GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.12.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde W vom 13.11.2017
Abs 4 des Vorarlberger Auskunftsgesetzes keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.12.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde W vom 13.11.2017
Paragraph 4, Absatz 4, des Vorarlberger Auskunftsgesetzes keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Berufung richtigerweise Folge gegeben werden hätte müssen und der Antrag auf Auskunftserteilung dahingehend, dass die Ergebnisse der Lärmmessungen und das Lärmschutzgutachten des Amtssachverständigen DI G vom Land Vorarlberg betreffend die Lärmsituation an der Grenze zwischen EZ XX, GB W, und GST-NR XXX, GB W, zur Verfügung gestellt werden hätte müssen bzw über die Ergebnisse der Lärmmessungen und des Gutachtens von Herrn DI G Auskunft erteilt werden hätte müssen. Die Berufungsbehörde habe deshalb zu Unrecht der Berufung keine Folge gegeben. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der EZ XX, GB W. Diese befinde sich in unmittelbaren Nachbarschaft zu den Grundstücken der Marktgemeinde W, insbesondere auch zum GST-NR XXX, GB W (was zunächst fälschlicherweise als YYY, GB W, bezeichnet worden sei), auf welchem sich ein Niedrigseilgarten befinde. Nachdem es von den Liegenschaften der Marktgemeinde W, insbesondere auch vom Niedrigseilgarten, zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf der EZ XX, GB W, gekommen sei, hätten die Marktgemeinde W und die Beschwerdeführerin besprochen, dass zunächst eine Langzeitmessung bei einem Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg eingeholt werde, wobei die Messungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten. Danach sollte geschaut werden, ob und welche Maßnahmen zur Hintanhaltung allfälliger unzumutbarer Lärmstörungen notwendig seien bzw getroffen würden. Nachdem seitens der Marktgemeinde W nach Durchführung dieser Langzeitmessungen durch den Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg, DI G, die Herausgabe der Ergebnisse der Lärmmessungen und auch des Gutachtens von DI G bzw seiner gutachterlichen Stellungnahme dazu verweigert worden sei, ja sogar behauptet worden sei, solche Messungen seien erst gar nicht erfolgt und würden nicht bei der Marktgemeinde W vorliegen, habe die Beschwerdeführerin eine Unterlassungsklage gegen die Marktgemeinde W beim Bezirksgericht B eingebracht, dies ua wegen der Lärmstörungen, aber auch wegen unzumutbarer Rauchentwicklung. Am 30.05.2017 habe die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Auskunftserteilung dahingehend beantragt, dass die Ergebnisse der Lärmmessungen und das Lärmschutzgutachten des Amtssachverständigen DI G betreffend die Lärmsituation im Bereich von GST-NR YYY (richtig XXX, GB W, weil sich dort der Niedrigseilgarten befinde) und der EZ XX, GB W, aus dem Jahr 2015 der Antragstellerin zur Verfügung gestellt werden solle bzw die Ergebnisse dieser Lärmmessungen und des Gutachtens der Antragstellerin bekannt gegeben werden sollten. Letztlich sei zu diesem Auskunftsbegehren am 13.11.2017 (ohne Aktenzahl) der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde W ergangen, dass dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werde. Gegen den zuvor angeführten Bescheid habe die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung eingebracht. Über diese Berufung habe nunmehr die Berufungskommission der Marktgemeinde W mit Bescheid vom 13.06.2018 dahingehend entschieden, dass der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werde. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den bekämpften Bescheid in ihren subjektiven Rechten insbesondere wie folgt verletzt: Die beantragte Auskunft über die Ergebnisse der Langzeitmessung von DI G aus dem Jahr 2015 im Grenzbereich der EZ XX und des Grundstückes XXX, GB W, sowie über die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme von DI G, auch wenn es sich nur um einen Entwurf für eine solche Stellungnahme handeln sollte, hätte nach dem Landesauskunftsgesetz erteilt werden müssen. Die Eigentümerin der EZ XX, GB W, welche durch die Lärmbeeinträchtigungen sogar in ihrer Gesundheit gefährdet und unzumutbar beeinträchtigt sei, habe ein rechtliches Interesse daran, dass derartige Messungen und deren Beurteilung durch den Amtssachverständigen ihr zur Verfügung gestellt würden. Dies umso mehr, als die Lärmmessung
