RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.01.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/5726/2014; VGW-102/013/5727/2014; VGW-102/013/5728/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durc
S.) sowie mehrere seiner mutmaßlichen Komplizen rechtskräftig zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem A. (S.) und einige seiner mutmaßlichen Mittäter nach Österreich geflüchtet waren, stellten die kasachischen Behörden Auslieferungsanträge, nach deren Ablehnung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien infolge der Pflicht zur stellvertretenden Strafrechtspflege die Zuständigkeit zur strafrechtlichen Verfolgung auf die österreichischen Behörden überging. 4. Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt gegen A.(
: S.) und seine mutmaßlichen Komplizen nun wegen des Verdachts des mehrfachen Mordes, erpresserischer Entführung, Geldwäsche, Urkundenfälschung und anderer Delikte mit einem Gesamtschaden von weit mehr als EUR 100.000.
- Beweis: ... StA Wien ... StA Wien ... StAWien ... StA Wien ... StAWien ... StA Wien
- Das Landesgericht W. hat die Verdachtslage gegen A. (S.) mit rechtskräftigem Urteil vom
- Jänner 2012 mittlerweile als "erdrückend" bezeichnet. Beweis: ... LG W. (Beilage ./1)
- Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 17.12.2012 der Beschwerde eines Mitbeschuldigten nach Durchführung einer Hausdurchsuchung nicht stattgegeben und in seiner Begründung ausgeführt, dass aufgrund der nicht einmal im Ansatz nachvollziehbaren Geldtransaktionen über die Firmengeflechte von A. (S.) der begründete Verdacht besteht, dass über diese Gesellschaften Vermögenswerte, die aus strafbaren Handlungen stammen, "gewaschen", sprich deren Herkunft und ihr Verbleib durch umfangreiche Verschiebungen und Investitionen verschleiert werden sollten. Darüber hinaus stellte das Oberlandesgericht Wien in diesem Beschluss fest, dass es durch die inländischen Ermittlungen zu einer Erhärtung der durch das Urteil der Republik Kasachstan entstandenen Verdachtslage im Zusammenhang mit der A. (S.) und anderen zur Last gelegten Entführungen und Erpressungen und Aneignungen fremden Vermögens gekommen ist. Weiters hat das OLG Wien festgestellt, dass das Urteil des Gerichtes in Al. eine plausible Grundlage für die Ermittlungen der österreichischen Behörden ist. Beweis: ... OLG Wien (Beilage ./2) B. Unterstützung A.s durch die belangte Behörde
- Am
- Juni 2007 erschienen auf Anruf seitens der
igen Ehefrau von A., E. S., hohe Beamte der österreichischen Sicherheitsbehörden (J. vom BKA und B. vom BVT), sohin kurz nach Anhängigwerden des ersten Auslieferungsverfahrens gegen A. - innerhalb kürzester Zeit im Wiener Hotel ... und nahmen ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft die Aussage des Zeugen D. (ein ehemaliger Geschäftsfreund A.s) in Form eines Aktenvermerks und einer handschriftlichen Erklärung ab, welcher in weiterer Folge als wesentlicher Beweis für die behauptete politische Verfolgung dem Beschluss über die Nichtauslieferung von A. vom
- August 2007 (...) u.a. zugrunde gelegt wurde. Darin behauptet D., für eine A. belastende Aussage von kasachischer Seite 1 Mio. USD angeboten bekommen zu haben. Beweis: Aktenvermerk des BVT vom
- Juli 2007 über das Gespräch mit D. Am
- Juni 2007 (Beilage ./3) Zeuge B. Zeuge J.
- In August 2009 gab D. an (und bestätigte das später gegenüber der StA), diese falsche Aussage aufgrund der Drohungen seitens A.s gegen seine Familie und ihn getätigt zu haben. A. habe ihm vor dem Treffen am
- Juni 2007 gesagt, dass er im Hotel seine Anwälte treffen werde. Erstaunlicherweise erwiesen sich die als Anwälte angekündigten Personen dann als BVT-bzw. BKA- Beamte. Beweis: Eidesstättige Erklärung von D. vom
- August sowie vom
- September 2009 (Beilage ./4) Bei einer ordentlichen, formellen Zeugeneinvernahme hätte man die Unsicherheit und den verängstigten Zustand des Zeugen womöglich bemerken können, was auch für die Entscheidung über die Nichtauslieferung A.s andere Folgen haben hätte können. Bei der Ablehnung des zweiten Auslieferungsersuchens am 16.6.2011 blieb dieser Widerruf unbeachtet. Beweis: Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
- Juni 2011 zur Unzulässigkeit der Auslieferung von R. A. ua (...) (Beilage ./5)
- Am
- November 2007 begaben sich dieselben Beamten, die bereits im Hotel ... für A. zur Stelle waren (J. vom BKA und B. vom BVT) wiederum auf Zuruf A.s (auf" Ersuchen der Sekretärin des Herrn A.", wie es im Amtsvermerk vom
- November 2007 dazu heißt) zum Büro A.s, wo ihnen durch den ebenfalls Mitbeschuldigten T. elektronisches Material zu einer angeblichen Telefonüberwachung übergeben wurde, aus denen sich ergeben solle, dass ein vertrauter A.s in Wien, Herr Kr. durch KGB Agenten zur Rückkehr nach Kasachstan mit Druck bewogen werde. B. bewertet das vorgelegte Material ohne ersichtliche vorangehende Überprüfung vorab wie folgt: "bei der angewandten Methode scheint es sich, wie bei D., um den Versuch zu handeln, belastendes Material gegen A. und seine Mitverdächtigen zusammen bzw. zu konstruieren." Mit keinem Wort wurde auch nur die leiseste Möglichkeit dessen, dass es sich bei den vorgelegten Tonträgern um Fälschungen handeln könnte, erwähnt. Beweis: Bericht des BKA (B.) vom
- November 2007 an die StA Wien (Beilage ./6) Zeuge B.
- Nicht unbemerkt blieben auch die „Entführungsversuche" des ehemaligen Mitstreiters von A., M., im Jahr
- Alle Beschuldigten wurden von den Geschworenen im Laufe 2010 der versuchten Überführung an eine ausländische Macht einstimmig freigesprochen. Besonders brisant war die nachträgliche Reaktion des Angeklagten im ersten Entführungsverfahren, I.. Mit seinem Brief vom an die Bundesministerin für Inneres, ... ,vom 24.8.2010 belastete er das BVT,eine manipulative und tendenziöse Art der Ermittlungen gegen ihn geführt zu haben, in deren Folge der 60jährige österreichischer Staatsbürger ein Jahr in Untersuchungshaft verbringen musste. Bereits am ersten Tag seiner Untersuchungshaft - so schrieb er - hätten ihm die Beamten des BVT ein vorgefertigtes Protokoll vorgelegt, das er unterschreiben und somit gestehen hätte sollen, die Entführung im Auftrag des Staatspräsidenten von Kasachstan geplant und organisiert zu haben. Als er sich weigerte, sei er von BVT-Beamten unter Druck gesetzt worden. Schließlich sei in seine Zelle ein unbekannter Mann versetzt worden, der ihm mit dem Messer bedroht und ebenso die Unterfertigung des Protokolls und das Geständnis verlangt habe.
- Nicht unbemerkt blieben auch die „Entführungsversuche" des ehemaligen Mitstreiters von A., M., im Jahr
- Alle Beschuldigten wurden von den Geschworenen im Laufe 2010 der versuchten Überführung an eine ausländische Macht einstimmig freigesprochen. Besonders brisant war die nachträgliche Reaktion des Angeklagten im ersten Entführungsverfahren, römisch eins.. Mit seinem Brief vom an die Bundesministerin für Inneres, ... ,vom 24.8.2010 belastete er das BVT,eine manipulative und tendenziöse Art der Ermittlungen gegen ihn geführt zu haben, in deren Folge der 60jährige österreichischer Staatsbürger ein Jahr in Untersuchungshaft verbringen musste. Bereits am ersten Tag seiner Untersuchungshaft - so schrieb er - hätten ihm die Beamten des BVT ein vorgefertigtes Protokoll vorgelegt, das er unterschreiben und somit gestehen hätte sollen, die Entführung im Auftrag des Staatspräsidenten von Kasachstan geplant und organisiert zu haben. Als er sich weigerte, sei er von BVT-Beamten unter Druck gesetzt worden. Schließlich sei in seine Zelle ein unbekannter Mann versetzt worden, der ihm mit dem Messer bedroht und ebenso die Unterfertigung des Protokolls und das Geständnis verlangt habe. Beweis: Artikel "Brisante Vorwürfe im Kasachen-Krimi: I. von Behörde unter Druck gesetzt?" "..." (Beilage ./7) Artikel "Brisante Vorwürfe im Kasachen-Krimi: römisch eins. von Behörde unter Druck gesetzt?" "..." (Beilage ./7)
- Laut dem Sprecher der StA Wien, V., in der "..." vom
- Laut dem Sprecher der StA Wien, römisch fünf., in der "..." vom 29.12.2010 ist ein Strafverfahren gegen Beamte des BVT wegen Manipulation von Beweismitteln anhängig, unter anderem im Zusammenhang mit einem angeblichen Entführungsversuch gegen A.. Beweis: Artikel "Verfassungsschutz: neues Netzwerk ..." Tageszeitung ... vom
- Dezember 2010 (Beilage ./8) C. Verdächtigung und Nichtinformation der Beschwerdeführer
- Bereits am
- Februar 2010 richtete Do. vom BVT eine E-Mail an den damals für das Ermittlungsverfahren gegen A. zuständigen Staatsanwalt Se., mit welcher das angebliche Schreiben des kasachischen Außenministeriums an den ständigen Vertreter Kasachstans bei der OSZE vom
- August 2009 übermittelt wurde. Das Schreiben diente offenbar dem Zweck, die Opfervertreter als Handlanger des kasachischen Geheimdienstes darzustellen - ohne freilich sie davon in Kenntnis zu setzen. Beweis: E-Mail vom
- Februar 2010 (10:10 Uhr) von Do. an Se samt Schreiben vom
- August 2009 (Beilage ./9) Zeuge Do. Dieses Schreiben wurde den ganz offensichtlich ebenfalls bereits vom Rechtsvertreter A.s dem BVT zugespielt, da nur wenige Monate später (siehe nächster Punkt) selbiges Schreiben -
offiziell - von diesem an das BVT übergeben wurde.
