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{'item': 'LVwG-429-7/2018-R1'}

Obsah (5)§ 89§ 35§ 25a§ 31§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlLVwG-429-7/2018-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 89Abs 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit §§ 28 Abs 6 und 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Polizeibeamtinnen GI B und RI E der Polizeiinspektion A am 05.07.2017, um ca 13.00-13.30 Uhr, in A, A Kstraße, dadurch, dass sie B F aufforderten, ihren Sohn zu wecken und zwecks Befragung durch die Polizistinnen zur Haustüre zu bringen, eine freiwillige Mitwirkung an einer Amtshandlung in Anspruch genommen haben, obwohl ein Zweifel daran bestehen musste, dass die Betroffene sich der Freiwilligkeit der Mitwirkung bewusst war.

Paragraph 89, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz 6 und 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Polizeibeamtinnen GI B und RI E der Polizeiinspektion A am 05.07.2017, um ca 13.00-13.30 Uhr, in A, A Kstraße, dadurch, dass sie B F aufforderten, ihren Sohn zu wecken und zwecks Befragung durch die Polizistinnen zur Haustüre zu bringen, eine freiwillige Mitwirkung an einer Amtshandlung in Anspruch genommen haben, obwohl ein Zweifel daran bestehen musste, dass die Betroffene sich der Freiwilligkeit der Mitwirkung bewusst war.

§ 35in Verbindung mit § 53 Vw

GVG wird der der Beschwerdeführerin gebührende Kostenersatz mit 1.659,60 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.

Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 53, VwGVG wird der der Beschwerdeführerin gebührende Kostenersatz mit 1.659,60 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. In ihrer Beschwerde vom 12.07.2018 bringt die Beschwerdeführerin vor, am 05.07.2018 gegen 13.30 Uhr, habe es an der Haustüre des Wohnhauses A Kstraße in A geläutet. Die Beschwerdeführerin habe geöffnet. Es seien zwei Polizistinnen in Zivil vor der Türe gestanden. Das Polizeiauto sei vor dem Haus abgestellt gewesen. Die Polizistinnen hätte nach dem 15-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin, P F, gefragt. Die Beschwerdeführerin habe gefragt, worum es sich handle. Die Polizistinnen hätten erklärt, sie dürften es ihr nicht sagen, sie solle ihren Sohn holen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, ihr Sohn schlafe, sie wolle ihn nicht aufwecken. Die Polizistinnen hätten erklärt, die Beschwerdeführerin müsse jetzt gleich ihren Sohn holen, es sei eine brisante Angelegenheit. Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin ins Haus gegangen, habe ihren Sohn geweckt und sei mit diesem vor die Haustüre gekommen. Jetzt hätten die Polizistinnen erklärt, es bestünde die Vermutung, dass P F in einem separaten Gebäude neben dem Haus A, A Kstraße, befindlichen Freizeitraum Suchtmittel verkaufe. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe klargestellt, dass dies nicht stimme. Die Polizistinnen hätten gefragt, ob sie das Gebäude besichtigen dürften und ob P zu einem Urintest bereit sei, was P im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin jeweils verneint habe. Laut nachträglicher Auskunft der amtshandelnden Polizistin habe die PI A von der PI W eine E-Mail erhalten, in welcher es heiße, die PI W habe einen anonymen Hinweis aus der Mittelschule W erhalten, angeblich habe jemand aus der Mittelschule A die Vermutung geäußert, dass der Sohn der Beschwerdeführerin Suchtmittel verkaufe. Durch die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sie müsse ihren Sohn jetzt sofort wecken und zur Haustüre bringen, damit die Polizistinnen ihn befragen könnten, hätten die Polizistinnen gegen § 4 RLV verstoßen. Aufgrund der Äußerungen der Polizistinnen habe die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe keine andere Wahl, als ihren Sohn jetzt sofort zu wecken und zur Haustüre zu bringen. Der Beschwerdeführerin sei nicht klar gewesen, dass die Polizistinnen ihre freiwillige Mitwirkung in Anspruch genommen hätten.Durch die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sie müsse ihren Sohn jetzt sofort wecken und zur Haustüre bringen, damit die Polizistinnen ihn befragen könnten, hätten die Polizistinnen gegen Paragraph 4, RLV verstoßen. Aufgrund der Äußerungen der Polizistinnen habe die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe keine andere Wahl, als ihren Sohn jetzt sofort zu wecken und zur Haustüre zu bringen. Der Beschwerdeführerin sei nicht klar gewesen, dass die Polizistinnen ihre freiwillige Mitwirkung in Anspruch genommen hätten. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Feststellung, dass sie durch ein Verhalten der Polizistinnen von der PI A, welches der Bezirkshauptmannschaft F als Sicherheitsbehörde zuzurechnen ist, nämlich durch die am 05.07.2018 gegen 13.30 Uhr ergangene Aufforderung, sie müsse ihren Sohn jetzt holen und zur Haustüre zwecks Befragung durch die Polizistinnen bringen, verletzt sei. Die belangte Behörde sei zum Kostenersatz verpflichtet.
  2. Die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 89 Abs 2 SPG übermittelt. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg teilte mit Schreiben vom 18.09.2018 den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt der Beschwerdeführerin mit und äußerte sich dahingehend, dass keine Verletzung von Richtlinien im Sinne des § 31 SPG festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht.
  3. Die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, SPG übermittelt. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg teilte mit Schreiben vom 18.09.2018 den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt der Beschwerdeführerin mit und äußerte sich dahingehend, dass keine Verletzung von Richtlinien im Sinne des Paragraph 31, SPG festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht.
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Polizeiinspektion A waren Gerüchte bekannt, nach denen der 15-jährige Sohn der Beschwerdeführerin mit Suchtgift handle. Am 05.07.2018 führten daher die Polizeibeamtinnen der Polizeiinspektion A, GI B sowie RI E, zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr Erkundigungen zur Klärung durch, ob ein Anfangsverdacht vorliege (§ 91 Abs 2 letzter Satz StPO). Der Polizeiinspektion A waren Gerüchte bekannt, nach denen der 15-jährige Sohn der Beschwerdeführerin mit Suchtgift handle. Am 05.07.2018 führten daher die Polizeibeamtinnen der Polizeiinspektion A, GI B sowie RI E, zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr Erkundigungen zur Klärung durch, ob ein Anfangsverdacht vorliege (Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO). Die Polizeibeamtinnen läuteten an der Türe. Die Beschwerdeführerin öffnete. Die Polizeibeamtinnen erklärten, sie suchten den Sohn der Beschwerdeführerin und fragten, ob dieser hier sei. Die Beschwerdeführerin fragte, worum es gehe. GI B antwortete, sie möchte ihr das nicht sagen, sie möchte gerne mit dem Sohn selbst darüber sprechen. Nachdem die Beschwerdeführerin erklärt hatte, sie möchte dabei sein, erklärte GI B, sie könne dabei sein. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Sohn würde schlafen. GI B sagte dann: „Können Sie ihn bitte wecken, ich würde ihn gerne dazu befragen?“ Die Beschwerdeführerin erklärte erneut, ihr Sohn würde schlafen. Darauf sagte GI B noch einmal: „Können Sie ihn bitteschön wecken, der Fall hat eine gewisse Brisanz?“ Die Polizeibeamtin wollte damit Freiwilligkeit in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführerin war jedoch nicht bewusst, dass Freiwilligkeit in Anspruch genommen werden soll. Sie war der Meinung, sie wäre verpflichtet, ihren Sohn zu wecken. Daraufhin weckte die Beschwerdeführerin ihren Sohn. Dieser wurde in der Folge damit konfrontiert, dass er mit Suchtgift handle bzw dieses konsumiere. Weiters fragte die Polizeibeamtin GI B, ob die Beschwerdeführerin mit einer Nachschau im Schuppen einverstanden wäre, dies hat sie abgelehnt. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde gefragt, ob er damit einverstanden ist, einen Urintest zu machen. Dies verneinte der Sohn der Beschwerdeführerin.
  5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Hinsichtlich der Aufforderung der GI B an die Beschwerdeführerin folgt das Verwaltungsgericht der Aussage der Zeugin GI B. Diese war am nächsten am Geschehen und hat diese Worte selber verwendet. Im Übrigen steht dieser Wortlaut nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin und der RI E. Die Beschwerdeführerin sagte aus, die Polizistin habe dann gesagt, sie solle ihn bitte wecken gehen, weil es dringend sei. Die Polizistinnen hätten gesagt: „Wir möchten das jetzt klären, ich solle ihn wecken gehen“. Sie habe dann noch einmal gesagt, dass ihr Sohn schlafe. Daraufhin sei nochmal die Aufforderung gekommen, sie solle ihn bitte holen. Ihrer Erinnerung nach sei der Wortlaut in etwa so gewesen: „Es ist wichtig, gehen Sie ihn bitte wecken.“ Die Zeugin RI E gab an, ihre Kollegin habe dann gefragt, ob die Beschwerdeführerin ihn bitte wecken könne. Auf die Frage, welchen Wortlaut sie dabei verwendet habe, gab sie an, sie habe gefragt, ob es möglich wäre, den Sohn bitte zu wecken. Der Wortlaut sei dies so ungefähr, das sei schon lange her. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, ob das nötig sei, habe Frau B noch einmal gefragt, ob die Beschwerdeführerin den Sohn bitte wecken könne. Es ist unstrittig, dass die Polizeibeamtinnen Freiwilligkeit in Anspruch nehmen wollten. Alle der drei in der Verhandlung vernommenen Personen gaben an, dass die Aufforderung unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes „Bitte“ gemacht wurde. Auch geht aus den Aussagen hervor, dass der Beschwerdeführerin weder gesagt wurde, dass sie dies tun müsse, noch, dass sie nicht verpflichtet wäre, den Sohn zu holen. Hinsichtlich der Nachschau im Schuppen bzw der Aufforderung zum Urintest (dies wurde nicht in Beschwerde gezogen, jedoch von der LPD Vorarlberg als Anhaltspunkt dafür gesehen, dass sich die Beschwerdeführerin auch beim Holen und Wecken des Sohnes der Freiwilligkeit bewusst gewesen sei) ergab sich schon aus der Aussage der GI B, dass gefragt wurde, ob sie mit einer Nachschau im Schuppen einverstanden wäre. Diese Formulierung war somit anders als die bei der Aufforderung, den Sohn zu wecken. Zudem gab GI B an, sie habe den Sohn der Beschwerdeführerin gefragt, ob er damit einverstanden sei, einen Urintest zu machen.
  6. Nach § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine

§ 31

erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.5. Nach Paragraph 89, Absatz 2, SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine

Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde. Nach § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem

Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.Nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG hat jeder, dem

Absatz 2, mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist. Nach § 4 der Richtlinien-Verordnung (RLV) dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist.Nach Paragraph 4, der Richtlinien-Verordnung (RLV) dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Nach § 91 Abs 2 StPO ist Ermittlung jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.Nach Paragraph 91, Absatz 2, StPO ist Ermittlung jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3,) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar. Die Polizistinnen haben unstrittigerweise nicht in Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt. Sie haben Erkundigungen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO vorgenommen. Für die von ihnen gewünschte Verhaltensweise bestand keine gesetzlich verpflichtende Grundlage (weder als nur im Ermittlungsverfahren zur Verfügung stehende Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt noch als sonstige Verpflichtung, bei Erkundigungen mitzuwirken). Erkundigungen, dürfen ausschließlich unter Entgegennahme freiwilliger Auskünfte erfolgen (Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 91 Rz 12 [Stand 01.08.2015, rdb.at]). Selbst wenn es sich bereits um ein Ermittlungsverfahren gehandelt hätte, hätte keine Regelung bestanden, nach der das eingeforderte Verhalten verpflichtend gewesen wäre. Die Polizistinnen wollten daher Freiwilligkeit der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen.

§ 4

der Richtlinienverordnung wäre dies nur dann rechtmäßig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass sich die Beschwerdeführerin der Freiwilligkeit bewusst war.Die Polizistinnen haben unstrittigerweise nicht in Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt. Sie haben Erkundigungen iSd Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO vorgenommen. Für die von ihnen gewünschte Verhaltensweise bestand keine gesetzlich verpflichtende Grundlage (weder als nur im Ermittlungsverfahren zur Verfügung stehende Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt noch als sonstige Verpflichtung, bei Erkundigungen mitzuwirken). Erkundigungen, dürfen ausschließlich unter Entgegennahme freiwilliger Auskünfte erfolgen (Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 91, Rz 12 [Stand 01.08.2015, rdb.at]). Selbst wenn es sich bereits um ein Ermittlungsverfahren gehandelt hätte, hätte keine Regelung bestanden, nach der das eingeforderte Verhalten verpflichtend gewesen wäre. Die Polizistinnen wollten daher Freiwilligkeit der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen.

