LVwG-340-3/2025-R11
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlLVwG-340-3/2025-R11 TextIm Namen der Republik!
Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des J G, R, vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 30. Dezember 2024, Zahl, betreffend Kostenersatz nach dem Sozialleistungsgesetz (SLG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass ein Kostenersatz Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass ein Kostenersatz für November und Dezember 2023 von jeweils 386,39 Euro pro Monat, und für Jänner 2024 bis Dezember 2024 von jeweils 309,59 Euro pro Monat festgesetzt wird.
Der Kostenersatz für die Zeit von November 2023 bis Dezember 2024 beträgt daher insgesamt 4.487,08 Euro.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung Verfahrensverlauf Angefochtener Bescheid 1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat Leistungen nach dem Sozialleistungsgesetz erhalten. Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer zu einem Kostenersatz verpflichtet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auszugsweise wie folgt: „Herr [Name des Beschwerdeführers und Wohnort] ist verpflichtet, zur teilweisen Deckung der Kosten der für seine Ehegattin [Name der Ehegattin] gewährten Leistungen nach dem Sozialleistungsgesetz einen Kostenersatz zu leisten. Der Kostenersatz für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis 31.12.2023 beträgt € 358,34 monatlich sowie € 311,76 ab 01.01.2024 monatlich, somit € 4.438,11 insgesamt (Stand 31.12.2024).
Der Kostenersatz ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides […] zu entrichten ([Bankverbindung]).
Rechtsgrundlage: §§ 22 und 23 des SozialleistungsgesetzesRechtsgrundlage: Paragraphen 22 und 23 des Sozialleistungsgesetzes § 12 Abs 1 und 2 der Sozialleistungsverordnung“ Paragraph 12, Absatz eins und 2 der Sozialleistungsverordnung“ In der Begründung wurden unter anderem der § 94 ABGB und der § 12 Abs 1 und 2 Sozialleistungsverordnung wiedergegeben. Weiter wurde ausgeführt, dass die Berechnungen des monatlichen Kostenersatzes den beiliegenden Berechnungsbögen entnommen werden könnten. Diese bildeten einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Nicht berücksichtigt worden seien geleistete Zahlungen an das Sozialzentrum sowie die Kosten für ein Haustier der Ehegattin, da diese Aufwendungen bereits durch die pauschalierten Geldleistungen für den Lebensunterhalt abgedeckt seien, nicht als lebens- und existenznotwendige Ausgaben angesehen werden könnten und deshalb nicht abzugsfähig seien.In der Begründung wurden unter anderem der Paragraph 94, ABGB und der Paragraph 12, Absatz eins und 2 Sozialleistungsverordnung wiedergegeben. Weiter wurde ausgeführt, dass die Berechnungen des monatlichen Kostenersatzes den beiliegenden Berechnungsbögen entnommen werden könnten. Diese bildeten einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Nicht berücksichtigt worden seien geleistete Zahlungen an das Sozialzentrum sowie die Kosten für ein Haustier der Ehegattin, da diese Aufwendungen bereits durch die pauschalierten Geldleistungen für den Lebensunterhalt abgedeckt seien, nicht als lebens- und existenznotwendige Ausgaben angesehen werden könnten und deshalb nicht abzugsfähig seien.
Beschwerde 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Der Bescheid enthalte keinerlei Darstellung des von der Behörde im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalts. Ihm könne zum Beispiel nicht entnommen werden, wie und aufgrund welcher Überlegungen die Behörde auf die in den beiliegenden Berechnungsbögen aufscheinenden Zahlen gekommen sei. Diese Zahlen und deren Richtigkeit könnten – wenn überhaupt – nur im Weg eines Aktenstudiums des gesamten Verwaltungsakts ermittelt bzw. kontrolliert bzw. nachvollzogen werden, womit dem Erfordernis des § 60 AVG nicht genüge getan sei.Der Bescheid enthalte keinerlei Darstellung des von der Behörde im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalts. Ihm könne zum Beispiel nicht entnommen werden, wie und aufgrund welcher Überlegungen die Behörde auf die in den beiliegenden Berechnungsbögen aufscheinenden Zahlen gekommen sei. Diese Zahlen und deren Richtigkeit könnten – wenn überhaupt – nur im Weg eines Aktenstudiums des gesamten Verwaltungsakts ermittelt bzw. kontrolliert bzw. nachvollzogen werden, womit dem Erfordernis des Paragraph 60, AVG nicht genüge getan sei.