- Am
- Juni 2010 erhielten die damaligen Rechtsvertreter von A. (S.) im Auftrag des Direktors im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung einen Termin und überreichten aus diesem Anlass ein Konvolut von Unterlagen.
- Die Rechtsanwälte von A. (S.) überreichten dem Abteilungsleiter des BVT, X. (der auch die nachfolgenden Ermittlungen gegen die Beschwerdeführer leitet), ein Bündel von Unterlagen, welche allesamt Belege für die These darstellen sollen, dass die Rechtsanwaltskanzlei der Beschwerdeführer in Wahrheit für eine KNB-Tarnorganisation arbeiten würde und auch deren Handlanger sei. Dabei wird unter anderem exakt jenes Schreiben vom
- August 2009 übermittelt, welches zuvor bereits am
- Februar 2010 Do. vom BVT an die StA übermittelt worden war. Sämtliche dieser Unterlagen sind nachweislich gefälscht und allesamt nicht einmal theoretisch geeignet, einen derartigen Vorwurf zu belegen. Diese gefälschten Unterlagen sind Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der StA Wien (...) gegen A. wegen § 223 und § 293 StGB.
- Die Rechtsanwälte von A. (S.) überreichten dem Abteilungsleiter des BVT, römisch zehn. (der auch die nachfolgenden Ermittlungen gegen die Beschwerdeführer leitet), ein Bündel von Unterlagen, welche allesamt Belege für die These darstellen sollen, dass die Rechtsanwaltskanzlei der Beschwerdeführer in Wahrheit für eine KNB-Tarnorganisation arbeiten würde und auch deren Handlanger sei. Dabei wird unter anderem exakt jenes Schreiben vom
- August 2009 übermittelt, welches zuvor bereits am
- Februar 2010 Do. vom BVT an die StA übermittelt worden war. Sämtliche dieser Unterlagen sind nachweislich gefälscht und allesamt nicht einmal theoretisch geeignet, einen derartigen Vorwurf zu belegen. Diese gefälschten Unterlagen sind Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der StA Wien (...) gegen A. wegen Paragraph 223 und Paragraph 293, StGB. Beweis: Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien an die maltesischen Behörden vom
- April 2012 (...) (Beilage ./10) ..., StA Wien Der bereits am selben Tag verfasste Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft Wien erfolgte zur Geschäftszahl des „N.-Verfahrens" ..., in welchem die Beschwerdeführer nicht Beschuldigte sind, jedoch mit dem Hinweis, dass die Unterlagen "für gegenständliches Verfahren von Bedeutung sein könnte". Daraus ergibt sich, dass es Ermittlungen gegen die Beschwerdeführer gab und die übergebenen Unterlagen analysiert wurden. Keine dieser Unterlagen wurde im Original übergeben, es wurden lediglich Kopien vorgelegt. Beweis: Anfallsbericht des BVT vom
- Juni 2010 zur GZ BVT ... samt Beilagen (Beilage ./11) Zeuge X., BVT Zeuge römisch zehn., BVT ..., BVT ... 1, BVT Dieser Anlassbericht ist nicht StPO-konform, er hätte nämlich zu einem Anlassbericht gegen die Beschwerdeführer müssen und nicht im Nirwana des N.-Verfahrens abgelegt werden dürfen.
- Obwohl der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bereits in diesem Anfallsbericht vom
- Juni 2010 unter anderem der Zusammenarbeit mit dem kasachischen Geheimdienst verdächtigt wurden, wurden sie vom BVT bis zum heutigen Tag weder von dem darin gegen sie gerichteten Verdacht verständigt, noch wurde ihnen jemals Gelegenheit zur Verteidigung gegeben, noch ist ihnen bis heute der weitere Verlauf der Ermittlungen bekannt gegeben worden, etwa in Form einer Verständigung von der Einstellung des Verfahrens. Beweis: Zeuge L. Zeugin Z. X., BVT römisch zehn., BVT ..., BVT ... 1, BVT
- Am
- Juni 2010 wird dem BVT wiederum durch den Verteidiger A.s Br. die Kopie eines Schreibens; datiert mit
- Juni 2001 samt nicht beglaubigter Übersetzung ins Deutsche übergeben, welches angeblich von einem gewissen Av. an den Vorsitzenden des KNB gerichtet ist. Dabei weist Br. Herrn X. vom BVT explizit darauf hin dass sich aus diesem Schreiben ergebe, dass der
ige, in der kasachischen Strafsache gegen A. ermittelnde stellvertretende Generalstaatsanwalt namens Da. ein hoher KNB-Offizier sei und für die Kontrolle der Generalstaatsanwaltschaft im Sinne des Regimes zuständig sei. Dieses Schreiben wird zusammen mit dem Abschlussbericht vom BVT am 21. März 2012 persönlich an die StA Wien übergeben und zugleich seitens des BVT eine positive Bewertung der Authentizität des Schreibens abgegeben. Zwar handle es sich bei den von Br. übergebenen Schriftstücken um Kopien, weshalb über die Echtheit des Schreibens keine Gewissheit erlangt werden könne. Es sei aufgrund der Erfahrung des BVT hinsichtlich der Praxis in autoritären Regimen aber wahrscheinlich, dass der Inhalt des Schreibens der Wahrheit entspreche. gewissen Av. an den Vorsitzenden des KNB gerichtet ist. Dabei weist Br. Herrn römisch zehn. vom BVT explizit darauf hin dass sich aus diesem Schreiben ergebe, dass der
ige, in der kasachischen Strafsache gegen A. ermittelnde stellvertretende Generalstaatsanwalt namens Da. ein hoher KNB-Offizier sei und für die Kontrolle der Generalstaatsanwaltschaft im Sinne des Regimes zuständig sei. Dieses Schreiben wird zusammen mit dem Abschlussbericht vom BVT am
- März 2012 persönlich an die StA Wien übergeben und zugleich seitens des BVT eine positive Bewertung der Authentizität des Schreibens abgegeben. Zwar handle es sich bei den von Br. übergebenen Schriftstücken um Kopien, weshalb über die Echtheit des Schreibens keine Gewissheit erlangt werden könne. Es sei aufgrund der Erfahrung des BVT hinsichtlich der Praxis in autoritären Regimen aber wahrscheinlich, dass der Inhalt des Schreibens der Wahrheit entspreche. Beweis: Abschlussbericht des BVT vom
- März 2012 samt Übernahmebestätigung der StA Wien vom
- März 2012 (Beilage ./12) Auch dieses Schreiben ist eine Fälschung und ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der StA Wien (...) gegen A. wegen § 223 und § 293 StGB. Auch dieses Schreiben ist eine Fälschung und ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der StA Wien (...) gegen A. wegen Paragraph 223 und Paragraph 293, StGB. Beweis: Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien an die maltesischen Behörden vom
- April 2012 (...) (Beilage ./10) ..., StA Wien
- Am
- August 2010 werden von demselben X. des BVT vermeintlich brisante Dokumente, die nur einen Tag zuvor wiederum den Behörden vom Strafverteidiger A.s zugespielt worden war, an die StA Wien übermittelt.
- Am
- August 2010 werden von demselben römisch zehn. des BVT vermeintlich brisante Dokumente, die nur einen Tag zuvor wiederum den Behörden vom Strafverteidiger A.s zugespielt worden war, an die StA Wien übermittelt. Beweis: Anlassbericht des BVT vom
- August 2010 (...) (Beilage ./13) Zeuge X. Zeuge römisch zehn. Diese Schreiben, die angeblich von der kasachischen Botschaft in Wien verfasst und an den kasachischen Geheimdienst KNB gerichtet waren, waren zuvor durch A.s Vertreter bereits den Medien (der Tageszeitung "...") zugespielt worden. Beweis: Artikel "Nachfolgende Neutralisierung" im ... (Beilage ./14 ) In den Schreiben ist von der Anschaffung eines Scharfschützengewehrs durch die Botschaft und der „Neutralisierung" A.s die Rede. Der Brief suggeriert weiter, dass dieser Plan mit Unterstützung des Erstbeschwerdeführers L. durchgeführt werden solle. BVT und Innenministerium sind alarmiert, es wird als gegeben angesehen, dass Kasachstan durch seine Botschaft bzw. den KNB in Österreich die Entführung bzw. die Liquidierung A.s mithilfe des Erstbeschwerdeführers plane. Seitens des BVT wird die Echtheit der Schreiben nicht ernsthaft bezweifelt und ihm aufgrund einer Inhaltsanalyse sogar ausdrücklich Plausibilität zugesprochen. Beweis: Anlassbericht des BVT vom
- August 2010 (...) (Beilage ./13) Zeuge X. Zeuge römisch zehn.
- Die StA Wien leitet aufgrund der vermeintlichen Bedrohungslage am
- August 2010 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf ua § 15 iVm § 75 StGB ein (...), der Anlassbericht des BVT vom
- August 2010, in dem der Erstbeschwerdeführer fett gedruckt als Unterstützer bei der "Neutralisierung" A.s abgedruckt ist, wird als ON 31 zu diesem Akt genommen. Zwar wird formell gegen unbekannte Täter ermittelt, de facto ist der Verdacht aber gegen den vermeintlichen Verfasser des Briefes sowie gegen den Erstbeschwerdeführer L. gerichtet.
