LVwG-301-29/2020-R14
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlLVwG-301-29/2020-R14 TextIm Namen der Republik!
Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde der 1. R P, R und 2. B F GmbH & Co KG, B, beide vertreten durch Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH, Bludenz, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 23.06.2020 betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß Grundverkehrsgesetz (GVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem durch die R P, R, beantragten Erwerb der GST-NRn XXX und YYY, beide KG H, von der B F GmbH & Co KG, B, auf Grundlage des § 6 Abs 1 lit a und Abs 2 lit g GVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem durch die R P, R, beantragten Erwerb der GST-NRn römisch 30 und YYY, beide KG H, von der B F GmbH & Co KG, B, auf Grundlage des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera g, GVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Die R P habe auf das konzernale Verhältnis hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass § 5 Abs 5 lit h GVG sinngemäß anzuwenden und daher im Genehmigungsverfahren kein Bekanntmachungsverfahren durchzuführen sei. Die belangte Behörde habe dennoch ein Interessentenverfahren eingeleitet und schließlich die beantragte Genehmigung versagt.2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, es werde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Der Bescheid werde in seinem ganzen Umfang angefochten. Die Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG gelte nach dem Sinn und Zweck der zitierten Bestimmung auch dann, wenn ein Grundstück von einer beherrschten Gesellschaft an den beherrschenden Rechtsträger übertragen werde.
Mit Kaufvertrag vom 27.11.2018 habe die B F GmbH & Co KG die GST-NRn römisch 30 und YYY, GB H, an die R P verkauft. Die R P beherrsche die B F GmbH & Co KG, da sie zu 75,02 % mittelbar an dieser beteiligt sei. Es liege somit eine Veräußerung innerhalb des Konzerns vor. Die R P habe auf das konzernale Verhältnis hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG sinngemäß anzuwenden und daher im Genehmigungsverfahren kein Bekanntmachungsverfahren durchzuführen sei. Die belangte Behörde habe dennoch ein Interessentenverfahren eingeleitet und schließlich die beantragte Genehmigung versagt.
Die genannte Bestimmung sei durch die Änderung des Grundverkehrsgesetzes, LGBl Nr 39/2011, eingeführt worden. Anlass der Novelle sei ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission (Rechtssache C-516/10) gewesen, die insbesondere die Unverhältnismäßigkeit der Interessentenregelung moniert habe. Laut Kommission sei nicht einzusehen, warum die Interessentenregel auch dann eingreife, wenn der bisherige Eigentümer sein Grundstück in ein Unternehmen oder eine Stiftung einbringe, obgleich die weitere landwirtschaftliche Nutzung sichergestellt werde. Die Überlegungen der Kommission würden auch auf den vorliegenden Fall zutreffen. Es sei nicht einzusehen, warum die Interessentenregelung auch dann eingreife, wenn eine Liegenschaft an den bisherigen wirtschaftlichen Eigentümer übertragen werde und sich an der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung nichts ändere.
Der ursprüngliche mittelbare Rechtsinhaber verliere seinen beherrschenden Einfluss nicht. Dies entspreche auch den – in der Beschwerde zitierten – Gesetzesmaterialien (Beilage 70/1011 vom 30.05.2011, Seite 3 unten).Die genannte Bestimmung sei durch die Änderung des Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2011,, eingeführt worden. Anlass der Novelle sei ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission (Rechtssache C-516/10) gewesen, die insbesondere die Unverhältnismäßigkeit der Interessentenregelung moniert habe. Laut Kommission sei nicht einzusehen, warum die Interessentenregel auch dann eingreife, wenn der bisherige Eigentümer sein Grundstück in ein Unternehmen oder eine Stiftung einbringe, obgleich die weitere landwirtschaftliche Nutzung sichergestellt werde.
Die Überlegungen der Kommission würden auch auf den vorliegenden Fall zutreffen. Es sei nicht einzusehen, warum die Interessentenregelung auch dann eingreife, wenn eine Liegenschaft an den bisherigen wirtschaftlichen Eigentümer übertragen werde und sich an der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung nichts ändere. Der ursprüngliche mittelbare Rechtsinhaber verliere seinen beherrschenden Einfluss nicht. Dies entspreche auch den – in der Beschwerde zitierten – Gesetzesmaterialien (Beilage 70/1011 vom 30.05.2011, Seite 3 unten).
Zwar habe die belangte Behörde richtig erkannt, dass die Erwerberin R P nicht durch die B F GmbH & Co KG beherrscht werde, sondern vielmehr die R P die B F GmbH & Co KG beherrsche. Mit dem im Verfahren und nunmehr auch in dieser Beschwerde dargelegten Argumenten der Beschwerdeführer zur analogen Anwendung der Ausnahmebestimmung in § 5 Abs 5 lit h GVG habe sich die Behörde in weiterer Folge aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Wie der Erwerb im Konzern technisch umgesetzt werde, ob durch Einbringung oder Abschluss eines Kaufvertrages sei für den Grundverkehr unerheblich. Wesentlich sei, dass sich am wirtschaftlichen Eigentum nichts ändere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einbringung in einem beherrschten Rechtsträger (zB Tochtergesellschaft) rechtlich anders behandelt werde, als der umgekehrte Vorgang, nämlich die Einbringung in den beherrschenden Rechtsträger (hier: die R P).Zwar habe die belangte Behörde richtig erkannt, dass die Erwerberin R P nicht durch die B F GmbH & Co KG beherrscht werde, sondern vielmehr die R P die B F GmbH & Co KG beherrsche.
