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{'item': 'VGW-021/035/22018/2014'}

Obsah (12)§ 50§ 10§ 64§ 52§ 15§ 157§ 111§ 27§ 5§ 2§ 4§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.01.2014 GeschäftszahlVGW-021/035/22018/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. La

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in Ansehung der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als jener Teil des Tatvorwurfes, der auf das Nichtvorhanden einer Preisauszeichnung für das näher bezeichnete Speiseeis Bezug nimmt, zu entfallen hat. Im Übrigen wird der Beschwerde in Ansehung der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass der 2. Absatz der Tatanlastung „

§ 10(1) erster Satz ... Gesetzesstelle vor.“ zu entfallen hat und die verletzten Rechtsvorschriften „§ 15 Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 1 PrAG, BGBl. Nr. 146/1992 idF BGBl. I Nr. 100/2011“ lauten. In Ansehung der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 420 Euro auf 150 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde auf 10 Stunden herabgesetzt werden.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in Ansehung der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als jener Teil des Tatvorwurfes, der auf das Nichtvorhanden einer Preisauszeichnung für das näher bezeichnete Speiseeis Bezug nimmt, zu entfallen hat. Im Übrigen wird der Beschwerde in Ansehung der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass der 2. Absatz der Tatanlastung „

Paragraph 10,

(1)erster Satz ... Gesetzesstelle vor.“ zu entfallen hat und die verletzten Rechtsvorschriften „§ 15 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz eins, PrAG, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2011“ lauten. In Ansehung der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 420 Euro auf 150 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde auf 10 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

§ 64Abs 2 VSt

G mit 15 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 15 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ... Tankstelle GmbH, die zur Ausübung der Gewerbe: 1) “Gastgewerbe in der Betriebsart Buffet“, 2) “Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen“ sowie 3) “Handelsgewerbe“ im Standort Wien, S.-straße, berechtigt ist, zu verantworten, dass diese am 21.07.2013, einem Sonntag, um 10:05 Uhr, folgende Waren in der Verkaufsvitrine: Semmel (lt. mündl. Angabe von Frau Sch. EUR 0,43/Stk), Apfel-, Himbeertasche (lt. mündl. Angabe von Frau Sch. EUR 1,19/Stk), Marillenspitz (lt. mündl. Angabe von Frau Sch. EUR 1,89/Stk), Topfengolatsche (lt. mündl. Angabe von Frau Sch. EUR 1,99/Stk); im Selbstbedienungsregal: M., lt. mündl. Angabe von Frau Sch. Pkg zu 43,8g zu EUR 0,89/Pkg); in der Heißhaltevorrichtung: Leberkäse normal/Käseleberkäse (lt. mündl. Angabe von Frau Sch. ist der Preis erst nach der Abwägung ersichtlich und konnte dadurch nicht genannt werden); in der Verkaufskühlvitrine: K. (lt. mündl. Angabe von Frau Sch. EUR 1,36/Stk), Käsesemmel (lt. mündl. Angabe von Frau Sch. EUR 1,69/Stk); in der TK-Truhe für Speiseeis: ... T. (lt. mündl. Angabe von Frau Sch. EUR 1,20/Pkg), C. Erdbeer und Cola (lt. mündl Angabe von Frau Sch. EUR 1,20/Pkg); im Tankstellenshop zum Verkauf angeboten, ohne dass für diese ein Verkaufspreis nach dem Preisauszeichnungsgesetz aufgeschrieben war.

§ 10(1) erster Satz Preisauszeichnungsgesetz BGBl. Nr. 146/1992 idg

F, ist bei Sachgütern der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Güterbezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen. Es liegt somit eine Übertretung der genannten Gesetzesstelle vor.“

Paragraph 10,

(1)erster Satz Preisauszeichnungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, idgF, ist bei Sachgütern der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Güterbezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen. Es liegt somit eine Übertretung der genannten Gesetzesstelle vor.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 15 Abs 1 und 2 iVm § 10 Abs 1 Preisauszeichnungsgesetz – PrAG, BGBl. Nr. 146/1992 idF BGBl. I Nr. 100/2011, verletzt, weswegen über ihn

§ 15Abs 1 und 2 Pr

AG iVm § 370 Abs 1 GewO 1994 eine Geldstrafe von 420 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 42 Euro auferlegt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 15, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Preisauszeichnungsgesetz – PrAG, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, verletzt, weswegen über ihn

Paragraph 15, Absatz eins und 2 PrAG in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 eine Geldstrafe von 420 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 42 Euro auferlegt wurde. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird seitens des Beschwerdeführers unter Einem die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung – mit Ausnahme des Produktes „M.“ – ausdrücklich bestritten. Unter „Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde“ wird ausgeführt, dass die ... Tankstelle GmbH eine zu FN ... im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht L. protokollierte Gesellschaft mit Sitz in L. sei und über die Gewerbeberechtigungen Tankstelle (

§ 157Gew

O 1994) und reglementiertes Gastgewerbe (

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O 1994) verfüge.