- Die StA Wien leitet aufgrund der vermeintlichen Bedrohungslage am
- August 2010 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf ua Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 75, StGB ein (...), der Anlassbericht des BVT vom
- August 2010, in dem der Erstbeschwerdeführer fett gedruckt als Unterstützer bei der "Neutralisierung" A.s abgedruckt ist, wird als ON 31 zu diesem Akt genommen. Zwar wird formell gegen unbekannte Täter ermittelt, de facto ist der Verdacht aber gegen den vermeintlichen Verfasser des Briefes sowie gegen den Erstbeschwerdeführer L. gerichtet. Als erste Handlung in diesem Verfahren wird seitens der StA Wien gegenüber dem BVT angeregt, dass A. aufgrund der aus den Schreiben hervorgehen angeblichen Bedrohungslage Personenschutz zu gewähren sei. Beweis: Anordnung der StA Wien vom
- August 2010 (AB-Bogen zu ...) (Beilage ./15) Am
- Januar 2011 wird das Strafverfahren ... durch die StA Wien gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Beweis: Einstellungsanordnung der StA Wien vom
- Januar 2011 (AB-Bogen zu GZ ...) (Beilage ./15) Abgesehen davon, dass es absolut absurd wäre zu glauben, dass die kasachische Botschaft einen Mord in einer Diplomatendepesche explizit ankündige und dann auch noch ein Diplomat offiziell ein Heckenschützengewehr beschaffe, um damit die Tat zu vollstrecken weisen die Dokumente zahlreiche Hinweise auf eine Fälschung auf: So war etwa der als Verfasser aufscheinende Botschaftsrat Ab. am im Schreiben angegebenen Verfassungsdatum auf Urlaub, die Geschäftszahl im Schreiben weist nicht die Kennziffer der Wiener Botschaft auf etc. Herr Ab. richtete daraufhin am
- Mai 2011 eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes auf §§ 223 ff. StGB an die Staatsanwaltschaft Wien. Das daraufhin gegen A. eingeleitete Ermittlungsverfahren (...) ist bis zum heutigen Tage anhängig. Abgesehen davon, dass es absolut absurd wäre zu glauben, dass die kasachische Botschaft einen Mord in einer Diplomatendepesche explizit ankündige und dann auch noch ein Diplomat offiziell ein Heckenschützengewehr beschaffe, um damit die Tat zu vollstrecken weisen die Dokumente zahlreiche Hinweise auf eine Fälschung auf: So war etwa der als Verfasser aufscheinende Botschaftsrat Ab. am im Schreiben angegebenen Verfassungsdatum auf Urlaub, die Geschäftszahl im Schreiben weist nicht die Kennziffer der Wiener Botschaft auf etc. Herr Ab. richtete daraufhin am
- Mai 2011 eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes auf Paragraphen 223, ff. StGB an die Staatsanwaltschaft Wien. Das daraufhin gegen A. eingeleitete Ermittlungsverfahren (...) ist bis zum heutigen Tage anhängig. Beweis: Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien an die maltesischen Behörden vom
- April 2012 (...) (Beilage ./10) ..., StA Wien
- Ein Amtsvermerk über eine behördenüberschreitende geheime Dienstbesprechung aus Mai 2011 (sohin kurz vor der Ablehnung der Auslieferung), bei der hohe Vertreter aus BMI, BMJ sowie BVT teilnahmen, lässt indes keinen Zweifel offen, wie die Organe der belangten Behörde die Causa A. gerne beendet hätten: Man stellt mit Bedauern fest, dass bei der geplanten Ablehnung der Auslieferung A.s und seiner Mittäter Österreich im Rahmen der stellvertretenden Strafrechtspflege selbst verpflichtet wäre, ein aufwendiges Ermittlungsverfahren für eine Auslandstat abzuführen. Dieses unerfreuliche Verfahren würde man sich ersparen, wenn "die Mittäter schon vor Bescheiderlassung das Land verlassen hätten." Angesichts der Unerwünschtheit solcher umfassender Ermittlungen wird somit der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass Mittäter A.s rechtzeitig das Land verlassen könnten. Auf der Ebene von ministeriellen Sektionsleitern wurde somit eine behördenübergreifende gemeinsame Linie definiert, wonach dem
des Mordes verdächtigten A. ein Absetzen und sicheres Geleit nach Malta ermöglicht werden soll. Beweis: Abschrift des behördenübergreifenden Amtsvermerkes vom 23.5.2011 (Beilage ./16) Nach medialer Konfrontation mit der Existenz des erwähnten Amtsvermerkes sowie dessen Inhalt des im Zuge einer Pressekonferenz im Sommer 2012 dementierten die betroffenen Behörden weder Existenz noch Inhalt des angesprochenen Dokuments, sondern hielten lapidar fest, das Auslieferungs- und Asylverfahren unbeirrt rechtsstaatlich fortgeführt werden. Beweis: OTS-Presseaussendung des Justiz-sowie Innenministeriums vom
- Juni 2011 (Beilage ./17) Artikel "Causa A.: Österreichs Behörden als Fluchthelfer?" Tageszeitung ... vom
- Juni 2011 (Beilage ./18) D. Beauftragung einer Detektei durch die Beschwerdeführer
- Am 7.11.2011 und am 8.11.2011 wurden von der Staatsanwaltschaft Wien in den Räumlichkeiten des BKA die Einvernahmen von Beschuldigten im Ermittlungsverfahren ... durchgeführt. Zur Gewinnung von Anhaltspunkten über allfällige Haftgründe wurde von den Beschwerdeführern als Vertreter der Privatbeteiligten (Opfer) im Verfahren ... der Staatsanwaltschaft Wien das Detektivunternehmen R. beauftragt. Der Inhalt des Auftrags bestand darin, die Tatsache und die Umstände des Erscheinens der Beschuldigten zu den Vernehmungsterminen durch punktuelle Oservation zu dokumentieren: also ob die Beschuldigten den Ladungen Folge leisten, in wessen Begleitung sie sich befinden, ob sie Absprachen unter einander treffen (um eine allfällige Verabredungsgefahr zu dokumentieren) und ob sie Vorbereitungsmaßnahmen zur Flucht vor oder nach ihrer Einvernahme setzen. Obwohl es sich bei den Detektiven teils um aktive deutsche Polizeibeamte handelte, wurde ihre Tätigkeit anlässlich einer Kontrolle durch eine uniformierte Streife der BPD Wien bekannt. Noch am 8.11.2011 um 15:14 Uhr verständigte die Staatsanwaltschaft Wien X. vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT). RO. vom Bundeskriminalamt (BKA) teilte gegen 15:45 Uhr X. das vorläufige Ermittlungsergebnis mit. Noch am 8.11.2011 um 15:14 Uhr verständigte die Staatsanwaltschaft Wien römisch zehn. vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT). RO. vom Bundeskriminalamt (BKA) teilte gegen 15:45 Uhr römisch zehn. das vorläufige Ermittlungsergebnis mit. Um 17:05 Uhr setzte RO. den Leiter der Fa. R. in Kenntnis, dass gegen seine Detektei ein Verfahren wegen des Verdachtes nachrichtendienstlicher Tätigkeit (§ 256 StGB) eingeleitet wird. Dieses wurde materiell auch gegen die Beschwerdeführer geführt und betrifft sie daher auch. Um 17:05 Uhr setzte RO. den Leiter der Fa. R. in Kenntnis, dass gegen seine Detektei ein Verfahren wegen des Verdachtes nachrichtendienstlicher Tätigkeit (Paragraph 256, StGB) eingeleitet wird. Dieses wurde materiell auch gegen die Beschwerdeführer geführt und betrifft sie daher auch. Beweis: Amtsvermerk des BKA zu ... (Beilage ./19) Ro., BKA Wien X., BVT römisch zehn., BVT E. Erhebungen des BKA
- Am 22.2.2012 übermittelte das BKA dem BVT zur GZ ... zuständigkeitshalber den Aktenvorgang mit den Erhebungen über die am Einsatz beteiligten Detektive und deren Auftraggeber. Beweis: BVT-... Handakten zu BVT-...
- Als erste aus dem Akt ersichtliche Maßnahme führte das BVT am 18.6.2012 EKIS-Abfragen betreffend die Beschwerdeführer durch. Beweis: ...StA Wien, ... EKIS-Abfragen vom 18.6.2012 (Beilagen ./20 und .21) Allein aus diesem Umstand ist mit völliger Sicherheit zu schließen, dass das BVT nicht den gesamten vollständigen kriminalpolizeilichen Akt gegen die Beschwerdeführer der StA Wien zu ...übermittelt hat. Weiters ist daraus mit völliger Sicherheit zu schließen, dass das BVT entgegen schriftlichen Zusicherungen den Beschwerdeführern nicht den vollständigen kriminalpolizeilichen Akt gegen die Beschwerdeführer zur Einsicht zur Verfügung gestellt hat (siehe unten). Die Unvollständigkeit der vom BVT den Beschwerdeführern bei der Akteneinsicht vorgelegten Unterlagen und vom BVT der StA Wien zum Akt ... übermittelten Unterlagen ergibt sich aber auch aus dem Akt selbst: Im Aktenvermerk des BKA vom 13.3.2012 ist eine ,,Anfrage des BVT" ausdrücklich erwähnt, die sich beispielsweise weder im kriminalpolizeilichen Akt des BVT gegen die Beschwerdeführer noch in den vom BVT der StA Wien zum Verfahren gegen die Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren ... übermittelt wurden. Beweis: Aktenvermerk des BKA vom 13.3.2012, Beilage ./22 (=...)
- In der Folge übermittelte das BKA "über Anfrage des BMI-BVT", welche sich nicht im Akt befindet, dem BVT einen Aktenvermerk vom 13.3.2012, mit ergänzenden Angaben über die Befragung eines der observierten Detektive. Beweis: ...StA Wien, ...
- Weiters übermittelte das BKA dem BVT einen Amtsvermerk vom 6.6.2012 über Gespräche eines Beamtenmit einem Zeugen außerhalb des Protokoll, ohne dass erkennbar wäre, wie und wann dieses Aktenstück an das BVT gelangte. Dasselbe gilt für einen an das BKA gerichteten Brief der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 15.5.
- Beweis: ... StA Wien, ...
- Am 5.9.2012, 13.9.2012 und 14.9.2012 wurden vom BVT mehrere Personen als Zeugen einvernommen und im Betreff der Einvernahmeprotokolle jeweils "Unbekannte Täter; Verdacht n. § 256 StGB - Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs" angeführt.
- Am 5.9.2012, 13.9.2012 und 14.9.2012 wurden vom BVT mehrere Personen als Zeugen einvernommen und im Betreff der Einvernahmeprotokolle jeweils "Unbekannte Täter; Verdacht n. Paragraph 256, StGB - Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs" angeführt.
