Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 69§ 2§ 125§ 3Art. 130§ 64§ 62§ 63§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.01.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/4260/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Schmi
§ 28Abs. 1 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG wird die Beschwerde (vormals Berufung) als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG wird die Beschwerde (vormals Berufung) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gegen den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 25.7.2007 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Beschwerdeführer stellte am 21.9.2011 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Begründend führte er aus, er lebe seit 1989, also schon seit 22 Jahren in Österreich. Seit seiner teilbedingten Verurteilung habe er keine Straftaten mehr begangen, sondern sich in die österreichische Gesellschaft voll integriert und sich wohl verhalten. Er habe die deutsche Sprache gut erlernt und viele Freunde in Österreich gewonnen. Von seiner Integration zeugten auch die dem Antrag beigelegten Sozialberichte. Zu seinem Heimatland Indien bestünden keine Bindungen mehr. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stelle somit einen unzulässigen Eingriff in seine nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte dar. Dem Antrag sind Bestätigungen der D., die auch als rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren fungiert, über den Besuch eines mit dem Diplom A2 abgeschlossenen Sprachkurses, der Wohnmöglichkeit im Flüchtlingshaus R., einem Grundversorgungsquartier der D., sowie über den Erhalt von Zahlungen durch den F. (40,-- Euro Taschengeld monatlich sowie jährlich 150,-- Euro Bekleidungshilfe sowie Krankenversicherung) angeschlossen. Sein früherer Unterkunftgeber, die H., bescheinigt, den Beschwerdeführer als interessierten, freundlichen und höflichen Mann kennengelernt zu haben. Der Beschwerdeführer stellte am 21.9.2011 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Begründend führte er aus, er lebe seit 1989, also schon seit 22 Jahren in Österreich. Seit seiner teilbedingten Verurteilung habe er keine Straftaten mehr begangen, sondern sich in die österreichische Gesellschaft voll integriert und sich wohl verhalten. Er habe die deutsche Sprache gut erlernt und viele Freunde in Österreich gewonnen. Von seiner Integration zeugten auch die dem Antrag beigelegten Sozialberichte. Zu seinem Heimatland Indien bestünden keine Bindungen mehr. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stelle somit einen unzulässigen Eingriff in seine nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte dar. Dem Antrag sind Bestätigungen der D., die auch als rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren fungiert, über den Besuch eines mit dem Diplom A2 abgeschlossenen Sprachkurses, der Wohnmöglichkeit im Flüchtlingshaus R., einem Grundversorgungsquartier der D., sowie über den Erhalt von Zahlungen durch den F. (40,-- Euro Taschengeld monatlich sowie jährlich 150,-- Euro Bekleidungshilfe sowie Krankenversicherung) angeschlossen. Sein früherer Unterkunftgeber, die H., bescheinigt, den Beschwerdeführer als interessierten, freundlichen und höflichen Mann kennengelernt zu haben. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 27.10.2011 führte der Beschwerdeführer, vertreten durch die D., aus, er habe an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt und könne eine Bestätigung der indischen Botschaft in Wien vom 7.7.2005 vorweisen, die belege, dass er seinen Namen auf Joga S. geändert habe. In seiner Stellungnahme vom 14.1.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bemüht habe, durch persönliche Vorsprache bei der indischen Botschaft ein Reisedokument zu erwirken, ihm dies aber von der Botschaft verweigert worden sei. Dies könne der von der Behörde bereits zeugenschaftlich befragte Herr L. bestätigen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.8.2012 wies die Bundespolizeidirektion Wien diesen Antrag
§ 69Abs.
