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{'item': 'LVwG-1-155/2018-R16'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 52§ 25aArt 12Art 4Art 8§ 134§ 45§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.11.2018 GeschäftszahlLVwG-1-155/2018-R16 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erke

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt

  1. aufgehoben wird und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung zum Spruchpunkt
  2. im zweiten Satz nach der Wortfolge „Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit …“ die Worte „die Ruhezeit“ einzufügen sind. Des Weiteren hat in der Tatumschreibung der Spruchpunkte
  3. und
  4. die Wortfolge (Rubrik): „Tatzeit: 04.09.2017, 12:58 Uhr“ zu entfallen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt

  1. aufgehoben wird und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung zum Spruchpunkt
  2. im zweiten Satz nach der Wortfolge „Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit …“ die Worte „die Ruhezeit“ einzufügen sind. Des Weiteren hat in der Tatumschreibung der Spruchpunkte
  3. und
  4. die Wortfolge (Rubrik): „Tatzeit: 04.09.2017, 12:58 Uhr“ zu entfallen. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 50 Euro.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 50 Euro.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Fahrzeug: XXX, YYYFahrzeug: römisch 30 , YYY 1. Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 07.08.2017 um 02:22:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 18 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. Tatzeit: 04.09.2017, 12:58 Uhr Tatort: H, A14, Höhe Km XX, Richtung: Deutschland - Kontrollplatz H, Richtung DeutschlandH, A14, Höhe Km römisch zwanzig, Richtung: Deutschland - Kontrollplatz H, Richtung Deutschland 2. Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 27.08.2017 um 21:36:00 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 06 Stunden und 44 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 3. Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 29.08.2017 um 02:12:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 31 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Tatzeit: 04.09.2017, 12:58 Uhr Tatort: H, A14, Höhe Km XX, Richtung: DeutschlandH, A14, Höhe Km römisch zwanzig, Richtung: Deutschland Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: 1. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006 2. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006 3. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 200,00 40 Stunden § 134 Abs. 1b KFGParagraph 134, Absatz eins b, KFG 2 300,00 60 Stunden § 134 Abs. 1b KFGParagraph 134, Absatz eins b, KFG 3 300,00 60 Stunden § 134 Abs. 1b KFGParagraph 134, Absatz eins b, KFG Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 80,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 880,00

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, gegen Spruchpunkt
  2. sei einzuwenden, dass ihm bedauerlicherweise die Einhaltung der Ruhezeiten deshalb nicht möglich gewesen sei, da er auf dem Betriebsgelände auf das Abladen warten hätte müssen. Auf Seite 6 der beigelegten Unterlagen sei die Ankunft in der A am 07.08.2017, 17.00 Uhr, um 12.31 Uhr vermerkt. Da eine Entladung nicht stattfinden habe können, habe er auf dem Betriebsgelände nahezu fünf Stunden warten müssen. Erst gegen 17.30 Uhr sei der Entladungsvorgang abgeschlossen gewesen. Da er nicht dort verbleiben habe können, da das Übernachten auf dem Betriebsgelände nicht gestattet sei, habe er weiterfahren müssen. Die Abfahrt sei um 17.33 Uhr in der Anlage 1 vermerkt. Er habe dann den nächstgelegenen Parkplatz aufgesucht, auf dem er dann die Ruhezeit insgesamt eingelegt habe. Das Gleiche gelte für den Verstoß am 27.09.2017 (gemeint wohl 27.08.2017). An diesem Tag sei die Abfahrt um 21.45 Uhr erfolgt. Eine Ruhepause habe er dann von 01.00 Uhr bis 05.12 Uhr eingelegt. An seinem letzten Beladepunkt am 28.08.2017 sei er um 12.20 Uhr angekommen. Das Entladen habe dann allerdings entgegen seinen Erwartungen wesentlich länger, nämlich bis 14.10 Uhr, gedauert. Sodann habe er die Fahrt sofort zu einem Rastplatz in W fortgesetzt, wo er um 14.50 Uhr angekommen sei und eine Ruhepause mit einer Länge von 11,5 Stunden eingelegt habe. Zwar möge die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden verkürzt sein. Diese Verkürzung sei aber allenfalls gering und die Ruhepause sei sogleich nachgeholt worden. Zum Spruchpunkt
  3. werde weiter ausgeführt, dass er nach der zuvor erwähnten Ruhepause von 11,5 Stunden vom Autohaus am 29.08.2017 um 02.16 Uhr weitergefahren sei und um 06.40 Uhr eine ca einstündige Pause eingelegt habe. Die Weiterfahrt sei um 07.32 Uhr erfolgt. In der Nähe von D (Sland) habe er nach der Weiterfahrt festgestellt, dass Schaltung und Getriebe eine Störung aufwiesen. Von 09.26 Uhr bis 10.00 Uhr habe er dann abgeladen. Von dort aus sei er in eine Kfz-Werkstatt in L gefahren, wo er um 12.13 Uhr am 29.08.2017 angekommen sei. Die Reparatur sei dann in der Werkstatt in L vorgenommen worden. Die Reparatur habe ca acht Stunden gedauert. Als die Reparatur um 20.20 Uhr abgeschlossen gewesen sei, habe er das Werkstattgelände verlassen müssen und habe die nächste Lkw-Raststätte in D aufgesucht, die er um 20.43 Uhr erreicht habe. Nach den Sachverhaltsdarstellungen liege ein Verstoß tatsächlich nicht vor.

