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{'item': 'VGW-122/008/6231/2014'}

Obsah (13)§ 74§ 77§ 31§ 25a§ 13§ 3§ 75§ 359§ 41§ 42§ 356§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/6231/2014 TextBESCHLUSS Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über da

§ 74Gew

O 1994 genehmigt und gleichzeitig

§ 77Gew

O 1994 iVm § 93 Abs. 2 ASchG eine Reihe von Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben wurden, folgenden Beschluss gefasst: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel des Herrn Günter P. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. und
  2. Bezirk, vom
  3. Juli 2013, GZ: 100526/12, mit welchem die Betriebsanlage im Standort Wien, M.-gürtel, in welcher die M.-ges.m.b.H. das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels auszuüben beabsichtigt,

Paragraph 74, GewO 1994 genehmigt und gleichzeitig

Paragraph 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ASchG eine Reihe von Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben wurden, folgenden Beschluss gefasst: Das Rechtsmittel wird

§ 31Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Das Rechtsmittel wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem am

  1. September 2012 bei der belangten Behörde eingebrachten Ansuchen hat die Konsenswerberin die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung ihrer Betriebsanlage beantragt. In der Folge wurde seitens der belangten Behörde am
  2. Februar 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher auch der nunmehrige Rechtsmittelwerber erschien. Dieser überreichte einen mit
  3. Jänner 2013 datierten Schriftsatz, dessen Inhalt er laut Verhandlungsprotokoll vom
  4. Februar 3013 auch mündlich vortrug. In diesem (mündlich vorgetragenen) Schriftsatz führte er aus, dass

den Projektunterlagen „alle mit Lärm- und Geruchsbelästigung verbundenen Tätigkeiten“ in der E.-gasse durchgeführt werden sollten. „20 Wohneinheiten ihres Hauses“ seien betroffen, deren Fenster ganz oder teilweise in diese 14 Meter breite Gasse mündeten. Zu dem durch Tiefgarage und Hoteleingang entstehenden Lärm kämen auch noch Lärm und Abgase durch Lieferanten, Busse und der Müllabfuhr hinzu. „Die von der Konsenswerberin angegebenen Lieferzeiten seien ohne Relevanz“, da man von in der Nähe einer B.-Filiale wohnhaften Bekannten wüsste, dass dort die Lieferanten die angegebenen Zeiten nicht einhielten. Auch beim Umbau des Hotels selbst seien die angeführten Bauzeiten schon nicht eingehalten worden, wofür er konkrete Beispiele ins Treffen führte. Auch „bei Bussen sei es leider üblich“, vor dem Einsteigen der Reisenden den Motor bis zu 30 Minuten laufen zu lassen. Eine Lösung wäre eine Bucht auf der Gürtelseite des Hotels. Bei Planung der Entlüftungsanlagen sei die übliche Windrichtung nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodass sie dann „Gerüche in ihren Wohnungen einatmen dürften“. Es sei nicht einzusehen, dass „über 40 Jahre lang dort wohnhaften Eigentümern noch wesentlich mehr Lärm und Gestank zugemutet“ werde. Aus allen diesen Gründen erhebe er Einwendungen gegen die Genehmigung des geplanten Hotelprojektes. In der Folge wurden am 18. April 2013 sowie am 21. Juni 2013 weitere Verhandlungen durchgeführt, zu welchen der nunmehrige Rechtsmittelwerber jeweils erschien, ohne jedoch ein weiteres Vorbringen laut den jeweiligen im Akt befindlichen Verhandlungsprotokollen zu erstatten. Im Hinblick auf die positive Beurteilung des Projektes durch die maßgebenden Amtssachverständigen erließ die belangte Behörde den vorliegenden Bescheid, mit welchem sie die Betriebsanlage im Standort Wien, M.-gürtel, in welcher die M.-ges.m.b.H. das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels auszuüben beabsichtigt,

§ 74Gew

O 1994 genehmigte und gleichzeitig

§ 77Gew

O 1994 iVm § 93 Abs. 2 ASchG eine Reihe von Auflagen und Bedingungen vorschrieb. Im Hinblick auf die positive Beurteilung des Projektes durch die maßgebenden Amtssachverständigen erließ die belangte Behörde den vorliegenden Bescheid, mit welchem sie die Betriebsanlage im Standort Wien, M.-gürtel, in welcher die M.-ges.m.b.H. das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels auszuüben beabsichtigt,

