GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Polizeibeamtinnen GI B und RI E der Polizeiinspektion A am 05.07.2017, um ca 13.00-13.30 Uhr, in A, A Kstraße, dadurch, dass sie B F aufforderten, ihren Sohn zu wecken und zwecks Befragung durch die Polizistinnen zur Haustüre zu bringen, eine freiwillige Mitwirkung an einer Amtshandlung in Anspruch genommen haben, obwohl ein Zweifel daran bestehen musste, dass die Betroffene sich der Freiwilligkeit der Mitwirkung bewusst war.
Paragraph 89, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz 6 und 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Polizeibeamtinnen GI B und RI E der Polizeiinspektion A am 05.07.2017, um ca 13.00-13.30 Uhr, in A, A Kstraße, dadurch, dass sie B F aufforderten, ihren Sohn zu wecken und zwecks Befragung durch die Polizistinnen zur Haustüre zu bringen, eine freiwillige Mitwirkung an einer Amtshandlung in Anspruch genommen haben, obwohl ein Zweifel daran bestehen musste, dass die Betroffene sich der Freiwilligkeit der Mitwirkung bewusst war.
GVG wird der der Beschwerdeführerin gebührende Kostenersatz mit 1.659,60 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.
Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 53, VwGVG wird der der Beschwerdeführerin gebührende Kostenersatz mit 1.659,60 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.5. Nach Paragraph 89, Absatz 2, SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine
Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde. Nach § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem
Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.Nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG hat jeder, dem
Absatz 2, mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist. Nach § 4 der Richtlinien-Verordnung (RLV) dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist.Nach Paragraph 4, der Richtlinien-Verordnung (RLV) dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Nach § 91 Abs 2 StPO ist Ermittlung jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.Nach Paragraph 91, Absatz 2, StPO ist Ermittlung jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3,) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar. Die Polizistinnen haben unstrittigerweise nicht in Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt. Sie haben Erkundigungen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO vorgenommen. Für die von ihnen gewünschte Verhaltensweise bestand keine gesetzlich verpflichtende Grundlage (weder als nur im Ermittlungsverfahren zur Verfügung stehende Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt noch als sonstige Verpflichtung, bei Erkundigungen mitzuwirken). Erkundigungen, dürfen ausschließlich unter Entgegennahme freiwilliger Auskünfte erfolgen (Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 91 Rz 12 [Stand 01.08.2015, rdb.at]). Selbst wenn es sich bereits um ein Ermittlungsverfahren gehandelt hätte, hätte keine Regelung bestanden, nach der das eingeforderte Verhalten verpflichtend gewesen wäre. Die Polizistinnen wollten daher Freiwilligkeit der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen.
der Richtlinienverordnung wäre dies nur dann rechtmäßig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass sich die Beschwerdeführerin der Freiwilligkeit bewusst war.Die Polizistinnen haben unstrittigerweise nicht in Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt. Sie haben Erkundigungen iSd Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO vorgenommen. Für die von ihnen gewünschte Verhaltensweise bestand keine gesetzlich verpflichtende Grundlage (weder als nur im Ermittlungsverfahren zur Verfügung stehende Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt noch als sonstige Verpflichtung, bei Erkundigungen mitzuwirken). Erkundigungen, dürfen ausschließlich unter Entgegennahme freiwilliger Auskünfte erfolgen (Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 91, Rz 12 [Stand 01.08.2015, rdb.at]). Selbst wenn es sich bereits um ein Ermittlungsverfahren gehandelt hätte, hätte keine Regelung bestanden, nach der das eingeforderte Verhalten verpflichtend gewesen wäre. Die Polizistinnen wollten daher Freiwilligkeit der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen.
Paragraph 4, der Richtlinienverordnung wäre dies nur dann rechtmäßig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass sich die Beschwerdeführerin der Freiwilligkeit bewusst war. Im konkreten Fall haben die Polizeibeamtinnen die Beschwerdeführerin nicht darüber aufgeklärt, dass es ihr frei stehe, ihren Sohn zu wecken und zu holen. Die Formulierung der Frage war auch nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführerin zweifelsfrei bewusst sein musste, dass sie das Begehren auch ablehnen könnte. Die bloße Verwendung des Wortes „Bitte“ ist nicht ausreichend, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass das Geforderte freiwillig erfolgt. Beim Wort „Bitte“ handelt es sich um eine Höflichkeitsformel, also um ein Wort, das angebracht wird, um den Regeln des Anstands und den geltenden Umgangsformen Genüge zu tun (vgl auch www.duden.de). Zudem wurde die Frage in einem Aufforderungston ohne die Verwendung eines Konjunktives formuliert („Können Sie bitte…“). Eine solche Formulierung macht dem Gegenüber nach allgemeiner Auffassung nicht bewusst, dass das geforderte Verhalten zwangsläufig auf Freiwilligkeit beruht.Die Formulierung der Frage war auch nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführerin zweifelsfrei bewusst sein musste, dass sie das Begehren auch ablehnen könnte. Die bloße Verwendung des Wortes „Bitte“ ist nicht ausreichend, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass das Geforderte freiwillig erfolgt. Beim Wort „Bitte“ handelt es sich um eine Höflichkeitsformel, also um ein Wort, das angebracht wird, um den Regeln des Anstands und den geltenden Umgangsformen Genüge zu tun vergleiche auch www.duden.de). Zudem wurde die Frage in einem Aufforderungston ohne die Verwendung eines Konjunktives formuliert („Können Sie bitte…“). Eine solche Formulierung macht dem Gegenüber nach allgemeiner Auffassung nicht bewusst, dass das geforderte Verhalten zwangsläufig auf Freiwilligkeit beruht. Die Polizistinnen konnten auch nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin sonst, etwa aufgrund entsprechender Ausbildung, Berufserfahrung oder vorheriger Amtshandlungen, darüber Bescheid gewusst hätte, dass sie auch befugt gewesen wäre, sich ohne Konsequenzen der Aufforderung der Polizeibeamtin zu entziehen. Nach dem Wortlaut des § 4 RLV darf Freiwilligkeit nur in Anspruch genommen werden, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Aufforderung bzw ihrer Kommunikation durch entsprechende Aufklärung oder durch eindeutige Formulierungen allfällig mögliche Zweifel an einer Freiwilligkeit der Mitwirkung ausräumen. Nur wenn alle Zweifel ausgeräumt sind, darf Freiwilligkeit in Anspruch genommen werden.Nach dem Wortlaut des Paragraph 4, RLV darf Freiwilligkeit nur in Anspruch genommen werden, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Aufforderung bzw ihrer Kommunikation durch entsprechende Aufklärung oder durch eindeutige Formulierungen allfällig mögliche Zweifel an einer Freiwilligkeit der Mitwirkung ausräumen. Nur wenn alle Zweifel ausgeräumt sind, darf Freiwilligkeit in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin kein Zweifel an der Freiwilligkeit bestand. Der Richtlinienbeschwerde war somit stattzugeben. 6. Zufolge des § 53 VwGVG ist auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze ua der § 35 VwGVG anzuwenden.6. Zufolge des Paragraph 53, VwGVG ist auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze ua der Paragraph 35, VwGVG anzuwenden.
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 2 VwGVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Landespolizeidirektion Vorarlberg als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin obsiegende Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Landespolizeidirektion Vorarlberg als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.