Art 12

der EG-VO 561/2006 würden die Vorkommnisse die Annahme außergewöhnlicher Umstände rechtfertigen. Wie sich aus den Leitlinien der EU-Kommission zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr ergebe, seien Abweichungen von den Lenk- und Ruhezeiten innerhalb des 24-Stundenzeitraumes durchaus möglich. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es zu größeren Verkehrsunfällen, extremen Wetterbedingungen, Verkehrsumleitungen oder Parkplatzmangel komme. Wie sich aus den Leitlinien ergebe, sei diese Aufzählung nicht abschließend. Vielmehr führe die Leitlinie aus, dass hier eine Beurteilung des Einzelfalls notwendig sei und dabei nach dem Grundsatz zu verfahren sei, dass der Grund für eine etwaige Abweichung für die maximal zulässigen Lenkzeiten nicht im Voraus bekannt und auch nicht vorhersehbar sein dürfe.Nach den Sachverhaltsdarstellungen liege ein Verstoß tatsächlich nicht vor.

Artikel 12

, der EG-VO 561 aus 2006, würden die Vorkommnisse die Annahme außergewöhnlicher Umstände rechtfertigen. Wie sich aus den Leitlinien der EU-Kommission zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr ergebe, seien Abweichungen von den Lenk- und Ruhezeiten innerhalb des 24-Stundenzeitraumes durchaus möglich. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es zu größeren Verkehrsunfällen, extremen Wetterbedingungen, Verkehrsumleitungen oder Parkplatzmangel komme. Wie sich aus den Leitlinien ergebe, sei diese Aufzählung nicht abschließend. Vielmehr führe die Leitlinie aus, dass hier eine Beurteilung des Einzelfalls notwendig sei und dabei nach dem Grundsatz zu verfahren sei, dass der Grund für eine etwaige Abweichung für die maximal zulässigen Lenkzeiten nicht im Voraus bekannt und auch nicht vorhersehbar sein dürfe. Dies ergebe sich vorliegend für alle Sachverhalte. Im ersten Fall habe er es mit überlangen Entladezeiten zu tun gehabt, mit denen er nicht gerechnet habe und auch nicht rechnen habe können. Sie seien ihm weder im Voraus bekannt, noch für ihn vorhersehbar gewesen. Gleiches gelte am 28.08.

