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§ 28§ 25a§ 66§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlLVwG-318-5/2018-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und
§§ 28Abs 2 und 29 des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001, id
F LGBl Nr 22/2014, nach Maßgabe des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalts sowie den diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 08.03.2016, die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf GST-NRN XXX und YYY, KG XX, H, Z, unter nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und
Paragraphen 28, Absatz 2 und 29 des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, nach Maßgabe des unter Punkt
- festgestellten Sachverhalts sowie den diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 08.03.2016, die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf GST-NRN römisch 30 und YYY, KG römisch zwanzig, H, Z, unter nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt. A) Bautechnische Auflagen:
- Vor Baubeginn ist festzustellen, ob Kabel, Stromanlagen, Fernmeldeanlagen, Gas- und Wasserleitungen, Kanalisationsanlagen, etc. durch die Arbeiten gefährdet werden. Es ist das Einvernehmen mit sämtlichen Kabel- und Leitungsträgern (Gemeinde, Wassergenossenschaft, VKW, Erdgas und Telekom Austria AG) in Bezug auf allfällige vorhandene Leitungen herzustellen. Des Weiteren sind alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Beschädigung solcher Anlagen zu vermeiden.
- Die Baustelle ist entsprechend abzusichern und als Gefahrenstelle zu kennzeichnen. (HINWEIS: Öffentliche Verkehrsflächen dürfen ohne Bewilligung der Straßenpolizeibehörde für die Ausführung der Bauarbeiten (z.B.: Baustelleneinrichtung, Lagerzwecke) nicht in Anspruch genommen werden.)
- Die Aussteckung des Bauvorhabens mittels Schnurgerüst und Einmessung der Höhenlage des Gebäudes bezogen auf den Fixpunkt hat durch ein befugtes Bauunternehmen, einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder einen Geometer zu erfolgen. Der Behörde ist eine entsprechende Bestätigung unter Bezugnahme auf die genehmigten Pläne unverzüglich vorzulegen. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Freigabe durch die Baubehörde begonnen werden. Können Grundstücksgrenzen nicht eindeutig bestimmt werden, sind diese durch einen Geometer neu zu vermessen. Bei der Einmessung des Objektes ist bei den Abständen die Außenverkleidung (z.B.: Außenputz, Isolierung, etc.) zu berücksichtigen.
- Lärmerzeugende Bauarbeiten (mit Ausnahme der Monofinish Arbeiten) dürfen im Interesse der Nachbarn von Montag bis Freitag nur von 7.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr und an Samstagen von 7.00 bis 12.00 Uhr durchgeführt werden. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen sind solche Bauarbeiten nicht zulässig. Die Behörde ist mindestens 3 Tage vor Beginn der Monofinish Arbeiten über den Zeitraum der Tätigkeit (Beginn und Beendigung) schriftlich zu verständigen.
- Das natürliche Gelände (Gelände vor der Bauführung) darf, abgesehen von den in den Planunterlagen dargestellten Veränderungen, nicht verändert werden (§ 29 Abs. 2 Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, i.d.g.F.). Das bestehende Niveau an den Grundstücksgrenzen ist beizubehalten. Geländeveränderungen sind flach verlaufend auszubilden.Das natürliche Gelände (Gelände vor der Bauführung) darf, abgesehen von den in den Planunterlagen dargestellten Veränderungen, nicht verändert werden (Paragraph 29, Absatz 2, Baugesetz, LGBl.Nr. 52 aus 2001,, i.d.g.F.). Das bestehende Niveau an den Grundstücksgrenzen ist beizubehalten. Geländeveränderungen sind flach verlaufend auszubilden.
- Der vom Bauwerber beauftragte Geotechniker ist der Behörde bekannt zu geben. Der Behörde ist mindestens 14 Tage vor Baubeginn, spätestens jedoch im Zuge der Aushubarbeiten, bezüglich nachstehender Punkte eine schriftliche Stellungnahme des Geotechnikers vorzulegen: ● Fundierungsausführung ● Art der erforderlichen Aushubarbeiten ● Baugrubenausbildung und –sicherungsmaßnahmen ● Standsicherheit des Gebäudes bzw. der Nachbargebäude ● Hangstabilität und Gleitsicherheit Die aus der Stellungnahme resultierenden, seitens des Geotechnikers vorgeschlagenen Maßnahmen, sind – unter begleitender Kontrolle durch den Geotechniker – umzusetzen. Sofern sich aus der geotechnischen Stellungnahme die Erforderlichkeit der Durchführung einer statischen Berechnung ergibt, ist der vom Bauwerber beauftragte Statiker (Zivilingenieur für Bauwesen oder Baumeister) der Behörde bekannt zu geben. Der Behörde ist bezüglich der vom Geotechniker als erforderlich erachteten Berechnungen mindestens 14 Tage vor Baubeginn, spätestens jedoch im Zuge der Aushubarbeiten, ein schriftlicher Nachweis durch den Statiker vorzulegen. Die aus der Berechnung resultierenden Maßnahmen sind umzusetzen. Allfällige Änderungen sind – vor deren Ausführung – planerisch darzustellen und mittels Deckplan (3-fache Ausführung) der Behörde zur Beurteilung und Bewilligung vorzulegen. Sofern die Aushubarbeiten nur mittels Bohr- und/oder Sprengarbeiten durchgeführt werden können, sind zusätzlich zu den vom Geotechniker vorgeschlagenen Maßnahmen nachstehende Auflagen einzuhalten: ● Bohr- und Sprengarbeiten sind ausschließlich während der festgelegten Arbeitszeiten zulässig. Die jeweilige Sprengladung ist unter Rücksprache mit dem Geotechniker bzw. dem Sprengbefugten auf ein Mindestmaß zu begrenzen. ● Während der Sprengarbeiten sind durch einen hierzu befugten Fachmann Erschütterungsmessungen durchführen zu lassen. Bei den Sprengarbeiten dürfen die
ÖNORM S 9020 vorgegebenen Erschütterungsgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Die Messprotokolle sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln. ● Die Festsetzung des Gefährdungsbereiches mit seiner Ausdehnung hat vom Sprengbefugten nachweislich zu erfolgen. ● Durch besondere Maßnahmen, wie etwa durch das Auflegen oder Verhängen von Sprengschutzmatten, durch Drehung der Gesteinswurfrichtung und durch Minimierung der Parameter der Sprenganlage ist sicherzustellen, dass Steinflug über den vom Sprengbefugten bei jeder Sprengung festzusetzenden Gefährdungsbereich hinaus nicht erfolgen kann. ● Der vorgesehene Beginn der Sprengarbeiten ist mindestens 2 Wochen im Voraus der Baubehörde schriftlich zu melden.
- Das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen) sowie der Feuerwiderstand von Bauteilen sind – sofern im Weiteren nicht anders bestimmt – entsprechend der OIB Richtlinie 2 „Brandschutz“ (Ausgabe: März 2015) auszuführen.
- Bei der Ausführung der Garage sind zusätzlich folgende Bestimmungen zu beachten: ● Die Lüftungsöffnung der Garage hat entsprechend den Bestimmungen der OIB Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ (Ausgabe: März 2015) 200 cm² je Stellplatz zu betragen. ● Der Boden ist fugenlos und wasserdicht auszuführen. Bodenabläufe sind mit Öl- und Benzinabscheidern auszustatten. ● Garagentore sind nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1205 auszuführen und zu warten. Bei Toren mit Motorantrieb ist mit der Meldung über die Fertigstellung ein Prüfbericht vom TÜV oder einem hierfür berechtigten Zivilingenieur der Behörde vorzulegen.
- Die Stellplätze im Freien sind staubfrei auszuführen und dauerhaft zu markieren.
- Bei der Ausführung von Absturzsicherungen bzw. Geländern sind neben den Vorgaben der ÖNORM B 5371 besonders nachstehende Bestimmungen zu beachten: ● Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen des Bauwerks – ausgenommen dies widerspricht deren Funktion – sind ab einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht jedenfalls ab einer Fallhöhe von 1,00 m mit einer zumindest aus Brust– und Mittelwehr bestehenden Absturzsicherung (oder funktionell gleichwertig) auszustatten. ● Mindesthöhe (gemessen von der Standfläche): 90 cm (Wohnungstreppen) bzw. 100 cm bzw. 110 cm (Absturzhöhe > 12m) – Abminderungen
Punkt 4.1.2 OIB Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ (Ausgabe: März 2015) sind zulässig – min. jedoch 85 cm ● Öffnungen ≤ 12 cm (zumindest in einer Richtung) ● Bei Geländern über dem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von maximal 12 cm und bei Geländern neben dem Treppenlauf mit einer Kantenlänge von maximal 7,5 cm durchgeschoben werden kann. 11. Bei der Ausführung der Verglasungen sind neben den Vorgaben der ÖNORM B 3716 (Teil 1 – 4) besonders nachstehende Bestimmungen zu beachten: ● Ganzglastüren, Verglasungen in Türen und in Fenstertüren bis 1,50 m über der Standfläche, vertikale Verglasungen bis 0,85 m über der Standfläche bzw. 1,50 m über der Standfläche und erhöhtem Menschengedränge sind aus geeignetem Einscheibensicherheitsglas herzustellen oder konstruktiv vor Beschädigung zu schützen. Bei einer Fallhöhe von ≥ 4,00 m sind entsprechende Schutzvorrichtungen oder konstruktive Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung von Personen durch herabfallende Glasteile zu vermeiden. ● Für Gläser, die als Absturzsicherung dienen, ist geeignetes Verbundsicherheitsglas zu verwenden und ein statischer Nachweis durch eine befugte Fachperson zu erbringen, dass der Belastbarkeitsanforderung im Sinne der ÖNORM entsprochen wird. Bei mehreren Scheiben (z.B.: Isolierverglasung) gilt dies zumindest für eine Scheibe. ● Sämtliche Horizontalverglasungen (Neigung ≥ 15° zur Vertikalen) sind mit geeignetem Verbundsicherheitsglas (VSG) auszuführen. Bei mehreren Scheiben (z.B.: Isolierverglasung) gilt dies zumindest für die untere Scheibe oder ist eine entsprechende Schutzvorrichtung gegen das Herabfallen von Glasteilen einzurichten. ● Nebenschließkanten von Glastüren sind
der BGE-Richtlinie, Merkblatt M29 zu sichern.
