GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „
Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 29.05.2018 ersatzlos behoben.“„
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 29.05.2018 ersatzlos behoben.“ Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 29.05.2018 wurde der Bauantrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2017 [gemeint wohl: vom 30.07.2015]
F, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass der Bauantrag nicht innerhalb der vorgegebenen Monatsfrist bei der Behörde eingegangen sei. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides in der Weise aufgetragen, dass die beim Objekt P ohne Vorliegen eines Baukonsenses errichtete Garage mit Abstellraum auf den Liegenschaften GSt-Nrn XXX und YYY, KG L, beseitigt werde.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 29.05.2018 wurde der Bauantrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2017 [gemeint wohl: vom 30.07.2015]
Paragraph 40, Absatz 3, Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass der Bauantrag nicht innerhalb der vorgegebenen Monatsfrist bei der Behörde eingegangen sei. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides in der Weise aufgetragen, dass die beim Objekt P ohne Vorliegen eines Baukonsenses errichtete Garage mit Abstellraum auf den Liegenschaften GSt-Nrn römisch 30 und YYY, KG L, beseitigt werde. Mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L vom 31.07.2018 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz bestätigt.
Abs 1 Baugesetz die Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes für den Fall angedroht, dass dieser nicht innert eines Monats einen entsprechenden Bauantrag einbringt.Mit Schreiben vom 10.04.2013 hat die Gemeinde L gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz eins, Baugesetz die Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes für den Fall angedroht, dass dieser nicht innert eines Monats einen entsprechenden Bauantrag einbringt. Mit Eingabe vom 30.07.2015 hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde L für den Neubau der Garage auf den GSt-Nrn XXX, sowie YYY, jeweils KG L, einen Bauantrag gestellt.Mit Eingabe vom 30.07.2015 hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde L für den Neubau der Garage auf den GSt-Nrn römisch 30 , sowie YYY, jeweils KG L, einen Bauantrag gestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 25.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer
Abs 3 Baugesetz aufgetragen, spätestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand in der Weise herzustellen, dass das beim Objekt P auf den Liegenschaften GSt-Nrn XXX und YYY, jeweils KG L, ohne Vorliegen der notwendigen Flächenwidmung und eines Baukonsenses errichtete Gebäude (eine Garage mit Abstellraum) beseitigt wird.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 25.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz 3, Baugesetz aufgetragen, spätestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand in der Weise herzustellen, dass das beim Objekt P auf den Liegenschaften GSt-Nrn römisch 30 und YYY, jeweils KG L, ohne Vorliegen der notwendigen Flächenwidmung und eines Baukonsenses errichtete Gebäude (eine Garage mit Abstellraum) beseitigt wird. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L vom 29.07.2016 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Baubehörde erster Instanz bestätigt. Der dagegen wiederum erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15.12.2016, Zl LVwG-318-28/2016-R8, ebenfalls keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg ist rechtskräftig. 4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 5.1.
G, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 22/2014, hat die Behörde über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.5.1.
Paragraph 28, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, hat die Behörde über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.
G, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
Paragraph 28, Absatz 2, BauG, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. Nach § 28 Abs 3 BauG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen
G ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Absatz 2, für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen
Paragraph 29, nicht erfüllt werden können.
G, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 47/2017, ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen.
Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2017,, ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen.
G hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 – wenn eine Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit a oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt, gegenüber dem Bauherren alternativ nach lit a oder lit b vorzugehen:
Paragraph 40, Absatz eins, BauG hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach Paragraph 39, – wenn eine Überprüfung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt, gegenüber dem Bauherren alternativ nach Litera a, oder Litera b, vorzugehen:
G hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen, wenn der Bauherr einer Aufforderung nach Abs 1 lit a durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht nachkommt oder die Baubewilligung versagt wurde bzw aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte. § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 40, Absatz 2, BauG hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen, wenn der Bauherr einer Aufforderung nach Absatz eins, Litera a, durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht nachkommt oder die Baubewilligung versagt wurde bzw aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte. Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. 5.
