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{'item': 'LVwG-352-1/2018-R9'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 4§ 1§ 2§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlLVwG-352-1/2018-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.12.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde W vom 13.11.2017

§ 4

Abs 4 des Vorarlberger Auskunftsgesetzes keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.12.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde W vom 13.11.2017

Paragraph 4, Absatz 4, des Vorarlberger Auskunftsgesetzes keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Berufung richtigerweise Folge gegeben werden hätte müssen und der Antrag auf Auskunftserteilung dahingehend, dass die Ergebnisse der Lärmmessungen und das Lärmschutzgutachten des Amtssachverständigen DI G vom Land Vorarlberg betreffend die Lärmsituation an der Grenze zwischen EZ XX, GB W, und GST-NR XXX, GB W, zur Verfügung gestellt werden hätte müssen bzw über die Ergebnisse der Lärmmessungen und des Gutachtens von Herrn DI G Auskunft erteilt werden hätte müssen. Die Berufungsbehörde habe deshalb zu Unrecht der Berufung keine Folge gegeben. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der EZ XX, GB W. Diese befinde sich in unmittelbaren Nachbarschaft zu den Grundstücken der Marktgemeinde W, insbesondere auch zum GST-NR XXX, GB W (was zunächst fälschlicherweise als YYY, GB W, bezeichnet worden sei), auf welchem sich ein Niedrigseilgarten befinde. Nachdem es von den Liegenschaften der Marktgemeinde W, insbesondere auch vom Niedrigseilgarten, zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf der EZ XX, GB W, gekommen sei, hätten die Marktgemeinde W und die Beschwerdeführerin besprochen, dass zunächst eine Langzeitmessung bei einem Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg eingeholt werde, wobei die Messungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten. Danach sollte geschaut werden, ob und welche Maßnahmen zur Hintanhaltung allfälliger unzumutbarer Lärmstörungen notwendig seien bzw getroffen würden. Nachdem seitens der Marktgemeinde W nach Durchführung dieser Langzeitmessungen durch den Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg, DI G, die Herausgabe der Ergebnisse der Lärmmessungen und auch des Gutachtens von DI G bzw seiner gutachterlichen Stellungnahme dazu verweigert worden sei, ja sogar behauptet worden sei, solche Messungen seien erst gar nicht erfolgt und würden nicht bei der Marktgemeinde W vorliegen, habe die Beschwerdeführerin eine Unterlassungsklage gegen die Marktgemeinde W beim Bezirksgericht B eingebracht, dies ua wegen der Lärmstörungen, aber auch wegen unzumutbarer Rauchentwicklung. Am 30.05.2017 habe die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Auskunftserteilung dahingehend beantragt, dass die Ergebnisse der Lärmmessungen und das Lärmschutzgutachten des Amtssachverständigen DI G betreffend die Lärmsituation im Bereich von GST-NR YYY (richtig XXX, GB W, weil sich dort der Niedrigseilgarten befinde) und der EZ XX, GB W, aus dem Jahr 2015 der Antragstellerin zur Verfügung gestellt werden solle bzw die Ergebnisse dieser Lärmmessungen und des Gutachtens der Antragstellerin bekannt gegeben werden sollten. Letztlich sei zu diesem Auskunftsbegehren am 13.11.2017 (ohne Aktenzahl) der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde W ergangen, dass dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werde. Gegen den zuvor angeführten Bescheid habe die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung eingebracht. Über diese Berufung habe nunmehr die Berufungskommission der Marktgemeinde W mit Bescheid vom 13.06.2018 dahingehend entschieden, dass der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werde. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den bekämpften Bescheid in ihren subjektiven Rechten insbesondere wie folgt verletzt: Die beantragte Auskunft über die Ergebnisse der Langzeitmessung von DI G aus dem Jahr 2015 im Grenzbereich der EZ XX und des Grundstückes XXX, GB W, sowie über die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme von DI G, auch wenn es sich nur um einen Entwurf für eine solche Stellungnahme handeln sollte, hätte nach dem Landesauskunftsgesetz erteilt werden müssen. Die Eigentümerin der EZ XX, GB W, welche durch die Lärmbeeinträchtigungen sogar in ihrer Gesundheit gefährdet und unzumutbar beeinträchtigt sei, habe ein rechtliches Interesse daran, dass derartige Messungen und deren Beurteilung durch den Amtssachverständigen ihr zur Verfügung gestellt würden. Dies umso mehr, als die Lärmmessung