§ 27Abs 1 VSt

G sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtgerichtshofes (vgl. VwGH 90/19/0107; 97/10/0045; 95/02/0280; 94/11/0055; 88/08/0049, 0080, 0081; 87/08/0097) nicht nur zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, sondern auch zum Öffnungszeitengesetz (VwGH 92/18/0391, 0392) sowie zum Preisauszeichnungsgesetz (VwGH 98/17/0052 vom 21.12.1998) der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung (bzw. der nach § 9 VStG bestellte verantwortlich Beauftragte) gehandelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in sämtlichen Erkenntnissen die Auffassung vertreten, dass der Tatort dort liege, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies sei – wie gesagt – der Sitz des Unternehmens.

§ 5Gmb

HG sei als Sitz der Gesellschaft alternativ der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb habe, an dem sich die Geschäftsleitung befinde oder an dem die Verwaltung geführt werde. Die Wahl des Sitzes in der politischen Gemeinde L. entspreche daher der Bestimmung des § 5 GmbHG, da die gesamte Verwaltung der ... Tankstelle GmbH und die Geschäftsleitung am Standort A.-straße, L., geführt werde. Damit stehe fest, dass im vorliegenden Fall der Ort, von dem aus der Beschwerdeführer die Dispositionen und Anweisungen zur Einhaltung der im Preisauszeichnungsgesetz geregelten Bestimmungen setzen hätte müssen, sohin der Tatort, der statutenmäßige Sitz mit der Leitung des Unternehmens der Gewerbeinhaberin in L. liege. Zur angeblich nicht vorhandenen Preisauszeichnung werde bezüglich der Tiefkühltruhe für Speiseeis ausgeführt, dass der Verkaufspreis für sämtliche Eissorten derart ausgezeichnet sei, dass auf der Tiefkühltruhe für Speiseeis und auch im Eingangsbereich zum Verkaufsraum eine Preistafel des Produzenten/Lieferanten mit allen zum Verkauf angebotenen Eissorten und entsprechenden Einzelverkaufspreisen angebracht sei. Es seien somit auch am 21.07.2013 – wie bei allen übrigen zum Verkauf angebotenen Eissorten – die Verkaufspreise für „T.“ und „C.“ (Erdbeere bzw. Cola) im Sinne des PrAG vorhanden gewesen. Die Preisauszeichnung für „M.“ sei im Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich nicht vorhanden gewesen. Im Bereich der Kasse seien eine Vielzahl von Schokoriegel, Kaugummi, Zuckerl usw. zur selbstständigen Entnahme von Kunden aufgelegt. Jedes Produkt sei daher entsprechend (auch mit dem Verkaufspreis) gekennzeichnet. Die Kennzeichnung erfolge dabei durch ein Steckschild bei jedem einzelnen Verkaufskarton/-bereich des jeweiligen Produktes. Das Steckschild beim Produkt „M.“ müsse – ohne vom Personal der Gewerbeinhaberin erkannt zu werden – abgerutscht bzw. hinuntergefallen sei. Jedenfalls sei bei der mangelnden Preisauszeichnung betreffend „M.“ – wenn überhaupt – nur von einem leicht fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers oder der ihm zurechenbaren Mitarbeiter auszugehen, sodass keine Strafbarkeit oder aber ein wesentlicher Milderungsgrund vorliege. Der Verkauf der in der Verkaufs(kühl)vitrine für Imbisse bzw. in der Heißhaltevorrichtung für Leberkäse gelagerten Waren erfolge nicht in Form der Selbstbedienung und aufgrund der bestehenden Gastgewerbeberechtigung, sodass die Bestimmungen des § 6 PrAG zur Anwendung kommen würden. Bei der Gewerbeinhaberin liege ein Preisverzeichnis im Sinne des § 6 PrAG für diese Produkte (wie z.B. Semmel, Apfel-/Himbeertasche, Topfengolatsche, Leberkäse, K. oder Käsesemmel) auf. Für die Gewerbeinhaberin gelte dabei § 6 Abs 2 PrAG. Es lägen keine Feststellungen zu einem (fehlenden) Preisverzeichnis vor bzw. habe die einschreitende Beamtin der Kontrollbehörde nicht nach dem Preisverzeichnis (eventuell in Verkennung der anzuwendenden Norm des § 6 PrAG) „gesucht“ bzw. „gefragt“. Die Mitarbeiterin Sch. habe zudem alle Preise (mit Ausnahme des im Einzelfall nach Gewicht zu bestimmenden Leberkäses) sofort angegeben. In Abstimmung mit der Behörde sei zwischenzeitig das Preisverzeichnis direkt in der Verkaufskühlvitrine angebracht. Auch entspreche das angefochtene Straferkenntnis nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG, da die belangte Behörde sich bei der Formulierung des Spruches auf die Wiedergabe der verba legalia beschränke, ohne anzuführen, durch welche konkrete Handlung des Beschwerdeführers welche Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes (Tatbilder der § 10 PrAG) übertreten worden seien. Es fehle somit an bestimmten Angaben, welches genaue inkriminierte Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt haben solle. § 10 Abs 1 PrAG beinhalte zwei Tatbestände. Mit der bloßen Feststellung, dass bei manchen angeführten Produkten keine Preisauszeichnung vorhanden gewesen sei und somit „… eine Übertretung der genannten Bestimmung vorliegt“, sei dem Beschwerdeführer noch kein konkreter Sachverhalt für das der Bestrafung zugrundeliegende Tatbild des § 10 PrAG vorgehalten worden. Es fänden sich im Spruch außer diesem Vorwurf keinerlei weiterführende Sachverhaltsmerkmale, aus denen abgeleitet werden könne, ob und warum das bestrafte Verhalten dem § 10 Abs 1 Satz 1 bzw. § 10 Abs 1 Satz 2 PrAG zu subsumieren bzw. nicht zum Beispiel § 10 Abs 2 PrAG anzuwenden sei.In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird seitens des Beschwerdeführers unter Einem die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung – mit Ausnahme des Produktes „M.“ – ausdrücklich bestritten. Unter „Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde“ wird ausgeführt, dass die ... Tankstelle GmbH eine zu FN ... im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht L. protokollierte Gesellschaft mit Sitz in L. sei und über die Gewerbeberechtigungen Tankstelle (