- Bei diesen Protokollen wurde von den Beamten des BVT immer wieder ausdrücklich nach angeblichen Tathandlungen der Beschwerdeführer gefragt. Beweis: Einvernahmeprotokolle (Beilagen ./23, ./24 und ./25) Zeuge ..., BVT ..., BVT ..., BVT F. Übermittlung eines Anlassberichts an die StA durch das BVT
- Am 6.11.2012überreichten Beamte des BVT erstmals der Staatsanwaltschaft einen Anlassbericht. Darin wird dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgeworfen, die oben erwähnte Beauftragung der Detektei R. zur Weitergabe von Daten über die Wohn- und Aufenthaltsorte der Beschuldigten an den kasachischen Geheimdienst, welcher angeblich die Entführung der Beschuldigten plane. Weiters wird ihnen darin zur Last gelegt, dass einer ihrer Mandanten, der kasachische Fond „T.", bei dem es sich tatsächlich um einen Zusammenschluss von A. (S.) durch Erpressung und Mord Geschädigten und deren Nachkommen handelt, eine Tarnorganisation des kasachischen Geheimdienstes sei. Schließlich wird ihnen darin zur Last gelegt, einen der mutmaßlichen Komplizen A.s (S.), und zwar den ehemaligen Chef des kasachischen Geheimdienstes M., gemeinsam mit dem kasachischen Geheimdienst zur Zusammenarbeit gezwungen zu haben. Beweis: ...StA Wien, ...
- Obwohl M. bei seiner Einvernahme bereits den Drittbeschwerdeführer der Mittäterschaft bezichtigte, wurde im Anlassbericht vom 6.11.2012 weder vom BVT die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn angeregt, noch von der Staatsanwaltschaft aufgrund dieses Umstandes ein Ermittlungsverfahren gegen den Drittbeschwerdeführer eingeleitet. Beweis: ...StA Wien, ... G. Telefonüberwachung
- Mit den Zwischenberichten vom 3.11.2011 und 14.11.2011 berichtete das BKA der StA Wien zur GZ ... über eine JJ Verbindung der Kanzlei L. zum Beschuldigten M. und stützte sich dabei auf Ergebnisse einer Telefonüberwachung". Vorgelegt wurden TÜ-Protokolle aus dem Zeitraum 17.10.2011 bis 28.10.
- Unter anderem wurden vom BKA Auskünfte von T-Mobile über Rufnummern der Kanzlei L... bzw von Z. eingeholt. Diese Zwischenberichte wurden am
- November 2012 zum Akt ...StA Wien genommen. Beweis: ..., ON 4 und 5
- Die Beschwerdeführer haben als Privatbeteiligtenvertreter vollständige Einsicht in den Akt ..., allerdings finden sich im gesamten Akt weder die beiden Zwischenberichte vom 3.11.2011 und vom 14.11.2011 noch eine den gesetzlichen Erfordernissen der StPO gerechtwerdende Anordnung einer Telefonüberwachung durch die StA samt Bewilligung durch das Gericht. Im gesamten Akt ... findet sich vielmehr überhaupt keine Anordnung einer Rufdatenüberwachung durch die StA, daher auch keine Bewilligung durch ein Gericht. Beweis: ... StA Wien GZ ... des BKA (Beilage ./26) Zeuge Wa., StA Wien Es besteht daher der Verdacht, dass eine illegale Telefonüberwachung vorgenommen wurde. H. Zeugeneinvernahmen Nachstehende Zeugeneinvernahmen durch die belangte Behörde wurden ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt.
- Mit Rechtshilfeersuchen vom 6.12.2012 ersuchte die StA Wien die StA München I um Einvernahme von 9 Mitarbeitern der Fa. R. als Zeugen.
- Mit Rechtshilfeersuchen vom 6.12.2012 ersuchte die StA Wien die StA München römisch eins um Einvernahme von 9 Mitarbeitern der Fa. R. als Zeugen. Beweis: ..., ON 6
- Am 30.1.2013 vernahm das BVT in Österreich einen für die Beschwerdeführer in der Vergangenheit tätigen Privatdetektiv als Zeugen, mit dem das BVT die Beschwerdeführer zu belasten versuchte. Beweis: ..., ON 7 Zeuge ..., BVT ..., BVT ... BVT
- Am 4.3.2013 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin der StA wegen der Nichterledigung ihrer bis dahin unerledigten Anträge auf Auskunft vom 17.12.2012/24.12.2012 und vom 16.1.2013 gemäß § 50 StPO Einspruch und stellten den Antrag auf Akteneinsicht und Übermittlung einer Aktenkopie.
- Am 4.3.2013 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin der StA wegen der Nichterledigung ihrer bis dahin unerledigten Anträge auf Auskunft vom 17.12.2012/24.12.2012 und vom 16.1.2013 gemäß Paragraph 50, StPO Einspruch und stellten den Antrag auf Akteneinsicht und Übermittlung einer Aktenkopie. Beweise: ..., ON 7
- Am 8.3.2013 erfuhr der Verteidiger des Erstbeschwerdeführers bei der Einlaufstelle des LG für Strafsachen Wien erstmals, dass das Ermittlungsverfahren ... gegen L. und Z. gerichtet ist. Er erhielt allerdings keine Auskunft darüber, was den beiden zur Last gelegt wird, nicht einmal in Form von Tatbeständen des StGB. Beweis: Zeuge Sa.
- Am 22.
- stellte die Zweitbeschwerdeführerin,
vertreten durch ihre derzeitige Verteidigerin neuerlich einen Antrag auf Akteneinsicht. Beweis: ..., ON 12 I. Weiterer Anlassbericht des BVT an StA / Anregung eines Ermittlungsverfahrensrömisch eins. Weiterer Anlassbericht des BVT an StA / Anregung eines Ermittlungsverfahrens
- Am 4.4.2013 erstattete das BVT einen Anlassbericht an die StA Wien zu ... und regte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Drittbeschwerdeführer wegen §§ 105f, 256 StGB sowie zwei weitere Personen an.
- Am 4.4.2013 erstattete das BVT einen Anlassbericht an die StA Wien zu ... und regte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Drittbeschwerdeführer wegen Paragraphen 105 f, 256, StGB sowie zwei weitere Personen an. Mit dem Anlassbericht legte das BVT eine Strafregisterauskunft betreffend den Drittbeschwerdeführer vor sowie Niederschriften mit Zeugen, die am 30.1., 28.
- und 14.3.2013 durchgeführt wurden. Dem Drittbeschwerdeführer wird in diesem Hinweis – unter lapidarem Hinweis auf den Anlassbericht vom 6.11.2012 und ohne neue Beweismittel – vorgeworfen, einen der mutmaßlichen Komplizen A.s (S.), und zwar den ehemaligen Chef des kasachischen Geheimdienstes M., gemeinsam mit dem kasachischen Geheimdienst zur Zusammenarbeit gezwungen zu haben. Der Staatsanwalt leitete allein auf dieser Grundlage am 17.4.2013 tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen den Drittbeschwerdeführer wegen §§ 105f, 256 StGB ein.Der Staatsanwalt leitete allein auf dieser Grundlage am 17.4.2013 tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen den Drittbeschwerdeführer wegen Paragraphen 105 f, 256, StGB ein. Beweis: ..., ON 14 Zeuge X., BVTZeuge römisch zehn., BVT ..., BVT ..., BVT ..., BVT J. Anlassbericht des BKA an die StA
- Das BAK hat am
- November 2012 zur GZ ... einen Anfallsbericht an die WKStA zu GZ ... gegen den Erstbeschwerdeführer und den früheren Bundeskanzler ... wegen § 256 erstattet aufgrund einer Anzeige eines im Emirat Ajman lebenden, rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Exil-Kasachen, der sich brieflich an die österreichischen Behörden wandte und unter anderem - ohne jeden Beweis - behauptet, verschiedene namhafte europäische Politiker hätten hohe Geldsummen aus Kasachstan erhalten und der Erstbeschwerdeführer sowie ... hätten dem kasachischen Geheimdienst Unterlagen übergeben. Selbst über ausdrückliche Nachfrage durch die Polizei konnte diese Person lediglich ein offenbar weitgehend aus dem Internet ausgedrucktes Dokument übermitteln, welches angeblich dem kasachischen Geheimdienst übergeben wurde.
- Das BAK hat am
- November 2012 zur GZ ... einen Anfallsbericht an die WKStA zu GZ ... gegen den Erstbeschwerdeführer und den früheren Bundeskanzler ... wegen Paragraph 256, erstattet aufgrund einer Anzeige eines im Emirat Ajman lebenden, rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Exil-Kasachen, der sich brieflich an die österreichischen Behörden wandte und unter anderem - ohne jeden Beweis - behauptet, verschiedene namhafte europäische Politiker hätten hohe Geldsummen aus Kasachstan erhalten und der Erstbeschwerdeführer sowie ... hätten dem kasachischen Geheimdienst Unterlagen übergeben. Selbst über ausdrückliche Nachfrage durch die Polizei konnte diese Person lediglich ein offenbar weitgehend aus dem Internet ausgedrucktes Dokument übermitteln, welches angeblich dem kasachischen Geheimdienst übergeben wurde. Dieser Akt wurde von der WKStA an die StA Wien abgetreten und in das Verfahren ... einbezogen. Sofort nach diesem Kompetenzwechsel führte dieses vom BAK nicht für ausreichend gehaltene Substrat zur Einleitung von Ermittlungen. Beweis: GZ ... Bundesamt für Korruptionsbekämpfung Handakten der Sachbearbeiter zu GZ ... Bundesamt für Korruptionsbekämpfung Zeuge Sp., BAK Wien
- Zusätzlich zur äußerst ungewöhnlichen Vorgangsweise der staatlichen Behörden sind in diesem Zusammenhang auch mehrfache Brüche der Amtsverschwiegenheit erfolgt. Anfang 2013 erschien ein von A. (S.) herausgegebenes Buch mit dem Titel "Ta.... Diesem Buch ist zu der am 08.11.2011 stattgefundenen Observierung der Beschuldigten wie folgt zu entnehmen: "Noch am selben Tag nahmen auch die Staatsanwaltschaft Wien sowie das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) diesbezügliche Ermittlungen auf. Der Vorwurf - nachrichtendienstliche Tätigkeit zum Nachteil Österreichs (§ 256 StGB) - betrifft mittlerweile nicht mehr zum Nachteil Österreichs (Paragraph 256, StGB) - betrifft mittlerweile nicht mehr nur die Privatschnüffler, sondern auch Rechtsanwalt L.. " Beweis: Buch von R. A. "Ta... Seite 88 (Beilage ./27) Faktum ist daher, dass der Autor des Buches bereits von dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen zu einem Zeitpunkt in Kenntnis war, als die Beschwerdeführer selbst nicht einmal von der Existenz dieses staatsanwaltschaftlichen Verschlussaktes informiert wurden (siehe oben) bzw.- ihnen gegenüber die Existenz dieses Verschlussaktes von der Staatsanwaltschaft Wien sogar ausdrücklich und schriftlich verleugnet wurde. Aus einem Schriftsatz A.s (S.) vom 02.04.2013 im Akt AZ ... sind weitere Brüche des Amtsgeheimnisses zugunsten von A. (S.) ersichtlich. Er führt aus: Aus dem von der Staatsanwaltschaft Wien zu 6 St 146/13z geführten Ermittlungsverfahren ergibt sich der Verdacht, dass ... und Rechtsanwalt L. parlamentarische Unterlagen an den kasachischen Geheimdienst zur "Unterstützung der kasachischen Interessen im Verfahrenskomplex A." übermittelt haben. " Daraus geht hervor, dass A. (S.) unberechtigt vom Aktenzeichen ... Kenntnis erhalten hat, das für diesen Akt nur zwischen 27.
