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{'item': 'VGW-141/002/6835/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.01.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/6835/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn Dirk A. vom 14.8.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 31.7.2013, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den
  3. und
  4. Bezirk - SH/2013/548200-001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.1.2014, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als für den Zeitraum 19.06.2013 bis 31.12.2013 folgende Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts einschließlich des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wird:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als für den Zeitraum 19.06.2013 bis 31.12.2013 folgende Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts einschließlich des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wird: von 19.06.2013 bis 30.06.2013 EUR 317,96 von 01.07.2013 bis 31.07.2013 EUR 794,91 von 01.08.2013 bis 31.08.2013 EUR 794,91 von 01.09.2013 bis 30.09.2013 EUR 794,91 von 01.10.2013 bis 31.10.2013 EUR 794,91 von 01.11.2013 bis 30.11.2013 EUR 794,91 von 01.12.2013 bis 31.12.2013 EUR 663,75 II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1.
  5. Mit Bescheid vom 31.7.2013 wurde dem Beschwerdeführer (BF) auf Grund seines Antrages vom 19.6.2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt: von 19.06.2013 bis 30.06.2013 EUR 97,96 von 01.07.2013 bis 31.07.2013 EUR 244,91 von 01.08.2013 bis 31.08.2013 EUR 244,91 von 01.09.2013 bis 30.09.2013 EUR 244,91 von 01.10.2013 bis 31.10.2013 EUR 244,91 von 01.11.2013 bis 30.11.2013 EUR 244,91 von 01.12.2013 bis 31.12.2013 EUR 244,91 Begründend wurde angeführt, der BF erhalte monatlich Unterstützung von Verwandten und Gönnern. Diese seien als Einkommen bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen (€ 550,-- monatlich „sonstiges Taschengeld“ für Juni 2013 bzw. „sonstiges Taschengeld fiktiv“ ab 1.7.2013). Für Juni 2013 sei die tatsächlich erhaltene Geldleistung angerechnet worden. Für Juli 2013 habe der BF Kontoauszüge bis 17.7.2013 vorgelegt. Es werde somit ab Juli 2013 mit einem fiktiven Betrag von € 550,-- gerechnet. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung (Beschwerde), in welcher der BF vorbringt, er beziehe keine 550 Euro im Monat als Fixeinkommen. Die Überweisungen, die seine Mutter gemacht habe, seien außerordentlich gewesen, damit er seine Miete bezahlen könne und etwas zum Essen habe. Sie habe ihm das Geld zum Teil nur geliehen, das sei nicht sein Taschengeld. Da seine Mutter ihm ab 1.9.2013 gar kein Geld mehr überweise, könne er mit den zuerkannten 244,91 Euro nicht einmal seine Miete bezahlen. 1.
  6. Am 23.1.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Vertreterin der belangten Behörde (BHV) legte über Nachfrage des Verhandlungsleiters den Zuerkennungsbescheid vom 10.1.2014, Zahl MA 40 – SH/2014/018804-001, vor, mit dem eine Leistung für den Zeitraum 1.1.2014 bis 30.6.2014 zuerkannt wurde. Dabei seien AMS-Beihilfen (laut ausgedruckter AMS-Datenabfrage) in Höhe von 20,00 Euro + 1,86 Euro täglich für 25.11.2013 bis 31.12.2013 und danach 22,65 Euro + 1,90 Euro täglich angerechnet worden. Der BF gab dazu an, dass die nunmehr angerechneten AMS-Leistungen richtig seien. Taschengeld von seiner Mutter erhalte er nicht mehr. Glaublich im Oktober 2013 habe seine Mutter diese Unterstützungszahlungen eingestellt. Der BF gab als Partei einvernommen weiter Folgendes an: „Die Gutschrift vom 13.5.2013 über 100,00 Euro ist eine Überweisung von meiner Freundin. Die übrigen Überweisungen zwischen Mai und Juli 2013 in Höhe von 100,00 Euro, 150,00 Euro und 300,00 Euro waren von meiner Mutter. Die haben mich mit diesen Zahlungen unterstützt, weil ich kein Geld fürs Leben und für die Bezahlung der Miete hatte. Sie hat mir dazu Geldbeträge zwischen 100,00 Euro und 400,00 Euro, meist 150,00 Euro mehr oder weniger regelmäßig seit November 2012 überwiesen. Früher habe ich relativ lange als selbständiger Rikscha-Fahrer gearbeitet, und zwar in Wien sowie in Graz. Bis zu meinem
