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{'item': 'LVwG-2-15/2017-R1'}

Obsah (15)§ 28§ 35§ 25a§ 56aArt 56§ 50§ 52§ 19§ 117§ 3Art 9§ 56§ 1§ 60Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2-15/2017-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat du

§ 28Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

§ 35Vw

GVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 829,80 Euro bestimmt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Paragraph 35, VwGVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 829,80 Euro bestimmt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. In ihrer Beschwerde vom 21.04.2017 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei eine in England im „Register of Companies for England and Wales“ registrierte Gesellschaft. Sie sei Betreiberin des Betriebes in H, Hstraße. Am 04.04.2017 sei durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft (BH B), Exekutivbeamte der Bundespolizei sowie Beamte des Einsatzkommandos Cobra (EKO-Cobra) im genannten Betrieb eine Kontrolle wegen des (vermeintlichen) Verdachtes einer Übertretung des GSpG durchgeführt worden. Geleitet worden sei diese Amtshandlung am Vorfallstag von der Abteilungsleiterin der Abteilung Polizei der BH B. Gegen ca 22.00 Uhr hätten Beamte der Bundespolizei und des EKO-Cobra an der Klingel zum Betrieb der Beschwerdeführerin geläutet. Keine zwei Minuten später – sohin noch, bevor sich die vor Ort anwesende Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin einen Überblick über die Lage hätte machen hätte können und klar gewesen sei, dass es sich um eine Amtshandlung handle – sei von Beamten des EKO-Cobra und mit einer Axt die Glasfassade der Betriebsstätte eingeschlagen worden. Alleine dadurch sei ein Schaden von mehreren tausend Euro entstanden. Die Beamten des EKO-Cobra seien mit Schutzhelmen und Schutzwesten ausgerüstet gewesen. Nach Zertrümmerung der Glasfassade seien die Beamten des EKO-Cobra in den Betrieb eingestiegen und hätten die gesamte Betriebsstätte mit gezogener und in Anschlag gehaltenen Pistolen durchsucht. Dabei sei auch eine Innentür mit einer Hacke eingeschlagen und zertrümmert worden. Die Beamten seien offenbar auch durstig gewesen, weshalb sie ua auch den Kühlschrank und das Gefrierfach durchsucht hätten. Ein Hausdurchsuchungsbefehl sei nicht vorgelegen. Die Arbeitnehmerin vor Ort sei durch diese rohe, außer jedem Verhältnis stehende gezielte Zurschaustellung von Staatsgewalt und vermeintlicher Machtdemonstration derart verstört worden, dass dieser knapp zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit attestiert und Bettruhe verordnet werden hätte müssen. Der von der Abteilungsleiterin geleitete Einsatz sei aufgrund eines vermeintlichen Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz erfolgt. Betriebsbereite Glücksspielgeräte seien im Lokal jedenfalls nicht vorgefunden worden. Von der BH B sei dennoch die Schließung des Betriebes der A Ltd. verfügt worden. Eine Bestätigung über die verfügte Betriebsschließung sei vor Ort belassen worden. Dies auch, obwohl gegenüber der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine andere Androhung

§ 56aAbs 1 GSp

G angedroht worden wäre. Der Einsatzleiterin sei aber als Abteilungsleiterin der für den Vollzug des GSpG zuständigen Behörde evident bekannt, dass eine solche Androhung eine zwingende Voraussetzung für die Verfügung einer Anordnung nach § 56a Abs 1 GSpG darstelle. Insofern liege der Verdacht auf wissentlichen Befugnismissbrauch nahe. Bis zum heutigen Tage sei weder die Betriebsschließung aufgehoben noch ein schriftlicher Bescheid erlassen worden.Der von der Abteilungsleiterin geleitete Einsatz sei aufgrund eines vermeintlichen Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz erfolgt. Betriebsbereite Glücksspielgeräte seien im Lokal jedenfalls nicht vorgefunden worden. Von der BH B sei dennoch die Schließung des Betriebes der A Ltd. verfügt worden. Eine Bestätigung über die verfügte Betriebsschließung sei vor Ort belassen worden. Dies auch, obwohl gegenüber der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine andere Androhung

Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG angedroht worden wäre. Der Einsatzleiterin sei aber als Abteilungsleiterin der für den Vollzug des GSpG zuständigen Behörde evident bekannt, dass eine solche Androhung eine zwingende Voraussetzung für die Verfügung einer Anordnung nach Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG darstelle. Insofern liege der Verdacht auf wissentlichen Befugnismissbrauch nahe. Bis zum heutigen Tage sei weder die Betriebsschließung aufgehoben noch ein schriftlicher Bescheid erlassen worden. Das gewaltsame Eindringen von Organen des EKO-Cobra, der Bundespolizei und der BH B und die erfolgte Hausdurchsuchung seien am 04.04.2017 erfolgt. Die sechswöchige Beschwerdefrist sei daher gewahrt. Die Beschwerdelegitimation ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten und in einfachgesetzlichen Rechten verletzt worden wäre. Dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nicht mit dem Unionsrecht, im Besonderen nicht mit der Dienstleistungsfreiheit

Art 56ff AEUV vereinbart sei, sei längst evident und notorisch.

So habe beispielsweise das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich – jeweils mit ausführlicher Begründung – wiederholt, zuletzt insbesondere Vorlageantrag an den EuGH vom 07.02.2017 in der Rechtssache Gmalieva ua, C 79/17, dargelegt, dass das österreichische Monopolsystem mit Unionsrecht nicht vereinbart sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen werde verwiesen.Dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nicht mit dem Unionsrecht, im Besonderen nicht mit der Dienstleistungsfreiheit

Artikel 56, ff AEUV vereinbart sei, sei längst evident und notorisch.

So habe beispielsweise das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich – jeweils mit ausführlicher Begründung – wiederholt, zuletzt insbesondere Vorlageantrag an den EuGH vom 07.02.2017 in der Rechtssache Gmalieva ua, C 79/17, dargelegt, dass das österreichische Monopolsystem mit Unionsrecht nicht vereinbart sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen werde verwiesen. Widerspreche eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so habe diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH insbesondere in Sachverhalten mit Auslandsbezug faktisch unangewendet zu bleiben. Dieser Grundsatz sei – zumal in Österreich auch nach mittlerweile mehr als 20-jähriger Mitgliedschaft zur Europäischen Union noch immer keine spezifischen prozessualen Regelungen hinsichtlich einer Exklusivkompetenz eines innerstaatlichen Organs zur national-verbindlichen Feststellung der Unionswidrigkeit sowie in einer damit im Zusammenhang stehenden allfälligen übergangsweisen Weitergeltung unionsrechtswidriger Normen bestehen – von jedem staatlichen Organ auf jeder Ebene des Verfahrens unmittelbar zu beachten. Konkret bedeutet dies insbesondere, „dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen könne, wenn diese Regelung mit Art 56a AEUV nicht vereinbart sei“ (vgl EuGH vom 30.04.2014, C390/12 [Pfleger, EU:C:2014:281], RN 64, mwN).Konkret bedeutet dies insbesondere, „dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen könne, wenn diese Regelung mit Artikel 56 a, AEUV nicht vereinbart sei“ vergleiche EuGH vom 30.04.2014, C390/12 [Pfleger, EU:C:2014:281], RN 64, mwN). Daraus resultiere für den vorliegenden Fall, dass die Setzung von Eingriffsmaßnahmen gegen die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgeschlossen sei, weil sich diese Strafbestimmung bzw die damit in Zusammenhang stehenden Eingriffsbefugnisse (wie insbesondere jene

§ 50Abs 4 GSp

G) rechtsystematisch jeweils als auf der Glücksspielmonopolregelung des GSpG fußende und mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften darstellen würden. Das gewaltsame Eindringen in den Betrieb der Beschwerdeführerin, die Zertrümmerung einer Innentür sowie die Durchsuchung würden sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweisen.Daraus resultiere für den vorliegenden Fall, dass die Setzung von Eingriffsmaßnahmen gegen die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgeschlossen sei, weil sich diese Strafbestimmung bzw die damit in Zusammenhang stehenden Eingriffsbefugnisse (wie insbesondere jene

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG) rechtsystematisch jeweils als auf der Glücksspielmonopolregelung des GSpG fußende und mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften darstellen würden. Das gewaltsame Eindringen in den Betrieb der Beschwerdeführerin, die Zertrümmerung einer Innentür sowie die Durchsuchung würden sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweisen. Doch selbst wenn man die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der nationalen – Monopolsystem sichernden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes außer Acht ließe, käme man auf Grund folgender Überlegungen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis: Zunächst sei davon auszugehen, dass nach nationalem Verfassungsrecht garantierte Schutz des Hausrechts inhaltlich weiter reiche als die entsprechenden Gewährleistungen des Art 7 EGRC bzw des Art 8 EMRK, denn dieser erfasse nicht nur die Wohnung, sondern auch Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten. Der Betrieb der Beschwerdeführerin falle daher in den Anwendungsbereich des § 1 Hausrechtsgesetz. Davon ausgehend hätte eine „zum Behufe der polizeilichen Aufsicht“ iSd § 3 Hausrechtsgesetz vorgenommene Hausdurchsuchung – worunter die Besichtigung eines Raumes und von dessen Bestandteilen deshalb, um festzustellen, ob und an welcher Stelle sich in diesem ein bestimmter Gegenstand befinde, zu verstehen sei – einer spezifischen gesetzlichen Rechtfertigung.Zunächst sei davon auszugehen, dass nach nationalem Verfassungsrecht garantierte Schutz des Hausrechts inhaltlich weiter reiche als die entsprechenden Gewährleistungen des Artikel 7, EGRC bzw des Artikel 8, EMRK, denn dieser erfasse nicht nur die Wohnung, sondern auch Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten. Der Betrieb der Beschwerdeführerin falle daher in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Hausrechtsgesetz. Davon ausgehend hätte eine „zum Behufe der polizeilichen Aufsicht“ iSd Paragraph 3, Hausrechtsgesetz vorgenommene Hausdurchsuchung – worunter die Besichtigung eines Raumes und von dessen Bestandteilen deshalb, um festzustellen, ob und an welcher Stelle sich in diesem ein bestimmter Gegenstand befinde, zu verstehen sei – einer spezifischen gesetzlichen Rechtfertigung. Mit Blick auf den gegenständlichen Fall scheine hierfür § 50 Abs 4 GSpG eine entsprechende Ermächtigung zu bieten. Die Gesetzesmaterialien (vgl 684 BlgNR, 25. GP, S 33) würden zu dieser seit der Novelle BGBl I 118/2015 ermöglichten behördlichen Eingriffsbefugnis ausführen:Mit Blick auf den gegenständlichen Fall scheine hierfür Paragraph 50, Absatz 4, GSpG eine entsprechende Ermächtigung zu bieten. Die Gesetzesmaterialien vergleiche 684 BlgNR, 25. GP, S 33) würden zu dieser seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015, ermöglichten behördlichen Eingriffsbefugnis ausführen: „Die im Abs 4 statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße

§ 52Abs 1 Z 5 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.

Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt.„Die im Absatz 4, statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden.“ Diesen Erläuterungen lasse sich allerdings nicht entnehmen, dass in diesem Zusammenhang neben der Bedachtnahme auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch speziell auf das Hausrechtsgesetz Bezug habende verfassungsrechtliche Überlegungen angestellt worden wären. Dies vermöge freilich nichts daran zu ändern, dass – wenn danach schon unter einem bloßen „Betreten“ iSd § 50 Abs 4 GSpG zugleich auch die Befugnis zur Vornahme einer Hausdurchsuchung nicht nur für Behörden, sondern auch für bloße Exekutivorgane zu verstehen sein solle – die im Hausrechtsgesetz verfassungsmäßig vorgesehenen Vorbehalte auch hier maßgeblich seien.Dies vermöge freilich nichts daran zu ändern, dass – wenn danach schon unter einem bloßen „Betreten“ iSd Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zugleich auch die Befugnis zur Vornahme einer Hausdurchsuchung nicht nur für Behörden, sondern auch für bloße Exekutivorgane zu verstehen sein solle – die im Hausrechtsgesetz verfassungsmäßig vorgesehenen Vorbehalte auch hier maßgeblich seien. Im Besonderen bedeute dies, dass Exekutivbeamte der Bundespolizei im Falle einer eigenmächtigen Vornahme einer Hausdurchsuchung selbst bei Gefahr in Verzug einer vorangehenden schriftlichen Ermächtigung der Behörde – dieser komme in der Praxis vornehmlich deshalb essentielle Bedeutung zu, weil dadurch schon ex ante der Gegenstand und der Umfang der Durchsuchung beweiskräftig eingegrenzt und damit willkürlichen Eingriffen entsprechend vorgebeugt werde – bedürften und zudem über die Vornahme derselben eine Bescheinigung ausstellen müssten (vgl die §§ 2 und 3 HausRG).Im Besonderen bedeute dies, dass Exekutivbeamte der Bundespolizei im Falle einer eigenmächtigen Vornahme einer Hausdurchsuchung selbst bei Gefahr in Verzug einer vorangehenden schriftlichen Ermächtigung der Behörde – dieser komme in der Praxis vornehmlich deshalb essentielle Bedeutung zu, weil dadurch schon ex ante der Gegenstand und der Umfang der Durchsuchung beweiskräftig eingegrenzt und damit willkürlichen Eingriffen entsprechend vorgebeugt werde – bedürften und zudem über die Vornahme derselben eine Bescheinigung ausstellen müssten vergleiche die Paragraphen 2 und 3 HausRG). Darüber hinaus seien bei der Vornahme solcher Hausdurchsuchungen auch die Bestimmungen der StPO – zumindest sinngemäß – zu beachten (§ 5 HausRG).Darüber hinaus seien bei der Vornahme solcher Hausdurchsuchungen auch die Bestimmungen der StPO – zumindest sinngemäß – zu beachten (Paragraph 5, HausRG). Im gegenständlichen Fall sei die Hausdurchsuchung offenbar zum Zweck der Auffindung, Begutachtung und Bespielung von präsumtiv illegal aufgestellten Glücksspielgeräten durchgeführt worden; sie sei daher von der belangten Behörde auf § 50 Abs 4 GSpG gestützt worden, sodass es sich um eine solche „zum Behufe der polizeilichen Aufsicht“ iSd § 3 erster Satz HausRG gehandelt habe. Sohin sei zwar davon auszugehen, dass die belangte Behörde a priori weder einer richterlichen Bewilligung noch einer Ermächtigung der Staatsanwaltschaft bedurft habe.Im gegenständlichen Fall sei die Hausdurchsuchung offenbar zum Zweck der Auffindung, Begutachtung und Bespielung von präsumtiv illegal aufgestellten Glücksspielgeräten durchgeführt worden; sie sei daher von der belangten Behörde auf Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gestützt worden, sodass es sich um eine solche „zum Behufe der polizeilichen Aufsicht“ iSd Paragraph 3, erster Satz HausRG gehandelt habe. Sohin sei zwar davon auszugehen, dass die belangte Behörde a priori weder einer richterlichen Bewilligung noch einer Ermächtigung der Staatsanwaltschaft bedurft habe. Allerdings wäre sowohl eine vorangehende schriftliche Ermächtigung der Behörde erforderlich gewesen und der Beschwerdeführerin auch eine begründete Bescheinigung über die Tatsache der Vornahme einer Hausdurchsuchung auszustellen gewesen. Da im vorliegenden Fall aber beides nicht vorgelegen habe, stelle sich das zwangsweise Betreten des Lokales somit schon im Hinblick auf § 2 zweiter Satz HausRG einerseits und auf § 2 letzter Satz HausRG – und im Konnex die Beschädigung des Eigentums der Beschwerdeführerin – als rechtswidrig dar.Allerdings wäre sowohl eine vorangehende schriftliche Ermächtigung der Behörde erforderlich gewesen und der Beschwerdeführerin auch eine begründete Bescheinigung über die Tatsache der Vornahme einer Hausdurchsuchung auszustellen gewesen. Da im vorliegenden Fall aber beides nicht vorgelegen habe, stelle sich das zwangsweise Betreten des Lokales somit schon im Hinblick auf Paragraph 2, zweiter Satz HausRG einerseits und auf Paragraph 2, letzter Satz HausRG – und im Konnex die Beschädigung des Eigentums der Beschwerdeführerin – als rechtswidrig dar. Zudem habe sich die Art und Weise, in der in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingedrungen und diese durchsucht worden sei, als unverhältnismäßig erwiesen: Davon ausgehend, dass die Bezirkshauptmannschaft B bloß wegen einer vermeintlichen (wenn auch mit erheblicher Strafe bedrohten) Verwaltungsübertretung – nämlich des § 52 Abs 1 GSpG – eingeschritten sei, sei die Vermutung des Vorliegens einer „allgemeinen Gefahr“ bzw eines „gefährlichen Angriffes“ iSd § 16 Abs 1 bis 3 SPG ebenso schon von vornherein ausgeschieden wie die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19SPG gegeben gewesen wären.

Damit sei aber für die Exekutivbeamten der Bundespolizei auch keine der jeweils an § 16 bzw § 19 SPG anknüpfenden, in § 39 Abs 1 bis SPG statuierten Berechtigungen zum Betreten bzw Durchsuchen von Räumen zum Tragen gekommen. In gleicher Weise seien schließlich auch die Voraussetzungen für eine Beiziehung des Einsatzkommandos Cobra nicht erfüllt, weil § 6 Abs 3 SPG und § 5 Z 1 SEV insoweit ebenfalls jeweils auf das Kriterium des „gefährlichen Angriffes“ abstellen würden. Davon ausgehend, dass die Bezirkshauptmannschaft B bloß wegen einer vermeintlichen (wenn auch mit erheblicher Strafe bedrohten) Verwaltungsübertretung – nämlich des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG – eingeschritten sei, sei die Vermutung des Vorliegens einer „allgemeinen Gefahr“ bzw eines „gefährlichen Angriffes“ iSd Paragraph 16, Absatz eins bis 3 SPG ebenso schon von vornherein ausgeschieden wie die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

Paragraph 19, SPG gegeben gewesen wären. Damit sei aber für die Exekutivbeamten der Bundespolizei auch keine der jeweils an Paragraph 16, bzw Paragraph 19, SPG anknüpfenden, in Paragraph 39, Absatz eins bis SPG statuierten Berechtigungen zum Betreten bzw Durchsuchen von Räumen zum Tragen gekommen. In gleicher Weise seien schließlich auch die Voraussetzungen für eine Beiziehung des Einsatzkommandos Cobra nicht erfüllt, weil Paragraph 6, Absatz 3, SPG und Paragraph 5, Ziffer eins, SEV insoweit ebenfalls jeweils auf das Kriterium des „gefährlichen Angriffes“ abstellen würden. Dem gegenüber ermächtige § 50 Abs 4 GSpG die Behörde einerseits, andererseits aber auch die Exekutivorgane nach eigenem Dafürhalten dazu, zwecks Vornahme einer Hausdurchsuchung auch dann zwangsweise in verschlossene Räume einzudringen (siehe oben), wenn die Kriterien des § 16 SPG bzw des § 19 SPG nicht erfüllt seien.Dem gegenüber ermächtige Paragraph 50, Absatz 4, GSpG die Behörde einerseits, andererseits aber auch die Exekutivorgane nach eigenem Dafürhalten dazu, zwecks Vornahme einer Hausdurchsuchung auch dann zwangsweise in verschlossene Räume einzudringen (siehe oben), wenn die Kriterien des Paragraph 16, SPG bzw des Paragraph 19, SPG nicht erfüllt seien. Diese Befugnis stehe jedoch – wie sich aus § 50 Abs 4 letzter Satz GSpG ergebe – unter dem Vorbehalt, dass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden sei, sobaldDiese Befugnis stehe jedoch – wie sich aus Paragraph 50, Absatz 4, letzter Satz GSpG ergebe – unter dem Vorbehalt, dass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden sei, sobald

  1. entweder der angestrebte Erfolg erreicht worden sei oder
  2. sich zeige, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden könne oder
  3. der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff stehe. In diesem Zusammenhang sei der Bezirkshauptmannschaft B aufgrund der gesetzten Vorgehensweise von vornherein abzusprechen, den verfassungsmäßig festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wissen zu wollen. Denn eine Glasfassade zertrümmern zu lassen, sei offenkundigst nicht die am wenigsten eingriffsintensivste Maßnahme. Im Übrigen hätte die Einsatzleiterin der Bezirkshauptmannschaft B zu bedenken gehabt, dass die Mitglieder der Einsatzgruppe Cobra – abgesehen davon, dass deren Heranziehung hier schon von den gesetz- und verordnungsmäßigen Voraussetzungen her rechtlich nicht gedeckt gewesen sei (vgl bereits oben), dann, wenn diese der Setzung von behördlichen Zwangsakten beigezogen würden, stets nach einem zuvor minutiös eingeübten Konzept vorgehen würden, das auf die raschestmögliche und effektive Beendigung eines gefährlichen Angriffes ausgerichtet sei (vgl § 5 Z 1 SEV: „Dem EKO-Cobra obliegt es, ..... gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hierfür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden .....“). Diese schemenhafte, in erster Linie dem Hauptziel der Beendigung eines gefährlichen Angriffes – der hier allseits unbestritten nicht vorgelegen sei – hätte die verpflichtete und gerade deshalb die in § 50 Abs 4 GSpG gemeinte (nämlich sich bloß auf den Aspekt einer effizienten und effektiven Glücksspielkontrolle beziehende) Verhältnismäßigkeit vermissen lassende Vorgangweise sich im vorliegenden Fall insbesondere daran gezeigt, dass zwecks möglichst schneller Hindernisüberwindung nicht etwa bloß Türschlösser aufgebrochen, sondern dass die Glasfassade mit einer Axt eingeschlagen worden sei und einzelne Räume mit in Anschlag gehaltenen Pistolen, mit Schutzhelmen bzw Gesichtsmasken und mit kugelsicheren Westen betreten und durchsucht und dabei auch zumindest eine Innentüre mit einer Hacke eingeschlagen worden sei.Im Übrigen hätte die Einsatzleiterin der Bezirkshauptmannschaft B zu bedenken gehabt, dass die Mitglieder der Einsatzgruppe Cobra – abgesehen davon, dass deren Heranziehung hier schon von den gesetz- und verordnungsmäßigen Voraussetzungen her rechtlich nicht gedeckt gewesen sei vergleiche bereits oben), dann, wenn diese der Setzung von behördlichen Zwangsakten beigezogen würden, stets nach einem zuvor minutiös eingeübten Konzept vorgehen würden, das auf die raschestmögliche und effektive Beendigung eines gefährlichen Angriffes ausgerichtet sei vergleiche Paragraph 5, Ziffer eins, SEV: „Dem EKO-Cobra obliegt es, ..... gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hierfür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden .....“). Diese schemenhafte, in erster Linie dem Hauptziel der Beendigung eines gefährlichen Angriffes – der hier allseits unbestritten nicht vorgelegen sei – hätte die verpflichtete und gerade deshalb die in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gemeinte (nämlich sich bloß auf den Aspekt einer effizienten und effektiven Glücksspielkontrolle beziehende) Verhältnismäßigkeit vermissen lassende Vorgangweise sich im vorliegenden Fall insbesondere daran gezeigt, dass zwecks möglichst schneller Hindernisüberwindung nicht etwa bloß Türschlösser aufgebrochen, sondern dass die Glasfassade mit einer Axt eingeschlagen worden sei und einzelne Räume mit in Anschlag gehaltenen Pistolen, mit Schutzhelmen bzw Gesichtsmasken und mit kugelsicheren Westen betreten und durchsucht und dabei auch zumindest eine Innentüre mit einer Hacke eingeschlagen worden sei. Vor diesem Hintergrund habe daher der Einsatzleiterin der Bezirkshauptmannschaft B klar sein müssen, dass die Heranziehung der Einsatzgruppe Cobra lediglich zu dem Zweck diene, eine Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG durchzuführen, angesichts der ihr eigenen Vorgangsmethoden und Bewegungs- bzw Verhaltensabläufe ein schon von vornherein ungeeignetes, weil überschießendes Instrumentarium darstelle. Denn § 50 Abs 4 GSpG ermächtige die Behörde und die Exekutivorgane nach der insoweit unmissverständlichen Textierung der letzten beiden Sätze dieser Bestimmung nicht zu einem sonst der Allgemeinheit untersagten, zwangsweisen Betreten von Räumlichkeiten gleichsam „unter allen Umständen“, sondern eben nur dann und insoweit, als der angestrebte Erfolg nicht außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff stehe. Lasse sich ein Betreten hingegen nicht ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Betroffenen realisieren, sei dieses nach aktuell gegebener Rechtslage zu unterlassen, stattdessen etwa zu einem späteren Zeitpunkt und/oder im Beisein eines Rechtsvertreters des Betroffenen und/oder über einen im Falle eines zwangsweisen Aufbrechens einen geringfügigeren Schaden verursachenden anderen Zugang zur Räumlichkeit etc neuerlich zu versuchen.Vor diesem Hintergrund habe daher der Einsatzleiterin der Bezirkshauptmannschaft B klar sein müssen, dass die Heranziehung der Einsatzgruppe Cobra lediglich zu dem Zweck diene, eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG durchzuführen, angesichts der ihr eigenen Vorgangsmethoden und Bewegungs- bzw Verhaltensabläufe ein schon von vornherein ungeeignetes, weil überschießendes Instrumentarium darstelle. Denn Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ermächtige die Behörde und die Exekutivorgane nach der insoweit unmissverständlichen Textierung der letzten beiden Sätze dieser Bestimmung nicht zu einem sonst der Allgemeinheit untersagten, zwangsweisen Betreten von Räumlichkeiten gleichsam „unter allen Umständen“, sondern eben nur dann und insoweit, als der angestrebte Erfolg nicht außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff stehe. Lasse sich ein Betreten hingegen nicht ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Betroffenen realisieren, sei dieses nach aktuell gegebener Rechtslage zu unterlassen, stattdessen etwa zu einem späteren Zeitpunkt und/oder im Beisein eines Rechtsvertreters des Betroffenen und/oder über einen im Falle eines zwangsweisen Aufbrechens einen geringfügigeren Schaden verursachenden anderen Zugang zur Räumlichkeit etc neuerlich zu versuchen. Da im vorliegenden Fall nicht ein Einschreiten wegen gravierender strafgerichtlicher Delikte (wie zB Mord, erpresserische Entführung oder Terrordrohung), sondern bloß eine Suche nach vermeintlich illegalen Glücksspielgeräten vorgelegen sei, sei diese Verhältnismäßigkeit aber offensichtlich nicht mehr gewahrt, wenn ein Sachschaden von mehreren Tausend Euro verursacht und dabei zudem ohne sachliche Notwendigkeit eine Vorgangsweise an den Tag gelegt werde, die, objektiv gesehen, weitgehend den Boden einer routinemäßigen Behördenkontrolle verlassen habe und somit nicht anders als eine zielgerichtete Demonstration von staatlicher Macht verstanden werden könne. Schließlich sei in rechtssystematischer Hinsicht noch auf Folgendes hinzuweisen: Wäre die Bezirkshauptmannschaft B im gegenständlichen Fall auf Grund des Vorliegens des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung eingeschritten, so hätte selbst in dieser gleichsam am obersten Ende der ultima-ratio-Skala angesiedelten Konstellation (Justizstrafrecht) die Durchsuchung des Betriebes – und damit zusammenhängend die Beschädigung des Eigentums der Beschwerdeführerin – nur dann von den Exekutivbeamten vorläufig ohne gerichtliche Bewilligung und ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden dürfen, wenn insoweit auch Gefahr in Verzug vorgelegen wäre; nach § 122 Abs 1 StPO wäre jedoch auch in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft eine nachträgliche gerichtliche Bewilligung einzuholen und für den Fall von deren Nichterteilung der der gerichtlichen Entscheidung entsprechende Rechtszustand herzustellen gewesen.Wäre die Bezirkshauptmannschaft B im gegenständlichen Fall auf Grund des Vorliegens des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung eingeschritten, so hätte selbst in dieser gleichsam am obersten Ende der ultima-ratio-Skala angesiedelten Konstellation (Justizstrafrecht) die Durchsuchung des Betriebes – und damit zusammenhängend die Beschädigung des Eigentums der Beschwerdeführerin – nur dann von den Exekutivbeamten vorläufig ohne gerichtliche Bewilligung und ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden dürfen, wenn insoweit auch Gefahr in Verzug vorgelegen wäre; nach Paragraph 122, Absatz eins, StPO wäre jedoch auch in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft eine nachträgliche gerichtliche Bewilligung einzuholen und für den Fall von deren Nichterteilung der der gerichtlichen Entscheidung entsprechende Rechtszustand herzustellen gewesen. Sei hingegen – wie im gegenständlichen Fall offenkundig – Gefahr in Verzug nicht vorgelegen, hätte die zwangsweise Öffnung der Türen zur Durchsuchung des Lokales – also eines

