RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlLVwG-340-31/2018-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde der B B, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.09.2018, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als es im Spruch anstatt „20.06.2017 bis 27.06.2017“ nunmehr „20.06.2018 bis 27.06.2018“ zu lauten hat. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als es im Spruch anstatt „20.06.2017 bis 27.06.2017“ nunmehr „20.06.2018 bis 27.06.2018“ zu lauten hat. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde ausgesprochen, dass für die Beschwerdeführerin die Unterkunfts- und Verpflegskosten im Seniorenheim B vom 20.06.2018 bis 27.06.2018 sowie im Sozialzentrum F B GmbH vom 27.06.2018 bis 31.01.2019 übernommen werden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin wie folgt von den eigenen Einkünften einsetzen müsse:
- a)80 % der monatlichen Pension,
- b)das Pflegegeld, soweit es 10 % der Stufe 3 übersteigt, und
- c)100 % des Einkommens durch Vermietung. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei Eigentümerin der Liegenschaft in der Wstraße in B, die nicht zur Gänze abbezahlt sei. Es sei ein Kredit in Höhe von 25.532,94 Euro, zahlbar in monatlichen Raten von 218,34 Euro, offen. Für das Objekt seien außerdem monatlich Betriebskosten in Höhe von 141,01 Euro zu zahlen. Da sie über keinerlei Ersparnisse verfüge, sei eine vollständige Begleichung des Kredites nicht möglich. Die Wohnung sei derzeit in einem desolaten Zustand, sodass sie nicht vermietet werden könne, die Fixkosten jedoch weiterhin zu tragen seien. Aufgrund des angefochtenen Bescheides wäre sie nicht in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentumsgemeinschaft nachzukommen, außerdem verbliebe ihr kein Geld für ihren persönlichen Bedarf. Sie stelle daher den Antrag, die Kreditrate der Wohnung sowie die Betriebskosten bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin, geb XX.XX.XXXX, steht unter Erwachsenenvertretung beim Institut für Sozialdienste. Sie hat in der Zeit vom 20.06.2018 bis 27.06.2018 im Seniorenheim B gelebt und befindet sich seit 27.06.2018 zur Dauerpflege im Sozialzentrum F. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 3. Im Sozialzentrum F ist sie in der Pflegestufe 5 eingestuft.Die Beschwerdeführerin, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, steht unter Erwachsenenvertretung beim Institut für Sozialdienste. Sie hat in der Zeit vom 20.06.2018 bis 27.06.2018 im Seniorenheim B gelebt und befindet sich seit 27.06.2018 zur Dauerpflege im Sozialzentrum F. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 3. Im Sozialzentrum F ist sie in der Pflegestufe 5 eingestuft. Die Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Nettopension in der Höhe von 1.135,33 Euro sowie Pflegegeld der Pflegestufe 3 in der Höhe von monatlich 451,80 Euro. Die Beschwerdeführerin hat keine Ersparnisse. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung Wstraße in B. Es handelt sich um eine 54 m² große Wohnung, die im derzeitigen Zustand nicht vermietbar ist. Für eine Vermietung wäre eine Sanierung im Ausmaß von ca 13.600 Euro erforderlich. Nach einer Sanierung könnte ein Mieterlös in der Höhe von ca 5.000 Euro pro Jahr lukriert werden. Die Beschwerdeführerin hat für die Wohnung monatliche Betriebskosten in der Höhe von 141,01 Euro zu bezahlen. Weiters ist die Wohnung nicht zur Gänze abbezahlt; es ist ein Kredit in der Höhe von 25.532,94 Euro, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von 141,01 Euro, offen, wobei der Kredit bis zum Jahr 2029 läuft. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist unstrittig. 5.1. Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG) lautet auszugsweise: „§ 1 Allgemeines [LGBl.Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017]
(1)Mindestsicherung ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2)Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3)Hilfsbedürftig ist,
- a)wer den Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;
- b)[…] [
(4)und
(5)…] … § 5Paragraph 5 Kernleistungen(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)Kernleistungen, (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten) [LGBl.Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017]
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs. 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs. 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Absatz 2,), soweit dieser einen mit Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(2)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. [
(3),
(4)und
(5)…] … § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung [LGBl.Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017]
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. […]
(2)Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(3)Die eigenen Mittel, wozu das gesamte Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden. […]“ 5.
- Die Beschwerdeführerin ist im Sozialzentrum F untergebracht. Da durch die Unterbringung der Beschwerdeführerin im Sozialzentrum F der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin gedeckt ist, kann eine darüber hinausgehende Übernahme der Kosten (Betriebskosten, Kreditraten) der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Eigentumswohnung im Rahmen der Mindestsicherung nicht erfolgen (vgl hinsichtlich der Kreditraten VwGH Ro 2014/10/0103).5.
- Die Beschwerdeführerin ist im Sozialzentrum F untergebracht. Da durch die Unterbringung der Beschwerdeführerin im Sozialzentrum F der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin gedeckt ist, kann eine darüber hinausgehende Übernahme der Kosten (Betriebskosten, Kreditraten) der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Eigentumswohnung im Rahmen der Mindestsicherung nicht erfolgen vergleiche hinsichtlich der Kreditraten VwGH Ro 2014/10/0103). 5.
- Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides unter lit. c vorgeschrieben, dass sie (von den eigenen Einkünften) 100% des Einkommens durch Vermietung einsetzen müsse. Das Landesverwaltungsgericht versteht diesen Ausspruch dahingehend, dass die Beschwerdeführerin Mieteinnahmen (durch Vermietung ihrer Wohnung) einsetzen muss, diese Verpflichtung aber nur für den Fall gilt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt Mieteinnahmen lukriert. Wenn die Beschwerdeführerin hingegen keine Mieteinnahmen bezieht, da sie ihre Wohnung nicht vermietet bzw vermieten möchte, kommt der im angefochtenen Bescheid unter lit. c getätigte Ausspruch gar nicht zur Anwendung. Bei diesem Ergebnis ist im vorliegenden Fall nicht mehr von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine Vermietungspflicht trifft.5.
- Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Litera c, vorgeschrieben, dass sie (von den eigenen Einkünften) 100% des Einkommens durch Vermietung einsetzen müsse. Das Landesverwaltungsgericht versteht diesen Ausspruch dahingehend, dass die Beschwerdeführerin Mieteinnahmen (durch Vermietung ihrer Wohnung) einsetzen muss, diese Verpflichtung aber nur für den Fall gilt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt Mieteinnahmen lukriert. Wenn die Beschwerdeführerin hingegen keine Mieteinnahmen bezieht, da sie ihre Wohnung nicht vermietet bzw vermieten möchte, kommt der im angefochtenen Bescheid unter Litera c, getätigte Ausspruch gar nicht zur Anwendung. Bei diesem Ergebnis ist im vorliegenden Fall nicht mehr von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine Vermietungspflicht trifft.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.31.2018.R3