Mit dem im Verfahren und nunmehr auch in dieser Beschwerde dargelegten Argumenten der Beschwerdeführer zur analogen Anwendung der Ausnahmebestimmung in Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG habe sich die Behörde in weiterer Folge aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Wie der Erwerb im Konzern technisch umgesetzt werde, ob durch Einbringung oder Abschluss eines Kaufvertrages sei für den Grundverkehr unerheblich. Wesentlich sei, dass sich am wirtschaftlichen Eigentum nichts ändere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einbringung in einem beherrschten Rechtsträger (zB Tochtergesellschaft) rechtlich anders behandelt werde, als der umgekehrte Vorgang, nämlich die Einbringung in den beherrschenden Rechtsträger (hier: die R P).
Aufgrund ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde entgegen der mehrfachen Betonung im Antrag ein (überflüssiges) Interessentenverfahren durchgeführt. Durch den Erwerbsvorgang ändere sich an der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung nichts. Der bestehende Pachtvertrag mit A M bleibe aufrecht.
4.1 Gegenstand des Rechtsgeschäftes (Kauf durch die R P von der B F GmbH & Co KG) sind die GST-NRn XXX und YYY im Gesamtausmaß von 5.744 m².4.1 Gegenstand des Rechtsgeschäftes (Kauf durch die R P von der B F GmbH & Co KG) sind die GST-NRn römisch 30 und YYY im Gesamtausmaß von 5.744 m².
Im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde H sind diese Liegenschaften als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen. Beide Grundstücke werden vom G Landwirt A M aufgrund eines Pachtvertrages mit der B F GmbH & Co KG landwirtschaftlich bewirtschaftet.
Im Kaufvertrag wurde ein Kaufpreis von 110.000 Euro vereinbart.
4.2 Die Käuferin (R P) ist keine Landwirtin. Hinsichtlich der der GST-NRn XXX und YYY wurde ein Bekanntmachungsverfahren durchgeführt.4.2 Die Käuferin (R P) ist keine Landwirtin. Hinsichtlich der der GST-NRn römisch 30 und YYY wurde ein Bekanntmachungsverfahren durchgeführt.
Der aktuelle Bewirtschafter, A M, wurde schriftlich verständigt, hat sich jedoch nicht als Interessent gemeldet.
Innerhalb der einmonatigen Frist haben sich H B, H, F und W G, H, S H, F sowie E T, H, bereit erklärt, die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke zu erwerben.
H B, H, ist Landwirt. Er hält 17 Tiere und bewirtschaftet 16,83 ha an Fläche, ua grenzen Eigenflächen an die Kaufgrundstücke an. Im Sommer bewirtschaftet er die Alpe V mit 30 ha Futterfläche. Er strebt die Vergrößerung des Milchwirtschaftsbetriebes an. Der Interessent hat einen Preis von 15 Euro/m² geboten. Eine Bankbestätigung der Rbank B über die Finanzierung von 86.180 Euro wurde beigelegt. H B, H, ist Landwirt. Er hält 17 Tiere und bewirtschaftet 16,83 ha an Fläche, ua grenzen Eigenflächen an die Kaufgrundstücke an. Im Sommer bewirtschaftet er die Alpe römisch fünf mit 30 ha Futterfläche. Er strebt die Vergrößerung des Milchwirtschaftsbetriebes an. Der Interessent hat einen Preis von 15 Euro/m² geboten. Eine Bankbestätigung der Rbank B über die Finanzierung von 86.180 Euro wurde beigelegt.
F und W G, H, bewirtschaften gemeinsam einen Gemüsebaubetrieb und sind Landwirte. Gemeinsam mit 12 Mitarbeitern bewirtschaften sie 20 ha Feldgemüse und 6.000 m² Gewächshausfläche. Aufgrund der steigenden Nachfrage nach regional produziertem Gemüse suchen sie nach geeigneten Grundstücke. Die Kaufgrundstücke sind wegen der optimalen Bodenverhältnisse und der praktischen Lage von Nutzen. Die Interessenten haben einen Preis von 25 Euro/m² geboten. Eine Bankbestätigung der Rbank B in der Höhe von 143.600,00 Euro wurde beigelegt.