§ 117Z 2 lit b St

PO durch das Hausrecht geschützten anderen Ortes als einer Wohnung – zwingend einer vorangehenden Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, die sich auf eine entsprechende richterliche Bewilligung hätte gründen müssen, bedurft.Sei hingegen – wie im gegenständlichen Fall offenkundig – Gefahr in Verzug nicht vorgelegen, hätte die zwangsweise Öffnung der Türen zur Durchsuchung des Lokales – also eines

Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO durch das Hausrecht geschützten anderen Ortes als einer Wohnung – zwingend einer vorangehenden Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, die sich auf eine entsprechende richterliche Bewilligung hätte gründen müssen, bedurft. Da sich die einschreitenden Organe hier weder auf eine ex ante noch auf eine ex post erteilte Ermächtigung der Staatsanwaltschaft und erst recht nicht auf eine richterliche Bewilligung stützen hätten können, sei sohin sogar im Falle eines Einschreitens wegen des Verdachtes des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung die Beschädigung der Türen samt Durchsuchung des Lokales gesetzlich nicht gedeckt gewesen bzw anders gewendet, wäre die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden. Da die Exekutivorgane im gegenständlichen Fall aber nicht wegen des Verdachtes der Begehung einer justizgerichtlich strafbaren Handlung, sondern bloß wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung eingeschritten seien, sei zwar zutreffend, dass der Schutz der Wohnung und dieser vergleichbarer Räumlichkeiten

§ 3erster Satz Haus

RG lediglich unter Gesetzesvorbehalt gewährleistet sei.Da die Exekutivorgane im gegenständlichen Fall aber nicht wegen des Verdachtes der Begehung einer justizgerichtlich strafbaren Handlung, sondern bloß wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung eingeschritten seien, sei zwar zutreffend, dass der Schutz der Wohnung und dieser vergleichbarer Räumlichkeiten

Paragraph 3, erster Satz HausRG lediglich unter Gesetzesvorbehalt gewährleistet sei. Dies bedeute, dass der einfache Gesetzgeber – soweit es die materiellen Gründe für die Befugnis zur Vornahme einer Hausdurchsuchung betreffe – von Verfassung wegen dazu ermächtigt sei, spezialgesetzliche Sonderbestimmungen (wie etwa in Gestalt der §§ 39 und 40 SPG und des § 50 Abs 4 GSpG) zu schaffen. Dies jedoch nur insoweit, als einerseits – wie aus § 3 zweiter Satz HausRG hervorgehe – die Vorgabe des § 2 HausRG beachtet werde, wonach die einschreitenden Sicherheitsorgane zumindest einer vorangehenden schriftlichen Ermächtigung durch ihre Behörde bedürften; und andererseits sei darauf hinzuweisen, dass § 5 erster Satz HausRG vorsehe, dass auch solche Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht ..... nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vorzunehmen seien, das heiße, dass also auch insoweit die Bestimmungen der StPO zum Tragen kommen würden.Dies bedeute, dass der einfache Gesetzgeber – soweit es die materiellen Gründe für die Befugnis zur Vornahme einer Hausdurchsuchung betreffe – von Verfassung wegen dazu ermächtigt sei, spezialgesetzliche Sonderbestimmungen (wie etwa in Gestalt der Paragraphen 39 und 40 SPG und des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG) zu schaffen. Dies jedoch nur insoweit, als einerseits – wie aus Paragraph 3, zweiter Satz HausRG hervorgehe – die Vorgabe des Paragraph 2, HausRG beachtet werde, wonach die einschreitenden Sicherheitsorgane zumindest einer vorangehenden schriftlichen Ermächtigung durch ihre Behörde bedürften; und andererseits sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 5, erster Satz HausRG vorsehe, dass auch solche Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht ..... nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vorzunehmen seien, das heiße, dass also auch insoweit die Bestimmungen der StPO zum Tragen kommen würden. Dass im HausRG für verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheiten eine (vorangehende oder nachträgliche) justizrichterliche Bewilligung und/oder Ermächtigung der Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen gewesen sei, erkläre sich historisch besehen aus dem Grundprinzip der Gewaltenteilung, das schon die Dezemberverfassung 1867 geprägt habe (vgl Art 14 des StGG über die richterliche Gewalt, RGBl Nr 144/1867) und auch im B-VG seit dessen Stammfassung verankert sei (vgl Art 94 Abs 1 B-VG idF BGBl Nr 1/1920). Dies bedeute jedoch nicht, dass daraus für den Bürger ein vergleichsweise geringerer Rechtsschutz resultieren würde – vielmehr ergebe sich aus einem Größenschluss gerade das Gegenteil. Wenn nämlich schon im Bereich des die vergleichsweise wesentlich gravierenderen Delikte regelnden gerichtlichen Strafrechts den staatlichen Eingriffsbefugnisse ein relativ hoher Rechtsschutzstandard des Betroffenen gegenüberstehe – wie dieser beispielsweise in Bezug auf Haus- und Personendurchsuchungen durch eine vorangehende oder zumindest nachträgliche, auf eine entsprechende richterliche Bewilligung gegründete Ermächtigung der Staatsanwaltschaft gekennzeichnet sei – so dürfe dieser Grundrechtsgewährleistungslevel von Verfassung wegen, nämlich insbesondere deshalb, weil Art 6 Abs 1 EMRK undifferenziert von einem einheitlichen Strafrechtsbegriff ausgehe (vgl jüngst wiederum EGMR vom

  1. September 2016, 926/08), im Bereich des Verwaltungsstrafrechts – wenn er dort nicht ohnehin schon a priori als signifikant höher angesetzt werden müsse – zumindest keinesfalls unterschritten werden.Dass im HausRG für verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheiten eine (vorangehende oder nachträgliche) justizrichterliche Bewilligung und/oder Ermächtigung der Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen gewesen sei, erkläre sich historisch besehen aus dem Grundprinzip der Gewaltenteilung, das schon die Dezemberverfassung 1867 geprägt habe vergleiche Artikel 14, des StGG über die richterliche Gewalt, RGBl Nr 144 aus 1867,) und auch im B-VG seit dessen Stammfassung verankert sei vergleiche Artikel 94, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1920,). Dies bedeute jedoch nicht, dass daraus für den Bürger ein vergleichsweise geringerer Rechtsschutz resultieren würde – vielmehr ergebe sich aus einem Größenschluss gerade das Gegenteil. Wenn nämlich schon im Bereich des die vergleichsweise wesentlich gravierenderen Delikte regelnden gerichtlichen Strafrechts den staatlichen Eingriffsbefugnisse ein relativ hoher Rechtsschutzstandard des Betroffenen gegenüberstehe – wie dieser beispielsweise in Bezug auf Haus- und Personendurchsuchungen durch eine vorangehende oder zumindest nachträgliche, auf eine entsprechende richterliche Bewilligung gegründete Ermächtigung der Staatsanwaltschaft gekennzeichnet sei – so dürfe dieser Grundrechtsgewährleistungslevel von Verfassung wegen, nämlich insbesondere deshalb, weil Artikel 6, Absatz eins, EMRK undifferenziert von einem einheitlichen Strafrechtsbegriff ausgehe vergleiche jüngst wiederum EGMR vom
  2. September 2016, 926/08), im Bereich des Verwaltungsstrafrechts – wenn er dort nicht ohnehin schon a priori als signifikant höher angesetzt werden müsse – zumindest keinesfalls unterschritten werden. Konzediere man davon ausgehend dem Gesetzgeber, dass sich dieser zum Zeitpunkt der Schaffung der §§ 39 und 40 SPG bzw des § 50 Abs 4 GSpG der mit der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die B-VG-Novelle BGBl I Nr 51/2012 verbundenen Konsequenzen noch nicht (bzw zumindest noch nicht in vollem Umfang) bewusst sein hätte müssen, sodass allein der Umstand der Nichtnormierung einer vorangehenden Ermächtigung zur Vornahme einer Haus- und/oder Personendurchsuchung (nunmehr:) durch das Verwaltungsgericht in diesen Bestimmungen noch nicht zu deren Verfassungswidrigkeit führe, so müssten die in Rede stehenden Vorschriften vor dem aufgezeigten Hintergrund aber zumindest dahin verfassungskonform interpretiert werden, dass die nachprüfende Kontrolle derartiger exekutivorganlicher Eingriffe durch die Verwaltungsgerichte – und zwar völlig ungeachtet allfälliger Schwierigkeiten in der alltäglichen Vollzugspraxis – zumindest einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten müsse. An die Stelle des in einer vorangehenden Bindung an eine staatsanwaltliche und zudem auf eine richterliche Bewilligung gegründete Ermächtigung liegenden prinzipiellen Misstrauens in Bezug auf ein gesetzeskonformes Vollzugshandeln trete somit im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens gleichsam ein Vertrauensvorschuss, der unter einer solcherart ausgerichteten ex-post­Kontrolle stehe, dass jede Art der Gesetzwidrigkeit eine entsprechende förmliche gerichtliche Feststellung nach sich ziehe (die in der Folge allenfalls in einen Amtshaftungsanspruch münden könne).Konzediere man davon ausgehend dem Gesetzgeber, dass sich dieser zum Zeitpunkt der Schaffung der Paragraphen 39 und 40 SPG bzw des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG der mit der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, verbundenen Konsequenzen noch nicht (bzw zumindest noch nicht in vollem Umfang) bewusst sein hätte müssen, sodass allein der Umstand der Nichtnormierung einer vorangehenden Ermächtigung zur Vornahme einer Haus- und/oder Personendurchsuchung (nunmehr:) durch das Verwaltungsgericht in diesen Bestimmungen noch nicht zu deren Verfassungswidrigkeit führe, so müssten die in Rede stehenden Vorschriften vor dem aufgezeigten Hintergrund aber zumindest dahin verfassungskonform interpretiert werden, dass die nachprüfende Kontrolle derartiger exekutivorganlicher Eingriffe durch die Verwaltungsgerichte – und zwar völlig ungeachtet allfälliger Schwierigkeiten in der alltäglichen Vollzugspraxis – zumindest einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten müsse. An die Stelle des in einer vorangehenden Bindung an eine staatsanwaltliche und zudem auf eine richterliche Bewilligung gegründete Ermächtigung liegenden prinzipiellen Misstrauens in Bezug auf ein gesetzeskonformes Vollzugshandeln trete somit im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens gleichsam ein Vertrauensvorschuss, der unter einer solcherart ausgerichteten ex-post­Kontrolle stehe, dass jede Art der Gesetzwidrigkeit eine entsprechende förmliche gerichtliche Feststellung nach sich ziehe (die in der Folge allenfalls in einen Amtshaftungsanspruch münden könne). Aus all diesen angeführten Gründen würde sich daher das zwangsweise durchgesetzte Betreten des Betriebes in der konkreten Art und Weise, wie dies im gegenständlichen Fall erfolgt sei, selbst dann aus formellen (nämlich: wenn die schriftliche behördliche Ermächtigung und fehlende begründete Bescheinigung über die Durchführung der Hausdurchsuchung) sowie aus materiellen Gründen (nämlich: Unverhältnismäßigkeit der konkreten Vorgangsweise) als rechtswidrig erweisen, wenn man den Aspekt der Unionsrechtswidrigkeit der in § 50 Abs 4 GSpG normierten behördlichen Eingriffsbefugnisse außer Acht lasse.Aus all diesen angeführten Gründen würde sich daher das zwangsweise durchgesetzte Betreten des Betriebes in der konkreten Art und Weise, wie dies im gegenständlichen Fall erfolgt sei, selbst dann aus formellen (nämlich: wenn die schriftliche behördliche Ermächtigung und fehlende begründete Bescheinigung über die Durchführung der Hausdurchsuchung) sowie aus materiellen Gründen (nämlich: Unverhältnismäßigkeit der konkreten Vorgangsweise) als rechtswidrig erweisen, wenn man den Aspekt der Unionsrechtswidrigkeit der in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normierten behördlichen Eingriffsbefugnisse außer Acht lasse. Zwingende Voraussetzung einer Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz sei ua, dass vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert worden sei (§ 56a Abs 1 GSpG). Eine derartige Androhung sei nicht vorgelegen und dennoch sei von Frau Dr.in L K die Betriebsschließung verfügt worden.Zwingende Voraussetzung einer Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz sei ua, dass vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert worden sei (Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG). Eine derartige Androhung sei nicht vorgelegen und dennoch sei von Frau Dr.in L K die Betriebsschließung verfügt worden. Es würden sohin an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nachstehende Anträge gestellt:
  3. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Fällung nachstehendes Erkenntnisses:
  4. Die Beschwerdeführerin wurde durch das mittels Zertrümmerung der Glasfassade mit einer Axt und mittels Zertrümmerung einer Innentüre mit einer Axt erzwungene zwangsweise Eindringen von Beamten des Einsatzkommandos Cobra, der Bundespolizei und der BH B in den Räumlichkeiten ihrer Betriebsstätte H, Hstraße, am 04.04.2017, in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Ausrechts