2 FPG ab. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.8.2012 wies die Bundespolizeidirektion Wien diesen Antrag
Paragraph 69, Absatz 2, FPG ab. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 21.6.2013 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters von der D. ladungsgemäß erschienen ist. Die Bundespolizeidirektion Wien hatte schon im Vorfeld auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dem entsprechend keinen Vertreter. In der am 21.6.2013 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer folgende Aussage zu Protokoll: „Ich komme aus der Region P. und spreche die Sprache P., auch englisch und deutsch. Ich bin auch nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht ausgereist, weil ich hier bleiben wollte, so lange es geht. Ich bin im Jahr 2012 in Begleitung meines damaligen Helfers, Hrn. L., zur indischen Botschaft gegangen und wollte dort einen Reisepass. Man hat dort nicht mit mir geredet und mir nur gesagt, ohne Visum bekomme ich keinen Reisepass und ein Visum müsse ich beim Magistrat beantragen. Außerdem legt der BW ein Schreiben der indischen Botschaft vom 3.9.2010 vor, aus dem sich ergibt, dass seine Passangelegenheit in Beratung ist. Das Schreiben wird verlesen und in Kopie zum Akt genommen. Wenn ich einen Pass oder ein Visum bekommen sollte, will ich in Österreich arbeiten. Diesbezüglich lege ich einen Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen mit einem Transportunternehmen in Wien, vor. Der Vorvertrag wird verlesen und in Kopie zum Akt genommen. Der BW gibt an, auf jeden Fall hier bleiben zu wollen. Ich bin zwar verheiratet, kann und will aber nicht zu meiner in Indien lebenden Frau. Ich war zuletzt im Jahr 2002 in Indien und habe dort so massive gesundheitliche Probleme bekommen, dass ich nicht mehr hinfahren will. Meine Mutter lebt in England, in Österreich habe ich ebenso wenig Verwandte wie in Indien. Ich korrigiere, in Indien leben zwei Brüder von mir. In Österreich kann ich nicht arbeiten weil ich kein Aufenthaltsrecht habe. Ich wohne in einem Flüchtlingsheim von der D. und bekomme Unterstützung aus dem F.. Davon bestreite ich meinen Lebensunterhalt. Ich habe im Jahr 2005 eine Therapie gemacht und habe seither keine Probleme mehr mit Alkohol. Zum Beweis dafür lege ich eine Ambulanzkarte vor, die eingesehen wird. Ich habe in Österreich viele Freunde.“ Im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde ein Berufungsbescheid verkündet, mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Zumal die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieser behördlichen Entscheidung nicht bis 31.12.2013 veranlasst wurde, schied der mündlich verkündete Bescheid mit diesem Datum
§ 2Abs. 4 Vw
Gbk-ÜG aus dem Rechtsbestand aus. Im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde ein Berufungsbescheid verkündet, mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Zumal die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieser behördlichen Entscheidung nicht bis 31.12.2013 veranlasst wurde, schied der mündlich verkündete Bescheid mit diesem Datum
Paragraph 2, Absatz 4, VwGbk-ÜG aus dem Rechtsbestand aus. Ebenfalls mit 31.12.2013 ging der unabhängige Verwaltungssenat Wien als Berufungsbehörde unter. Seit 1.1.2014 ist
§ 125Abs.
22 FPG das Verwaltungsgericht Wien (VGW) für das gegenständliche Berufungsverfahren zuständig. Nach der Geschäftsverteilung des VGW fällt das Verfahren in die Zuständigkeit jenes Organwalters als Einzelrichter, der zuvor als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zuständig war, sodass das Verfahren
§ 3Abs. 7 Z 2 Vw
Gbk-ÜG weitergeführt werden kann.Ebenfalls mit 31.12.2013 ging der unabhängige Verwaltungssenat Wien als Berufungsbehörde unter. Seit 1.1.2014 ist
Paragraph 125, Absatz 22, FPG das Verwaltungsgericht Wien (VGW) für das gegenständliche Berufungsverfahren zuständig. Nach der Geschäftsverteilung des VGW fällt das Verfahren in die Zuständigkeit jenes Organwalters als Einzelrichter, der zuvor als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zuständig war, sodass das Verfahren
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG weitergeführt werden kann. Am 8.1.2014 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers (D.) telefonisch vom VGW kontaktiert und gab gegenüber dem zuständigen Richter telefonisch bekannt, dass im Hinblick auf die bereits vom UVS Wien in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführte Verhandlung auf die Durchführung einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung durch das VGW verzichtet wird. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Art. 130Abs.
