GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung
Dies sei rechtlich unrichtig und wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Parteistellung der Beschwerdeführerin festzustellen und eine eingetretene Präklusion zu verneinen gewesen.Weiters führe die belangte Behörde an, dass ein Anschlag an der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin „nicht erforderlich“ gewesen sei. Somit seien neben dem formalen Mangel auch materiell wenigstens zwei notwendige Kundmachungsarten nicht eingehalten worden (Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und auf den benachbarten Häusern). Damit wäre eine persönliche Verständigung zwingend notwendig gewesen. In Verkennung dieser Rechtslage habe die belangte Behörde jedoch unrichtig abgeleitet, dass eine persönliche Verständigung überhaupt nicht mehr notwendig sei und habe in der Begründung ausgeführt, dass die erfolgte Kundmachung an der Amtstafel und die Veröffentlichung auf der Internetseite ausreichend seien, da damit kumulativ auch die allgemeinen Formen der Kundmachung
Paragraph 41, Absatz eins, Satz 2 AVG erfüllt seien. Dies sei rechtlich unrichtig und wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Parteistellung der Beschwerdeführerin festzustellen und eine eingetretene Präklusion zu verneinen gewesen. Weiters ergebe sich aus der Bescheidbegründung und dem Umstand, dass erst unlängst ein gewerberechtliches Verfahren über die im Bau befindliche Betriebsanlage der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, dass der Behörde bekannt und bewusst gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Nachbarin im Sinne der GewO sei. § 41 Abs 1 Satz 1 AVG bestimme expressis verbis, dass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von bekannten Beteiligten durch persönliche Verständigung zu erfolgen habe. Damit sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin durch direkte persönliche Verständigung zu laden. Da dies unterlassen worden sei, liege auch aus diesem Grund keine Präklusion vor.Weiters ergebe sich aus der Bescheidbegründung und dem Umstand, dass erst unlängst ein gewerberechtliches Verfahren über die im Bau befindliche Betriebsanlage der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, dass der Behörde bekannt und bewusst gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Nachbarin im Sinne der GewO sei. Paragraph 41, Absatz eins, Satz 1 AVG bestimme expressis verbis, dass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von bekannten Beteiligten durch persönliche Verständigung zu erfolgen habe. Damit sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin durch direkte persönliche Verständigung zu laden. Da dies unterlassen worden sei, liege auch aus diesem Grund keine Präklusion vor. An dieser Stelle werde angeführt, dass die Leseart der belangten Behörde, dass sowohl Eigentümer von unbebauten und von unbewohnten/ungenutzten Häusern/Betriebsanlagen nicht persönlich zu verständigen seien, dazu führen würde, dass gewerberechtliche Verfahren unter de facto Ausschluss der Nachbarn und Betroffenen abgeführt werden könnten. Keinem Staatsbürger könne zugemutet werden, dass er regelmäßig, wohl wenigstens einmal pro Woche, bei seiner Wohnsitzgemeinde und Bezirkshauptmannschaft vor Ort oder im Internet überprüfe, ob ein ihn allenfalls betreffendes Verfahren anhängig sei; dies umso weniger, als dass dies für den Fall, dass die Betroffenen mehrere Grundstücke in verschiedenen Landesteilen (mitunter auch in mehreren Bundesländern) hätten, nicht durchführbar sei. Wenn die Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Vornahme dieser Einsicht die Präklusion sämtlicher Nachbarrechte zur Folge hätte, würde dies eine offenkundige Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter bedeuten. Diese Folge sei weder vom Gesetzgeber noch von der belangten Behörde beabsichtigt. Deshalb solle auch nach der Novelle des § 356 GewO ganz offenkundig die persönliche Verständigung der Nachbarn ein zentrales Element der Kundmachung sein und bleiben.An dieser Stelle werde angeführt, dass die Leseart der belangten Behörde, dass sowohl Eigentümer von unbebauten und von unbewohnten/ungenutzten Häusern/Betriebsanlagen nicht persönlich zu verständigen seien, dazu führen würde, dass gewerberechtliche Verfahren unter de facto Ausschluss der Nachbarn und Betroffenen abgeführt werden könnten. Keinem Staatsbürger könne zugemutet werden, dass er regelmäßig, wohl wenigstens einmal pro Woche, bei seiner Wohnsitzgemeinde und Bezirkshauptmannschaft vor Ort oder im Internet überprüfe, ob ein ihn allenfalls betreffendes Verfahren anhängig sei; dies umso weniger, als dass dies für den Fall, dass die Betroffenen mehrere Grundstücke in verschiedenen Landesteilen (mitunter auch in mehreren Bundesländern) hätten, nicht durchführbar sei. Wenn die Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Vornahme dieser Einsicht die Präklusion sämtlicher Nachbarrechte zur Folge hätte, würde dies eine offenkundige Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter bedeuten. Diese Folge sei weder vom Gesetzgeber noch von der belangten Behörde beabsichtigt. Deshalb solle auch nach der Novelle des , Paragraph 356, GewO ganz offenkundig die persönliche Verständigung der Nachbarn ein zentrales Element der Kundmachung sein und bleiben. In Gesamtbetrachtung der Umstände liege somit eine unvollständige Begründung und Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides vor und seien die für die Frage der Beurteilung der Parteistellung anwendbaren Rechtsnormen unrichtig angewendet worden. Die angefochtene Entscheidung sei daher zu beheben und abzuändern. 