Art 9St

GG iVm den §§ 2, 3 und 5 HausRG verletzt; 2. Die Beschwerdeführerin wurde durch das mittels Zertrümmerung der Glasfassade mit einer Axt und mittels Zertrümmerung einer Innentüre mit einer Axt erzwungene zwangsweise Eindringen von Beamten des Einsatzkommandos Cobra, der Bundespolizei und der BH B in den Räumlichkeiten ihrer Betriebsstätte H, Hstraße, am 04.04.2017, in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Ausrechts

Artikel 9, St

GG in Verbindung mit den Paragraphen 2, 3 und 5 HausRG verletzt; 3. Die Beschwerdeführerin wurde durch die von Beamten des Einsatzkommandos Cobras, der Bundespolizei und der BH B am 04.04.2017 in ihrer Betriebsstätte in H, Hstraße, vorgenommenen Hausdurchsuchung, wie der Durchsuchung des Kühlschrankes und des Gefrierfaches, in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts

Art 9St

GG von den §§ 2, 3 und 5 HausRG verletzt;3. Die Beschwerdeführerin wurde durch die von Beamten des Einsatzkommandos Cobras, der Bundespolizei und der BH B am 04.04.2017 in ihrer Betriebsstätte in H, Hstraße, vorgenommenen Hausdurchsuchung, wie der Durchsuchung des Kühlschrankes und des Gefrierfaches, in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts

Artikel 9, St

GG von den Paragraphen 2, 3 und 5 HausRG verletzt;

  1. Die Beschwerdeführerin wurde durch die BH B verfügten Schließung des Betriebes der Beschwerdeführerin in H, Hstraße, am 04.04.2017, in ihrem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
  2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde ist

§ 35Abs 1, Abs 2 und Abs 4 Vw

GVG von § 1 Z 1 und Z 2 VwG-AEV schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Maßnahmenbeschwerde (Schriftsatz und Verhandlungsaufwand) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.5. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde ist

Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG von Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-AEV schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Maßnahmenbeschwerde (Schriftsatz und Verhandlungsaufwand) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In dieser bringt sie vor: Aufgrund des im Bezug angeführten Schreibens ersuche sie vorab die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen, da die Bezirkshauptmannschaft erhebliche Zweifel an der Parteistellung habe. Dazu werde seitens der Bezirkshauptmannschaft B angemerkt, dass hinsichtlich des angeführten angeblichen Unternehmens „A Ltd., UK-C“ keinerlei betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar sei. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft B bestehe der Verdacht, dass das angebliche Unternehmen dazu diene, die betroffenen Personen vor der Strafverfolgung zu schützen und Einnahmen aus den illegalen Glücksspielen zu lukrieren. Eine Parteistellung des Unternehmens habe seitens der Bezirkshauptmannschaft B bislang nicht festgestellt werden können. Allgemein sei dazu zu ergänzen, dass diese Vorgehensweise – die Benennung von „Scheinfirmen“, vornehmlich von ausländischen Kapitalgesellschaften, wie englische Limited-Companys (Ltd.) – offenbar in einigen Fällen praktiziert werde. Dies begünstige einerseits die betroffenen Personen und erschwere andererseits eine Vollziehung des Glücksspielgesetzes. Die rechtsanwaltliche Vertretung sollte deshalb aufgefordert werden, sowohl das Vollmachtsverhältnis nachzuweisen und Beweise vorzulegen, dass die angeführte A Ltd. überhaupt das Glücksspiellokal betrieben habe. Auf die Entscheidung des LVwG-Tirol vom 12.09.2016 GZ: LVwG-2016/23/1579-5, in einem gleichgelagerten Fall dürfe verwiesen werden, wonach die aktive Klagslegitimation abgesprochen und die Maßnahmenbeschwerde somit als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Zu der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde sei nach Art 132 Abs 2 B-VG berechtigt, wer durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behaupte. Beschwerdelegitimation komme daher grundsätzlich jener Person zu, gegen sich das in Beschwerde gezogene behördliche Handeln richte. Im gegenständlichen Fall habe sich das behördliche Handeln gegen den Betrieb von illegalen Glücksspielautomaten bzw deren Betreiber gerichtet. Beschwerdelegitimiert sei daher, wer über die Glücksspielautomaten rechtlich oder faktisch verfügungsberechtigt sei. Die A Ltd. solle deshalb aufgefordert werden, durch vorzulegende Akten – jeweils im Original – nachzuweisen, dass sie überhaupt faktisch existiere. Dabei sollte auch der zuständige Geschäftsführer der A Ltd. befragt werden. Im Übrigen sollte abgeklärt werden, wie und auf welche Art und Weise die Bevollmächtigung der im gegenständlichen Verfahren auftretenden rechtlichen Vertretung erfolgt sei.Aufgrund des im Bezug angeführten Schreibens ersuche sie vorab die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen, da die Bezirkshauptmannschaft erhebliche Zweifel an der Parteistellung habe. Dazu werde seitens der Bezirkshauptmannschaft B angemerkt, dass hinsichtlich des angeführten angeblichen Unternehmens „A Ltd., UK-C“ keinerlei betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar sei. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft B bestehe der Verdacht, dass das angebliche Unternehmen dazu diene, die betroffenen Personen vor der Strafverfolgung zu schützen und Einnahmen aus den illegalen Glücksspielen zu lukrieren. Eine Parteistellung des Unternehmens habe seitens der Bezirkshauptmannschaft B bislang nicht festgestellt werden können. Allgemein sei dazu zu ergänzen, dass diese Vorgehensweise – die Benennung von „Scheinfirmen“, vornehmlich von ausländischen Kapitalgesellschaften, wie englische Limited-Companys (Ltd.) – offenbar in einigen Fällen praktiziert werde. Dies begünstige einerseits die betroffenen Personen und erschwere andererseits eine Vollziehung des Glücksspielgesetzes. Die rechtsanwaltliche Vertretung sollte deshalb aufgefordert werden, sowohl das Vollmachtsverhältnis nachzuweisen und Beweise vorzulegen, dass die angeführte A Ltd. überhaupt das Glücksspiellokal betrieben habe. Auf die Entscheidung des LVwG-Tirol vom 12.09.2016 GZ: LVwG-2016/23/1579-5, in einem gleichgelagerten Fall dürfe verwiesen werden, wonach die aktive Klagslegitimation abgesprochen und die Maßnahmenbeschwerde somit als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Zu der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde sei nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG berechtigt, wer durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behaupte. Beschwerdelegitimation komme daher grundsätzlich jener Person zu, gegen sich das in Beschwerde gezogene behördliche Handeln richte. Im gegenständlichen Fall habe sich das behördliche Handeln gegen den Betrieb von illegalen Glücksspielautomaten bzw deren Betreiber gerichtet. Beschwerdelegitimiert sei daher, wer über die Glücksspielautomaten rechtlich oder faktisch verfügungsberechtigt sei. Die A Ltd. solle deshalb aufgefordert werden, durch vorzulegende Akten – jeweils im Original – nachzuweisen, dass sie überhaupt faktisch existiere. Dabei sollte auch der zuständige Geschäftsführer der A Ltd. befragt werden. Im Übrigen sollte abgeklärt werden, wie und auf welche Art und Weise die Bevollmächtigung der im gegenständlichen Verfahren auftretenden rechtlichen Vertretung erfolgt sei. Im Zuge des Betriebsschließungsverfahren betreffend dem Lokal „S“ seien diverse Erhebungen dahingehend angestellt werden, an wen (Verfügungsberechtigter) der Betriebsschließungsbescheid zuzustellen sei. Die Angestellte, M Z, habe am 04.04.2017 vor Ort die Aussage verweigert. Somit habe vor Ort nicht erhoben werden können, wer Veranstalter, Eigentümer oder Inhaber (Lokalbetreiber) sei. Der Bezirkshauptmannschaft B liege ein gültiger und vergebührter Mietvertrag (vom 01.11.2015 bis 31.10.2025), welcher zwischen den Eigentümern und der I S A Ltd. in Großbritannien abgeschlossen worden sei, vor. In diesem Vertrag sei vereinbart worden, dass eine Untervermietung nur in schriftlicher Form und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig sei.Im Zuge des Betriebsschließungsverfahren betreffend dem Lokal „S“ seien diverse Erhebungen dahingehend angestellt werden, an wen (Verfügungsberechtigter) der Betriebsschließungsbescheid zuzustellen sei. Die Angestellte, M Z, habe am 04.04.2017 vor Ort die Aussage verweigert. Somit habe vor Ort nicht erhoben werden können, wer Veranstalter, Eigentümer oder Inhaber (Lokalbetreiber) sei. Der Bezirkshauptmannschaft B liege ein gültiger und vergebührter Mietvertrag (vom 01.11.2015 bis 31.10.2025), welcher zwischen den Eigentümern und der römisch eins S A Ltd. in Großbritannien abgeschlossen worden sei, vor. In diesem Vertrag sei vereinbart worden, dass eine Untervermietung nur in schriftlicher Form und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig sei. Somit sei zu diesem Zeitpunkt die A Ltd. weder verfügungsberechtigt noch dort betrieblich tätig gewesen. Der Geschäftsführer sei G F. Ein Eigentümer habe bekanntgegeben, dass die Firma A Ltd. in den Mietvertrag und Vereinbarung vom Juli 2016 mit allen Rechten und Pflichten eingetreten sei. Laut Mitteilung des Finanzamtes sei der Eigentümer derzeit persönlich nicht erreichbar und es habe daher noch nicht abschließend erhoben werden können, ob es einen schriftlichen Vertrag/Vereinbarung betreffend der im Juli 2016 durchgeführten Ablöse gegeben habe. Es habe zu der Firma A Ltd. keine Zustelladresse erhoben werden können. Eine mögliche Zustelladresse des Geschäftsführers sei der Behörde nicht bekannt. Die A Ltd. verfüge aufgrund dessen zum Zeitpunkt der Entscheidung über keinen gültigen Mietvertrag für diesen Standort. Des Weiteren hätten keine betrieblichen Tätigkeiten der A Ltd. an diesem Standort festgestellt werden können. Die Bezirkshauptmannschaft habe im Zuge der Betriebsschließung am 04.04.2017 folgende behördliche Information deutlich sichtbar im Bereich des Eingangsbereiches zum Gebäude angebracht: „Der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter, der Verfügungsberechtigte und der Betriebsinhaber werden hiermit aufgefordert, sich binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft B zu melden. Erfolgt diese Meldung durch den Eigentümer der Geräte, den Veranstalter, den verfügungsberechtigten Betriebsinhaber nicht binnen dieser Frist oder sind diese genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes, wird ohne Ihr weiteres Anhören entschieden.“ Mittlerweile seien über zwei Wochen verstrichen und bei der Behörde sei keine derartige Mitteilung eingelangt. Die Bezirkshauptmannschaft B habe somit alle ihre möglichen Erhebungen angestellt, um zu einem den Verfügungsberechtigten selbst und zum anderen dessen Zustelladresse in Erfahrung zu bringen. Da von Seiten der Bezirkshauptmannschaft B kein Verfügungsberechtigter über diesen Standort, H, Hstraße, erhoben hätte werden können, hätte die Zustellung des Betriebsschließungsbescheides