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 125Abs.
22 FPG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 2Abs. 4 Vw
Gbk-ÜG tritt der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet worden und für dessen schriftliche Ausfertigung die Zustellung bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden ist, mit Ablauf dieses Tages außer Kraft
Paragraph 2, Absatz 4, VwGbk-ÜG tritt der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet worden und für dessen schriftliche Ausfertigung die Zustellung bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden ist, mit Ablauf dieses Tages außer Kraft
§ 3Abs. 7 Z 2 Vw
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 69Abs.
2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wortgleichen Vorläuferbestimmung des § 65 Abs. 1 FPG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 1 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wortgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz eins, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Sachverhaltsfeststellungen: Gegenständlich wird Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots eine Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände insofern behauptet, als das strafrechtliche Wohlverhalten des trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet verbliebenen Beschwerdeführers sowie seine Fortschritte bei der Integration, insbesondere auf dem Gebiet der deutschen Sprache ins Treffen geführt werden. Dazu werden folgende Feststellungen getroffen: Aufgrund des diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalts und der damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers wird als erwiesen festgestellt, dass selbiger sich bereits seit 1989 im Bundesgebiet aufhält und zunächst über Sichtvermerke, dann - zwischen 1993 bis 2005 – über einen Aufenthaltstitel verfügte. Der letzte Aufenthaltstitel wurde wegen des damals anhängigen Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbots, dessen Aufhebung gegenständlich beantragt wird, trotz eines diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert. In Ansehung des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweist sich auch seine Aussage, hier schon viele Freunde zu haben, als glaubwürdig. Die erste Straftat des Beschwerdeführers (versuchter Diebstahl), die letztlich zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hat, wurde von ihm am 18.1.1998 verübt. Es folgten ein weiterer versuchter Diebstahl und schließlich im Jahr 2004 neuerlich ein versuchter Diebstahl sowie schwerer gewerbsmäßiger Betrug. Während vorerst nur Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt worden waren, zog sein deliktisches Verhalten im Jahr 2004 eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, nach sich. Aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszuges wird als erwiesen festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am 20.8.2004 kriminalstrafrechtlich wohl verhalten hat. Allerdings wurde der Beschwerdeführer laut diesbezüglich unbestrittener Aktenlage wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zwischen 29.4.2008 und 23.9.2009 verwaltungsstrafrechtlich mit einer rechtskräftigen Geldstrafe von 300,-- Euro belegt (siehe Blatt 425 des erstinstanzlichen Aktes). Der mit Bescheid ausgesprochenen Ladung, zwecks Mitwirkung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikats am 4.2.2010 in der indischen Botschaft vorzusprechen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und hat mit Schreiben seiner damaligen Rechtsberatung (Verein U.) erklärt, die Ladung nicht zu befolgen. Erst am 11.1.2012 hat der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters einer Flüchtlingshilfsorganisation bei der indischen Botschaft vorgesprochen, bis dato allerdings kein Reisedokument erwirken können. Dies ergibt sich aus dem auf Blatt 468 des erstinstanzlichen Aktes einliegenden Schreiben sowie aus der auf Blatt 473f des erstinstanzlichen Aktes ersichtlichen, Zeugenaussage des Flüchtlingsbetreuers Josef L.. Dass der Beschwerdeführer auch im Fall der Bereitstellung von Reisedokumenten aus freien Stücken nicht bereit ist, das gegen ihn rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbot zu befolgen und aus dem Bundesgebiet auszureisen, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der aktenkundigen und unbestritten gebliebenen Sozialversicherungsanfrage wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht sozialversichert ist und seit Verhängung des Aufenthaltsverbots keine beruflichen Tätigkeiten ausgeübt hat. Schon vor Erlassung des Aufenthaltsverbots, dessen Aufhebung gegenständlich beantragt wird, befand sich der Beschwerdeführer in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, sodass in Ermangelung einer Deckung durch die Krankenversicherung Behandlungs- und Transportkosten für in Österreich durchgeführte Krankenbehandlungen und Transporte in beträchtlicher Höhe aushaften. Dies ergibt sich aus der Begründung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion vom 25.7.
