t seit letztem Jahr 06.2017 dort geschlafen. Seit Juli wohne sie bei ihrer Mutter in der Sstraße XX. Am 08.06.2018 sei sie von 14.00 bis 20.00 Uhr bei der Arbeit gewesen. Das Auto sei am hinteren Parkplatz gestanden, also könne dies nicht wahr sein. Auch am 09.06.2018 sei sie es nicht gewesen. Es sei stockdunkel gewesen. Also könne Herr K sie gar nicht erkannt haben. Das Auto habe links beim Licht vorne einen größeren Schaden gehabt. Wenn eine Polizeistreife ihr entgegengekommen wäre, hätte sie sie sofort aufgehalten. So dumm sei sie nicht. Alles was Herr K behaupte, stimme nicht. Sie ersuche um Aufhebung des Bescheides.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Behörde Herrn K deutlich mehr als ihr glaube, nur weil er zur Wahrheit verpflichtet sei. Auch sie sei zur Wahrheit verpflichtet und habe bereits mehrfach bewiesen, dass sie ehrlich sei. Bei der Einvernahme auf der BH D habe sie alle Verfehlungen zugegeben, obwohl sie gewusst habe, dass sie dafür eine Verwaltungsstrafe bekomme. Sie betone noch einmal, dass sie nicht gefahren sei, und schon gar nicht um 23.00 Uhr in der Bgasse. Seit sie von der Therapiestation C am 05.01.2018 entlassen worden sei, habe sie bei ihrer Mutter gewohnt. Sie sei sehr selten in die Bahngasse gegangen, vielleicht zum Post holen. Sie habe einfach nicht mehr in diese Siedlung (gehen) wollen. Die römisch fünf habe auch die Streitereien von ihr und Herrn K mitbekommen. Seit dem Brand habe er ihr Leben zur Hölle gemacht. Es sei alles verlogen von hinten bis vorne. Sie habe keinen Grund gehabt, um in die Bgasse zu gehen. Sie habe keine
t seit letztem Jahr 06.2017 dort geschlafen. Seit Juli wohne sie bei ihrer Mutter in der Sstraße römisch zwanzig. Am 08.06.2018 sei sie von 14.00 bis 20.00 Uhr bei der Arbeit gewesen. Das Auto sei am hinteren Parkplatz gestanden, also könne dies nicht wahr sein. Auch am 09.06.2018 sei sie es nicht gewesen. Es sei stockdunkel gewesen. Also könne Herr K sie gar nicht erkannt haben. Das Auto habe links beim Licht vorne einen größeren Schaden gehabt. Wenn eine Polizeistreife ihr entgegengekommen wäre, hätte sie sie sofort aufgehalten. So dumm sei sie nicht. Alles was Herr K behaupte, stimme nicht. Sie ersuche um Aufhebung des Bescheides.
mittag und einer in der
t gewesen. Bei dem Vorfall in der
t sei die Beschuldigte mit dem Auto zum Parkplatz des Mehrparteienhauses Bgasse XX zugefahren und
zwei bis drei Minuten wieder weggefahren. Er habe es von seinem Balkon aus beobachtet. Damals habe er Besuch gehabt und sie seien alle auf dem Balkon gewesen. Er sei dann in das Stiegenhaus gegangen und habe gesehen, dass die Beschuldigte zu ihrer Wohnung hinauf laufe. Dann habe er die Polizei angerufen. Er sei hinunter gegangen und habe sich zwischen zwei Autos versteckt, damit die Beschuldigte ihn nicht sehe, und habe beobachtet, dass sie mit dem Auto wieder weggefahren sei. Beim anderen Vorfall sei sie auch mit dem Auto
Hause gekommen und dann wieder weggefahren. Er habe selbst gesehen, dass sie gefahren sei. Er sei damals draußen auf der Bank direkt bei der Zufahrt zu den Parkplätzen gesessen. Er wisse ganz genau, dass es die Beschuldigte gewesen sei und nicht ihre Mutter. Er kenne ihre Mutter, diese trage eine Brille. Er sei sich sicher, dass er jedes Mal die Beschuldigte genau erkannt habe. Sie sei bei diesen Fahrten alleine gewesen. Sie habe auch das Kind nicht dabei gehabt. Als er die Beschuldigte das letzte Mal in der Siedlung gesehen habe, sei sie nicht selbst mit dem Fahrzeug gefahren. Da habe er ihr noch beim Auszug geholfen.Der Zeuge K sagte im Wesentlichen aus, dass er sich noch an die Vorfälle erinnern könne, die er bei der Polizei angezeigt habe. Die Beschuldigte sei mit dem Auto gefahren, bei dem der Scheinwerfer vorne auf der linken Seite kaputt gewesen sei. Ein Vorfall sei am
mittag und einer in der
t gewesen. Bei dem Vorfall in der
t sei die Beschuldigte mit dem Auto zum Parkplatz des Mehrparteienhauses Bgasse römisch zwanzig zugefahren und
zwei bis drei Minuten wieder weggefahren. Er habe es von seinem Balkon aus beobachtet. Damals habe er Besuch gehabt und sie seien alle auf dem Balkon gewesen. Er sei dann in das Stiegenhaus gegangen und habe gesehen, dass die Beschuldigte zu ihrer Wohnung hinauf laufe. Dann habe er die Polizei angerufen. Er sei hinunter gegangen und habe sich zwischen zwei Autos versteckt, damit die Beschuldigte ihn nicht sehe, und habe beobachtet, dass sie mit dem Auto wieder weggefahren sei. Beim anderen Vorfall sei sie auch mit dem Auto
Hause gekommen und dann wieder weggefahren. Er habe selbst gesehen, dass sie gefahren sei. Er sei damals draußen auf der Bank direkt bei der Zufahrt zu den Parkplätzen gesessen. Er wisse ganz genau, dass es die Beschuldigte gewesen sei und nicht ihre Mutter. Er kenne ihre Mutter, diese trage eine Brille. Er sei sich sicher, dass er jedes Mal die Beschuldigte genau erkannt habe. Sie sei bei diesen Fahrten alleine gewesen. Sie habe auch das Kind nicht dabei gehabt. Als er die Beschuldigte das letzte Mal in der Siedlung gesehen habe, sei sie nicht selbst mit dem Fahrzeug gefahren. Da habe er ihr noch beim Auszug geholfen. Zu dieser Zeugenaussage ist anzumerken, dass K die beiden von ihm zur Anzeige gebrachten Vorfälle recht genau schildern konnte und auch