§ 56Abs 3 GSp

G durch öffentliche Bekanntmachung, an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft B, zu erfolgen gehabt. Die Bezirkshauptmannschaft B hatte daher berechtigte Zweifel an der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen werde ersucht, die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Sollte das Landesverwaltungsgericht die Parteistellung trotzdem zuerkennen, erstattet die Bezirkshauptmannschaft B die Maßnahmenbeschwerde der „A Ltd., UK-C“ vertreten durch Dr. Patrick Ruth, nachstehende Gegenschrift:Die Bezirkshauptmannschaft B habe somit alle ihre möglichen Erhebungen angestellt, um zu einem den Verfügungsberechtigten selbst und zum anderen dessen Zustelladresse in Erfahrung zu bringen. Da von Seiten der Bezirkshauptmannschaft B kein Verfügungsberechtigter über diesen Standort, H, Hstraße, erhoben hätte werden können, hätte die Zustellung des Betriebsschließungsbescheides

Paragraph 56, Absatz 3, GSpG durch öffentliche Bekanntmachung, an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft B, zu erfolgen gehabt. Die Bezirkshauptmannschaft B hatte daher berechtigte Zweifel an der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen werde ersucht, die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Sollte das Landesverwaltungsgericht die Parteistellung trotzdem zuerkennen, erstattet die Bezirkshauptmannschaft B die Maßnahmenbeschwerde der „A Ltd., UK-C“ vertreten durch Dr. Patrick Ruth, nachstehende Gegenschrift: Sachverhalt: Am 04.04.2017 habe in H, Hstraße, von 22.06 bis 23.55 Uhr, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz, stattgefunden. Von Seiten der Behördenvertreterin der Bezirkshauptmannschaft B sei zuerst die Ankündigung mittels Megaphon vor Ort verlautbart worden. Dabei seien die Kontrollen nach dem Glückspielgesetz zeitlich vorangehend angekündigt und die Verfügungsberechtigten, Besitzer, Mieter, etc zur Mitwirkung an der Kontrolle aufgefordert worden. Weiters sei über Megaphon ersucht wurden, die Eingangstüre bzw die Türe zu dem Lokal freiwillig zu öffnen, sodass die Kontrolle nach dem GSpG durchgeführt werden könne. Über die Folgen einer Nichtmitwirkung nach dem GSpG und die damit verbundene Befehls- und Zwangsgewalt wurde ebenfalls mittels Megaphon informiert worden. Nachdem die Türe nicht geöffnet werden konnte, hätten sich Beamte der Bundespolizei vor die Eingangstüre begeben und geklingelt und an der Tür geklopft und die Aufforderung der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft B erneut wiederholt. Dabei hätten Beamte des Einsatzkommandos Cobra wahrgenommen, wie zusätzliche Verriegelungen an den Türen betätigt worden seien und die Eingangstüre zusätzlich versperrt worden sei, sodass eine freiwillige Öffnung durch die Personen im Lokal nicht in Aussicht gestanden sei. Da keine Reaktion auf die Androhung, das Klopfen und die Aufforderung zur Türöffnung erfolgt sei, sei die Türöffnung nach § 50 Abs 4 GSpG am 04.04.2017, um 22.06 Uhr, angeordnet worden. Auf Grund taktischer Überlegungen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei eine Glasscheibe neben der Hauseingangstüre zur Öffnung herangezogen worden, welche mittels Motorflex geschnitten worden sei, um keine Personen zu gefährden. Die im Lokal anwesenden sechs Personen seien zwischenzeitlich in andere Räumlichkeiten geflüchtet und hätten sich dort eingesperrt. Es hätte daher im Innenbereich eine Holztüre mittels eines Schlägels und daraufhin eine weitere versperrte Türe mit Kralle und Schlägel zwangsweise geöffnet werden müssen, da diese Türe ebenfalls zusätzlich gesichert gewesen sei und ein Öffnen dieser Türe mittels herkömmlicher Einsatzmittel (Nachschließen) von vornhinein erfolglos eingestuft worden sei.Von Seiten der Behördenvertreterin der Bezirkshauptmannschaft B sei zuerst die Ankündigung mittels Megaphon vor Ort verlautbart worden. Dabei seien die Kontrollen nach dem Glückspielgesetz zeitlich vorangehend angekündigt und die Verfügungsberechtigten, Besitzer, Mieter, etc zur Mitwirkung an der Kontrolle aufgefordert worden. Weiters sei über Megaphon ersucht wurden, die Eingangstüre bzw die Türe zu dem Lokal freiwillig zu öffnen, sodass die Kontrolle nach dem GSpG durchgeführt werden könne. Über die Folgen einer Nichtmitwirkung nach dem GSpG und die damit verbundene Befehls- und Zwangsgewalt wurde ebenfalls mittels Megaphon informiert worden. Nachdem die Türe nicht geöffnet werden konnte, hätten sich Beamte der Bundespolizei vor die Eingangstüre begeben und geklingelt und an der Tür geklopft und die Aufforderung der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft B erneut wiederholt. Dabei hätten Beamte des Einsatzkommandos Cobra wahrgenommen, wie zusätzliche Verriegelungen an den Türen betätigt worden seien und die Eingangstüre zusätzlich versperrt worden sei, sodass eine freiwillige Öffnung durch die Personen im Lokal nicht in Aussicht gestanden sei. Da keine Reaktion auf die Androhung, das Klopfen und die Aufforderung zur Türöffnung erfolgt sei, sei die Türöffnung nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG am 04.04.2017, um 22.06 Uhr, angeordnet worden. Auf Grund taktischer Überlegungen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei eine Glasscheibe neben der Hauseingangstüre zur Öffnung herangezogen worden, welche mittels Motorflex geschnitten worden sei, um keine Personen zu gefährden. Die im Lokal anwesenden sechs Personen seien zwischenzeitlich in andere Räumlichkeiten geflüchtet und hätten sich dort eingesperrt. Es hätte daher im Innenbereich eine Holztüre mittels eines Schlägels und daraufhin eine weitere versperrte Türe mit Kralle und Schlägel zwangsweise geöffnet werden müssen, da diese Türe ebenfalls zusätzlich gesichert gewesen sei und ein Öffnen dieser Türe mittels herkömmlicher Einsatzmittel (Nachschließen) von vornhinein erfolglos eingestuft worden sei. Nach dem Betreten des Lokales sei im Objekt eine Sichtung nach aufgestellten Geräten, mit denen illegale Glückspiele betrieben werden hätten können, durchgeführt worden. Im Lokal seien ca acht [gemeint wohl: Glücksspielgeräte] und ein optischer Roulettetisch festgestellt worden. Einige aufgestellte Glücksspielgeräte seien bereits vermutlich von den anwesenden Personen noch vor ihrer polizeilicher Anhaltung beschädigt worden (Bildschirme auf unbekannte Art und Weise eingeschlagen). Zeitgleich sei von Seiten der Gewerbe- und Baubehörde der Bezirkshauptmannschaft B eine Kontrolle nach der Gewerbeordnung und dem Vorarlberger Baugesetz durchgeführt worden. Die Regelung des § 10 Abs 1 letzter Satz AVG, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetze, bedeute nicht, dass dieser erleichterte Vollmachtsnachweis die Behörde oder das Gericht von einer diesbezüglichen Prüfung auch dann befreie, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel an einer Bevollmächtigung ergeben würden (vgl VwGH 08.11.1996, 96/02/0386).Die Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetze, bedeute nicht, dass dieser erleichterte Vollmachtsnachweis die Behörde oder das Gericht von einer diesbezüglichen Prüfung auch dann befreie, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel an einer Bevollmächtigung ergeben würden vergleiche VwGH 08.11.1996, 96/02/0386). Die Kontrolle sei am 04.04.2017

§ 50Abs 4 GSp

G durchgeführt worden. Dabei seien die Befugnisse des GSpG zeitlich vorangehend und deutlich wahrnehmbar angekündigt worden.Die Kontrolle sei am 04.04.2017

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG durchgeführt worden. Dabei seien die Befugnisse des GSpG zeitlich vorangehend und deutlich wahrnehmbar angekündigt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erachte die Amtshandlung im vollen Umfang

§ 50Abs 4 GSp

G als rechtmäßig und verhältnismäßig an, daDie Bezirkshauptmannschaft erachte die Amtshandlung im vollen Umfang

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG als rechtmäßig und verhältnismäßig an, da - sich die Beamten in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes befunden hätten; - die einschreitenden Beamten sich als Polizisten deklariert hätten (verbal und durch Überwurfjacken mit Aufschrift "Polizei" bzw Uniform). Weiters sei über Kameras im Eingangsbereich das Bild der Polizeibeamten, welche sich vor der Eingangstüre befunden hätten, ins Innere des Lokals übertragen worden und daher sei es für die Personen im Lokal unmissverständlich gewesen, dass sich Polizeibeamte vor der Türe befunden hätten; - die Ankündigung der Kontrolle und die Möglichkeit der Androhung der zwangsweisen Öffnung der Türe mittels Megaphon durch die Behördenvertreterin der Bezirkshauptmannschaft B bereits zeitlich zuvor erfolgte (22.03.2017, 20.04 Uhr) und Personen im Lokal somit ausreichend Zeit gehabt hätten, die Haupteingangstüre elektronisch oder persönlich zu öffnen; - zur Durchsetzung der Überwachungsaufgaben nach dem GSpG die Aufforderung zum Öffnen der Türen bzw zum Ermöglichen des Zutrittes in die Räumlichkeiten ausgereicht hätte, da zumindest eine Person sich an der Eingangstüre befunden habe und während der Androhung Zeit gehabt hätte, zusätzliche Schlösser und Verriegelungen zu betätigen. Daher wäre ein Öffnen der Türen von Innen möglich gewesen und somit habe ausreichend Zeit zwischen der Ankündigung, Androhung und dem Öffnen der Türe und der anschließenden Anwendung der Zwangsgewalt bestanden; - die Grundlage für das Einschreiten der Bundespolizei die Ankündigung und Anordnung der Bezirkshauptmannschaft zur Durchführung der Kontrolle nach § 50 ff GSpG gewesen sei;die Grundlage für das Einschreiten der Bundespolizei die Ankündigung und Anordnung der Bezirkshauptmannschaft zur Durchführung der Kontrolle nach Paragraph 50, ff GSpG gewesen sei; - die Androhung zur gewaltsamen Türöffnung

§ 50Abs 4 GSp

G gerechtfertigt sei, da dies zum Eintritt in das Lokal bzw zur Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG unerlässlich gewesen sei;die Androhung zur gewaltsamen Türöffnung

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gerechtfertigt sei, da dies zum Eintritt in das Lokal bzw zur Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG unerlässlich gewesen sei; - die Heranziehung eines Schlüsseldienstes zwar in Erwägung gezogen worden sei und auch bereit gestellt gewesen sei, jedoch die Gefährdung der Zivilperson/Schlüsseldienst beim Hantieren vor einer Türe ein zu hohes Gefahrenrisiko darstellen würde, weshalb der Schlüsseldienst nicht zum Einsatz gekommen sei. Weiters sei aus früheren Kontrollen bekannt, dass zusätzliche Sperrvorrichtungen, wie Sperrriegel und Sperrschieber an den Türen angebracht wären und somit der Schlüsseldienst, mit dem ihm zu Verfügung stehenden Mitteln, die Türe nicht nachschließen hätte können. Somit sei nicht gewährleistet gewesen, dass die Öffnung der Türe erfolgen hätte können und das Ziel der Amtshandlung dadurch gefährdet worden wäre (sinngemäß § 29 Abs 2 Z 1 SPG);die Heranziehung eines Schlüsseldienstes zwar in Erwägung gezogen worden sei und auch bereit gestellt gewesen sei, jedoch die Gefährdung der Zivilperson/Schlüsseldienst beim Hantieren vor einer Türe ein zu hohes Gefahrenrisiko darstellen würde, weshalb der Schlüsseldienst nicht zum Einsatz gekommen sei. Weiters sei aus früheren Kontrollen bekannt, dass zusätzliche Sperrvorrichtungen, wie Sperrriegel und Sperrschieber an den Türen angebracht wären und somit der Schlüsseldienst, mit dem ihm zu Verfügung stehenden Mitteln, die Türe nicht nachschließen hätte können. Somit sei nicht gewährleistet gewesen, dass die Öffnung der Türe erfolgen hätte können und das Ziel der Amtshandlung dadurch gefährdet worden wäre (sinngemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, SPG); - auf Grund bereits durchgeführten Kontrollen (auch bei ähnlichen Objekten), der Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht gewährt worden wäre und auch zusätzliche Verriegelungen bestanden hätten. Somit sei ein ungefährdeter und freier Zutritt in diese Lokale nicht möglich gewesen, weshalb eine Türöffnung durchgeführt hätte werden müssen (sinngemäß § 29 Abs 2 Z 1 SPG);auf Grund bereits durchgeführten Kontrollen (auch bei ähnlichen Objekten), der Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht gewährt worden wäre und auch zusätzliche Verriegelungen bestanden hätten. Somit sei ein ungefährdeter und freier Zutritt in diese Lokale nicht möglich gewesen, weshalb eine Türöffnung durchgeführt hätte werden müssen (sinngemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, SPG); - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des zu erwartenden Schadens bei einer zwangsweisen Türöffnung ein Glasseitenteil bzw ein Glasausschnitt neben der Eingangstüre als geeignete Eintrittsmöglichkeit eingeschätzt worden sei (sinngemäß § 29 Abs 2 Z 3, 4 SPG) und bei der Öffnung der Haupteingangstüre ein zu hoher Schaden erwartet worden sei;aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des zu erwartenden Schadens bei einer zwangsweisen Türöffnung ein Glasseitenteil bzw ein Glasausschnitt neben der Eingangstüre als geeignete Eintrittsmöglichkeit eingeschätzt worden sei (sinngemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, 4, SPG) und bei der Öffnung der Haupteingangstüre ein zu hoher Schaden erwartet worden sei; - eine weitere Ankündigung bzw. Androhung durch die Polizeibeamten (EKO- Cobra) direkt vor jeder Türe