- Das Gebäude ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
- Die elektrischen Lichteinrichtungen sind durch ein konzessioniertes Unternehmen unter Beachtung der jeweils geltenden Vorschriften (ÖVE, VDE, etc.) sowie jener der VKW auszuführen. Die Erdungsanlage ist entsprechend der ÖNORM ÖVE E 8014 ff auszuführen.
- Die Farbgebung und Materialisierung ist mit der Baubehörde einvernehmlich festzulegen.
- Die Dachhaut sowie Anschlussverblechungen sind blendungsfrei auszuführen.
- Die Vollendung des bewilligten Vorhabens ist innerhalb von zwei Wochen (§ 43 Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, i.d.g.F.) schriftlich zu melden und sind der Behörde nachstehende Befunde und Nachweise sowie durch gewerblich befugte Unternehmen nachstehende Bestätigungen beizubringen:Die Vollendung des bewilligten Vorhabens ist innerhalb von zwei Wochen (Paragraph 43, Baugesetz, LGBl.Nr. 52 aus 2001,, i.d.g.F.) schriftlich zu melden und sind der Behörde nachstehende Befunde und Nachweise sowie durch gewerblich befugte Unternehmen nachstehende Bestätigungen beizubringen: ● Kaminbefund (ggf. Nachweis der Ausführung
Punkt 5.3.1 OIB Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ (Ausgabe: März 2015)) ● Überprüfungsbefund Elektroinstallation ● Überprüfungsbefund Blitzschutzanlage ● Bestätigung über die ordnungsgemäße statische Bemessung und Ausführung des Bauvorhabens ● Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der erforderlichen Sicherheitsverglasungen ● Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Heizungsanlage HINWEIS:Sofern der Meldung über die Fertigstellung eine Bestätigung über die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Bauvorhabens durch eine gewerblich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugte Person angefügt wird, kann die Behörde von der Überprüfung des Bauvorhabens absehen.HINWEIS:, Sofern der Meldung über die Fertigstellung eine Bestätigung über die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Bauvorhabens durch eine gewerblich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugte Person angefügt wird, kann die Behörde von der Überprüfung des Bauvorhabens absehen. B) Brandschutztechnische Auflagen: 1. Im Erdgeschoss ist die vom Treppenhaus (Eingangsbereich) in den MZ-Raum /Schmutzschleuse führende Türe als Feuerschutztüre EI 30-C auszuführen. 2. Im Erdgeschoss ist die von der Garage in den MZ-Raum/Schmutzschleuse führende Türe als Feuerschutzabschluss EI 30-C (z.B. Feuerschutzschiebetor) auszuführen. 3. Im Erdgeschoss ist die von der Werkstatt in den MZ-Raum/Schmutzschleuse führende Türe als Feuerschutztüren EI 30-C auszuführen. Ebenfalls ist die von der Werkstatt in Richtung der Maschinen-Remise führende Türe als Feuerschutzabschluss EI 30-C (z.B. Feuerschutzschiebetor) auszuführen. 4. Im Obergeschoss ist die vom Treppenhaus in den Wirtschaftstrakt führende Türe als Feuerschutztüre EI 30-C auszuführen. 5. Die Decke des Treppenhauses ist gegenüber dem Wirtschaftstrakt in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 auszuführen. Diesbezüglich ist der Behörde eine Bestätigung vorzulegen. 6. Die im Untergeschoss des Wohntraktes ins Treppenhaus führenden Türen sind zumindest als selbstschließende „Holz-Vollbautüren“ auszuführen. Allfällige Verglasungen in diesen Türen sind derart auszuführen, dass diese einem Durchtritt von Feuer und Rauch über einen Zeitraum von 30 Minuten standhalten. 7. Die Wohnungseingangstüren im Erd- und Obergeschoss sind zumindest als „Holz-Vollbautüren“ auszuführen. Allfällige Verglasungen in diesen Türen sind derart auszuführen, dass diese einem Durchtritt von Feuer und Rauch über einen Zeitraum von 30 Minuten standhalten. 8. Beim Wohntrakt sind tragende, sichtbare Stahlkonstruktionsteile (z.B. Stahlstützen) im Untergeschoss in der Feuerwiderstandsklasse R 90, im Erd- und Obergeschoss in der Feuerwiderstandsklasse R 60 sowie im Dachgeschoss in der Feuerwiderstandsklasse R 30 auszuführen. Über die ordnungsgemäße Ausführung ist der Behörde eine Bestätigung vorzulegen. 9. Allfällige Wand- und Deckendurchbrüche in brandabschnittsbildenden Bauteilen sind in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 abzuschotten. Über die Verwendung und den ordnungsgemäßen Einbau von typengeprüften Abschottungsprodukten ist der Behörde eine Bestätigung vorzulegen. 10. In den beiden Wohneinheiten im Wohntrakt ist in sämtlichen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder zu installieren. Die Rauchwarnmelder sind derart einzubauen, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 11. Für die erste Löschhilfe sind an folgenden Orten tragbare Feuerlöscher bereit zu halten: ● Wohntrakt: EG, OG jeweils 1 Stk. Nass- oder Schaumlöscher (Mindestfüllinhalt 6
- l)● Wirtschaftstrakt: EG, OG jeweils 2 Stk. Nass- oder Schaumlöscher (Mindestfüllinhalt 6
- l)Die Standorte der Feuerlöscher sind normgerecht zu kennzeichnen. C) Auflagen (über Antrag des geologischen Amtssachverständigen) zum Gewässerschutz: 1. Unterhalb der Bodenplatte für das Wirtschaftsgebäudes sind Folien so einzulegen, dass bei allfälligen Undichtheiten Sickerwasser am Rand der Betonplatte erkannt werden kann. 2. Es ist sicherzustellen, dass die vorgesehene Haltung der Schafe über das Winterhalbjahr im Stall möglich ist. 3. Der Kompost aus dem Mist der Schafhaltung darf nach abgeschlossener Kompostierung nur in solchen Mengen auf den Grundstücken aufgebracht werden, dass es zu keiner Aufkonzentration organischer Bestandteile im Grundwasser kommt. Dies ist durch Messungen drei Wochen vor Aufbringen des Kompostes sowie 14 Tage nach Aufbringen des Kompostes zu überprüfen, gegebenenfalls sind die aufgebrachten Mengen anzupassen. D) Gewässerschutztechnische Auflagen: 1. Bei Ausführung einer Flachfundierung (Streifenfundamt, Bodenplatte) ist darauf zu achten, dass die Grabarbeiten und Eingriffe in den Untergrund auf ein Minimum reduziert werden. 2. Die Aushubarbeiten sind von einem befugten Geologen zu beaufsichtigen. Mit der Fertigstellungsmeldung ist der Baubehörde hierüber ein Abschlussbericht des befugten Geologen vorzulegen. Werden im Zuge der Aushubarbeiten unterirdische Wässer angefahren, so ist unverzüglich die Baubehörde zwecks Durchführung eines Lokalaugenscheines mit dem geologischen Amtssachverständigen sowie dem gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen davon in Kenntnis zu setzen. Bis zur Abklärung, ob zum Schutze der R-Quellen Sondermaßnahmen erforderlich sind, sind die Bauarbeiten einzustellen. 3. Die Fundierungsarbeiten sind während einer Trockenperiode auszuführen. Bei unerwarteten Niederschlagsereignissen ist dafür Sorge zu tragen, dass zur Vermeidung von Trübungen der R-Quellen das Eindringen von Niederschlagswasser in die Baugrube durch geeignete Maßnahmen verhindert wird. 4. Beton- und sonstige verschmutzte Wässer dürfen keinesfalls in den Untergrund versickert werden. 5. Nach Fertigstellung der Fundierungsarbeiten ist die Baugrube sofort wieder aufzufüllen. Es muss das beim Aushub entnommene, natürlich anstehende Material wiederverwendet werden. Eine Verschmutzung des Materials mit Abfällen jeder Art, die während der Bauführung anfallen, hat zu unterbleiben. 6. Die Ausführung einer Pfahlfundierung ist nur nach Vorlage detaillierter Plan- und Beschreibungsunterlagen und Beurteilung durch den geologischen Amtssachverständigen im Hinblick auf die hydrogeologischen Folgen und dem gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen im Hinblick auf die Grundwasserverträglichkeit zulässig. 7. Die von den Dachflächen, Vorplätzen und Weganlagen anfallenden Niederschlagswässer sind zu sammeln und über humusierte und begrünte Mulden oberflächlich außerhalb des Einzugsgebietes der R-Quellen zu versickern oder über einen Regenwasserkanal aus dem Einzugsgebiet der R-Quellen schadlos abzuleiten. Für die Filterung des Wassers im Sickerbecken ist eine mindestens 20 cm starke aktive Humusschicht aufzubringen und zu begrünen. Die hydraulische Bemessung der Regenwasserbeseitigung hat für ein 5-jährliches Niederschlagsereignis zu erfolgen. 8. Die gesamte Schmutz- und Regenwasserentsorgung (inkl. Zufahrtsweg) ist von einem befugten Fachplaner zu projektieren. Entsprechende Plan- und Beschreibungsunterlagen sind der Baubehörde mindestens 6 Wochen vor deren Ausführung zur Prüfung zu übermitteln. 9. Als Schüttmaterial darf nur unverschmutztes inertes Material verwendet werden. Mit der Fertigstellungsmeldung ist der Baubehörde ein Nachweis über die Herkunft des Materials und deren Eignung vorzulegen. 10. Die Bodenplatten, Pumpensümpfe und die Umfassungswände der erdberührenden Außen-wände müssen in absolut wasserdichter Bauweise hergestellt werden. Die Stärke der Bodenplatte ist aufgrund der statischen Erfordernisse sowie den Anforderungen an die Dichtheit zu wählen. Eine Mindeststärke von 25 cm darf jedoch an keiner Stelle unterschritten werden. Die Betonierabschnitte für Bodenplatte und Umfassungswände sind entsprechend den Dichtheitsanforderungen (Rissweitenbeschränkung) zu wählen. Sämtliche Arbeits- und Dehnfugen sind wasserdicht und brandbeständig auszuführen. 