der beiderseitigen Absprache erfolgt sei, mit Geräten stattgefunden habe, die auf der EZ XX, GB W, der Beschwerdeführerin vom Amtssachverständigen aufgestellt worden seien und besprochen gewesen sei, dass die Ergebnisse dieser Lärmmessungen gegenseitig erörtert und darauf aufbauend Maßnahmen gegen eine Lärmbeeinträchtigung, insoweit nach den Messungen erforderlich, gesucht und getroffen würden. Dies gelte umso mehr, als es kein wirtschaftliches Interesse der Marktgemeinde W darstelle, gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Lärm machen zu dürfen. Zumindest sei dies jedenfalls kein anerkanntes wirtschaftliches Interesse. Dies umso mehr, als die Marktgemeinde W aufgrund des Ergebnisses der Langzeitmessungen es auf eine Klage beim Bezirksgericht B durch die Beschwerdeführerin erst gar nicht hätte darauf ankommen lassen müssen. Ein wirtschaftliches Interesse, den Sachverhalt falsch beim Bezirksgericht B angeben zu können oder zu verschleiern, bestehe keinesfalls, sondern habe die Beschwerdeführerin vielmehr einen Anspruch nach dem Landesauskunftsgesetz, dass die entsprechenden Ergebnisse und deren Beurteilung durch den Amtssachverständigen ihr zur Verfügung gestellt würden und darüber Auskunft erteilt werde, zumal ihre Gesundheit gefährdet sei. Langzeitmessungen seien darüber hinaus ein gesichertes objektives Wissen und auch deren Beurteilung durch einen Amtssachverständigen. Die beantragte Auskunft über die Ergebnisse der Langzeitmessung von DI G aus dem Jahr 2015 im Grenzbereich der EZ XX und des GST-NR XXX, GB W, sowie über die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme von DI G, auch wenn es sich nur um einen Entwurf für eine solche Stellungnahme handeln sollte, hätte nach dem Landesauskunftsgesetz erteilt werden müssen. Es sei auch nicht zulässig, eine Auskunftserteilung dahingehend zu verweigern, dass lediglich ein Entwurf der Stellungnahme des Amtssachverständigen DI G zu den erfolgten Langzeitmessungen vorliegen würde. Erstens seien die Langzeitmessungen abgeschlossen und es könnten zumindest deren Ergebnisse bekannt gegeben werden und Zweitens könne nicht einfach entgegen den Tatsachen behauptet werden, die gutachterliche Stellungnahme von DI G sei lediglich ein Entwurf. Zumindest aber könne nicht dadurch, dass nur ein Entwurf gemacht werde, dessen Fertigstellung verhindert werden und die Auskunftserteilung umgangen werden. Vielmehr sei das Landesauskunftsgesetz dahingehend auszulegen, dass die aufgetragenen Informationen tatsächlich erteilt würden und nicht so, dass jeweils die vorgesehene Auskunftserteilung mit irgendwelchen Vorwänden verweigert werden könne. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Berufung richtigerweise Folge gegeben werden hätte müssen und der Antrag auf Auskunftserteilung dahingehend, dass die Ergebnisse der Lärmmessungen und das Lärmschutzgutachten des Amtssachverständigen DI G vom Land Vorarlberg betreffend die Lärmsituation an der Grenze zwischen EZ römisch zwanzig, GB W, und GST-NR römisch 30 , GB W, zur Verfügung gestellt werden hätte müssen bzw über die Ergebnisse der Lärmmessungen und des Gutachtens von Herrn DI G Auskunft erteilt werden hätte müssen. Die Berufungsbehörde habe deshalb zu Unrecht der Berufung keine Folge gegeben. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der EZ römisch zwanzig, GB W. Diese befinde sich in unmittelbaren Nachbarschaft zu den Grundstücken der Marktgemeinde W, insbesondere auch zum GST-NR römisch 30 , GB W (was zunächst fälschlicherweise als YYY, GB W, bezeichnet worden sei), auf welchem sich ein Niedrigseilgarten befinde. Nachdem es von den Liegenschaften der Marktgemeinde W, insbesondere auch vom Niedrigseilgarten, zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf der EZ römisch zwanzig, GB W, gekommen sei, hätten die Marktgemeinde W und die Beschwerdeführerin besprochen, dass zunächst eine Langzeitmessung bei einem Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg eingeholt werde, wobei die Messungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten. Danach sollte geschaut werden, ob und welche Maßnahmen zur Hintanhaltung allfälliger unzumutbarer Lärmstörungen notwendig seien bzw getroffen würden. Nachdem seitens der Marktgemeinde W nach Durchführung dieser Langzeitmessungen durch den Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg, DI G, die Herausgabe der Ergebnisse der Lärmmessungen und auch des Gutachtens von DI G bzw seiner gutachterlichen Stellungnahme dazu verweigert worden sei, ja sogar behauptet worden sei, solche Messungen seien erst gar nicht erfolgt und würden nicht bei der Marktgemeinde W vorliegen, habe die Beschwerdeführerin eine Unterlassungsklage gegen die Marktgemeinde W beim Bezirksgericht B eingebracht, dies ua wegen der Lärmstörungen, aber auch wegen unzumutbarer Rauchentwicklung. Am 30.05.2017 habe die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Auskunftserteilung dahingehend beantragt, dass die Ergebnisse der Lärmmessungen und das Lärmschutzgutachten des Amtssachverständigen DI G betreffend die Lärmsituation im Bereich von GST-NR YYY (richtig römisch 30 , GB W, weil sich dort der Niedrigseilgarten befinde) und der EZ römisch zwanzig, GB W, aus dem Jahr 2015 der Antragstellerin zur Verfügung gestellt werden solle bzw die Ergebnisse dieser Lärmmessungen und des Gutachtens der Antragstellerin bekannt gegeben werden sollten. Letztlich sei zu diesem Auskunftsbegehren am 13.11.2017 (ohne Aktenzahl) der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde W ergangen, dass dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werde. Gegen den zuvor angeführten Bescheid habe die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung eingebracht. Über diese Berufung habe nunmehr die Berufungskommission der Marktgemeinde W mit Bescheid vom 13.06.2018 dahingehend entschieden, dass der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werde. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den bekämpften Bescheid in ihren subjektiven Rechten insbesondere wie folgt verletzt: Die beantragte Auskunft über die Ergebnisse der Langzeitmessung von DI G aus dem Jahr 2015 im Grenzbereich der EZ römisch zwanzig und des Grundstückes römisch 30 , GB W, sowie über die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme von DI G, auch wenn es sich nur um einen Entwurf für eine solche Stellungnahme handeln sollte, hätte nach dem Landesauskunftsgesetz erteilt werden müssen. Die Eigentümerin der EZ römisch zwanzig, GB W, welche durch die Lärmbeeinträchtigungen sogar in ihrer Gesundheit gefährdet und unzumutbar beeinträchtigt sei, habe ein rechtliches Interesse daran, dass derartige Messungen und deren Beurteilung durch den Amtssachverständigen ihr zur Verfügung gestellt würden. Dies umso mehr, als die Lärmmessung