3. Die mitbeteiligten Parteien S L GmbH und S W-F-G G GmbH (im Folgenden die Antragstellerinnen) erstatteten durch ihren Rechtsvertreter Dr. Karl Schelling folgende Stellungnahme zur Beschwerde: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 30.07.2018 sei zur Gänze nicht gerechtfertigt. Die Abweisung der Anträge sei vollumfänglich zu Recht erfolgt. Einer juristischen Person wie der J B GmbH komme wegen möglicher Gefährdung oder Belästigung keine Nachbarstellung zu. Eine Gefährdung von Interessen
O, die zur Erhebung von Einwendungen berechtige, sei bei einem Betrieb, wie ihn die Beschwerdeführerin in Zukunft in der Nachbarschaft betreiben wolle, überhaupt nicht gegeben. Die Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin im Verfahren beabsichtigte, seien im § 356 GewO überhaupt nicht geschützt. Für Einwendungen, die nicht erhoben werden könnten, könne auch keine Parteistellung erworben werden. Vielmehr müssten zusätzlich mit der Beantragung der Parteistellung spätestens auch konkrete Einwendungen
O erhoben werden. All dies sei hier nicht gegeben. Hinsichtlich des Anschlages in den „unmittelbar benachbarten Häusern“
O 1994 komme es darauf an, ob die Häuser schon errichtet seien (eine Baustelle für eine Betriebsanlage reiche nicht aus). Der Begriff „Haus“ nehme Bezug auf bewohnen, sodass eine Betriebsanlage, in der gearbeitet werde, nicht unter den Begriff „Haus“ falle. Einer juristischen Person wie der J B GmbH komme wegen möglicher Gefährdung oder Belästigung keine Nachbarstellung zu. Eine Gefährdung von Interessen
Paragraph 356, GewO, die zur Erhebung von Einwendungen berechtige, sei bei einem Betrieb, wie ihn die Beschwerdeführerin in Zukunft in der Nachbarschaft betreiben wolle, überhaupt nicht gegeben. Die Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin im Verfahren beabsichtigte, seien im Paragraph 356, GewO überhaupt nicht geschützt. Für Einwendungen, die nicht erhoben werden könnten, könne auch keine Parteistellung erworben werden. Vielmehr müssten zusätzlich mit der Beantragung der Parteistellung spätestens auch konkrete Einwendungen
Paragraph 356, GewO erhoben werden. All dies sei hier nicht gegeben. Hinsichtlich des Anschlages in den „unmittelbar benachbarten Häusern“
Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 komme es darauf an, ob die Häuser schon errichtet seien (eine Baustelle für eine Betriebsanlage reiche nicht aus). Der Begriff „Haus“ nehme Bezug auf bewohnen, sodass eine Betriebsanlage, in der gearbeitet werde, nicht unter den Begriff „Haus“ falle. Zum Kundmachungszeitpunkt seien die Grundstücke der Beschwerdeführerin unbebaut gewesen (eine Baustelle reiche für die Bebauung nicht aus) und es seien keine Häuser geplant gewesen, sondern eine Betriebsanlage. Ein Anschlag an der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin sei nicht nur aus den zuvor genannten Gründen nicht erforderlich, sondern vielmehr gar nicht möglich gewesen. Zum Zeitpunkt der Kundmachung sei auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin, also auf den GST-NRN ZZZ, VVV und WWW, alle KG D, keine Häuser iSd § 356 Abs 1 Z 4 GewO 1994 vorhanden gewesen. Unter den Begriff der unmittelbar benachbarten Häuser im Sinne der genannten Bestimmungen würden nur Wohnhäuser und Häuser, in denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten würden, fallen. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung auf ihrem Betriebsgrundstück nicht fertiggestellte Betriebsanlage der Beschwerdeführerin falle nicht unter diesen Begriff. Am 30.04.2018 seien allfällige Häuser nicht vorhanden gewesen bzw eine nicht bewohnte Baustelle, weshalb ein Anschlag der Kundmachung nicht möglich gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien die Grundeigentümer der GST-NRN XXX und YYY (S L GmbH und S W-F-G G GmbH) persönlich verständigt worden, da zum damaligen Zeitpunkt auch dort noch kein Haus iSd § 356 GewO vorhanden gewesen sei. An den unmittelbar benachbarten Häusern sei am 30.04.2018 die mündliche Verhandlung, welche am 16.05.2018 stattgefunden habe, angeschlagen worden. Zudem sei die Kundmachung an der Amtstafel der Stadt D vom 27.04.2018 bis 15.05.2018 und die Verlautbarung im