11. Die statische Berechnung, Bemessung und konstruktive Durchbildung des gesamten Untergeschosses (Bodenplatte, Wände und Stützen, Decke über dem UG) und der Bodenplatte samt Umfassungswänden (Brüstungen) des Wirtschaftstraktes ist unter Berücksichtigung der Dichtheitsanforderungen von einem befugten Zivilingenieur durchzuführen. Eine diesbezügliche Bestätigung ist der Baubehörde anlässlich der Schlussüberprüfung vorzulegen. 12. Unterhalb der Bodenplatte sowie in die Bodenplatte dürfen keinerlei Leitungen, welche wassergefährdende Stoffe leiten, verlegt werden. Ausgenommen hiervon sind Schmutzwasserleitungen in der Bodenplatte, die mit einer Mindestbetonstärke von 25 cm nach unten und einer rissesicheren Bewehrung umgeben sind. 13. Es dürfen keine Waschplätze für PKW sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte etc. errichtet werden. 14. Die Ausbringung von Baurestmassen, Recyclingmaterial sowie Recyclingasphalt ist verboten. 15. Sämtliche neu zu verlegenden Abwasserleitungen außerhalb des Gebäudes sind im Muffenbereich schub- und zugsicher auszuführen. Sämtliche Kanäle und Schachtbauwerke sind absolut wasserdicht sowie resistent gegen chemische Stoffe herzustellen. Die Dichtheit sämtlicher neu verlegter Rohrstränge und Schachtbauwerke (bis zum Anschluss an den Ortskanal) ist unter Einhaltung der einschlägigen Normen (ÖNORM EN 1610 gemeinsam mit der Restnorm ÖNORM B 2503) nachzuweisen. Die diesbezüglichen Prüfprotokolle sind der Baubehörde gleichzeitig mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist durch einen befugten Zivilingenieur zu überwachen und das Ergebnis ist durch diesen im Protokoll zu bestätigen. 16. Die in Auflage 15. angeführten Dichtheitsprüfungen sind in Abständen von maximal 5 Jahren zu wiederholen. Werden dabei Undichtheiten festgestellt, sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Behebung der Undichtheiten zu setzten. Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen sind der Baubehörde unaufgefordert vorzulegen. 17. Mit der Fertigstellungsmeldung sind der Baubehörde detaillierte Bestandspläne über die Schmutz- und Regenwasserentsorgungsanlage vorzulegen. 18. Die Lagerung und Anwendung wassergefährdender Stoffe und Flüssigkeiten über den ge-wöhnlichen Haus und- Wirtschaftsbedarf ist verboten. Zulässige Kleinmengen sind in ausreichend großen, dichten Auffangwannen zu lagern. Die Installation einer Ölheizung ist nicht zulässig. 19. Die Lagerung und Anwendung von Pflanzenschutzmittel ist nicht zulässig. 20. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, oder Festmist (z.B. Silos, Güllegruben) sowie Gärfuttermieten, Gärfuttersilos und die Lagerung von Mineraldünger sind innerhalb des Quelleinzugsgebietes der R-Quellen verboten. 21. Es dürfen keine Nutztiere (Schafe, Wachteln, etc.) außerhalb des Gebäudes gehalten werden. Der Transport der Schafe hat auf kürzestem Weg vom Transportfahrzeug in den Stall sowie vom Stall ins Transportfahrzeug zu erfolgen. Ein Verweilen der Tiere auf den Hof-, Weg- und Grünflächen ist verboten. 22. Der Abtransport des Mistes der Schafe und der Wachteln hat so zu erfolgen, dass keine flüssigen und festen Bestandteile austreten können. 23. Jede Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern wie Gülle, Jauche etc. ist verboten. 24. Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln ist die Düngung bedarfs- und zeitgerecht unter Berücksichtigung der Standorteigenschaften vorzunehmen. Die Bestimmungen der Richtlinie für die sachgerechte Düngung und das Aktionsprogramm zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist in der geltenden Fassung zu beachten und einzuhalten. 25. Zur Beweissicherung der R-Quellen ist von jeder Einzelquellfassung ca. vier Wochen vor Beginn der Bauarbeiten eine Schüttungsmessung pro Woche durchzuführen. Diese wöchentliche Schüttungsmessung ist bis ca. vier Wochen nach Abschluss der Bauarbeiten (Rohbaufertigstellung und Wiederbegrünung) beizubehalten. Danach ist bis zur kompletten Fertigstellung jeweils eine monatliche Messung durchzuführen. Während der Bauarbeiten ist auf das Auftreten von Trübungen während der Schüttungsmessung zu achten. Die Messwerte, sonstige Auffälligkeiten (Trübungen) sowie die Witterungsverhältnisse (im speziellen die Niederschlagswerte) sind aufzuzeichnen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Festlegung, welche Person die Schüttungsmessungen durchführt, hat im Einvernehmen mit der Wassergenossenschaft M zu erfolgen. 26. Vor Baubeginn, während der Ausführung der Fundierungsarbeiten und 2 Monate nach Abschluss der Bauarbeiten für das Untergeschoss und die Bodenplatte des Wirtschaftstraktes ist bei den R-Quellen je eine Wasserprobe fachgerecht zu entnehmen und einer physikalisch-, chemisch- und bakteriologischen Trinkwasseruntersuchung durch ein anerkanntes Laboratorium zu unterziehen. Werden bei den Beprobungen nachteilige Einflüsse des Bauvorhabens auf die Trinkwasserqualität festgestellt, so sind auf Kosten der Antragstellerin unverzüglich Maßnahmen zu setzen, die die einwandfreie Qualität des genutzten Trinkwassers sicherstellen. Die Trinkwasseruntersuchungen sind im Einvernehmen mit der Wassergenossenschaft M durchzuführen. 27. Die R-Quellen dürfen ab Beginn der Aushubarbeiten bis 2 Monate nach Rohbaufertigstellung und Wiederbegrünung nicht in die Wasserversorgungsanlage eingespeist werden. Vor der Wiedereinspeisung ist eine physikalisch-, chemisch- und bakteriologische Trinkwasseruntersuchung durch ein anerkanntes Laboratorium als Nachweis für deren Eignung als Trinkwasser durchzuführen. Der Trinkwasserbefund ist der Baubehörde umgehend vorzulegen. Wegen der erforderlichen Außerbetriebnahme der R-Quellen ist zwischen Antragstellerin und der Wassergenossenschaft M vorab eine zivilrechtliche Vereinbarung zu treffen. Auflagen für die Bauzeit: 28. Die Baustellen-WC-Anlagen müssen über wasserdichte Rohrleitungen an die örtliche Kanalisation angeschlossen werden. Alternativ können Trocken-WC-Anlagen eingesetzt werden. 29. Die Lagerung oder Verwendung geölter oder geschmierter Trägerwände (Stahlspundwände usw.) im Bereich der zu überbauenden Fläche ist nicht zulässig. 30. Bei der Herstellung von Streifenfundamenten und Fundamentplatten dürfen keine Scha-lungsöle oder sonstigen grundwassergefährdenden Flüssigkeiten verwendet werden. Für alle anderen Betonierungsarbeiten dürfen lediglich biologisch abbaubare Schalungsöle verwendet werden. 31. Als Vorsorge für einen Ölunfall sind im unmittelbaren Baustellenbereich eine dem Ölanfall entsprechende Menge an Ölbindemitteln bereitzuhalten (mindestens 3 Säcke). 32. Auf der Baustelle dürfen keine Treibstoffe und Mineralöle bzw. andere das Grundwasser gefährdende Substanzen gelagert werden. 33. Baumaschinen dürfen nicht innerhalb der Baugrube der Bauliegenschaft betankt und gewartet werden. Abgesehen von geringfügigen täglichen Wartungsarbeiten ist jeder Servicedienst und jede Reparatur von Baumaschinen auf der Baustelle verboten. 34. Für das Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge sind spezielle, mit den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen versehene Baustellentanks mit Auffangwanne auf befestigten und in die Kanalisation entwässernden Flächen zu gebrauchen. Ölfässer dürfen nicht verwendet werden. 35. Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube auf befestigten und in die Kanalisation entwässernde Flächen abzustellen. 36. Während der Bauarbeiten sind anfallende Bauabfälle in dichten Containern zu sammeln, damit ein Auswaschen von allenfalls wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund verhindert wird. 37. Das Baugelände ist so abzusichern, dass ein Eintrag grundwassergefährdender Stoffe in die Baugrube durch Unbefugte verhindert wird (Absperrung des Baugeländes außerhalb der Arbeitszeit). 38. Allfällige Unfälle, die zum Einsickern von wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund führen, sind umgehend der Wassergenossenschaft M, der Baubehörde und der Wasserrechtsbehörde zu melden. 39. Die auf der Baustelle eingesetzten Baufahrzeuge sind vor Inbetriebnahme vom jeweiligen Maschinisten auf Dichtheit der Hydrauliksysteme und Tankleitungen zu überprüfen. 40. Die ausführenden Firmen sind zu informieren, dass die Bauausführung innerhalb des Quelleinzugsgebietes der R-Quellen der Wassergenossenschaft M erfolgt. Der Nachweis über die Belehrung der Firmen und deren Arbeitnehmer ist vor Baubeginn der Baubehörde zu übermitteln. Der Baubescheid ist den ausführenden Firmen und deren Arbeitnehmern nachweislich zur Kenntnis zu bringen. 41. Der Baubeginn ist 14 Tage vor Inangriffnahme der Arbeiten der Wassergenossenschaft M anzuzeigen. II.römisch zwei. Für die Baubewilligung sind
Verwaltungsabgabengesetz, LGBl Nr 10/1974, zuletzt geändert durch LGBl Nr 34/2018, und der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl Nr 78/2014, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2018, folgende Verwaltungsabgaben an die Gemeinde Zwischenwasser zu entrichten [TP 14b: – Baubewilligung
§ 28für bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 18 Abs.