Paragraph 74, GewO 1994 genehmigte und gleichzeitig

Paragraph 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ASchG eine Reihe von Auflagen und Bedingungen vorschrieb. Dieser Bescheid wurde auch dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber zugestellt, welcher mit Schriftsatz vom

  1. Juli 2013 das Rechtsmittel der Berufung erhob. In dieser führte er wortwörtlich wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen/Herren gegen den mir zugesandten Bescheid über die Genehmigung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Hotels für die M.- m. b. H. ergreife ich das Rechtsmittel der Berufung. Begründung: Auf Seite 19, zweiter Absatz wird festgehalten, dass die Lieferzeiten in der ersten Ladezone (auf unserer Stiege 4 von S.-g. 1-5 sind 21 Wohnungseigentümer davon betroffen) Montag bis Samstag von 6 - 20 Uhr und Sonntag von 8 - 20 Uhr genehmigt werden sollen. Diese Zeiten sind meines Erachtens völlig überzogen. Wenn auf Seite 15 des Bescheids erwähnt ist, dass ca. 2 LKW-Lieferungen pro Tag durchgeführt werden, könnte auch mit einer Lieferzeit Mo - Fr von 7 - 18 Uhr, Sa und So von 8 -10 Uhr das Auslangen gefunden werden (außer die Angabe auf Seite 15 ist unwahr.) Außerdem könnten die Bewohner für ihre geleisteten Kosten der Parkraumbewirtschaftung vielleicht auch einen Parkplatz bekommen. Mit etwas gutem Willen des Antragstellers wäre ein Konsens sicherlich möglich. Hochachtungsvoll.“. Der Rechtsmittelwerber wurde in der Folge seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit Schreiben vom
  2. Juli 2013

§ 13Abs.

3 AVG aufgefordert, innerhalb einer Woche ab Zustellung des gegenständlichen Auftrags einen begründeten Berufungsantrag zu stellen. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist sein Anbringen zurückzuweisen sein werde. Der Rechtsmittelwerber wurde in der Folge seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit Schreiben vom 25. Juli 2013

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, innerhalb einer Woche ab Zustellung des gegenständlichen Auftrags einen begründeten Berufungsantrag zu stellen. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist sein Anbringen zurückzuweisen sein werde. Der Berufungswerber hat jedoch weder innerhalb der gewährten Frist noch danach einen Berufungsantrag nachgereicht. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:

§ 3Abs. 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2) Zur Rechtsmittellegitimation des Berufungswerbers: Nachbarn im Sinne der GewO sind

§ 75Abs. 2 Gew

O alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Nachbarn im Sinne der GewO sind

Paragraph 75, Absatz 2, GewO alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen

§ 74Abs. 2 Gew

O nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen

Paragraph 74, Absatz 2, GewO nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, . 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Die Genehmigungspflicht besteht

Abs. 3 leg.cit. auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen.Die Genehmigungspflicht besteht

Absatz 3, leg.cit. auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen.

§ 359Abs. 4 Gew

O steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sindGemäß Paragraph 359, Absatz 4, GewO steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

§ 42Abs.

1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde

§ 356Abs. 1 Gew

O Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde

Paragraph 356, Absatz eins, GewO Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