E T, H, ist Landwirt. Er hält 23,20 GVE und bewirtschaftet 28,63 ha an Fläche. Er möchte die Kaufgrundstücke erwerben, da Pachtgrundstücke in Dorfnähe verbaut werden und damit wegfallen. Der Interessent hat einen Preis von 12,50 Euro/m² geboten. Eine Bankbestätigung der Rbank B in der Höhe von 80.000 Euro wurde beigelegt.
Der Aufstockungsbedarf an Eigenfläche ist bei diesen Interessentenbetrieben gegeben. Die Kaufgrundstücke sind aufgrund ihrer Lage und Größe für eine Aufstockung dieser Interessentenbetriebe geeignet.
H B, F und W G sowie E T, alle H, sind als Interessenten im Sinne des Grundverkehrsgesetzes anzusehen.
4.3 Die Käuferin (R P) ist 100%ige Gesellschafterin der R B GmbH.
Die R B GmbH wiederum ist 100%ige Gesellschafterin der R F GmbH.
Die R F GmbH hält derzeit ca 25 % der Aktien der F B-Aktiengesellschaft. Zuvor (noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages) hielt die R F GmbH ca 75 % der Aktien an der F B-Aktiengesellschaft. 50 % der Aktien wurden zwischenzeitlich an die B U AG verkauft und wurde diese Transaktion mittlerweile kartellrechtlich genehmigt.
Die F B-Aktiengesellschaft ist 100%ige Gesellschafterin der B F GmbH.
Die B F GmbH ist Komplementärin der B F GmbH & Co KG, welche derzeitige Eigentümerin und Verkäuferin der gegenständlichen Grundstücke ist. Überdies ist die F B-Aktiengesellschaft Kommanditistin der B F GmbH & Co KG.
Mit dem Kaufvertrag wurde beabsichtigt, die nicht betriebsnotwendigen Immobilien aus der F-Bgruppe herauszunehmen, damit – für den Fall, dass die Veräußerung der Anteile an der F B-Aktiengesellschaft an die B U AG kartellrechtlich genehmigt wird, B U AG (indirekt) nur jene Immobilien erwirbt, die betriebsnotwendig sind.
Die Käuferin (R P) ist bereit, beide Grundstücke in Zukunft weiterhin an den bisherigen Pächter, A M, zu verpachten.
4.4 Die Grundverkehrs-Ortskommission hat zum gegenständlichen Rechtserwerb einstimmig eine ablehnende Äußerung abgegeben.
5.1 Das Flächenausmaß ergibt sich schon aus dem Grundverkehrs-Ansuchen. Die Flächenwidmung ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde H.
5.2 Die Feststellungen zu H B, F und W G sowie E T, alle H, ergeben sich aus den im Behördenakt aufliegenden rechtzeitigen Interessensbekundungen der Interessenten. Diese Mitteilungen sind nachvollziehbar und plausibel. Es konnten daher die von der Behörde getroffenen Feststellungen, dass es sich jeweils um Landwirte handelt, für deren Betriebe ein Aufstockungsbedarf an Eigenfläche gegeben ist und, dass die beiden Kaufgrundstücke zu dieser Aufstockung auch geeignet sind, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden. Insbesondere haben die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eingewendet, dass die Interessenten keine Landwirte wären. Auch wurde weder der festgestellte Aufstockungsbedarf der Interessenten noch die Aufstockungseignung der beiden Kaufgrundstücke für deren Betriebe bestritten. Ferner haben die genannten Interessenten Finanzierungsbestätigungen vorgelegt und es hat sich auch kein Hinweis darauf ergeben, dass der angebotene Preis nicht ortsüblich wäre.
Das Landesverwaltungsgericht sieht es daher als erwiesen an, dass es sich bei diesen drei Eingebenden um Interessenten im Sinne des Grundverkehrsgesetzes handelt.
5.3 Die Beteiligungsverhältnisse ergeben sich aus dem Firmenbuch.
Zum Ausmaß der Beteiligung hat der Vorstandsvorsitzende der R P in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die R P noch immer knapp 25 % der Anteile an der F B-Aktiengesellschaft mittelbar halte. Die Weiterveräußerung sei zwischenzeitlich kartellrechtlich freigegeben. Derzeit sei das Beteiligungsausmaß der R P an der B F GmbH & Co KG etwas unter 25 %. Dies sei eine mittelbare Beteiligung über die R F GmbH. Den Großteil der anderen Anteile halte die B U AG und es gebe noch weitere kleinere Aktieninhaber. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages habe die Beteiligung der R P an der B F GmbH & Co KG (mittelbar) 74,993 % und später 75,02 % ausgemacht. Die Beteiligung habe sich erhöht, weil die F 1998 einen Börsengang gemacht habe und es gebe noch etliche kleine Aktieninhaber, die im Laufe der Zeit ihre Aktien an die Firma R verkauft hätten. Der gegenständliche Kaufvertrag habe nichts an der beschriebenen Beteiligung geändert, das Beteiligungsverhältnis habe sich nur durch die teilweise Veräußerung der Anteile an der F B-Aktiengesellschaft an die B U AG verändert.