- und 02.04.2013 bei der StA Wien gültig war. Anfang Juni 2013 wurde schließlich ein weiterer eklatanter Bruch des Amtsgeheimnisses evident: Im „..." vom 03.06.2013, Nr. 23, wurde auf den Seiten 14 ff detailliertest zu den Akten zu AZ ... der WKStA und zu AZ ...der StA Wien berichtet, ähnlich im "..." und im "..." vom 01.06.
- Beweise: Ausdruck des ...-Artikels vom 03.06.2013, Nr. 23 (Beilage ./28) Ausdruck des Online-Artikels von ... vom 01.06.2013 (Beilage ./29) Ausdruck des Online-Artikels von ... (Beilage ./30) In sämtlichen diesen Artikeln wird berichtet, dass sowohl die Staatsanwaltschaft, gemeint offensichtlich die Staatsanwaltschaft Wien, als auch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft durch ihre Mitarbeiter gegen ... und L. wegen des Verdachtes den Tatbestand des § 256 StGB erfüllt zu haben, ermittelt, was alle genannte Medien auf legale Weise nicht erfahren haben können. In sämtlichen diesen Artikeln wird berichtet, dass sowohl die Staatsanwaltschaft, gemeint offensichtlich die Staatsanwaltschaft Wien, als auch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft durch ihre Mitarbeiter gegen ... und L. wegen des Verdachtes den Tatbestand des Paragraph 256, StGB erfüllt zu haben, ermittelt, was alle genannte Medien auf legale Weise nicht erfahren haben können.
- Über Ersuchen der Beschwerdeführer wurden sie vom Staatsanwalt zur Einvernahme geladen. In der am
- April 2013 abgefertigten Ladung für den 24.5.2013 war festgehalten: "Es wird Ihnen mitgeteilt, dass voraussichtlich eine vollständige Akteneinsicht ca. 10 Tage vor dem geplanten Einvernahmetermin stattfinden kann." Beweis: Ladung des Erstbeschwerdeführers (Beilage ./31) Ladung der Zweitbeschwerdeführerin (Beilage ./32) Ladung des Drittbeschwerdeführers (Beilage ./33) M. Akteneinsicht
- Seit dem 14.5.2013 haben sich die Beschwerdeführer daher um vollständige Einsicht in den Akt bemüht. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft die Einsicht Tag für Tag hinausgezögert und schließlich bekanntgegeben, dass am 17.5.2013, ab 13:30 Uhr im Verteidigerzimmer des LG für Strafsachen Wien Einsicht in den Akt genommen werden könne. Beweis: Zeuge Sa. Zeugin G. Seit Wochen war jedoch angekündigt und allgemein bekannt (zB auch auf der Homepage der RAK Wien angekündigt), dass aufgrund einer Pensionierung und der am LG für Strafsachen Wien herrschenden Personalknappheit ab 17.5.2013 das Verteidigerzimmer nur mehr bis 13:30 geöffnet ist. Tatsächlich konnten die Beschwerdeführer nur durch vehementes Insistieren auf die eingeschränkten Öffnungszeiten beim Staatsanwalt erreichen, dass er den Akt schon am Vormittag des 17.5.2013 vollständig zur Einsicht zur Verfügung stellte. Beweis: Zeuge Sa. RA G.
- Am 23.
- 2013 beantragten die Beschwerdeführer Einsicht in den Akt BVT-... des BVT. Am 4.6.2013 wurde vom BVT Einsicht gewährt, nachdem das BVT mit Schreiben vom 29.5.2013 mitgeteilt hatte, dass "der bei der Staatsanwaltschaft Wien geführte Ermittlungsakt vollständig und ident mit dem polizeilichen Ermittlungsakt ist". Wie sich später herausstellte, war diese schriftliche Mitteilung nicht nur in mehrfacher Hinsicht falsch, sondern das BVT hat auch ohne von der Rechtsordnung anerkannten Grund Aktenteile trotz Zusicherung der Vollständigkeit von der Einsicht ausgenommen: erstens hatte das BVT bereits am 14.5.2013 den Zeugen M. ein weiteres Mal einvernommen, das Protokoll aber erst am 7.6.2013 der Staatsanwaltschaft übermittelt und auch am 4.6.2013 nicht zur Einsicht bereitgehalten. Weiters hatte das BVT bereits am 8.5.2013 den Zeugen Le. einvernommen, aber das Protokoll aber erst am 7.6.2013 der Staatsanwaltschaft übermittelt und auch am 4.6.2013 nicht zur Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus hat das BVT bereits am 10.5.2013 einen Amtsvermerk über die Einvernahme eines Zeugen angelegt, diesen aber erst am 7.6.2013 der Staatsanwaltschaft übermittelt und auch am 4.6.2013 nicht zur Einsicht bereitgehalten. Schließlich hat das BVT bereits 21.5.2013 eine Schein-Anfrage an den kasachischen Fond .T." gestellt, diese aber erst am 7.6.2013 der Staatsanwaltschaft übermittelt und auch am 4.6.2013 nicht zur Einsicht bereitgehalten. Über Vorhalt der Unrichtigkeit dieser Auskunft und der Unvollständigkeit des vorgewiesenen kriminalpolizeilichen Aktes hat das BVT behauptet, dass nicht alle Bestandteile der „Handakten" in den Hauptakt aufgenommen wurden. Beweis: Schreiben des BVT vom 29.5.2013, Beilage ./34 (= ...StA Wien) Aktenvermerk über Akteneinsicht beim BVT am 4.6.2013 (Beilage ./35) Aktenvermerk über Akteneinsicht beim BVT am 14.6.2013 Beilage ./36) Handakten des BVT zum Akt BVT-... Zeuge G., pA RA Sa., pA We., BVT Ha., BVT N. Einvernahme der Beschwerdeführer
- Am 17.6.2013wurde die Zweitbeschwerdeführerin als Beschuldigte vom BVT- Beamten Ha. in Anwesenheit von StA Kr. und drei weiteren BVT-Beamten einvernommen. Die Stimmung war von Anfang an durch eine insbesondere von Ha. ausgehende, spürbare aversive Grundhaltung geprägt. Als Beispiel für die Feindseligkeit des vernehmenden Beamten Ha. sei folgendes Beispiel angeführt: Als die Zweitbeschwerdeführerin darauf hinwies, dass eine Aussage zu bestimmten Themen eine Gefährdung ihrer Person zur Folge haben könnte und begründete, warum sie die des mehrfachen Mordes und weiterer Delikte aus dem Bereich der schwersten Kriminalität Verdächtigen A. (S.) und seine mutmaßlichen Mittäter für gefährlich erachtete, fiel ihr Ha. ins Wort und fragte wortwörtlich, ohne dass dies jedoch im Protokoll vermerkt wurde: ‚Wer hat ihnen das gesagt, hat ihnen dies der KNB gesagt?‘ Beweis: Aktenvermerk über die Beschuldigtenvernehmung von Z. am 17.6.2013 (Beilage ./37) Zeuge ..., BVT ..., BVT ..., BVT ..., BVT Z. RA G. StA Kr.“. -------- Beschwerdegegenstand sind demnach, wie im Folgenden unter Punkt 4 der Beschwerde zusammengefasst wird
(1)Ermittlungen im Zeitraum 1.6.2010 bis 4.4.2013, welche von der Kriminalpolizei gegen die Beschwerdeführer ohne Auftrag und Information der Staatsanwaltschaft geführt worden seien, sowie im Einzelnen
(2)die Unterlassung eines Zwischenberichts gemäß § 100 Abs. 1 Z 3 StPO
(2)die Unterlassung eines Zwischenberichts gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 3, StPO
(3)Unterlassung der Information der Beschwerdeführer (§ 50 StPO)
(3)Unterlassung der Information der Beschwerdeführer (Paragraph 50, StPO)
(4)Verweigerung der Akteneinsicht
(5)Verhinderung der Äußerungsmöglichkeit
(6)Verhinderung von Anträgen auf Entlastungsbeweise
(7)Nichtbefassung des Rechtschutzbeauftragten
(8)Telefonüberwachung
(9)EKIS-Anfragen
(10)Einholung von Strafregisterauszügen
(11)Zeugeneinvernahmen ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft Als Zeitpunkt des Bekanntwerdens wird die am 17.5.2013 gewährte Akteneinsicht angeführt, womit die Beschwerde rechtzeitig sei. In rechtlicher Hinsicht verweisen die Beschwerdeführer auf die Verletzung strafprozessualer Beschuldigtenrechte, welche durch die beschwerdegegenständlichen Handlungen oder Unterlassungen erfolgt seien. Zur der Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate (
der Verwaltungsgerichte) wird ausgeführt, auf Grund der vor der StPO-Reform, BGBl I Nr. 19/2004, geltenden Rechtslage sei gegen im Dienste der Strafjustiz begangene Rechtsverletzungen der Kriminalpolizei mittels Erwirkung eines Bescheids und Berufung dagegen vorzugehen gewesen. Nach der genannten StPO-Reform hätte der Rechtschutz im Ermittlungsverfahren gegen Akte der Kriminalpolizei gemäß § 106 Abs. 1 StPO mittels Einspruches wegen Rechtsverletzung erfolgen sollen, jedoch sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Einsprüche gegen Verletzungen durch die Kriminalpolizei mit Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2010, VfSlg. 19.281/2010, aufgehoben worden. Art. V EGVG, wonach die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden gewesen seien, welche von den Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen seien, sei damit allerdings nicht wieder automatisch in Wirksamkeit getreten. Auch der Gesetzgeber sei bisher untätig geblieben, sodass sich die Frage nach dem Rechtschutz gegen Akte der Kriminalpolizei stelle. Der Verfassungsgerichtshof habe im zitierten Erkenntnis allerdings ausgesprochen, dass Handlungen der Kriminalpolizei im Dienste der Strafrechtspflege ohne staatsanwaltlichen Auftrag oder ohne gerichtliche Ermächtigung weiterhin als Verwaltungsakte im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG anzusehen seien. Zur der Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate (
