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{'item': 'VGW-151/046/995/2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 86§ 39§ 125§ 3Art. 130§ 69

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.01.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/995/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Schmie

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 125 Abs. 22 FPG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8.6.2012 auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots stattgegeben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8.6.2012 auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots stattgegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den italienischen Staatsangehörigen Alessandro V., geb. 1975, wurde mit Bescheid vom 6.8.2010

§ 86Abs. 1 i

Vm § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz – FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Zugleich wurde

§ 86Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat erteilt. Über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den italienischen Staatsangehörigen Alessandro römisch fünf., geb. 1975, wurde mit Bescheid vom 6.8.2010

Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz – FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Zugleich wurde

Paragraph 86, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien blieb der Erfolg versagt. Die Behandlung der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vom Höchstgericht mit Beschluss vom 22.3.2011 abgelehnt. Am 21.9.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Begründend führte er aus, er sei seit 12.5.2012 mit der österreichischen Staatsangehörigen Claudia V. verheiratet. Seine Gattin sei bei A. beschäftigt und verdiene rund 1.800,-- Euro monatlich. Am 21.9.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Begründend führte er aus, er sei seit 12.5.2012 mit der österreichischen Staatsangehörigen Claudia römisch fünf. verheiratet. Seine Gattin sei bei A. beschäftigt und verdiene rund 1.800,-- Euro monatlich. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem gegenständlich in Berufung gezogenen Bescheid vom 28.6.2012 ab. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen dargelegt, der Beschwerdeführer sei nunmehr verheiratet, eine Rückfallgefahr bestehe nicht mehr und die Zukunftsprognose sei als positiv zu bewerten. Am 24.8.2014 legte der inzwischen nach Italien ausgereiste Beschwerdeführer durch seine von ihm bevollmächtigte Gattin eine Berufungsergänzung samt Fotos vor. Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer, dem vom Gericht ein Strafaufschub

§ 39

SMG gewährt worden war, einer Therapie unterzogen hatte und nach Ablauf des Strafaufschubes zu Therapiezwecken mit 20.4.2012 am 27.6.2012 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Seit Oktober 2011 habe er mit seiner Gattin zusammengelebt und gemeinsam mit ihr und ihrer Familie Weihnachten und Silvester gefeiert (Fotos). Seine Gattin fliege, so oft es ihre berufliche Tätigkeit erlaube, zu ihm nach Italien. Im Fall der Aufhebung des Aufenthaltsverbots könnte er in Österreich sein Familienleben führen und auch in seinem vormaligen Betrieb, wo man auf ihn warte, wieder arbeiten. Er wäre somit sofort voll integriert. Zu Italien habe er keine festen Bindungen mehr und sei dort auch beruflich nicht integriert. Bezüglich Suchtgiftkonsum sei der Beschwerdeführer, wie ihm sein Psychotherapeutin vom Verein B. bestätige, stabil abstinent und könne eine Rückfallgefahr weitestgehend ausgeschlossen werden. Als Beweis dafür wurde eine Therapiebestätigung vorgelegt. Die derzeitige Trennung stelle eine schwere Belastung für beide Ehepartner dar und stehe einer weiteren Familienplanung im Wege. Am 24.8.2014 legte der inzwischen nach Italien ausgereiste Beschwerdeführer durch seine von ihm bevollmächtigte Gattin eine Berufungsergänzung samt Fotos vor. Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer, dem vom Gericht ein Strafaufschub

