LVwG-382-3/2025-R8
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlLVwG-382-3/2025-R8 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des E S, K, D, gegen Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom 04.09.2025, beide zu Zl, betreffend die Vorschreibung einer Zweitwohnungsabgabe 2024 für das Objekt A x Top x und Top x , den Beschluss gefasst:
Gemäß Art 135 Abs 1 iVm Art 89 Abs 2 und Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Gemäß Artikel 135, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 1 Abs 2 lit c und d der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), idF Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024)Paragraph eins, Absatz 2, Litera c und d der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), in der Fassung Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024) als gesetzwidrig aufzuheben; in eventu festzustellen, dass § 1 Abs 2 lit c und d der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), idF Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024)Paragraph eins, Absatz 2, Litera c und d der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), in der Fassung Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024) gesetzwidrig war; in eventu § 1 Abs 2 lit c der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), idF Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024)Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), in der Fassung Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024) als gesetzwidrig aufzuheben; in eventu festzustellen, dass § 1 Abs 2 lit c der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), idF Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024)Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), in der Fassung Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024)
gesetzwidrig war; in eventu § 1 Abs 2 lit d der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), idF Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024)Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), in der Fassung Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024) als gesetzwidrig aufzuheben; in eventu festzustellen, dass § 1 Abs 2 lit d der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), idF Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024)Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), in der Fassung Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024) gesetzwidrig war; in eventu § 1 lit d Z 1, 2 und 3 der der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), idF Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024)Paragraph eins, Litera d, Ziffer eins, 2 und 3 der der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), in der Fassung Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024) als gesetzwidrig aufzuheben; in eventu festzustellen, dass § 1 lit d Z 1, 2 und 3 der der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), idF Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9/2024 (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024)Paragraph eins, Litera d, Ziffer eins, 2 und 3 der der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 3 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024), in der Fassung Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 9 aus 2024, (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024)
gesetzwidrig war.
Begründung I.römisch eins.
Sachverhalt Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom 04.09.2025, Zl, wurde, nachdem die abgabepflichtige Person E M S die Zweitwohnungsabgabe 2024 für das Objekt an der Adresse A x, Top x (gemeint: in 6900 Bregenz), nicht selbst bemessen hat, gemäß § 201 Abs 1 BAO sowie §§ 3, 4, 5 und 6 Zweitwohnungsabgabegesetz die Zweitwohnungsabgabe für das Jahr 2024 unter Heranziehung einer Geschossfläche von 81,18 m² mit 722,50 Euro festgesetzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom 04.09.2025, Zl, wurde, nachdem die abgabepflichtige Person E M S die Zweitwohnungsabgabe 2024 für das Objekt an der Adresse A x, Top x (gemeint: in 6900 Bregenz), nicht selbst bemessen hat, gemäß Paragraph 201, Absatz eins, BAO sowie Paragraphen 3, 4, 5 und 6 Zweitwohnungsabgabegesetz die Zweitwohnungsabgabe für das Jahr 2024 unter Heranziehung einer Geschossfläche von 81,18 m² mit 722,50 Euro festgesetzt.
Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom 04.09.2025, Zl, wurde, nachdem die abgabepflichtige Person E M S die Zweitwohnungsabgabe 2024 für das Objekt an der Adresse A x, Top x (gemeint: in 6900 Bregenz), nicht selbst bemessen hat, gemäß § 201 Abs 1 BAO sowie §§ 3, 4, 5 und 6 Zweitwohnungsabgabegesetz die Zweitwohnungsabgabe für das Jahr 2024 unter Heranziehung einer Geschossfläche von 79,86 m² mit 709,15 Euro festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom 04.09.2025, Zl, wurde, nachdem die abgabepflichtige Person E M S die Zweitwohnungsabgabe 2024 für das Objekt an der Adresse A x, Top x (gemeint: in 6900 Bregenz), nicht selbst bemessen hat, gemäß Paragraph 201, Absatz eins, BAO sowie Paragraphen 3, 4, 5 und 6 Zweitwohnungsabgabegesetz die Zweitwohnungsabgabe für das Jahr 2024 unter Heranziehung einer Geschossfläche von 79,86 m² mit 709,15 Euro festgesetzt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom 24.09.2025, Zl (für beide Beschwerden eine einzige Beschwerdevorentscheidung), wurden beide Beschwerden gemäß §§ 262ff BAO als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom 24.09.2025, Zl (für beide Beschwerden eine einzige Beschwerdevorentscheidung), wurden beide Beschwerden gemäß Paragraphen 262 f, f, BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Der Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.