1 lit. a, b, c, d und f), 1 v.T. der Baukosten, bei ganz oder überwiegend nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen geförderten Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten, mindestens jedoch 28,10 Euro und höchstens 2.854,50 Euro]: 1.000,-- Euro.Für die Baubewilligung sind
Verwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1974,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2018,, und der Verwaltungsabgabenverordnung, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2014,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2018,, folgende Verwaltungsabgaben an die Gemeinde Zwischenwasser zu entrichten [TP 14b: – Baubewilligung
Paragraph 28, für bewilligungspflichtige Vorhaben (Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, b, c, d und f), 1 v.T. der Baukosten, bei ganz oder überwiegend nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen geförderten Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten, mindestens jedoch 28,10 Euro und höchstens 2.854,50 Euro]: 1.000,-- Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.08.2017 wurde den Beschwerdeführern die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf den Liegenschaften GST-NRN XXX und YYY, KG Z, H, Z,
§ 28Abs 3 Baugesetz LGBl Nr 52/2001, idg
F, versagt. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.08.2017 wurde den Beschwerdeführern die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf den Liegenschaften GST-NRN römisch 30 und YYY, KG Z, H, Z,
Paragraph 28, Absatz 3, Baugesetz Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, idgF, versagt. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Z vom 24.11.2017
§ 66Abs 4 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zu erwartende Verschmutzung des Grundwassers eine Gefährdung der Wasserversorgung sowie der Gesundheit und der Sicherheit darstelle und somit auch im Widerspruch zum § 4 Abs 4 Baugesetz stehe.Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Z vom 24.11.2017
Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zu erwartende Verschmutzung des Grundwassers eine Gefährdung der Wasserversorgung sowie der Gesundheit und der Sicherheit darstelle und somit auch im Widerspruch zum Paragraph 4, Absatz 4, Baugesetz stehe. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie seien durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer ungerechtfertigten Versagung der beantragten Baubewilligung verletzt worden. Der bekämpfte Bescheid leide an einem Begründungsmangel. Die gewässerschutztechnische Stellungnahme besitze nicht die formellen Voraussetzungen eines Gutachtens. Tatsächlich habe nicht einmal eine ausreichende Tatsachengrundlage vorgelegen. Das Gutachten komme zum Ergebnis, dass durch das geplante Bauvorhaben eine temporäre und dauerhafte negative Beeinträchtigung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen R-Quellen zu erwarten sei. Die Stellungnahme führe jedoch nicht aus, ob dies durch Lawinen, Wasser, Vermurung, Steinschlag, Rutschungen und dergleichen geschehe, es gehe daher nicht hervor, dass durch die Bauführung eine mögliche Gefährdung des Bauwerks oder der Nachbargrundstücke vorliege. Es habe keine Befundaufnahme stattgefunden. Der Sachverständige komme, angeblich ohne die Details über Wegebau, Lagerung des Mists bzw Jauchegrube, der Erdsondenanlage, die Lagerung wassergefährdende Stoffe, zu kennen, zum angeführten Ergebnis. Aus den eingereichten Unterlagen wäre jedoch ersichtlich gewesen, dass keine Mistlagerung und Jauchegrube vorgesehen sei und die Abluft mehrmals gefiltert und über eine kontrollierte Raumbelüftung geführt werde und sämtliche Schmutzwässer des Wohnhauses sowie des landwirtschaftlichen Betriebs in die öffentlichen Schmutzwasserkanäle zugeführt würden. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien fachübergreifend. Ob bauliche Maßnahmen als Auflage möglich seien oder nicht, sei eine bautechnische Frage und keine Frage des Gewässerschutzes. Weiters seien Fragen der Geologie betroffen, da der Bodenaufbau wesentliches Kriterium für die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sei. Auch sei der Einwand in der Berufung übergangen worden, dass gar keine Massentierhaltung im Freiland geplant sei, dass keine Sprengungen erforderlich seien und Erdsondenbohrungen im geplanten Quellschutzgebiet bereits von anderen Liegenschaftseigentümern mit Zustimmung der Behörde vorgenommen worden seien und zwar ohne Beeinträchtigung der Wasserqualität. Die Behörde habe sich mit den Einwendungen in der Berufung nicht auseinandergesetzt. Auch habe sich die Behörde mit einer allfälligen Befangenheit des Sachverständigen, der offensichtlich auch im Verfahren über den Antrag auf Errichtung eines Quellschutzgebietes tätig sei und als wasserwirtschaftliches Planungsorgan auftrete, nicht auseinandergesetzt. Die Frage der Befangenheit werde daher im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich releviert. Das Ermittlungsverfahren über eine mögliche Beeinträchtigung sei keinesfalls ausreichend. Zur Gefährdung der R-Quellen habe die Baubehörde keine Feststellungen getroffen. Der wasserrechtliche Akt sei im gegenständlichen Bauverfahren nicht eingeholt worden. Außerdem würden die R-Quellen zur Aufrechterhaltung der Wasserwirtschaft gar nicht benötigt. Auch seien anderen Baubewerbern im geplanten Schutzgebiet IIb der R-Quellen Baubewilligungen erteilt worden und auch die Errichtung von Erdsonden genehmigt worden. Die Wasserqualität sei dadurch nicht beeinträchtigt worden. Es bestünden keinerlei bücherliche Eintragungen für die Absicht, ein Quellschutzgebiet zu errichten. Obwohl ein solches Quellschutzgebiet die Liegenschaft der Beschwerdeführer betroffen hätte, seien diese über das Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Wassergenossenschaft M habe im Bauverfahren keinerlei Einwände erhoben. Die Baubehörde habe lediglich aufgrund eines Antrages, ein Quellschutzgebiet einzurichten, unter Vorwegnahme eines positiven Bescheids die Baubewilligung zu Unrecht versagt. Das Baugesetz gebe der Behörde keine Befugnis, ein Bauansuchen aus diesen Gründen abzulehnen. Die Baubewilligung sei
§ 28
Abs 2 des Baugesetzes nur zu versagen, wenn dem Bauvorhaben auch sonstige öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden entgegenstünden. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, das Bauvorhaben würde die R-Quellen gefährden und seien dies öffentliche Interessen, die dem Bauvorhaben entgegenstehen. Dies sei weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den erläuternden Bemerkungen abzuleiten. Öffentliche Interessen seien nicht beeinträchtigt. Zudem sei es nicht Aufgabe der Baubehörde, solche angebliche öffentliche Interessen wahrzunehmen. Eine Versagung wäre im Sinne der Bestimmungen des § 29 Baugesetz nur möglich, wenn nicht Befristungen, Auflagen oder Bedingungen die Voraussetzungen sicherstellen. Die vorliegende Stellungnahme, auf die sich die belangte Behörde stütze, gehe jedoch nicht davon aus, dass trotz Auflagen eine Gefährdung und Beeinträchtigung zu erwarten sei, sondern nur noch, dass eine negative Beeinträchtigung trotz Auflagen nicht ausgeschlossen werden könne. Damit sei keine ausreichende Eintrittswahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung verbunden. Selbst wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folge, dass eine Gefährdung öffentlicher Interessen vorläge, die für die Baubehörde relevant sei, wären jedenfalls Auflagen und Bedingungen möglich, durch die jedenfalls nicht mehr zu erwarten sei, dass es durch die Bauführung und Bewirtschaftung zu einer Beeinträchtigung der R-Quellen komme. Die Quellfassung der R-Quellen erfolge ohne wasserrechtliche Genehmigung. Es sollen also Quellen geschützt werden, die ohne rechtlich zulässige wasserrechtliche Genehmigung gefasst worden seien und für die kein Quellschutzgebiet eingerichtet sei. Dies sei rechtswidrig. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie seien durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer ungerechtfertigten Versagung der beantragten Baubewilligung verletzt worden. Der bekämpfte Bescheid leide an einem Begründungsmangel. Die gewässerschutztechnische Stellungnahme besitze nicht die formellen Voraussetzungen eines Gutachtens. Tatsächlich habe nicht einmal eine ausreichende Tatsachengrundlage vorgelegen. Das Gutachten komme zum Ergebnis, dass durch das geplante Bauvorhaben eine temporäre und dauerhafte negative Beeinträchtigung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen R-Quellen zu erwarten sei. Die Stellungnahme führe jedoch nicht aus, ob dies durch Lawinen, Wasser, Vermurung, Steinschlag, Rutschungen und dergleichen geschehe, es gehe daher nicht hervor, dass durch die Bauführung eine mögliche Gefährdung des Bauwerks oder der Nachbargrundstücke vorliege. Es habe keine Befundaufnahme stattgefunden. Der Sachverständige komme, angeblich ohne die Details über Wegebau, Lagerung des Mists bzw Jauchegrube, der Erdsondenanlage, die Lagerung wassergefährdende Stoffe, zu kennen, zum angeführten Ergebnis. Aus den eingereichten Unterlagen wäre jedoch ersichtlich gewesen, dass keine Mistlagerung und Jauchegrube vorgesehen sei und die Abluft mehrmals gefiltert und über eine kontrollierte Raumbelüftung geführt werde und sämtliche Schmutzwässer des Wohnhauses sowie des landwirtschaftlichen Betriebs in die öffentlichen Schmutzwasserkanäle zugeführt würden. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien fachübergreifend. Ob bauliche Maßnahmen als Auflage möglich seien oder nicht, sei eine bautechnische Frage und keine Frage des Gewässerschutzes. Weiters seien Fragen der Geologie betroffen, da der Bodenaufbau wesentliches Kriterium für die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sei. Auch sei der Einwand in der Berufung übergangen worden, dass gar keine Massentierhaltung im Freiland geplant sei, dass keine Sprengungen erforderlich seien und Erdsondenbohrungen im geplanten Quellschutzgebiet bereits von anderen Liegenschaftseigentümern mit Zustimmung der Behörde vorgenommen worden seien und zwar ohne Beeinträchtigung der Wasserqualität. Die Behörde habe sich mit den Einwendungen in der Berufung nicht auseinandergesetzt. Auch habe sich die Behörde mit einer allfälligen Befangenheit des Sachverständigen, der offensichtlich auch im Verfahren über den Antrag auf Errichtung eines Quellschutzgebietes tätig sei und als wasserwirtschaftliches Planungsorgan auftrete, nicht auseinandergesetzt. Die Frage der Befangenheit werde daher im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich releviert. Das Ermittlungsverfahren über eine mögliche Beeinträchtigung sei keinesfalls ausreichend. Zur Gefährdung der R-Quellen habe die Baubehörde keine Feststellungen getroffen. Der wasserrechtliche Akt sei im gegenständlichen Bauverfahren nicht eingeholt worden. Außerdem würden die R-Quellen zur Aufrechterhaltung der Wasserwirtschaft gar nicht benötigt. Auch seien anderen Baubewerbern im geplanten Schutzgebiet römisch zwei b der R-Quellen Baubewilligungen erteilt worden und auch die Errichtung von Erdsonden genehmigt worden. Die Wasserqualität sei dadurch nicht beeinträchtigt worden. Es bestünden keinerlei bücherliche Eintragungen für die Absicht, ein Quellschutzgebiet zu errichten. Obwohl ein solches Quellschutzgebiet die Liegenschaft der Beschwerdeführer betroffen hätte, seien diese über das Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Wassergenossenschaft M habe im Bauverfahren keinerlei Einwände erhoben. Die Baubehörde habe lediglich aufgrund eines Antrages, ein Quellschutzgebiet einzurichten, unter Vorwegnahme eines positiven Bescheids die Baubewilligung zu Unrecht versagt. Das Baugesetz gebe der Behörde keine Befugnis, ein Bauansuchen aus diesen Gründen abzulehnen. Die Baubewilligung sei
Paragraph 28, Absatz 2, des Baugesetzes nur zu versagen, wenn dem Bauvorhaben auch sonstige öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden entgegenstünden. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, das Bauvorhaben würde die R-Quellen gefährden und seien dies öffentliche Interessen, die dem Bauvorhaben entgegenstehen. Dies sei weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den erläuternden Bemerkungen abzuleiten. Öffentliche Interessen seien nicht beeinträchtigt. Zudem sei es nicht Aufgabe der Baubehörde, solche angebliche öffentliche Interessen wahrzunehmen. Eine Versagung wäre im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 29, Baugesetz nur möglich, wenn nicht Befristungen, Auflagen oder Bedingungen die Voraussetzungen sicherstellen. Die vorliegende Stellungnahme, auf die sich die belangte Behörde stütze, gehe jedoch nicht davon aus, dass trotz Auflagen eine Gefährdung und Beeinträchtigung zu erwarten sei, sondern nur noch, dass eine negative Beeinträchtigung trotz Auflagen nicht ausgeschlossen werden könne. Damit sei keine ausreichende Eintrittswahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung verbunden. Selbst wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folge, dass eine Gefährdung öffentlicher Interessen vorläge, die für die Baubehörde relevant sei, wären jedenfalls Auflagen und Bedingungen möglich, durch die jedenfalls nicht mehr zu erwarten sei, dass es durch die Bauführung und Bewirtschaftung zu einer Beeinträchtigung der R-Quellen komme. Die Quellfassung der R-Quellen erfolge ohne wasserrechtliche Genehmigung. Es sollen also Quellen geschützt werden, die ohne rechtlich zulässige wasserrechtliche Genehmigung gefasst worden seien und für die kein Quellschutzgebiet eingerichtet sei. Dies sei rechtswidrig.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
- Mit Eingabe vom 08.03.2016 haben die Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf den GST-NRN XXX und YYY, KG Z, angesucht.3.
