Khaus B untergebracht. Er hat Mindestsicherung zur Übernahme der Unterbringungs- und Verpflegskosten beantragt, obwohl er Ersparnisse besitzt. In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob das Khaus B eine stationäre Pflegeeinrichtung
Sinne des § 330a ASVG und des § 8 Abs 3 letzter Satz MSG ist.In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob das Khaus B eine stationäre Pflegeeinrichtung
Sinne des Paragraph 330 a, ASVG und des Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz MSG ist. Wenn das Khaus eine stationäre Pflegeeinrichtung ist, dann darf zur Abdeckung der Unterbringungs- und Verpflegskosten nicht auf die Ersparnisse des Beschwerdeführers zugegriffen werden (es gilt das „Verbot des Pflegeregresses“). Wenn es keine stationäre Pflegeeinrichtung ist, dann dürfen die Ersparnisse des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Mindestsicherung herangezogen werden. Das Landesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass das Khaus keine stationäre Pflegeeinrichtung ist. Angefochtener Bescheid 2. Der Beschwerdeführer hat Mindestsicherung zur Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten
Khaus B ab dem 01.01.2018 beantragt.
angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag mangels finanzieller Hilfsbedürftigkeit abgewiesen. Das wurde
Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer über Ersparnisse von 228.787,78 Euro verfüge. Beschwerde 3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise (ohne Unterstreichungen oder Hervorhebungen): „[…] Entgegen der Annahme der BH B ist das Khaus als stationäre Pflegeeinrichtung zu werten. Ein Mindestsicherungsbezug ist somit nicht erst ab Unterschreiten des Schonvermögens möglich. Seit 01.01.2018 trat die Abschaffung des Pflegeregresses in Kraft: ‚Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörige, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer
Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. ‚Sofern Landesgesetze dem entgegen stehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (§ 707a Abs 2 ASVG).‘‚Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörige, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer
Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. ‚Sofern Landesgesetze dem entgegen stehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG).‘ Aus dem Gesetzestext ergibt sich somit eindeutig, dass auf das Vermögen des Betroffenen nicht mehr zugegriffen werden darf. Die
bekämpften Bescheid angeführten Vermögenswerte von € 228.787,78 stehen daher der Gewährung der Mindestsicherung
Sinne des Antrages vom 12.12.2017 nicht entgegen.“ Sachverhalt Aufgaben und Leistungen des Khauses 4. Die Khaus B GmbH ist eine gemeinnützige Einrichtung. Sie betreibt das Kghaus B, das über 90 Einzelzimmer verfügt. Das Khaus ist ein betreutes Wohnheim, in dem sozial schwache oder gesundheitlich beeinträchtigte Menschen beherbergt, verpflegt und betreut werden. Die Interessenten bewerben sich um eine Aufnahme in das Khaus. Anhand der Angaben
Bewerbungsgespräch wird entschieden, ob eine Person aufgenommen wird. Der Bezug von Pflegegeld ist kein Kriterium für die Aufnahme.
Khaus werden Frauen und Männer ab einem Alter von 18 Jahren aufgenommen. Diese Personen müssen entweder von (akuter oder absehbarer) Wohnungslosigkeit betroffen sein und das Ziel haben, aktiv ihre soziale, gesundheitliche und persönliche Situation zu verbessern, oder sie haben ihre selbständige Wohnfähigkeit aufgrund unterschiedlicher Einschränkungen verloren. 5. Mit einem Aufenthalt
Khaus werden folgende Ziele verfolgt: Erhöhung und Bewahrung der Selbständigkeit; die Gesundheitserhaltung und Gesundheitsförderung; die Klärung und Verbesserung der sozialen Lage sowie die Verhinderung sozialer Isolation. Jeder Bewohner wird einem Betreuer oder einer Betreuerin zugeteilt. Den Bewohnern wird ein Angebot gemacht, wie sie den Tag sinnvoll verbringen können. Sie können Arbeiten erbringen, um sich ihr Taschengeld aufzubessern, oder in einem Kreativbereich ihre Fingerfertigkeit trainieren. Es werden auch Ausflüge oder Wanderungen gemacht. Den Bewohnern wird eine Tagesstruktur geboten. Das Khaus bietet einen geschützten Rahmen, der für die Stabilität und Gesundheit eine wichtige Rolle spielt. Die Bewohner sollen wieder auf ein selbständiges Wohnen vorbereitet werden und „auf eigenen Beinen“ stehen können. Das Khaus hat nicht das Ziel, die Bewohner bis an ihr Lebensende zu begleiten. Ansonsten werden
Khaus keine Pflegeleistungen erbracht. 6. Die Sozialbetreuung ist sieben Tage in der Woche von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr zugänglich. Die Betreuerinnen wechseln sich ab. Es ist ein Nachtdienst eingerichtet, der für die Sicherheit
Haus zuständig ist und bei einem Vorfall die Blaulichtorganisationen verständigt. 7.