  1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG),
  2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
  3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
  4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. Die Nachbarstellung des Rechtsmittelwerbers Günter P. ist im Hinblick auf seinen dauernden Wohnsitz in unmittelbarer Nachbarschaft der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage unbestritten. Zu prüfen ist hingegen, ob Herr Günter P. durch Erhebung rechtzeitiger und tauglicher Einwendungen seine Parteistellung gewahrt hat und ihm überhaupt Rechtsmittellegitimation im gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren zukommt. Laut ständiger Judikatur des VwGH erfordert eine zur Erlangung der Parteistellung erforderlichen Einwendung gem. § 356 GewO 1994 iVm § 42 AVG, dass die entsprechende Erklärung erkennen lässt, in welcher Weise der die Einwendung erhebende Nachbar durch die Betriebsanlage in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Durch die allgemeine Bezugnahme auf Lärm- und Geruchszunahmen für die seit 40 Jahren in der Nachbarschaft wohnhaften Eigentümer wird die Befürchtung der Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn P. nicht dargelegt (vgl. etwa VwGH vom 26.5.1998, Zl. 98/04/0044). Laut ständiger Judikatur des VwGH erfordert eine zur Erlangung der Parteistellung erforderlichen Einwendung gem. Paragraph 356, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 42, AVG, dass die entsprechende Erklärung erkennen lässt, in welcher Weise der die Einwendung erhebende Nachbar durch die Betriebsanlage in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Durch die allgemeine Bezugnahme auf Lärm- und Geruchszunahmen für die seit 40 Jahren in der Nachbarschaft wohnhaften Eigentümer wird die Befürchtung der Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn P. nicht dargelegt vergleiche etwa VwGH vom 26.5.1998, Zl. 98/04/0044). Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. VwGH vom 17.2.1987, Zl. 86/04/0181, sowie VwGH vom 2.2.2000, Zl. 99/04/0172).Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar vergleiche VwGH vom 17.2.1987, Zl. 86/04/0181, sowie VwGH vom 2.2.2000, Zl. 99/04/0172). Einwendungen des Nachbarn gegen eine Betriebsanlage bewirken nach § 356 GewO nur dann die Parteistellung dieses Nachbarn, wenn sich seine, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte behauptenden Einwendungen auf die zu genehmigende Anlage beziehen; letzteres trifft nicht zu, wenn Einwendungen lediglich in Ansehung von „Befürchtungen" erhoben werden, die Bewilligungswerberin werde den Inhalt der gewerbebehördlichen Genehmigung überschreiten, was zu Belästigungen des Nachbarn führen könnte (vgl. VwGH vom 26.2.1991, Zl. 90/04/0209). Indem Herr P. in seinem mündlich vorgetragenen Schriftsatz vom
  5. Jänner 2013 ausführt, dass Lärmbelästigungen zu befürchten, seien, weil sich Lieferanten nicht an die beantragten Lieferzeiten halten könnten und er dazu das Beispiel von in der Nähe einer B.-Filiale wohnenden Bekannten anführt, erhebt er im Sinne der dargestellten Judikatur keine taugliche Einwendung. Auch sein Vorbringen in Bezug auf die Bauphase und dort überschrittene Bautätigkeitszeiten begründet keine taugliche Einwendung im Sinne der GewO. Dasselbe gilt in Bezug auf das Vorbringen betreffend die Befürchtung, vor dem Hotel auf Gäste wartende Busse könnten schon vorab den Motor laufen lassen, ist doch das Laufenlassen der Motoren der Busse nicht Teil des Projektes, sondern bloß eine allgemeine Befürchtung des Rechtsmittelwerbers. Das diesbezügliche Vorbringen in Bezug auf Lärm- und Geruchsbelästigungen begründet demnach ebenfalls keine tauglichen Einwendungen im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur.Einwendungen des Nachbarn gegen eine Betriebsanlage bewirken nach Paragraph 356, GewO nur dann die Parteistellung dieses Nachbarn, wenn sich seine, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte behauptenden Einwendungen auf die zu genehmigende Anlage beziehen; letzteres trifft nicht zu, wenn Einwendungen lediglich in Ansehung von „Befürchtungen" erhoben werden, die Bewilligungswerberin werde den Inhalt der gewerbebehördlichen Genehmigung überschreiten, was zu Belästigungen des Nachbarn führen könnte vergleiche VwGH vom 26.2.1991, Zl. 90/04/0209). Indem Herr P. in seinem mündlich vorgetragenen Schriftsatz vom
  6. Jänner 2013 ausführt, dass Lärmbelästigungen zu befürchten, seien, weil sich Lieferanten nicht an die beantragten Lieferzeiten halten könnten und er dazu das Beispiel von in der Nähe einer B.-Filiale wohnenden Bekannten anführt, erhebt er im Sinne der dargestellten Judikatur keine taugliche Einwendung. Auch sein Vorbringen in Bezug auf die Bauphase und dort überschrittene Bautätigkeitszeiten begründet keine taugliche Einwendung im Sinne der GewO. Dasselbe gilt in Bezug auf das Vorbringen betreffend die Befürchtung, vor dem Hotel auf Gäste wartende Busse könnten schon vorab den Motor laufen lassen, ist doch das Laufenlassen der Motoren der Busse nicht Teil des Projektes, sondern bloß eine allgemeine Befürchtung des Rechtsmittelwerbers. Das diesbezügliche Vorbringen in Bezug auf Lärm- und Geruchsbelästigungen begründet demnach ebenfalls keine tauglichen Einwendungen im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur. Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu (Hinweis E 21.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). Einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine PERSÖNLICHE Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn (oder eine relevante Gefährdung seines Eigentums) nicht erkennen lässt (vgl. VwGH vom 28.10.1997, Zl. 95/04/0151). Aus diesem Grund hat Herr P. mit seinem Vorbringen in Bezug auf - nicht näher konkretisierte - Lärm- und Geruchsbelästigungen in der E.-gasse keine Einwendungen im Sinne der dargestellten Judikatur erhoben, hat er doch nicht behauptet, dass auch seine Wohnungsfenster auf diese Gasse hin ausgerichtet sind, sondern hat er nur ganz allgemein von 20 betroffenen Wohneinheiten gesprochen. Ebenso hat er in Bezug auf Geruchsbelästigungen durch die Lüftungsanlagen nicht seine eigene Betroffenheit dargestellt, sondern wieder nur allgemein ausgeführt, dass die Nachbarn dann Gerüche „in ihren Wohnungen einatmen dürfen“. Herr P. hätte aber seine eigene Betroffenheit in Bezug auf konkrete, durch das vorliegende Projekt bedingte Lärm- und Geruchsbelästigungen darlegen müssen.Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu (Hinweis E 21.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). Einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine PERSÖNLICHE Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn (oder eine relevante Gefährdung seines Eigentums) nicht erkennen lässt vergleiche VwGH vom 28.10.1997, Zl. 95/04/0151). Aus diesem Grund hat Herr P. mit seinem Vorbringen in Bezug auf - nicht näher konkretisierte - Lärm- und Geruchsbelästigungen in der E.-gasse keine Einwendungen im Sinne der dargestellten Judikatur erhoben, hat er doch nicht behauptet, dass auch seine Wohnungsfenster auf diese Gasse hin ausgerichtet sind, sondern hat er nur ganz allgemein von 20 betroffenen Wohneinheiten gesprochen. Ebenso hat er in Bezug auf Geruchsbelästigungen durch die Lüftungsanlagen nicht seine eigene Betroffenheit dargestellt, sondern wieder nur allgemein ausgeführt, dass die Nachbarn dann Gerüche „in ihren Wohnungen einatmen dürfen“. Herr P. hätte aber seine eigene Betroffenheit in Bezug auf konkrete, durch das vorliegende Projekt bedingte Lärm- und Geruchsbelästigungen darlegen müssen. Nach Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes Wien hat Herr Günter P. in dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren keine tauglichen Einwendungen erhoben, daher seine Parteistellung verloren und ist er sohin nicht rechtsmittellegitimiert. An diesem Umstand vermag auch die Zustellung des Genehmigungsbescheides durch die belangte Behörde nichts zu ändern, welche Herrn P. offenbar Parteistellung zuerkennen wollte, weil durch die bloße Bescheidzustellung Parteistellung nicht begründet werden kann (vgl. VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/06/0036).Nach Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes Wien hat Herr Günter P. in dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren keine tauglichen Einwendungen erhoben, daher seine Parteistellung verloren und ist er sohin nicht rechtsmittellegitimiert. An diesem Umstand vermag auch die Zustellung des Genehmigungsbescheides durch die belangte Behörde nichts zu ändern, welche Herrn P. offenbar Parteistellung zuerkennen wollte, weil durch die bloße Bescheidzustellung Parteistellung nicht begründet werden kann vergleiche VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/06/0036). Aber selbst wenn man der hinsichtlich der Gewährung der Parteistellung recht großzügigen Rechtsauslegung der belangten Behörde folgen und die Wahrung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des Herrn P. entgegen den obgenannten Rechtsgrundsätzen bejahen wollte, war dessen Rechtsmittel auch aus folgenden Erwägungen vom Verwaltungsgericht Wien als unzulässig zurückzuweisen: Nach der zwingenden Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG muss die Berufung nicht nur den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 63, Absatz 3, AVG muss die Berufung nicht nur den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Auf das Erfordernis eines solchen Antrages wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen.Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückzustellen.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nämlich nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nämlich nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung demnach nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Obzwar § 63 Abs. 3 AVG im Geist des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden darf, muss die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH v. 15.2.1978, Zl. 67/78, v. 20.1.1981, Slg 10343A, v. 20.3.1984, Zl. 83/04/0312, v. 4.7.1985, Zl. 85/08/0006, v. 19.12.1985, Zl. 85/02/0125, v. 15.4.1986, Zl. 85/05, 0179, v. 30.5.1997, Zl. 97/02/0194, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung demnach nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Obzwar Paragraph 63, Absatz 3, AVG im Geist des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden darf, muss die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH v. 15.2.1978, Zl. 67/78, v. 20.1.1981, Slg 10343A, v. 20.3.1984, Zl. 83/04/0312, v. 4.7.1985, Zl. 85/08/0006, v. 19.12.1985, Zl. 85/02/0125, v. 15.4.1986, Zl. 85/05, 0179, v. 30.5.1997, Zl. 97/02/0194, u.v.a.). Die vorliegende Berufung, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, enthält einen solchen begründeten Berufungsantrag nicht, da nicht ersichtlich ist, was der Rechtsmittelwerber von der über seine Eingabe zur Entscheidung berufenen Behörde begehrt, nämlich ob die Bewilligung über das eingereichte Projekt versagt werden soll, ob die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung einer Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden soll oder ob der bekämpfte Bescheid allenfalls unter Vorschreibung weiterer Auflagen bestätigt werden soll. Der Rechtsmittelwerber hat vielmehr im Auge, dass „mit etwas gutem Willen des Antragstellers ein Konsens sicherlich möglich wäre“. Er verkennt damit die Rolle der Behörde, die nicht als Kommunikationsmittler oder Mediator zwischen der Konsenswerberin und den Anrainern dahingehend dienen kann, dass die Konsenswerberin Parkplätze zur Verfügung stellt bzw. die Anlieferzeiten ihrer Betriebsanlage ändert, ohne dass hierfür ein rechtlich zwingender Grund vorläge. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, worin der Rechtsmittelwerber eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu erkennen glaubt bzw. wird eine solche Rechtswidrigkeit nicht einmal behauptet, sondern werden lediglich „Verbesserungsvorschläge“ in Bezug auf das Verhältnis Konsenswerberin – Anrainerschaft erstattet. Die Verletzung eigener subjektiver Rechte wird im vorliegenden Rechtsmittel hingegen nicht behauptet. Obwohl dem Rechtsmittelwerber seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mittels eines Mängelbehebungsauftrages