- Mit Eingabe vom 08.03.2016 haben die Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf den GST-NRN römisch 30 und YYY, KG Z, angesucht. Nach den vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 08.03.2016 ist auf der vorgenannten Liegenschaft die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes mit einem Grundflächenausmaß von ca 13,00 m mal 10,50 m bzw 11,00 m mal 37,30 m und einer Höhe von ca 9,55 m bis 11,22 m, bestehend aus einem unter- und drei oberirdischen Geschossen geplant. Die Ausführung soll in gemischter Bauweise erfolgen, als Dach soll ein Pultdach zur Ausführung gelangen. Wohnhaus Im Keller sollen ein Gang mit Stiegenaufgang, ein Waschraum, ein Archiv sowie ein Lager eingerichtet werden. Im Erdgeschoss sollen der überdachte Eingangsbereich mit Zugang zum Wohnhaus sowie dem Wirtschaftsbereich, ein WC, ein Gang mit Garderobe, zwei Schlafzimmer, ein Bad mit WC sowie der aus Kochen, Essen und Wohnen bestehende Wohnbereich zur Ausführung gelangen. Über die Schmutzschleuse sollen eine Dusche mit WC, der Technikraum, eine Garage, welche für die Einstellung von 3 PKW dient, eine Werkstatt sowie der erdgeschossige Wirtschaftsteil zugänglich eingerichtet werden. Im
- Obergeschoss sollen über das zentrale Treppenhaus annähernd baugleich dem Erdgeschoss zwei Schlafzimmer, zwei Bäder mit WC sowie der aus Kochen, Essen und Wohnen bestehende Wohnbereich eingerichtet werden. Im Dachgeschoss soll lediglich der über das zentrale Treppenhaus erschlossene Wintergarten mit ost-, süd- und westseitiger überdachter Terrasse zur Ausführung gelangen. Wirtschaftsgebäude Im Wirtschaftsgebäude sollen erdgeschossig 50 Schafe (Mutterschafe, Jungschafe und Widder) gehalten werden. Obergeschossig ist die Haltung von 3.000 Wachtelhühnern zur Eiererzeugung vorgesehen. Erdgeschossig erfolgt die Unterteilung in Maschinenremise (ca 65 m², Altheu- und Strohlager (ca 65m²) sowie einem Tiefstreubereich für Schafe (ca 130 m²). Ostseitig soll ein ca 105 m² großes, überdachtes Futterlager für Heu- und Strohgroßballen errichtet werden. Nordseitig soll das Obergeschoss des Wirtschaftsteils ca 6 m vorkragen. Das Obergeschoss soll für die Wachtelzucht genutzt werden und unterteilt sich in die Bereiche Sortieren und Verpacken (ca. 22m²), Leergebinde (ca 28m²), Nachzucht (ca 30 m²), Spreu (ca 11 m²) bzw Futter (ca 11 m²) und der eigentlichen Wachtelhaltung (ca 255m²). Das Orts- und Landschaftsbild wird durch das Bauvorhaben nicht beeinflusst. Festgehalten wird, dass das vorliegende Projekt iSd § 50a) Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, idgF durch den Amtssachverständigen für Raumplanung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung begutachtet und die vorliegende Eingabe positiv beurteilt wurde.Das Orts- und Landschaftsbild wird durch das Bauvorhaben nicht beeinflusst. Festgehalten wird, dass das vorliegende Projekt iSd Paragraph 50 a,) Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, idgF durch den Amtssachverständigen für Raumplanung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung begutachtet und die vorliegende Eingabe positiv beurteilt wurde. Das Baugrundstück steht im Eigentum des Erstantragstellers und ist im Flächenwidmungsplan als Freifläche-Landwirtschaft ausgewiesen. Mit Schreiben vom 26.09.2016 wurde in Bezugnahme auf das Gutachten vom 31.07.2009 die erforderliche landwirtschaftliche Notwendigkeit i.S.d. § 18 Abs 3 Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996, idgF bestätigt.Das Baugrundstück steht im Eigentum des Erstantragstellers und ist im Flächenwidmungsplan als Freifläche-Landwirtschaft ausgewiesen. Mit Schreiben vom 26.09.2016 wurde in Bezugnahme auf das Gutachten vom 31.07.2009 die erforderliche landwirtschaftliche Notwendigkeit i.S.d. Paragraph 18, Absatz 3, Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, idgF bestätigt. Die Zufahrt (Anschluss an das öffentliche Straßennetz) ist über die Gemeindestraße "H" vorgesehen. Die Wasserversorgung ist durch Anschluss an das Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft B und die Abwasserbeseitigung durch Einleitung in die Ortskanalisation der Gemeinde Z (Schacht Nr. YY) vorgesehen. Die nichtreinigungsbedürftigen Niederschlags- und Oberflächenwässer sollen ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke auf eigenem Grund versickert werden. Die gesetzlichen Bauabstände werden allseits eingehalten. Die Höhenkote des Fertigfußbodens im Stallbereich (OK FFB EG ± 0,00 m) liegt auf 729,15 m.ü.M. Für die Dacheindeckung sind Sandwichpaneele (Farbe: anthrazit) vorgesehen. Die Außenwände sollen mit einer naturbelassenen Holzverschalung (Material: Weißtanne) ausgeführt werden. Als Heizung ist vorgesehen: Zentralheizung (Erdwärmepumpe); Lüftungsanlage: kontrollierte Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung Solaranlage: ca. 30 m² (fassadenintegriert) An Stellplätzen sind vorhanden: 3 Einstellplätze und 4 Abstellplätze Die Baukostensumme beträgt: 1.000.000 Euro Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Quelleinzugsbereich der R-Quellen der Wassergenossenschaft M. Die kürzeste horizontale Entfernung zu den Quellfassungen der R-Quellen beträgt ca 60 m. Die Quellfassungen der R-Quellen befinden sich überwiegend auf der Nachbarliegenschaft, GST-NR ZZZ, KG Z. Die R-Quellen werden für Trink-, Nutz- und Löschwasserzwecke des Ortsteiles M verwendet. Derzeit behängt bei der Bezirkshauptmannschaft F ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren für die Festlegung von Schutzzonen für die R-Quellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft M. 3.
- Die Beschwerdeführer haben den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht wie folgt konkretisiert: Es ist von Anfang an so geplant gewesen, dass auf dem Gebiet, auf dem die Baubewilligung beantragt wird, lediglich ca 50 Schafe in der Zeit gehalten werden, in der sie nicht auf der Alp sind. Diese Schafe werden nicht ins Freie gelassen, sondern werden im Offen-Frontstall gehalten. Auch der Mist der Wachteln wird mechanisch in geschlossene Behälter befördert und nicht auf der Liegenschaft entsorgt. Ein Misthaufen des Schafmistes wird in dem Bereich situiert, der nicht vom projektierten Quellschutzgebiet umfasst ist und es aufgrund der Geologie auch nicht zu einer Beeinträchtigung der R-Quellen kommen kann. Auch wird dieser kompostierte Mist nur in einem Umfang auf der wieder begrünten Fläche aufgebracht, der zu keiner Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Nitrate oder andere Schadstoffe führen kann.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2018, des darin erstatteten Gutachtens des geologischen Amtssachverständigen sowie des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen und der ergänzenden Stellungnahme des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen vom 12.06.2018 als erwiesen angenommen. 4.
- Der geologische Amtssachverständigen hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der heute verfahrensgegenständliche Standort des landwirtschaftlichen Gebäudes sich am Nordrand des GST-NR XXX und somit direkt über den gefassten Quellen befinde. In dieser Position sei davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Verunreinigung des Wassers keine Selbstreinigung im Untergrund stattfinden werde können. 4.