Internet im Zeitraum vom 26.04.2018 bis 17.05.2018 vorgenommen worden, insofern sei den Bestimmungen der §§ 356 Abs 1 GewO und 42 AVG vollinhaltlich entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht Nachbarin iSd GewO. Insofern habe die Behörde auch die Beschwerdeführerin nicht von einer mündlichen Verhandlung persönlich verständigen müssen.Zum Kundmachungszeitpunkt seien die Grundstücke der Beschwerdeführerin unbebaut gewesen (eine Baustelle reiche für die Bebauung nicht aus) und es seien keine Häuser geplant gewesen, sondern eine Betriebsanlage. Ein Anschlag an der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin sei nicht nur aus den zuvor genannten Gründen nicht erforderlich, sondern vielmehr gar nicht möglich gewesen. Zum Zeitpunkt der Kundmachung sei auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin, also auf den GST-NRN ZZZ, VVV und WWW, alle KG D, keine Häuser iSd Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 vorhanden gewesen. Unter den Begriff der unmittelbar benachbarten Häuser im Sinne der genannten Bestimmungen würden nur Wohnhäuser und Häuser, in denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten würden, fallen. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung auf ihrem Betriebsgrundstück nicht fertiggestellte Betriebsanlage der Beschwerdeführerin falle nicht unter diesen Begriff. Am 30.04.2018 seien allfällige Häuser nicht vorhanden gewesen bzw eine nicht bewohnte Baustelle, weshalb ein Anschlag der Kundmachung nicht möglich gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien die Grundeigentümer der GST-NRN römisch 30 und YYY (S L GmbH und S W-F-G G GmbH) persönlich verständigt worden, da zum damaligen Zeitpunkt auch dort noch kein Haus iSd Paragraph 356, GewO vorhanden gewesen sei. An den unmittelbar benachbarten Häusern sei am 30.04.2018 die mündliche Verhandlung, welche am 16.05.2018 stattgefunden habe, angeschlagen worden. Zudem sei die Kundmachung an der Amtstafel der Stadt D vom 27.04.2018 bis 15.05.2018 und die Verlautbarung im Internet im Zeitraum vom 26.04.2018 bis 17.05.2018 vorgenommen worden, insofern sei den Bestimmungen der Paragraphen 356, Absatz eins, GewO und 42 AVG vollinhaltlich entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht Nachbarin iSd GewO. Insofern habe die Behörde auch die Beschwerdeführerin nicht von einer mündlichen Verhandlung persönlich verständigen müssen. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, sämtliche möglichen Nachbarn zu erheben und zur mündlichen Verhandlung zu laden. Spätestens am 30.07.2018 habe die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben von den Medien erfahren, dass ein gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren eingeleitet worden sei. Demnach hätte die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen, nachdem sie davon erfahren habe, bei der Behörde Einwendungen erheben müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung gestellt, auf Zulassung als Partei zum gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren, die Zustellung verfahrensrelevanter Schriftstücke verlangt und die Einräumung der Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb angemessener Frist, in eventu Anberaumung einer neuerlichen gewerberechtlichen Verhandlung. Insofern könne auch hier nicht mehr § 42 Abs 2 AVG greifen, da der Fristablauf längst erfolgt sei und die Beschwerdeführerin keinerlei zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben habe, sondern ihre Feststellung als Partei verlangt habe und ua nur die Geltendmachung von Einwendungen gefordert, aber keine erhoben habe. Anzumerken sei, dass auch eine übergangene Partei keine Wiederholung der gewerberechtlichen Verhandlung verlangen könne, sondern nur binnen zwei Wochen bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihre Einwendungen erheben und sich so ihre Parteistellung sichern könne. Da dies jedoch binnen der zweiwöchigen Frist nicht erfolgt sei, würden die Argumente der Beschwerdeführerin ins Leere gehen. Hinsichtlich der Frage der Parteistellung in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage sei auch keine der nach der Rechtsprechung des VwGH die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben (VwGH 15.12.1976, Zl 255/76). Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, sämtliche möglichen Nachbarn zu erheben und zur mündlichen Verhandlung zu laden. Spätestens am 30.07.2018 habe die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben von den Medien erfahren, dass ein gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren eingeleitet worden sei. Demnach hätte die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen, nachdem sie davon erfahren habe, bei der Behörde Einwendungen erheben müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung gestellt, auf Zulassung als Partei zum gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren, die Zustellung verfahrensrelevanter Schriftstücke verlangt und die Einräumung der Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb angemessener Frist, in eventu Anberaumung einer neuerlichen gewerberechtlichen Verhandlung. Insofern könne auch hier nicht mehr Paragraph 42, Absatz 2, AVG greifen, da der Fristablauf längst erfolgt sei und die Beschwerdeführerin keinerlei zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben habe, sondern ihre Feststellung als Partei verlangt habe und ua nur die Geltendmachung von Einwendungen gefordert, aber keine erhoben habe. Anzumerken sei, dass auch eine übergangene Partei keine Wiederholung der gewerberechtlichen Verhandlung verlangen könne, sondern nur binnen zwei Wochen bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihre Einwendungen erheben und sich so ihre Parteistellung sichern könne. Da dies jedoch binnen der zweiwöchigen Frist nicht erfolgt sei, würden die Argumente der Beschwerdeführerin ins Leere gehen. Hinsichtlich der Frage der Parteistellung in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage sei auch keine der nach der Rechtsprechung des VwGH die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben (VwGH 15.12.1976, Zl 255/76). Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht persönlich von der Behörde verständigt worden, da sie keine Nachbarin im Sinne der Gewerbeordnung darstelle. Eigentümer von unbebauten Grundstücken/unbewohnten/ungenutzten Häusern/Betriebsanlagen seien keine Nachbarn iSd § 356 GewO, da sich hier keine Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten würden. Für Eigentümer solcher Art sehe der Gesetzgeber auch keine Schutzwürdigkeit vor, da unbenutzte Grundstücke/Häuser usw de facto nicht beeinträchtigt werden könnten. Somit könne auch in diesem Fall keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter vorliegen.Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht persönlich von der Behörde verständigt worden, da sie keine Nachbarin im Sinne der Gewerbeordnung darstelle. Eigentümer von unbebauten Grundstücken/unbewohnten/ungenutzten Häusern/Betriebsanlagen seien keine Nachbarn iSd Paragraph 356, GewO, da sich hier keine Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten würden. Für Eigentümer solcher Art sehe der Gesetzgeber auch keine Schutzwürdigkeit vor, da unbenutzte Grundstücke/Häuser usw de facto nicht beeinträchtigt werden könnten. Somit könne auch in diesem Fall keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter vorliegen. 4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die S L GmbH und die S W-F-G G GmbH, beide D, haben um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Neuerrichtung einer Betriebsanlage auf den GST-NRN XXX und YYY, beide KG D, nach den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 06.04.2018 und 03.05.2018 angesucht. Das GST-NR XXX steht im Eigentum der S L GmbH. Das GST-NR YYY steht im Eigentum der S W-F-G G GmbH.Die S L GmbH und die S W-F-G G GmbH, beide D, haben um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Neuerrichtung einer Betriebsanlage auf den GST-NRN römisch 30 und YYY, beide KG D, nach den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 06.04.2018 und 03.05.2018 angesucht. Das GST-NR römisch 30 steht im Eigentum der S L GmbH. Das GST-NR YYY steht im Eigentum der S W-F-G G GmbH. Die Bezirkshauptmannschaft D als zuständige Gewerbebehörde hat dazu am Mittwoch, den 16.05.2018, um 8.30 Uhr, eine kommissionelle Verhandlung vor Ort durchgeführt. Die entsprechende, mit 25.04.2018 datierte Kundmachung wurde vom 26.04.2018 bis 17.05.2018 auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft D veröffentlicht und vom 27.04.2018 bis zum 15.05.2018 an der Amtstafel der Stadt D angeschlagen. In den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern wurde die Kundmachung am 30.04.2018 durch das Erhebungsorgan der Bezirkshauptmannschaft D angebracht. Die Kundmachung enthielt einen Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit in die Projektunterlagen sowie einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen. Auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin GST-NRN ZZZ, VVV und WWW, alle KG D, bestand am 30.04.2018 der Rohbau für eine neue Betriebsanlage. Die Wände der Gebäude sowie die Dächer waren bereits errichtet. Zumindest eine der beiden Hallen war noch eingerüstet. Die Betriebsanlage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betrieb. Das GST-NR VVV grenzt unmittelbar an das GST-NR XXX an. Das GST-NR WWW ist von den GST-NRN XXX und YYY nur durch eine Straße getrennt. Auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin GST-NRN ZZZ, VVV und WWW, alle KG D, bestand am 30.04.2018 der Rohbau für eine neue Betriebsanlage. Die Wände der Gebäude sowie die Dächer waren bereits errichtet. Zumindest eine der beiden Hallen war noch eingerüstet. Die Betriebsanlage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betrieb. Das