- Der Beschwerdeführer lebt, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst ausführte, von Geld- und Sachzuwendungen seitens des F. und der D.. Zudem besteht - wie aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 19.6.2013 hervorgeht - ein kleines Zusatzeinkommen aus dem Verkauf von Telefonwertkarten. Sollte der Beschwerdeführer einen rechtmäßigen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erlangen, wurde ihm eine Beschäftigung als Arbeiter im Kleintransportgewerbe in Aussicht gestellt. Dies ergibt sich aus einem in der mündlichen Verhandlung vorgewiesenen Arbeitsvorvertrag. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass er in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, wohingegen in Indien die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Brüder leben. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Sprachkurszertifikate, vor allem aber aufgrund der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise, insbesondere der Aussage des Beschwerdeführers wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache so gut beherrscht, dass er der Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers folgen und sich ohne fremde Hilfe in deutscher Sprache verständlich ausdrücken konnte. Rechtliche Beurteilung: Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am 20.8.2004 strafrechtlich wohlverhalten hat, trifft zwar zu, doch steht dem gegenüber, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ignoriert und eine Ausreise gar nicht erst angestrebt hat. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer am 2.2.2010 gegenüber der Behörde bekannt gegeben hatte, der Aufforderung, am 4.2.2010 in der indischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu erscheinen, nicht nachzukommen. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, auch nach Ausstellung eines Reisedokuments durch die indische Botschaft Österreich nicht verlassen zu wollen. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zwar keine Straftaten mehr zu verantworten hat, eine Bereitschaft, sich den in Österreich geltenden rechtlichen Geboten, insbesondere den fremdenrechtlichen Vorschriften entsprechend zu verhalten, aber nicht hat erkennen lassen. Außerdem hat sich die prekäre wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers, die mitausschlaggebend für die Begehung der das Aufenthaltsverbot begründenden Eigentumsdelikte war, bis dato nicht gebessert und hat selbiger noch immer kein regelmäßiges eigenes Einkommen und keine Sozialversicherung. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem Wegfall der Gefährdungsprognose, welche dem über den Beschwerdeführer im Jahr 2007 verhängten Aufenthaltsverbot zu Grunde liegt, ausgegangen werden und ist die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden, nach wie vor aufrecht zu erhalten. Was die Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet betrifft, ist festzuhalten, dass sich seine Deutschkenntnisse zwar deutlich verbessert haben, eine familiäre und berufliche Integration aber zur Gänze fehlt. Der Beschwerdeführer ist, was die Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich betrifft, auf Zuwendungen von staatlichen und karitativen Organisationen angewiesen. Er ist nicht sozialversichert. Keiner seiner Familienangehörigen lebt im Bundesgebiet, wohingegen sich in Indien seine Ehefrau sowie zwei seiner Brüder aufhalten. In Ansehung der sozialen, beruflichen und familiären Situation des Beschwerdeführers kann somit nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr nach Indien, wo seine engsten Familienangehörigen leben, einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in sein Privatleben mit sich bringen würde. Dass der Beschwerdeführer, der mittlerweile auch die deutsche Sprache gut beherrscht, in seinem Herkunftsstaat sprachliche Probleme haben würde, kann nicht angenommen werden, hat er doch in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Sprachen Deutsch, Englisch und P. zu beherrschen. Vor diesem Hintergrund vermögen in Ansehung des Art. 8 EMRK und des § 61 FPG die Interessen des Beschwerdeführers am Unterbleiben von Eingriffen in sein Privatleben, die im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots bewirkt werden, die öffentlichen Interessen, die an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots bestehen, nicht zu überwiegen. Was die Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet betrifft, ist festzuhalten, dass sich seine Deutschkenntnisse zwar deutlich verbessert haben, eine familiäre und berufliche Integration aber zur Gänze fehlt. Der Beschwerdeführer ist, was die Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich betrifft, auf Zuwendungen von staatlichen und karitativen Organisationen angewiesen. Er ist nicht sozialversichert. Keiner seiner Familienangehörigen lebt im Bundesgebiet, wohingegen sich in Indien seine Ehefrau sowie zwei seiner Brüder aufhalten. In Ansehung der sozialen, beruflichen und familiären Situation des Beschwerdeführers kann somit nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr nach Indien, wo seine engsten