Für die Erledigung der Beschwerde ist nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg das oben genannte Mitglied zuständig.
II.römisch zwei.
Präjudizialität Zu § 1 Abs 2 lit c der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024:Zu Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024:
Gemäß § 1 Abs 2 lit c der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 unterliegen Zweitwohnungen im Eigentum der Landeshauptstadt Bregenz nicht der Zweitwohnungsabgabe. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 unterliegen Zweitwohnungen im Eigentum der Landeshauptstadt Bregenz nicht der Zweitwohnungsabgabe.
Die gegenständliche Zweitwohnung steht zwar nicht im Eigentum der Landeshauptstadt Bregenz, dennoch liegt Präjudizialität vor. Im Zuge der Behandlung der Beschwerde hat nämlich das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die betreffenden Wohnungen gemäß den Bestimmungen der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz von der Zweitwohnungsabgabe ausgenommen sind, daher ua, ob die Wohnungen, für die dem Beschwerdeführer die Zweitwohnungsabgabe vorgeschrieben wurden, unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit c der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz fallen. § 1 Abs 2 lit c der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz ist somit als negatives Tatbestandselement mitanzuwenden.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (G 400/96; G 44/97 VfSlg 14.805, vom 12.04.1997 bzw G 357/97 VfSlg 15.267 vom 01.10.1998) sind auch als negatives Tatbestandselement mitanzuwendende Ausnahmebestimmungen präjudiziell. Die gegenständliche Zweitwohnung steht zwar nicht im Eigentum der Landeshauptstadt Bregenz, dennoch liegt Präjudizialität vor. Im Zuge der Behandlung der Beschwerde hat nämlich das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die betreffenden Wohnungen gemäß den Bestimmungen der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz von der Zweitwohnungsabgabe ausgenommen sind, daher ua, ob die Wohnungen, für die dem Beschwerdeführer die Zweitwohnungsabgabe vorgeschrieben wurden, unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz fallen.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz ist somit als negatives Tatbestandselement mitanzuwenden. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (G 400/96; G 44/97 VfSlg 14.805, vom 12.04.1997 bzw G 357/97 VfSlg 15.267 vom 01.10.1998) sind auch als negatives Tatbestandselement mitanzuwendende Ausnahmebestimmungen präjudiziell.
Zu § 1 Abs 2 lit d der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024:Zu Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024: § 1 Abs 2 lit d ist, unabhängig vom Vorgesagten zu Ausnahmebestimmungen, zudem präjudiziell, da einerseits Keller- und Dachbodenräume entsprechend § 1 Abs 2 lit d Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz nicht der Zweitwohnungsabgabe unterliegen und daher die entsprechenden Flächen im maßgeblichen Gebäude bei der Bemessung der Abgabe durch die belangte Behörde nicht mit berücksichtigt wurden; dies gilt genauso für § 1 Abs 2 lit d Z 1 leg cit, da gemäß dieser Bestimmung die Wandstärken der Innenwände nicht der Zweitwohnungsabgabe unterliegen und diese dementsprechend durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt wurden (die belangte Behörde hat die Nutzfläche nach den Gebäude und Wohnungsregister GWR berechnet; im GWR-Gesetz ist zwar die Nutzfläche erwähnt, jedoch keine Definition der Nutzfläche vorhanden; aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsprache ist jedoch klar, dass die Nutzfläche im GWR entsprechend der Anordnung in § 17 Abs 2 MRG sowie § 2 Abs 7 WEG 2002 die Bodenfläche abzüglich der Wandstärken – lege non distinguente daher auch abzüglich der Stärken der Innenwände – ist).Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, ist, unabhängig vom Vorgesagten zu Ausnahmebestimmungen, zudem präjudiziell, da einerseits Keller- und Dachbodenräume entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz nicht der Zweitwohnungsabgabe unterliegen und daher die entsprechenden Flächen im maßgeblichen Gebäude bei der Bemessung der Abgabe durch die belangte Behörde nicht mit berücksichtigt wurden; dies gilt genauso für Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, Ziffer eins, leg cit, da gemäß dieser Bestimmung die Wandstärken der Innenwände nicht der Zweitwohnungsabgabe unterliegen und diese dementsprechend durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt wurden (die belangte Behörde hat die Nutzfläche nach den Gebäude und Wohnungsregister GWR berechnet; im GWR-Gesetz ist zwar die Nutzfläche erwähnt, jedoch keine Definition der Nutzfläche vorhanden; aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsprache ist jedoch klar, dass die Nutzfläche im GWR entsprechend der Anordnung in Paragraph 17, Absatz 2, MRG sowie Paragraph 2, Absatz 7, WEG 2002 die Bodenfläche abzüglich der Wandstärken – lege non distinguente daher auch abzüglich der Stärken der Innenwände – ist).