- Der geologische Amtssachverständigen hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der heute verfahrensgegenständliche Standort des landwirtschaftlichen Gebäudes sich am Nordrand des GST-NR römisch 30 und somit direkt über den gefassten Quellen befinde. In dieser Position sei davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Verunreinigung des Wassers keine Selbstreinigung im Untergrund stattfinden werde können. Das geplante Gebäude soll einerseits aus einem Wohngebäude bestehen, andererseits aus einen Schafstall. Im Wirtschaftsgebäude sollen 50 Stück Schafe untergebracht werden. Weiters werden im
- Obergeschoss 3.000 Wachteln gehalten. Der Mist für die 3.000 Wachteln werde mittels Förderbandanlage an den Nordrand des Gebäudes transportiert und dort in einen geschlossenen Container eingebracht. Dieser Mist soll nicht auf den im Schutzgebietsprojekt ausgewiesenen Flächen aufgebracht, sondern abtransportiert werden. Die Schafe sollen im Winterhalbjahr im geschlossenen Stall gehalten werden. Sie werden in dieser Zeit nicht auf die Wiesenflächen, welche sich in der Umgebung des Wirtschaftsgebäudes befinden, ausgelassen. Geplant sei, dass in der Zeit, in der sich die Schafe im Stallgebäude aufhalten, der Mist nicht aus dem Stallgebäude entfernt werde, sondern durch Einstreu von frischen Heulagen jeweils in eine neue Lage, auf der sich die Tiere aufhalten können, hergestellt werde. Dieses Material werde erst am Ende des Winterhalbjahres, wenn die Schafe auf Weiden verbracht werden, ausgetragen und soll auf GST-NR YYY kompostiert werden. Im Bereich dieser Kompostieranlage sei eine befestigte Fläche unter der Kompost-Miete nicht vorgesehen. Nach Abschluss der Kompostierung werde der Kompost auf GST-NRN XXX, YYY und WWW aufgebracht. Ein Teil dieses Materials soll auch verkauft werden. Die Schafe sollen im Winterhalbjahr im geschlossenen Stall gehalten werden. Sie werden in dieser Zeit nicht auf die Wiesenflächen, welche sich in der Umgebung des Wirtschaftsgebäudes befinden, ausgelassen. Geplant sei, dass in der Zeit, in der sich die Schafe im Stallgebäude aufhalten, der Mist nicht aus dem Stallgebäude entfernt werde, sondern durch Einstreu von frischen Heulagen jeweils in eine neue Lage, auf der sich die Tiere aufhalten können, hergestellt werde. Dieses Material werde erst am Ende des Winterhalbjahres, wenn die Schafe auf Weiden verbracht werden, ausgetragen und soll auf GST-NR YYY kompostiert werden. Im Bereich dieser Kompostieranlage sei eine befestigte Fläche unter der Kompost-Miete nicht vorgesehen. Nach Abschluss der Kompostierung werde der Kompost auf GST-NRN römisch 30 , YYY und WWW aufgebracht. Ein Teil dieses Materials soll auch verkauft werden. Zur Frage, ob aus geologischer Sicht eine Wechselwirkung zwischen dem beantragten Bauvorhaben inklusive Erdwärmesondenanlage und den R-Quellen bestehe, hat der geologische Amtssachverständige festgestellt, dass das Wirtschaftsgebäude innerhalb der eiszeitlichen Lockergesteinsabfolge, welche das Einzugsgebiet und den Grundwasserleiter für die R-Quellen bilden, errichtet werde. Der beantragte Standort für dieses Gebäude sei so nahe an den Quellen gelegen, dass mit einer direkten Einwirkung gerechnet werden müsse. Die Einwirkungen ergäben sich einerseits aus der Bauphase, in der der Boden entfernt werden müsse und beim Öffnen des Bodens bei Regenfällen davon auszugehen sei, dass es zu Trübungen in den Quellen oder einzelnen Quellen kommen werde. Zweitens bestehe die Wechselwirkung darin, dass die Vegetationsschicht entfernt werde, welche insbesondere Biomasse abbaue und damit eine reinigende Wirkung für das in den Untergrund einsickernde Niederschlagswasser aufweise. Weiters sei davon auszugehen, dass die bei der Errichtung des Gebäudes erforderlichen baulichen Maßnahmen ebenfalls bis zum Abschluss der Baumaßnahmen einen Einfluss auf den Chemismus des Wassers im Untergrund haben werden. Zur Frage, ob durch das Bauvorhaben mit einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der R-Quellen zu erwarten oder eine solche negative Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne, stellte der geologische Amtssachverständige fest, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers unterhalb der Baustelle während der Bauführung dadurch zu erwarten sei, dass durch den Aushub loses Material hergestellt werde, welches Niederschlägen ungeschützt ausgesetzt sei und bei Regenereignissen in den Untergrund eindringen könne. Dies werde zu temporären Trübungen im Bereich der Quellen führen. Ebenso sei davon auszugehen, dass während der Bauführung alkalische Wässer (zB aus Betoniervorgängen oder bei der Verwendung von Mörtel oder Putz) in den Untergrund eindringen würden. Gegen alkalische Wässer würden im Untergrund keine Puffermechanismen bestehen, sodass diese Wässer so lange verdriftet würden, bis sie durch Verdünnung unschädlich sind. Diese temporären Beeinträchtigungen und Verunreinigungen würden aufhören, sobald die Bauführung abgeschlossen und das Gebäude fertiggestellt sei. Ebenso würden, wenn auch in geringerem Umfang, für die Herstellung der Verkehrswege temporäre Trübungen zu erwarten sein. Auch diese temporären Trübungen würden jedoch sehr rasch wieder aufhören. Bei diesen Beeinträchtigungen könne davon ausgegangen werden, dass sie mit Fertigstellung des Gebäudes und der Nebenanlagen nach einem relativ kurzen Zeitraum wiederum aufhören, eine Beeinträchtigung für die Quellen zu bilden. Eine zweite Quelle für eine Beeinträchtigung seien die beim Betrieb des landwirtschaftlichen Gebäudes anfallenden Fäkalien. Sollten diese in größerem Umfang in dem an das Gebäude angrenzenden Bereich aufgebracht werden, würden sie eine Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Verkeimung und Eintrag organischer Substanzen in das Grundwasser mit sich bringen und seien geeignet, diese Quellen längerfristig für eine Trinkwasserversorgung ungeeignet zu machen. Insbesondere sei mit dem Eintrag von größeren Mengen organischer Substanzen dann zu rechnen, wenn die im Gebäude gehaltenen Tiere während des Winterhalbjahres auf die Wiesen gelassen würden und wieder zurückkommen. Dies bewirke eine Konzentration organischer Belastungen im Türenbereich bzw im Vorfeld des Hofes und sei hier mit einer so starken Beeinträchtigung des seicht liegenden Grundwassers zu rechnen, dass der Weiterbetrieb der Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr zu gewährleisten sein werde. Im Projektgegenstand sei vorgesehen, dass die Schafe das gesamte Winterhalbjahr nicht ins Freie gelassen und in dieser Zeit im Stall gehalten werden sollen. Wenn diese Form der Tierhaltung möglich sei, dann reduziere sich die Gefährdung durch organische Substanzen am Hof selbst auf mögliche Fehler in der Bausubstanz bzw in der Entsorgung der Exkremente. Dies wäre kein regulärer, sondern ein fehlerhafter Betriebszustand. Weiters sei vorgesehen, den Mist aus der Schafhaltung am Ende des Winterhalbjahrs zu entfernen und auf GST-NR YYY zu kompostieren. Bei diesem Kompostiervorgang sei vorgesehen, Mieten aufzusetzen. Diese sollen auf den unbefestigten Boden aufgesetzt worden, was bedeute, dass deutlich belastete organische Sickerwässer in den Untergrund eintreten werden. Die Grenzen für das projektierte Schutzgebiet würden nördlich der vorgesehenen Kompostieranlage verlaufen. Aufgrund der südlich dieser Fläche vorhandenen erosiven Einschnitte in die eiszeitlichen Lockergesteinsabfolgen sei es grundsätzlich plausibel, dass Wasser aus dieser Fläche nicht in Richtung Trinkwasserversorgungsanlage ablaufen werde, sondern eher in Richtung des südlich gelegenen Erosionsgrabens. In diesem Punkt sei mit den höchsten Einträgen von organischem Material in das Gewässer zu rechnen. Das Verwerten des erzeugten Komposts auf GST-NRN XXX und VVV dürfe nur in solchen Mengen erfolgen, dass die vorhandene Vegetationsdecke die enthaltenen Nährstoffe des Komposts vollständig verarbeiten könne, daher sei eine sehr sparsame Aufbringung dieses Kompostmaterials auf den Wiesenflächen vorstellbar. Im Projektgegenstand sei vorgesehen, dass die Schafe das gesamte Winterhalbjahr nicht ins Freie gelassen und in dieser Zeit im Stall gehalten werden sollen. Wenn diese Form der Tierhaltung möglich sei, dann reduziere sich die Gefährdung durch organische Substanzen am Hof selbst auf mögliche Fehler in der Bausubstanz bzw in der Entsorgung der Exkremente. Dies wäre kein regulärer, sondern ein fehlerhafter Betriebszustand. Weiters sei vorgesehen, den Mist aus der Schafhaltung am Ende des Winterhalbjahrs zu entfernen und auf GST-NR YYY zu kompostieren. Bei diesem Kompostiervorgang sei vorgesehen, Mieten aufzusetzen. Diese sollen auf den unbefestigten Boden aufgesetzt worden, was bedeute, dass deutlich belastete organische Sickerwässer in den Untergrund eintreten werden. Die Grenzen für das projektierte Schutzgebiet würden nördlich der vorgesehenen Kompostieranlage verlaufen. Aufgrund der südlich dieser Fläche vorhandenen erosiven Einschnitte in die eiszeitlichen Lockergesteinsabfolgen sei es grundsätzlich plausibel, dass Wasser aus dieser Fläche nicht in Richtung Trinkwasserversorgungsanlage ablaufen werde, sondern eher in Richtung des südlich gelegenen Erosionsgrabens. In diesem Punkt sei mit den höchsten Einträgen von organischem Material in das Gewässer zu rechnen. Das Verwerten des erzeugten Komposts auf GST-NRN römisch 30 und VVV dürfe nur in solchen Mengen erfolgen, dass die vorhandene Vegetationsdecke die enthaltenen Nährstoffe des Komposts vollständig verarbeiten könne, daher sei eine sehr sparsame Aufbringung dieses Kompostmaterials auf den Wiesenflächen vorstellbar. Zur Frage, wonach ein Gutachten von Dr. P S vom 13.07.1994 die Wirtschaftlichkeit der Neufassung der R-Quellen infrage stellen würde, teilte der geologische Amtssachverständige mit, dass der damalige Amtssachverständigen Dr. P S auf diese Fragestellung nicht eingehe, sondern lediglich darauf aufmerksam mache, dass für den Weiterbetrieb der Quelle eine Überarbeitung der Fassungen angedacht werden sollte, um die bakteriologischen Verunreinigungen in der Wasserfassung hintan zu halten. Die Fragestellung, ob eine Maßnahme wirtschaftlich sei oder nicht, sei nicht Teil einer geologischen Beurteilung, sondern könne nur vom Antragsteller selbst beantwortet werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass grundsätzlich die Position des geplanten Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Hinblick auf die Lage der Trinkwasserversorgungsanlage als die ungünstigst mögliche Positionierung einzustufen sei. Ein Abrücken von der Wasserversorgungsanlage würde die potentiellen Gefährdungen stark verringern. Nur mit den vom Antragsteller gesetzten Sondermaßnahmen – Einsperren der Schafe über das Winterhalbjahr im geschlossenen Stall, vollständig geschlossene Haltung der Wachteln und geschlossener Abtransport von Mist, welcher bei der Haltung der Tiere anfalle – sei überhaupt darüber nachzudenken, dass eine Verunreinigung des Grundwassers durch organische Abfälle nicht eintreten werde. Dies bedeute, dass entsprechende Auflagen bei der Herstellung der Gebäudebestandteile zwingend notwendig sein werden. 4.