vollziehbar dargelegt hat, wie es ihm möglich war, die Beschuldigte sicher als Fahrzeuglenkerin zu erkennen, dies auch beim Vorfall in der Dunkelheit. Eine Verwechslung der Beschuldigten mit ihrer Mutter hat er entschieden ausgeschlossen. Da der Zeuge sicher sagen konnte, dass die Beschuldigte bei den Fahrten alleine war, kann auch ausgeschlossen werden, dass sie nur als Beifahrerin mitgefahren ist. Der Zeuge hat einen sicheren und auch glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er die Beschuldigte wahrheitswidrig belasten wollte, auch nicht angesichts der Konflikte im Mehrparteienhaus; dafür spricht ua auch, dass der Zeuge eine weitere Autofahrt in der Umzugsphase der Beschuldigten erwähnt und in diesem Zusammenhang betont hat, dass sie bei dieser Fahrt nicht selbst gefahren sei. Auf der anderen Seite hat die Beschuldigte keine Beweise dafür angeboten und damit glaubhaft gemacht, dass sie als Lenkerin zu den Tatzeitpunkten ausgeschlossen werden kann, beispielsweise einen Beweis dafür, dass sie tatsächlich am 08.06.2018 um 14.35 Uhr auf ihrer Arbeitsstelle war. Ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass sich der Umzug einschließlich der Reinigung der Wohnung in der Bgasse über den gesamten Juni hingezogen habe, lässt auch keine Bedenken an der Richtigkeit der Zeugenaussage aufkommen, sondern zeigt im Gegenteil, dass es für die Beschuldigte sehr wohl einen Grund gab, auch noch im Juni zu ihrer alten Wohnung zuzufahren. Das Landesverwaltungsgericht ist daher trotz der gegenteiligen Beteuerungen der Beschuldigten der Aussage des Zeugen K gefolgt. 5.
Vm Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ausgenommen in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Abs 5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.5.
Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ausgenommen in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Absatz 5,, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.
Abs 1 FSG begeht, wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht, wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Abs 3 Z 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen.
Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen.
Abs 4 Z 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen.
Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen. Unter Hinweis auf die Ausführungen im obigen Pkt 3. steht fest, dass die Beschuldigte in beiden im Straferkenntnis angeführten Fällen eine Übertretung
Vm § 1 Abs 3 FSG begangen hat.Unter Hinweis auf die Ausführungen im obigen Pkt 3. steht fest, dass die Beschuldigte in beiden im Straferkenntnis angeführten Fällen eine Übertretung
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG begangen hat. Die Lenkberechtigung der Beschuldigten ist aufgrund der Befristung schon mit Ablauf des 07.07.2017 erloschen. Damit galt die Lenkberechtigung zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten nicht mehr als entzogen (vgl dazu auch die Regelung in § 25 Abs 1 dritter Satz FSG). Dieser Umstand hat zur Folge, dass die mildere Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 3 Z 1 FSG (Mindeststrafe von 363 Euro) und nicht die strengere des § 37 Abs 4 Z 1 FSG (Mindeststrafe von 726 Euro) anzuwenden ist.Die Lenkberechtigung der Beschuldigten ist aufgrund der Befristung schon mit Ablauf des 07.07.2017 erloschen. Damit galt die Lenkberechtigung zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten nicht mehr als entzogen vergleiche dazu auch die Regelung in Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz FSG). Dieser Umstand hat zur Folge, dass die mildere Strafsanktionsnorm des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (Mindeststrafe von 363 Euro) und nicht die strengere des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG (Mindeststrafe von 726 Euro) anzuwenden ist. 6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die von der Beschuldigten übertretene Rechtsvorschrift soll unterbunden werden, dass Lenker ohne gültige Lenkberechtigung am Straßenverkehr teilnehmen und damit die Verkehrssicherheit gefährden. Der Unwert der Taten der Beschuldigten ist daher hoch zu bewerten. Hinsichtlich des Verschuldens wird Vorsatz angenommen, weil die Beschuldigte wusste, dass sie keine Lenkberechtigung mehr hat. Es sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die Beschuldigte erzielt aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Einkommen von ca 390 Euro pro Monat. Zusätzlich erhält sie eine AMS-Unterstützung von 29 Euro pro Tag sowie eine Beihilfe für die Wohnungsmiete. Sie befindet sich im Privatkonkurs und ist für ein Kind sorgepflichtig. Da die mildere Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 3 Z 1 FSG anzuwenden ist und damit der gesetzliche Strafrahmen bei 363 Euro und nicht bei 726 Euro beginnt, ist eine entsprechende Herabsetzung der Strafen gerechtfertigt. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.Da die mildere Strafsanktionsnorm des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG anzuwenden ist und damit der gesetzliche Strafrahmen bei 363 Euro und nicht bei 726 Euro beginnt, ist eine entsprechende Herabsetzung der Strafen gerechtfertigt. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.