Daraus ergibt sich, dass vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die zur Aufhebung bzw Feststellung der Gesetzeswidrigkeit beantragten Verordnungsstellen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angewendet werden müssen.
Die Anfechtung beschränkt sich auf die Ausnahmebestimmungen, weil mit der angefochtenen Aufhebung die als gesetzeswidrig scheinenden Verordnungsbestimmungen aus dem Rechtsbestand entfernt würden, und schon dadurch die geltend gemachte Gesetzeswidrigkeit beseitigt würde.
Zu den Eventualanträgen:
Der Antrag bezieht sich zwar auf eine offenkundig außer Kraft getretene Verordnung (vgl § 3 Abs 2 der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2025 der Landeshauptstadt Bregenz, Beschluss der Stadtvertretung vom 05.12.2024, siehe unten), aus Vorsicht wird jedoch dennoch primär der Antrag gestellt, die entsprechenden Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben, und als Eventualantrag, festzustellen, dass die Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig waren. Dies weil aufgrund der Formulierung nicht eindeutig klar ist, ob die Verordnung für bereits entstandene Abgabenzeiträume lediglich anzuwenden ist, oder ob für solche Fälle das Außerkrafttreten generell nicht angeordnet wurde.Der Antrag bezieht sich zwar auf eine offenkundig außer Kraft getretene Verordnung vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2025 der Landeshauptstadt Bregenz, Beschluss der Stadtvertretung vom 05.12.2024, siehe unten), aus Vorsicht wird jedoch dennoch primär der Antrag gestellt, die entsprechenden Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben, und als Eventualantrag, festzustellen, dass die Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig waren. Dies weil aufgrund der Formulierung nicht eindeutig klar ist, ob die Verordnung für bereits entstandene Abgabenzeiträume lediglich anzuwenden ist, oder ob für solche Fälle das Außerkrafttreten generell nicht angeordnet wurde.
Der Eventualantrag auf bloße Aufhebung (bzw Feststellung, dass diese Bestimmungen gesetzwidrig wären), lediglich des § 1 Abs 2 lit d Z 1, 2 und 3 der Verordnung über die Änderung der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024) begründet sich darauf, weil im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass im betreffenden Haus überhaupt Garagen (Z 4) oder Gemeinschaftsräume (Z 5) vorhanden wären. Aus Vorsicht, falls die Präjudizialität für Ausnahmebestimmungen entgegen den vorigen Ausführungen doch eingeschränkt gesehen wird, wird dieser Eventualantrag gestellt. Der Eventualantrag auf bloße Aufhebung (bzw Feststellung, dass diese Bestimmungen gesetzwidrig wären), lediglich des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, Ziffer eins, 2 und 3 der Verordnung über die Änderung der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024) begründet sich darauf, weil im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass im betreffenden Haus überhaupt Garagen (Ziffer 4,) oder Gemeinschaftsräume (Ziffer 5,) vorhanden wären. Aus Vorsicht, falls die Präjudizialität für Ausnahmebestimmungen entgegen den vorigen Ausführungen doch eingeschränkt gesehen wird, wird dieser Eventualantrag gestellt.
Die übrigen Eventualanträge gründen sich darauf, falls nicht sämtliche angefochtenen lit, sondern entweder nur die lit c oder nur die lit d, verordnungswidrig wären. Die übrigen Eventualanträge gründen sich darauf, falls nicht sämtliche angefochtenen lit, sondern entweder nur die Litera c, oder nur die Litera d,, verordnungswidrig wären.
III.römisch drei.