der beiderseitigen Absprache erfolgt sei, mit Geräten stattgefunden habe, die auf der EZ XX, GB W, der Beschwerdeführerin vom Amtssachverständigen aufgestellt worden seien und besprochen gewesen sei, dass die Ergebnisse dieser Lärmmessungen gegenseitig erörtert und darauf aufbauend Maßnahmen gegen eine Lärmbeeinträchtigung, insoweit nach den Messungen erforderlich, gesucht und getroffen würden. Dies gelte umso mehr, als es kein wirtschaftliches Interesse der Marktgemeinde W darstelle, gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Lärm machen zu dürfen. Zumindest sei dies jedenfalls kein anerkanntes wirtschaftliches Interesse. Dies umso mehr, als die Marktgemeinde W aufgrund des Ergebnisses der Langzeitmessungen es auf eine Klage beim Bezirksgericht B durch die Beschwerdeführerin erst gar nicht hätte darauf ankommen lassen müssen. Ein wirtschaftliches Interesse, den Sachverhalt falsch beim Bezirksgericht B angeben zu können oder zu verschleiern, bestehe keinesfalls, sondern habe die Beschwerdeführerin vielmehr einen Anspruch nach dem Landesauskunftsgesetz, dass die entsprechenden Ergebnisse und deren Beurteilung durch den Amtssachverständigen ihr zur Verfügung gestellt würden und darüber Auskunft erteilt werde, zumal ihre Gesundheit gefährdet sei. Langzeitmessungen seien darüber hinaus ein gesichertes objektives Wissen und auch deren Beurteilung durch einen Amtssachverständigen. Die beantragte Auskunft über die Ergebnisse der Langzeitmessung von DI G aus dem Jahr 2015 im Grenzbereich der EZ XX und des GST-NR XXX, GB W, sowie über die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme von DI G, auch wenn es sich nur um einen Entwurf für eine solche Stellungnahme handeln sollte, hätte nach dem Landesauskunftsgesetz erteilt werden müssen. Es sei auch nicht zulässig, eine Auskunftserteilung dahingehend zu verweigern, dass lediglich ein Entwurf der Stellungnahme des Amtssachverständigen DI G zu den erfolgten Langzeitmessungen vorliegen würde. Erstens seien die Langzeitmessungen abgeschlossen und es könnten zumindest deren Ergebnisse bekannt gegeben werden und Zweitens könne nicht einfach entgegen den Tatsachen behauptet werden, die gutachterliche Stellungnahme von DI G sei lediglich ein Entwurf. Zumindest aber könne nicht dadurch, dass nur ein Entwurf gemacht werde, dessen Fertigstellung verhindert werden und die Auskunftserteilung umgangen werden. Vielmehr sei das Landesauskunftsgesetz dahingehend auszulegen, dass die aufgetragenen Informationen tatsächlich erteilt würden und nicht so, dass jeweils die vorgesehene Auskunftserteilung mit irgendwelchen Vorwänden verweigert werden könne. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Berufung richtigerweise Folge gegeben werden hätte müssen und der Antrag auf Auskunftserteilung dahingehend, dass die Ergebnisse der Lärmmessungen und das Lärmschutzgutachten des Amtssachverständigen DI G vom Land Vorarlberg betreffend die Lärmsituation an der Grenze zwischen EZ römisch zwanzig, GB W, und GST-NR römisch 30 , GB W, zur Verfügung gestellt werden hätte müssen bzw über die Ergebnisse der Lärmmessungen und des Gutachtens von Herrn DI G Auskunft erteilt werden hätte müssen. Die Berufungsbehörde habe deshalb zu Unrecht der Berufung keine Folge gegeben. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der EZ römisch zwanzig, GB W. Diese befinde sich in unmittelbaren Nachbarschaft zu den Grundstücken der Marktgemeinde W, insbesondere auch zum GST-NR römisch 30 , GB W (was zunächst fälschlicherweise als YYY, GB W, bezeichnet worden sei), auf welchem sich ein Niedrigseilgarten befinde. Nachdem es von den Liegenschaften der Marktgemeinde W, insbesondere auch vom Niedrigseilgarten, zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf der EZ römisch zwanzig, GB W, gekommen sei, hätten die Marktgemeinde W und die Beschwerdeführerin besprochen, dass zunächst eine Langzeitmessung bei einem Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg eingeholt werde, wobei die Messungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten. Danach sollte geschaut werden, ob und welche Maßnahmen zur Hintanhaltung allfälliger unzumutbarer Lärmstörungen notwendig seien bzw getroffen würden. Nachdem seitens der Marktgemeinde W nach Durchführung dieser Langzeitmessungen durch den Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg, DI G, die Herausgabe der Ergebnisse der Lärmmessungen und auch des Gutachtens von DI G bzw seiner gutachterlichen Stellungnahme dazu verweigert worden sei, ja sogar behauptet worden sei, solche Messungen seien erst gar nicht erfolgt und würden nicht bei der Marktgemeinde W vorliegen, habe die Beschwerdeführerin eine Unterlassungsklage gegen die Marktgemeinde W beim Bezirksgericht B eingebracht, dies ua wegen der Lärmstörungen, aber auch wegen unzumutbarer Rauchentwicklung. Am 30.05.2017 