Das gelte auch für Zahlen, die selbsterklärend sein sollten. Beispielhaft werde auf den in den Berechnungsbögen aufscheinenden „Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende netto“ in Höhe von € 1.053,64 bzw. € 1.155,84 verwiesen. Es könne dem Bescheid nicht entnommen werden, wie die Behörde auf die von ihr in den Berechnungsblättern genannten Beträge von netto € 1.053,64 bzw. € 1.155,84 komme.
Dem Bescheid könne auch nicht entnommen werden, welche (vom Beschwerdeführer) geleistete Zahlungen an das Sozialzentrum die Behörde geprüft und (aus welchem Grund?) für nicht abzugsfähig befunden habe. Wenn der Beschwerdeführer gegenüber M.G. [Ehefrau] zum Unterhalt verpflichtet wäre, würde sich seine Verpflichtung um jene Unterhaltsleistungen mindern, die er M.G. [Ehefrau] tatsächlich zukommen lasse bzw. zukommen habe lassen. Deswegen wären zum Beispiel direkt an das Sozialzentrum geleistete Zahlungen des Beschwerdeführers entgegen der Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft zu berücksichtigen.
Die Bezirkshauptmannschaft sei auf den Notariatsakt vom 4.10.2024 hingewiesen worden, dem zu entnehmen sei, dass sich M.G. und der Beschwerdeführer damals zwar nicht scheiden hätten lassen, sich aber getrennt und deshalb einen Ehevertrag geschlossen hätten. Diesem Notariatsakt sei zu entnehmen, dass M.G. und der Beschwerdeführer wechselseitig während der Trennungsphase auf ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner verzichteten (was in Punkt VIII. des Notariatsakts festgehalten worden sei). M.G. sei ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht an der Wohnung W x im Haus eingeräumt, in der sie getrennt vom Beschwerdeführer bis zur Unterbringung im Sozialzentrum gelebt habe.
Weiter sei vereinbart worden, dass allfällige Eheverfehlungen in der Trennungsphase keinen Scheidungsgrund darstellten. Die im Notariatsakt vereinbarte Trennungsphase sei niemals beendet worden. M.G. und der Beschwerdeführer seien zwar in Kontakt geblieben, hätten aber niemals mehr eine dem Wesen der Ehe oder einer Lebensgemeinschaft entsprechende Partnerschaft geführt.Die Bezirkshauptmannschaft sei auf den Notariatsakt vom 4.10.2024 hingewiesen worden, dem zu entnehmen sei, dass sich M.G. und der Beschwerdeführer damals zwar nicht scheiden hätten lassen, sich aber getrennt und deshalb einen Ehevertrag geschlossen hätten. Diesem Notariatsakt sei zu entnehmen, dass M.G. und der Beschwerdeführer wechselseitig während der Trennungsphase auf ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner verzichteten (was in Punkt römisch acht. des Notariatsakts festgehalten worden sei).
M.G. sei ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht an der Wohnung W x im Haus eingeräumt, in der sie getrennt vom Beschwerdeführer bis zur Unterbringung im Sozialzentrum gelebt habe. Weiter sei vereinbart worden, dass allfällige Eheverfehlungen in der Trennungsphase keinen Scheidungsgrund darstellten. Die im Notariatsakt vereinbarte Trennungsphase sei niemals beendet worden. M.G. und der Beschwerdeführer seien zwar in Kontakt geblieben, hätten aber niemals mehr eine dem Wesen der Ehe oder einer Lebensgemeinschaft entsprechende Partnerschaft geführt.