§ 13Abs.

3 AVG die Möglichkeit geboten wurde, seine Berufung um einen begründeten Berufungsantrag zu ergänzen und dieser Mängelbehebungsauftrag am 30. Juli 2013 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, unterließ es der Berufungswerber, sowohl binnen der ihm gesetzten Frist als auch danach einen (begründeten) Berufungsantrag nachzureichen.Obwohl dem Rechtsmittelwerber seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mittels eines Mängelbehebungsauftrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit geboten wurde, seine Berufung um einen begründeten Berufungsantrag zu ergänzen und dieser Mängelbehebungsauftrag am

  1. Juli 2013 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, unterließ es der Berufungswerber, sowohl binnen der ihm gesetzten Frist als auch danach einen (begründeten) Berufungsantrag nachzureichen. Die gegen den Bescheid vom
  2. Juli 2013 eingebrachte Eingabe genügte daher den gesetzlichen Erfordernissen des § 63 Abs. 3 AVG nicht und war seitens des Verwaltungsgerichtes Wien (auch) aus dem Grunde eines fehlenden Berufungsantrages spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Die gegen den Bescheid vom
  3. Juli 2013 eingebrachte Eingabe genügte daher den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG nicht und war seitens des Verwaltungsgerichtes Wien (auch) aus dem Grunde eines fehlenden Berufungsantrages spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Da das Rechtsmittel aus allen diesen Gründen spruchgemäß zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da das Rechtsmittel aus allen diesen Gründen spruchgemäß zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3) Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

§ 25aVw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten zahlreich vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu den rechtlich relevanten Themen „Einwendungen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren“, „Parteistellung“ und „mangelhaftes Rechtsmittel“ nicht abgewichen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6231.2014

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