  1. Auch hier sei er davon ausgegangen, die Ruhezeit ohne Probleme einhalten zu können, sei dann aber bei der Entladestelle aufgehalten worden. Schließlich sei auch für den 29.08.2017 letztlich ein Getriebeschaden verantwortlich, der für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Reparatur habe hier überlange gedauert. Tatsächlich sei weiter festzuhalten, dass entsprechend zwar die Pause nicht eingehalten worden sei, es sei aber weiter zu beachten, dass er hier einen nahezu achtstündigen Werkstattaufenthalt mit dem Fahrzeug gehabt habe und über Nacht nicht auf dem Werkstattgelände verbleiben habe können. Für ihn sei es daher naheliegend gewesen, den nächstgelegenen Parkplatz aufzusuchen. Ergänzend legte der Beschwerdeführer Ausdrucke aus dem Programm „F“ (Druckdatum 20.02.2018), Lieferscheine an die Firma A M vom 07.08.2017 sowie eine Werkstattrechnung vom 30.08.2017 (Leistungsdatum 29.08.2017) der Mercedes-Benz Werkstätte in L vor.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am 04.09.2017 um 12.58 Uhr in H auf der A14, Höhe Km XX, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XXX (Sattelzugfahrzeug) und YYY (Sattelanhänger) in Richtung Deutschland. Dort wurde das genannte Fahrzeug einer Kontrolle unterzogen. Nach Auswertung der Fahrerkarte wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innerhalb des 24-Stundenzeitraumes ab 07.08.2017, 02.22 Uhr, die reduzierte tägliche Ruhezeit von neun Stunden auf sieben Stunden und 18 Minuten (somit um 1 Stunde und 42 Minuten) verkürzt hat. Es wurde zudem festgestellt, dass der Beschuldigte innerhalb des 24-Stundenzeitraumes ab 27.08.2017, 21.36 Uhr, die Ruhezeit in zwei Teilen konsumiertDer Beschuldigte lenkte am 04.09.2017 um 12.58 Uhr in H auf der A14, Höhe Km römisch zwanzig, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen römisch 30 (Sattelzugfahrzeug) und YYY (Sattelanhänger) in Richtung Deutschland. Dort wurde das genannte Fahrzeug einer Kontrolle unterzogen. Nach Auswertung der Fahrerkarte wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innerhalb des 24-Stundenzeitraumes ab 07.08.2017, 02.22 Uhr, die reduzierte tägliche Ruhezeit von neun Stunden auf sieben Stunden und 18 Minuten (somit um 1 Stunde und 42 Minuten) verkürzt hat. Es wurde zudem festgestellt, dass der Beschuldigte innerhalb des 24-Stundenzeitraumes ab 27.08.2017, 21.36 Uhr, die Ruhezeit in zwei Teilen konsumiert hat, wobei er den zweiten Teil der Ruhezeit im Ausmaß von neun Stunden auf sechs Stunden und 44 Minuten (somit um zwei Stunden und 16 Minuten) verkürzt hat. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innerhalb des 24-Stundenzeitraumes ab 29.08.2017, 02.12 Uhr, die reduzierte tägliche Ruhezeit von neun Stunden auf sechs Stunden und 31 Minuten (somit um zwei Stunden und 29 Minuten) verkürzt hat. Am 29.08.2017 zwischen 12.18 Uhr und 20.23 Uhr wurde das vom Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX in einer Werkstätte in L einer Reparatur unterzogen. Dies aufgrund einer Störung des Getriebes. Nach Beendigung der Reparaturarbeiten musste der Beschuldigte die Werkstätte verlassen und lenkte das Fahrzeug zum nächstgelegenen Parkplatz, wo er nach einer Fahrzeit von ca 19 Minuten ab 20.46 Uhr eine Ruhezeit einlegte.Am 29.08.2017 zwischen 12.18 Uhr und 20.23 Uhr wurde das vom Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 in einer Werkstätte in L einer Reparatur unterzogen. Dies aufgrund einer Störung des Getriebes. Nach Beendigung der Reparaturarbeiten musste der Beschuldigte die Werkstätte verlassen und lenkte das Fahrzeug zum nächstgelegenen Parkplatz, wo er nach einer Fahrzeit von ca 19 Minuten ab 20.46 Uhr eine Ruhezeit einlegte. Ob der Beschuldigte direkt nach der Ankunft auf dem Parkplatz den Grund der Abweichung von der vorgeschriebenen Ruhezeit auf dem Schaublatt, einem Ausdruck des Kontrollgerätes oder dem Arbeitszeitplan vermerkte, kann nicht festgestellt werden.
  3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Der Kfz-technische Sachverständige führte in dem von ihm erstatteten Gutachten aus wie folgt: Zu Schuldspruch 1 Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 07.08.2017 um 02:22 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 18 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 07.08.2017 um 02:22 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 18 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. Der Beschuldigte hat vom 07.08.2017 bis 08.08.2017 folgende anrechenbare tägliche Ruhezeit eingelegt: Auszug Zeitstrahl Fahrerkarte Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Ruhezeit von 07.08.2017_19:04 Uhr bis 08.08.2017_04:56 Uhr: 09:53 Stunden Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am: 07.08.2017_02:22 Uhr Davon anrechenbar im 24-Stunden-Zeitraum: 07:18 Stunden ! Art 4 lit g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 4, Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst; - „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;„regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;, - „reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden; Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Art 8 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Auszug aus DAKO-Verstoßliste Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Auszug aus Leitlinie Verstöße, Verordnung (EU) 2016/403 Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Zu Schuldspruch 2 Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 27.08.2017 um 21:36 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 06 Stunden und 44 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 27.08.2017 um 21:36 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 06 Stunden und 44 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Der Beschuldigte hat vom 27.08.2017 bis 28.08.2017 folgende anrechenbare aufgeteilte tägliche Ruhezeit eingelegt: Auszug Zeitstrahl Fahrerkarte Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Ruhezeit Teil 1 von 28.08.2017_01:00 Uhr bis 28.08.2017_05:12 Uhr: 04:13 Stunden Ruhezeit Teil 2 von 28.08.2017_14:52 Uhr bis 29.08.2017_02:11 Uhr: 11:20 Stunden Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am: 27.08.2017_21:36 Uhr Davon anrechenbar im 24-Stunden-Zeitraum: 06:44 Stunden Art 4 lit g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 4, Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst; - „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;„regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;, - „reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden; Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Art 8 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Beispiel einer geteilten täglichen Ruhezeit: Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Eine unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Stunden + 9 Stunden stellt laut Verordnung (EU) 2016/403 Anhang III Nr. D9 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Eine unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Stunden + 9 Stunden stellt laut Verordnung (EU) 2016/403 Anhang römisch drei Nr. D9 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Auszug aus DAKO-Verstoßliste Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Auszug aus Leitlinie Verstöße, Verordnung (EU) 2016/403 Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Zu Schuldspruch 3 Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 29.08.2017 um 02:12 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 31 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 29.08.2017 um 02:12 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 31 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Der Beschuldigte hat vom 29.08.2017 bis 30.08.2017 folgende anrechenbare tägliche Ruhezeit eingelegt: Auszug Zeitstrahl Fahrerkarte Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Ruhezeit von 29.08.2017_20:46 Uhr bis 30.08.2017_07:54 Uhr: 11:09 Stunden Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am: 29.08.2017_02:12 Uhr Davon anrechenbar im 24-Stunden-Zeitraum: 06:31 Stunden ! Art 4 lit g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 4, Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst; - „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;„regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;, - „reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden; Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Art 8 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Auszug aus DAKO-Verstoßliste Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Auszug aus Leitlinie Verstöße, Verordnung (EU) 2016/403 Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Schlussfolgerung Zur Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 07.03.2018 ist folgendes festzuhalten: Zu Schuldspruch 1
  4. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, er habe innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes, der am 07.08.2017 um 2.22 Uhr begann eine unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, nämlich 7 Stunden und 18 Minuten eingehalten. Gegen diesen Vorwurf ist einzuwenden, dass bedauerlicherweise unserem Mandanten die Einhaltung der Ruhezeiten deshalb nicht möglich war, da er auf dem Betriebsgelände auf das Abladen warten musste. Wir fügen als Anlage 1 einen Ausdruck aus dem F-Programm bei. Als Anlage 2 fügen wir die Lieferscheine Nr 3566742 und 3566743 der A-M bei. Auf Seite 6 ist die Ankunft in der A am 07.08.2017, 17.00 Uhr, um 12.31 Uhr vermerkt. Da eine Entladung nicht stattfinden konnte, musste unser Mandant auf dem Betriebsgelände nahezu 5 Stunden warten. Erst gegen 17.30 Uhr war der Entladevorgang angeschlossen. Da unser Mandant dort nicht verbleiben konnte, da das Übernachten auf dem Betriebsgelände nicht gestattet ist, musste er weiterfahren. Die Abfahrt ist um 17.33 Uhr in der Anlage 1 vermerkt. Unser Mandant suchte dann den nächsten nahegelegenen Parkplatz auf, auf dem er dann die Ruhezeit insgesamt einlegte. Eine tägliche Ruhezeit muss innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes abgeschlossen sein. 24-Stunden-Zeiträume sind dadurch charakterisiert, dass sie in dem Moment beginnen, in dem der Fahrer nach einer eingelegten vollständigen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit seine Tätigkeit wieder aufnimmt und spätestens 24 Stunden nach diesem Arbeitsbeginn wieder enden.

den Bestimmungen des Art 12 der Verordnung (EG) 561/2006 („Notfallklausel“) darf ein Fahrer von den in den Art 6 bis 9 festgelegten Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten abweichen, um nach einem geeigneten Halteplatz zu suchen. Die Leitlinie Nr. 1 (in der Anlage) beschreibt diese ausnahmsweise Abweichung.