der Verwaltungsgerichte) wird ausgeführt, auf Grund der vor der StPO-Reform, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, geltenden Rechtslage sei gegen im Dienste der Strafjustiz begangene Rechtsverletzungen der Kriminalpolizei mittels Erwirkung eines Bescheids und Berufung dagegen vorzugehen gewesen. Nach der genannten StPO-Reform hätte der Rechtschutz im Ermittlungsverfahren gegen Akte der Kriminalpolizei gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO mittels Einspruches wegen Rechtsverletzung erfolgen sollen, jedoch sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Einsprüche gegen Verletzungen durch die Kriminalpolizei mit Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2010, VfSlg. 19.281 aus 2010,, aufgehoben worden. Artikel römisch fünf, EGVG, wonach die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden gewesen seien, welche von den Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen seien, sei damit allerdings nicht wieder automatisch in Wirksamkeit getreten. Auch der Gesetzgeber sei bisher untätig geblieben, sodass sich die Frage nach dem Rechtschutz gegen Akte der Kriminalpolizei stelle. Der Verfassungsgerichtshof habe im zitierten Erkenntnis allerdings ausgesprochen, dass Handlungen der Kriminalpolizei im Dienste der Strafrechtspflege ohne staatsanwaltlichen Auftrag oder ohne gerichtliche Ermächtigung weiterhin als Verwaltungsakte im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG anzusehen seien. Die folgenden – sehr weitwendigen – rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass die gerichtliche Einspruchsmöglichkeit und die gegen Nichtbeachtung bzw. Verletzung strafprozessualer Beschuldigtenrechte vorgesehene Einspruchsmöglichkeit des § 106 Abs. 1 Z 1 StPO durch den Spruch des Verfassungsgerichtshofes, soweit es Akte der Kriminalpolizei betreffe, weggefallen und dadurch eine Rechtschutzlücke entstanden sei, welche aus verfassungsrechtlichen Gründen von den unabhängigen Verwaltungssenaten durch Gewährung einer Beschwerdemöglichkeit zu schließen sei. Die folgenden – sehr weitwendigen – rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass die gerichtliche Einspruchsmöglichkeit und die gegen Nichtbeachtung bzw. Verletzung strafprozessualer Beschuldigtenrechte vorgesehene Einspruchsmöglichkeit des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO durch den Spruch des Verfassungsgerichtshofes, soweit es Akte der Kriminalpolizei betreffe, weggefallen und dadurch eine Rechtschutzlücke entstanden sei, welche aus verfassungsrechtlichen Gründen von den unabhängigen Verwaltungssenaten durch Gewährung einer Beschwerdemöglichkeit zu schließen sei. Dass eine Maßnahmenbeschwerde (Art. 129 a Abs. 1 Z 2,
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG) in Betracht komme, wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen weit auszulegen seien, weil es sonst zu einer Rechtschutzlücke kommen könne. Es wird jedoch – von der Telefonüberwachung einmal abgesehen – nicht konkret behauptet, dass die Kriminalpolizei durch einen der übrigen Vorgänge gegen einen der Beschwerdeführer Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt habe, und auch nicht dargelegt, in welcher Form dies geschehen sein sollte, oder weshalb sonst die Vorgangsweise der Kriminalpolizei unter dem Begriff des „Befehls“ oder des „Zwangs“ zu subsumieren sein könnte. Dass eine Maßnahmenbeschwerde (Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer 2,,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) in Betracht komme, wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen weit auszulegen seien, weil es sonst zu einer Rechtschutzlücke kommen könne. Es wird jedoch – von der Telefonüberwachung einmal abgesehen – nicht konkret behauptet, dass die Kriminalpolizei durch einen der übrigen Vorgänge gegen einen der Beschwerdeführer Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt habe, und auch nicht dargelegt, in welcher Form dies geschehen sein sollte, oder weshalb sonst die Vorgangsweise der Kriminalpolizei unter dem Begriff des „Befehls“ oder des „Zwangs“ zu subsumieren sein könnte. Was die Heranziehung des Art. 129 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 88 Abs. 2 SPG (
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG i
Vm § 88 Abs. 2 SPG) betrifft, so beschränken sich die Beschwerdeführer auf die Bemerkung, sämtliche vorliegenden Akte seien so gelagert, dass „davon auszugehen ist, sie dienen zumindest auch Aufgaben der Sicherheitsverwaltung“. Eine nähere Begründung, warum die Verletzung strafprozessualer Rechte vom Beschuldigten Aufgaben der Sicherheitsverwaltung dienen könne, bleiben die Beschwerdeführer jedoch schuldig. Was die Heranziehung des Artikel 129, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG (
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG) betrifft, so beschränken sich die Beschwerdeführer auf die Bemerkung, sämtliche vorliegenden Akte seien so gelagert, dass „davon auszugehen ist, sie dienen zumindest auch Aufgaben der Sicherheitsverwaltung“. Eine nähere Begründung, warum die Verletzung strafprozessualer Rechte vom Beschuldigten Aufgaben der Sicherheitsverwaltung dienen könne, bleiben die Beschwerdeführer jedoch schuldig. Was schließlich die Heranziehung des Art. 129 a Abs. 1 Z 1 B-VG betrifft, so können die Ausführungen der Beschwerdeführer – „nimmt die Lehre jedoch einhellig an, dass Akte der Kriminalpolizei
nur nach Art. 129 a Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Verwaltungsübertretungen und nicht nach § 88 Abs. 1 oder 2 SPG anfechtbar sind, da es sich eben nicht um Sicherheitsverwaltung handelt“ – lediglich wörtlich wiedergegeben werden.Was schließlich die Heranziehung des Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer eins, B-VG betrifft, so können die Ausführungen der Beschwerdeführer – „nimmt die Lehre jedoch einhellig an, dass Akte der Kriminalpolizei
nur nach Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen Verwaltungsübertretungen und nicht nach Paragraph 88, Absatz eins, oder 2 SPG anfechtbar sind, da es sich eben nicht um Sicherheitsverwaltung handelt“ – lediglich wörtlich wiedergegeben werden. Die Beschwerdeführer beantragen, die angeführten Maßnahmen bzw. Handlungen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde liegen drei Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien über Einsprüche der Beschwerdeführer gegen Handlungen bzw. Unterlassungen der Staatsanwaltschaft Wien bei, in welchen diesen Einsprüchen zum Teil stattgegeben wird.
- Während die Beschwerdepunkte, welche schlichte Rechtsverletzungen von strafprozessualen Beschuldigtenrechten durch die Kriminalpolizei betreffen, aus weiter unten (Punkt 3) noch darzulegenden Gründen schon aufgrund des Beschwerdeinhaltes zurückzuweisen waren, stellt eine nicht gerichtlich oder staatsanwaltlich angeordnete Telefonüberwachung grundsätzlich einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Besitzer des überwachten Telefonanschlusses dar. Da das Vorliegen einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung bzw. einer gerichtlichen Bewilligung ursprünglich bestritten und die Beschwerde zunächst so zu lesen war, als sei der Telefonanschluss der Beschwerdeführer überwacht worden, forderte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Schreiben vom 20.11.2013 das Bundeskriminalamt der belangten Behörde zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift, jeweils ausschließlich zu den Punkten 29 und 30 der Beschwerde, nämlich zur Telefonüberwachung, auf. 2.
