen Augebiet spielen aber auch Esche, Schwarzpappel und an den Riedbächen die Schwarzerle eine bedeutende Rolle und sind für das Landschaftsbild dieses Bereiches prägend. Entsprechend der Dreigliederung des Riedes, die auf die ursprüngliche Naturausstattung zurückgeht (Auwald im Norden, Moor in der Mitte, moorige Aue im Süden) verteilt sich auch der Baumbestand nicht gleichmäßig auf das Ried. Die Birken sind für das ehemalige Torfabbaugebiet besonders typisch. Erstens ist es jene Baumart, die den sauren Torf noch am ehesten erträgt (vermutlich Mischformen zwischen Betula pubescens und Betula pendula) und Birkenbrüche dürften auch in der Naturlandschaft des Moores nicht gefehlt haben, zweitens dürfte ein Großteil der Birken spontan aufgewachsen sein. Die eindrucksvollsten Baumgestalten des Riedes sind aber zweifellos die mächtigen Eichen (Quercus robur), die besonders den nördlichen Teil prägen. Durch ihr hohes Alter und die nur sporadische spontane Verjüngung bleibt ihre Zahl über lange Zeiträume konstanter als jene der Birken. Auffällig ist jedenfalls, dass mittlere Altersklassen fehlen. … – Im Lauteracher Ried ist mit 300-400 Arten von Blütenpflanzen zu rechnen. Der Hauptanteil fällt dabei der Feuchtflora der Streuwiesen, der Gräben und alten Torfstiche zu. Durch das Vorherrschen nährstoffarmer, saurer Streuwiesen auf den tiefen Torflagen ist die Feuchtflora aber insgesamt nicht so abwechslungs- und artenreich wie in anderen Riedgebieten (z.B. Dornbirner Rieder). Allerdings sind durch diese besonderen Bedingungen einige Feuchtarten auf das Lauteracher Ried beschränkt bzw. sind hier noch am häufigsten. So beispielsweise Heide (Calluna vulgaris), Dreizahngras (Danthonia decumbens), Preiselbeere (Vaccinium vitis-idaea), Scheidiges Wollgras (Eriophorum vaginatum), Fieberklee (Menyanthes trifoliata, Alpenwollgras (Trichophorum alpinum) und unter den Moosen besonders die Torfmoose (Sphagnum palustre, Sphagnum contortum). Attraktive Riedarten wie Schwertlilien und Orchideen fehlen dem Lauteracher Ried zwar nicht, doch wird man vergeblich nach ausgedehnten Massenbeständen suchen und die Artenvielfalt ist insgesamt geringer. … Landschaftsbildliche Wirkung des Vorhabens: Das geplante Gebäude wäre für von Osten aus dem Gebiet Böschen bzw Obere Schollen kommende Personen schon aus rund einem Kilometer Entfernung sichtbar und würde mit seiner größten Breite zentral in deren Blickachse liegen. Wohl verdecken immer wieder den Wirtschaftsweg begleitende Bäume den Blick auf das Stallbauwerk, dennoch wird der Eindruck der relativen Unberührtheit der gesamten Gegend massiv beeinträchtigt. Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich um einen in seinem Gepräge modernen, landwirtschaftlichen Zweckbau der sichtlich nicht einen integralen Bestandteil, sondern einen deutlichen Gegensatz zur umgebenden traditionellen und historisch bedingten Kulturlandschaft darstellt. Im Gegensatz dazu unterstreichen kleinere alte, historisch bedingte Bewirtschaftungsgebäude mit unmittelbaren Flächenbezug wie Stadel udgl diesen gewachsenen Landschaftscharakter. Optisch etwas besser durch solchen Baumbewuchs abgeschirmt, aber dennoch weithin sichtbar wäre das Bauwerk für sich von Süden auf der Fstraße nähernde Personen. Eine weitgehende Abschirmung durch geschlossene Baum- und Strauchreihen ist gegen Norden und Westen gegeben. Dennoch wäre auch zB aus westlicher Richtung auf einer Distanz von etwa 500 m eine direkte Sicht auf das Gebäude gegeben, von Norden aus ist nahezu durchgehend eine optisch wirksame Abschirmung gegeben. Insgesamt wäre das Bauwerk von rund einem Fünftel des Landschaftsschutzgebietes aus sichtbar. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch derselbe Anteil landschaftsästhetisch - wenn auch in mit der Entfernung graduell abnehmendem Ausmaß - durch das Bauwerk abgewertet würde. Beantwortung naturschutzfachliche Fragestellung: Mit Kundmachung vom 18.01.2017 ersucht die Behörde um Beantwortung der folgenden drei Fragen: 1. Ist das gegenständliche Bauvorhaben geeignet, die parkartig geprägte Landschaft mit ihrer natürlich gewachsenen Geländestruktur in ihrer Eigenart und in ihrem besonderen ästhetischen Reiz zu beeinträchtigen? Wie aus den Ausführungen im Befund hervor geht, ist das Vorhaben durch die gegebenen Blickachsen aus verschiedenen Richtungen der Umgebung geeignet, rund ein Fünftel der Fläche der parkartig geprägten Landschaft mit ihrer natürlich gewachsenen Geländestruktur in ihrer Eigenart und in ihrem besonderen ästhetischen Reiz landschaftsästhetisch zu beeinträchtigen. 2. Werden durch den Bau und den landwirtschaftlichen Betrieb zusätzliche Störungen für die nach der Streuewiesenverordnung geschützten Streuewiesenflächen geschaffen? Die nächsten per Verordnung geschützten Streuewiesen befinden sich rund 600 m entfernt in südlicher Richtung. Aufgrund dieser Distanz ist nicht davon aus zu gehen, dass es direkte maßgebliche Störungen für diese Flächen durch die Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb dieses Stallgebäudes geben wird. ... 3. Werden durch das Vorhaben die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