Bedenken § 8 Abs 5 F-VG 1948 lautet wie folgt:Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948 lautet wie folgt:
Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß, bestimmen. § 2 des Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetzes, LGBl Nr 59/2023, idF LGBl Nr 27/2024, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 2, des Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2023,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt: § 2AbgabengegenstandParagraph 2,, Abgabengegenstand
Der Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024 lautet im hier wesentlichen Umfang wie folgt (Verordnungsblatt der Stadt Bregenz 3/2024): Der Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024 lautet im hier wesentlichen Umfang wie folgt (Verordnungsblatt der Stadt Bregenz 3 aus 2024,):
Aufgrund des § 16 Abs 1 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 idgF, sowie § 1 Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG), LGBl. Nr. 59/2023 idgF, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, idgF, sowie Paragraph eins, Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2023, idgF, wird verordnet: § 1 Erhebung der AbgabeParagraph eins, Erhebung der Abgabe
Der Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024 lautet im hier wesentlichen Umfang wie folgt (Verordnungsblatt der Stadt Bregenz 9/2024): Der Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024 lautet im hier wesentlichen Umfang wie folgt (Verordnungsblatt der Stadt Bregenz 9 aus 2024,):
Aufgrund des § 16 Abs 1 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 idgF, sowie § 1 Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG), LGBl. Nr. 59/2023 idgF, wird die Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024, wie folgt geändert:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, idgF, sowie Paragraph eins, Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2023, idgF, wird die Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024, wie folgt geändert:
Artikel IArtikel römisch eins Hinter § 1 Abs 2 lit b werden folgende lit c und d eingefügt:Hinter Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, werden folgende Litera c und d eingefügt: „c) Zweitwohnungen im Eigentum der Landeshauptstadt Bregenz,
Gemäß § 3 Abs 1 der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2025 der Landeshauptstadt Bregenz (Beschluss der Stadtvertretung vom 05.11.2024), Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 18/2024, tritt die Zweitwohnungsabgabeverordnung 2025 mit 01.01.2025 in Kraft.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2025 der Landeshauptstadt Bregenz (Beschluss der Stadtvertretung vom 05.11.2024), Verordnungsblatt der Stadt Bregenz Nr 18 aus 2024,, tritt die Zweitwohnungsabgabeverordnung 2025 mit 01.01.2025 in Kraft.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit tritt gleichzeitig die Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024, Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024, idF Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024, außer Kraft. Die Entstehung und Fälligkeit bereits entstandener Abgabenansprüche nach den für den betreffenden Zeitraum geltenden Bestimmungen bleiben davon unberührt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit tritt gleichzeitig die Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024, Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024, in der Fassung Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024, außer Kraft. Die Entstehung und Fälligkeit bereits entstandener Abgabenansprüche nach den für den betreffenden Zeitraum geltenden Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Zu § 1 Abs 2 lit c der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz:Zu Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz:
Zum einen ist auffallend, dass in § 1 Abs 2 lit c leg cit eine Ausnahme geschaffen wurde, die nicht im Katalog des § 2 Abs 5 Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz enthalten ist. Sollte diese Aufzählung taxativ sein und das Gesetz somit der Gemeinde nicht ermöglichen, zusätzliche Abgaben vorzuschreiben, wäre die angefochtene Verordnungsstelle schon aus diesem Grund gesetzeswidrig. Dies braucht jedoch aus nachstehenden Gründen nicht abschließend geklärt werden.Zum einen ist auffallend, dass in Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, leg cit eine Ausnahme geschaffen wurde, die nicht im Katalog des Paragraph 2, Absatz 5, Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz enthalten ist. Sollte diese Aufzählung taxativ sein und das Gesetz somit der Gemeinde nicht ermöglichen, zusätzliche Abgaben vorzuschreiben, wäre die angefochtene Verordnungsstelle schon aus diesem Grund gesetzeswidrig. Dies braucht jedoch aus nachstehenden Gründen nicht abschließend geklärt werden.
Zwar wird in der Lehre vertreten, dass eine Gemeinde nicht gehindert ist, die Ermächtigung in einem geringeren Ausmaß auszuschöpfen und daher beispielweise Befreiungen vorsehen kann, die das Landesgesetz nicht nennt (Ruppe, § 8 F-VG, in Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 37 (2016)). Allerdings hat der der Verordnungsgeber bei solchen Ausnahmen das Sachlichkeitsgebot zu beachten (so auch VwGH 26.01.1996, 92/17/0188).Zwar wird in der Lehre vertreten, dass eine Gemeinde nicht gehindert ist, die Ermächtigung in einem geringeren Ausmaß auszuschöpfen und daher beispielweise Befreiungen vorsehen kann, die das Landesgesetz nicht nennt (Ruppe, Paragraph 8, F-VG, in Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 37 (2016)). Allerdings hat der der Verordnungsgeber bei solchen Ausnahmen das Sachlichkeitsgebot zu beachten (so auch VwGH 26.01.1996, 92/17/0188).