- Der gewässerschutztechnische Amtssachverständigen hat in seinem Gutachten festgestellt, dass auch im Hinblick auf die festgelegten Konkretisierungen des Sachverhaltes, wie sie im geologischen Gutachten festgehalten sind, die gewässerschutztechnische Begutachtung negativ sei. Eine positive Beurteilung könne auch nicht durch gewässerschutztechnische Auflagen ermöglicht werden. Auch eine temporäre Beeinträchtigung stelle eine Beeinträchtigung dar. Eine dauerhafte Beeinträchtigung sei auch bei Einhalten der vom geologischen Amtssachverständigen formulierten Auflagen und Bedingungen gegeben, da ein dauerhaftes Gefährdungspotenzial durch den Umtrieb beim Wirtschaftsgebäude vorliege. Dieses Gefährdungspotenzial bestehe durch den PKW-Verkehr bzw überhaupt im Verkehr zum Wirtschaftsgebäude, wozu auch die gesamten Transporte von Futter und der Abtransport von Mist gehören. Darüber hinaus bestünden weitere auf einem Bauernhof typische Gefährdungen. Aus gewässerschutztechnischer Sicht bestehe keine Möglichkeit, durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass es durch die Bauführung und Bewirtschaftung zu keiner Beeinträchtigung der R-Quellen komme. Die von ihm geforderten gewässerschutztechnischen Auflagen können die Beeinträchtigungen zwar reduzieren, sie können aber nicht verhindert werden. 4.
- Die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen aus den Bereichen Geologie und Gewässerschutz sind schlüssig und widerspruchsfrei. Sie entsprechen auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Insbesondere hat der geologische Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sich das beantragte Bauvorhaben direkt im Einzugsgebiet für die R-Quellen befindet. Aus den angeführten Gutachten bzw Stellungnahmen geht hervor, dass die von den Amtssachverständigen geforderten Auflagen notwendig sind, um Gefährdungen des Grundwassers und in der Folge der daraus gespeisten R-Quellen zu minimieren. Insbesondere der gewässerschutztechnische Amtssachverständige hat darauf hingewiesen, dass es trotz der geforderten Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es durch die Bauführung und Bewirtschaftung zu keiner Beeinträchtigung der Quellen kommt. Durch die geforderten gewässerschutztechnischen Auflagen können die Beeinträchtigungen zwar reduziert, aber nicht verhindert werden. 5.
- Folgende Rechtsvorschriften des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2017, sind maßgebend:5.
- Folgende Rechtsvorschriften des Baugesetzes (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2017,, sind maßgebend: „§ 1Geltungsbereich„§ 1, Geltungsbereich […]
(2)Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift. […] § 4Baugrundstücke, Erschließung, NaturgefahrenParagraph 4,, Baugrundstücke, Erschließung, Naturgefahren […]
(4)Ein Baugrundstück darf nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden. […] § 28Paragraph 28 Baubewilligung […]
(2)Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 2 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(2)Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. […] § 29Paragraph 29 Befristungen, Auflagen und Bedingungen 1) Entspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 nicht, so ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.1) Entspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, nicht, so ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden. […]“ 5.
- Wie auch schon das Bauverfahren der gemeindebehördlichen Instanzen ergeben hat, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung der von den Amtssachverständigen geforderten Auflagen vor und stehen insbesondere auch öffentliche Interessen – zum öffentlichen Interesse des Gewässerschutzes siehe Punkt 5.
- – der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Auch liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass das Bauwerk selbst oder Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen und dergleichen im Sinne des § 4 Abs 4 BauG gefährdet würden. Diese Bestimmung regelt im Wesentlichen den Schutz vor Naturgefahren bzw elementaren Ereignissen (vgl den Motivenbericht zu § 4 Abs 4 BauG), nicht jedoch den Schutz des Grundwassers.5.
- Wie auch schon das Bauverfahren der gemeindebehördlichen Instanzen ergeben hat, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung der von den Amtssachverständigen geforderten Auflagen vor und stehen insbesondere auch öffentliche Interessen – zum öffentlichen Interesse des Gewässerschutzes siehe Punkt 5.
- – der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Auch liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass das Bauwerk selbst oder Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen und dergleichen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, BauG gefährdet würden. Diese Bestimmung regelt im Wesentlichen den Schutz vor Naturgefahren bzw elementaren Ereignissen vergleiche den Motivenbericht zu Paragraph 4, Absatz 4, BauG), nicht jedoch den Schutz des Grundwassers. 5.
- Zur Frage, inwieweit das öffentliche Interesse des Gewässerschutzes im Rahmen der zu wahrenden öffentlichen Interessen bei der Erteilung einer Baubewilligung zu berücksichtigen ist, ist Folgendes auszuführen:
§ 28Abs 2 Bau
G, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 2 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
Paragraph 28, Absatz 2, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
§ 1Abs 2 Bau
G, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 11/2014, ist dieses Gesetz so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift.
Paragraph eins, Absatz 2, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2014,, ist dieses Gesetz so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem Erkenntnis betreffend ein Bauverfahren nach der Kärntner Bauordnung festgehalten, dass die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren lediglich zu prüfen habe, ob dem Antrag des Bauwerbers, für eine bestimmtes Vorhaben die Baubewilligung zu erteilen, die von ihr wahrzunehmenden Vorschriften, nämlich die baurechtlichen Bestimmungen, entgegenstehen. Die Baubehörde habe auf Grund des § 17 Abs 1 Kärntner Bauordnung nicht zu prüfen, ob das Bauvorhaben allen öffentlichen Interessen entspreche, vielmehr sei ihre Prüfungsbefugnis auf öffentliche Interessen eingeschränkt, deren Wahrung die baurechtlichen Vorschriften in erster Linie dienen. Sie beziehe sich nicht auf andere öffentliche Interessen, zu deren Wahrung andere Behörden nach anderen Gesetzen berufen sind (VwGH 25.02.2005, 2003/05/0088, mwN). Die Frage einer Beeinträchtigung von Grundwasser ist nicht im baubehördlichen Bewilligungsverfahren, sondern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu lösen (VwGH 23.06.1987, 83/05/0146). Die Gefährdung des Grundwassers ist bei verfassungskonformer Auslegung als zum Wasserrecht (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) gehörig, nicht als Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse nach § 100 Abs 4 Z 5 der Bauordnung für Niederösterreich anzusehen (VwGH 16.12.1974, 1396/74).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem Erkenntnis betreffend ein Bauverfahren nach der Kärntner Bauordnung festgehalten, dass die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren lediglich zu prüfen habe, ob dem Antrag des Bauwerbers, für eine bestimmtes Vorhaben die Baubewilligung zu erteilen, die von ihr wahrzunehmenden Vorschriften, nämlich die baurechtlichen Bestimmungen, entgegenstehen. Die Baubehörde habe auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, Kärntner Bauordnung nicht zu prüfen, ob das Bauvorhaben allen öffentlichen Interessen entspreche, vielmehr sei ihre Prüfungsbefugnis auf öffentliche Interessen eingeschränkt, deren Wahrung die baurechtlichen Vorschriften in erster Linie dienen. Sie beziehe sich nicht auf andere öffentliche Interessen, zu deren Wahrung andere Behörden nach anderen Gesetzen berufen sind (VwGH 25.02.2005, 2003/05/0088, mwN). Die Frage einer Beeinträchtigung von Grundwasser ist nicht im baubehördlichen Bewilligungsverfahren, sondern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu lösen (VwGH 23.06.1987, 83/05/0146). Die Gefährdung des Grundwassers ist bei verfassungskonformer Auslegung als zum Wasserrecht (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) gehörig, nicht als Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse nach Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer 5, der Bauordnung für Niederösterreich anzusehen (VwGH 16.12.1974, 1396/74). Weiters hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.06.1994, 93/10/0153, zur Frage, inwiefern gewässerschutztechnische Aspekte im Rahmen des landesgesetzlich geregelten Natur- und Landschaftsschutzes berücksichtigt werden können, Folgendes angeführt: „Die Bestimmungen des
- Abschnittes des WRG 1959 über den Gewässerschutz bezwecken u.a. den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung; dies auch aus dem Grund, um eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier hintanzuhalten und die Verwendbarkeit von Grundwasser als Trinkwasser zu gewährleisten. Dem selben Ziel würden aus denselben Gründen auch die §§ 4 und 10 O.ö. NSchG 1982 dienen, wenn diese Bestimmungen den Inhalt hätten, den ihnen die belangte Behörde zumißt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß es spezifisch naturschutzrechtliche, von den wasserrechtlichen verschiedene Gesichtspunkte für den Grundwasserschutz gibt. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde solche aber nicht aufgezeigt; die für die Versagung der Bewilligung ins Treffen geführten Umstände betreffen ausschließlich wasserrechtliche Aspekte. Es liegt auch kein Fall vor, wo eine grundsätzlich dem Wasserrecht zuzuordnende Regelung so eng mit den primär vom Naturschutzrecht zu regelnden Angelegenheiten zusammenhängt, daß die naturschutzrechtliche Regelung ohne die wasserrechtliche nicht bestehen könnte. Eine Regelung typisch wasserrechtlicher Angelegenheiten durch das Naturschutzrecht ginge auch über die zulässige Bedachtnahme auf kompetenzfremde Angelegenheiten hinaus. Demnach läge ein Eingriff in Bundeskompetenzen vor. Eine zu einem solchen Ergebnis führende Auslegung verbietet aber § 2 Abs. 1 O.ö. NSchG
- Danach kommt Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Das O.ö. NSchG 1982 ist daher so auszulegen, daß Überschneidungen mit Bundeskompetenzen vermieden werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß mangels erkennbarer spezifisch naturschutzrechtlicher Gesichtspunkte die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Bewilligung zur Schotterentnahme nicht allein mit der Begründung versagt werden darf, es würde dadurch die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung eintreten, da es sich dabei um Belange des Wasserrechts, nicht des Naturschutzes handelt.“ „Die Bestimmungen des