den Bestimmungen des Artikel 12, der Verordnung (EG) 561 aus 2006, („Notfallklausel“) darf ein Fahrer von den in den Artikel 6 bis 9 festgelegten Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten abweichen, um nach einem geeigneten Halteplatz zu suchen. Die Leitlinie Nr. 1 (in der Anlage) beschreibt diese ausnahmsweise Abweichung. Ist es dem Fahrer aufgrund außergewöhnlicher Umständen nicht möglich, rechtzeitig einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, so darf er, sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, von den Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten abweichen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung erforderlich ist. Artikel 12 erlaubt es einem Fahrer nicht, von den Bestimmungen der Verordnung aus Gründen abzuweichen, die bereits vor Fahrtantritt bekannt waren, wie regelmäßig auftretende Verkehrsstaus, vorhersehbare Wetterbedingungen und bekanntermaßen überfüllte Parkplätze bzw Rasthöfe und dergleichen. Die Situationen müssen vom Willen des Fahrers unabhängig, anscheinend unvermeidbar und selbst bei gebotener Sorgfalt unvorhersehbar sein. Art und Grund der Abweichung hat der Fahrer spätestens bei Erreichen eines geeigneten Halteplatzes schriftlich auf einem Ausdruck zu vermerken. Hinweis: Ohne die geforderte Notiz auf dem Ausdruck aus dem Kontrollgerät kommt Artikel 12 nicht zur Anwendung!Art und Grund der Abweichung hat der Fahrer spätestens bei Erreichen eines geeigneten Halteplatzes schriftlich auf einem Ausdruck zu vermerken. Hinweis: Ohne die geforderte Notiz auf dem Ausdruck aus dem Kontrollgerät kommt Artikel 12 nicht zur Anwendung!, Laut Aussage des Beschuldigten hat dieser, nach Beendigung der Ladetätigkeit, erst nach 01:31 Stunden Lenkzeit den nächsten nahegelegenen Parkplatz gefunden. Die Aufzeichnungen des Kontrollgerätes lassen erkennen, dass am 07.08.2017 im Zeitraum zwischen 12:32 Uhr und 17:32 Uhr, vermutlich während der Ladetätigkeit, mehrere geringfügige Lenkzeiten im Ausmaß von ein bis fünf Minuten aufgezeichnet wurden. Ab 17:33 Uhr wurde eine durchgehende Lenkzeit von 01:31 Stunden aufgezeichnet. An diesem Tag wurden vom Fahrer 536 Tageskilometer mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 65 km/h zurückgelegt. Somit hat der Fahrer im letzten zusammenhängenden Lenkabschnitt durchschnittlich 100 Kilometer zurückgelegt. Dass der Fahrer nach Abschluss des Ladevorgangs nicht auf dem geschlossenen Betriebsgelände verbleiben konnte, ist nachvollziehbar. Vor dem Werkgelände und auch in unmittelbarer Umgebung befinden sich jedoch zahlreiche Abstellplätze (siehe Anlagen, Bild 1 bis 3). Darüber hinaus ist der Abfahrtsort von der Grenze Luxemburg-Deutschland ca 65 km entfernt. Spätestens dort befinden sich weitere geeignete Halteplätze, wie Parkplätze bzw Rasthöfe. Es liegt im Verantwortungsbereich des Fahrers, situationsbedingt sogar vor „Ablauf“ der zulässigen Lenkzeit, einen geeigneten Halteplatz aufzusuchen. Die Einhaltung eines geplanten Tagesziels darf keinesfalls zu einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit führen Zu Schuldspruch 2