§ 50Abs 4 GSp

G verbal ausgesprochen worden sei. Somit sei die Partei erneut auf das strafbare Verhalten und die Nichtmitwirkung nach dem GSpG hingewiesen worden;eine weitere Ankündigung bzw. Androhung durch die Polizeibeamten (EKO- Cobra) direkt vor jeder Türe

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verbal ausgesprochen worden sei. Somit sei die Partei erneut auf das strafbare Verhalten und die Nichtmitwirkung nach dem GSpG hingewiesen worden; - die weiteren Innentüren ebenfalls durch zusätzliche Schlösser und Verrieglungen gesichert worden seien und ein Nachschließen hätte keinen Erfolg gebracht und somit die Türe nach Aufforderung und Androhung mittels Einsatzmittel geöffnet werden müssen (sinngemäß § 29 Abs. 2 Z 3, 4 SPG);die weiteren Innentüren ebenfalls durch zusätzliche Schlösser und Verrieglungen gesichert worden seien und ein Nachschließen hätte keinen Erfolg gebracht und somit die Türe nach Aufforderung und Androhung mittels Einsatzmittel geöffnet werden müssen (sinngemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, 4, SPG); - diese Maßnahme daher zur Durchsetzung der Kontrolle zwingend notwendig gewesen sei. Die Kontrolle sei durch die Beamten der Bundespolizei erfolgt. Die Beamten seien dazu angehalten, ihre Aufgaben (Kontrollen nach dem GSpG) auf Grund ihres Ausbildungstandes und ihrer beruflichen Erfahrung zu erfüllen (§ 1 RLV), wobei die Möglichkeit einer Türöffnung unter Einbeziehung der Eigensicherung sowie der Umfeldsicherung nicht direkt in den Ausbildungsstand eines Exekutivbeamten gehöre. Hierfür gäbe es besonders geschulte Einsatzbeamte, welche dem Einsatzkommando Cobra beigegeben seien. Daher seien diese Einsatzbeamten bzw Exekutivbeamte des Einsatzkommandos Cobra für allfällige Unterstützungsleistungen und Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Eigensicherung im Bereich des Zutrittes zu den Lokalen herangezogen worden. Diese Beamten seien im Rahmen des Exekutivdienstes (§ 6 Abs 2 SPG) verwendet worden und hätten daher für die Sicherheitsbehörde den Exekutivdienst vollzogen.Die Kontrolle sei durch die Beamten der Bundespolizei erfolgt. Die Beamten seien dazu angehalten, ihre Aufgaben (Kontrollen nach dem GSpG) auf Grund ihres Ausbildungstandes und ihrer beruflichen Erfahrung zu erfüllen (Paragraph eins, RLV), wobei die Möglichkeit einer Türöffnung unter Einbeziehung der Eigensicherung sowie der Umfeldsicherung nicht direkt in den Ausbildungsstand eines Exekutivbeamten gehöre. Hierfür gäbe es besonders geschulte Einsatzbeamte, welche dem Einsatzkommando Cobra beigegeben seien. Daher seien diese Einsatzbeamten bzw Exekutivbeamte des Einsatzkommandos Cobra für allfällige Unterstützungsleistungen und Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Eigensicherung im Bereich des Zutrittes zu den Lokalen herangezogen worden. Diese Beamten seien im Rahmen des Exekutivdienstes (Paragraph 6, Absatz 2, SPG) verwendet worden und hätten daher für die Sicherheitsbehörde den Exekutivdienst vollzogen. Im Vorfeld und beim Betreten der Räumlichkeiten seien die Parteien über die Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG informiert und in Kenntnis gesetzt worden. Anschließend sei im Lokal eine Sichtung nach möglichen Geräten durchgeführt worden, ein systematisches Durchsuchen von Behältnissen, Schränken, etc sei nicht durchgeführt worden. Das vermutliche Öffnen von nicht versperrten Schränken (wie angeführt – Kühlschrank) habe lediglich zur Sicherung und Abschätzen von möglichen Gefahrenquellen in der Annahme gedient, dass sich Personen verbergen hätten können (sinngemäß § 3 RLV).Im Vorfeld und beim Betreten der Räumlichkeiten seien die Parteien über die Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG informiert und in Kenntnis gesetzt worden. Anschließend sei im Lokal eine Sichtung nach möglichen Geräten durchgeführt worden, ein systematisches Durchsuchen von Behältnissen, Schränken, etc sei nicht durchgeführt worden. Das vermutliche Öffnen von nicht versperrten Schränken (wie angeführt – Kühlschrank) habe lediglich zur Sicherung und Abschätzen von möglichen Gefahrenquellen in der Annahme gedient, dass sich Personen verbergen hätten können (sinngemäß Paragraph 3, RLV). Da die Kontrolle aufgrund der rechtlichen Grundlage des Glücksspielgesetzes fundiert und die Bezirkshauptmannschaft B

§ 50Abs 4 GSp

G befugt gewesen sei, die Kontrolle derart durchzuführen, seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es sei das HausRG verletzt worden, unzutreffend.Da die Kontrolle aufgrund der rechtlichen Grundlage des Glücksspielgesetzes fundiert und die Bezirkshauptmannschaft B

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG befugt gewesen sei, die Kontrolle derart durchzuführen, seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es sei das HausRG verletzt worden, unzutreffend. Aus Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft B gelange das von der Beschwerdeführerin zitierte Hausrechtsgesetz gar nicht zur Anwendung, da es sich bei der Kontrolle um eine nach dem GSpG und eben nicht um eine Hausdurchsuchung handle. Als solche sei definiert, dass die staatlichen Organe nach einer Person oder einem Gegenstand suchen würden, von denen es unbekannt sei, wo sie sich befinden würden (VfSlg 12.054/1989). Das bloße Betreten von Räumlichkeiten, etwa um festzustellen, ob die Meldevorschriften eingehalten werden (VfSlg 6328/1970), gelte nicht als Hausdurchsuchung. Nichts anderes könne deshalb für die Vollziehung des GSpG gelten, wenn durch das Betreten der Räumlichkeiten kontrolliert werden solle, ob die Vorschriften des GSpG eingehalten würden.Aus Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft B gelange das von der Beschwerdeführerin zitierte Hausrechtsgesetz gar nicht zur Anwendung, da es sich bei der Kontrolle um eine nach dem GSpG und eben nicht um eine Hausdurchsuchung handle. Als solche sei definiert, dass die staatlichen Organe nach einer Person oder einem Gegenstand suchen würden, von denen es unbekannt sei, wo sie sich befinden würden (VfSlg 12.054 aus 1989,). Das bloße Betreten von Räumlichkeiten, etwa um festzustellen, ob die Meldevorschriften eingehalten werden (VfSlg 6328 aus 1970,), gelte nicht als Hausdurchsuchung. Nichts anderes könne deshalb für die Vollziehung des GSpG gelten, wenn durch das Betreten der Räumlichkeiten kontrolliert werden solle, ob die Vorschriften des GSpG eingehalten würden. § 50 Abs 4 GspG ziele gerade auf diese Kontrolle und nicht auf eine explizite Suche nach Gegenständen in den Räumlichkeiten ab, spreche die gesetzliche Bestimmung doch von der Befugnis auf Durchführung der Überwachungsaufgaben nach dem GSpG, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich sei.Paragraph 50, Absatz 4, GspG ziele gerade auf diese Kontrolle und nicht auf eine explizite Suche nach Gegenständen in den Räumlichkeiten ab, spreche die gesetzliche Bestimmung doch von der Befugnis auf Durchführung der Überwachungsaufgaben nach dem GSpG, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich sei. Wenn aber das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zur Anwendung gelange, könnten die im Hausrechtsgesetz geregelten Formvorschriften – da nicht anwendbar – gar nicht verletzt werden. Zusammenfassend sei deshalb, was das Betreten des Glücksspiellokales betreffe, lediglich die Rechtsgrundlage für dasselbe unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips nach Art 18 Abs 2 B-VG zu prüfen, die zweifelsohne in § 50 Abs 4 GSpG zu finden seien. Das wiederholte Vorbringen der Unionsrechtswidrigkeit des im GSpG normierten Monopolsystems gehe auf Grund der erst jüngst ergangenen Judikatur des VfGH ins Leere. Der VfGH habe in seinen im Oktober 2016 ergangenen Erkenntnissen (E945/2016 ua sowie G130/2016

  1. ua)unmissverständlich festgestellt, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechtes entsprächen. Insbesondere enthalte das Glücksspielgesetz Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Werbemaßnahmen der Inhaber von Glücksspielkonzessionen nicht mit den Zielen dieses Gesetzes (die auch in der Vorbeugung der Spielsucht bestehen würden) in Konflikt geraten würden. Die Österreichischen Bestimmungen würden auch auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen nicht dem Unionsrecht zuwiderhandeln. Zusammenfassend sei deshalb, was das Betreten des Glücksspiellokales betreffe, lediglich die Rechtsgrundlage für dasselbe unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips nach Artikel 18, Absatz 2, B-VG zu prüfen, die zweifelsohne in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zu finden seien. Das wiederholte Vorbringen der Unionsrechtswidrigkeit des im GSpG normierten Monopolsystems gehe auf Grund der erst jüngst ergangenen Judikatur des VfGH ins Leere. Der VfGH habe in seinen im Oktober 2016 ergangenen Erkenntnissen (E945/2016 ua sowie G130/2016
  2. ua)unmissverständlich festgestellt, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechtes entsprächen. Insbesondere enthalte das Glücksspielgesetz Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Werbemaßnahmen der Inhaber von Glücksspielkonzessionen nicht mit den Zielen dieses Gesetzes (die auch in der Vorbeugung der Spielsucht bestehen würden) in Konflikt geraten würden. Die Österreichischen Bestimmungen würden auch auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen nicht dem Unionsrecht zuwiderhandeln. Insofern die Beschwerdeführerin selber eingestehe, dass auch allenfalls weitere behauptete Vorlageanträge an den EuGH bestehen sollen, die bislang nicht entschieden seien, könne von einer Unionsrechtswidrigkeit des GSpG nicht die Rede sein. Weshalb die Eingriffsmaßnahmen nach § 50 Abs 4 GSpG auf Grund der behaupteten und wie dargestellt bereits vom VfGH widerlegten Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbar seien, bzw in einem untrennbaren Zusammenhang stehen sollten, bleibe die Beschwerdeführerin ebenso schuldig zu begründen. Selbst bei verliehenen Konzessionen würde es den das GSpG vollziehenden Behörden nämlich zustehen, Kontrollen nach dieser gesetzlichen Bestimmung bei konzessionieren Unternehmen durchzuführen. Es solle dabei nicht außer Acht bleiben, dass auch konzessionierte Glücksspielunternehmen gegen Auflagen der Konzession verstoßen könnten. Es ist deshalb widersinnig zu argumentieren, rechtliche Kontrollmöglichkeiten im GSpG für die Behörden würden durch eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Vergabesystems nicht mehr Rechtskraft besitzen.Weshalb die Eingriffsmaßnahmen nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG auf Grund der behaupteten und wie dargestellt bereits vom VfGH widerlegten Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbar seien, bzw in einem untrennbaren Zusammenhang stehen sollten, bleibe die Beschwerdeführerin ebenso schuldig zu begründen. Selbst bei verliehenen Konzessionen würde es den das GSpG vollziehenden Behörden nämlich zustehen, Kontrollen nach dieser gesetzlichen Bestimmung bei konzessionieren Unternehmen durchzuführen. Es solle dabei nicht außer Acht bleiben, dass auch konzessionierte Glücksspielunternehmen gegen Auflagen der Konzession verstoßen könnten. Es ist deshalb widersinnig zu argumentieren, rechtliche Kontrollmöglichkeiten im GSpG für die Behörden würden durch eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Vergabesystems nicht mehr Rechtskraft besitzen. Die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Heranziehung von Organen des Einsatzkommandos Cobras rechtswidrig gewesen sei, weil die Sondereinheitenverordnung dies nicht vorsehe bzw für den Einsatz der Cobra nur auf den gefährlichen Angriff abstelle. Die Sondereinheitenverordnung (BGBl II 1998/207 idgF) sei nicht die Rechtsgrundlage für das Einschreiten von Cobra-Mitarbeitern, sondern eine gesetzlich vorgesehene Ermächtigung des BMI, die Cobra als speziell ausgebildete Sondereinheit zu bilden und zu führen. Im Übrigen führe sogar § 5 der SEV an, dass der Cobra "schwerpunktmäßig" die Abwehr gefährlicher Angriffe obliege. Da die Auflistung in § 5 SEV nur demonstrativ sei, könne die Cobra selbstverständlich auch für andere polizeilich relevante Sachverhalte herangezogen werden, die einer besonderen Gefahrenlage zuzuordnen seien oder besondere Fachkenntnisse erfordere, wie im Gegenstand das schnelle zwangsweise Öffnen von stark gesicherten Glücksspiellokalen.Die Sondereinheitenverordnung (BGBl römisch zwei 1998/207 idgF) sei nicht die Rechtsgrundlage für das Einschreiten von Cobra-Mitarbeitern, sondern eine gesetzlich vorgesehene Ermächtigung des BMI, die Cobra als speziell ausgebildete Sondereinheit zu bilden und zu führen. Im Übrigen führe sogar Paragraph 5, der SEV an, dass der Cobra "schwerpunktmäßig" die Abwehr gefährlicher Angriffe obliege. Da die Auflistung in Paragraph 5, SEV nur demonstrativ sei, könne die Cobra selbstverständlich auch für andere polizeilich relevante Sachverhalte herangezogen werden, die einer besonderen Gefahrenlage zuzuordnen seien oder besondere Fachkenntnisse erfordere, wie im Gegenstand das schnelle zwangsweise Öffnen von stark gesicherten Glücksspiellokalen. Dabei seien die Beamten der Cobra in klarer Unterstellung für die Bezirkshauptmannschaft B eingeschritten und sei ihr Verhalten deshalb auch von der belangten Behörde zu vertreten. Aus den Argumentationen der Beschwerdeführerin, wonach die Cobra bei Kontrollen nach dem GSpG gar nicht einschreiten dürfe, ist zusammenfassend nichts zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass zwingende Voraussetzung einer Betriebsschließung nach dem GSpG unter anderem sei, dass vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glückspiele aufgefordert worden wäre (§ 56a Abs 1 GSpG).Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass zwingende Voraussetzung einer Betriebsschließung nach dem GSpG unter anderem sei, dass vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glückspiele aufgefordert worden wäre (Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG). Dazu sei seitens der Bezirkshauptmannschaft B auszuführen, dass am 20.05.2016 durch Organe der Bundespolizei und Finanzpolizei mit Beginn um 20.30 Uhr im Rahmen einer Glückspielaktion im Lokal "S" in H, Hstraße, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden wäre. Die Behördenvertreterin der Bezirkshauptmannschaft B habe am 11.05.2016

