LVwG-1-8/2023-R14
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlLVwG-1-8/2023-R14 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die durch M R, D-D, im Namen von I R, D-D, eingebrachte Beschwerde des gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.12.2022 betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), den Beschluss gefasst:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die durch M R, D-D, im Namen von römisch eins R, D-D, eingebrachte Beschwerde des gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.12.2022 betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 10 Abs 2 und § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde I R, D-D, vorgeworfen, er habe als Verantwortlicher der Firma R GmbH in D-D diese sei Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX (D), den geforderten Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht binnen 28 Tagen, gerechnet ab der Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse bei der GO-Vertriebsstelle, an die ASFINAG nachgeholt und dadurch eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht. Am 11.03.2021 sei an einer GO-Vertriebsstelle die Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse für das angeführte Fahrzeug Kraftfahrzeug über 3,5 t, verlangt worden.
Demnach wäre die 28-tägige Einmeldefrist für den Nachweis der EURO-Emissionsklasse am 08.04.2021 abgelaufen. Nach Ablauf der Einmeldefrist sei die vorläufige Zuordnung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur verlangten EURO-Emissionsklasse erloschen und das Kraftfahrzeug rückwirkend der Tarifgruppe mit dem höchsten Tarif zuzuordnen (§ 9 Abs 11 BStMG). Es bestehe somit eine Differenz zwischen entrichteter und geschuldeter Maut. Als Tatzeit wurde 11.03.2021, 11:26 Uhr, als Tatort L, A14, auf Höhe Strkm XX, Fahrtrichtung B, angegeben.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde römisch eins R, D-D, vorgeworfen, er habe als Verantwortlicher der Firma R GmbH in D-D diese sei Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 30 (D), den geforderten Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht binnen 28 Tagen, gerechnet ab der Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse bei der GO-Vertriebsstelle, an die ASFINAG nachgeholt und dadurch eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht.
Am 11.03.2021 sei an einer GO-Vertriebsstelle die Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse für das angeführte Fahrzeug Kraftfahrzeug über 3,5 t, verlangt worden. Demnach wäre die 28-tägige Einmeldefrist für den Nachweis der EURO-Emissionsklasse am 08.04.2021 abgelaufen. Nach Ablauf der Einmeldefrist sei die vorläufige Zuordnung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur verlangten EURO-Emissionsklasse erloschen und das Kraftfahrzeug rückwirkend der Tarifgruppe mit dem höchsten Tarif zuzuordnen (Paragraph 9, Absatz 11, BStMG). Es bestehe somit eine Differenz zwischen entrichteter und geschuldeter Maut. Als Tatzeit wurde 11.03.2021, 11:26 Uhr, als Tatort L, A14, auf Höhe Strkm römisch zwanzig, Fahrtrichtung B, angegeben.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 3 iVm §§ 6 und 7 BStMG. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 BStMG. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden festgesetzt.
Da dies noch über unsere alten Mailadressen lief, haben wir dazu leider keinen Zugang.
Ich wäre einverstanden dies nochmal zu bestellen.
Das wäre erneut ein Aufwand von knapp 95 Euro.
Aber eine Strafe in Höhe von 330 Euro sehen wir nicht ein.
Danke.
Mit freundlichen Grüßen M R R GMBH Nweg D Germany/Deutschland“ 3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in den dort einliegenden Auszug aus dem Handelsregister (B des Amtsgerichtes D), abgerufen am 24.08.2021.
4.1 Der Geschäftsführer der R GmbH mit Sitz an der Adresse Nweg, D-D, ist I R, D-D. Er ist der Beschuldigte im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren.4.1 Der Geschäftsführer der R GmbH mit Sitz an der Adresse Nweg, D-D, ist römisch eins R, D-D. Er ist der Beschuldigte im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren.
M R, D-D, ist der Prokurist dieses Unternehmens.
4.2 Mit E-Mail vom 04.01.2023 hat M R gegen das I R betreffende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.12.2022 Beschwerde erhoben. Das E-Mail wurde von der Mailadresse „XXX“ an die Bezirkshauptmannschaft B gesendet.4.2 Mit E-Mail vom 04.01.2023 hat M R gegen das römisch eins R betreffende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.12.2022 Beschwerde erhoben. Das E-Mail wurde von der Mailadresse „XXX“ an die Bezirkshauptmannschaft B gesendet.
Diese Vertretungsbefugnis ist durch keine Vollmacht nachgewiesen.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 16.01.2023, ob Zl, wurde M R auf Grundlage des § 10 Abs 2 AVG iVm § 13 Abs 3 AVG iVm § 38 VwGVG iVm § 24 VStG aufgetragen, dieses Formgebrechen zu beheben. Die Beschwerde wurde zur Vorlage einer Vollmacht des Beschwerdeführers (I R) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses an M R zurückgestellt.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 16.01.2023, ob Zl, wurde M R auf Grundlage des Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG aufgetragen, dieses Formgebrechen zu beheben. Die Beschwerde wurde zur Vorlage einer Vollmacht des Beschwerdeführers (römisch eins R) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses an M R zurückgestellt.
Mit E-Mail vom 16.01.2023 hat M R mitgeteilt, dass er der Prokurist der Firma ist, das Recht hat, sich dazu zu äußern und sich sein Vater I R auf Urlaub befindet. Es wurden eine EG Übereinstimmungsbescheinigung und eine Datenbestätigung der M AG angehängt. Eine Vollmacht wurde dem Landesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt.Mit E-Mail vom 16.01.2023 hat M R mitgeteilt, dass er der Prokurist der Firma ist, das Recht hat, sich dazu zu äußern und sich sein Vater römisch eins R auf Urlaub befindet. Es wurden eine EG Übereinstimmungsbescheinigung und eine Datenbestätigung der M AG angehängt. Eine Vollmacht wurde dem Landesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt.