6.1 Gemäß § 5 Abs 1 GVG, LGBl Nr 42/2004, idF LGBl Nr 5/2019, ist ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden.6.1 Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GVG, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2019,, ist ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Absatz 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden.
Gemäß § 5 Abs 4 leg cit kann ein Landwirt, sofern er bereit ist, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich oder mit E-Mail mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Der Landwirt ist an seine Mitteilung bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die die Genehmigung des der Mitteilung zugrundeliegenden Rechtserwerbes versagt, gebunden.Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, leg cit kann ein Landwirt, sofern er bereit ist, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich oder mit E-Mail mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Der Landwirt ist an seine Mitteilung bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die die Genehmigung des der Mitteilung zugrundeliegenden Rechtserwerbes versagt, gebunden.
Gemäß § 5 Abs 5 leg cit gelten die Abs 1 bis 4 gelten nicht, wenn der RechtserwerbGemäß Paragraph 5, Absatz 5, leg cit gelten die Absatz eins bis 4 gelten nicht, wenn der Rechtserwerb
6.1.1 Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, weisen die gegenständlichen Grundstücke eine Fläche von 5.744 m² und damit von mehr als 0,1 ha auf, sodass die Ausnahme des § 5 Abs 5 lit a GVG von der Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens beim Erwerb durch die Nichtlandwirtin R P nicht zur Anwendung gelangt.6.1.1 Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, weisen die gegenständlichen Grundstücke eine Fläche von 5.744 m² und damit von mehr als 0,1 ha auf, sodass die Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, GVG von der Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens beim Erwerb durch die Nichtlandwirtin R P nicht zur Anwendung gelangt.
6.1.2 Die Beschwerdeführer argumentieren, es liege eine Veräußerung innerhalb des Konzerns vor und sei daher die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 5 lit h GVG sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund sei im Genehmigungsverfahren kein Bekanntmachungsverfahren durchzuführen.6.1.2 Die Beschwerdeführer argumentieren, es liege eine Veräußerung innerhalb des Konzerns vor und sei daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund sei im Genehmigungsverfahren kein Bekanntmachungsverfahren durchzuführen.
Um zu klären, ob der gegenständliche Rechtserwerb unter die Ausnahme des § 5 Abs 5 lit h GVG fällt, ist in einem ersten Schritt die Auslegung des Wortes „einbringen“ vorzunehmen.Um zu klären, ob der gegenständliche Rechtserwerb unter die Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG fällt, ist in einem ersten Schritt die Auslegung des Wortes „einbringen“ vorzunehmen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff „Einbringung“ nicht definiert ist. Ferner trifft es zu, dass Art III des UmgrStG eine Legaldefinition kennt. Diese bezieht sich jedoch nur auf Einbringungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Da nach § 12 Abs 2 UmgrStG zum Vermögen, bei dessen tatsächlicher Übertragung eine solche Einbringung vorliegt, Betriebe und Teilbetriebe …, Mitunternehmeranteile …, und Kapitalanteile… (aber nicht bloße Grundstücke) zählen, hilft diese Definition hier nicht weiter.Die Erstbeschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff „Einbringung“ nicht definiert ist. Ferner trifft es zu, dass Artikel römisch drei, des UmgrStG eine Legaldefinition kennt. Diese bezieht sich jedoch nur auf Einbringungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Da nach Paragraph 12, Absatz 2, UmgrStG zum Vermögen, bei dessen tatsächlicher Übertragung eine solche Einbringung vorliegt, Betriebe und Teilbetriebe …, Mitunternehmeranteile …, und Kapitalanteile… (aber nicht bloße Grundstücke) zählen, hilft diese Definition hier nicht weiter.
Mangels Vorliegen einer Legaldefinition für „Einbringung“ ist Ausgangspunkt der Auslegung eines Begriffes die Ermittlung der im Sprachgebrauch üblichen Bedeutung (VwGH 17.11.2020, Ro 2020/07/0011).
Das Gabler Wirtschaftslexikon, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/einbringung-eine-kapitalgesellschaft-34647 (abgerufen am 24.02.2021) definiert diesen Begriff wie folgt: „Einbringung in eine Kapitalgesellschaft":
Die Übertragung von Vermögen (Wirtschaftsgütern) durch ihren bisherigen Besitzer auf eine Kapitalgesellschaft, die diesem dafür im Gegenzug Anteile an ihr gewährt.
Im gegenständlichen Fall erfolgt die Übertragung des Grundstückes von der B F GmbH & Co KG auf die R P nicht gegen Anteile, sondern gegen Bargeld in Höhe von 110.000 Euro (vgl Punkt 4.1). Dies wurde auch durch die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach der gegenständliche Kaufvertrag nichts an der beschriebenen Beteiligung geändert hat (vgl Punkt 5.3). Es handelt sich bei der gegenständlichen Transaktion daher nicht um eine Einbringung im üblichen Sprachgebrauch.Im gegenständlichen Fall erfolgt die Übertragung des Grundstückes von der B F GmbH & Co KG auf die R P nicht gegen Anteile, sondern gegen Bargeld in Höhe von 110.000 Euro vergleiche Punkt 4.1). Dies wurde auch durch die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach der gegenständliche Kaufvertrag nichts an der beschriebenen Beteiligung geändert hat vergleiche Punkt 5.3). Es handelt sich bei der gegenständlichen Transaktion daher nicht um eine Einbringung im üblichen Sprachgebrauch.