der beiderseitigen Absprache erfolgt sei, mit Geräten stattgefunden habe, die auf der EZ römisch zwanzig, GB W, der Beschwerdeführerin vom Amtssachverständigen aufgestellt worden seien und besprochen gewesen sei, dass die Ergebnisse dieser Lärmmessungen gegenseitig erörtert und darauf aufbauend Maßnahmen gegen eine Lärmbeeinträchtigung, insoweit nach den Messungen erforderlich, gesucht und getroffen würden. Dies gelte umso mehr, als es kein wirtschaftliches Interesse der Marktgemeinde W darstelle, gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Lärm machen zu dürfen. Zumindest sei dies jedenfalls kein anerkanntes wirtschaftliches Interesse. Dies umso mehr, als die Marktgemeinde W aufgrund des Ergebnisses der Langzeitmessungen es auf eine Klage beim Bezirksgericht B durch die Beschwerdeführerin erst gar nicht hätte darauf ankommen lassen müssen. Ein wirtschaftliches Interesse, den Sachverhalt falsch beim Bezirksgericht B angeben zu können oder zu verschleiern, bestehe keinesfalls, sondern habe die Beschwerdeführerin vielmehr einen Anspruch nach dem Landesauskunftsgesetz, dass die entsprechenden Ergebnisse und deren Beurteilung durch den Amtssachverständigen ihr zur Verfügung gestellt würden und darüber Auskunft erteilt werde, zumal ihre Gesundheit gefährdet sei. Langzeitmessungen seien darüber hinaus ein gesichertes objektives Wissen und auch deren Beurteilung durch einen Amtssachverständigen. Die beantragte Auskunft über die Ergebnisse der Langzeitmessung von DI G aus dem Jahr 2015 im Grenzbereich der EZ römisch zwanzig und des GST-NR römisch 30 , GB W, sowie über die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme von DI G, auch wenn es sich nur um einen Entwurf für eine solche Stellungnahme handeln sollte, hätte nach dem Landesauskunftsgesetz erteilt werden müssen. Es sei auch nicht zulässig, eine Auskunftserteilung dahingehend zu verweigern, dass lediglich ein Entwurf der Stellungnahme des Amtssachverständigen DI G zu den erfolgten Langzeitmessungen vorliegen würde. Erstens seien die Langzeitmessungen abgeschlossen und es könnten zumindest deren Ergebnisse bekannt gegeben werden und Zweitens könne nicht einfach entgegen den Tatsachen behauptet werden, die gutachterliche Stellungnahme von DI G sei lediglich ein Entwurf. Zumindest aber könne nicht dadurch, dass nur ein Entwurf gemacht werde, dessen Fertigstellung verhindert werden und die Auskunftserteilung umgangen werden. Vielmehr sei das Landesauskunftsgesetz dahingehend auszulegen, dass die aufgetragenen Informationen tatsächlich erteilt würden und nicht so, dass jeweils die vorgesehene Auskunftserteilung mit irgendwelchen Vorwänden verweigert werden könne.