  7. Lebensjahr war ich in der Schule, nämlich in der HTL, habe diese aber nicht abgeschlossen, sondern abgebrochen. Den ursprünglich von mir ausgefüllten Mietbeihilfeantrag habe ich im Zuge der Verbesserung des Mindestsicherungsantrages durchgestrichen und damit zurückgezogen, weil mir das wegen der komplizierten Untermietverhältnisse zu aufwendig war, zumal der Hauptmieter meist in New York ist. Seit 10.5.2013 bin ich beim AMS gemeldet und werde dort betreut. [Auf die Fragen der BHV:] Wie gesagt habe ich von meiner Mutter seit Oktober 2013 nichts mehr bekommen. Ich habe mir dann Geld von einem Freund ausgeborgt. Wenn ich gefragt werde, ob ich meiner Mutter das Geld, das sie mir zugewendet hat, zurückzahlen müsse, so gebe ich an, dass ich es nicht muss, dass ich ihr aber, wenn es mir möglich ist, einen Teil zurückzahlen will. Bisher habe ich ihr nichts zurückbezahlt bzw. zurückzahlen können.“ Die BHV brachte Folgendes vor: „Die Zuwendungen der Mutter des BF waren regelmäßig über eine längere Dauer und sind daher nach Auffassung der belangten Behörde als Einkommen anzurechnen bzw. fallen sie nicht unter die Ausnahme des § 11 Abs. 1 Z 3 WMG. Es ist zu vermuten, dass der BF weiterhin von seiner Mutter finanziell unterstützt wurde, auch wenn die Überweisungen auf das Konto eingestellt wurden.“„Die Zuwendungen der Mutter des BF waren regelmäßig über eine längere Dauer und sind daher nach Auffassung der belangten Behörde als Einkommen anzurechnen bzw. fallen sie nicht unter die Ausnahme des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG. Es ist zu vermuten, dass der BF weiterhin von seiner Mutter finanziell unterstützt wurde, auch wenn die Überweisungen auf das Konto eingestellt wurden.“ Der BF legte auftragsgemäß die Kontoauszüge seit Juli 2013 vor. In ihren Schlussausführungen beantragte die BHV die Abweisung der Beschwerde, weil die Anrechnung der Zuwendungen der Mutter des BF rechtmäßig gewesen sei. In seinen Schlussausführungen beantragte der BF die Abänderung des angefochtenen Zuerkennungsbescheides dahingehend, dass ihm die volle Leistung (Alleinunterstützerrichtsatz) für Lebensunterhalt und Grundbetrag Wohnbedarf ohne Anrechnung der freiwilligen Zuwendungen seiner Mutter, die ihm nur in seiner finanziellen Notlage ausgeholfen habe, zuerkannt werde. 2.
  8. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 2.
  9. Der 27-jährige (1986 geborene) Beschwerdeführer ist (seit April 2013) ohne Erwerbseinkommen und weist laut Versicherungsdatenauszug bisher nur sehr kurzfristige Beschäftigungszeiten (bis zu einem Monat) bzw. abgesehen vom Zivildienst seit 2008 nur Zeiten diverser geringfügiger Beschäftigungen auf. Er hat offenbar keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine abgeschlossene Schulausbildung auf Maturaniveau. Er hat laut eigenen Angaben seine Schulausbildung (HTBLA) im Alter von 20 Jahren abgebrochen. Im Zuge der Prüfung des Mindestsicherungsantrages des BF durch die belangte Behörde legte der BF die Kontoauszüge seines Girokontos vor, woraus ersichtlich war, dass die in Graz wohnhafte Mutter des BF seit November 2012 bis Mitte Juli 2013 pro Monat 1 bis 3 Mal Überweisungen (für bzw. zugunsten des BF, zum Teil als „Taschengeld“ tituliert) in der Höhe von jeweils 100 Euro bis 300 Euro auf das Konto des BF tätigte, wobei der Gesamtbetrag dieser Überweisungen maximal ( so im Jänner, April und Juni 2013) € 550,-- pro Monat erreichte. Die Mietzahlungen des BF für die Untermiete in Wien beliefen sich auf € 325,--. Laut den in der Verhandlung vorgelegten Kontoauszügen datieren die letzten Überweisungen der Mutter auf das Konto des BF (150 und 200 Euro) vom 2.8.
  10. 2.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 10 und 11 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lauten wie folgt:2.
  12. Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lauten wie folgt: § 10.Paragraph 10, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung

(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 11.Paragraph 11, Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
(1)Von der Anrechnung ausgenommen sind 1 Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  1. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  2. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), 1 Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  3. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  4. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  5. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  6. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  7. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  8. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z
  9. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Für den vorliegenden Fall und die dabei strittige Frage der Anrechnung der finanziellen Zuwendungen der Mutter an ihren 27-jährigen Sohn ist vor allem die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 WMG relevant, wonach freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, von der Anrechnung (als Einkommen) ausgenommen sind, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären.Für den vorliegenden Fall und die dabei strittige Frage der Anrechnung der finanziellen Zuwendungen der Mutter an ihren 27-jährigen Sohn ist vor allem die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG relevant, wonach freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, von der Anrechnung (als Einkommen) ausgenommen sind, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären. 2.