  1. Das gleich gilt für den Verstoß am 27.09.
  2. An diesem Tag erfolgte die Abfahrt um 21.45 Uhr. Eine Ruhepause legte unser Mandant dann von 1.00 Uhr bis 5.12 Uhr vor. An seinem letzten Beladepunkt am 28.08.2018 kam Herr P um 12.20 Uhr an. Das Entladen dauerte dann allerdings entgegen der Erwartungen unserer Mandanten wesentlich länger, nämlich bis 14.10 Uhr. Sodann setzte er die Fahrt sofort weiter zu einem Rastplatz nach W, wo er um 14.50 Uhr ankam und eine Ruhepause mit einer Länge von 11,5 Stunden einlegte. Zwar mag die Ruhezeit innerhalb von 24 verkürzt sein. Diese Verkürzung ist aber allenfalls gering und die Ruhepause wurde auch sogleich nachgeholt. Wir fügen hierzu einen weiteren Auszug aus F-B sowie eine kommentierte F-Kartenansicht für den
  3. Und 29.08.2017 als Anlagenkonvolut 3 bei. Eine tägliche Ruhezeit muss innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes abgeschlossen sein. 24-Stunden-Zeiträume sind dadurch charakterisiert, dass sie in dem Moment beginnen, in dem der Fahrer nach einer eingelegten vollständigen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit seine Tätigkeit wieder aufnimmt und spätestens 24 Stunden nach diesem Arbeitsbeginn wieder enden. Analog zu Schuldspruch 1 gründet dieser Verstoß gleichfalls in Verzögerungen bei der Ladetätigkeit. Auch hier gilt, dass es sich bei der Abweichung von den Bestimmungen nicht um einen außergewöhnlichen Umstand (Notfall!) handelt. Verzögerungen bei der Beladung sind erfahrungsgemäß ein regelmäßiges Vorkommnis und sind daher im Arbeitszeitplan des Fahrers durch das Unternehmen entsprechend zu berücksichtigen. Anmerkung: Auch bei Vernachlässigung der beiden „Zwangsruhezeiten“ von 40 und 45 Minuten im Beladezeitraum von 12:21 Uhr bis 14:05 Uhr wird die geforderte tägliche Ruhezeit von zumindest 9 Stunden im 24-Stunden-Zeitraum um eine Stunde verfehlt. Zu Schuldspruch 3
  4. Nach dieser Ruhepause von 11,5 Stunden fuhr unser Mandant vom Autohaus am 29.08.2017 um 2.16 Uhr weiter und führte eine ca. 1stündige Pause um 6.40 Uhr durch. Die Weiterfahrt erfolgte um 7.32 Uhr. In der Nähe von D (S) stellte er nach der Weiterfahrt fest, dass Schaltung und Getriebe eine Störung aufwiesen. Von 9.26 Uhr bis 10.00 Uhr lud der Mandant dann ab. Von dort aus fuhr unser Mandant dann in eine Kfz-Werkstatt in L, wo er um 12.13 Uhr am 29.08.2017 ankam. Die Reparatur wurde dann in der Werkstatt in L vorgenommen. Die Reparatur dauerte ca. 8 Stunden. Als die Reparatur um 20.20 Uhr abgeschlossen war, musste unser Mandant das Werkstattgelände verlassen und suchte die nächste Lkw-Raststätte in D auf, die er um 20.43 Uhr erreichte. Zum Nachweis dürfen wir erneut auf das Anlagenkonvolut 3 verweisen und fügen auch die Rechnung der Werkstatt in L vom 30.08.2017 als Anlage 4 bei. Die Argumentation des Beschuldigten ist nachvollziehbar und schlüssig. Nach dem Verlassen des Werkstattgeländes hat der Beschuldigte bereits nach einer Fahrzeit von 19 Minuten seine tägliche Ruhezeit eingelegt. Durch die aufgezeichnete Ruhezeit während dem Werkstättenaufenthalt und der Ruhezeit nach dem kurzfristigen Erreichen der Raststätte ist von keiner Übermüdung des Fahrers auszugehen. Zusammenfassung Die angezeigten Übertretungen 1 bis 3 wurden aus Sicht des Unterfertigten durch den Meldungsleger korrekt angezeigt. Zu Übertretung 3 wird angemerkt, dass eine Übermüdung des Fahrers aufgrund der außerordentlichen Ruhezeitgestaltung auszuschließen ist. Nach Ansicht des Unterfertigten wurde hier nicht gegen den Schutzzweck der Bestimmungen verstoßen. Anlagen: Bild 1 Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Ausschnitt Firmengelände A M, L-R (Quelle: Google Maps) Bild 2 Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Ansicht Parkplatz Firma A M, L-R (Quelle: Google Maps) Bild 3 Aus technischen Gründen nicht darstellbar, auf die pdf-Version wird verwiesen! Ansicht Parkplatz/Werkstor Firma A M, L-R (Quelle: Google Maps) Bild 4 Aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht! Mögliche Fahrtroute über AW-AX-AY-AZ: Die Entfernung zwischen der Be- und Entladestelle beträgt bei allen möglichen Routenvarianten ca. 350 km. Bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 65 km/h beträgt die reine Lenkzeit mit dem Sattelzugfahrzeug ohne Pausen ca. 5,5 Stunden. Der Routenbeginn in R über die AW, die AX, die AY Richtung Deutschland ist in den F-Aufzeichnungen bis 17:54 Uhr in der Anlage 1 des Beschwerdeführers dokumentiert. Die Route führt am Autobahnkreuz „C“ südlich, vermutlich auf die Autobahn AZ über T und K zum Warempfänger in Deutschland. Weitere Aufzeichnung ab 17:54 Uhr mit dem gewähltem Halteplatz sind nicht vorhanden. Route von L-R nach D-H (Quelle: Google Maps) Bild 5 Aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht! Lageplan Werk R-P in L (Quelle: Google) Das Verwaltungsgericht folgt dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten. Die Feststellungen im Gutachten können anhand der grafischen Darstellung des Zeitstrahls und der minutengenauen Auswertung der einzelnen aufgezeichneten Zeiten durch das dem Anzeigeleger zur Verfügung gestandenen Auswertungsprogramm objektiv überprüft und eindeutig nachvollzogen werden. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Nichteinhaltung der Ruhezeiten auch gar nicht bestritten. Hinsichtlich der Reparatur des Fahrzeuges am 29.08.2017 kann den glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten gefolgt werden, der seine Angaben durch Vorlage einer Werkstattrechnung (Leistungsdatum 29.08.2017) belegte. Die Dauer der Reparatur ergibt sich aus den vorgelegten Ausdrucken des F-Programmes, wonach sich das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX ab 12.18 Uhr an der Adresse der Werkstatt befand und der Fahrer ab diesem Zeitpunkt, lediglich unterbrochen durch zwei kurze Lenkzeiten (Probefahrten?), eine Ruhezeit einlegte. Die darin aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten stimmen mit der Auswertung der Kontrollorgane überein.Hinsichtlich der Reparatur des Fahrzeuges am 29.08.2017 kann den glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten gefolgt werden, der seine Angaben durch Vorlage einer Werkstattrechnung (Leistungsdatum 29.08.2017) belegte. Die Dauer der Reparatur ergibt sich aus den vorgelegten Ausdrucken des F-Programmes, wonach sich das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 ab 12.18 Uhr an der Adresse der Werkstatt befand und der Fahrer ab diesem Zeitpunkt, lediglich unterbrochen durch zwei kurze Lenkzeiten (Probefahrten?), eine Ruhezeit einlegte. Die darin aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten stimmen mit der Auswertung der Kontrollorgane überein. Der Beschuldigte hat weder behauptet noch bewiesen, dass er nach Erreichen des Parkplatzes den Grund der Abweichung auf einem der in Art 12 der Verordnung EG Nr 561/2006 angeführten Dokumente vermerkt hätte. Die vom Beschuldigten vorgelegten Ausdrucke aus dem F-Programm mit handschriftlichen Anmerkungen, wurden laut dem auf dem Ausdruck ersichtlichen Zeitstempel erst am 20.02.2018 angefertigt. Auch der vorliegenden Anzeige lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschuldigte im Zuge der Kontrolle entsprechende Dokumente vorgelegt hätte. Aus diesem Grund konnte keine entsprechende Feststellung getroffen werden.Der Beschuldigte hat weder behauptet noch bewiesen, dass er nach Erreichen des Parkplatzes den Grund der Abweichung auf einem der in Artikel 12, der Verordnung EG Nr 561 aus 2006, angeführten Dokumente vermerkt hätte. Die vom Beschuldigten vorgelegten Ausdrucke aus dem F-Programm mit handschriftlichen Anmerkungen, wurden laut dem auf dem Ausdruck ersichtlichen Zeitstempel erst am 20.02.2018 angefertigt. Auch der vorliegenden Anzeige lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschuldigte im Zuge der Kontrolle entsprechende Dokumente vorgelegt hätte. Aus diesem Grund konnte keine entsprechende Feststellung getroffen werden. 5.