Der Beschwerdeführer sei daher nicht verpflichtet, zum Unterhalt der M.G. beizutragen, auch wenn diese formal noch immer seine Ehefrau sei. Die beiden führten keine eheliche Lebensgemeinschaft und hätte mit Notariatsakt festgehalten, dass sie zum Lebensunterhalt des jeweils anderen Ehepartners nichts zu leisten hätten. Die für Ehegatten grundsätzlich geltende Bestimmung des § 94 ABGB auf die sich die Bezirkshauptmannschaft berufe, sei hier nicht anzuwenden.Der Beschwerdeführer sei daher nicht verpflichtet, zum Unterhalt der M.G. beizutragen, auch wenn diese formal noch immer seine Ehefrau sei. Die beiden führten keine eheliche Lebensgemeinschaft und hätte mit Notariatsakt festgehalten, dass sie zum Lebensunterhalt des jeweils anderen Ehepartners nichts zu leisten hätten. Die für Ehegatten grundsätzlich geltende Bestimmung des Paragraph 94, ABGB auf die sich die Bezirkshauptmannschaft berufe, sei hier nicht anzuwenden.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht 3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Sachverhalt 5. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1987 verheiratet. Er hat mit seiner Frau ein gemeinsames Kind. Seine Frau hat aus einer ersten Ehe zwei weitere Kinder.
Die Eheleute haben sich im Jahr 2004 getrennt. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2004 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Das gemeinsame Kind war damals 16 Jahre alt, die Kinder der Ehefrau aus der ersten Ehe waren älter.
Das Verhältnis der Eheleute hat sich im Lauf der Jahre verbessert und wurde „auf eine freundschaftliche Basis gestellt“. Es hat Kontakte gegeben, die Eheleute sind aber nie wieder zusammengezogen und haben nie wieder zusammengelebt.
Die Ehe wurde nie geschieden.
Als die Ehefrau des Beschwerdeführers erkrankt ist und auch über Nacht betreut werden musste, hat der Beschwerdeführer einige Male bei ihr übernachtet, um sie zu betreuen.
Der Beschwerdeführer ist der Erwachsenenvertreter seiner Frau.
Die Bezirkshauptmannschaft verlangt im angefochtenen Bescheid vom Beschwerdeführer einen Ersatz von 4.438,11 Euro für die Kosten der Sozialleistungen, die von November 2023 bis zum Dezember 2024 für die Ehefrau aufgewendet worden sind.
Beweiswürdigung 11. Die Feststellungen in den Punkten 5 und 7 zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seiner Frau stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der Verhandlung.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass er im Jahr 2004 ausgezogen sei und dass es seitdem nur sporadisch wegen der Kinder Kontakte gegeben habe. Er hat auch glaubhaft angegeben, dass sie seitdem getrennte Konten gehabt hätten, und dass er erst als Erwachsenenvertreter das Konto seiner Frau quasi übernommen habe. Auch hätten sie das Verhältnis „auf eine freundschaftliche Basis gestellt“ (vgl. Seite 3 der Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführer konnte auch nachvollziehbar erklären, warum er auch nach der Trennung noch an seiner früheren Adresse gemeldet war.Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass er im Jahr 2004 ausgezogen sei und dass es seitdem nur sporadisch wegen der Kinder Kontakte gegeben habe. Er hat auch glaubhaft angegeben, dass sie seitdem getrennte Konten gehabt hätten, und dass er erst als Erwachsenenvertreter das Konto seiner Frau quasi übernommen habe. Auch hätten sie das Verhältnis „auf eine freundschaftliche Basis gestellt“ vergleiche Seite 3 der Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführer konnte auch nachvollziehbar erklären, warum er auch nach der Trennung noch an seiner früheren Adresse gemeldet war.
Die Zeugen haben das bestätigt. So hat zum Beispiel die Tochter des Beschwerdeführers angegeben, dass das Verhältnis zwischen ihrer Mutter und ihrem Vater am Anfang nicht gut gewesen sei (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift), dass sie aber eine Aussöhnung beobachtet habe, zu einem Zusammenleben sei es aber nicht mehr gekommen (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift).Die Zeugen haben das bestätigt. So hat zum Beispiel die Tochter des Beschwerdeführers angegeben, dass das Verhältnis zwischen ihrer Mutter und ihrem Vater am Anfang nicht gut gewesen sei vergleiche Seite 6 der Verhandlungsschrift), dass sie aber eine Aussöhnung beobachtet habe, zu einem Zusammenleben sei es aber nicht mehr gekommen vergleiche Seite 7 der Verhandlungsschrift).
