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{'item': 'LVwG-1-546/2018-R3'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 24§ 19§ 5§ 8§ 15Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlLVwG-1-546/2018-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 10 Euro.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 10 Euro.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Fahrzeug: XXXFahrzeug: römisch 30 1. Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "ausgenommen Taxi von 19.00-08.00 Uhr;" gehalten. Bei Ihrem Fahrzeug handelt es sich um ein Mietwagenfahrzeug und fällt daher nicht unter diese Ausnahme. 2. Sie sind mit Ihrem Mietwagenfahrzeug auf den Taxistandplatz beim Bahnhof in D aufgefahren, obwohl dies nach der Landesbetriebsordnung verboten ist. Tatzeit: 30.07.2018, 19:22 Uhr Tatort: D, Eisenbahnlinie, Bahnhof, Taxistandplatz auf Höhe Fahrradrampe, 1. Ausbuchtung, vorderer Parkplatz Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: 1. § 24 Abs. 1 lit. a StVOParagraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 2. § 15 Abs 5 iVm § 13 Abs 3 u 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm. § 5 Abs 1 der Landesbetriebsordnung LGBl. Nr. 39/2017Paragraph 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, u 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Landesbetriebsordnung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 40,00 18 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 2 40,00 20 Stunden § 15 Abs 5 Z 1 GelegenheitsverkehrsgesetzParagraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 10,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG 10,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 100,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe am 30.07.2018 den Auftrag erhalten, eine Familie aus Georgien (samt zwei Kleinkindern, einem Kinderwagen und Gepäck) vom Bahnhof D abzuholen und nach R zu deren Verwandten zu bringen. Da diese Leute nicht Deutsch sprechen hätten können, sei ein Verwandter aus R mitgefahren. Er habe sich um ca 18.45 Uhr beim Bahnhof in der Ausbuchtung hingestellt. Der Zug habe zehn Minuten Verspätung gehabt. Planankunft wäre 18.52 Uhr gewesen. Um 18.57 Uhr seien drei bis vier Taxler aus der F Straße herübergefahren und hätten ihn beschimpft, dass er dort nichts verloren hätte, und sie hätten ihn eigentlich verjagen wollen. Er wisse, dass ab 19.00 Uhr Halten und Parken – außer Taxi – verboten sei. Daraufhin habe er diesen erklärt, dass er ein Taxiunternehmen sei und auf Zuggäste warte, aber der Zug ca zehn Minuten Verspätung habe. Diese hätten gleich angefangen zu fotografieren und einer habe die Polizei gerufen. Mittlerweile seien seine Passagiere angekommen und er sei beim Gepäckaufladen gewesen. Gleichzeitig sei auch die Polizei vorgefahren und habe ihn von vorn bis hinten ca zehn Minuten lang kontrolliert. Er habe diesen erklärt, dass er seine Arbeit mache und der Zug jetzt halt ein paar Minuten Verspätung gehabt habe. Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 24 Abs 2a StVO hin.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe am 30.07.2018 den Auftrag erhalten, eine Familie aus Georgien (samt zwei Kleinkindern, einem Kinderwagen und Gepäck) vom Bahnhof D abzuholen und nach R zu deren Verwandten zu bringen. Da diese Leute nicht Deutsch sprechen hätten können, sei ein Verwandter aus R mitgefahren. Er habe sich um ca 18.45 Uhr beim Bahnhof in der Ausbuchtung hingestellt. Der Zug habe zehn Minuten Verspätung gehabt. Planankunft wäre 18.52 Uhr gewesen. Um 18.57 Uhr seien drei bis vier Taxler aus der F Straße herübergefahren und hätten ihn beschimpft, dass er dort nichts verloren hätte, und sie hätten ihn eigentlich verjagen wollen. Er wisse, dass ab 19.00 Uhr Halten und Parken – außer Taxi – verboten sei. Daraufhin habe er diesen erklärt, dass er ein Taxiunternehmen sei und auf Zuggäste warte, aber der Zug ca zehn Minuten Verspätung habe. Diese hätten gleich angefangen zu fotografieren und einer habe die Polizei gerufen. Mittlerweile seien seine Passagiere angekommen und er sei beim Gepäckaufladen gewesen. Gleichzeitig sei auch die Polizei vorgefahren und habe ihn von vorn bis hinten ca zehn Minuten lang kontrolliert. Er habe diesen erklärt, dass er seine Arbeit mache und der Zug jetzt halt ein paar Minuten Verspätung gehabt habe. Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2 a, StVO hin.
  3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2018 um ca 18.50 Uhr das Mietwagenfahrzeug in D, Bahnhof, Eisenbahnlinie, Taxistandplatz auf Höhe Fahrradrampe, erste Ausbuchtung, auf dem vorderen Parkplatz ab. Er beabsichtigte, Zugfahrgäste abzuholen, die das Fahrzeug im Vorfeld reserviert und zum Bahnhof D beordert haben. Beim entsprechenden Abstellplatz handelt es sich am Tag (von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr) um einen öffentlichen Parkplatz, auf welchem ein Parkverbot verordnet ist (Ausnahme: gebührenfreie Aus-/ und Einstiegsmöglichkeit für Reisegäste bis zehn Minuten). In der Zeit von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr des Folgetages besteht ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „Ausgenommen Taxi von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr“. Da der Zug Verspätung hatte, ließ der Beschwerdeführer das genannte Fahrzeug am angeführten Ort stehen, sodass dieses dort noch um 19.22 Uhr gestanden ist.
  4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angenommen. 5.

