RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.01.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/6761/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau Vera K. vom 12.8.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum für den
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- Bezirk, vom 30.7.2013, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den
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- Bezirk - SH/2013/546390-001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.1.2014 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt : I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.7.2013 wurde der Beschwerdeführerin (BF) auf Grund ihres Antrages vom 28.6.2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt: von 01.08.2013 bis 31.08.2013 249,54 Euro von 01.09.2013 bis 30.09.2013 249,54 Euro von 01.10.2013 bis 31.10.2013 249,54 Euro von 01.11.2013 bis 30.11.2013 249,54 Euro von 01.12.2013 bis 31.12.2013 249,54 Euro von 01.01.2014 bis 31.01.2014 249,54 Euro von 01.02.2014 bis 28.02.2014 249,54 Euro von 01.03.2014 bis 31.03.2013 249,54 Euro von 01.04.2014 bis 30.04.2014 249,54 Euro von 01.05.2014 bis 31.05.2014 249,54 Euro von 01.06.2014 bis 30.06.2014 249,54 Euro von 01.07.2014 bis 31.07.2013 249,54 Euro Die belangte Behörde, die bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung (der BF und ihres mj. Sohnes) vom Pflegegeldbezug der Tochter (der BF) einen Betrag von € 560,-- monatlich als Einkommen der BF anrechnete, führte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides Folgendes aus: „Sie sind vom Einsatz der Arbeitskraft aufgrund der Pflege von Ines K. befreit, weshalb bei der Bemessung der zuerkannten Leistung das Pflegegeld für Ines K. als Ihr Einkommen anzurechnen war. Anrechenfrei blieb dabei das Taschengeld für die Pflegebedürftige (EUR 44,30). Eine Aufstellung pflegebezogener Ausgaben bzw. entsprechende Belege erbrachten Sie nicht.“ Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die BF vorbringt, sie beziehe für ihre Tochter Ines Pflegegeld der Stufe 4, diese lebe ständig im Haushalt der BF. Das Pflegegeld stehe der Behinderten (Tochter) zu und werde unabhängig von Lohn oder Gehalt gewährt. Laut dem angefochtenen Bescheid werde ihrer Tochter Ines ein Taschengeld von € 40,-- belassen, das nicht vom Pflegegeld abgezogen werde. Die Tochter lebe im Familienverband und nicht in einem Heim oder einer Anstalt. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass Ines nicht mit der BF unterstützt werde, da sie der Bedarfsgemeinschaft der BF nicht angehöre. Eine von einem Pflegeverband angestellte Pflegerin könne sie nicht angeben, da der Stundentarif einer solchen für sie zu teuer sei. Die BF lebe nachweislich allein mit ihren beiden Kindern, die Miete sei sicherlich hoch, aber Ines fühle sich in dieser Wohnung wohl. Über die Inkontinenz der Tochter zu reden, falle ihr schwer, sie werde mit Damenbinden den ganzen Monat hindurch versorgt und nicht mit Windeln. Die höhergradige geistige Behinderung stehe außer Frage und werde in den ärztlichen Diagnosen ausführlich beschrieben und es sei dabei von einem dauernden Zustand die Rede. 1.
- Am 27.1.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die BF gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Meine Tochter Ines muss dauernd beaufsichtigt werden und ist dies vor allem durch die geistige Behinderung bedingt. Ich kann es mir nicht leisten, Pflegeleistungen durch Dritte zuzukaufen. Meine Tochter bezieht Pflegegeld der Stufe
- Ich finde es ungerechtfertigt, dass man das Pflegegeld bei mir, der pflegenden Mutter, abgesehen von einem geringfügigen Taschengeld, anrechnet. Es ist richtig, dass meine Tochter Ines eine Dauerleistung nach dem WMG in der Höhe des vollen Alleinunterstützerrichtsatzes erhält. Bei früheren Zuerkennungen meines Sozialhilfeanspruches ist mir das Pflegegeld meiner Tochter nicht angerechnet worden.“ Der BF wurde die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anrechnung des Pflegegeldes des Kindes auf den Sozialanspruch der pflegenden Mutter zur Kenntnis gebracht (E VwGH 30.5.2001, Zahl 95/08/0189 mit weiteren Hinweisen). Die Vertreterin der MA 40 (BHV) brachte dazu Folgendes vor: „Die Tochter der BF wird allein unterstützt und erhält eine Dauerleistung. Es ist richtig, dass das Pflegegeld der Tochter in den Vorbescheiden betreffend den Anspruch der Mutter nicht angerechnet wurde. Dies offenbar deshalb, weil es bis zum angefochtenen Bescheid übersehen wurde. Die vorgenommene Anrechnung ist aber rechtmäßig und entspricht der Judikatur. Die BF ist infolge der von ihr geleisteten Pflege nicht verpflichtet, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Das anrechnungsfreie Taschengeld aus dem Pflegegeld wurde nicht angerechnet. Der BF steht es frei, im Rahmen ihres Mindestsicherungsantrages pflegebezogene Leistungen und Waren, die nachweislich zugekauft wurden, zur Verminderung des Anrechnungsbetrages geltend zu machen.“ Die BF brachte ergänzend Folgendes vor: „Meine Tochter legt meist das Verhalten einer Zwei- bis Dreijährigen an den Tag und eine externe Besuchsbetreuung bzw. Beaufsichtigung ist deshalb schwierig, weil die betreuenden Personen wechseln und das für meine Tochter nicht zumutbar ist, wenn immer wieder ein „Fremder“ kommt.“ In ihren Schlussausführungen gab die BF an, sie nehme die Judikatur des VwGH zu der hier vorgenommenen Anrechnung zur Kenntnis, wolle aber ihre Beschwerde nicht zurückziehen. 2.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 2.
