← Österreich

{'item': 'VGW-141/002/6946/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 5§ 81§ 51§ 53a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.01.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/6946/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.7.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 27.6.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend wurde angeführt, der BF sei EWR-Bürger und verfüge seit 29.2.2008 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet; eine Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei vorgelegt worden. Er sei weder erwerbstätig noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

§ 5Abs.

2 WMG seien nicht erfüllt.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.7.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 27.6.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend wurde angeführt, der BF sei EWR-Bürger und verfüge seit 29.2.2008 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet; eine Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei vorgelegt worden. Er sei weder erwerbstätig noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibe oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

Paragraph 5, Absatz 2, WMG seien nicht erfüllt. Dagegen richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung (Beschwerde), in welcher der BF vorbrachte, er habe kein Einkommen und brauche dringend Hilfe für das Überleben. Er beantrage eine Verhandlung. 1.

  1. Am 16.12.2013 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Zu der laut UVS-Akt noch aufrechten Gewerbeberechtigung in M. muss ich sagen, dass ich mir nicht erklären kann, warum diese Gewerbeberechtigung nicht gelöscht wurde. Ich habe jedenfalls den Gewerbestandort in M. im Sommer 2012 aufgegeben bzw. musste ich meinen Würstelstand dort wegräumen. Mittlerweile sollte die Gewerbeberechtigung in M. auch aus dem Register gelöscht sein, jedenfalls habe ich diesbezüglich eine Bestätigung bekommen. Ich war mit meinem Würstelstand, der mobil war, immer in der Nähe von Großbaustellen tätig. So war ich von Frühjahr bis Sommer 2012 etwa über 6 Monate mit meinem Würstelstand in M., vor dem Frühjahr 2012 war ich mit meinem Würstelstand in Wien, E.-Straße. Nachdem ich im Sommer 2012 den Stand in M. schließen und wegräumen musste, war ich nicht mehr erwerbstätig. Seit Sommer 2012 bin ich also ohne Erwerbstätigkeit und ohne Einkommen. Seit Oktober 2013 bin ich nicht mehr sozialversichert, weil ich keinerlei Gewerbeberechtigung mehr habe. Wenn ich gefragt werde, warum ich im Jahr 2009 (vor 1.1.2010) nicht erwerbstätig bzw. über 1 Jahr nicht versichert gewesen sei, so gebe ich an, dass nach dem Ende von Großbaustellen ich manchmal keinen neuen Standort gefunden habe und dann nicht erwerbstätig und nicht versichert war. Ich hatte aber immer, also vor der aktuellen, von 18.10.2011 bis 13.9.2014 gültigen Niederlassungsbewilligung – glaublich seit 1995 – befristete Aufenthaltstitel bzw. Niederlassungsbewilligungen.“ 2.
  2. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 2.
  3. Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger und war von 1.1.2008 bis 30.9.2008 und von 1.1.2010 bis 31.5.2012 in Österreich selbständig erwerbstätig. Er verfügt(e) zuletzt über eine von 18.10.2011 bis 13.9.2014 gültige Niederlassungsbewilligung. Seit Juni 2012 ist der BF nicht mehr erwerbstätig und ohne Einkommen. 2.
  4. § 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet wie folgt:2.
  5. Paragraph 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet wie folgt:

(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn erGemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eine Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, … .

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen. 2.