§ 3der VO der LR über das LSG „Lauteracher Ried“ LGBL Nr 63/2002 idg

F, nur vorübergehend beeinträchtigt? 3. Werden durch das Vorhaben die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

Paragraph 3, der VO der LR über das LSG „Lauteracher Ried“ LGBL Nr 63 aus 2002, idgF, nur vorübergehend beeinträchtigt? Die Errichtung des gegenständlichen Stallbauwerkes ist im Hinblick auf die verschiedenen Aspekte des Schutzzweckes als dauerhafte und nicht als vorübergehende Beeinträchtigung zu bewerten. So lange das Gebäude steht, wird die damit einhergehende Beeinträchtigung aufrecht sein.“ Das Landesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Gutachten als geeignete Grundlage für eine Beantwortung der Frage, ob bzw in welchem Ausmaß das Bauvorhaben des Beschwerdeführers die Natur und Landschaft im Lauteracher Ried beeinträchtigt, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

§ 3VO Lauteracher Ried.

Das Gutachten enthält nämlich zum einen eine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft des Lauteracher Riedes, insbesondere jener, die der Landschaft in den verschiedenen Teilen des Riedes ihr Gepräge geben. Das Gutachten enthält aber auch genaue Feststellungen dazu, welche optischen Wirkungen das zur Bewilligung beantragte Gebäude, bei dem es sich um einen in seinem Gepräge modernen, landwirtschaftlichen Zweckbau handelt, der einen deutlichen Gegensatz zur umgebenden traditionellen und historisch bedingten Kulturlandschaft darstellt, auf diese Erscheinungen der Landschaft erzeugen würde. Insbesondere stellt der Sachverständige fest, dass die optische Störwirkung des Gebäudes besonders in Richtung Osten und Süden, aber auch in Richtung Westen sehr weit reichen würde. Es ist daher schlüssig und nachvollziehbar, wenn das Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass durch das Gebäude rund ein Fünftel der Fläche des Landschaftsschutzgebietes, wenn auch in mit der Entfernung graduell abnehmenden Ausmaß, landschaftsästhetisch abgewertet würde und der Eindruck der relativen Unberührtheit der gesamten Gegend massiv beeinträchtigt würde. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten im Übrigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das Landesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Gutachten als geeignete Grundlage für eine Beantwortung der Frage, ob bzw in welchem Ausmaß das Bauvorhaben des Beschwerdeführers die Natur und Landschaft im Lauteracher Ried beeinträchtigt, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