GST-NR VVV grenzt unmittelbar an das GST-NR römisch 30 an. Das GST-NR WWW ist von den GST-NRN römisch 30 und YYY nur durch eine Straße getrennt. An den sich im Rohbau befindlichen Betriebsanlagen der Beschwerdeführerin wurde die Kundmachung nicht angeschlagen. Es erfolgte auch keine persönliche Verständigung der Beschwerdeführerin. Auch wurde auf den Betriebsgrundstücken GST-NRN XXX und YYY kein Anschlag angebracht. Die S L GmbH und die S W-F-G G GmbH wurden als Antragstellerinnen und Eigentümerinnen der Grundstücke persönlich verständigt.Auch wurde auf den Betriebsgrundstücken GST-NRN römisch 30 und YYY kein Anschlag angebracht. Die S L GmbH und die S W-F-G G GmbH wurden als Antragstellerinnen und Eigentümerinnen der Grundstücke persönlich verständigt. 5. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen und ist soweit unstrittig. 6.1.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.6.1.
Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
F BGBl I Nr 33/2013, hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Paragraph 41, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
F BGBl I Nr 33/2013, verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, wenn eine mündliche Verhandlung
Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen besonderen Form kundgemacht wurde. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Abs 1 zweiter Satz und in einer geeigneten Form kundgemacht wurde.
Paragraph 42, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, wenn eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen besonderen Form kundgemacht wurde. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer geeigneten Form kundgemacht wurde.
O), BGBl Nr 194/1994, sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Paragraph 75, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
O, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 85/2013, hat die Behörde, wenn sie eine mündliche Verhandlung anberaumt, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
Paragraph 356, Absatz eins, GewO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2013,, hat die Behörde, wenn sie eine mündliche Verhandlung anberaumt, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
Für den Eintritt der Präklusionsfolgen ist daher die Einhaltung der Vorschriften des § 356 Abs 1 GewO 1994 ausschlaggebend. Auch
Abs 1 AVG stellt die persönliche Verständigung der bekannten Parteien nicht eine Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion dar, da § 42 Abs 1 AVG lediglich auf § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG verweist. Den Materialien zu § 356 Abs 1 GewO 1994, idF GewO-Novelle 2012, ist zu entnehmen, dass die kostenintensive persönliche Ladung der Eigentümer entfallen sollte (ErläutRV 1800 BlgNR
, Absatz 2, B-VG eine abweichende Regelung von Paragraph 41, Absatz eins, AVG getroffen. Für den Eintritt der Präklusionsfolgen ist daher die Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 ausschlaggebend. Auch
Paragraph 42, Absatz eins, AVG stellt die persönliche Verständigung der bekannten Parteien nicht eine Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion dar, da Paragraph 42, Absatz eins, AVG lediglich auf Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG verweist. Den Materialien zu Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994, in der Fassung GewO-Novelle 2012, ist zu entnehmen, dass die kostenintensive persönliche Ladung der Eigentümer entfallen sollte (ErläutRV 1800 BlgNR
Abs 2 AVG hat die Behörde im Ermittlungsverfahren von Amts wegen vorzugehen und den Gang den Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Auch dieser Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch auf Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde im Ermittlungsverfahren von Amts wegen vorzugehen und den Gang den Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Auch dieser Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. 9. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang nicht mit dem Verhältnis der Kundmachung durch Anschlag iSd § 356 Abs 1 Z 3 und 4 zur Bekanntgabe durch persönliche Verständigung
Ebenso hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht zur der Frage geäußert, ob an einem Rohbau ein Häuseranschlag iSd § 356 Abs 1 Z 4 GewO 1994 vorzunehmen ist.9. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang nicht mit dem Verhältnis der Kundmachung durch Anschlag iSd Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zur Bekanntgabe durch persönliche Verständigung
Paragraph 356, Absatz eins, letzter Satz geäußert. Ebenso hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht zur der Frage geäußert, ob an einem Rohbau ein Häuseranschlag iSd Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 vorzunehmen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.414.14.2018.R1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.