Der Beschwerdeführer hatte im November und Dezember 2023 folgende monatliche Einkommen:
Pension 1.057,32 Euro (906,27 Euro, 14-mal im Jahr) Liechtensteinische Pension 336,07 Euro (310,22 Euro [315,22 Euro abzüglich einer Konvertierungsgebühr von fünf Euro], 13-mal im Jahr) Mieteinnahmen 1.518,91 Euro Gesamt 2.912,30 Euro monatlich Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2024 folgende monatliche Einkommen:
Pension 1.161,53 Euro (995,60 Euro, 14-mal im Jahr) Liechtensteinische Pension 357,14 Euro (329,67 Euro [334,67 Euro abzüglich einer Konvertierungsgebühr von fünf Euro], 13-mal im Jahr) Mieteinnahmen 1.390,44 Euro Gesamt 2.909,11 Euro monatlich Eine Konvertierungsgebühr, die von der Bank für die Umrechnung in die Heimatwährung verrechnet wird, schmälert das Einkommen und ist zu berücksichtigen, weil es auf das tatsächlich erhaltene Einkommen ankommt.
Außerdem hat der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausgeführt, dass die Pension von 995,60 Euro (14-mal im Jahr) im Jahr 2024 korrekt sei und dass die angenommenen Mieteinnahmen von 1.390,44 Euro (12-mal im Jahr) „nach einer ad hoc-Prüfung auf den ersten Blick“ seiner Meinung nach richtig seien (vgl. Seite 15, unten, der Verhandlungsschrift).Außerdem hat der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausgeführt, dass die Pension von 995,60 Euro (14-mal im Jahr) im Jahr 2024 korrekt sei und dass die angenommenen Mieteinnahmen von 1.390,44 Euro (12-mal im Jahr) „nach einer ad hoc-Prüfung auf den ersten Blick“ seiner Meinung nach richtig seien vergleiche Seite 15, unten, der Verhandlungsschrift).
Zum Einkommen der Ehefrau:
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat das für November und Dezember 2023 festgestellte Einkommen der Ehefrau von 1.112,19 (14-mal im Jahr) für richtig befunden (vgl. Seite 14, letzter Absatz, der Verhandlungsschrift). Zum Einkommen im Jahr 2024 wurde keine Erklärung abgegeben, es wird aber davon ausgegangen, dass die Feststellungen der Behörde im Berechnungsbogen für das Jahr 2024 ebenfalls richtig sind, da Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde.Der Vertreter des Beschwerdeführers hat das für November und Dezember 2023 festgestellte Einkommen der Ehefrau von 1.112,19 (14-mal im Jahr) für richtig befunden vergleiche Seite 14, letzter Absatz, der Verhandlungsschrift). Zum Einkommen im Jahr 2024 wurde keine Erklärung abgegeben, es wird aber davon ausgegangen, dass die Feststellungen der Behörde im Berechnungsbogen für das Jahr 2024 ebenfalls richtig sind, da Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde.
Maßgebliche Rechtsvorschriften 15. Das Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), LGBl.Nr. 81/2020, lautet auszugsweise:15. Das Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), LGBl.Nr. 81 aus 2020,, lautet auszugsweise: „§ 22Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger „§ 22, Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger
Bei der Vorschreibung des Kostenersatzes ist auf den Sozialhilfeleistungszeitraum und den Unterhaltsanspruchszeitraum zu achten. Die Höhe des Kostenersatzes muss der unterhaltspflichtigen Person zumutbar sein und es darf keine unbillige Härte für diese Person entstehen. Eine neuerliche Prüfung der Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person hat bei einer wesentlichen Änderung der für die Festsetzung des Kostenersatzes maßgeblichen Kriterien (Absatz 2 und 3), spätestens jedoch nach drei Jahren zu erfolgen.
Vom verbleibenden Rest des monatlichen Anteils des Jahresnettoeinkommens hat die unterhaltspflichtige Person 40 % als Kostenbeitrag zu leisten.
Die Bezirkshauptmannschaft ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Ehemann in der Zeit von November 2023 bis Dezember 2024 gegenüber seiner Frau unterhaltspflichtig war. Sie hat den Beschwerdeführer daher im Hinblick auf jene Kosten, die von November 2023 bis Dezember 2024 für Sozialleistungen an die pflegebedürftige Ehefrau aufgewendet worden sind, zum Kostenersatz verpflichtet.
