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{'item': 'LVwG-318-62/2018-R15'}

Obsah (6)§ 28§ 66§ 25a§ 40§ 29§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-318-62/2018-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „

§ 66

Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 29.05.2018 ersatzlos behoben.“„

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 29.05.2018 ersatzlos behoben.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 29.05.2018 wurde der Bauantrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2017 [gemeint wohl: vom 30.07.2015]

§ 40Abs 3 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001 idg

F, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass der Bauantrag nicht innerhalb der vorgegebenen Monatsfrist bei der Behörde eingegangen sei. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides in der Weise aufgetragen, dass die beim Objekt P ohne Vorliegen eines Baukonsenses errichtete Garage mit Abstellraum auf den Liegenschaften GSt-Nrn XXX und YYY, KG L, beseitigt werde.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 29.05.2018 wurde der Bauantrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2017 [gemeint wohl: vom 30.07.2015]

Paragraph 40, Absatz 3, Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass der Bauantrag nicht innerhalb der vorgegebenen Monatsfrist bei der Behörde eingegangen sei. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides in der Weise aufgetragen, dass die beim Objekt P ohne Vorliegen eines Baukonsenses errichtete Garage mit Abstellraum auf den Liegenschaften GSt-Nrn römisch 30 und YYY, KG L, beseitigt werde. Mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L vom 31.07.2018 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz bestätigt.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verletze das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG), weil die Behörde eine Sachentscheidung zu Unrecht ablehne. Die Behörde verkenne dabei, dass es bei der Monatsfrist nach § 40 Abs 1 BauG nicht auf den Eingang des Bauantrages bei der Behörde ankommen könne, sondern auf das fristgerechte Absenden des Bauantrages. Es handle sich dabei um eine verfahrensrechtliche Frist, nicht um eine materiell rechtliche Frist. In Verkennung dieses Umstandes setze sich die Behörde nicht mit der Frage auseinander, ob der Antrag des Beschwerdeführers fristgerecht eingebracht worden sei und demnach inhaltlich zu behandeln gewesen wäre. Vielmehr verweigere die Behörde a priori und apodiktisch jede Sachentscheidung. Nachdem die Behörde keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Bauantrag fristgerecht abgesendet worden sei, liege auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei die verfügte 3-Monatsfrist nicht angemessen. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet, nachdem sich die Begründung lediglich in der Behauptung mangelnder Fristgerechtigkeit erschöpfe.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verletze das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG), weil die Behörde eine Sachentscheidung zu Unrecht ablehne. Die Behörde verkenne dabei, dass es bei der Monatsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, BauG nicht auf den Eingang des Bauantrages bei der Behörde ankommen könne, sondern auf das fristgerechte Absenden des Bauantrages. Es handle sich dabei um eine verfahrensrechtliche Frist, nicht um eine materiell rechtliche Frist. In Verkennung dieses Umstandes setze sich die Behörde nicht mit der Frage auseinander, ob der Antrag des Beschwerdeführers fristgerecht eingebracht worden sei und demnach inhaltlich zu behandeln gewesen wäre. Vielmehr verweigere die Behörde a priori und apodiktisch jede Sachentscheidung. Nachdem die Behörde keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Bauantrag fristgerecht abgesendet worden sei, liege auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei die verfügte 3-Monatsfrist nicht angemessen. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet, nachdem sich die Begründung lediglich in der Behauptung mangelnder Fristgerechtigkeit erschöpfe.
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: Im Zuge einer Begehung am 27.03.2013 wurde durch die zuständige Baubehörde festgestellt, dass auf den GSt-Nrn YYY und XXX, jeweils KG L, eine Garage mit Abstellraum ohne Baubewilligung errichtet wurde.Im Zuge einer Begehung am 27.03.2013 wurde durch die zuständige Baubehörde festgestellt, dass auf den GSt-Nrn YYY und römisch 30 , jeweils KG L, eine Garage mit Abstellraum ohne Baubewilligung errichtet wurde. Mit Schreiben vom 10.04.2013 hat die Gemeinde L gegenüber dem Beschwerdeführer

§ 40

Abs 1 Baugesetz die Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes für den Fall angedroht, dass dieser nicht innert eines Monats einen entsprechenden Bauantrag einbringt.Mit Schreiben vom 10.04.2013 hat die Gemeinde L gegenüber dem Beschwerdeführer

Paragraph 40, Absatz eins, Baugesetz die Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes für den Fall angedroht, dass dieser nicht innert eines Monats einen entsprechenden Bauantrag einbringt. Mit Eingabe vom 30.07.2015 hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde L für den Neubau der Garage auf den GSt-Nrn XXX, sowie YYY, jeweils KG L, einen Bauantrag gestellt.Mit Eingabe vom 30.07.2015 hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde L für den Neubau der Garage auf den GSt-Nrn römisch 30 , sowie YYY, jeweils KG L, einen Bauantrag gestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 25.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer

§ 40

Abs 3 Baugesetz aufgetragen, spätestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand in der Weise herzustellen, dass das beim Objekt P auf den Liegenschaften GSt-Nrn XXX und YYY, jeweils KG L, ohne Vorliegen der notwendigen Flächenwidmung und eines Baukonsenses errichtete Gebäude (eine Garage mit Abstellraum) beseitigt wird.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 25.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 40, Absatz 3, Baugesetz aufgetragen, spätestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand in der Weise herzustellen, dass das beim Objekt P auf den Liegenschaften GSt-Nrn römisch 30 und YYY, jeweils KG L, ohne Vorliegen der notwendigen Flächenwidmung und eines Baukonsenses errichtete Gebäude (eine Garage mit Abstellraum) beseitigt wird. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L vom 29.07.2016 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Baubehörde erster Instanz bestätigt. Der dagegen wiederum erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15.12.2016, Zl LVwG-318-28/2016-R8, ebenfalls keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg ist rechtskräftig. 4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 5.1.

§ 28Abs 1 Bau

G, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 22/2014, hat die Behörde über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.5.1.

Paragraph 28, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, hat die Behörde über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.

§ 28Abs 2 Bau

G, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

Paragraph 28, Absatz 2, BauG, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. Nach § 28 Abs 3 BauG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen

§ 29nicht erfüllt werden können.Nach Paragraph 28, Absatz 3, Bau

G ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Absatz 2, für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen

Paragraph 29, nicht erfüllt werden können.

§ 38Abs 1 lit a Bau

G, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 47/2017, ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen.

Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2017,, ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen.

§ 40Abs 1 Bau

G hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 – wenn eine Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit a oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt, gegenüber dem Bauherren alternativ nach lit a oder lit b vorzugehen:

Paragraph 40, Absatz eins, BauG hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach Paragraph 39, – wenn eine Überprüfung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt, gegenüber dem Bauherren alternativ nach Litera a, oder Litera b, vorzugehen:

  1. a)Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder
  2. b)sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 40Abs 2 Bau

G hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen, wenn der Bauherr einer Aufforderung nach Abs 1 lit a durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht nachkommt oder die Baubewilligung versagt wurde bzw aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte. § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 40, Absatz 2, BauG hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen, wenn der Bauherr einer Aufforderung nach Absatz eins, Litera a, durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht nachkommt oder die Baubewilligung versagt wurde bzw aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte. Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. 5.

  1. Im Motivenbericht zu § 40 Abs 3 (nunmehr § 40 Abs 2) Baugesetz, Beilage 45/2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages (Regierungsvorlage), ist Folgendes festgehalten: „Nach dieser Bestimmung ist die Herstellung des rechtmäßigen Zustands (insbesondere Beseitigung des konsenslosen Bauwerks(teiles)) zu verfügen, wenn der Aufforderung nach Abs 1 nicht innerhalb eines Monats entsprochen wurde; auch wenn nach Ablauf der1-Monats-Frist eine Baueingabe gemacht wird, kann die Herstellung des rechtmäßigen Zustands verfügt werden, die Verfügung kann jedoch erst nach negativer Erledigung des Bauantrags bzw der Bauanzeige vollstreckt werden; […]“5.
  2. Im Motivenbericht zu Paragraph 40, Absatz 3, (nunmehr Paragraph 40, Absatz 2,) Baugesetz, Beilage 45 aus 2001, zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landtages (Regierungsvorlage), ist Folgendes festgehalten: „Nach dieser Bestimmung ist die Herstellung des rechtmäßigen Zustands (insbesondere Beseitigung des konsenslosen Bauwerks(teiles)) zu verfügen, wenn der Aufforderung nach Absatz eins, nicht innerhalb eines Monats entsprochen wurde; auch wenn nach Ablauf der, 1-Monats-Frist eine Baueingabe gemacht wird, kann die Herstellung des rechtmäßigen Zustands verfügt werden, die Verfügung kann jedoch erst nach negativer Erledigung des Bauantrags bzw der Bauanzeige vollstreckt werden; […]“ Die Baubehörde hat nach § 28 Abs 1 BauG über den Bauantrag ehestens zu entscheiden. Die Einbringung eines Bauantrages löst somit nicht nur die Entscheidungsfrist, sondern auch die Entscheidungspflicht der Behörde aus, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt ein Bauantrag eingebracht wurde. Eine Frist, nach deren Ablauf ein Bauantrag unzulässig wäre, findet sich im Baugesetz nicht. Die im § 40 Abs 1 lit a Baugesetz normierte Frist von einem Monat hat lediglich zur Folge, dass die Behörde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

§ 40

Abs 2 (vormals § 40 Abs 3) Baugesetz die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen hat. Der ungenutzte Ablauf dieser Frist – wenn also kein Bauantrag innerhalb dieser Frist eingebracht wurde – entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Entscheidungspflicht über einen später eingebrachten Bauantrag. Vielmehr ist die Baubehörde verpflichtet, einen Bauantrag unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung inhaltlich zu prüfen und darf ihn nicht als verspätet eingebracht zurückweisen. Die Baubehörde hat nach Paragraph 28, Absatz eins, BauG über den Bauantrag ehestens zu entscheiden. Die Einbringung eines Bauantrages löst somit nicht nur die Entscheidungsfrist, sondern auch die Entscheidungspflicht der Behörde aus, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt ein Bauantrag eingebracht wurde. Eine Frist, nach deren Ablauf ein Bauantrag unzulässig wäre, findet sich im Baugesetz nicht. Die im Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Baugesetz normierte Frist von einem Monat hat lediglich zur Folge, dass die Behörde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