Art 4

lit g der Verordnung (EG) Nr 561/2006 bezeichnet der Ausdruck „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst. Der Ausdruck „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ bezeichnet eine Ruhepause von mindestens elf Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens neun Stunden umfassen muss. Der Ausdruck „reduzierte tägliche Ruhezeit“ bezeichnet eine Ruhepause von mindestens neun Stunden, aber weniger als elf Stunden. 5.

Artikel 4

, Litera g, der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, bezeichnet der Ausdruck „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst. Der Ausdruck „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ bezeichnet eine Ruhepause von mindestens elf Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens neun Stunden umfassen muss. Der Ausdruck „reduzierte tägliche Ruhezeit“ bezeichnet eine Ruhepause von mindestens neun Stunden, aber weniger als elf Stunden.

Art 8

Abs 1 Verordnung (EG) Nr 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

Artikel 8

, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

Art 8

Abs 2 Verordnung (EG) Nr 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stundenzeitraum fällt, mindestens neun Stunden, jedoch weniger als elf Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Artikel 8

, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stundenzeitraum fällt, mindestens neun Stunden, jedoch weniger als elf Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Art 8

Abs 4 Verordnung (EG) Nr 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

Artikel 8

, Absatz 4, Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

Art 12

Verordnung (EG) Nr 561/2006 kann der Fahrer, sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgerätes oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.

Artikel 12

, Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, kann der Fahrer, sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgerätes oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.

§ 134Abs 1 erster Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267/1967 id

F BGBl INr 9/2017, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 oder der Verordnung (EU) Nr 165/2014 zuwiderhandelt.

Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr 9 aus 2017,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, oder der Verordnung (EU) Nr 165 aus 2014, zuwiderhandelt.

§ 134

Abs 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr 561/2006 und (EU) Nr 165/2014 anhand des Anhanges 3 der Richtlinie 2006/22/EG idF der Verordnung (EU) 2016/403, ABl Nr L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Fall eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen.

Paragraph 134, Absatz eins b, KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr 561 aus 2006, und (EU) Nr 165 aus 2014, anhand des Anhanges 3 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, Amtsblatt Nr L 74 vom

  1. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Fall eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte steht fest, dass der Beschuldigte tatbestandsgemäß gegen Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO Nr 561/2006 verstoßen hat. Hinsichtlich des Spruchpunktes
  2. wurde die einzuhaltende tägliche Ruhezeit von neun Stunden um mehr als eine Stunde unterschritten.

Anhang 3 der Richtlinie 2006/22/EG idF Verordnung (EU) 2016/403 handelt es sich dabei um einen schwerwiegenden Verstoß. Beim Spruchpunkt

  1. wurde die geteilte Ruhezeit um mehr als zwei Stunden unterschritten, weshalb ein sehr schwerwiegender Verstoß vorliegt. Auch beim Spruchpunkt
  2. wurde die reduzierte tägliche Ruhezeit von neun Stunden um mehr als zwei Stunden unterschritten, weshalb auch hier ein schwerwiegender Verstoß vorliegt. Hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte steht fest, dass der Beschuldigte tatbestandsgemäß gegen Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO Nr 561 aus 2006, verstoßen hat. Hinsichtlich des Spruchpunktes
  3. wurde die einzuhaltende tägliche Ruhezeit von neun Stunden um mehr als eine Stunde unterschritten.

Anhang 3 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung Verordnung (EU) 2016/403 handelt es sich dabei um einen schwerwiegenden Verstoß. Beim Spruchpunkt