Laut Rauter in Rummel/Lukas, ABGB4, § 1179 Rz 2 (Stand 01.06.2019, rdb.at), ist von § 1179 Abs 1 ABGB (in welchem ebenfalls das Wort „Einbringung“ verwendet wird) der Erwerb von Vermögensgegenständen aufgrund anderer Verträge (zB Kaufverträge) nicht erfasst. Laut Rauter in Rummel/Lukas, ABGB4, Paragraph 1179, Rz 2 (Stand 01.06.2019, rdb.at), ist von Paragraph 1179, Absatz eins, ABGB (in welchem ebenfalls das Wort „Einbringung“ verwendet wird) der Erwerb von Vermögensgegenständen aufgrund anderer Verträge (zB Kaufverträge) nicht erfasst.
Wird die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs 5 lit h GVG betrachtet, ergibt sich Folgendes: Wie die Beschwerde richtig ausführt, wurde diese Regelung durch das Gesetz über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes vom 08.09.2011, LGBl Nr 39/2011, (damals noch als lit f) eingeführt. Aus den Materialien (BlgLT 70/2011) ist zu entnehmen, dass Anlass dieser Gesetzesnovelle eine Klage der Europäischen Kommission war, welche diese im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2007/4766 vor dem Europäischen Gerichtshof (Rs C-516/10) erhoben hat. In dieser Klage vom 27.10.2010 bezweifelte die Europäische Kommission in drei Punkten die Verhältnismäßigkeit der Interessentenregelung. Davon war einer, dass nicht einzusehen sei, warum die Interessentenregel eingreift „wenn der bisherige Eigentümer sein Grundstück als Sacheinlage in ein Unternehmen oder in eine Stiftung einbringt, obgleich die weitere landwirtschaftliche Nutzung sichergestellt wird.“ Gemäß den Klagegründen ging die Kommission von einer Europarechtswidrigkeit der Interessentenregelung dann aus, wenn ein Grundstück als Sacheinlage eingebracht wird.
Hingegen wurden Kaufverträge innerhalb eines Konzernes in den Klagegründen nicht erwähnt. Wird die Entstehungsgeschichte des Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG betrachtet, ergibt sich Folgendes: Wie die Beschwerde richtig ausführt, wurde diese Regelung durch das Gesetz über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes vom 08.09.2011, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2011,, (damals noch als Litera f,) eingeführt. Aus den Materialien (BlgLT 70 aus 2011,) ist zu entnehmen, dass Anlass dieser Gesetzesnovelle eine Klage der Europäischen Kommission war, welche diese im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2007/4766 vor dem Europäischen Gerichtshof (Rs C-516/10) erhoben hat. In dieser Klage vom 27.10.2010 bezweifelte die Europäische Kommission in drei Punkten die Verhältnismäßigkeit der Interessentenregelung.
Davon war einer, dass nicht einzusehen sei, warum die Interessentenregel eingreift „wenn der bisherige Eigentümer sein Grundstück als Sacheinlage in ein Unternehmen oder in eine Stiftung einbringt, obgleich die weitere landwirtschaftliche Nutzung sichergestellt wird.“ Gemäß den Klagegründen ging die Kommission von einer Europarechtswidrigkeit der Interessentenregelung dann aus, wenn ein Grundstück als Sacheinlage eingebracht wird. Hingegen wurden Kaufverträge innerhalb eines Konzernes in den Klagegründen nicht erwähnt.
Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des Grundverkehrsgesetzes eine Ausnahme von der Interessentenregelung nur bei solchen Transaktionen einführen wollte, bei denen ein landwirtschaftliches Grundstück in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft eingebracht wird, sofern sie vom bisherigen Rechtsinhaber (Eigentümer des Grundstücks) beherrscht wird.
Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da keine Einbringung der GST-NRn XXX und YYY, beide KG H, als Sacheinlage gegeben ist, sondern hinsichtlich dieser Grundstücke ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde.Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da keine Einbringung der GST-NRn römisch 30 und YYY, beide KG H, als Sacheinlage gegeben ist, sondern hinsichtlich dieser Grundstücke ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung darauf verweist, dass das Grundverkehrsgesetz immer den Begriff „Erwerb“ verwende, worunter diverse schuldrechtliche Übertragungsformen zu verstehen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der § 5 Abs 5 lit h GVG ausdrücklich das Wort „einzubringen“ enthält. Der Gesetzgeber wollte somit nicht jegliche Erwerbe durch eine vom bisherigen Rechtsinhaber beherrschte juristische Person bzw eingetragene Personengesellschaft von der Interessentenregelung freistellen, sondern nur solche, die im Zuge einer Einbringung erfolgen.Wenn die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung darauf verweist, dass das Grundverkehrsgesetz immer den Begriff „Erwerb“ verwende, worunter diverse schuldrechtliche Übertragungsformen zu verstehen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG ausdrücklich das Wort „einzubringen“ enthält. Der Gesetzgeber wollte somit nicht jegliche Erwerbe durch eine vom bisherigen Rechtsinhaber beherrschte juristische Person bzw eingetragene Personengesellschaft von der Interessentenregelung freistellen, sondern nur solche, die im Zuge einer Einbringung erfolgen.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die hier zu beurteilende Grundstücktransaktion keine Einbringung eines Grundstückes iSd § 5 Abs 5 lit h GVG darstellt und daher diese Ausnahme von der Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens nicht besteht.Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die hier zu beurteilende Grundstücktransaktion keine Einbringung eines Grundstückes iSd Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG darstellt und daher diese Ausnahme von der Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens nicht besteht.
6.1.3 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass es grundverkehrsrechtlich unerheblich sei, wie ein Erwerb im Konzern technisch umgesetzt wird, ob durch Einbringung oder Abschluss eines Kaufvertrages und sprechen sich für eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 5 lit h GVG aus.6.1.3 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass es grundverkehrsrechtlich unerheblich sei, wie ein Erwerb im Konzern technisch umgesetzt wird, ob durch Einbringung oder Abschluss eines Kaufvertrages und sprechen sich für eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG aus.
Im Administrativverfahren gilt kein Analogieverbot. In seinem Erkenntnis vom 17.10.2012, 2012/08/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass seine Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt habe. Voraussetzung hiefür sei jedoch das Bestehen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (also ergänzungsbedürftig) ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht – im Besonderen das Verwaltungsrecht – schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln hat, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel wohl als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz eine Regelung oder einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an dem mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – eben dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen.
Hier liegt jedoch keine planwidrige, sondern eine beabsichtigte Rechtslücke vor:
Aus den Materialien (BlgLT 70/2011) ergibt sich eindeutig, dass Anlass zur Einführung ua der gegenständlichen Gesetzesbestimmung die Ausräumung der von der Kommission in ihrer Klage im Vertragsverletzungsverfahren aufrecht erhaltenen Bedenken (siehe Punkt 6.1.2) war. Mehr wollte der Gesetzgeber damals bewusst nicht regeln. Insbesondere wurde keine Ausnahme von der Interessentenregelung für jeglichen Erwerb in einem Konzern eingeführt, worauf die Beschwerdeführer letztlich hinauswollen. Aus den Materialien (BlgLT 70 aus 2011,) ergibt sich eindeutig, dass Anlass zur Einführung ua der gegenständlichen Gesetzesbestimmung die Ausräumung der von der Kommission in ihrer Klage im Vertragsverletzungsverfahren aufrecht erhaltenen Bedenken (siehe Punkt 6.1.2) war. Mehr wollte der Gesetzgeber damals bewusst nicht regeln. Insbesondere wurde keine Ausnahme von der Interessentenregelung für jeglichen Erwerb in einem Konzern eingeführt, worauf die Beschwerdeführer letztlich hinauswollen.
Gemessen an den mit der Regelung des § 5 Abs 5 lit h GVG verfolgten Absichten des Gesetzgebers, die aufgezeigte Europarechtswidrigkeit zu beseitigen, treffen auf den gegenständlichen Sachverhalt daher nicht dieselben Wertungsgesichtspunkte zu, wie auf den im Gesetz geregelten Fall, weshalb eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 5 lit h GVG auf die gegenständliche Grundstücksübertragung mittels Kaufvertrag nicht in Betracht kommt.Gemessen an den mit der Regelung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG verfolgten Absichten des Gesetzgebers, die aufgezeigte Europarechtswidrigkeit zu beseitigen, treffen auf den gegenständlichen Sachverhalt daher nicht dieselben Wertungsgesichtspunkte zu, wie auf den im Gesetz geregelten Fall, weshalb eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG auf die gegenständliche Grundstücksübertragung mittels Kaufvertrag nicht in Betracht kommt.
6.1.4 Selbst wenn § 5 Abs 5 lit h GVG analog auf den zwischen der B F GmbH & Co KG und der R P abgeschlossenen Kaufvertrag angewendet werden müsste, ändert dies am Zwischenergebnis (Punkt 6.1.2) nichts.6.1.4 Selbst wenn Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG analog auf den zwischen der B F GmbH & Co KG und der R P abgeschlossenen Kaufvertrag angewendet werden müsste, ändert dies am Zwischenergebnis (Punkt 6.1.2) nichts.
Der § 5 Abs 5 lit h GVG verlangt eine Beherrschung durch den bisherigen Rechtsinhaber.Der Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG verlangt eine Beherrschung durch den bisherigen Rechtsinhaber.