- Mit undatiertem, am 6.12.2013 eingelangten Schriftsatz legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten vor und führte dazu aus, der Verdacht einer illegalen Telefonüberwachung entbehre jeglicher Grundlage. Im Einzelnen wird dazu festgehalten: „I. Zu Punkt 29 - Telefonüberwachung Das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, Büro 3.1, führt unter der GZ: ... seit 20.01.2010 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien, GZ: ... , vormals StA SE.,
StAin WA., gegen S. vormals A. u.a. Ermittlungen wegen des Verdachtes des Verbrechens gem. §§ 75 uam. StGB. Am 21.07.2011 fand in der Causa A. eine Dienstbesprechung zwischen Staatsanwaltschaft Wien und dem Bundeskriminalamt statt. Bei dieser Das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, Büro 3.1, führt unter der GZ: ... seit 20.01.2010 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien, GZ: ... , vormals StA SE.,
StAin WA., gegen S. vormals A. u.a. Ermittlungen wegen des Verdachtes des Verbrechens gem. Paragraphen 75, uam. StGB. Am 21.07.2011 fand in der Causa A. eine Dienstbesprechung zwischen Staatsanwaltschaft Wien und dem Bundeskriminalamt statt. Bei dieser Dienstbesprechung wurde unter anderem beschlossen, dass aufgrund der Tatsache, dass Nachrichtendienste in die Angelegenheit involviert sind, die Ermittlungen in einem Verschlussakt geführt werden. Auf Grundlage der oa Dienstbesprechung wurde sowohl bei der Staatsanwaltschaft Wien, als auch beim Bundeskriminalamt ein Verschlussakt - ha GZ: ... angelegt und die Ermittlungen wegen des Verdachtes der Erpresserischen Entführung und des Mordes an den Managern der N. ab diesem Zeitpunkt unter dieser Zahl geführt. Mit Anlassbericht vom 22.07.2011 wurden vom .BK staatsanwaltschaftlich angeordnete Maßnahmen bei der StA Wien, unter anderem die Überwachung eines vermutlich vom Mitbeschuldigten M. verwendeten Anschlusses mit der Telefonnummer ... beantragt. Die Staatsanwaltschaft Wien ordnete mit 21.09.2011 die beantragten Maßnahmen an. Durch die angeordnete Überwachung konnte festgestellt werden, dass der Mitbeschuldigte M. tatsächlich ein Mobiltelefon mit der Nummer ... verwendet. Mit Anlassbericht vom 30.09.2011 wurde bei der StA Wien die Überwachung dieser Nummer beantragt. Die Staatsanwaltschaft Wien ordnete mit 03.10.2011 und Verlängerung vom 28.10.2011 die Überwachung des Anschlusses des M. bis 28.11.2011 an. Im Zuge der Überwachung des Anschlusses des Beschuldigten M. konnte festgestellt werden, dass er zur an sich gegnerischen und als Opfer- und Geschädigtenvertreter betreibenden Partei, nämlich der Z. der Kanzlei L. Kontakt hatte. Diese Tatsache wurde unter Vorlage der einschlägigen TKÜ-Protokolle mit Zwischenbericht vom 03.11.2011 der Staatsanwaltschaft Wien, WA., angezeigt". Mit Zwischenbericht vom 14.11.2011 wurde der Staatsanwaltschaft Wien, WA., gleichfalls unter Vorlage der einschlägigen TKÜ-Protokolle, zur Anzeige gebracht, dass die Rechtsvertreterin des M., Frau RE. gleichfalls Kontakt zu der, das Verfahren betreibenden gegnerischen Partei, nämlich Frau Z. der Kanzlei L. hatte. II. Zu Punkt 30 römisch zwei. Zu Punkt 30 Es mag sein, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Eingabe (datiert mit 28.06.2013) dachten, sie hätten als Privatbeteiligtenvertreter vollständige Einsicht in den Akt .... Tatsache ist, dass wie bereits zuvor dargestellt in der Causa A. parallel zum offenen Akt auch ein Verschlussakt geführt worden ist. Die Argumente der Beschwerdeführer können nicht mehr aufrechterhalten werden, da der Verschlussakt von der Staatsanwaltschaft Wien, WA. mit 13.05.2013 aufgehoben wurde. Laut Mitteilung von WA., wurde mit Verfügung vom 04.07.2013, der komplette Verschlussakt (ON 953) an die Kanzlei L. übermittelt. Die Beschwerdeführer sind daher zumindest seit diesem Zeitpunkt vom tatsächlichen Aktenlauf in Kenntnis. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - zu jeder Zeit und ausschließlich über Auftrag und Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien, im Sinne der StPO gehandelt hat.“ Es wird daher die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. 2.2. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 2.1.2014 treten die Beschwerdeführer der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift nur in rechtlicher, nicht jedoch in tatsächlicher Hinsicht entgegen. Insbesondere wird keine substanziierte Behauptung aufgestellt, wonach entgegen der Darstellung der belangten Behörde doch die Telefonanschlüsse der Beschwerdeführer – und nicht bloß die von der belangten Behörde konkret genannten Anschlüsse Dritter – überwacht worden wären, und werden auch keine darauf gerichteten Beweisanträge gestellt. Vielmehr präzisieren und modifizieren die Beschwerdeführer ihr Anbringen dahin gehend, dass sie
die Verwertung der bei der Überwachung der Anschlüsse Dritter gewonnenen Gesprächsprotokolle in einem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren als rechtswidrig rügen.
- Damit erweist sich die gesamte Beschwerde als unzulässig, liegt doch auch hinsichtlich des Beschwerdepunkts „Telefonüberwachung“ kein schlüssiges Vorbringen vor, welches einen gegen die Beschwerdeführer gerichteten Zwang oder Befehl annehmen ließe. Gerügt werden vielmehr ausschließlich schlichte Rechtsverletzungen, begangen im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer als Beschuldigte, sohin außerhalb der Sicherheitsverwaltung (und damit außerhalb des Geltungsbereichs des § 88 Abs. 2 SPG).
- Damit erweist sich die gesamte Beschwerde als unzulässig, liegt doch auch hinsichtlich des Beschwerdepunkts „Telefonüberwachung“ kein schlüssiges Vorbringen vor, welches einen gegen die Beschwerdeführer gerichteten Zwang oder Befehl annehmen ließe. Gerügt werden vielmehr ausschließlich schlichte Rechtsverletzungen, begangen im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer als Beschuldigte, sohin außerhalb der Sicherheitsverwaltung (und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Paragraph 88, Absatz 2, SPG). Der (von den Beschwerdeführern lediglich pauschal behauptete) sicherheitspolizeiliche Bezug kann nicht nachvollzogen werden kann. Ebenso wenig ist ersichtlich, was die von den Beschwerdeführern ergänzend relevierte Entscheidungskompetenz in Verwaltungsstrafsachen (Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG alt) für eine Rolle spielen sollte.Der (von den Beschwerdeführern lediglich pauschal behauptete) sicherheitspolizeiliche Bezug kann nicht nachvollzogen werden kann. Ebenso wenig ist ersichtlich, was die von den Beschwerdeführern ergänzend relevierte Entscheidungskompetenz in Verwaltungsstrafsachen (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG alt) für eine Rolle spielen sollte. Einzugehen ist aber auf den Argumentationskern der Beschwerdeführer, wonach der UVS Wien (
: das Verwaltungsgericht Wien) jedenfalls (irgend) eine Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen habe, um die durch die verfassungsgerichtliche Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO, mit Wirkung auch für dessen Z 1, entstandene Rechtsschutzlücke zu schließen (welche zur Zeit der Einbringung der Beschwerde vor dem 1.1.2014 noch bestanden hat). Hierzu ist auf die bereits in der Entscheidung des UVS Wien vom 5.7.2013, UVS-02/13/1183,1184/2013 (... gegen BMI) gegebene Begründung zu verweisen, welche im Folgenden wiedergegeben wird:Einzugehen ist aber auf den Argumentationskern der Beschwerdeführer, wonach der UVS Wien (
: das Verwaltungsgericht Wien) jedenfalls (irgend) eine Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen habe, um die durch die verfassungsgerichtliche Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO, mit Wirkung auch für dessen Ziffer eins,, entstandene Rechtsschutzlücke zu schließen (welche zur Zeit der Einbringung der Beschwerde vor dem 1.1.2014 noch bestanden hat). Hierzu ist auf die bereits in der Entscheidung des UVS Wien vom 5.7.2013, UVS-02/13/1183,1184 aus 2013, (... gegen BMI) gegebene Begründung zu verweisen, welche im Folgenden wiedergegeben wird: „Zutreffend ist, dass der Verfassungsgerichtshof Ende 2010 über Gesetzesprüfungsantrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Worte ‚oder Kriminalpolizei‘ in § 106 Abs. 1 StPO aufgehoben hat. Seither sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt – wie auch schon vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr. 19/2004 – wieder an die Unabhängigen Verwaltungssenate zu richten. „Zutreffend ist, dass der Verfassungsgerichtshof Ende 2010 über Gesetzesprüfungsantrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Worte ‚oder Kriminalpolizei‘ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO aufgehoben hat. Seither sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt – wie auch schon vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, – wieder an die Unabhängigen Verwaltungssenate zu richten. Zu ergänzen ist jedoch, dass Gegenstand des Gesetzesprüfungsantrages ein Akt unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt war, und dass daher die zweite Einspruchsgrundlage, nämlich die Verweigerung der Ausübung eines Rechtes nach der Strafprozessordnung (§ 106 Abs. 1 Z 1 StPO) nur deshalb von der Aufhebung mit betroffen war, weil die aufgehobenen Worte ‚oder Kriminalpolizei‘ nicht in jeder der beiden Ziffern, sondern pauschal vor den Ziffern 1 und 2 angeführt waren. Der Gesetzgeber hätte daher durchaus die Möglichkeit gehabt, die Z 1 des betroffenen § 106 Abs. 1 StPO wieder auf die kriminalpolizeilichen Rechtsverweigerungsakte zu erstrecken, zumal der Anlass der Aufhebung nur einen Unterfall der Z 2 der genannten Gesetzesbestimmung betraf. Es hätte dazu nicht einmal eine Verfassungsänderung bedurft (vgl. die zwischenzeitliche Einführung eines Art. 94 Abs. 2 B-VG), zumal mehr und bessere Gründe dafür sprechen, die Verweigerung von Verfahrensrechten im Strafverfahren durch das Strafgericht überprüfen zu lassen, als einen Eingriff in Grund– und Menschenrechte beschuldigter oder sogar verfahrensfremder Personen.Zu ergänzen ist jedoch, dass Gegenstand des Gesetzesprüfungsantrages ein Akt unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt war, und dass daher die zweite Einspruchsgrundlage, nämlich die Verweigerung der Ausübung eines Rechtes nach der Strafprozessordnung (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nur deshalb von der Aufhebung mit betroffen war, weil die aufgehobenen Worte ‚oder Kriminalpolizei‘ nicht in jeder der beiden Ziffern, sondern pauschal vor