§ 56aAbs 1 GSp

G die Betriebsschließung angekündigt. Die schriftliche Androhung der Betriebsschließung sei an die beiden Eigentümer ergangen und sei ihnen eigenhändig zugestellt worden. Zudem sei diese Information an die vermeintlichen Lokalbetreiber R A sowie A F ergangen und sei ihnen eigenhändig zugestellt worden. Die Argumentation, es sei vor der Betriebsschließung nicht

§ 56aAbs 1 GSp

G zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glückspiele aufgefordert worden, gehe somit ins Leere.Dazu sei seitens der Bezirkshauptmannschaft B auszuführen, dass am 20.05.2016 durch Organe der Bundespolizei und Finanzpolizei mit Beginn um 20.30 Uhr im Rahmen einer Glückspielaktion im Lokal "S" in H, Hstraße, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden wäre. Die Behördenvertreterin der Bezirkshauptmannschaft B habe am 11.05.2016

Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG die Betriebsschließung angekündigt. Die schriftliche Androhung der Betriebsschließung sei an die beiden Eigentümer ergangen und sei ihnen eigenhändig zugestellt worden. Zudem sei diese Information an die vermeintlichen Lokalbetreiber R A sowie A F ergangen und sei ihnen eigenhändig zugestellt worden. Die Argumentation, es sei vor der Betriebsschließung nicht

Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glückspiele aufgefordert worden, gehe somit ins Leere. Des Weiteren sei die Androhung der Betriebsschließung der Angestellten M Z von der Behördenleiterin persönlich übergeben worden. Diese Information sei auch im Gebäude und an der Eingangstüre angebracht und fotographisch dokumentiert worden. In einem weiteren Argumentationspunkt bringe die Beschwerdeführerin vor, dass der Rechtsschutzstandard bei Kontrollen nach dem GSpG offenbar unter jenem des für Hausdurchsuchungen anzuwendenden Hausrechtsgesetzes liegen würde. Damit sei die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal im Unrecht, sei doch oben bereits ausführlichst von der Bezirkshauptmannschaft B ausgeführt worden, dass das Hausrechtsgesetz mangels Vorliegens einer Hausdurchsuchung doch gar nicht zur Anwendung gelangen könne. Für Kontrollen nach dem GSpG, die eben ob ihrer Eingriffsintensität gar nicht als Hausdurchsuchungen zu werten seien, genüge auch in verfassungsrechtlich einwandfreier Auslegung ein geringerer Rechtsschutz, wie er in einer einzubringenden Maßnahmenbeschwerde auch im Gegenstande gewählt worden sei. Zum Beschwerdepunkt der Verletzung des Eigentums durch die erfolgte Betriebsschließung sei festzuhalten, dass in das Grundrecht zwar durch die verhängte Betriebsschließung eingegriffen worden sei, diese aber rechtmäßig erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des EGMR bedürfe eine Eigentumsentziehung bzw -beschränkung einer gesetzlichen Grundlage, die eine Rechtfertigung im öffentlichen Interesse aufweise und verhältnismäßig sein müsse. Solche Eingriffe müssten ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und des Grundrechtsschutzes des Einzelnen herstellen und dürften in diesem nicht unverhältnismäßig sein. Dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des illegalen Glücksspieles sei ein großes und deutlich überwiegendes Interesse beizumessen. Der Betrieb eines zweifelsfrei illegalen, ohne jeglichen Spielerschutz geführten Spiellokals, das sich einer polizeilichen Kontrolle durch das zusätzliche Verbarrikadieren zu entziehen versuche, sei nur durch eine Betriebsschließung beizukommen. Es sei deshalb kein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums zu erkennen, wenn die Befugnisnormen des GSpG angewendet würden, um ein entsprechend illegales Glücksspiellokal endgültig zu schließen. Im Übrigen zeige bereits der Umstand, dass an der gleichen Adresse Mitte 2016 ein illegales Glücksspiellokal geführt worden sei, auf, dass Androhungen oder Strafverfahren alleine – unter Berücksichtigung der hohen zu erwartenden Gewinne eines solchen illegalen Glücksspiellokales – de facto kaum geeignet scheinen, den Betrieb nachhaltig einzustellen. Die Bezirkshauptmannschaft B sei daher

§ 50Abs 4 GSp

G berechtigt gewesen, zur Durchführung der Überwachungstätigkeit, das Lokal in H, Hstraße, zu betreten. Der oben beschriebene Zutritt zu diesem Lokal sei das gelindeste und zweckmäßigste Mittel gewesen, um diese Tätigkeit durchzuführen, da der Behörde trotz der Ansage via Megaphon sowie durch Klingeln und Klopfen die Türe freiwillig nicht geöffnet worden sei. Im Gegenteil hätten sich die im Lokal befindlichen Personen sogar regelrecht verbarrikadiert und Gegenstände vor die Haupteingangstüre gestellt und somit versucht, die Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaft B wissentlich zu vereiteln. Die Bezirkshauptmannschaft B sei daher

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG berechtigt gewesen, zur Durchführung der Überwachungstätigkeit, das Lokal in H, Hstraße, zu betreten. Der oben beschriebene Zutritt zu diesem Lokal sei das gelindeste und zweckmäßigste Mittel gewesen, um diese Tätigkeit durchzuführen, da der Behörde trotz der Ansage via Megaphon sowie durch Klingeln und Klopfen die Türe freiwillig nicht geöffnet worden sei. Im Gegenteil hätten sich die im Lokal befindlichen Personen sogar regelrecht verbarrikadiert und Gegenstände vor die Haupteingangstüre gestellt und somit versucht, die Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaft B wissentlich zu vereiteln. Die Bezirkshauptmannschaft B erachte daher die Amtshandlung im vollen Umfang

§ 50Abs 4 GSp

G als rechtmäßig und verhältnismäßig.Die Bezirkshauptmannschaft B erachte daher die Amtshandlung im vollen Umfang

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG als rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Bezirkshauptmannschaft B stelle daher die Anträge, - die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, - in eventu - die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, - ihr

§ 1der Vw

G-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzuschreiben:ihr

Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzuschreiben:

  1. a)Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  2. b)Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  3. c)bei Durchführung einer Verhandlung der Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00. 3.1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Bezirkshauptmannschaft B drohte am 11.05.2016 eine Betriebsschließung

§ 56aAbs 1 GSp

G im Lokal „S“, H, Hstraße, an. Dieses Schreiben enthielt die Aufforderung, das Veranstalten oder Durchführen von Glücksspielen entgegen den Bestimmungen des GSpG einzustellen. Dieses Schreiben erging an das Lokal selbst, an die Eigentümer sowie an die Lokalbetreiber (R A und A F).Die Bezirkshauptmannschaft B drohte am 11.05.2016 eine Betriebsschließung

Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG im Lokal „S“, H, Hstraße, an. Dieses Schreiben enthielt die Aufforderung, das Veranstalten oder Durchführen von Glücksspielen entgegen den Bestimmungen des GSpG einzustellen. Dieses Schreiben erging an das Lokal selbst, an die Eigentümer sowie an die Lokalbetreiber (R A und A F). Ab 01.07.2016 mietete die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten. Sie beschäftigte dort eine Mitarbeiterin und kaufte Spielautomaten für das gegenständliche Lokal an. Die Bezirkshauptmannschaft B plante am 04.07.2017 gemeinsam mit Organen der Finanzpolizei, der Bundespolizei sowie des EKO-Cobra eine Kontrolle im gegenständlichen Lokal nach dem Glücksspielgesetz durchzuführen. Die Einsatzleiterin der Bezirkshauptmannschaft B kündigte die Kontrolle mit Megaphon an mit den Worten „Hier spricht die Bezirkshauptmannschaft B, wir führen derzeit eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Wir sind befugt, dieses Gebäude zu betreten. Öffnen Sie unverzüglich diese Türe.“ Diese Aufforderung wurde nochmals wiederholt. In der Folge wurde darauf hingewiesen, dass wenn die Türe nicht geöffnet werde, sie mittels Befehls- und Zwangsgewalt die Türe öffnen würden. Ebenso klingelten Polizeibeamte an der Türe und riefen „Hier ist die Bundespolizei, öffnen Sie die Türe.“ Die Türe wurde jedoch nicht geöffnet, im Gegensatz dazu wurden Schließvorrichtungen betätigt und Gegenstände vor die Türe geschoben. Nachdem nach vier Minuten noch immer die Türe nicht geöffnet wurde, schnitten Beamte der Bundespolizei in eine Glasfront neben der Haupteingangstüre eine Öffnung in einem Ausmaß von ca ein bis zwei Metern. Die Glasscheibe wurde nicht eingeschlagen. Daraufhin betraten die Polizeibeamten das Lokal. In dem Raum kommend, in dem das Licht ausgeschalten war, konnten keine Personen angetroffen werden. Eine Türe zu einem Nebenraum war verschlossen. Die Polizeibeamten öffneten auch diese Türe. Daraufhin wurde das Lokal nach Glücksspielgeräten gesichtet, es wurden sieben Glücksspielgeräte und ein Spieltisch festgestellt. Während der Kontrolle nahm ein Polizeibeamter wahr, dass eine im Lokal anwesende Person einen Karton mit den Schlüsseln zu den Spielautomaten in einen Kühlschrank legte. Daraufhin hat ein Beamter diese Schachtel wieder aus dem Kühlschrank entnommen. Eine systematische Durchsuchung nach diesen Schlüsseln oder anderen Gegenständen wurde weder im Lokal noch im Kühlschrank selber vorgenommen. Die sieben Glücksspielautomaten waren beim Eintreffen der Beamten zerstört, die Glasscheiben eingeschlagen. Ein Hochfahren der Geräte war nicht mehr möglich, es wurden jedoch Geldscheine in den Geldladen der Geräte aufgefunden. Es lagen noch Scherben am Gerät und im Nahbereich des Gerätes, sodass feststand, dass die Beschädigung unmittelbar vor bzw in den ersten Augenblicken der Kontrolle vorgenommen wurde. In weiterer Folge verfügte die Einsatzleiterin der BH B mündlich die Betriebsschließung

§ 56aAbs 1 GSp

G. Daraufhin wurde das Lokal um 23.55 Uhr versiegelt. In weiterer Folge verfügte die Einsatzleiterin der BH B mündlich die Betriebsschließung

Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG. Daraufhin wurde das Lokal um 23.55 Uhr versiegelt. Am 21.04.2017 richtete die Bezirkshauptmannschaft B einen „Bescheid“ an „die Verfügungsberechtigte des Lokals „S“ (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 56aAbs 3 GSp

G) und nachrichtlich an die Finanzpolizei B. In diesem wurde

§ 56aAbs 1 i

Vm Abs 3 Glückspielgesetz die Betriebsschließung des Lokals „S“ in H, Hstraße, verfügt.Am 21.04.2017 richtete die Bezirkshauptmannschaft B einen „Bescheid“ an „die Verfügungsberechtigte des Lokals „S“ (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG) und nachrichtlich an die Finanzpolizei B. In diesem wurde

Paragraph 56 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Glückspielgesetz die Betriebsschließung des Lokals „S“ in H, Hstraße, verfügt. 3.