Paragraph 157, GewO 1994) und reglementiertes Gastgewerbe (

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994) verfüge.

Paragraph 27, Absatz eins, VStG sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtgerichtshofes vergleiche VwGH 90/19/0107; 97/10/0045; 95/02/0280; 94/11/0055; 88/08/0049, 0080, 0081; 87/08/0097) nicht nur zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, sondern auch zum Öffnungszeitengesetz (VwGH 92/18/0391, 0392) sowie zum Preisauszeichnungsgesetz (VwGH 98/17/0052 vom 21.12.1998) der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung (bzw. der nach Paragraph 9, VStG bestellte verantwortlich Beauftragte) gehandelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in sämtlichen Erkenntnissen die Auffassung vertreten, dass der Tatort dort liege, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies sei – wie gesagt – der Sitz des Unternehmens.

Paragraph 5, GmbHG sei als Sitz der Gesellschaft alternativ der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb habe, an dem sich die Geschäftsleitung befinde oder an dem die Verwaltung geführt werde. Die Wahl des Sitzes in der politischen Gemeinde L. entspreche daher der Bestimmung des Paragraph 5, GmbHG, da die gesamte Verwaltung der ... Tankstelle GmbH und die Geschäftsleitung am Standort A.-straße, L., geführt werde. Damit stehe fest, dass im vorliegenden Fall der Ort, von dem aus der Beschwerdeführer die Dispositionen und Anweisungen zur Einhaltung der im Preisauszeichnungsgesetz geregelten Bestimmungen setzen hätte müssen, sohin der Tatort, der statutenmäßige Sitz mit der Leitung des Unternehmens der Gewerbeinhaberin in L. liege. Zur angeblich nicht vorhandenen Preisauszeichnung werde bezüglich der Tiefkühltruhe für Speiseeis ausgeführt, dass der Verkaufspreis für sämtliche Eissorten derart ausgezeichnet sei, dass auf der Tiefkühltruhe für Speiseeis und auch im Eingangsbereich zum Verkaufsraum eine Preistafel des Produzenten/Lieferanten mit allen zum Verkauf angebotenen Eissorten und entsprechenden Einzelverkaufspreisen angebracht sei. Es seien somit auch am 21.07.2013 – wie bei allen übrigen zum Verkauf angebotenen Eissorten – die Verkaufspreise für „T.“ und „C.“ (Erdbeere bzw. Cola) im Sinne des PrAG vorhanden gewesen. Die Preisauszeichnung für „M.“ sei im Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich nicht vorhanden gewesen. Im Bereich der Kasse seien eine Vielzahl von Schokoriegel, Kaugummi, Zuckerl usw. zur selbstständigen Entnahme von Kunden aufgelegt. Jedes Produkt sei daher entsprechend (auch mit dem Verkaufspreis) gekennzeichnet. Die Kennzeichnung erfolge dabei durch ein Steckschild bei jedem einzelnen Verkaufskarton/-bereich des jeweiligen Produktes. Das Steckschild beim Produkt „M.“ müsse – ohne vom Personal der Gewerbeinhaberin erkannt zu werden – abgerutscht bzw. hinuntergefallen sei. Jedenfalls sei bei der mangelnden Preisauszeichnung betreffend „M.“ – wenn überhaupt – nur von einem leicht fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers oder der ihm zurechenbaren Mitarbeiter auszugehen, sodass keine Strafbarkeit oder aber ein wesentlicher Milderungsgrund vorliege. Der Verkauf der in der Verkaufs(kühl)vitrine für Imbisse bzw. in der Heißhaltevorrichtung für Leberkäse gelagerten Waren erfolge nicht in Form der Selbstbedienung und aufgrund der bestehenden Gastgewerbeberechtigung, sodass die Bestimmungen des Paragraph 6, PrAG zur Anwendung kommen würden. Bei der Gewerbeinhaberin liege ein Preisverzeichnis im Sinne des Paragraph 6, PrAG für diese Produkte (wie z.B. Semmel, Apfel-/Himbeertasche, Topfengolatsche, Leberkäse, K. oder Käsesemmel) auf. Für die Gewerbeinhaberin gelte dabei Paragraph 6, Absatz 2, PrAG. Es lägen keine Feststellungen zu einem (fehlenden) Preisverzeichnis vor bzw. habe die einschreitende Beamtin der Kontrollbehörde nicht nach dem Preisverzeichnis (eventuell in Verkennung der anzuwendenden Norm des Paragraph 6, PrAG) „gesucht“ bzw. „gefragt“. Die Mitarbeiterin Sch. habe zudem alle Preise (mit Ausnahme des im Einzelfall nach Gewicht zu bestimmenden Leberkäses) sofort angegeben. In Abstimmung mit der Behörde sei zwischenzeitig das Preisverzeichnis direkt in der