Paragraph 4, der Richtlinienverordnung wäre dies nur dann rechtmäßig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass sich die Beschwerdeführerin der Freiwilligkeit bewusst war. Im konkreten Fall haben die Polizeibeamtinnen die Beschwerdeführerin nicht darüber aufgeklärt, dass es ihr frei stehe, ihren Sohn zu wecken und zu holen. Die Formulierung der Frage war auch nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführerin zweifelsfrei bewusst sein musste, dass sie das Begehren auch ablehnen könnte. Die bloße Verwendung des Wortes „Bitte“ ist nicht ausreichend, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass das Geforderte freiwillig erfolgt. Beim Wort „Bitte“ handelt es sich um eine Höflichkeitsformel, also um ein Wort, das angebracht wird, um den Regeln des Anstands und den geltenden Umgangsformen Genüge zu tun (vgl auch www.duden.de). Zudem wurde die Frage in einem Aufforderungston ohne die Verwendung eines Konjunktives formuliert („Können Sie bitte…“). Eine solche Formulierung macht dem Gegenüber nach allgemeiner Auffassung nicht bewusst, dass das geforderte Verhalten zwangsläufig auf Freiwilligkeit beruht.Die Formulierung der Frage war auch nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführerin zweifelsfrei bewusst sein musste, dass sie das Begehren auch ablehnen könnte. Die bloße Verwendung des Wortes „Bitte“ ist nicht ausreichend, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass das Geforderte freiwillig erfolgt. Beim Wort „Bitte“ handelt es sich um eine Höflichkeitsformel, also um ein Wort, das angebracht wird, um den Regeln des Anstands und den geltenden Umgangsformen Genüge zu tun vergleiche auch www.duden.de). Zudem wurde die Frage in einem Aufforderungston ohne die Verwendung eines Konjunktives formuliert („Können Sie bitte…“). Eine solche Formulierung macht dem Gegenüber nach allgemeiner Auffassung nicht bewusst, dass das geforderte Verhalten zwangsläufig auf Freiwilligkeit beruht. Die Polizistinnen konnten auch nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin sonst, etwa aufgrund entsprechender Ausbildung, Berufserfahrung oder vorheriger Amtshandlungen, darüber Bescheid gewusst hätte, dass sie auch befugt gewesen wäre, sich ohne Konsequenzen der Aufforderung der Polizeibeamtin zu entziehen. Nach dem Wortlaut des § 4 RLV darf Freiwilligkeit nur in Anspruch genommen werden, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Aufforderung bzw ihrer Kommunikation durch entsprechende Aufklärung oder durch eindeutige Formulierungen allfällig mögliche Zweifel an einer Freiwilligkeit der Mitwirkung ausräumen. Nur wenn alle Zweifel ausgeräumt sind, darf Freiwilligkeit in Anspruch genommen werden.Nach dem Wortlaut des Paragraph 4, RLV darf Freiwilligkeit nur in Anspruch genommen werden, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Aufforderung bzw ihrer Kommunikation durch entsprechende Aufklärung oder durch eindeutige Formulierungen allfällig mögliche Zweifel an einer Freiwilligkeit der Mitwirkung ausräumen. Nur wenn alle Zweifel ausgeräumt sind, darf Freiwilligkeit in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin kein Zweifel an der Freiwilligkeit bestand. Der Richtlinienbeschwerde war somit stattzugeben. 6. Zufolge des § 53 VwGVG ist auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze ua der § 35 VwGVG anzuwenden.6. Zufolge des Paragraph 53, VwGVG ist auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze ua der Paragraph 35, VwGVG anzuwenden.

§ 35Abs 1 Vw

GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 2 VwGVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Landespolizeidirektion Vorarlberg als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin obsiegende Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Landespolizeidirektion Vorarlberg als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ob nach den Umständen des Falles Zweifel an einer Freiwilligkeit besteht oder nicht, unterliegt einer einzelfallbezogenen Betrachtung, was keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ob nach den Umständen des Falles Zweifel an einer Freiwilligkeit besteht oder nicht, unterliegt einer einzelfallbezogenen Betrachtung, was keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.429.7.2018.R1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.