  1. In Österreich weisen zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf und sind rund 27.600 bis 46.000 Personen spielsüchtig (Stand 2015). Durch das im Glücksspielgesetz geregelte Glücksspielmonopol sollen unter anderem die Gelegenheiten zum Spiel vermindert, die Ausnutzung der Spielleidenschaft begrenzt und der Spielerschutz gewährleistet werden. Dem evidenten Spielsuchtproblem in Österreich wird gerade auch durch das im Glücksspielgesetz geregelte Monopol entgegengetreten, wobei es sich bei der Normierung eines Monopolsystems um eine geeignete Maßnahme handelt, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegenzuwirken. Aus dem Glücksspielgesetz geht klar hervor, dass nur jene Glücksspielbetreiber legal Glücksspiele in Form von Ausspielungen anbieten können, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung sind und andererseits die damit verbundenen Anforderungen fortlaufend erfüllen. Eine beschränkte Zahl von Konzessionären ist effektiver zu überwachen als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern und somit ist das im Glücksspielgesetz normierte Konzessions- und Bewilligungssystem dem Spielerschutz dienlich. Durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolgt auch einerseits die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre und andererseits die tatsächliche Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Fachabteilung bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa 651 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz im Jahr 2014, 1.076 im Jahr 2015, und 748 im Jahr 2016, wobei 1.102 Glücksspielgeräte im Jahr 2014, 2.319 im Jahr 2015 und 1.207 im Jahr 2016 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Beim Bundesministerium für Finanzen wurde mit
  2. Dezember 2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, die Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, die Evaluierung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 bis zum Ende des Jahres 2016 für den Bereich des Spielerschutzes, die Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücks-spiels, die Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und die Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, die bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und die Erarbeitung bzw Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Durch die Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010 wurde die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechen-zentrum GmbH elektronisch festgelegt. Aus dieser elektronischen Anbindung können die Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, der maximalen Ein-und Auszahlungen pro Spiel, der Mindestspieldauer von Einzelspielen, der Abkühlphase und der Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, die elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, die Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, die äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und die Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH am Bildschirm abgeleitet werden. Als Folge der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben werden durch die konzessionierten Betreiber Maßnahmen zum Spielerschutz tatsächlich umgesetzt. Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht der Konzessionärin an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2016 in Summe nahezu 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870 eingeholt und erfolgten ferner bei Auskunfteien online-„Sofort-Checks“. Auch wurden im Jahr 2016 über 634.657 Spielbankbesucher den monatlichen Screening-Prozessen der Konzessionärin unterzogen. Zum 31.12.2016 sind beim Konzessionär österreichweit insgesamt 33.737 Personen gesperrt. In Österreich kam seit 2009 zu keiner Ausbreitung der Glücksspielsucht. Gerade beim im Hinblick auf spielbedingte Probleme besonders risikoreichen Automatenglücksspiel ging die Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens (von ca. 13,5% [2009] auf ca. 8,1% [2015] bei Automaten in Casinos und von ca. 33,2% [2009] auf ca. 27,2% [2015] bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos) seit 2009 zurück. Auch der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken sank merklich. Die Prävalenzwerte fielen für die Automatenspiele der Konzessionärin im Vergleich zu den (häufig auch nicht bewilligten) Ausspielungen in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen eher gering aus. Der Anteil der Personen, die in den letzten zwölf Monaten irgendein Glücksspiel um Geld spielten, veränderte sich im Zeitraum 2009 bis 2016 kaum. Insgesamt erhöhte sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) von 53 Euro auf 57 Euro (also nur in etwa um die Inflationsrate), bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Casinos ging er aber sogar deutlich zurück. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen stieg in diesem Zeitraum nicht. Die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw Bewilligungsinhaber bewirkte in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Marktes für Glücksspiele. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw zu verstärken, führte jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles. Die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit beeinträchtigen die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielgesetzes nicht. In Österreich kam es (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2016) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts.

  1. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Die Vorgangsweise, wie die Behördenorgane sich in das Lokal Zutritt verschafft haben, ergibt sich aus den Zeugenaussagen der Dr.in L M K, des ADir E S von der Finanzpolizei sowie des RI C S von der Bundespolizei. RI S hat auch angegeben, er sei von einem Cobra-Beamten sogleich in eine Teeküche gerufen worden. Der Cobra-Beamte habe auf einen Gast gezeigt und ihm mitgeteilt, dass diese Person vor seinen Augen einen kleinen Karton mit Automatenschlüssel in den Kühlschrank gelegt habe. Die Türe des Kühlschrankes sei zu diesem Zeitpunkt offen gestanden. Im Kühlfach sei tatsächlich ein kleiner Karton mit Automatenschlüssel gestanden. Der Gast habe abgestritten, dass er die Schlüssel in den Kühlschrank gegeben habe. Der Cobra-Beamte habe ihm gegenüber aber mitgeteilt, dass er den Vorgang eindeutig wahrgenommen habe. Ihm sei nicht mehr erinnerlich, ob der Karton bei seiner Ankunft in der Teeküche noch im Tiefkühlfach gewesen sei, oder ob ihn der Cobra-Beamte schon in der Hand gehabt habe. Die von der Beschwerdeführerin namhafte gemachte Zeugin Z M hat sich der Aussage entschlagen. Über die Beschaffenheit des Spieltisches ist ein Lichtbild im Akt einliegend. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass es sich hierbei um Roulette oder ein ähnliches Spiel handelt. Dass die Beschwerdeführerin zum Kontrollzeitpunkt das gegenständliche Lokal gemietet und dafür dieses Spielautomaten angekauft hat, ergibt sich aus von ihr dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen. Die unter Punkt 3.
  2. getroffenen Feststellungen basieren einerseits auf der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg. Im Übrigen gehen die Feststellungen auf den Bericht des Bundesministeriums für Finanzen „Glücksspiel Bericht 2014 – 2016“ und den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen

§ 60Abs 25 Z 5 GSp

G „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010 – 2014“ zurück.Die unter Punkt 3.2. getroffenen Feststellungen basieren einerseits auf der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg. Im Übrigen gehen die Feststellungen auf den Bericht des Bundesministeriums für Finanzen „Glücksspiel Bericht 2014 – 2016“ und den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010 – 2014“ zurück. 5.

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.5.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle das gegenständliche Lokal gemietet. Als Mieterin des Lokals ist somit, entgegen den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft, aktiv legitimiert, eine Maßnahmenbeschwerde wegen der oben genannten Vorgänge (Eindringen in das Geschäftslokal, Entnahme der Schlüssel in einer Schachtel aus dem Kühlschrank sowie Betriebsschließung) zu erheben. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014).Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014). Als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurden ua das Aufsperren verschlossener Räume (VwGH 17.03.1992, 91/05/0172) oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung (vgl VfGH 13.06.1989, VfSlg Nr 12056) qualifiziert.Als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurden ua das Aufsperren verschlossener Räume (VwGH 17.03.1992, 91/05/0172) oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung vergleiche VfGH 13.06.1989, VfSlg Nr 12056) qualifiziert. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein gewaltsames Eindringen in ein Lokal. Die Beschwerde ist daher zulässig. Ebenso ist es ein Entnehmen von Schlüsseln bzw einer Schachtel, in der diese Schlüssel liegen, aus einem Kühlschrank, ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Schließlich war im konkreten Fall auch die Betriebsschließung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sehen.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (24.04.2018, Ra 2017/17/0924) ist die faktische Betriebsschließung ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist, solange darüber kein schriftlicher Bescheid vorliegt. Die Bezirkshauptmannschaft führte zwar in ihrer Gegenschrift aus, es sei ein Betriebsschließungsbescheid ergangen, ein entsprechendes Schriftstück wurde auch dem Landesverwaltungsgericht übermittelt. Dieser „Bescheid“ erging jedoch „an die Verfügungsberechtigten des Lokals „S“. Das Landesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 29.09.2017, LVwG-440-4/2017-R7, (gegenständlich war derselbe „Bescheid“), ausgesprochen, auch bei einer öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des § 56a Abs 3 GSpG sei ein ausreichend individuell bestimmter und tauglicher Adressat anzugeben, an welchen der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung ergehen solle.Die Bezirkshauptmannschaft führte zwar in ihrer Gegenschrift aus, es sei ein Betriebsschließungsbescheid ergangen, ein entsprechendes Schriftstück wurde auch dem Landesverwaltungsgericht übermittelt. Dieser „Bescheid“ erging jedoch „an die Verfügungsberechtigten des Lokals „S“. Das Landesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 29.09.2017, LVwG-440-4/2017-R7, (gegenständlich war derselbe „Bescheid“), ausgesprochen, auch bei einer öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG sei ein ausreichend individuell bestimmter und tauglicher Adressat anzugeben, an welchen der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung ergehen solle. Durch die vorliegende Bezeichnung des Adressaten, nämlich die „Verfügungsberechtigten des Lokals S““, liegt kein individuell bestimmter und somit tauglicher Adressat vor. Da somit eine wesentliche Voraussetzung für die Entstehung eines Bescheides – die Entscheidung richtet sich gegen eine Nichtperson – fehlt, handelt es sich nicht um einen Bescheid, es liegt ein sogenannte „Nicht-Bescheid“ vor. Somit ist auch die Maßnahmenbeschwerde gegen die im Zuge der Kontrolle am 04.07.2017 ausgesprochene Betriebsschließung als zulässig anzusehen. Das Eindringen in ein Geschäftslokal durch Herausschneiden einer Glasscheibe, das Entnehmen einer Box mit Schlüsseln aus einem Kühlschrank, sowie die Betriebsschließung stellen eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. 6.1.

§ 50Abs 4 Glücksspielgesetz (GSp

G), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, sind die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.6.1.

Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, sind die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. GP 33): „Die im Abs. 4 statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße

§ 52Abs.

1 Z 5 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden."In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 33): „Die im Absatz 4, statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden." Nach § 56a Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, sind bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs 1 bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Nach Paragraph 56 a, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, sind bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Nach § 56a Abs 3 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, ist über eine Verfügung nach Abs 1 binnen 30 Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an einen Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.Nach Paragraph 56 a, Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, ist über eine Verfügung nach Absatz eins, binnen 30 Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an einen Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Nach § 56a Abs 6 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, treten die Bescheide

Abs 3, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel der Person des Inhabers der von der einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.Nach Paragraph 56 a, Absatz 6, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, treten die Bescheide

Absatz 3,, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel der Person des Inhabers der von der einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Sinn und Zweck einer Kontrolle

§ 50Abs 4 GSp

G ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005).Sinn und Zweck einer Kontrolle

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005). 6.

  1. Wie unter Punkt
  2. festgestellt, hatte die belangte Behörde aufgrund voriger Kontrollen den begründeten Verdacht, dass in den Räumlichkeiten Glücksspiel veranstaltet wurde. Mit der Frage, wie behördliches Handeln zu beurteilen ist, das bloß aus der Sicht der handelnden Organe und nach deren Wissensstand im Zeitpunkt des Handelns gesetzmäßig ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Festnahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befasst (vgl zB VfGH 08.03.1977, VfSlg 7987, VfGH 10.06.1977, VfSlg 8045). In diesen Erkenntnissen bringt der Verfassungsgerichtshof zum Aus-druck, dass eine Rechtswidrigkeit dann nicht gegeben ist, wenn die Annahme des Vorliegens der sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten vertretbar war; dass die-se Beurteilung des Sachverhaltes richtig sein muss, ist nicht erforderlich (vgl VwGH 17.03.1992, 91/05/0172).Mit der Frage, wie behördliches Handeln zu beurteilen ist, das bloß aus der Sicht der handelnden Organe und nach deren Wissensstand im Zeitpunkt des Handelns gesetzmäßig ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Festnahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befasst vergleiche zB VfGH 08.03.1977, VfSlg 7987, VfGH 10.06.1977, VfSlg 8045). In diesen Erkenntnissen bringt der Verfassungsgerichtshof zum Aus-druck, dass eine Rechtswidrigkeit dann nicht gegeben ist, wenn die Annahme des Vorliegens der sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten vertretbar war; dass die-se Beurteilung des Sachverhaltes richtig sein muss, ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 17.03.1992, 91/05/0172). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass aufgrund des begründeten Verdachtes, dass ein Glücksspiellokal betrieben wird und der Nichtbefolgung der Befehle zum Öffnen der Türen die zwangsweise Türöffnung aus Sicht der handelnden Organe zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte. § 50 Abs 4 GSpG ermächtigt nämlich die zuständige Behörde, die Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Bezirkshauptmannschaft B hat im Rahmen dieser Vorschrift unmittelbare Zwangsgewalt angewendet.Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeut

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