Unterhaltspflicht und Kostenersatzpflicht sind gegeben 20. Nach § 22 Abs 1 SLG muss der Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialleistungen ersetzen. Die Ersatzpflicht des Ehegatten ist auf den Umfang der Unterhaltsverpflichtung eingeschränkt. Dieser Unterhaltsverpflichtung steht der Unterhaltsanspruch der leistungsbeziehenden Person gegenüber. 20. Nach Paragraph 22, Absatz eins, SLG muss der Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialleistungen ersetzen. Die Ersatzpflicht des Ehegatten ist auf den Umfang der Unterhaltsverpflichtung eingeschränkt. Dieser Unterhaltsverpflichtung steht der Unterhaltsanspruch der leistungsbeziehenden Person gegenüber.
Im Zusammenhang mit einem Kostenersatz unterscheidet das Sozialleistungsgesetz (SLG) zwischen Ansprüchen des Sozialleistungsbeziehers gegen einen Unterhaltspflichtigen und Ansprüchen des Sozialleistungsbeziehers gegen Dritte.
Hat eine leistungsbeziehende Person einen Anspruch gegen einen Dritten, dann kann die Behörde die Abtretung dieses Anspruches bewirken (vgl. § 24 SLG). Ob und in welchem Umfang der Anspruch besteht, entscheidet nicht die Behörde, sondern es obliegt der Behörde, den Anspruch im ordentlichen Rechtsweg oder im Verwaltungsweg geltend zu machen. Hat eine leistungsbeziehende Person einen Anspruch gegen einen Dritten, dann kann die Behörde die Abtretung dieses Anspruches bewirken vergleiche Paragraph 24, SLG). Ob und in welchem Umfang der Anspruch besteht, entscheidet nicht die Behörde, sondern es obliegt der Behörde, den Anspruch im ordentlichen Rechtsweg oder im Verwaltungsweg geltend zu machen.
Derartiges ist im Zusammenhang mit einem Unterhaltsanspruch nicht vorgesehen. Das SLG sieht nicht vor, dass die Behörde die Abtretung des Unterhaltsanspruches verlangen kann. Vielmehr ordnet der § 22 SLG unmittelbar eine Kostenersatzpflicht des unterhaltspflichtigen Angehörigen an, sodass die Behörde prüfen muss, ob und in welchem Umfang diese Kostenersatzpflicht besteht. Die Behörde muss daher auch prüfen, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht besteht. Derartiges ist im Zusammenhang mit einem Unterhaltsanspruch nicht vorgesehen. Das SLG sieht nicht vor, dass die Behörde die Abtretung des Unterhaltsanspruches verlangen kann. Vielmehr ordnet der Paragraph 22, SLG unmittelbar eine Kostenersatzpflicht des unterhaltspflichtigen Angehörigen an, sodass die Behörde prüfen muss, ob und in welchem Umfang diese Kostenersatzpflicht besteht. Die Behörde muss daher auch prüfen, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht besteht.
Damit ist die Behörde aber auch berechtigt und verpflichtet zu entscheiden, ob ein Unterhaltsverzicht rechtswirksam ist oder nicht, weil davon die Unterhaltspflicht abhängt.
Nach § 94 Abs 3 letzter Satz ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch an sich im Vorhinein nicht verzichtet werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte daher bei Abschluss des Ehevertrages nicht auf jeglichen Unterhalt verzichten. Die Umstände haben sich seit Abschluss des Ehevertrages grundlegend geändert. Die Eheleute sind, obwohl im Ehevertrag von einer vorübergehenden Trennungsphase die Rede ist, 22 Jahre später immer noch verheiratet und die Ehefrau ist mittlerweile pflegebedürftig. Dass sie auch für diesen Fall auf jeglichen Unterhalt verzichten wollte, ist nicht anzunehmen und wäre auch nicht zulässig gewesen. Nach Paragraph 94, Absatz 3, letzter Satz ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch an sich im Vorhinein nicht verzichtet werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte daher bei Abschluss des Ehevertrages nicht auf jeglichen Unterhalt verzichten. Die Umstände haben sich seit Abschluss des Ehevertrages grundlegend geändert. Die Eheleute sind, obwohl im Ehevertrag von einer vorübergehenden Trennungsphase die Rede ist, 22 Jahre später immer noch verheiratet und die Ehefrau ist mittlerweile pflegebedürftig. Dass sie auch für diesen Fall auf jeglichen Unterhalt verzichten wollte, ist nicht anzunehmen und wäre auch nicht zulässig gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft hat daher zu Recht eine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers angenommen.