Khaus ist ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie als Konsiliararzt tätig. Er hält sich ca zwei bis drei Stunden in Woche
Khaus auf. Er berät die Betreuer und Betreuerinnen, weil ca 80 % der Bewohner psychische Probleme haben. Außerdem ist eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin angestellt. Sie wird für die Medikamentenausgabe benötigt: Die Bewohner bringen ihre Medikamente, die von Fachärzten verschrieben wurden, in das Khaus. Dort werden diese Medikamente verabreicht. Situation des Beschwerdeführers 8. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2015
Khaus. Er leidet an einer psychischen Erkrankung und kann nicht mehr für sich selbst sorgen. Er benötigt eine dauerhafte Unterstützung
Bereich der Alltagsaktivitäten, der Aktivierung und der Medikamenteneinnahme. Die Betreuung
Khaus erscheint aus psychiatrischer Sicht nicht substituierbar.
angefochtenen Bescheid richtig festgestellt wurde. Maßgebliche Rechtsvorschriften 12. Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG) lautet auszugsweise: „§ 5 Kernleistungen (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten) […]
Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
Rahmen der stationären Mindestsicherung; dieser Freibetrag gilt
Falle des Todes nur insoweit, als er zur Bestreitung der Todfallkosten verwendet wird, i) Vermögen von Personen, die in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind. […].“ 14. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise: „ABSCHNITT IIa„ABSCHNITT römisch zwei a Verbot des Pflegeregresses [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017][BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 125/2017] § 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflege-einrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenk-nehmer/inne/n
Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. Paragraph 330 a, (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflege-einrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenk-nehmer/inne/n
Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. […] Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017Weitere Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017][BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 125/2017] § 707a.
Khaus untergebracht; das Khaus ist eine stationäre Einrichtung, aber keine stationäre Pflegeeinrichtung. Der Beschwerdeführer muss daher seine Ersparnisse von 228.787,78 Euro, soweit sie 10.000 Euro übersteigen, zur Abdeckung der Unterkunfts- und Verpflegskosten einsetzen. Der einzusetzende Betrag reicht zur Abdeckung dieser Kosten aus. Der Beschwerdeführer ist damit nicht hilfsbedürftig. Die Bezirkshauptmannschaft hat seinen Mindestsicherungsantrag zu Recht abgewiesen, weil auf die beträchtlichen Ersparnisse des Beschwerdeführers zurückgegriffen werden durfte. Warum das Khaus keine stationäre Pflegeeinrichtung ist
Abs 3 letzter Satz MSG vorgesehen, dass bei Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, das Vermögen überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.Der Landesgesetzgeber hat dem Rechnung getragen und
Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz MSG vorgesehen, dass bei Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, das Vermögen überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. 17. Der Begriff „stationäre Pflegeeinrichtung“ wird
ASVG nicht näher definiert. Der Bundesgesetzgeber unterscheidet jedoch an anderer Stelle zwischen „Pflege“ und „Betreuung“, so etwa
Pflegefondsgesetz (PFG).
PFG unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen mit Betreuungs- und Pflegedienstleistungen und beim Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (vgl. § 1 Abs 2 PFG).
PFG unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen mit Betreuungs- und Pflegedienstleistungen und beim Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, PFG).