Paragraph 40, Absatz 2, (vormals Paragraph 40, Absatz 3,) Baugesetz die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen hat. Der ungenutzte Ablauf dieser Frist – wenn also kein Bauantrag innerhalb dieser Frist eingebracht wurde – entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Entscheidungspflicht über einen später eingebrachten Bauantrag. Vielmehr ist die Baubehörde verpflichtet, einen Bauantrag unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung inhaltlich zu prüfen und darf ihn nicht als verspätet eingebracht zurückweisen. Sofern noch keine Entscheidung über seinen Bauantrag vorliegt, ist der Antragsteller jederzeit berechtigt, einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Selbst nach rechtskräftiger Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann der Bauwerber noch einen Bauantrag einbringen und somit deren Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Bauantrag hinausschieben. Die Einbringung eines Bauantrages bewirkt nämlich, dass eine rechtskräftige Verfügung über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes während des laufenden Bauverfahrens nicht vollstreckt werden kann (vgl den oben zitierten Motivenbericht zur Regierungsvorlage zu § 40 Abs 3 BauG).Sofern noch keine Entscheidung über seinen Bauantrag vorliegt, ist der Antragsteller jederzeit berechtigt, einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Selbst nach rechtskräftiger Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann der Bauwerber noch einen Bauantrag einbringen und somit deren Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Bauantrag hinausschieben. Die Einbringung eines Bauantrages bewirkt nämlich, dass eine rechtskräftige Verfügung über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes während des laufenden Bauverfahrens nicht vollstreckt werden kann vergleiche den oben zitierten Motivenbericht zur Regierungsvorlage zu Paragraph 40, Absatz 3, BauG). Mit der Zurückweisung des Bauantrages wegen „Verspätung“ hat die erstinstanzliche Baubehörde dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert. Die Zurückweisung des eingebrachten Bauantrages war somit rechtswidrig, weshalb der erstinstanzliche Bescheid zu beheben war. Nachdem die Berufungsbehörde dies verkannt hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. 5.3. Die verfügte Herstellung des rechtmäßigen Zustands hinsichtlich der Garage mit Abstellraum beim Objekt P auf den Liegenschaften GSt-Nrn XXX und YYY, jeweils KG L, wurde mit Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15.12.2016, Zl LVwG-318-28/2016-R8, rechtskräftig. Somit liegt hinsichtlich der verfügten Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eine rechtskräftige Entscheidung vor.5.3. Die verfügte Herstellung des rechtmäßigen Zustands hinsichtlich der Garage mit Abstellraum beim Objekt P auf den Liegenschaften GSt-Nrn römisch 30 und YYY, jeweils KG L, wurde mit Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15.12.2016, Zl LVwG-318-28/2016-R8, rechtskräftig. Somit liegt hinsichtlich der verfügten Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eine rechtskräftige Entscheidung vor. Wenn eine Behörde über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entscheidet, verletzt sie nach der Judikatur des VfGH eine betroffene Partei in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Verfassungssammlung 6930, 10.086). Ein solcher Bescheid ist rechtswidrig (VwGH 18.03.2013, 2010/05/0077). Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Garage mit Abstellraum erneut die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

§ 40Abs 3 Bau

G verfügt, obwohl bereits eine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass in der Zwischenzeit eine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage in entscheidungswesentlichen Punkten eingetreten wäre. Somit hat die Baubehörde – bei unverändertem Sachverhalt – ungeachtet der Rechtskraft der hierüber bereits früher ergangenen Entscheidung neuerlich in der Sache entschieden. Der erstinstanzliche Bescheid hat den Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weshalb der Bescheid auch in diesem Punkt rechtswidrig war. Nachdem die Berufungsbehörde dies ebenfalls verkannt hat, war der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich entsprechend abzuändern.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Garage mit Abstellraum erneut die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

Paragraph 40, Absatz 3, BauG verfügt, obwohl bereits eine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass in der Zwischenzeit eine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage in entscheidungswesentlichen Punkten eingetreten wäre. Somit hat die Baubehörde – bei unverändertem Sachverhalt – ungeachtet der Rechtskraft der hierüber bereits früher ergangenen Entscheidung neuerlich in der Sache entschieden. Der erstinstanzliche Bescheid hat den Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weshalb der Bescheid auch in diesem Punkt rechtswidrig war. Nachdem die Berufungsbehörde dies ebenfalls verkannt hat, war der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich entsprechend abzuändern. 5.

  1. Somit war der Spruch des angefochtenen Bescheides dergestalt abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte ersatzlos zu beheben war. Die Baubehörde hat das Verfahren nunmehr fortzusetzen und über den vom Beschwerdeführer am 30.07.2015 eingebrachten Bauantrag – unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund – zu entscheiden.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.318.62.2018.R15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.