Dem Landesverwaltungsgericht erschließt sich kein Grund, warum die Ausnahme der eigenen Wohnungen der Landeshauptstadt Bregenz von der Zweitwohnungsabgabe dem Sachlichkeitsgebot entsprechen würde. § 1 Abs 2 lit c der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz erscheint dem Landesverwaltungsgericht daher als gesetzeswidrig.Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz erscheint dem Landesverwaltungsgericht daher als gesetzeswidrig.
Zu § 1 Abs 2 lit d der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz:Zu Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz:
Das Landesverwaltungsgericht kann zwar die Intention des Verordnungsgebers nachvollziehen, aus verwaltungsökonomischen Gründen bei der Berechnung der Zweitwohnungsabgabe die zugrunde liegende Nutzfläche dem GWR (in welchem diese ohne Innenwände enthalten ist) zu entnehmen, so wie es die Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 vorsieht und es demgemäß die Behörde im vorliegenden Verfahren getan hat. Laut der Formulierung der Bemessungsgrundlage in § 4 Abs 1 Zweitwohnungsabgabegesetz wären ohne diese Ausnahmebestimmung aber zu dem Abfrageergebnis aus dem GWR die Innenwände hinzuzurechnen. Die Berechnung der Nutzfläche laut § 4 Abs 1 Zweitwohnungsabgabegesetz kann somit nicht aus einer bloßen Abfrage von bereits erfassten Gebäudedaten eruiert werden. dazu müssten Pläne vorgelegt werden und die Nutzfläche in jedem Verfahren von der Behörde einzeln berechnet werden, sofern ihr die Fläche nicht anderwärtig bekannt ist.
Das Zurückgreifen auf bereits vorhandene Daten ist jedenfalls ökonomischer und effizienter, als eine Neuberechnung der Bemessungsgrundlage durchzuführen. Dies bewirkt jedoch noch keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, sodass von einer entsprechenden Antragstellung Abstand genommen wird.Das Landesverwaltungsgericht kann zwar die Intention des Verordnungsgebers nachvollziehen, aus verwaltungsökonomischen Gründen bei der Berechnung der Zweitwohnungsabgabe die zugrunde liegende Nutzfläche dem GWR (in welchem diese ohne Innenwände enthalten ist) zu entnehmen, so wie es die Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 vorsieht und es demgemäß die Behörde im vorliegenden Verfahren getan hat. Laut der Formulierung der Bemessungsgrundlage in Paragraph 4, Absatz eins, Zweitwohnungsabgabegesetz wären ohne diese Ausnahmebestimmung aber zu dem Abfrageergebnis aus dem GWR die Innenwände hinzuzurechnen.
Die Berechnung der Nutzfläche laut Paragraph 4, Absatz eins, Zweitwohnungsabgabegesetz kann somit nicht aus einer bloßen Abfrage von bereits erfassten Gebäudedaten eruiert werden. dazu müssten Pläne vorgelegt werden und die Nutzfläche in jedem Verfahren von der Behörde einzeln berechnet werden, sofern ihr die Fläche nicht anderwärtig bekannt ist. Das Zurückgreifen auf bereits vorhandene Daten ist jedenfalls ökonomischer und effizienter, als eine Neuberechnung der Bemessungsgrundlage durchzuführen. Dies bewirkt jedoch noch keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, sodass von einer entsprechenden Antragstellung Abstand genommen wird.
Von den Ausführungen zur Verwaltungsökonomie und Effizienz zurück zu den rechtlichen Ausführungen: § 4 des Zweitwohnungsabgabegesetzes regelt die Bemessungsgrundlage und somit auch, anhand welcher Flächen sich die Zweitwohnungsabgabe zu bemessen hat. Dazu gehört, dass die Flächen der Innenwände, sowie aliquot die Flächen von Gemeinschaftsräumen und die der Stiegen, Keller- und Dachbodenräume, Garagen in die Berechnung einzubeziehen sind.Paragraph 4, des Zweitwohnungsabgabegesetzes regelt die Bemessungsgrundlage und somit auch, anhand welcher Flächen sich die Zweitwohnungsabgabe zu bemessen hat. Dazu gehört, dass die Flächen der Innenwände, sowie aliquot die Flächen von Gemeinschaftsräumen und die der Stiegen, Keller- und Dachbodenräume, Garagen in die Berechnung einzubeziehen sind.