Zur Höhe des Kostenersatzes 22. Der Kostenersatzanspruch bemisst sich nach den zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen des ABGB (vgl. § 12 Abs 1 erster Satz SLV). Danach berechnet sich folgender monatlicher Unterhaltsanspruch:22. Der Kostenersatzanspruch bemisst sich nach den zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen des ABGB vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz SLV). Danach berechnet sich folgender monatlicher Unterhaltsanspruch:
Nov/Dez 2023 Jahr 2024 Einkommen des Beschwerdeführers (der unterhaltspflichtigen Person) 2.912,30 Euro 2.909,11 Euro Einkommen der Ehefrau (der unterhaltsberechtigten Person) 1.297,55 Euro 1.423,42 Euro Summe der Einkommen 4.209,85 Euro 4.332,53 Euro 40 % der Summe der Einkommen 1.683,94 Euro 1.733,01 Euro Abzüglich des Einkommens der Ehefrau (der unterhaltsberechtigten Person) 1.297,55 Euro 1.423,42 Euro Unterhalt 386,39 Euro 309,59 Euro 23. Der § 12 Abs 2 SLV führt zu keinem günstigeren Kostenbeitrag für den Beschwerdeführer. Der Kostenbeitrag nach § 12 Abs 2 SLV berechnet sich wie folgt:23. Der Paragraph 12, Absatz 2, SLV führt zu keinem günstigeren Kostenbeitrag für den Beschwerdeführer. Der Kostenbeitrag nach Paragraph 12, Absatz 2, SLV berechnet sich wie folgt:
1 Nov/Dez 2023 2024 2 Monatlicher Anteil am Jahresnettoeinkommen 2.912,30 Euro 2.909,11 Euro 3 Abzüglich des Betrages gemäß § 12 Abs 2 lit a SLVAbzüglich des Betrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, SLV 1.220,11 Euro 1.338,46 Euro 4 Abzüglich des Betrages gemäß § 12 Abs 2 lit b SLVAbzüglich des Betrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, SLV 368 Euro 368 Euro 5 Abzüglich des Betrages gemäß § 12 Abs 2 lit c SLVAbzüglich des Betrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera c, SLV 0 Euro 0 Euro 6 Differenz (Zeile 2 – [Zeile 3 und 4]) 1.324,19 Euro 1.202,65 Euro 7 Kostenbeitrag (40 % des Betrages laut Zeile 6) 529,68 Euro 481,06 Euro Erläuterungen zur Tabelle: Zur Zeile 2 (Monatlicher Anteil am Jahresnettoeinkommen):
Zum jeweiligen Monatseinkommen wird auf die Ausführungen in den Punkten 9 und 14 dieses Erkenntnisses verwiesen. Zur Zeile 3 (Betrag gemäß § 12 Abs 2 lit a SLV):Zur Zeile 3 (Betrag gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, SLV):
Der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz (Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG abzüglich 5,1 % Krankenversicherungsbeitrag) hat im Jahr 2023 1.053,64 Euro und im Jahr 2024 1.155,84 Euro betragen. Der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz (Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich 5,1 % Krankenversicherungsbeitrag) hat im Jahr 2023 1.053,64 Euro und im Jahr 2024 1.155,84 Euro betragen.
Die Leistung zur Absicherung des Lebensunterhaltes nach § 10 Abs 2 und 4 SLG hat demnach 632,18 Euro im Jahr 2023 (60 % von 1.053,64) und 693,50 Euro im Jahr 2024 (60 % von 1.155,84) betragen.Die Leistung zur Absicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz 2 und 4 SLG hat demnach 632,18 Euro im Jahr 2023 (60 % von 1.053,64) und 693,50 Euro im Jahr 2024 (60 % von 1.155,84) betragen.