Familienangehörigen leben, einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in sein Privatleben mit sich bringen würde. Dass der Beschwerdeführer, der mittlerweile auch die deutsche Sprache gut beherrscht, in seinem Herkunftsstaat sprachliche Probleme haben würde, kann nicht angenommen werden, hat er doch in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Sprachen Deutsch, Englisch und P. zu beherrschen. Vor diesem Hintergrund vermögen in Ansehung des Artikel 8, EMRK und des Paragraph 61, FPG die Interessen des Beschwerdeführers am Unterbleiben von Eingriffen in sein Privatleben, die im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots bewirkt werden, die öffentlichen Interessen, die an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots bestehen, nicht zu überwiegen. Auch die seit Erlassung des Aufenthaltsverbots mit dem FrÄG 2011 eingetretene Änderung der Rechtslage vermag eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht zu begründen. Zwar ist mittlerweile die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen Fremde, die aufenthaltsverfestigt im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 oder 2 FPG sind, nicht mehr zulässig, doch kann eine derartige Aufenthaltsverfestigung beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Auch die seit Erlassung des Aufenthaltsverbots mit dem FrÄG 2011 eingetretene Änderung der Rechtslage vermag eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht zu begründen. Zwar ist mittlerweile die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen Fremde, die aufenthaltsverfestigt im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 FPG sind, nicht mehr zulässig, doch kann eine derartige Aufenthaltsverfestigung beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.
§ 64Abs.
1 FPG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung
§ 62
und ein Aufenthaltsverbot
§ 63nicht erlassen werden, wenn
Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, FPG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung
Paragraph 62 und ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (St
BG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StBG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Die erste Straftat, auf die sich die Behörden bei der Erlassung des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots bezogen haben, datiert vom 18.1.
- Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer noch nicht 10 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, sodass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft nicht hätte verliehen werden können. Um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen ist, hätte er nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur schon vor Vollendung des vierten Lebensjahres nach Österreich kommen müssen, was gegenständlich aber nicht der Fall ist. Somit steht auch § 64 Abs. 1 FPG der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht entgegen. Die erste Straftat, auf die sich die Behörden bei der Erlassung des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots bezogen haben, datiert vom 18.1.
- Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer noch nicht 10 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, sodass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft nicht hätte verliehen werden können. Um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen ist, hätte er nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur schon vor Vollendung des vierten Lebensjahres nach Österreich kommen müssen, was gegenständlich aber nicht der Fall ist. Somit steht auch Paragraph 64, Absatz eins, FPG der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht entgegen. Da somit seit Erlassung des Aufenthaltsverbots durch die Sicherheitsdirektion Wien im Jahr 2010 weder Änderungen der Sach- noch der Rechtslage eingetreten sind, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu begründen vermögen, hat die erstinstanzliche Behörde den auf § 69 Abs. 2 FPG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots zu Recht abgewiesen. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots kam nicht in Betracht, da nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen der Absprache über einen Antrag auf Aufhebung eines bereits rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbots dessen Dauer nicht abgeändert werden darf.Da somit seit Erlassung des Aufenthaltsverbots durch die Sicherheitsdirektion Wien im Jahr 2010 weder Änderungen der Sach- noch der Rechtslage eingetreten sind, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu begründen vermögen, hat die erstinstanzliche Behörde den auf Paragraph 69, Absatz 2, FPG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots zu Recht abgewiesen. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots kam nicht in Betracht, da nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen der Absprache über einen Antrag auf Aufhebung eines bereits rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbots dessen Dauer nicht abgeändert werden darf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.4260.2014