- Abschnittes des WRG 1959 über den Gewässerschutz bezwecken u.a. den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung; dies auch aus dem Grund, um eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier hintanzuhalten und die Verwendbarkeit von Grundwasser als Trinkwasser zu gewährleisten. Dem selben Ziel würden aus denselben Gründen auch die Paragraphen 4 und 10 O.ö. NSchG 1982 dienen, wenn diese Bestimmungen den Inhalt hätten, den ihnen die belangte Behörde zumißt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß es spezifisch naturschutzrechtliche, von den wasserrechtlichen verschiedene Gesichtspunkte für den Grundwasserschutz gibt. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde solche aber nicht aufgezeigt; die für die Versagung der Bewilligung ins Treffen geführten Umstände betreffen ausschließlich wasserrechtliche Aspekte. Es liegt auch kein Fall vor, wo eine grundsätzlich dem Wasserrecht zuzuordnende Regelung so eng mit den primär vom Naturschutzrecht zu regelnden Angelegenheiten zusammenhängt, daß die naturschutzrechtliche Regelung ohne die wasserrechtliche nicht bestehen könnte. Eine Regelung typisch wasserrechtlicher Angelegenheiten durch das Naturschutzrecht ginge auch über die zulässige Bedachtnahme auf kompetenzfremde Angelegenheiten hinaus. Demnach läge ein Eingriff in Bundeskompetenzen vor. Eine zu einem solchen Ergebnis führende Auslegung verbietet aber Paragraph 2, Absatz eins, O.ö. NSchG
- Danach kommt Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Das O.ö. NSchG 1982 ist daher so auszulegen, daß Überschneidungen mit Bundeskompetenzen vermieden werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß mangels erkennbarer spezifisch naturschutzrechtlicher Gesichtspunkte die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Bewilligung zur Schotterentnahme nicht allein mit der Begründung versagt werden darf, es würde dadurch die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung eintreten, da es sich dabei um Belange des Wasserrechts, nicht des Naturschutzes handelt.“ Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde die Versagung der Baubewilligung ausschließlich mit dem öffentlichen Interesse des Gewässerschutzes und davon abgeleitet mit dem Interesse des Gesundheitsschutzes begründet. Ergänzend dazu haben die Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass – abgesehen von der Frage des öffentlichen Interesses betreffend die R-Quellen – sämtliche anderen Aspekte der Baubewilligung im Bauverfahren geprüft wurden und aus Sicht der Baubehörde ansonsten kein Versagungsgrund vorliege. Dem zuvor angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs folgend ginge eine Regelung typisch wasserrechtlicher Angelegenheiten durch das Vorarlberger Baugesetz über die zulässige Bedachtnahme auf kompetenzfremde Angelegenheiten hinaus. Demnach läge ein Eingriff in Bundeskompetenzen vor, würden unter die laut § 28 Abs 2 BauG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen auch Interessen des Gewässerschutzes subsumiert werden. Eine zu einem solchen Ergebnis führende Auslegung kann aber dem § 1 Abs 2 BauG nicht unterstellt werden. Nach dieser Bestimmung ist das Baugesetz gerade so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift (vgl dazu auch den Motivenbericht zu § 1 Abs 2 BauG: „Die Bestimmung des Abs 2 soll eine Hilfe für die Auslegung der anderen Bestimmungen dieses Gesetzes darstellen, und zwar dahingehend, dass ihnen im Zweifelsfall jene Bedeutung beigemessen wird, die sie kompetenzkonform erscheinen lässt. …“) Das Baugesetz ist daher so auszulegen, dass Überschneidungen mit Bundeskompetenzen vermieden werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die beantragte Baubewilligung nicht allein mit der Begründung versagt werden darf, es würde dadurch die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung eintreten, da es sich dabei um Belange des Wasserrechts, nicht des Baurechtes handelt (vgl auch Raschauer in Kneis/Lienbacher, (hrsg), Rill-Schäffer – Kommentar Bundesverfassungsrecht,
- LFG
(2011), Art 10 Abs 1 Z 10 Rz 97). Trotz dieser Einschränkung ist es im Bauverfahren aber möglich, im Rahmen des Berücksichtigungsprinzips die von den Amtssachverständigen für Geologie sowie für Gewässerschutz beantragten Auflagen zum Schutz der öffentlichen Interessen vorzuschreiben. Dem zuvor angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs folgend ginge eine Regelung typisch wasserrechtlicher Angelegenheiten durch das Vorarlberger Baugesetz über die zulässige Bedachtnahme auf kompetenzfremde Angelegenheiten hinaus. Demnach läge ein Eingriff in Bundeskompetenzen vor, würden unter die laut Paragraph 28, Absatz 2, BauG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen auch Interessen des Gewässerschutzes subsumiert werden. Eine zu einem solchen Ergebnis führende Auslegung kann aber dem Paragraph eins, Absatz 2, BauG nicht unterstellt werden. Nach dieser Bestimmung ist das Baugesetz gerade so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift vergleiche dazu auch den Motivenbericht zu Paragraph eins, Absatz 2, BauG: „Die Bestimmung des Absatz 2, soll eine Hilfe für die Auslegung der anderen Bestimmungen dieses Gesetzes darstellen, und zwar dahingehend, dass ihnen im Zweifelsfall jene Bedeutung beigemessen wird, die sie kompetenzkonform erscheinen lässt. …“) Das Baugesetz ist daher so auszulegen, dass Überschneidungen mit Bundeskompetenzen vermieden werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die beantragte Baubewilligung nicht allein mit der Begründung versagt werden darf, es würde dadurch die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung eintreten, da es sich dabei um Belange des Wasserrechts, nicht des Baurechtes handelt vergleiche auch Raschauer in Kneis/Lienbacher, (hrsg), Rill-Schäffer – Kommentar Bundesverfassungsrecht, 7. LFG
(2011), Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, Rz 97). Trotz dieser Einschränkung ist es im Bauverfahren aber möglich, im Rahmen des Berücksichtigungsprinzips die von den Amtssachverständigen für Geologie sowie für Gewässerschutz beantragten Auflagen zum Schutz der öffentlichen Interessen vorzuschreiben. 5.
- Den von den (Amts)sachverständigen in der Bauverhandlung vor der Behörde beantragten bautechnischen sowie brandschutztechnischen Auflagen sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, vielmehr haben sie diese ohne Bemerkung zur Kenntnis genommen. In der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht haben die Beschwerdeführer vorgebracht, Auflagen in dem Sinne, dass der kompostierte Mist nur in einem Umfang auf der wieder begrünten Fläche aufgebracht werden darf, als dies zu keiner Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Nitrate und andere Schadstoffe führen kann, würden sie jedenfalls akzeptieren. Sie würden auch eine Auflage in der Form akzeptieren, dass eine PE-Folie als zusätzliche Abdichtung der ohnedies wasserdichten Betonplatte eingebracht werde. Dadurch würde auch eine allfällige Undichtheit verhindert werden. Außerdem bestehe die Planung der Betonplatte so, dass nicht mit Undichtheiten und Schwindrissen zu rechnen sei. Selbst eine Auflage, die Baugrube abzudecken, um ein Einsickern in den Bereich, der durch die Grasnarbe nicht mehr geschützt sei, hintanzustellen, würde akzeptiert. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer den vom geologischen sowie vom gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen geforderten Auflagen in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2018 überwiegend zugestimmt. Soweit sich die Bauwerber gegen die Vorschreibung einzelner von den Amtssachverständigen geforderten Auflagen aussprechen, ist anzumerken, dass die Einhaltung der von den Amtssachverständigen geforderten Auflagen zum Schutz des Grundwassers und der R-Quellen, und somit aus öffentlichen Interessen erforderlich ist. Durch die Errichtung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes wird eine viel intensivere Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft als bisher ermöglicht, sodass die dadurch bewirkten zusätzlichen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch entsprechende Auflagen zu minimieren sind. Im Einzelnen ist zu den Auflagen, soweit sich die Beschwerdeführer gegen deren Vorschreibung ausgesprochen haben, Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführer sprechen sich gegen die gewässerschutztechnische Auflage Nr 19 aus, wonach die Lagerung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Errichtung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes eine Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in größerem Ausmaß überhaupt erst möglich macht, sodass eine solche Lagerung zum Schutz des Grundwassers und damit der zur Trinkwasserzwecken genutzten Rquellen zu untersagen ist (Auflage Nr. 19). Ebenso ist die Anwendung solcher Mittel zum Schutz des Trinkwassers zu untersagen. Zur Auflage Nr 21 ist festzuhalten, dass eine Haltung der im Wirtschaftsgebäude gehaltenen Tiere auf der Bauliegenschaft im Freien bereits projektgemäß nicht vorgesehen ist. Für den notwendigen Transport der Tiere ist sicherzustellen, dass deren Verweilzeit auf den offenen, ungeschützten Hof-, Weg- und Grünflächen so kurz wie möglich ist, um den dadurch bewirkten Nitrateintrag so gering wie möglich zu halten. Die Auflage Nr 23 bezieht sich auf das Verbot zur Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger. Wie auch der geologische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, darf der Mist nur in fester Form nach abgeschlossener Kompostierung ausgebracht werden; einer solchen Auflage haben die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zugestimmt. Zu Auflage Nr 25: Die bestehenden Sicherungssysteme bei den Rquellen vermögen eine Beweissicherung nicht zu ersetzen. Erstere dienen dem Schutz des Trinkwassers; eine Beweissicherung hat hingegen zum Ziel, die Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die Wasserqualität zu dokumentieren. 5.
- Nachdem die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung der von den (Amts)sachverständigen geforderten Auflagen vorliegen, war die Baubewilligung – unter Vorschreibung dieser Auflagen – zu erteilen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.318.5.2018.R15