  1. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der EZ XX, GB W. Diese Liegenschaft grenzt an das GST-NR XXX, GB W, an, auf welchem sich neben einer Freifläche, einem Kinderspielplatz und einem Beachvolleyballplatz auch ein Niedrigseilgarten der Marktgemeinde W befindet. Der Niedrigseilgarten befindet sich im Nahbereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der EZ römisch zwanzig, GB W. Diese Liegenschaft grenzt an das GST-NR römisch 30 , GB W, an, auf welchem sich neben einer Freifläche, einem Kinderspielplatz und einem Beachvolleyballplatz auch ein Niedrigseilgarten der Marktgemeinde W befindet. Der Niedrigseilgarten befindet sich im Nahbereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Nach den Angaben der Marktgemeinde W ist das GST-NR XXX, GB W, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Sonderfläche („Sport und Erholung“) ausgewiesen. Nach den Angaben der Marktgemeinde W ist das GST-NR römisch 30 , GB W, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Sonderfläche („Sport und Erholung“) ausgewiesen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin werde diese durch Lärm, der durch den Betrieb des Niedrigseilgartens entstehe, unzumutbar beeinträchtigt. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist eine Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen, Ing. M. G, vom 21.04.2016 enthalten, welches als „Konzept“ bezeichnet wurde. Mit Schriftsatz vom 30.05.2017 hat die Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde W beantragt, dass ihr die Ergebnisse der Lärmmessung und des Lärmschutzgutachtens des Amtssachverständigen DI G [richtig: Ing. G] des Landes Vorarlberg betreffend die Lärmsituation im Bereich der GST-NR YYY [richtig: GST-NR XXX], GB W, und der EZ XX, GB W, aus dem Jahr 2015 zur Verfügung gestellt wird bzw die Ergebnisse dieser Langzeitmessung und des Gutachtens bekannt gegeben werden.Mit Schriftsatz vom 30.05.2017 hat die Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde W beantragt, dass ihr die Ergebnisse der Lärmmessung und des Lärmschutzgutachtens des Amtssachverständigen DI G [richtig: Ing. G] des Landes Vorarlberg betreffend die Lärmsituation im Bereich der GST-NR YYY [richtig: GST-NR XXX], GB W, und der EZ römisch zwanzig, GB W, aus dem Jahr 2015 zur Verfügung gestellt wird bzw die Ergebnisse dieser Langzeitmessung und des Gutachtens bekannt gegeben werden. Die Beschwerdeführerin hat die Marktgemeinde W beim Bezirksgericht B auf Unterlassung, insbesondere von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb des Niedrigseilgartens, geklagt. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2018 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. 5.