  1. Die zitierte, einschlägige Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 WMG kann nach ihrem klaren Wortlaut nur so verstanden werden, dass freiwillige Zuwendungen bzw. ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Leistungen Dritter nicht als Einkommen anzurechnen sind; dies mit der einzigen Gegenausnahme, dass eine Anrechnung erst bzw. nur dann zu erfolgen hat, wenn solche Unterstützungsleistungen der Höhe nach (in ihrem Aumaß und ihrer Dauer bzw. Häufigkeit) zur Deckung der Bedarfe nach dem WMG dergestalt führen, dass bei Anrechnung überhaupt kein Leistungsanspruch nach dem WMG mehr bestünde.2.
  2. Die zitierte, einschlägige Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG kann nach ihrem klaren Wortlaut nur so verstanden werden, dass freiwillige Zuwendungen bzw. ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Leistungen Dritter nicht als Einkommen anzurechnen sind; dies mit der einzigen Gegenausnahme, dass eine Anrechnung erst bzw. nur dann zu erfolgen hat, wenn solche Unterstützungsleistungen der Höhe nach (in ihrem Aumaß und ihrer Dauer bzw. Häufigkeit) zur Deckung der Bedarfe nach dem WMG dergestalt führen, dass bei Anrechnung überhaupt kein Leistungsanspruch nach dem WMG mehr bestünde. Die spezielle Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 WMG kann auch nicht unter Rekurs auf die Subsidiarität der Mindestsicherung bzw. auf allgemeine Bestimmungen des WMG betreffend die Verwendung eigener Mittel oder von Leistungen Dritter (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 3 WMG) ignoriert oder relativiert werden. Das bis 2010 geltende WSHG kannte keine Ausnahmebestimmungen, die dem § 11 WMG vergleichbar gewesen wären, sodass ein Rückgriff auf Judikatur zu § 8 und § 10 WSHG schon aus diesem Grunde scheitert. Eine Anrechnung von freiwilligen Zuwendungen Dritter, die nicht zur vollständigen Bedarfsdeckung und damit zum vollständigen Wegfall des Mindestsicherungsanspruches führen, würde bedeuten, der ausdrücklichen und speziellen Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 WMG ihren Regelungsgehalt zu nehmen und ihr Unbeachtlichkeit zu unterstellen.Die spezielle Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG kann auch nicht unter Rekurs auf die Subsidiarität der Mindestsicherung bzw. auf allgemeine Bestimmungen des WMG betreffend die Verwendung eigener Mittel oder von Leistungen Dritter (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG) ignoriert oder relativiert werden. Das bis 2010 geltende WSHG kannte keine Ausnahmebestimmungen, die dem Paragraph 11, WMG vergleichbar gewesen wären, sodass ein Rückgriff auf Judikatur zu Paragraph 8 und Paragraph 10, WSHG schon aus diesem Grunde scheitert. Eine Anrechnung von freiwilligen Zuwendungen Dritter, die nicht zur vollständigen Bedarfsdeckung und damit zum vollständigen Wegfall des Mindestsicherungsanspruches führen, würde bedeuten, der ausdrücklichen und speziellen Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG ihren Regelungsgehalt zu nehmen und ihr Unbeachtlichkeit zu unterstellen. Der Vollständigkeit halber ist im konkreten Zusammenhang klarzustellen, dass von einer Unterhaltspflicht der Mutter des BF für ihren 27-jährigen Sohn nicht ausgegangen werden kann. Der BF hat keine abgeschlossene Ausbildung, er verfolgt auch keine Schul- oder Berufsausbildung (weder zielstrebig noch zielführend) und geht seit Jahren keiner nennenswerten Beschäftigung bzw. keinem Beruf nach (ohne dass von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen wäre), erst seit Mai 2013 hat er sich in die Betreuung des AMS begeben. Bei dieser Sachlage ist der BF nach der zivilgerichtlichen Judikatur wie ein Selbsterhaltungsfähiger zu behandeln und eine (grundsätzlich nicht vom Erreichen eines bestimmten Alters abhängige) Unterhaltspflicht der Eltern nicht anzunehmen. Die Leistungen der Mutter des 27-jährigen BF sind daher als freiwillige Zuwendungen bzw. als Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wurden, zu qualifizieren. Die im angefochtenen Bescheid (zum Teil auch fiktiv) vorgenommene Anrechnung der Leistungen der Mutter, die monatlich maximal einen Gesamtbetrag von € 550,-- erreichten, ist rechtswidrig. Als Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung (und nicht in einer die Bedarfe vollständig deckenden Höhe) erbracht wurden, fallen sie unter die dargestellte Ausnahme von der Anrechnung. 2.
  3. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass dem BF die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs ohne Anrechnung der Leistungen seiner Mutter, also in der Höhe des für den BF geltenden Alleinunterstützerrichtsatzes zuzuerkennen war, wobei jedoch beim Anspruch für Dezember 2013 die für 25.11.2013 bis 30.11.2013 bezogenen (am
  4. 12.2013 nachgezahlten) AMS-Beihilfen in Höhe von € 131,16 als Einkommen anzurechnen waren.
  5. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 1 Z 3 WMG fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.6835.2014

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