  1. wurde die geteilte Ruhezeit um mehr als zwei Stunden unterschritten, weshalb ein sehr schwerwiegender Verstoß vorliegt. Auch beim Spruchpunkt
  2. wurde die reduzierte tägliche Ruhezeit von neun Stunden um mehr als zwei Stunden unterschritten, weshalb auch hier ein schwerwiegender Verstoß vorliegt. Hinsichtlich aller drei Spruchpunkte macht der Beschuldigte in seiner Beschwerde außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art 12 der Verordnung (EG) 561/2006 geltend. Hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. und
  4. beruft sich der Beschuldigte auf unvorhersehbar lange Abladezeiten. Bezüglich des dritten Spruchpunktes wird eine unvorhergesehene Störung der Schaltung und des Getriebes geltend gemacht, welche eine aufwendige Reparatur notwendig machten, nach deren Abschluss der Beschuldigte gezwungen gewesen sei, die Reparaturwerkstätte zu verlassen und den nächstgelegenen Parkplatz aufzusuchen.Hinsichtlich aller drei Spruchpunkte macht der Beschuldigte in seiner Beschwerde außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 12, der Verordnung (EG) 561 aus 2006, geltend. Hinsichtlich der Spruchpunkte
  5. und
  6. beruft sich der Beschuldigte auf unvorhersehbar lange Abladezeiten. Bezüglich des dritten Spruchpunktes wird eine unvorhergesehene Störung der Schaltung und des Getriebes geltend gemacht, welche eine aufwendige Reparatur notwendig machten, nach deren Abschluss der Beschuldigte gezwungen gewesen sei, die Reparaturwerkstätte zu verlassen und den nächstgelegenen Parkplatz aufzusuchen. Art 12 der Verordnung (EG) 561/2006 erlaubt es einem Fahrer allerdings nicht, von den Bestimmungen der Verordnung aus Gründen abzuweichen, die bereits vor Fahrtantritt bekannt waren, wie regelmäßig auftretende Verkehrsstaus, vorhersehbare Wetterbedingungen und bekanntermaßen überfüllte Parkplätze bzw Rasthöfe und dergleichen. Die Situationen müssen vom Willen des Fahrers unabhängig, anscheinend unvermeidbar und selbst bei gebotener Sorgfalt unvorhersehbar sein (vgl EuGH 09.11.1995, C-235/94 sowie die darauf beruhende Leitlinie Nr 1 der Europäischen Kommission zu Art 12 der Verordnung (EG) Nr 561/2006).Artikel 12, der Verordnung (EG) 561 aus 2006, erlaubt es einem Fahrer allerdings nicht, von den Bestimmungen der Verordnung aus Gründen abzuweichen, die bereits vor Fahrtantritt bekannt waren, wie regelmäßig auftretende Verkehrsstaus, vorhersehbare Wetterbedingungen und bekanntermaßen überfüllte Parkplätze bzw Rasthöfe und dergleichen. Die Situationen müssen vom Willen des Fahrers unabhängig, anscheinend unvermeidbar und selbst bei gebotener Sorgfalt unvorhersehbar sein vergleiche EuGH 09.11.1995, C-235/94 sowie die darauf beruhende Leitlinie Nr 1 der Europäischen Kommission zu Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006,). Somit liegt hinsichtlich der Spruchpunkte
  7. und
  8. kein außergewöhnlicher Umstand vor. Verzögerungen bei der Be- bzw Entladung sind erfahrungsgemäß ein regelmäßiges Vorkommnis und sind daher im Arbeitszeitplan des Fahrers durch das Unternehmen entsprechend zu berücksichtigen. Zu Spruchpunkt
  9. ist weiters zu bemerken, dass der Beschuldigte nach Beendigung der Ladetätigkeit erst nach einer Fahrzeit von 1 Stunde und 31 Minuten die Ruhezeit begonnen hat. Dass der Fahrer nach Abschluss des Ladevorganges nicht auf dem geschlossenen Betriebsgelände verbleiben konnte, ist nachvollziehbar. Allerdings hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass sehr wohl näher liegende Parkplätze vorhanden gewesen wären. Diesen Feststellungen des Sachverständigen ist der Beschuldigte nicht qualifiziert entgegengetreten, sondern hat nur pauschal auf ein mehr oder weniger flächendeckendes Parkverbot im Industriegebiet verwiesen. Zu Spruchpunkt 2 ist ergänzend auszuführen, dass der Beschuldigte, um die vorgeschriebene Ruhezeit einzuhalten, seine Ruhezeit um 12.45 Uhr beginnen hätte müssen. Da er nach eigenen Angaben erst um 12.20 Uhr bei der Entladestelle angekommen ist, hätte die Entladung in einer äußerst kurzen Zeitspanne stattfinden müssen, um dem Beschuldigten anschließend auch noch das zeitgerechte Aufsuchen eines Parkplatzes zu ermöglichen. Wie bereits unter Punkt
  10. festgestellt und unter Punkt
  11. beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer am 29.08.2018 bedingt durch die notwendige Reparatur seines Fahrzeuges und der Unmöglichkeit des anschließenden Verbleibes in der Werkstätte seine Ruhezeit zu spät angetreten. Im Falle eines defekten Fahrzeuges ist von einem außergewöhnlichen Ereignis (Notfall!) auszugehen. Es ist auch anzunehmen, dass dieser Defekt für den Beschuldigten auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht vorhersehbar war. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 12 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 wäre es allerdings erforderlich, dass der Fahrer, sobald er anhält, handschriftlich Art und Grund der Abweichung auf dem Schaublatt, auf dem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan vermerkt. Das Vorliegen derartiger handschriftlicher Aufzeichnungen wurde jedoch vom Beschuldigten nicht nachgewiesen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Rahmen der Kontrolle derartige Aufzeichnungen vorgewiesen hätte Die Ausnahmeregelung des Art 12 Verordnung (EG) Nr 561/2006 kommt daher in diesem Fall nicht zur Anwendung.Wie bereits unter Punkt
  12. festgestellt und unter Punkt
  13. beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer am 29.08.2018 bedingt durch die notwendige Reparatur seines Fahrzeuges und der Unmöglichkeit des anschließenden Verbleibes in der Werkstätte seine Ruhezeit zu spät angetreten. Im Falle eines defekten Fahrzeuges ist von einem außergewöhnlichen Ereignis (Notfall!) auszugehen. Es ist auch anzunehmen, dass dieser Defekt für den Beschuldigten auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht vorhersehbar war. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, wäre es allerdings erforderlich, dass der Fahrer, sobald er anhält, handschriftlich Art und Grund der Abweichung auf dem Schaublatt, auf dem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan vermerkt. Das Vorliegen derartiger handschriftlicher Aufzeichnungen wurde jedoch vom Beschuldigten nicht nachgewiesen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Rahmen der Kontrolle derartige Aufzeichnungen vorgewiesen hätte Die Ausnahmeregelung des Artikel 12, Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, kommt daher in diesem Fall nicht zur Anwendung.
  14. Nach § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
  15. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Hinsichtlich den Spruchpunkten
  16. und
  17. ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, darzutun, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, sind Verzögerungen beim Be- bzw Entladen ein regelmäßiges Vorkommnis und sind daher bei der Planung entsprechend zur berücksichtigen. Indem der Beschuldigte keine entsprechenden Ladezeiten eingeplant bzw nach dem Entladen noch größere Strecken zurückgelegt hat, hat er die vorgeschriebenen Ruhezeiten jeweils erheblich unterschritten. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.Hinsichtlich den Spruchpunkten
  18. und
  19. ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, darzutun, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, sind Verzögerungen beim Be- bzw Entladen ein regelmäßiges Vorkommnis und sind daher bei der Planung entsprechend zur berücksichtigen. Indem der Beschuldigte keine entsprechenden Ladezeiten eingeplant bzw nach dem Entladen noch größere Strecken zurückgelegt hat, hat er die vorgeschriebenen Ruhezeiten jeweils erheblich unterschritten. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt. Bezüglich des Spruchpunktes
  20. ist es dem Beschuldigten gelungen, nachzuweisen, dass ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Art 12 Verordnung (EG) Nr 561/2006 vorgelegen hat. Die Anwendung von Art 12 scheiterte lediglich an der nicht nachgewiesenen Vornahme von Anmerkungen auf dem Schaublatt, einem Ausdruck des Kontrollgerätes oder im Arbeitszeitplan. Es ist daher in diesem Fall von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten in Hinblick auf die Ruhezeitverkürzung auszugehen. Weiters ist aufgrund der aufgezeichneten Ruhezeit während des Werkstättenaufenthaltes und der Ruhezeit nach dem kurzfristigen Erreichen der Raststätte nicht von einer Übermüdung des Beschuldigten und somit auch von keiner Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen.Bezüglich des Spruchpunktes
  21. ist es dem Beschuldigten gelungen, nachzuweisen, dass ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Artikel 12, Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, vorgelegen hat. Die Anwendung von Artikel 12, scheiterte lediglich an der nicht nachgewiesenen Vornahme von Anmerkungen auf dem Schaublatt, einem Ausdruck des Kontrollgerätes oder im Arbeitszeitplan. Es ist daher in diesem Fall von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten in Hinblick auf die Ruhezeitverkürzung auszugehen. Weiters ist aufgrund der aufgezeichneten Ruhezeit während des Werkstättenaufenthaltes und der Ruhezeit nach dem kurzfristigen Erreichen der Raststätte nicht von einer Übermüdung des Beschuldigten und somit auch von keiner Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Aus diesem Grund war das Strafverfahren bezüglich des dritten Spruchpunktes