Es errechnet sich daher ein Betrag gemäß § 12 Abs 2 lit a SLV von 1.220,11 Euro im Jahr 2023 (193 % von 632,18) und von 1.338,46 Euro im Jahr 2024 (193 % von 693,50).Es errechnet sich daher ein Betrag gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, SLV von 1.220,11 Euro im Jahr 2023 (193 % von 632,18) und von 1.338,46 Euro im Jahr 2024 (193 % von 693,50). Zur Zeile 4 (Betrag gemäß § 12 Abs 2 lit b SLV):Zur Zeile 4 (Betrag gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, SLV):
Die Behörde hat die Wohnkosten mit 368 Euro berechnet. Das entspricht den pauschalen Aufwendungen, die im § 3 Abs 1 SLV vorgesehen sind (davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer in einer Wohnung mit 115 m² lebt, was sich aus den Berechnungsbögen der Bezirkshauptmannschaft ergibt und im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurde). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer keine Abrechnungen über die tatsächlichen Kosten vorgelegt hat.Die Behörde hat die Wohnkosten mit 368 Euro berechnet. Das entspricht den pauschalen Aufwendungen, die im Paragraph 3, Absatz eins, SLV vorgesehen sind (davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer in einer Wohnung mit 115 m² lebt, was sich aus den Berechnungsbögen der Bezirkshauptmannschaft ergibt und im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurde). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer keine Abrechnungen über die tatsächlichen Kosten vorgelegt hat. Zur Zeile 5 (Notwendige Sonderausgaben gemäß § 12 Abs 2 lit c SLV): Zur Zeile 5 (Notwendige Sonderausgaben gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera c, SLV):
Zu den notwendigen Sonderausgaben zählen vor allem solche, die insbesondere aufgrund anderer unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen, zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder aus gesundheitlichen Gründen berücksichtigungswürdig sind, wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen für Kinder, Kosten für die Ausbildung eines Kindes oder für Diätnahrung.
Derartige Sonderausgaben konnten nicht festgestellt werden, insbesondere sind die geltend gemachten Aufwendungen für das Haustier der Ehefrau keine notwendigen Sonderausgaben im Sinne dieser Bestimmung. Was die geltenden gemachten Kosten für eine Physiotherapie angeht (vgl. Seite 16, unten, der Verhandlungsschrift), so wurde nicht näher ausgeführt und belegt, warum Aufwendungen in dieser Höhe medizinisch notwendig sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Berücksichtigung von monatlichen Therapiekosten von 300 Euro zu keinem anderen Ergebnis führen würde; auch in diesem Fall wäre der Kostenbeitrag gemäß § 12 Abs 2 SLV höher als der Unterhalt nach § 94 ABGB. Derartige Sonderausgaben konnten nicht festgestellt werden, insbesondere sind die geltend gemachten Aufwendungen für das Haustier der Ehefrau keine notwendigen Sonderausgaben im Sinne dieser Bestimmung. Was die geltenden gemachten Kosten für eine Physiotherapie angeht vergleiche Seite 16, unten, der Verhandlungsschrift), so wurde nicht näher ausgeführt und belegt, warum Aufwendungen in dieser Höhe medizinisch notwendig sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Berücksichtigung von monatlichen Therapiekosten von 300 Euro zu keinem anderen Ergebnis führen würde; auch in diesem Fall wäre der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 12, Absatz 2, SLV höher als der Unterhalt nach Paragraph 94, ABGB.
Dieser Umstand würde keine Herabsetzung des Kostenbeitrages rechtfertigen, weil dem Beschwerdeführer für die Monate September und Oktober 2023 kein Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde.
Ergebnis 25. Der Kostenbeitrag nach § 12 Abs 2 SLV (529,68 Euro oder 481,06 Euro) ist für den Beschwerdeführer nicht günstiger als jener Kostenersatz, der sich gemäß § 12 Abs 1 SLV nach den zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen des ABGB bemisst (386,39 Euro oder 309,59 Euro).25. Der Kostenbeitrag nach Paragraph 12, Absatz 2, SLV (529,68 Euro oder 481,06 Euro) ist für den Beschwerdeführer nicht günstiger als jener Kostenersatz, der sich gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SLV nach den zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen des ABGB bemisst (386,39 Euro oder 309,59 Euro).
