RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.01.2014 GeschäftszahlVGW-021/V/035/20545/2014 TextBESCHLUSS Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über den Antrag des Herrn Rudolf A. auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, gleichzeitig eingebracht mit der Berufung/Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, GZ: S 22987/VA/2013, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, wie folgt entschieden: Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n de Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 14.11.2013, GZ: S 22987/VA/2013, wurde der Antragsteller für schuldig erkannt, er habe am 19.1.2013, um 23:10 Uhr, in Wien, K., Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-33 als Lenker im Fahrdienst verwendet und 1.) sich während des Dienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit verhalten, da er Fahrgäste angeschrien habe, und 2.) die Beförderungspflicht innerhalb des Bundeslandes Wien verletzt, da er sich geweigert habe, Fahrgäste nach Wien, J.-straße zu befördern. Er habe dadurch ad 1.) § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung und ad 2.) § 24 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verletzt, weswegen über ihn gemäß § 38 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelverkG i.d.g.F, zwei Geldstrafen in der Höhe von 70 EUR und 100 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von 20 Stunden und 30 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 EUR auferlegt wurde. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 14.11.2013, GZ: S 22987/VA/2013, wurde der Antragsteller für schuldig erkannt, er habe am 19.1.2013, um 23:10 Uhr, in Wien, K., Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-33 als Lenker im Fahrdienst verwendet und 1.) sich während des Dienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit verhalten, da er Fahrgäste angeschrien habe, und 2.) die Beförderungspflicht innerhalb des Bundeslandes Wien verletzt, da er sich geweigert habe, Fahrgäste nach Wien, J.-straße zu befördern. Er habe dadurch ad 1.) Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung und ad 2.) Paragraph 24, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG i.d.g.F, zwei Geldstrafen in der Höhe von 70 EUR und 100 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von 20 Stunden und 30 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 EUR auferlegt wurde. Dagegen hat der Antragsteller innerhalb offener Frist Berufung/Beschwerde eingebracht, in der er auch die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat. Begründend führt er aus, dass er Mindestpensionist sei und sich einen Verteidiger nicht leisten könne. Er habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Laut Taxibetriebsordnung habe er sehr wohl das Recht gehabt, den Anzeiger von der Beförderung auszuschließen, da sich dieser nicht wie ein normaler Fahrgast benommen habe, sondern auf ihn aggressiv gewirkt habe und augenscheinlich unter Alkoholeinfluss gestanden sei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, so ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, so ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Die Verfahrenshilfe darf somit nur dann bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen; es muss der Beschuldigte sowohl mittellos sein, wie auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes notwendig erscheinen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270). Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen vergleiche VwGH 24.11.1993, 93/02/0270). Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall ist Verfahrensgegenstand die Frage, ob der Antragsteller als Lenker des gegenständlichen Taxikraftfahrzeuges Fahrgäste angeschrien und auch die ihn treffende Beförderungspflicht tatsächlich verletzt hat, und kann darin weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage erkannt werden. Weiters betragen die beiden verhängten Geldstrafen zusammen 170 Euro und hat die Strafe somit keine existenzbedrohenden Dimensionen. Im Übrigen hat der Antragsteller bereits mit seinen bisherigen Eingaben unter Beweis gestellt, dass er durchaus in der Lage ist, seine Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen und hiezu eines juristischen Beistandes nicht bedarf. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.V.035.20545.2014
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