Verkaufskühlvitrine angebracht. Auch entspreche das angefochtene Straferkenntnis nicht den Konkretisierungsanforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, da die belangte Behörde sich bei der Formulierung des Spruches auf die Wiedergabe der verba legalia beschränke, ohne anzuführen, durch welche konkrete Handlung des Beschwerdeführers welche Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes (Tatbilder der Paragraph 10, PrAG) übertreten worden seien. Es fehle somit an bestimmten Angaben, welches genaue inkriminierte Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt haben solle. Paragraph 10, Absatz eins, PrAG beinhalte zwei Tatbestände. Mit der bloßen Feststellung, dass bei manchen angeführten Produkten keine Preisauszeichnung vorhanden gewesen sei und somit „… eine Übertretung der genannten Bestimmung vorliegt“, sei dem Beschwerdeführer noch kein konkreter Sachverhalt für das der Bestrafung zugrundeliegende Tatbild des Paragraph 10, PrAG vorgehalten worden. Es fänden sich im Spruch außer diesem Vorwurf keinerlei weiterführende Sachverhaltsmerkmale, aus denen abgeleitet werden könne, ob und warum das bestrafte Verhalten dem Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 bzw. Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 PrAG zu subsumieren bzw. nicht zum Beispiel Paragraph 10, Absatz 2, PrAG anzuwenden sei. Am 17.11.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, an der der Beschwerdevertreter teilgenommen hat und in der Frau B. sowie Frau Sch. als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdevertreter gab an, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt (21.07.2013) handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der ... Tankstelle GmbH gewesen sei. Diese GmbH habe zum Tatzeitpunkt lediglich die eine Betriebsanlage in der S.-straße betrieben. Zum damaligen Zeitpunkt habe es keine weiteren Betriebsstätten gegeben. Hinsichtlich der in der Verkaufsvitrine angebotenen Semmeln und Mehlspeisen sowie hinsichtlich der in der Verkaufskühlvitrine angebotenen K. und Käsesemmeln sei ein Preisverzeichnis neben der Vitrine und der daneben liegenden Kasse angebracht gewesen. Hinsichtlich des angebotenen Speiseeises habe es eine Preistafel des Herstellers gegeben, und zwar direkt bei der Tiefkühlvitrine als auch beim Eingang zum Shopbereich der Tankstelle. Die gegenständliche Tankstelle habe zum Tatzeitpunkt über einen Verkaufsbereich und einen Gastrobereich, die sich beide in einem Raum befunden haben, verfügt. Im Gastrobereich habe es Bedienung gegeben. Die einzelnen Speisen müsste Frau Sch. genauer angeben können. Vorgelegt wurde ein Bild der Eistruhe, auf dem die Steckschilder mit der Preisauszeichnung bei jeder einzelnen Eissorte ersichtlich sind. Der Beschwerdevertreter führte dazu aus, dass die Eistruhe nicht erneuert worden sei und es auch damals bereits die einzelnen Fächer für die einzelnen Eissorten gegeben habe. Unabhängig von der „großen Preistafel“ sei es möglich, dass am 21.07.2013 eines dieser Steckschilder direkt bei den Eissorten hinuntergefallen sei. Weiters legte der Beschwerdevertreter ein Bild der Verkaufskühlvitrine mit Wurstsemmeln und K. sowie Mehlspeisen vor, das ebenfalls Steckschilder zeigt. Der Beschwerdevertreter führte dazu aus, dass auch zum Tatzeitpunkt solche Steckschilder vorhanden gewesen seien. Weiters wurde vorgelegt ein Bild des Süßigkeitenregals, das das „M.“ zeigt. Auf dem Bild ist ersichtlich, dass auch auf diesem Regal Steckschilder angebracht sind und wurde das Fehlen des Preistaferls betreffend „M.“ bereits zugestanden. Der Beschwerdevertreter führte aus, dass im Tankstellenshop um die 1000 Artikel zum Verkauf angeboten würden, die Preise entsprechend ausgezeichnet seien, und das Fehlen einer Preisauszeichnung lediglich einen Einzelfall darstelle. Frau Sch. gab als Zeugin einvernommen Folgendes an: „Ich bin seit Jänner 2014 in Pension. Davor habe ich als Tankstellenkraft bei der Tankstelle S.