Ermächtigt der Landesgesetzgeber nach § 8 Abs 5 F-VG 1948 die Gemeinden, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, muss dieser die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß, bestimmen. Nach der Judikatur des VfGH sind die „wesentlichen Merkmale“ der Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage und die Regelung der Steuerschuldnerschaft. Keine wesentlichen Merkmale sind hingegen sachliche oder persönliche Steuerbefreiungen, die Form der Entrichtung oder der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (G 17/2017, V 14/2017 VfSlg 20.175, vom 27.06.2017).Ermächtigt der Landesgesetzgeber nach Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948 die Gemeinden, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, muss dieser die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß, bestimmen. Nach der Judikatur des VfGH sind die „wesentlichen Merkmale“ der Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage und die Regelung der Steuerschuldnerschaft. Keine wesentlichen Merkmale sind hingegen sachliche oder persönliche Steuerbefreiungen, die Form der Entrichtung oder der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (G 17 aus 2017,, römisch fünf 14 aus 2017, VfSlg 20.175, vom 27.06.2017).
Wenn die Bemessungsgrundlage zu den wesentlichen Merkmalen gehört, die der Landesgesetzgeber zu bestimmen hat, bedeutet dies im Umkehrschluss auch, dass eine Gemeindevertretung nicht befugt ist, eigenmächtig die Bemessungsgrundlage abzuändern und Flächen nicht zu erfassen, die von der Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs 1 Zweitwohnungsabgabegesetz zu erfassen wären.Wenn die Bemessungsgrundlage zu den wesentlichen Merkmalen gehört, die der Landesgesetzgeber zu bestimmen hat, bedeutet dies im Umkehrschluss auch, dass eine Gemeindevertretung nicht befugt ist, eigenmächtig die Bemessungsgrundlage abzuändern und Flächen nicht zu erfassen, die von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz eins, Zweitwohnungsabgabegesetz zu erfassen wären.
Dies kann vom Verordnungsgeber auch nicht damit umgangen werden, indem er zwar in der Verordnung keine gesonderte Bemessungsgrundlage festlegt, sondern die entsprechenden Flächen als Ausnahmebestimmung nicht der Zweitwohnungsabgabe unterwirft.
Im Übrigen sei auch hier angemerkt, dass die entsprechenden Befreiungen nicht in § 2 Abs 5 Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz enthalten sind.Im Übrigen sei auch hier angemerkt, dass die entsprechenden Befreiungen nicht in Paragraph 2, Absatz 5, Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz enthalten sind.
Auch § 1 Abs 2 lit d (sämtliche Unterziffern) der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024 idF der Verordnung über eine Änderung der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024) erscheint daher als gesetzeswidrig.Auch Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, (sämtliche Unterziffern) der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz (Beschluss der Stadtvertretung vom 25.04.2024 in der Fassung der Verordnung über eine Änderung der Zweitwohnungsabgabeverordnung 2024 der Landeshauptstadt Bregenz, Beschluss der Stadtvertretung vom 17.10.2024) erscheint daher als gesetzeswidrig.
Diese Erwägungen begründen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg Bedenken gegen die Gesetzeskonformität der im Antrag genannten Verordnungsstellen.
Aus diesem Grunde wird der oben ersichtliche Antrag gestellt.
Es wird angeregt, iSd Art 139 Abs 6 B-VG die Anlassfallwirkung auf alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände auszudehnen.Es wird angeregt, iSd Artikel 139, Absatz 6, B-VG die Anlassfallwirkung auf alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände auszudehnen.
Für das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg Dr. Dietmar Ellensohn Ergeht an:
Verfassungsgerichtshof Freyung 8 1010 Wien RSb mit dem Hinweis, dass auf dem bereits übermitteltem Beschluss die oben angeführte Aktenzahl versehentlich nicht angeführt wurde. Dieser Mangel wird nunmehr behoben.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.382.3.2025.R8