Paragraph 3, VO Lauteracher Ried. Das Gutachten enthält nämlich zum einen eine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft des Lauteracher Riedes, insbesondere jener, die der Landschaft in den verschiedenen Teilen des Riedes ihr Gepräge geben. Das Gutachten enthält aber auch genaue Feststellungen dazu, welche optischen Wirkungen das zur Bewilligung beantragte Gebäude, bei dem es sich um einen in seinem Gepräge modernen, landwirtschaftlichen Zweckbau handelt, der einen deutlichen Gegensatz zur umgebenden traditionellen und historisch bedingten Kulturlandschaft darstellt, auf diese Erscheinungen der Landschaft erzeugen würde. Insbesondere stellt der Sachverständige fest, dass die optische Störwirkung des Gebäudes besonders in Richtung Osten und Süden, aber auch in Richtung Westen sehr weit reichen würde. Es ist daher schlüssig und nachvollziehbar, wenn das Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass durch das Gebäude rund ein Fünftel der Fläche des Landschaftsschutzgebietes, wenn auch in mit der Entfernung graduell abnehmenden Ausmaß, landschaftsästhetisch abgewertet würde und der Eindruck der relativen Unberührtheit der gesamten Gegend massiv beeinträchtigt würde. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten im Übrigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Insbesondere in Ansehung des in § 3 lit a VO Lauteracher Ried normierten Schutzzweckes ist somit eindeutig festzustellen, dass die Errichtung des beantragten Stalles mit Gerätestätte die Natur und Landschaft in einem sehr großen Teil des Lauteracher Riedes (ein Fünftel der Fläche) beeinträchtigt. Insbesondere in Ansehung des in Paragraph 3, Litera a, VO Lauteracher Ried normierten Schutzzweckes ist somit eindeutig festzustellen, dass die Errichtung des beantragten Stalles mit Gerätestätte die Natur und Landschaft in einem sehr großen Teil des Lauteracher Riedes (ein Fünftel der Fläche) beeinträchtigt. Zur Verdeutlichung der optischen Störwirkung des Gebäudes sei auch angemerkt, dass es nach den Aussagen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung in der mündlichen Verhandlung im Landschaftsschutzgebiet (Fläche: 530 ha) derzeit nur vier größere Wirtschafts- und Wohngebäude gibt, die etwa die Dimension des beantragten Projektes haben, wobei drei dieser Gebäude schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Landschaftsschutzgebietes bestanden haben. Im Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung wird auch ausgeführt, dass die Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes im Hinblick auf die verschiedenen Aspekte des Schutzzweckes als dauerhafte und nicht nur als vorübergehende Beeinträchtigung zu bewerten sei. Dies ist bei einem Gebäude wie dem vorliegenden, welches nicht nur vorübergehend Bestand haben soll, auch nachvollziehbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch die alternative Bewilligungsvoraussetzung in § 5 Abs 1 VO Lauteracher Ried, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

§ 3, nur vorübergehend beeinträchtigt, nicht erfüllt ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch die alternative Bewilligungsvoraussetzung in Paragraph 5, Absatz eins, VO Lauteracher Ried, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck

Paragraph 3,, nur vorübergehend beeinträchtigt, nicht erfüllt ist. Somit muss auf die Frage, ob – neben dem im Vordergrund stehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers – ein öffentliches Interesse vorliegt, das für die Errichtung des Stalles mit Gerätestätte im Landschaftsschutzgebiet spricht, und ob dieses öffentliche Interesse das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Landschaftsschutzgebiet überwiegt, nicht weiter eingegangen werden. Diese Frage wäre nur dann von Relevanz, wenn davon auszugehen wäre, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft nur vorübergehend beeinträchtigt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

  1. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, wann eine Anlage für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet Lauteracher Ried gelegenen Flächen notwendig ist. Es gibt zwar im Bereich des Naturschutzrechtes Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit eines Bauvorhabens für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung (vgl zB VwGH 27.04.2000, 98/10/0317, und VwGH 29.05.2000, 99/10/0005), jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung nicht auf die VO Lauteracher Ried.
  2. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, wann eine Anlage für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet Lauteracher Ried gelegenen Flächen notwendig ist. Es gibt zwar im Bereich des Naturschutzrechtes Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit eines Bauvorhabens für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung vergleiche zB VwGH 27.04.2000, 98/10/0317, und VwGH 29.05.2000, 99/10/0005), jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung nicht auf die VO Lauteracher Ried. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.327.11.2017.R5

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