  1. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt (abgesehen von den Fällen ausreichender Existenzmittel iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG) voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Z 2 und 3 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten.2.
  2. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt (abgesehen von den Fällen ausreichender Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Ziffer 2 und 3 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten. Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger und daher seit 1.7.2013 EU- bzw. EWR-Bürger. Davor war der BF (als Drittstaatsangehöriger) bis 30.9.2008 und von 1.1.2010 bis 31.5.2012 in Österreich selbständig erwerbstätig und verfügte über befristete Niederlassungsbewilligungen. Als Drittstaatsangehöriger war der BF ohne einen (unbefristeten) Daueraufenthaltstitel nicht gleichgestellt iSd § 5 Abs. 2 WMG. Als nunmehriger EWR/EU-Bürger käme ihm die Gleichstellung (§ 5 Abs. 2 Z 2 WMG) nur dann zu, wenn er erwerbstätig wäre. Der BF ist jedoch seit Juni 2012 nicht mehr erwerbstätig, eine Gleichstellung des BF als EWR-Bürger (mit österreichischen Staatsbürgern) konnte daher auch mit dem Beitritt Kroatiens zur EU am 1.7.2013 nicht eintreten.Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger und daher seit 1.7.2013 EU- bzw. EWR-Bürger. Davor war der BF (als Drittstaatsangehöriger) bis 30.9.2008 und von 1.1.2010 bis 31.5.2012 in Österreich selbständig erwerbstätig und verfügte über befristete Niederlassungsbewilligungen. Als Drittstaatsangehöriger war der BF ohne einen (unbefristeten) Daueraufenthaltstitel nicht gleichgestellt iSd Paragraph 5, Absatz 2, WMG. Als nunmehriger EWR/EU-Bürger käme ihm die Gleichstellung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) nur dann zu, wenn er erwerbstätig wäre. Der BF ist jedoch seit Juni 2012 nicht mehr erwerbstätig, eine Gleichstellung des BF als EWR-Bürger (mit österreichischen Staatsbürgern) konnte daher auch mit dem Beitritt Kroatiens zur EU am 1.7.2013 nicht eintreten. Die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG liegen beim BF ebenfalls nicht vor. Soweit die Bestimmungen des § 53a NAG überhaupt auf Staatsangehörige von erst seit kurzem beigetretenen Mitgliedstaaten angewendet werde können, kann für den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts jedenfalls nicht weniger verlangt werden, als von einem „alten“ Unionsbürger. In diesem Sinne ist unter „fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet“ (§ 53a Abs. 1 NAG) nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der den Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG entsprach. Dies würde im vorliegenden Zusammenhang erfordern, dass der BF bereits seit 5 Jahren (im Wesentlichen ununterbrochen) als Selbständiger (oder Arbeitnehmer oder mit ausreichenden Existenzmitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz) in Österreich erwerbstätig und aufhältig war. Dies ist aber beim BF im Hinblick auf die zwischen 1.10.2008 und 31.12.2009 unterbrochene sowie seit Juni 2012 beendete Erwerbstätigkeit nicht der Fall. Auch wenn der Aufenthalt des BF in Österreich infolge befristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) rechtmäßig war, so ist daraus in der gegebenen Konstellation kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht abzuleiten.Die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG liegen beim BF ebenfalls nicht vor. Soweit die Bestimmungen des Paragraph 53 a, NAG überhaupt auf Staatsangehörige von erst seit kurzem beigetretenen Mitgliedstaaten angewendet werde können, kann für den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts jedenfalls nicht weniger verlangt werden, als von einem „alten“ Unionsbürger. In diesem Sinne ist unter „fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet“ (Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG) nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der den Voraussetzungen der Paragraphen 51 und 52 NAG entsprach. Dies würde im vorliegenden Zusammenhang erfordern, dass der BF bereits seit 5 Jahren (im Wesentlichen ununterbrochen) als Selbständiger (oder Arbeitnehmer oder mit ausreichenden Existenzmitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz) in Österreich erwerbstätig und aufhältig war. Dies ist aber beim BF im Hinblick auf die zwischen 1.10.2008 und 31.12.2009 unterbrochene sowie seit Juni 2012 beendete Erwerbstätigkeit nicht der Fall. Auch wenn der Aufenthalt des BF in Österreich infolge befristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) rechtmäßig war, so ist daraus in der gegebenen Konstellation kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht abzuleiten. 2.
  3. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die Erstbehörde mangels Erwerbstätigkeit bzw. Erwerbstätigeneigenschaft und mangels eines Daueraufenthaltsrechts des BF zutreffend von der fehlenden Gleichstellung des BF (mit österreichischen Staatsbürgern) ausgegangen ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
  4. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Problematik des § 5 Abs. 2 WMG iVm § 53a NAG fehlt.
  5. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Problematik des Paragraph 5, Absatz 2, WMG in Verbindung mit Paragraph 53 a, NAG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.6946.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.