§ 24Abs 1 lit a St

VO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.5.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, verboten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mietfahrzeug in einem Halte- und Parkverbot (ausgenommen Taxi) gehalten hat, hat er gegen die genannte Bestimmung verstoßen. Soweit der Beschwerdeführer auf § 24 Abs 2a StVO hinweist, wonach im Bereich eines Taxistandplatzes zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden darf, ist ihm zu entgegnen, dass ein derartiger Ausnahmefall in der gegenständlichen Rechtssache nicht vorgelegen ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit seinem Mietfahrzeug – aufgrund der Verspätung des Reisezuges – 22 Minuten in der Halte- und Parkverbotszone gehalten.Soweit der Beschwerdeführer auf Paragraph 24, Absatz 2 a, StVO hinweist, wonach im Bereich eines Taxistandplatzes zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden darf, ist ihm zu entgegnen, dass ein derartiger Ausnahmefall in der gegenständlichen Rechtssache nicht vorgelegen ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit seinem Mietfahrzeug – aufgrund der Verspätung des Reisezuges – 22 Minuten in der Halte- und Parkverbotszone gehalten. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der Norm ist es, bestimmte Plätze Taxifahrzeugen vorzubehalten. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschulden wird Fahrlässigkeit angenommen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe auch bei einer Person ohne Einkommen als angemessen ansehen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Spruchpunkt 2. war aus nachstehenden Gründen aufzuheben: Unter diesem Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe gegen die Bestimmung des § 5 Abs 1 Landesbetriebsordnung verstoßen, wonach auf Taxistandplätzen nur mit Taxifahrzeugen aufgefahren werden darf.Unter diesem Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Landesbetriebsordnung verstoßen, wonach auf Taxistandplätzen nur mit Taxifahrzeugen aufgefahren werden darf.

§ 5Abs 1 der Landesbetriebsordnung darf auf Taxistandplätzen (§ 96 Abs 4 St

VO 1960) im Bundesland Vorarlberg nur mit Taxifahrzeugen mit Standort der Konzession im Bundesland Vorarlberg, welche

§ 8Abs 2 gekennzeichnet sind, aufgefahren werden.

Unter Auffahren-- ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.

Paragraph 5, Absatz eins, der Landesbetriebsordnung darf auf Taxistandplätzen (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960) im Bundesland Vorarlberg nur mit Taxifahrzeugen mit Standort der Konzession im Bundesland Vorarlberg, welche

Paragraph 8, Absatz 2, gekennzeichnet sind, aufgefahren werden. Unter Auffahren-- ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.

§ 15

Abs 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. In § 5 Abs 1 der Landesbetriebsordnung ist geregelt, was unter „Auffahren“ zu verstehen ist. Demnach ist unter „Auffahren“ das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen. Diese Regelung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Aufnahme irgendwelcher, von vornherein nicht bestimmter Fahrgäste bereitgestellt wird. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich aber nicht vor, da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug deshalb am gegenständlichen Ort abstellte, um Zugfahrgäste abzuholen, die ihn bereits im Vorfeld zum Bahnhof bestellt hatten. Da somit nicht von einem „Auffahren“ des Beschwerdeführers iSd § 5 Abs 1 Landesbetriebsordnung auf einen Taxistandplatz gesprochen werden kann, war das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.In Paragraph 5, Absatz eins, der Landesbetriebsordnung ist geregelt, was unter „Auffahren“ zu verstehen ist. Demnach ist unter „Auffahren“ das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen. Diese Regelung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Aufnahme irgendwelcher, von vornherein nicht bestimmter Fahrgäste bereitgestellt wird. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich aber nicht vor, da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug deshalb am gegenständlichen Ort abstellte, um Zugfahrgäste abzuholen, die ihn bereits im Vorfeld zum Bahnhof bestellt hatten. Da somit nicht von einem „Auffahren“ des Beschwerdeführers iSd Paragraph 5, Absatz eins, Landesbetriebsordnung auf einen Taxistandplatz gesprochen werden kann, war das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. 8.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 40 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 40 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.546.2018.R3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.