-straße gearbeitet. Ich war dort zuletzt 7 Jahre lang. Ich kann mich noch an die Kontrolle am 21.7.2013 erinnern. Bei dieser Kontrolle haben einige Preiskarterln gefehlt. Bei der Kasse liegt aber eine Mappe auf, in der die Artikel mit der Artikelnummer und dem Preis angegeben sind. Diese Artikel sind gemischt angegeben, und zwar solche, die man nicht einscannen kann. Zwischen dem Gastrobereich und dem Verkaufsbereich gibt es eine Glastüre. Im Gastrobereich gab es Bedienung, es wurden dort kleine Speisen wie Würsteln und Toast angeboten und serviert. Im vorderen Bereich gab es den Tankstellenshop mit Kühlvitrinen für Milchprodukte und belegte Weckerln, eine Eistruhe, ein Kühlregal mit gekühlten Getränken und einen Leberkäseofen. Leberkäse, Mehlspeisen und Wurst- bzw Käsesemmeln wurden von mir ausgehändigt. Ich war bei der Kasse und befand sich gleich neben der Kasse die Vitrine mit den Mehlspeisen und belegten Semmeln und der Leberkäseofen. Die Getränke, Naschsachen, Speiseeis und die Artikel des Autozubehörs waren in Selbstbedienung. Ich kann mich noch daran erinnern, dass beim Gebäck (Semmel, Salzstangerl) die Leiste mit den Preisschildern damals kaputt war und nicht an der Verkaufsvitrine angebracht war. Es gab aber bei der Kasse eine Mappe, da ich ja auch nicht alle Artikelnummern auswendig kann und eine Semmel auch keine Kennzeichnung zum Einscannen hat. Neben dieser Vitrine mit dem Gebäck stand die Vitrine mit den Mehlspeisen. Oben waren die Mehlspeisen. Im unteren Bereich dieser Vitrine waren die belegten Weckerln. Vorne an der Vitrine waren die Preise für die Mehlspeisen und die Weckerln. Bei irgendwelchen Waren hat der Preis gefehlt, ich kann mich aber nicht mehr daran erinnern, bei welchen Waren das war. Ich habe nicht jeden Tag das Vorhandensein von Preistaferln überprüft. Wenn eines gefehlt hat, dann hat es halt gefehlt. Die Tankstelle wurde von Herrn L. geleitet, er war so was wie der Geschäftsführer. Ich denke, dass Herr L. sich um die Preistaferln gekümmert hat. Wenn ich gesehen habe, dass ein Preistaferl fehlt, so habe ich es nachbestellt bzw. nachdrucken lassen. Ich habe dann nach der Kontrolle Preistaferln drucken lassen, das wird im Büro gemacht. Ich selbst habe diese Preistaferln nicht angebracht. Es ist richtig, dass bei den Eissorten T. und C. Erdbeer und Cola direkt bei den Eissorten in der Eistruhe die Taferln gefehlt haben. Ob eine Preistafel mit den Abbildungen der Eissorten und dem jeweiligen Preis neben der Eistruhe angebracht war, kann ich jetzt nicht sagen, ich denke aber schon, dass so eine Preistafel da war. Der Leberkäseofen stand neben der Weckerlvitrine. Ein Preis für den Leberkäse, der nach Gewicht verrechnet wurde, war nirgends angeschlagen. Lediglich in der Mappe im Kassenbereich war der Preis aufgeschrieben. Die Mappe war aber nur für mich als Kassiererin gedacht, die Kunden konnten diese Mappe nicht einsehen. Die K. war in der Vitrine mit den belegten Semmeln. Für die K. wurde ein Stückpreis verlangt. Ich weiß, dass wir damals ein Preiskarterl gehabt haben. Ob das auch am 21.7.2013 in der Vitrine vorhanden war, kann ich nicht sagen. Ich glaube es war ein Preistaferl mit Tixo direkt am Glas der Vitrine angeklebt. Über Befragen durch den BfV: Über Vorhalt des Bildes, das die Vitrine mit den Mehlspeisen und den belegten Weckerln zeigt: Dieses Bild gibt annähernd die Situation am 21.7.2013 wieder. Die Anordnung der Waren war genauso wie abgebildet. Auch die Preistaferln waren – abgesehen von dem ...–Logo – so wie am 21.7.2013, d.h. oben stand die Warenbezeichnung, dann gab es den IT-Code und dann den Preis des Einzelstückes. Es gab in den Kühlvitrinen vielleicht an die 30 Artikel. Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin: Unterhalb der beiden Kassen war jeweils ein Regal mit Süßigkeiten angebracht, die beide gleich eingeräumt waren. Bei einem fehlte ein Schild. Ob das nun das Preistaferl für den M. war, kann ich jetzt nicht sagen. Irgend ein Schild hat gefehlt.