den Ziffern 1 und 2 angeführt waren. Der Gesetzgeber hätte daher durchaus die Möglichkeit gehabt, die Ziffer eins, des betroffenen Paragraph 106, Absatz eins, StPO wieder auf die kriminalpolizeilichen Rechtsverweigerungsakte zu erstrecken, zumal der Anlass der Aufhebung nur einen Unterfall der Ziffer 2, der genannten Gesetzesbestimmung betraf. Es hätte dazu nicht einmal eine Verfassungsänderung bedurft vergleiche die zwischenzeitliche Einführung eines Artikel 94, Absatz 2, B-VG), zumal mehr und bessere Gründe dafür sprechen, die Verweigerung von Verfahrensrechten im Strafverfahren durch das Strafgericht überprüfen zu lassen, als einen Eingriff in Grund– und Menschenrechte beschuldigter oder sogar verfahrensfremder Personen. Fest steht allerdings, dass der Gesetzgeber diese Chance nicht genützt hat. Zwar wäre denkbar, dass in dieser Situation wieder auf die Rechtsprechung des VwGH zur alten StPO zurückgegriffen werden müsste, wonach die Kriminalpolizei verpflichtet war, bei Verweigerung der Akteneinsicht einen Bescheid zu erlassen. Zutreffend ist aber, dass die seinerzeit dafür herangezogene Grundlage des Art. V EGVG nicht mehr in Geltung steht und auch nicht wiederauflebt. Fest steht allerdings, dass der Gesetzgeber diese Chance nicht genützt hat. Zwar wäre denkbar, dass in dieser Situation wieder auf die Rechtsprechung des VwGH zur alten StPO zurückgegriffen werden müsste, wonach die Kriminalpolizei verpflichtet war, bei Verweigerung der Akteneinsicht einen Bescheid zu erlassen. Zutreffend ist aber, dass die seinerzeit dafür herangezogene Grundlage des Artikel römisch fünf, EGVG nicht mehr in Geltung steht und auch nicht wiederauflebt. Andererseits interpretiert der Beschwerdeführer die höchstgerichtliche Judikatur zum Teil unrichtig. Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.3.1995, 91/03/0089) besagt keineswegs, dass Verweigerungen welcher Art auch immer als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu gelten hätten. Die Argumentation des VwGH im konkreten Fall läuft vielmehr darauf hinaus, dass die Verweigerung der Flugpapiere für den Beschwerdeführer ein faktisches Flugverbot bedeutet hätte, wodurch in seine persönliche Bewegungsfreiheit und nicht etwa in bloße Verfahrensrechte eingegriffen wurde. Es ist daher vielmehr von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Verweigerung der Ausfolgung von Dokumenten oder Akten in ihrer faktischen Wirkung einem gegen den Beschwerdeführer ausgeübten Befehl oder Zwang gleichzuhalten ist. Das ist bei der bloßen Verweigerung von Akteneinsicht offenkundig nicht der Fall. Wenn der Beschwerdeführer weiter argumentiert, eine weite Auslegung sei gerade in den Konstellationen geboten, in denen es sonst zu einer Rechtschutzlücke komme, so ist ihm zu entgegnen, dass diese Auffassung zwar früher verschiedentlich in der Literatur vertreten worden ist; es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass seit 1975 eine verbale Umschreibung der früher sogenannten „faktischen Amtshandlung“ als „Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ in der Bundesverfassung existiert. Seit diesem Zeitpunkt sind bei der Interpretation zumindest die Grenzen des Wortlautes, somit der äußersten Wortbedeutungen der Begriffe „Befehl“ und „Zwang“ zu beachten. Seit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes mit seinem § 88 Abs. 2 ist außerdem klar, dass es einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung bedarf, wenn eine Beschwerde gegen behördliche Amtshandlungen ermöglicht werden soll, die nicht mit Befehl oder Zwang verbunden (oder solchen gleichzuhalten) sind. Eine solche Beschwerdegrundlage existiert aber nur für die Sicherheitsverwaltung, zu der die Kriminalpolizei nicht gehört.Wenn der Beschwerdeführer weiter argumentiert, eine weite Auslegung sei gerade in den Konstellationen geboten, in denen es sonst zu einer Rechtschutzlücke komme, so ist ihm zu entgegnen, dass diese Auffassung zwar früher verschiedentlich in der Literatur vertreten worden ist; es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass seit 1975 eine verbale Umschreibung der früher sogenannten „faktischen Amtshandlung“ als „Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ in der Bundesverfassung existiert. Seit diesem Zeitpunkt sind bei der Interpretation zumindest die Grenzen des Wortlautes, somit der äußersten Wortbedeutungen der Begriffe „Befehl“ und „Zwang“ zu beachten. Seit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes mit seinem Paragraph 88, Absatz 2, ist außerdem klar, dass es einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung bedarf, wenn eine Beschwerde gegen behördliche Amtshandlungen ermöglicht werden soll, die nicht mit Befehl oder Zwang verbunden (oder solchen gleichzuhalten) sind. Eine solche Beschwerdegrundlage existiert aber nur für die Sicherheitsverwaltung, zu der die Kriminalpolizei nicht gehört. Wie sich aus dem bisher Gesagten ergibt, kommt im Gegenstand eine Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG deshalb nicht in Betracht, weil schon begrifflich kein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt worden ist, wie sich aus der Beschwerde ergibt. Eine so extensive Interpretation des Zwangsbegriffs, dass sie auch die Verweigerung der Akteneinsicht erfassen würde, würde die begrifflichen Grenzen weit überschreiten und die Beschwerdevoraussetzungen damit völlig gegenstandslos machen. Gleichzeitig existiert aber – anders als im Bereich der Sicherheitspolizei und der übrigen Sicherheitsverwaltung – keine ergänzende Beschwerde für die Verletzung subjektiver Rechte auf andere Weise als durch Befehl oder Zwang.Wie sich aus dem bisher Gesagten ergibt, kommt im Gegenstand eine Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG deshalb nicht in Betracht, weil schon begrifflich kein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt worden ist, wie sich aus der Beschwerde ergibt. Eine so extensive Interpretation des Zwangsbegriffs, dass sie auch die Verweigerung der Akteneinsicht erfassen würde, würde die begrifflichen Grenzen weit überschreiten und die Beschwerdevoraussetzungen damit völlig gegenstandslos machen. Gleichzeitig existiert aber – anders als im Bereich der Sicherheitspolizei und der übrigen Sicherheitsverwaltung – keine ergänzende Beschwerde für die Verletzung subjektiver Rechte auf andere Weise als durch Befehl oder Zwang. Letztlich lässt sich auch nicht argumentieren, dass durch den Wegfall der unmittelbaren Beschwerdemöglichkeit gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Kriminalpolizei eine derartige Rechtschutzlücke entstanden wäre, dass sie unmittelbar aufgrund der Menschenrechtskonvention durch die Gewährung einer Beschwerde sui generis, welche gesetzlich nicht vorgesehen ist, zu beheben wäre (etwa vergleichbar mit der im B-VG nicht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit für die Angehörigen eines während der Amtshandlung zu Tode gekommenen Betroffenen, vgl. die Fälle ... und ... sowie die dazu ergangenen Erkenntnisse VfSlg 16.109 und 16.179/2001). Neben der Möglichkeit, die ablehnende E-Mail der Kriminalpolizei nach wie vor als Bescheid aufzufassen und diesen im Rechtswege anzufechten, besteht auch die Möglichkeit, beim Staatsanwalt eine entsprechende Weisung an die Kriminalpolizei zu beantragen, sie möge die Akteneinsicht – jedenfalls in einem bestimmten Umfang – gewähren. Sollte der Staatsanwalt dem nicht nachkommen, wäre die Verweigerung
ihm zuzurechnen und könnte auch nach wie vor nach § 106 Abs. 1 Z 1 StPO angefochten werden.“Letztlich lässt sich auch nicht argumentieren, dass durch den Wegfall der unmittelbaren Beschwerdemöglichkeit gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Kriminalpolizei eine derartige Rechtschutzlücke entstanden wäre, dass sie unmittelbar aufgrund der Menschenrechtskonvention durch die Gewährung einer Beschwerde sui generis, welche gesetzlich nicht vorgesehen ist, zu beheben wäre (etwa vergleichbar mit der im B-VG nicht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit für die Angehörigen eines während der Amtshandlung zu Tode gekommenen Betroffenen, vergleiche die Fälle ... und ... sowie die dazu ergangenen Erkenntnisse VfSlg 16.109 und 16.179 aus 2001,). Neben der Möglichkeit, die ablehnende E-Mail der Kriminalpolizei nach wie vor als Bescheid aufzufassen und diesen im Rechtswege anzufechten, besteht auch die Möglichkeit, beim Staatsanwalt eine entsprechende Weisung an die Kriminalpolizei zu beantragen, sie möge die Akteneinsicht – jedenfalls in einem bestimmten Umfang – gewähren. Sollte der Staatsanwalt dem nicht nachkommen, wäre die Verweigerung
ihm zuzurechnen und könnte auch nach wie vor nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO angefochten werden.“ Es war daher auch im Gegenstand – und nicht nur hinsichtlich der Verweigerung von Akteneinsicht, sondern auch hinsichtlich aller sonst geltend gemachten Verletzungen von Beschuldigtenrechten iSd § 106 Abs. 1 Z 1 StPO, sohin über die gesamten vorliegenden Beschwerden – spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher auch im Gegenstand – und nicht nur hinsichtlich der Verweigerung von Akteneinsicht, sondern auch hinsichtlich aller sonst geltend gemachten Verletzungen von Beschuldigtenrechten iSd Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, sohin über die gesamten vorliegenden Beschwerden – spruchgemäß zu entscheiden. 4. Da die belangte Behörde in ihrer – auf die Frage der Telefonüberwachung beschränkten – Gegenschrift weder Vorlage- noch Schriftsatzaufwand beansprucht hat, ist kein Aufwandersatz zuzusprechen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Begriffen „Befehl“ und „Zwang“ sowie zum Umfang des Begriffs der „Sicherheitsverwaltung“. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in bisher keinem Fall Beschwerden wegen faktischer Amtshandlungen für zulässig angesehen, wenn diese weder mit Befehl noch mit Zwang verbunden waren, noch die Beschwerden auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage beruhten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Begriffen „Befehl“ und „Zwang“ sowie zum Umfang des Begriffs der „Sicherheitsverwaltung“. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in bisher keinem Fall Beschwerden wegen faktischer Amtshandlungen für zulässig angesehen, wenn diese weder mit Befehl noch mit Zwang verbunden waren, noch die Beschwerden auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage beruhten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.5726.2014