habe die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Auskunftserteilung dahingehend beantragt, dass die Ergebnisse der Lärmmessungen und das Lärmschutzgutachten des Amtssachverständigen DI G betreffend die Lärmsituation im Bereich von GST-NR YYY (richtig römisch 30 , GB W, weil sich dort der Niedrigseilgarten befinde) und der EZ römisch zwanzig, GB W, aus dem Jahr 2015 der Antragstellerin zur Verfügung gestellt werden solle bzw die Ergebnisse dieser Lärmmessungen und des Gutachtens der Antragstellerin bekannt gegeben werden sollten. Letztlich sei zu diesem Auskunftsbegehren am 13.11.2017 (ohne Aktenzahl) der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde W ergangen, dass dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werde. Gegen den zuvor angeführten Bescheid habe die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung eingebracht. Über diese Berufung habe nunmehr die Berufungskommission der Marktgemeinde W mit Bescheid vom 13.06.2018 dahingehend entschieden, dass der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werde. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den bekämpften Bescheid in ihren subjektiven Rechten insbesondere wie folgt verletzt: Die beantragte Auskunft über die Ergebnisse der Langzeitmessung von DI G aus dem Jahr 2015 im Grenzbereich der EZ römisch zwanzig und des Grundstückes römisch 30 , GB W, sowie über die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme von DI G, auch wenn es sich nur um einen Entwurf für eine solche Stellungnahme handeln sollte, hätte nach dem Landesauskunftsgesetz erteilt werden müssen. Die Eigentümerin der EZ römisch zwanzig, GB W, welche durch die Lärmbeeinträchtigungen sogar in ihrer Gesundheit gefährdet und unzumutbar beeinträchtigt sei, habe ein rechtliches Interesse daran, dass derartige Messungen und deren Beurteilung durch den Amtssachverständigen ihr zur Verfügung gestellt würden. Dies umso mehr, als die Lärmmessung
der beiderseitigen Absprache erfolgt sei, mit Geräten stattgefunden habe, die auf der EZ römisch zwanzig, GB W, der Beschwerdeführerin vom Amtssachverständigen aufgestellt worden seien und besprochen gewesen sei, dass die Ergebnisse dieser Lärmmessungen gegenseitig erörtert und darauf aufbauend Maßnahmen gegen eine Lärmbeeinträchtigung, insoweit nach den Messungen erforderlich, gesucht und getroffen würden. Dies gelte umso mehr, als es kein wirtschaftliches Interesse der Marktgemeinde W darstelle, gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Lärm machen zu dürfen. Zumindest sei dies jedenfalls kein anerkanntes wirtschaftliches Interesse. Dies umso mehr, als die Marktgemeinde W aufgrund des Ergebnisses der Langzeitmessungen es auf eine Klage beim Bezirksgericht B durch die Beschwerdeführerin erst gar nicht hätte darauf ankommen lassen müssen. Ein wirtschaftliches Interesse, den Sachverhalt falsch beim Bezirksgericht B angeben zu können oder zu verschleiern, bestehe keinesfalls, sondern habe die Beschwerdeführerin vielmehr einen Anspruch nach dem Landesauskunftsgesetz, dass die entsprechenden Ergebnisse und deren Beurteilung durch den Amtssachverständigen ihr zur Verfügung gestellt würden und darüber Auskunft erteilt werde, zumal ihre Gesundheit gefährdet sei. Langzeitmessungen seien darüber hinaus ein gesichertes objektives Wissen und auch deren Beurteilung durch einen Amtssachverständigen. Die beantragte Auskunft über die Ergebnisse der Langzeitmessung von DI G aus dem Jahr 2015 im Grenzbereich der EZ römisch zwanzig und des GST-NR römisch 30 , GB W, sowie über die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme von DI G, auch wenn es sich nur um einen Entwurf für eine solche Stellungnahme handeln sollte, hätte nach dem Landesauskunftsgesetz erteilt werden müssen. Es sei auch nicht zulässig, eine Auskunftserteilung dahingehend zu verweigern, dass lediglich ein Entwurf der Stellungnahme des Amtssachverständigen DI G zu den erfolgten Langzeitmessungen vorliegen würde. Erstens seien die Langzeitmessungen abgeschlossen und es könnten zumindest deren Ergebnisse bekannt gegeben werden und Zweitens könne nicht einfach entgegen den Tatsachen behauptet werden, die gutachterliche Stellungnahme von DI G sei lediglich ein Entwurf. Zumindest aber könne nicht dadurch, dass nur ein Entwurf gemacht werde, dessen Fertigstellung verhindert werden und die Auskunftserteilung umgangen werden. Vielmehr sei das Landesauskunftsgesetz dahingehend auszulegen, dass die aufgetragenen Informationen tatsächlich erteilt würden und nicht so, dass jeweils die vorgesehene Auskunftserteilung mit irgendwelchen Vorwänden verweigert werden könne.