Abs 2 (vormals § 40 Abs 3) Baugesetz die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen hat. Der ungenutzte Ablauf dieser Frist – wenn also kein Bauantrag innerhalb dieser Frist eingebracht wurde – entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Entscheidungspflicht über einen später eingebrachten Bauantrag. Vielmehr ist die Baubehörde verpflichtet, einen Bauantrag unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung inhaltlich zu prüfen und darf ihn nicht als verspätet eingebracht zurückweisen. Die Baubehörde hat nach Paragraph 28, Absatz eins, BauG über den Bauantrag ehestens zu entscheiden. Die Einbringung eines Bauantrages löst somit nicht nur die Entscheidungsfrist, sondern auch die Entscheidungspflicht der Behörde aus, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt ein Bauantrag eingebracht wurde. Eine Frist, nach deren Ablauf ein Bauantrag unzulässig wäre, findet sich im Baugesetz nicht. Die im Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Baugesetz normierte Frist von einem Monat hat lediglich zur Folge, dass die Behörde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
Paragraph 40, Absatz 2, (vormals Paragraph 40, Absatz 3,) Baugesetz die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen hat. Der ungenutzte Ablauf dieser Frist – wenn also kein Bauantrag innerhalb dieser Frist eingebracht wurde – entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Entscheidungspflicht über einen später eingebrachten Bauantrag. Vielmehr ist die Baubehörde verpflichtet, einen Bauantrag unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung inhaltlich zu prüfen und darf ihn nicht als verspätet eingebracht zurückweisen. Sofern noch keine Entscheidung über seinen Bauantrag vorliegt, ist der Antragsteller jederzeit berechtigt, einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Selbst nach rechtskräftiger Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann der Bauwerber noch einen Bauantrag einbringen und somit deren Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Bauantrag hinausschieben. Die Einbringung eines Bauantrages bewirkt nämlich, dass eine rechtskräftige Verfügung über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes während des laufenden Bauverfahrens nicht vollstreckt werden kann (vgl den oben zitierten Motivenbericht zur Regierungsvorlage zu § 40 Abs 3 BauG).Sofern noch keine Entscheidung über seinen Bauantrag vorliegt, ist der Antragsteller jederzeit berechtigt, einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Selbst nach rechtskräftiger Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann der Bauwerber noch einen Bauantrag einbringen und somit deren Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Bauantrag hinausschieben. Die Einbringung eines Bauantrages bewirkt nämlich, dass eine rechtskräftige Verfügung über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes während des laufenden Bauverfahrens nicht vollstreckt werden kann vergleiche den oben zitierten Motivenbericht zur Regierungsvorlage zu Paragraph 40, Absatz 3, BauG). Mit der Zurückweisung des Bauantrages wegen „Verspätung“ hat die erstinstanzliche Baubehörde dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert. Die Zurückweisung des eingebrachten Bauantrages war somit rechtswidrig, weshalb der erstinstanzliche Bescheid zu beheben war. Nachdem die Berufungsbehörde dies verkannt hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. 5.3. Die verfügte Herstellung des rechtmäßigen Zustands hinsichtlich der Garage mit Abstellraum beim Objekt P auf den Liegenschaften GSt-Nrn XXX und YYY, jeweils KG L, wurde mit Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15.12.2016, Zl LVwG-318-28/2016-R8, rechtskräftig. Somit liegt hinsichtlich der verfügten Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eine rechtskräftige Entscheidung vor.5.3. Die verfügte Herstellung des rechtmäßigen Zustands hinsichtlich der Garage mit Abstellraum beim Objekt P auf den Liegenschaften GSt-Nrn römisch 30 und YYY, jeweils KG L, wurde mit Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15.12.2016, Zl LVwG-318-28/2016-R8, rechtskräftig. Somit liegt hinsichtlich der verfügten Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eine rechtskräftige Entscheidung vor. Wenn eine Behörde über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entscheidet, verletzt sie nach der Judikatur des VfGH eine betroffene Partei in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Verfassungssammlung 6930, 10.086). Ein solcher Bescheid ist rechtswidrig (VwGH 18.03.2013, 2010/05/0077). Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Garage mit Abstellraum erneut die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
G verfügt, obwohl bereits eine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass in der Zwischenzeit eine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage in entscheidungswesentlichen Punkten eingetreten wäre. Somit hat die Baubehörde – bei unverändertem Sachverhalt – ungeachtet der Rechtskraft der hierüber bereits früher ergangenen Entscheidung neuerlich in der Sache entschieden. Der erstinstanzliche Bescheid hat den Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weshalb der Bescheid auch in diesem Punkt rechtswidrig war. Nachdem die Berufungsbehörde dies ebenfalls verkannt hat, war der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich entsprechend abzuändern.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Garage mit Abstellraum erneut die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Paragraph 40, Absatz 3, BauG verfügt, obwohl bereits eine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass in der Zwischenzeit eine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage in entscheidungswesentlichen Punkten eingetreten wäre. Somit hat die Baubehörde – bei unverändertem Sachverhalt – ungeachtet der Rechtskraft der hierüber bereits früher ergangenen Entscheidung neuerlich in der Sache entschieden. Der erstinstanzliche Bescheid hat den Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weshalb der Bescheid auch in diesem Punkt rechtswidrig war. Nachdem die Berufungsbehörde dies ebenfalls verkannt hat, war der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich entsprechend abzuändern. 5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.