6.1 Nach § 10 Abs 1 AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.6.1 Nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Nach § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.Nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach § 9 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 3/2008, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 49 Abs 1 (deutsches) Handelsgesetzbuch (HGB) ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. […]Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, (deutsches) Handelsgesetzbuch (HGB) ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. […] Der § 49 Abs 1 (österreichisches) Unternehmensgesetz (UGB) ist aus historischen Gründen, bis auf die unterschiedliche Bezeichnung „Unternehmen“ / „Handelsgewerbe“, ident mit § 49 Abs 1 HGB.Der Paragraph 49, Absatz eins, (österreichisches) Unternehmensgesetz (UGB) ist aus historischen Gründen, bis auf die unterschiedliche Bezeichnung „Unternehmen“ / „Handelsgewerbe“, ident mit Paragraph 49, Absatz eins, HGB.
6.2 Zufolge des § 9 VStG trifft die Pflicht zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen nicht die juristische Person selbst, sondern die Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist. § 9 VStG erfasst in gleicher Weise ausländische juristische Personen.6.2 Zufolge des Paragraph 9, VStG trifft die Pflicht zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen nicht die juristische Person selbst, sondern die Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist. Paragraph 9, VStG erfasst in gleicher Weise ausländische juristische Personen.
Zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufen ist im Fall einer GmbH grundsätzlich der Geschäftsführer (ua VwGH 25.09.1992, 92/09/0148). Er ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Prokurist gehört hingegen nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 Abs 1 VStG (VwGH 04.10.1996, 96/02/0274).Zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufen ist im Fall einer GmbH grundsätzlich der Geschäftsführer (ua VwGH 25.09.1992, 92/09/0148). Er ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Prokurist gehört hingegen nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG (VwGH 04.10.1996, 96/02/0274).
Wie unter Punkt 4.1 festgestellt ist I R, D-D, Geschäftsführer der R GmbH, D-D. Zutreffend ist daher das gegenständliche Straferkenntnis nicht gegenüber der R GmbH selbst ergangen, sondern gegenüber dem verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Organ (Geschäftsführer I R).Wie unter Punkt 4.1 festgestellt ist römisch eins R, D-D, Geschäftsführer der R GmbH, D-D. Zutreffend ist daher das gegenständliche Straferkenntnis nicht gegenüber der R GmbH selbst ergangen, sondern gegenüber dem verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Organ (Geschäftsführer römisch eins R).
M R ist – das ist unstrittig – Prokurist der R GmbH mit Sitz in D (Punkt 4.1).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prokura eine Vollmacht mit gesetzlich umschriebener Vertretungsbefugnis. Der Prokurist kann die Gesellschaft auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren als rechtsgeschäftlicher Vertreter vertreten, soweit es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die der Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (VwGH 03.11.1987, 87/04/0112, ergangen zu dem, dem § 49 HGB gleichlautenden § 49 UGB).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prokura eine Vollmacht mit gesetzlich umschriebener Vertretungsbefugnis. Der Prokurist kann die Gesellschaft auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren als rechtsgeschäftlicher Vertreter vertreten, soweit es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die der Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (VwGH 03.11.1987, 87/04/0112, ergangen zu dem, dem Paragraph 49, HGB gleichlautenden Paragraph 49, UGB).
Daraus folgt, dass der Prokurist die Gesellschaft vertreten kann. Jedoch umfasst diese Vertretungsbefugnis des Prokuristen nicht auch die Vertretung des Geschäftsführers als natürliche Person.
Zur Einbringung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis, das gegen eine nach § 9 Abs 1 VStG verantwortliche Person erlassen wird, reicht es somit nicht aus, dass die Person, die die Beschwerde einbringt, für die juristische Person – hier: die R GmbH, D-D –vertretungsbefugt ist, vielmehr muss sie auch für das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ (den Geschäftsführer) als natürliche Person vertretungsbefugt sein. Dies ist M R als Prokurist der R GmbH im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht jedoch nicht.Zur Einbringung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis, das gegen eine nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliche Person erlassen wird, reicht es somit nicht aus, dass die Person, die die Beschwerde einbringt, für die juristische Person – hier: die R GmbH, D-D –vertretungsbefugt ist, vielmehr muss sie auch für das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ (den Geschäftsführer) als natürliche Person vertretungsbefugt sein. Dies ist M R als Prokurist der R GmbH im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht jedoch nicht.
Dem Vertreter (M R, D-D) wurde mittels Beschluss die Behebung dieses Mangels innerhalb angemessener Frist aufgetragen. Der Vertreter hat innerhalb dieser Frist keine entsprechende Vollmacht eingebracht (Punkt 4.2). Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass M R, D-D, berechtigt ist, den Beschuldigten (I R) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheit zu vertreten. Er ist zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde nicht legitimiert.Dem Vertreter (M R, D-D) wurde mittels Beschluss die Behebung dieses Mangels innerhalb angemessener Frist aufgetragen. Der Vertreter hat innerhalb dieser Frist keine entsprechende Vollmacht eingebracht (Punkt 4.2). Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass M R, D-D, berechtigt ist, den Beschuldigten (römisch eins R) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheit zu vertreten. Er ist zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde nicht legitimiert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.8.2023.R14