§ 1

Abs 1 des Auskunftsgesetzes, LGBl Nr 17/1989, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.5.

Paragraph eins, Absatz eins, des Auskunftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 1989,, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

1 Abs 2 Auskunftsgesetz sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.

1 Absatz 2, Auskunftsgesetz sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.

§ 2

Abs 1 des Auskunftsgesetzes, LGBl Nr 17/1989, hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.

Paragraph 2, Absatz eins, des Auskunftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 1989,, hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen. Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (§ 4 Abs 1 des Auskunftsgesetzes, idF LGBl Nr 44/2013). Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (Paragraph 4, Absatz eins, des Auskunftsgesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,). Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind (§ 4 Abs 2 leg cit).Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind (Paragraph 4, Absatz 2, leg cit).

4 Abs 4 zweiter Satz leg cit ist auf Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

4 Absatz 4, zweiter Satz leg cit ist auf Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

  1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Vlbg Auskunftspflichtgesetz entstanden, zumal sich § 1 Abs 2 Vlbg Auskunftspflichtgesetz an den auch dem B-VG und dem Auskunftspflichtgesetz 1987 zugrunde liegenden Auskunftsbegriff hält (VwGH 30.06.1994, 94/06/0094).
  2. Beim Verwaltungsgerichtshof sind keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, Vlbg Auskunftspflichtgesetz entstanden, zumal sich Paragraph eins, Absatz 2, Vlbg Auskunftspflichtgesetz an den auch dem B-VG und dem Auskunftspflichtgesetz 1987 zugrunde liegenden Auskunftsbegriff hält (VwGH 30.06.1994, 94/06/0094). Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt vertreten, dass zur Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes 1988 neben den Gesetzesmaterialien zu diesem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle 1987, BGBl Nr 285/1987 (39 BlgNr
  3. GP), zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (40 BlgNr
  4. GP) und zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes (41 BlgNr
  5. GP) sowie die Rechtsprechung zu Art 20 Abs 4 B-VG, zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes und zu den Auskunftspflichtgesetzen der anderen Länder heranzuziehen sind (in diesem Sinne wird auch auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.1994, 94/06/0094, verwiesen).Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt vertreten, dass zur Auslegung der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Auskunftspflichtgesetzes 1988 neben den Gesetzesmaterialien zu diesem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr 285 aus 1987, (39 BlgNr
  6. GP), zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (40 BlgNr
  7. Gesetzgebungsperiode und zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes (41 BlgNr
  8. Gesetzgebungsperiode sowie die Rechtsprechung zu Artikel 20, Absatz 4, B-VG, zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes und zu den Auskunftspflichtgesetzen der anderen Länder heranzuziehen sind (in diesem Sinne wird auch auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.1994, 94/06/0094, verwiesen). Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH 12.07.1989, 88/01/0212; VwGH 30.06.1094, 94/06/0094; VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139). Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Nach dem (Niederösterreichischen) Auskunftsgesetz besteht keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhaltes, da die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechtes ist (VwGH 15.05.1990, 90/05/0074).
  9. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der im Behördenakt enthaltenen Stellungnahme eines schalltechnischen Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg um eine Stellungnahme, welche noch nicht abgeschlossen ist; dies ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass diese Stellungnahme ausdrücklich als „Konzept“ bezeichnet wurde. Somit handelt es sich hierbei nicht um gesichertes Wissen im Sinne des § 1 Abs 2 Auskunftsgesetz.
