O 1994 genehmigt und gleichzeitig
O 1994 iVm § 93 Abs. 2 ASchG eine Reihe von Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben wurden, folgenden Beschluss gefasst: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel des Herrn Günter P. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
Paragraph 74, GewO 1994 genehmigt und gleichzeitig
Paragraph 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ASchG eine Reihe von Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben wurden, folgenden Beschluss gefasst: Das Rechtsmittel wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.Das Rechtsmittel wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem am
den Projektunterlagen „alle mit Lärm- und Geruchsbelästigung verbundenen Tätigkeiten“ in der E.-gasse durchgeführt werden sollten. „20 Wohneinheiten ihres Hauses“ seien betroffen, deren Fenster ganz oder teilweise in diese 14 Meter breite Gasse mündeten. Zu dem durch Tiefgarage und Hoteleingang entstehenden Lärm kämen auch noch Lärm und Abgase durch Lieferanten, Busse und der Müllabfuhr hinzu. „Die von der Konsenswerberin angegebenen Lieferzeiten seien ohne Relevanz“, da man von in der Nähe einer B.-Filiale wohnhaften Bekannten wüsste, dass dort die Lieferanten die angegebenen Zeiten nicht einhielten. Auch beim Umbau des Hotels selbst seien die angeführten Bauzeiten schon nicht eingehalten worden, wofür er konkrete Beispiele ins Treffen führte. Auch „bei Bussen sei es leider üblich“, vor dem Einsteigen der Reisenden den Motor bis zu 30 Minuten laufen zu lassen. Eine Lösung wäre eine Bucht auf der Gürtelseite des Hotels. Bei Planung der Entlüftungsanlagen sei die übliche Windrichtung nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodass sie dann „Gerüche in ihren Wohnungen einatmen dürften“. Es sei nicht einzusehen, dass „über 40 Jahre lang dort wohnhaften Eigentümern noch wesentlich mehr Lärm und Gestank zugemutet“ werde. Aus allen diesen Gründen erhebe er Einwendungen gegen die Genehmigung des geplanten Hotelprojektes. In der Folge wurden am 18. April 2013 sowie am 21. Juni 2013 weitere Verhandlungen durchgeführt, zu welchen der nunmehrige Rechtsmittelwerber jeweils erschien, ohne jedoch ein weiteres Vorbringen laut den jeweiligen im Akt befindlichen Verhandlungsprotokollen zu erstatten. Im Hinblick auf die positive Beurteilung des Projektes durch die maßgebenden Amtssachverständigen erließ die belangte Behörde den vorliegenden Bescheid, mit welchem sie die Betriebsanlage im Standort Wien, M.-gürtel, in welcher die M.-ges.m.b.H. das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels auszuüben beabsichtigt,
O 1994 genehmigte und gleichzeitig
O 1994 iVm § 93 Abs. 2 ASchG eine Reihe von Auflagen und Bedingungen vorschrieb. Im Hinblick auf die positive Beurteilung des Projektes durch die maßgebenden Amtssachverständigen erließ die belangte Behörde den vorliegenden Bescheid, mit welchem sie die Betriebsanlage im Standort Wien, M.-gürtel, in welcher die M.-ges.m.b.H. das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels auszuüben beabsichtigt,
Paragraph 74, GewO 1994 genehmigte und gleichzeitig
Paragraph 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ASchG eine Reihe von Auflagen und Bedingungen vorschrieb. Dieser Bescheid wurde auch dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber zugestellt, welcher mit Schriftsatz vom
3 AVG aufgefordert, innerhalb einer Woche ab Zustellung des gegenständlichen Auftrags einen begründeten Berufungsantrag zu stellen. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist sein Anbringen zurückzuweisen sein werde. Der Rechtsmittelwerber wurde in der Folge seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit Schreiben vom 25. Juli 2013
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, innerhalb einer Woche ab Zustellung des gegenständlichen Auftrags einen begründeten Berufungsantrag zu stellen. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist sein Anbringen zurückzuweisen sein werde. Der Berufungswerber hat jedoch weder innerhalb der gewährten Frist noch danach einen Berufungsantrag nachgereicht. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2) Zur Rechtsmittellegitimation des Berufungswerbers: Nachbarn im Sinne der GewO sind
O alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Nachbarn im Sinne der GewO sind
Paragraph 75, Absatz 2, GewO alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen
O nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen
Paragraph 74, Absatz 2, GewO nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, . 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
Abs. 3 leg.cit. auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen.Die Genehmigungspflicht besteht
Absatz 3, leg.cit. auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen.
O steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sindGemäß Paragraph 359, Absatz 4, GewO steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind Wurde eine mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies
1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies
Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde
O Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde
Paragraph 356, Absatz eins, GewO Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nämlich nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nämlich nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung demnach nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Obzwar § 63 Abs. 3 AVG im Geist des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden darf, muss die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH v. 15.2.1978, Zl. 67/78, v. 20.1.1981, Slg 10343A, v. 20.3.1984, Zl. 83/04/0312, v. 4.7.1985, Zl. 85/08/0006, v. 19.12.1985, Zl. 85/02/0125, v. 15.4.1986, Zl. 85/05, 0179, v. 30.5.1997, Zl. 97/02/0194, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung demnach nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Obzwar Paragraph 63, Absatz 3, AVG im Geist des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden darf, muss die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH v. 15.2.1978, Zl. 67/78, v. 20.1.1981, Slg 10343A, v. 20.3.1984, Zl. 83/04/0312, v. 4.7.1985, Zl. 85/08/0006, v. 19.12.1985, Zl. 85/02/0125, v. 15.4.1986, Zl. 85/05, 0179, v. 30.5.1997, Zl. 97/02/0194, u.v.a.). Die vorliegende Berufung, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, enthält einen solchen begründeten Berufungsantrag nicht, da nicht ersichtlich ist, was der Rechtsmittelwerber von der über seine Eingabe zur Entscheidung berufenen Behörde begehrt, nämlich ob die Bewilligung über das eingereichte Projekt versagt werden soll, ob die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung einer Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden soll oder ob der bekämpfte Bescheid allenfalls unter Vorschreibung weiterer Auflagen bestätigt werden soll. Der Rechtsmittelwerber hat vielmehr im Auge, dass „mit etwas gutem Willen des Antragstellers ein Konsens sicherlich möglich wäre“. Er verkennt damit die Rolle der Behörde, die nicht als Kommunikationsmittler oder Mediator zwischen der Konsenswerberin und den Anrainern dahingehend dienen kann, dass die Konsenswerberin Parkplätze zur Verfügung stellt bzw. die Anlieferzeiten ihrer Betriebsanlage ändert, ohne dass hierfür ein rechtlich zwingender Grund vorläge. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, worin der Rechtsmittelwerber eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu erkennen glaubt bzw. wird eine solche Rechtswidrigkeit nicht einmal behauptet, sondern werden lediglich „Verbesserungsvorschläge“ in Bezug auf das Verhältnis Konsenswerberin – Anrainerschaft erstattet. Die Verletzung eigener subjektiver Rechte wird im vorliegenden Rechtsmittel hingegen nicht behauptet. Obwohl dem Rechtsmittelwerber seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mittels eines Mängelbehebungsauftrages
3 AVG die Möglichkeit geboten wurde, seine Berufung um einen begründeten Berufungsantrag zu ergänzen und dieser Mängelbehebungsauftrag am 30. Juli 2013 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, unterließ es der Berufungswerber, sowohl binnen der ihm gesetzten Frist als auch danach einen (begründeten) Berufungsantrag nachzureichen.Obwohl dem Rechtsmittelwerber seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mittels eines Mängelbehebungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit geboten wurde, seine Berufung um einen begründeten Berufungsantrag zu ergänzen und dieser Mängelbehebungsauftrag am
GVG entfallen.Da das Rechtsmittel aus allen diesen Gründen spruchgemäß zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3) Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten zahlreich vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu den rechtlich relevanten Themen „Einwendungen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren“, „Parteistellung“ und „mangelhaftes Rechtsmittel“ nicht abgewichen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6231.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.