Paragraph 39, SMG gewährt worden war, einer Therapie unterzogen hatte und nach Ablauf des Strafaufschubes zu Therapiezwecken mit 20.4.2012 am 27.6.2012 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Seit Oktober 2011 habe er mit seiner Gattin zusammengelebt und gemeinsam mit ihr und ihrer Familie Weihnachten und Silvester gefeiert (Fotos). Seine Gattin fliege, so oft es ihre berufliche Tätigkeit erlaube, zu ihm nach Italien. Im Fall der Aufhebung des Aufenthaltsverbots könnte er in Österreich sein Familienleben führen und auch in seinem vormaligen Betrieb, wo man auf ihn warte, wieder arbeiten. Er wäre somit sofort voll integriert. Zu Italien habe er keine festen Bindungen mehr und sei dort auch beruflich nicht integriert. Bezüglich Suchtgiftkonsum sei der Beschwerdeführer, wie ihm sein Psychotherapeutin vom Verein B. bestätige, stabil abstinent und könne eine Rückfallgefahr weitestgehend ausgeschlossen werden. Als Beweis dafür wurde eine Therapiebestätigung vorgelegt. Die derzeitige Trennung stelle eine schwere Belastung für beide Ehepartner dar und stehe einer weiteren Familienplanung im Wege. In der am 14.1.2013 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung des italienischen Justizministeriums über die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Italien vor. Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte, dass sein Mandant gleich nach Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots mit Ablauf der Therapie und der damit verbundenen Duldung des Aufenthalts im Juni 2012 nach Italien ausgereist sei. Dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Italien aufhalte, ergebe sich aus einer Anfrage, die er im Jänner 2013 an das österreichische Generalkonsulat in Mailand gestellt hat, um zur Verhandlung ein Einreisevisum zu erhalten. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Mit Schriftsatz vom 27.9.2013 legte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine neue (aktuelle) Strafregisterauskunft für seinen Mandanten aus Italien vor und ersuchte um rasche Erledigung der Berufung. Die in der Folge für den 15.11.2013 ausgeschriebene Fortsetzung der mündlichen Verhandlung musste wegen Erkrankung des zuständigen Senatsmitglieds entfallen. Mit Schriftsatz vom 3.12.2013 legte der Beschwerdeführer aktuelle Lohnabrechnungen der Gattin des Beschwerdeführers vor und verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde hatte bereits anlässlich der Aktenvorlage auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und war daher schon dem Verhandlungstermin am 14.1.2013 ferngeblieben. Am 31.12.2013 ging der unabhängige Verwaltungssenat Wien als Berufungsbehörde unter. Seit 1.1.2014 ist

§ 125Abs.

22 FPG das Verwaltungsgericht Wien (VGW) für das gegenständliche Berufungsverfahren zuständig. Nach der Geschäftsverteilung des VGW fällt das Verfahren in die Zuständigkeit jenes Organwalters als Einzelrichter, der zuvor als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zuständig war, sodass das Verfahren

§ 3Abs. 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG weitergeführt werden kann.Am 31.12.2013 ging der unabhängige Verwaltungssenat Wien als Berufungsbehörde unter. Seit 1.1.2014 ist

Paragraph 125, Absatz 22, FPG das Verwaltungsgericht Wien (VGW) für das gegenständliche Berufungsverfahren zuständig. Nach der Geschäftsverteilung des VGW fällt das Verfahren in die Zuständigkeit jenes Organwalters als Einzelrichter, der zuvor als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zuständig war, sodass das Verfahren

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG weitergeführt werden kann. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 125Abs.

22 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 3Abs. 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 69Abs.

2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der 1975 geborene Beschwerdeführer ist italienscher Staatsangehöriger. Nachdem er im Jahr 2005 in Österreich acht Monate lang als Kellner tätig gewesen war, kehrte der Beschwerdeführer nach Italien zurück, kam aber im September 2007 wieder nach Österreich und hielt sich bis Juni 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Von Oktober 2007 bis Ende November 2010 war er bei verschiedenen Firmen im Bereich der Gastronomie beschäftigt und zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter bzw. als Arbeiter angemeldet. Danach war der Beschwerdeführer bios zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Juni 2012 als Prokurist für die Firma V. KG tätig und für den Betrieb einer Pizzeria verantwortlich. Der 1975 geborene Beschwerdeführer ist italienscher Staatsangehöriger. Nachdem er im Jahr 2005 in Österreich acht Monate lang als Kellner tätig gewesen war, kehrte der Beschwerdeführer nach Italien zurück, kam aber im September 2007 wieder nach Österreich und hielt sich bis Juni 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Von Oktober 2007 bis Ende November 2010 war er bei verschiedenen Firmen im Bereich der Gastronomie beschäftigt und zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter bzw. als Arbeiter angemeldet. Danach war der Beschwerdeführer bios zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Juni 2012 als Prokurist für die Firma römisch fünf. KG tätig und für den Betrieb einer Pizzeria verantwortlich. Von 1995 bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2010 konsumiert der Beschwerdeführer regelmäßig Drogen. Nachdem er anfangs Marihuana, Kokain und auch Ecstasy genommen hatte, blieb es in der Folge beim Konsum von Marihuana und Kokain. Im Jahr 2009 erwarb der Beschwerdeführer Kokain in größeren Mengen als zum bloßen Eigenbedarf. Der Beschwerdeführer verkaufte das Suchtgift in wiederholten Angriffen an den Abnehmer Christian C.. Insgesamt handelte es sich um 35 bis 50 Gramm Kokain, der Verkaufpreis betrug 70,-- Euro pro Gramm. C. behielt ca. ein Drittel der erworbenen Menge für seinen eigenen Bedarf ein, streckte das restliche Kokain mit Lactosepulver, verpackte es in Briefchen und verkaufte diese an andere Drogenkonsumenten. Zudem hat der Beschwerdeführer von 1995 bis zum 28.1.2010 Kokain und Marihuana zum Zweck des Eigenbedarfs erworben und besessen, zuletzt wurden in der von ihm als Drogendepot gebrauchten, leerstehenden Nachbarwohnung 10 Gramm Marihuana sichergestellt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen (LGS) vom 20.4.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der oben beschriebenen strafbaren Handlungen nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer

§ 39Abs.

1 SMG ein Strafaufschub bis zum 20.4.2012 gewährt, um sich einer Überwachung seines Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung, einer Psychotherapie sowie einer psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Im Jahr 2009 erwarb der Beschwerdeführer Kokain in größeren Mengen als zum bloßen Eigenbedarf. Der Beschwerdeführer verkaufte das Suchtgift in wiederholten Angriffen an den Abnehmer Christian C.. Insgesamt handelte es sich um 35 bis 50 Gramm Kokain, der Verkaufpreis betrug 70,-- Euro pro Gramm. C. behielt ca. ein Drittel der erworbenen Menge für seinen eigenen Bedarf ein, streckte das restliche Kokain mit Lactosepulver, verpackte es in Briefchen und verkaufte diese an andere Drogenkonsumenten. Zudem hat der Beschwerdeführer von 1995 bis zum 28.1.2010 Kokain und Marihuana zum Zweck des Eigenbedarfs erworben und besessen, zuletzt wurden in der von ihm als Drogendepot gebrauchten, leerstehenden Nachbarwohnung 10 Gramm Marihuana sichergestellt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen (LGS) vom 20.4.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der oben beschriebenen strafbaren Handlungen nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub bis zum 20.4.2012 gewährt, um sich einer Überwachung seines Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung, einer Psychotherapie sowie einer psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Wegen der vom Beschwerdeführer begangenen Suchtgiftdelikte wurde über ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Das Aufenthaltsverbot wurde mit Ablauf des dem Beschwerdeführer gewährten Strafaufschubes am 20.4.2012 durchsetzbar. Seit Durchsetzbarkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots, dessen Aufhebung gegenständlich beantragt wird, haben sich folgende Änderungen ergeben: Der Beschwerdeführer hat sich vom 9.8.2010 bis zum 20.4.2012 einer Drogenentziehungstherapie beim Verein B. unterzogen und hielt sich laut der im Berufungsverfahren vorgelegten Therapiebestätigung während der gesamten Behandlung an die Richtlinien, Auflagen und Bedingungen des Behandlungsprogramms. Den gesamten Behandlungsverlauf betrachtet kann die Entwicklung als durchwegs positiv bewertet und die Behandlung als erfolgreich abgeschlossen bewertet werden. Am 12.5.2012 heiratete der Beschwerdeführer in Wien die österreichische Staatsbürgerin Claudia S., mit der er schon seit Oktober 2011 zusammenlebte. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsatz vom 24.8.2012 sowie aus der aktenkundigen Heiratsurkunde. Am 27.6.2012 reiste der Beschwerdeführer in Befolgung des über ihn verhängten und mit Ende des Strafaufschubes durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverbots nach Italien aus. Dies ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftverkehr mit dem österreichischen Generalkonsulat in Mailand. Strafrechtlich hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahr 2010 wohl verhalten, was sich sowohl dem aktuellen Strafregisterauszug als auch den aus Italien vorgelegten Urkunden entnehmen lässt. Beruflich war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Italien als Prokurist für die Firma V. KG tätig und für den Betrieb einer Pizzeria verantwortlich. Seine Gattin bezieht ein regelmäßiges Einkommen von ca. 1.800,-- Euro als Flugbegleiterin bei A.. Beruflich war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Italien als Prokurist für die Firma römisch fünf. KG tätig und für den Betrieb einer Pizzeria verantwortlich. Seine Gattin bezieht ein regelmäßiges Einkommen von ca. 1.800,-- Euro als Flugbegleiterin bei A.. Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wortgleichen Vorläuferbestimmung des § 65 Abs. 1 FPG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 1 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wortgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz eins, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Gegenständlich haben sich Änderungen des Sachverhalts ergeben, die eine Aufrechterhaltung der seinerzeitigen Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr zulassen. Durch die erfolgreiche Absolvierung einer Suchtgifttherapie, durch seine Verehelichung mit einer beruflich erfolgreichen und wirtschaftlich abgesicherten österreichischen Staatsbürgerin sowie letztlich durch die erfolgreiche wirtschaftliche Betätigung als für den Betrieb einer Pizzeria verantwortlicher Prokurist einer Gastronomiebetriebsgesellschaft haben sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers so tiefgreifend geändert, dass trotz des im Bereich der Suchtgiftkriminalität grundsätzlich zu konstatierenden hohen Risikos der Rückfälligkeit mit guten Gründen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in dieses Milieu abgleiten und somit auch keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe sind nicht hervorgekommen, vielmehr hat die Ehegattin des Beschwerdeführers, die dessen Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung begleitet hat, den Eindruck hinterlassen, dass es sich um eine wahrhaftige Liebesbeziehung handelt und sie schwer unter der räumlichen Distanz zu ihrem Ehegatten leidet. Schließlich ist noch zu betonen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Strafaufschubes und Beendigung seiner Therapie das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot befolgt und das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer erkennen lassen, dass er bereit ist (auch) die fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu befolgen. Gegenständlich haben sich Änderungen des Sachverhalts ergeben, die eine Aufrechterhaltung der seinerzeitigen Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr zulassen. Durch die erfolgreiche Absolvierung einer Suchtgifttherapie, durch seine Verehelichung mit einer beruflich erfolgreichen und wirtschaftlich abgesicherten österreichischen Staatsbürgerin sowie letztlich durch die erfolgreiche wirtschaftliche Betätigung als für den Betrieb einer Pizzeria verantwortlicher Prokurist einer Gastronomiebetriebsgesellschaft haben sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers so tiefgreifend geändert, dass trotz des im Bereich der Suchtgiftkriminalität grundsätzlich zu konstatierenden hohen Risikos der Rückfälligkeit mit guten Gründen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in dieses Milieu abgleiten und somit auch keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe sind nicht hervorgekommen, vielmehr hat die Ehegattin des Beschwerdeführers, die dessen Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung begleitet hat, den Eindruck hinterlassen, dass es sich um eine wahrhaftige Liebesbeziehung handelt und sie schwer unter der räumlichen Distanz zu ihrem Ehegatten leidet. Schließlich ist noch zu betonen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Strafaufschubes und Beendigung seiner Therapie das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot befolgt und das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer erkennen lassen, dass er bereit ist (auch) die fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu befolgen. Vor diesem Hintergrund, ist insbesondere im Hinblick auf die grundlegende Änderung der Lebensumstände, die sich für den Beschwerdeführer sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zum Besseren gewendet haben, sowie in Anbetracht der erfolgreich verlaufenen Drogenentziehungstherapie davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer, dessen Aufenthaltsverbot nach den Kriterien des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG zu beurteilen ist und der sich seit seiner Verurteilung im Jahr 2010 strafrechtlich wohl verhalten hat, keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Vor diesem Hintergrund, ist insbesondere im Hinblick auf die grundlegende Änderung der Lebensumstände, die sich für den Beschwerdeführer sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zum Besseren gewendet haben, sowie in Anbetracht der erfolgreich verlaufenen Drogenentziehungstherapie davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer, dessen Aufenthaltsverbot nach den Kriterien des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG zu beurteilen ist und der sich seit seiner Verurteilung im Jahr 2010 strafrechtlich wohl verhalten hat, keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.995.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.