Abs 1 des Auskunftsgesetzes, LGBl Nr 17/1989, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.5.
Paragraph eins, Absatz eins, des Auskunftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 1989,, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
1 Abs 2 Auskunftsgesetz sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
1 Absatz 2, Auskunftsgesetz sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
Abs 1 des Auskunftsgesetzes, LGBl Nr 17/1989, hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
Paragraph 2, Absatz eins, des Auskunftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 1989,, hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen. Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (§ 4 Abs 1 des Auskunftsgesetzes, idF LGBl Nr 44/2013). Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (Paragraph 4, Absatz eins, des Auskunftsgesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,). Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind (§ 4 Abs 2 leg cit).Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind (Paragraph 4, Absatz 2, leg cit).
4 Abs 4 zweiter Satz leg cit ist auf Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
4 Absatz 4, zweiter Satz leg cit ist auf Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
F LGBl Nr 54/2015, dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
Paragraph 8, Absatz eins, Baugesetz, LBGl Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. Zulässig nach Abs 1 sind jedenfalls Kinderspielplätze, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und dgl (§ 8 Abs 2 lit c Baugesetz).Zulässig nach Absatz eins, sind jedenfalls Kinderspielplätze, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und dgl (Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, Baugesetz). Das Verwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim gegenständlichen Niedrigseilgarten nicht um einen Spielplatz handelt. Nur schon aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Niedrig- (und nicht um einen Hoch-)Seilgarten handelt, kann davon ausgegangen werden, dass dieser vorwiegend von Kindern und Jugendlichen in ihrer Freizeit aufgesucht wird. Auch wenn der gegenständliche Niedrigseilgarten nicht explizit als Spielplatz bezeichnet wird bzw es sich hierbei nicht um einen Kinderspielplatz im klassischen Sinne handelt, fällt er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes in die nicht abschließende Aufzählung des § 8 Abs 2 lit c Baugesetz (s dazu die darin verwendete Formulierung „und dergleichen“). Wie in den Erläuterungen zur Novelle LGBl Nr 54/2015 klargestellt wurde, lassen die von Spielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und dgl ausgehenden, durch Kinder und Jugendliche verursachten Immissionen keine das ortsübliche Maß überschreitende Belästigung der Nachbarn erwarten, weshalb sich hier die Einholung von entsprechenden Gutachten erübrigt. Somit ist die nach dem Baugesetz zuständige Behörde nicht verpflichtet, im Hinblick auf den sog Immissionsschutz ein schalltechnisches Gutachten einzuholen.Das Verwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim gegenständlichen Niedrigseilgarten nicht um einen Spielplatz handelt. Nur schon aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Niedrig- (und nicht um einen Hoch-)Seilgarten handelt, kann davon ausgegangen werden, dass dieser vorwiegend von Kindern und Jugendlichen in ihrer Freizeit aufgesucht wird. Auch wenn der gegenständliche Niedrigseilgarten nicht explizit als Spielplatz bezeichnet wird bzw es sich hierbei nicht um einen Kinderspielplatz im klassischen Sinne handelt, fällt er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes in die nicht abschließende Aufzählung des Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, Baugesetz (s dazu die darin verwendete Formulierung „und dergleichen“). Wie in den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015, klargestellt wurde, lassen die von Spielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und dgl ausgehenden, durch Kinder und Jugendliche verursachten Immissionen keine das ortsübliche Maß überschreitende Belästigung der Nachbarn erwarten, weshalb sich hier die Einholung von entsprechenden Gutachten erübrigt. Somit ist die nach dem Baugesetz zuständige Behörde nicht verpflichtet, im Hinblick auf den sog Immissionsschutz ein schalltechnisches Gutachten einzuholen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.352.1.2018.R9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.