- Die volljährige, 1983 geborene, behinderte Ines K. lebt im Haushalt ihrer Mutter (BF), von der sie beaufsichtigt und gepflegt wird. Diese Tochter bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 Z 5 WMG) und wird gesondert (allein) unterstützt, sie erhält als Dauerleistung nach dem WMG eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag für den Wohnbedarf in Höhe des Alleinunterstützerrichtsatzes. Überdies bezieht die Tochter Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von € 604,30 monatlich. 2.
- Die volljährige, 1983 geborene, behinderte Ines K. lebt im Haushalt ihrer Mutter (BF), von der sie beaufsichtigt und gepflegt wird. Diese Tochter bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, WMG) und wird gesondert (allein) unterstützt, sie erhält als Dauerleistung nach dem WMG eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag für den Wohnbedarf in Höhe des Alleinunterstützerrichtsatzes. Überdies bezieht die Tochter Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von € 604,30 monatlich. 2.
- Zur Anrechnung von Pflegegeld (bei der Empfängerin des Pflegegeldes ist dieses gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 WMG nicht anzurechnen) als Einkommen der pflegenden Person nach § 10 Abs. 1 WMG (hier der BF/Mutter) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.5.2001, Zl. 95/08/0189 (mit weiteren Hinweisen auf Vorjudikatur) Folgendes ausgeführt:2.
- Zur Anrechnung von Pflegegeld (bei der Empfängerin des Pflegegeldes ist dieses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WMG nicht anzurechnen) als Einkommen der pflegenden Person nach Paragraph 10, Absatz eins, WMG (hier der BF/Mutter) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.5.2001, Zl. 95/08/0189 (mit weiteren Hinweisen auf Vorjudikatur) Folgendes ausgeführt: „Zur Anrechnung des Pflegegeldes auf den Richtsatz der Mutter hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Pflegegeld des Kindes nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe Suchenden anzurechnen ist, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfe Suchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 140 Abs. 3 ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern (vgl. das Erkenntnis vom
- April 1998, Zl. 97/08/0510, mit Hinweis auf Vorjudikatur).„Zur Anrechnung des Pflegegeldes auf den Richtsatz der Mutter hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Pflegegeld des Kindes nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe Suchenden anzurechnen ist, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfe Suchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern vergleiche das Erkenntnis vom
- April 1998, Zl. 97/08/0510, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Die grundsätzliche Anrechnung von Pflegegeld ist im Beschwerdefall daher nicht zu beanstanden. Nach dem zitierten Erkenntnis ist das Pflegegeld allerdings unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen - ein diesbezügliches Vorbringen ist von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde erstattet worden - oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher wäre jedenfalls der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehen Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen gewesen.“ Diese Ausführungen des Höchstgerichts lassen sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen und zeigen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt hat. Der für Taschengeld vorgesehene Freibetrag (€ 44,30) wurde vor Anrechnung des Pflegegeldes (auf den Richtsatz der BF/Mutter) in Abzug gebracht. Pflegebezogene Ausgaben (für den Zukauf von pflegebezogenen Leistungen oder Waren) wurden von der BF im gesamten Verfahren (trotz gebotener Gelegenheit) nicht geltend gemacht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Anrechnung des Pflegegeldes der Tochter (nach Abzug des anrechnungsfrei bleibenden Taschengeldes) auf den Richtsatz der Mutter erweist sich daher als rechtmäßig. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Anspruch auf Mietbeihilfe (§ 9 WMG) besteht bei der BF nicht , da die Wohnkosten nur bis zur Höhe der Mietbeihilfenobergrenze (hier: € 311,48) zu berücksichtigen sind und dieser Ausgangswert zu aliquotieren (hier infolge von 2 volljährigen Bewohnerinnen [BF und volljährige Tochter], die nicht zur selben Bedarfsgemeinschaft zählen, zu halbieren) ist. Der im Richtsatz für die BF enthaltene Grundbetrag für den Wohnbedarf (€ 198,73) übersteigt somit den aliquotierten Ausgangswert nach § 9 Abs. 2 Z 2 WMG (halbe Mietbeihilfenobergrenze von € 155,74). Die im angefochtenen Bescheid – neben der Leistungszuerkennung – ausgesprochene Abweisung der Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe ist daher ebenfalls unbedenklich.Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Anspruch auf Mietbeihilfe (Paragraph 9, WMG) besteht bei der BF nicht , da die Wohnkosten nur bis zur Höhe der Mietbeihilfenobergrenze (hier: € 311,48) zu berücksichtigen sind und dieser Ausgangswert zu aliquotieren (hier infolge von 2 volljährigen Bewohnerinnen [BF und volljährige Tochter], die nicht zur selben Bedarfsgemeinschaft zählen, zu halbieren) ist. Der im Richtsatz für die BF enthaltene Grundbetrag für den Wohnbedarf (€ 198,73) übersteigt somit den aliquotierten Ausgangswert nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, WMG (halbe Mietbeihilfenobergrenze von € 155,74). Die im angefochtenen Bescheid – neben der Leistungszuerkennung – ausgesprochene Abweisung der Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe ist daher ebenfalls unbedenklich. 2.
- Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung über den Leistungsanspruch der BF nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz und dessen Bemessung richtig und rechtmäßig sind. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr wurde die vorliegende Entscheidung unter Berücksichtigung der einschlägigen, einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr wurde die vorliegende Entscheidung unter Berücksichtigung der einschlägigen, einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.6761.2014