  10. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der im Behördenakt enthaltenen Stellungnahme eines schalltechnischen Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg um eine Stellungnahme, welche noch nicht abgeschlossen ist; dies ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass diese Stellungnahme ausdrücklich als „Konzept“ bezeichnet wurde. Somit handelt es sich hierbei nicht um gesichertes Wissen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftsgesetz. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, dargelegt hat, haben Auskünfte stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Bei der Auslegung des Begriffs der Wissenserklärung im Sinne des § 1 Abs 2 Auskunftsgesetz ist davon auszugehen, dass damit eine Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen werden sollte (VwGH 30.06.1994, 94/06/0094).Bei der Auslegung des Begriffs der Wissenserklärung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftsgesetz ist davon auszugehen, dass damit eine Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen werden sollte (VwGH 30.06.1994, 94/06/0094). Eine Behörde ist daher nicht verpflichtet, Auskünfte über die Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zu erteilen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist es im vorliegenden Fall entbehrlich, eine Interessenabwägung vorzunehmen, die bei der Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, erforderlich wäre; dies deshalb, da schon die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 und § 4 Abs 2 Auskunftsgesetz nicht vorliegen. Laut den Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 2 leg cit ist unter einer Auskunft eine Mitteilung gesicherten Wissens zu verstehen; dies liegt im vorliegenden Fall – da es sich, wie gesagt, um ein Konzept, dh um eine noch nicht abgeschlossene Stellungnahme, handelt – nicht vor. Weiters ist, wie dies aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 4 Abs 2 leg cit hervorgeht, die Verwaltung im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, verhalten. Somit ist bzw war die Marktgemeinde W, auch wenn Lärmmessungen stattfanden, nicht verpflichtet, die (derzeit im „Konzept“-Stadium befindliche) Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen fertigstellen zu lassen.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist es im vorliegenden Fall entbehrlich, eine Interessenabwägung vorzunehmen, die bei der Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, erforderlich wäre; dies deshalb, da schon die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Auskunftsgesetz nicht vorliegen. Laut den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist unter einer Auskunft eine Mitteilung gesicherten Wissens zu verstehen; dies liegt im vorliegenden Fall – da es sich, wie gesagt, um ein Konzept, dh um eine noch nicht abgeschlossene Stellungnahme, handelt – nicht vor. Weiters ist, wie dies aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hervorgeht, die Verwaltung im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, verhalten. Somit ist bzw war die Marktgemeinde W, auch wenn Lärmmessungen stattfanden, nicht verpflichtet, die (derzeit im „Konzept“-Stadium befindliche) Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen fertigstellen zu lassen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihren ergänzenden Ausführungen vom 16.11.2018 ua auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.1996, 95/05/0250, verweist, dann darf der Rechtssatz 2 dieses Erkenntnisses nicht unerwähnt bleiben; demnach „stellt die Möglichkeit, einem Gegner in einem Zivilrechtsstreit gegenüber Beweisanträge zu stellen, um bestimmte Informationen zu erlangen, keine Zugänglichkeit von Informationen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 6 NÖ Auskunftsgesetz dar“.Wenn die Beschwerdeführerin in ihren ergänzenden Ausführungen vom 16.11.2018 ua auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.1996, 95/05/0250, verweist, dann darf der Rechtssatz 2 dieses Erkenntnisses nicht unerwähnt bleiben; demnach „stellt die Möglichkeit, einem Gegner in einem Zivilrechtsstreit gegenüber Beweisanträge zu stellen, um bestimmte Informationen zu erlangen, keine Zugänglichkeit von Informationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Auskunftsgesetz dar“. Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin in ihren ergänzenden Ausführungen vom 16.11.2018 ebenfalls zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2011, 2009/06/0059, wird auf den Rechtssatz 3 verwiesen, wonach „unter einer Auskunft im Sinne des Vlbg Auskunftspflichtgesetzes 1989 nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen ist, nicht aber die Verpflichtung, dem Fragenden Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben. […]. Die Behörde kann zwar ihrer Auskunftspflicht auch auf die Art und Weise nachkommen, indem sie eine Kopie bestimmter Aktenteile zur Verfügung stellt, ein Recht darauf hat der Auskunftswerber aber nicht“. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass eine Auskunft im Hinblick auf das an die Marktgemeinde W gestellte Begehren nach dem Auskunftsgesetz verweigert wird, zutreffend. Daran vermag auch der Umstand, dass das Auskunftsbegehren in der Beschwerde modifiziert worden sei, wie dies in den ergänzenden Ausführungen vom 16.11.2018 betont wurde, nichts zu ändern.
  11. Am Rande sei noch auf folgende Regelungen des Baugesetzes hingewiesen:

§ 8Abs 1 Baugesetz, LBGl Nr 52/2001, id

F LGBl Nr 54/2015, dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.

Paragraph 8, Absatz eins, Baugesetz, LBGl Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. Zulässig nach Abs 1 sind jedenfalls Kinderspielplätze, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und dgl (§ 8 Abs 2 lit c Baugesetz).Zulässig nach Absatz eins, sind jedenfalls Kinderspielplätze, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und dgl (Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, Baugesetz). Das Verwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim gegenständlichen Niedrigseilgarten nicht um einen Spielplatz handelt. Nur schon aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Niedrig- (und nicht um einen Hoch-)Seilgarten handelt, kann davon ausgegangen werden, dass dieser vorwiegend von Kindern und Jugendlichen in ihrer Freizeit aufgesucht wird. Auch wenn der gegenständliche Niedrigseilgarten nicht explizit als Spielplatz bezeichnet wird bzw es sich hierbei nicht um einen Kinderspielplatz im klassischen Sinne handelt, fällt er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes in die nicht abschließende Aufzählung des § 8 Abs 2 lit c Baugesetz (s dazu die darin verwendete Formulierung „und dergleichen“). Wie in den Erläuterungen zur Novelle LGBl Nr 54/2015 klargestellt wurde, lassen die von Spielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und dgl ausgehenden, durch Kinder und Jugendliche verursachten Immissionen keine das ortsübliche Maß überschreitende Belästigung der Nachbarn erwarten, weshalb sich hier die Einholung von entsprechenden Gutachten erübrigt. Somit ist die nach dem Baugesetz zuständige Behörde nicht verpflichtet, im Hinblick auf den sog Immissionsschutz ein schalltechnisches Gutachten einzuholen.Das Verwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim gegenständlichen Niedrigseilgarten nicht um einen Spielplatz handelt. Nur schon aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Niedrig- (und nicht um einen Hoch-)Seilgarten handelt, kann davon ausgegangen werden, dass dieser vorwiegend von Kindern und Jugendlichen in ihrer Freizeit aufgesucht wird. Auch wenn der gegenständliche Niedrigseilgarten nicht explizit als Spielplatz bezeichnet wird bzw es sich hierbei nicht um einen Kinderspielplatz im klassischen Sinne handelt, fällt er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes in die nicht abschließende Aufzählung des Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, Baugesetz (s dazu die darin verwendete Formulierung „und dergleichen“). Wie in den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015, klargestellt wurde, lassen die von Spielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und dgl ausgehenden, durch Kinder und Jugendliche verursachten Immissionen keine das ortsübliche Maß überschreitende Belästigung der Nachbarn erwarten, weshalb sich hier die Einholung von entsprechenden Gutachten erübrigt. Somit ist die nach dem Baugesetz zuständige Behörde nicht verpflichtet, im Hinblick auf den sog Immissionsschutz ein schalltechnisches Gutachten einzuholen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.352.1.2018.R9

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