“ Die Zeugin Frau B. gab als Zeugin einvernommen Folgendes an: „Die gegenständliche Tankstelle wurde vom Marktamt im Zuge einer Sonntagsüberprüfung kontrolliert. Schwerpunkt war auch die Preiskontrolle bei Tankstellen. Ich habe im Zuge dieser Kontrolle festgestellt, dass am 21.7.2013 bei einigen Waren keine Preisauszeichnung vorhanden war. Ich habe damals den Tankstellenshop, also den Verkaufsbereich kontrolliert. Den anschließenden Gastrobereich habe ich nicht kontrolliert. Im Verkaufsbereich befinden sich rechts der Kassenbereich und mehrere SB-Regale und Kühlschränke. Im Kassenbereich gab es auch eine Vitrine mit gefüllten Weckerln und Gebäck und den Leberkäseofen. Ich habe die einzelnen Vitrinen stichprobenartig betreffend die Preisauszeichnung angesehen. Ich habe auf meinen PC auch drei Bilder, die ich anlässlich der Kontrolle am 21.7.2013 gemacht habe, mit. Das eine Bild zeigt den Kassenbereich mit dem Leberkäseofen. Bezüglich des Leberkäses gab es keinerlei Preisauszeichnung, d.h. es gab keine Liste und kein Preisschild. Neben dem Leberkäseofen sieht man eine Vitrine mit den Semmeln und dem sonstigen Gebäck. Für die Semmeln habe ich kein Preistaferl gesehen und habe ich da die anwesende Verkäuferin gefragt, wie viel eine Semmel kostet. Das habe ich dann auch in meiner Anzeige angeführt. Ob die anderen neben den Semmeln ausgestellten Gebäcksorten ein Preistaferl gehabt haben, kann ich jetzt nicht sagen. Ich habe die Semmeln stichprobenartig herausgegriffen und in der Anzeige angeführt. Frau Sch. hat mir über Befragen eine Mappe gezeigt, die sie hinter der Kasse hat und die auch nicht für die Kunden bestimmt war. Dort war der Preis für eine Semmel angeführt. Ein Preisverzeichnis, in dem die Semmel aufgeschienen hat, hat es nicht gegeben. Frau Sch. hat mir lediglich die Mappe gezeigt. Unterhalb der Kassen sieht man das Süßigkeitenregal, wobei ich bezüglich des fehlenden Preisschildes betreffend das M. keine Detailaufnahme habe. Ich habe auch hier das Süßigkeitenregal stichprobenartig kontrolliert und festgestellt, dass das M. kein Preistaferl hat. Ich kann aber heute nicht sagen, ob es in der gegenständlichen Betriebsanlage mehrere Süßigkeitenregale gegeben hat und an welcher Stelle das von mir beanstandete M. ausgestellt war. In der Verkaufsvitrine oberhalb der belegten Weckerln zeigt die Aufnahme ein fast leeres Vitrinenfach, auf dem ein verpackter halber Brotwecken abgebildet ist. Das Bild mit der Vitrine mit dem leeren Gebäck (Semmeln, Salzstangerl und Kornweckerl) zeigt auch eine dahinter befindliche Vitrine mit jedenfalls drei Stück Mehlspeisen, und zwar einen Marillenspitz, eine Topfengolatsche und eine Apfelhimbeertasche. Auch hinsichtlich dieser Mehlspeisen gab es im gesamten Verkaufsraum keine Preisauszeichnung. Ich habe damals Frau Sch. auch auf diese Mehlspeisen hin angesprochen und hat sie mir da die Preise genannt, die ich in der Anzeige angeführt habe. In der Verkaufskühlvitrine habe ich auch die K. und Käsesemmeln wahrgenommen. Es gab zwar bei der Verkaufskühlvitrine Preistaferln für diverse andere Waren, nicht aber für die K. und die Käsesemmeln. Mein Bild zeigt diese Vitrine mit den Preistaferln, für die K. und die Käsesemmeln gab es keines. Ich habe jedesmal Frau Sch. auf das fehlende Preistaferl angesprochen, worauf sie mir den Preis genannt hat, sie konnte aber für das Fehlen des Preistaferls keinen Grund nennen. Ich weiß lediglich, dass das ...eis in einer Truhe angeboten wurde. Näheres aber zur Ausgestaltung dieser Truhe kann ich nicht angeben. Ich weiß noch, dass die zwei in der Anzeige genannten Eissorten nicht angeschrieben waren, die anderen schon. Ob es bei der Eistruhe eine Eistafel mit den Abbildungen der Eissorten und dem jeweiligen Preis gegeben hat, kann ich nicht sagen, das weiß ich nicht. Über Befragen durch den BfV: Wenn ich gefragt werde, wie das Bild mit der Mehlspeisenvitrine auf mich wirkt: Ich weiß nicht, ob Frau Sch. die Vitrine mit den Mehlspeisen bei der Revision woanders hingestellt hat. Bei dieser Vitrine handelt es sich um eine tragbare mit einer Glashaube abgedeckte Nirostawanne. Für mich war damals eindeutig, dass diese Mehlspeisen zum Verkauf bereitgehalten werden. Ich habe zuerst alleine überprüft, ob für die ausgestellte Ware eine Preisauszeichnung vorhanden ist. Wenn ich keine gefunden habe, so habe ich Frau Sch. dazu befragt. Hinsichtlich der von mir in der Anzeige angeführten Waren konnte mir Frau Sch. keine Preisauszeichnung zeigen. Ich habe während der Revision ein Telefonat mit Herrn L. geführt. Ich habe ihm damals die Bezahlung eines Organmandats bezüglich der fehlenden Preisauszeichnung angeboten, was er aber abgelehnt hat (der BfV wendet diesbezüglich ein, dass Herr L. für derartige Entscheidungen nicht befugt sei).“ Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens wird mit Ausnahme der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten, nicht vorhandenen Preisauszeichnung betreffend die ...eissorten „T.“ und „C.“ als erwiesen festgestellt, dass am Sonntag, den 21.07.2013, um 10:05 Uhr, die Preise der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten und im Tankstellenshop (Verkaufsbereich) der ... Tankstelle GmbH im Standort Wien, S.-straße, sichtbar ausgestellten Sachgüter nicht ausgezeichnet waren. Demnach waren die Preise der im Verkaufsbereich sichtbar ausgestellten Sachgüter „Semmel“, „Apfel-, Himbeertasche“, „Marillenspitz“ und „Topfengolatsche“, des Sachgutes „M.“ im Selbstbedienungsregal, der Sachgüter „Leberkäse normal/Käseleberkäse“ in der Heißhaltevorrichtung, der Sachgüter „K.“ und „Käsesemmel“ in der Verkaufskühlvitrine weder durch direkt bei den einzelnen Sachgütern angebrachten Preisschildern noch durch eine Art Preisverzeichnis mit leicht lesbaren und zuordenbaren Preisen ausgezeichnet. Hinsichtlich der in der Tiefkühltruhe für Speiseeis sichtbar ausgestellten ...eissorten „T.“ und „C.“ war zwar als erwiesen festzustellen, dass bei diesen Eissorten keine Steckschilder direkt in der Eistruhe vorhanden waren, dafür, dass auch die üblicherweise vorhandene „Eistafel“ des Herstellers mit den abgebildeten Eissorten und dem jeweiligen Verkaufspreis bei der Eistruhe selbst nicht ausgehängt war, liegen aber keine Beweisergebnisse vor. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen der Zeugin B., die im persönlichen Eindruck sehr glaubwürdig und korrekt wirkte und zu keinem Zweifel Anlass gab, dass die von ihr in der Anzeige gemachten Angaben nicht ihren tatsächlichen Wahrnehmungen entsprechen. Auch hat die Zeugin B. anhand von vier Fotos, die sie anlässlich der Erhebung am 21.07.2013 aufgenommen hat, anschaulich dokumentiert, dass es sich bei den von ihr zur Anzeige gebrachten Sachgütern, deren Preise nicht ausgezeichnet waren, um im Verkaufsraum sichtbar ausgestellte Sachgüter gehandelt hat. In Übereinstimmung dazu hat auch die Zeugin Sch., die ebenfalls glaubwürdig wirkte, eingeräumt, dass bei irgendwelchen Waren der Preis gefehlt habe, sie sich aber nicht mehr erinnern könne, bei welchen Waren das gewesen sei, dass beim Leberkäse, der nach Gewicht verrechnet worden sei, der Preis nirgends angeschlagen gewesen sei, und dass sie bei der Kasse eine Mappe mit den Artikelnummern zum Einscannen der Preise gehabt habe, die allerdings nicht für die Kunden, sondern für sie als Kassiererin gedacht gewesen sei. Hinsichtlich der Angaben der Zeugin Sch. ist zu bemerken, dass diese zwar einräumte, dass bei der Kontrolle am 21.07.2013 bei „irgendwelchen“ Waren der Preis gefehlt habe, sich an konkrete Umstände am 21.07.2013 aber nicht erinnern konnte. So konnte die Zeugin Sch. etwa auch nicht angeben, ob neben der Eistruhe eine Preistafel mit den Abbildungen der Eissorten mit dem jeweiligen Preis angebracht gewesen ist, oder etwa, ob das für die K. an sich vorhandene Preiskarterl auch am 21.07.2013 in der Vitrine vorhanden gewesen ist. Auch bezüglich des M.-Riegels hatte die Zeugin Sch. keinerlei Erinnerung und konnte diesbezüglich nur angeben, dass irgendein Schild gefehlt hat. Festzuhalten ist aber, dass die Zeugin Sch. auch einräumte, dass sie nicht jeden Tag das Vorhandensein von Preistaferln überprüft habe und sie der Ansicht gewesen sei, dass Herr L., der aber am Sonntag, den 21.07.2013, keinen Dienst gehabt hat, in der gegenständlichen Betriebsanlage sich um die Preistafeln gekümmert hat. Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Angaben der Zeugin Sch., die eingeräumt hat, dass bei „irgendwelchen“ Waren der Preis tatsächlich gefehlt hat, war dem auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Antrag des Beschwerdevertreters auf neuerliche Einvernahme der Zeugin Sch. zur Behauptung der Zeugin B., dass sie von ihr aufgefordert worden sei soll, die Preisauszeichnung der beanstandeten Produkte zu zeigen, und zur Frage, was es mit der Mehlspeisenvitrine