Laut den Gesetzesmaterialien (BlgLT 70/2011) setzt eine Beherrschung bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften eine Beteiligung von mindestens 50 % voraus.Laut den Gesetzesmaterialien (BlgLT 70 aus 2011,) setzt eine Beherrschung bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften eine Beteiligung von mindestens 50 % voraus.
Die bisherige Rechtsinhaberin und Verkäuferin der GST-NRn XXX und YYY, beide KG H (B F GmbH & Co KG), hat aber die Käuferin (R P) – dies ist unstrittig – nie beherrscht. Vielmehr war es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages umgekehrt und es hielt die Käuferin (R P), wenngleich mittelbar, ca 75 % der Anteile an der Verkäuferin (B F GmbH & Co KG).Die bisherige Rechtsinhaberin und Verkäuferin der GST-NRn römisch 30 und YYY, beide KG H (B F GmbH & Co KG), hat aber die Käuferin (R P) – dies ist unstrittig – nie beherrscht. Vielmehr war es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages umgekehrt und es hielt die Käuferin (R P), wenngleich mittelbar, ca 75 % der Anteile an der Verkäuferin (B F GmbH & Co KG).
Eine Beherrschung durch den bisherigen Rechtsinhaber war von vorn herein nicht gegeben. Auch bei Annahme einer analogen Anwendung auf den gegenständlichen Kaufvertrag wäre daher kein Ausnahmefall vorgelegen.
Wenn die Beschwerdeführer eine analoge Anwendung insoweit verlangen, als § 5 Abs 5 lit h GVG auch dann greifen müsse, wenn die Grundstückstransaktion in die „umgekehrte Richtung“ erfolge, ist dazu Folgendes auszuführen: Wenn die Beschwerdeführer eine analoge Anwendung insoweit verlangen, als Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG auch dann greifen müsse, wenn die Grundstückstransaktion in die „umgekehrte Richtung“ erfolge, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat sich seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Es kommt somit – anders als die Beschwerdeführer meinen – nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages an.
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung von 50 % der Aktienanteile an die B U AG (vgl Punkt 4.3) hält die Käuferin (R P) mittelbar nur mehr knapp 25 % der Anteile an der Verkäuferin (B F GmbH & Co KG).Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung von 50 % der Aktienanteile an die B U AG vergleiche Punkt 4.3) hält die Käuferin (R P) mittelbar nur mehr knapp 25 % der Anteile an der Verkäuferin (B F GmbH & Co KG).
Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der beherrschende Einfluss der Käuferin (R P) über die bisherige Rechtsinhaberin und Verkäuferin (B F GmbH & Co KG) ohnehin nicht mehr gegeben ist. Ob sowohl die Stifter als auch der Vorstand der Käuferin gleichgeblieben sind, ist rechtlich irrelevant. Die Argumentation der Beschwerdeführer geht schon deshalb ins Leere.
Dass der § 5 Abs 5 lit h GVG auch dann analog angewendet werden müsste, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück zwischen zwei Gesellschaften (B F GmbH & Co KG und R P) verkauft wird, von denen keine die andere beherrscht, haben die Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.Dass der Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG auch dann analog angewendet werden müsste, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück zwischen zwei Gesellschaften (B F GmbH & Co KG und R P) verkauft wird, von denen keine die andere beherrscht, haben die Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.
6.1.5 Auch, dass die Interessentenregelung in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, europarechtswidrig wäre, wurde seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet. Dafür ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte:
Hätte die Europäische Kommission die Interessentenregelung bei jeglicher Art der Übertragung von Grundstücken innerhalb eines Konzernes, über Einbringungen hinausgehend, für europarechtswidrig erachtet, wäre anzunehmen, dass sie dies im Vertragsverletzungsverfahren auch geltend gemacht hätte. Stattdessen hat die Europäische Kommission ihre Klage im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2007/4766 aufgrund der Novelle des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, LGBl Nr 39/2011, mit welcher ua die Bestimmung des § 5 Abs 5 lit (jetzt) h geschaffen wurde, zurückgezogen (vgl den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30.01.2012, Rs C-516/10). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass § 5 Abs 5 lit h GVG gemeinschaftsrechtskonform ist.Hätte die Europäische Kommission die Interessentenregelung bei jeglicher Art der Übertragung von Grundstücken innerhalb eines Konzernes, über Einbringungen hinausgehend, für europarechtswidrig erachtet, wäre anzunehmen, dass sie dies im Vertragsverletzungsverfahren auch geltend gemacht hätte.
Stattdessen hat die Europäische Kommission ihre Klage im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2007/4766 aufgrund der Novelle des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2011,, mit welcher ua die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, lit (jetzt) h geschaffen wurde, zurückgezogen vergleiche den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30.01.2012, Rs C-516/10). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG gemeinschaftsrechtskonform ist.