1, 2 und 3 PFG unterscheidet der Bundesgesetzgeber zwischen mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie der teilstationären Tagesbetreuung. Nach § 3 Abs 4 PFG sind mobile Dienste Angebote sozialer Betreuung, der Pflege, der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder der Hospiz- und Palliativbetreuung.
Abs 5 PFG wird ausgeführt, dass unter stationärer Pflege und Betreuung die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen in eigens dafür errichteten Einrichtungen mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden wird.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 PFG unterscheidet der Bundesgesetzgeber zwischen mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie der teilstationären Tagesbetreuung. Nach Paragraph 3, Absatz 4, PFG sind mobile Dienste Angebote sozialer Betreuung, der Pflege, der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder der Hospiz- und Palliativbetreuung.
Paragraph 3, Absatz 5, PFG wird ausgeführt, dass unter stationärer Pflege und Betreuung die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen in eigens dafür errichteten Einrichtungen mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden wird.
Es ist daher davon auszugehen, dass darunter nur solche Einrichtungen zu verstehen sind, in denen Hilfsbedürftige untergebracht sind, die einer so intensiven Pflege bedürfen, dass eine durchgehende Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal erforderlich ist.
Paragraph 330 a, ASVG ist ebenfalls von „stationären“ Pflegeeinrichtungen die Rede. Es ist daher davon auszugehen, dass darunter nur solche Einrichtungen zu verstehen sind, in denen Hilfsbedürftige untergebracht sind, die einer so intensiven Pflege bedürfen, dass eine durchgehende Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal erforderlich ist. 18. Auch
Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird der Begriff „stationäre Pflegeeinrichtung“ nicht definiert. Das MSG unterscheidet aber zwischen „stationären Einrichtungen“ (vgl. § 5 Abs 3 MSG) und „stationären Pflegeeinrichtungen“ (vgl. § 8 Abs 3 letzter Satz MSG).18. Auch
Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird der Begriff „stationäre Pflegeeinrichtung“ nicht definiert. Das MSG unterscheidet aber zwischen „stationären Einrichtungen“ vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, MSG) und „stationären Pflegeeinrichtungen“ vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz MSG). Der Ausdruck „Pflegeeinrichtung“ weist darauf hin, dass die Hilfsbedürftigen in einer solchen Einrichtung eine Pflege erhalten, die über die Pflege in einer stationären „Einrichtung“ hinausgeht. Es ist davon auszugehen, dass Hilfsbedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung einer intensiveren oder qualifizierteren Betreuung, Fürsorge oder Pflege bedürfen als Hilfsbedürftige in einer „normalen“ stationären Einrichtung. 19.
Khaus werden – wie sich bereits aus der Stellungnahme vom 15.10.2018 ergibt – keine klassischen Pflegeleistungen angeboten. Die Bewohner erhalten eine Tagesstruktur und werden auf die selbständige Bewältigung des Alltags vorbereitet und bei der Bewältigung des Alltags unterstützt. Diese Leistungen sind aber nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts keine „intensiven“ oder „qualifizierten“ Pflegeleistungen. Die Ausgabe von Medikamenten und die Überwachung der Medikamenteneinnahme durch eine diplomierte Krankenpflegerin reichen dafür ebenso wenig aus wie die Anwesenheit eines Facharztes für Psychiatrie für die Dauer von ein bis zwei Stunden in der Woche.
Übrigen ist das Betreuungspersonal lediglich von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, somit nicht durchgehend präsent, sodass auch nicht von einer „stationären“ Pflegeeinrichtung gesprochen werden kann. Zulässigkeit der Revision 20. Die Revision ist zulässig, da
gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der
Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
konkreten Fall fehlt.20. Die Revision ist zulässig, da
gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der
Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
konkreten Fall fehlt. Soweit ersichtlich gibt es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, was eine stationäre Pflegeeinrichtung
Sinne des § 330a ASVG ist und ob ein Khaus als stationäre Pflegeeinrichtung anzusehen ist. Soweit ersichtlich gibt es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, was eine stationäre Pflegeeinrichtung
Sinne des Paragraph 330 a, ASVG ist und ob ein Khaus als stationäre Pflegeeinrichtung anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.8.2018.R11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.