Foto auf sich habe, nicht stattzugeben. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 2Abs 1 Z 1 Pr

AG haben Unternehmer die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese sichtbar ausgestellt sind.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, PrAG haben Unternehmer die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese sichtbar ausgestellt sind.

§ 4Abs 1 (erster Satz) Pr

AG sind die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann.

Paragraph 4, Absatz eins, (erster Satz) PrAG sind die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Nach dem Zweck der Normen über die Preisersichtlichmachung soll sich der Konsument leicht und durch bloße Beobachtung der für die Allgemeinheit vorgenommenen Preisersichtlichmachung und nicht erst durch Rückfragen im Geschäft über den aktuellen Preis informieren, unbeeinflusst vom Personal umfassende Preisvergleiche und sonstige für ihn wichtige Überlegungen anstellen und insofern seine Entscheidung über den Geschäftsabschluss nach sachlichen Gesichtspunkten treffen können (vgl. VwGH 20.4.1982, VwSlg. 10708A/1982, und VwGH 4.9.1992, 92/17/0148).Nach dem Zweck der Normen über die Preisersichtlichmachung soll sich der Konsument leicht und durch bloße Beobachtung der für die Allgemeinheit vorgenommenen Preisersichtlichmachung und nicht erst durch Rückfragen im Geschäft über den aktuellen Preis informieren, unbeeinflusst vom Personal umfassende Preisvergleiche und sonstige für ihn wichtige Überlegungen anstellen und insofern seine Entscheidung über den Geschäftsabschluss nach sachlichen Gesichtspunkten treffen können vergleiche VwGH 20.4.1982, VwSlg. 10708A/1982, und VwGH 4.9.1992, 92/17/0148). Mit Ausnahme der in der Tiefkühltruhe für Speiseeis sichtbar ausgestellten Eissorten „T.“ und „C.“ war aufgrund des festgestellten Sachverhalts von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen. Hinsichtlich der beiden genannten Eissorten war aufgrund der Angaben der Zeuginnen B. und Sch., die beide nicht sagen konnten, ob nicht neben den in der Eistruhe bei den jeweiligen Eissorten vorhandenen einzelnen Preistaferln auch eine üblicherweise bei der Eistruhe angebrachte „Eistafel“ des Herstellers mit den Abbildungen der Eissorten und dem jeweiligen Preis vorhanden war, war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu gegeben, weshalb der auf die Eissorten bezugnehmende Teil der Tatanlastung im Zweifel zu entfallen hatte. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist

§ 5Abs 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen nicht erstattet hat, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts, nämlich Vorhandensein von Preistafeln (Steckschildern) für eine Vielzahl von im gegenständlichen Tankstellenshop sichtbar ausgestellten Sachgütern und das am 21.07.2013 festgestellte Fehlen einzelner Preistafeln (Steckschilder) bei den näher angeführten Sachgütern, war auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Tatort im gegenständlichen Fall nicht der Sitz der ... Tankstelle GmbH in L. ist, sondern der Ort des gegenständlichen Tankstellenshops in Wien, S.-straße, ergibt sich doch die gegenständliche Übertretung des PrAG (Fehlen einzelner Steckschilder in den Verkaufsvitrinen und SB-Regalen) nicht aus der einheitlichen organisatorischen Anordnung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Person. Im gegenständlichen Fall hätte der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ... Tankstelle GmbH im gegenständlichen Tankstellenshop in Wien Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung des gegenständlichen Verstoßes gegen das Preisauszeichnungsgesetz setzen müssen, etwa, dass das Verkaufspersonal nach Reinigungsarbeiten und beim Einräumen der Sachgüter in die Vitrinen und Regale, z.B. wie im gegenständlichen Fall etwa beim Einschlichten von Käsesemmeln in die Verkaufskühlvitrine, für diese das entsprechende Preistaferl angebracht wird. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 15Abs 1 (erster Satz) Pr

AG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1.450 Euro zu bestrafen, wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung

den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt.

Paragraph 15, Absatz eins, (erster Satz) PrAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1.450 Euro zu bestrafen, wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung

den Paragraphen eins, 2, 4 und 6 bis 13 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt. Die Unterlassung der Preisauszeichnung für sichtbar ausgestellte Sachgüter schädigt in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung als schützwürdig erkannte Interesse an einer leichten und umfassenden Information der Konsumenten über den jeweiligen Preis der angebotenen Ware, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering anzusehen ist. Dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift vom Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodass auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Die belangte Behörde ist bei ihrer Strafbemessung davon ausgegangen, dass Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind, obwohl der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt noch unbescholten war. Im Hinblick auf das Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie im Hinblick darauf, dass lediglich bei einem kleinen Teil der sichtbar ausgestellten Waren eine Preisauszeichnung nicht vorhanden war und auch der auf die Eissorten Bezug habende Teil der Tatanlastung zu entfallen hatte, weswegen auch der Unrechtsgehalt der Tat als geringer anzusehen ist, war die verhängte Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 1.450 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheint die auf 150 Euro herabgesetzte Strafe als nunmehr angemessen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.035.22018.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.