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G iVm § 38 VwGVG einzustellen.Aus diesem Grund war das Strafverfahren bezüglich des dritten Spruchpunktes

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen. 7.

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Beschuldigten übertretenen Vorschriften sollen gewährleisten, dass Lenker von Schwerfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie auch die entsprechenden Ruhezeiten hatten und ihre Aufmerksamkeit und Konzentration nicht durch zu lange Lenkzeiten ohne entsprechende Ruhezeiten beeinträchtigt wird, weil übermüdete Lenker die Verkehrssicherheit gefährden. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten dieses geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit nicht unerheblich gefährdet. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/09/0005).Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche VwGH 04.09.2003, 2003/09/0005). Dem Beschuldigten ist es nicht gelungen darzulegen, warum ihn im gegenständlichen Fall kein Verschulden treffe. Fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten wird daher angenommen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten im Bundesland Vorarlberg zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind keine hervorgetreten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, dass er keine Angaben zu seinem Nettoeinkommen machen möchte. Er sei in Besitz eines Hauses und müsse dafür noch Schulden zurückzahlen. Er sei sorgepflichtig für seine Ehegattin. Das Verwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.200 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Berufskraftfahrer ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht wesentlich schlechter gestellt ist, als die erwähnte Vergleichsperson. Im Übrigen wurde über den Beschwerdeführer jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, weshalb eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht möglich war.

  1. Nach § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Jugendlicher ist.
  2. Nach Paragraph 20, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Jugendlicher ist. Bei Ungehorsamsdelikten kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen (VwGH 25.08.2010, 2010/03/0066). Weiters kann der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG bewirken (vgl VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155). Das Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit alleine stellt daher kein Überwiegen der Milderungsgründe dar. Worin ein Überwiegen der Milderungsgründe ansonsten gegeben sein soll, wurde vom Beschuldigten nicht näher dargelegt. Daher kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall keine außerordentliche Strafmilderung zur Anwendung gelangen.Bei Ungehorsamsdelikten kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen (VwGH 25.08.2010, 2010/03/0066). Weiters kann der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des Paragraph 20, VStG bewirken vergleiche VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155). Das Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit alleine stellt daher kein Überwiegen der Milderungsgründe dar. Worin ein Überwiegen der Milderungsgründe ansonsten gegeben sein soll, wurde vom Beschuldigten nicht näher dargelegt. Daher kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall keine außerordentliche Strafmilderung zur Anwendung gelangen.
  3. Die Tatumschreibung (zweiter Satz) zum Spruchpunkt
  4. war durch Einfügen der Worte „die Ruhezeit“ grammatikalisch richtig zu stellen. Des Weiteren hatte die im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommene Bezeichnung des Kontrollzeitpunktes als Tatzeit zu entfallen, da § 134 Abs 1a KFG nur eine Sonderbestimmung für den Tatort, nicht aber für die Tatzeit enthält. Im Übrigen enthalten die Spruchpunkte
  5. und
  6. den tatsächlichen Begehungszeitpunkt der Übertretung, weshalb die Anführung des Kontrollzeitpunktes zu entfallen hatte.Des Weiteren hatte die im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommene Bezeichnung des Kontrollzeitpunktes als Tatzeit zu entfallen, da Paragraph 134, Absatz eins a, KFG nur eine Sonderbestimmung für den Tatort, nicht aber für die Tatzeit enthält. Im Übrigen enthalten die Spruchpunkte
  7. und
  8. den tatsächlichen Begehungszeitpunkt der Übertretung, weshalb die Anführung des Kontrollzeitpunktes zu entfallen hatte.
  9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.155.2018.R16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.