Der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers war daher für November und Dezember 2023 jeweils mit 386,39 Euro und für Jänner bis Dezember 2024 mit jeweils 309,59 Euro festzusetzen. Für die Zeit von November 2023 bis Dezember 2024 errechnet sich somit ein Kostenbeitrag von insgesamt 4.487,08 Euro (2x386,39 + 12x309,59).
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend abzuändern. Der Beschwerde konnte keine Folge gegeben werden.
Zulässigkeit der Revision 26. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. 26. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Soweit ersichtlich gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie der Ausdruck „monatlicher Anteil am Jahresnettoeinkommen“ im Einleitungssatz des § 12 Abs 2 SLV auszulegen ist. Der Ausdruck könnte so verstanden werden, dass das Jahresnettoeinkommen gleichmäßig auf alle zwölf Monate verteilt werden muss; der Ausdruck würde dann bedeuten: „1/12 des Jahresnettoeinkommens“. In diesem Erkenntnis wurde das Jahreseinkommen aber nicht gleichmäßig auf alle Monate des Jahres verteilt, sondern es wurde bei der Berechnung des Kostenersatzes für die Monate November und Dezember 2023 das in diesen Monaten tatsächlich bezogene Einkommen herangezogen. Dieses tatsächliche Einkommen ist höher und entspricht nicht einem Zwölftel seines Jahresnettoeinkommens, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2023 lediglich in den Monaten November und Dezember eine (österreichische) Pension erhalten hat.
Soweit ersichtlich gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie der Ausdruck „monatlicher Anteil am Jahresnettoeinkommen“ im Einleitungssatz des Paragraph 12, Absatz 2, SLV auszulegen ist. Der Ausdruck könnte so verstanden werden, dass das Jahresnettoeinkommen gleichmäßig auf alle zwölf Monate verteilt werden muss; der Ausdruck würde dann bedeuten: „1/12 des Jahresnettoeinkommens“. In diesem Erkenntnis wurde das Jahreseinkommen aber nicht gleichmäßig auf alle Monate des Jahres verteilt, sondern es wurde bei der Berechnung des Kostenersatzes für die Monate November und Dezember 2023 das in diesen Monaten tatsächlich bezogene Einkommen herangezogen. Dieses tatsächliche Einkommen ist höher und entspricht nicht einem Zwölftel seines Jahresnettoeinkommens, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2023 lediglich in den Monaten November und Dezember eine (österreichische) Pension erhalten hat.
Das Jahresnettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2023 hat 23.514,09 Euro betragen (das ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023, in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 26.277,09 Euro und die festgesetzte Einkommensteuer mit 2.763 Euro ausgewiesen sind). Ein Zwölftel dieses Betrages würde sich auf 1.959,50 Euro belaufen. Dieses monatliche Einkommen ist deutlich niedriger als das für November und Dezember 2023 tatsächlich herangezogene Einkommen von 2.912,30 Euro. In diesem Fall würde sich für November und Dezember 2023 ein günstigerer Kostenbeitrag nach § 12 Abs 2 SLV berechnen.Das Jahresnettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2023 hat 23.514,09 Euro betragen (das ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023, in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 26.277,09 Euro und die festgesetzte Einkommensteuer mit 2.763 Euro ausgewiesen sind). Ein Zwölftel dieses Betrages würde sich auf 1.959,50 Euro belaufen. Dieses monatliche Einkommen ist deutlich niedriger als das für November und Dezember 2023 tatsächlich herangezogene Einkommen von 2.912,30 Euro. In diesem Fall würde sich für November und Dezember 2023 ein günstigerer Kostenbeitrag nach Paragraph 12, Absatz 2, SLV berechnen.
Im Übrigen ist auch nicht eindeutig, ob der § 22 SLG richtig ausgelegt und die Frage, ob der Ehevertrag unwirksam ist, richtig beantwortet wurde (vgl. die Punkte 20 und 21 des Erkenntnisses).Im Übrigen ist auch nicht eindeutig, ob der Paragraph 22, SLG richtig ausgelegt und die Frage, ob der Ehevertrag unwirksam ist, richtig beantwortet wurde vergleiche die Punkte 20 und 21 des Erkenntnisses).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.340.3.2025.R11