6.1.6 Ob eine Beherrschung iSd § 5 Abs 5 lit h GVG auch dann vorliegt, wenn keine direkte, sondern – wie hier – eine mittelbare Beherrschung, durch andere Gesellschaftsbeteiligungen, gegeben ist, war im Beschwerdeverfahren letztlich nicht zu klären. Es liegt weder ein Beherrschungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern (Punkt 6.1.4) noch eine Einbringung (Punkt 6.1.2) vor.6.1.6 Ob eine Beherrschung iSd Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG auch dann vorliegt, wenn keine direkte, sondern – wie hier – eine mittelbare Beherrschung, durch andere Gesellschaftsbeteiligungen, gegeben ist, war im Beschwerdeverfahren letztlich nicht zu klären. Es liegt weder ein Beherrschungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern (Punkt 6.1.4) noch eine Einbringung (Punkt 6.1.2) vor.
Aus all dem folgt als Endergebnis, dass der gegenständliche Fall keine Ausnahme von der Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens bildet und der zu beurteilende Erwerb der GST-NRn XXX und YYY, beide KG H, durch die Erstbeschwerdeführerin daher zurecht öffentlich bekannt gemacht wurde.Aus all dem folgt als Endergebnis, dass der gegenständliche Fall keine Ausnahme von der Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens bildet und der zu beurteilende Erwerb der GST-NRn römisch 30 und YYY, beide KG H, durch die Erstbeschwerdeführerin daher zurecht öffentlich bekannt gemacht wurde.
6.2 Gemäß § 6 Abs 1 lit a GVG, LGBl Nr 42/2004, idF LGBl Nr 5/2019, darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.6.2 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, GVG, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2019,, darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.
Zufolge § 6 Abs 2 lit g leg cit sind die Voraussetzungen des Abs 1 insbesondere dann nicht erfüllt, eine Mitteilung nach § 5 Abs 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.Zufolge Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, leg cit sind die Voraussetzungen des Absatz eins, insbesondere dann nicht erfüllt, eine Mitteilung nach Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.
Wie unter Punkt 4.2 festgestellt, handelt es sich bei den Eingebenden H B, F und W G und E T, alle H, jeweils um Landwirte, die landwirtschaftliche Betriebe führen. Beide Kaufgrundstücke sind aufgrund ihrer Lage und Größe auch für eine Aufstockung dieser Interessentenbetriebe geeignet. Bei diesen Interessentenbetrieben ist auch ein Aufstockungsbedarf an Eigenfläche gegeben.
Ferner sind dem Landesverwaltungsgericht keine Bedenken dahingehend entstanden, dass diese Interessenten nicht zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage wären.
Seitens der Beschwerdeführer wurde zu diesen Punkten zu keinem Zeitpunkt ein gegenteiliges Vorbringen erstattet (Punkt 5.2).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.03.1999, 97/02/0127, ausgesprochen hat, wirken die im § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe absolut (arg.: „Die Voraussetzungen des Abs 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt…“). Die Genehmigung ist, so der Verwaltungsgerichtshof wörtlich, jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz normierten Versagungsgründe vorliegt.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.03.1999, 97/02/0127, ausgesprochen hat, wirken die im Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe absolut (arg.: „Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind insbesondere dann nicht erfüllt…“). Die Genehmigung ist, so der Verwaltungsgerichtshof wörtlich, jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz normierten Versagungsgründe vorliegt.
Im gegenständlichen Fall liegen taugliche und fristgerechte Mitteilungen jedenfalls dreier Interessenten gemäß § 5 Abs 4 GVG vor. Es sind auch die weiteren im § 6 Abs 2 lit g GVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Im gegenständlichen Fall liegen taugliche und fristgerechte Mitteilungen jedenfalls dreier Interessenten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, GVG vor. Es sind auch die weiteren im Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, GVG genannten Voraussetzungen erfüllt.
Da somit ein absoluter Versagungsgrund gemäß § 6 Abs 2 lit g GVG vorliegt war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen.Da somit ein absoluter Versagungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, GVG vorliegt war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen.
Zum Begriff „einzubringen“ des § 5 Abs 5 lit h GVG ist der Sprachgebrauch eindeutig. Ferner existiert ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu ergehen hat. Da zu diesem Zeitpunkt kein Beherrschungsverhältnis (weder durch die R P noch durch die B F GmbH & Co KG) mehr bestand, waren alle damit zusammenhängenden Rechtsfragen nur von theoretischer Bedeutung, sodass diesbezüglich keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde.Zum Begriff „einzubringen“ des Paragraph 5, Absatz 5, Litera h, GVG ist der Sprachgebrauch eindeutig. Ferner existiert ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu ergehen hat. Da zu diesem Zeitpunkt kein Beherrschungsverhältnis (weder durch die R P noch durch die B F GmbH & Co KG) mehr bestand, waren alle damit zusammenhängenden Rechtsfragen nur von theoretischer Bedeutung, sodass diesbezüglich keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.301.29.2020.R14