RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.01.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/20914/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn Ing. Hans W. gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 29.11.2013, Zl. SH/2013/864899-001, betreffend Ersatz von aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum 1.4.2010 bis 8.4.2010 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 200 Euro zu ersetzen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, das Sozialzentrum habe am 8.4.2010 einen Betrag in Höhe von 1.578 Euro für die Wohnungsintegration übernommen. Davon seien 600 Euro für die Kaution bestimmt gewesen. Einen Teil der Kaution, nämlich 200 Euro, habe der Beschwerdeführer am 30.3.2013 zurückerhalten. Die Voraussetzungen des § 24 WMG seien daher erfüllt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, das Sozialzentrum habe am 8.4.2010 einen Betrag in Höhe von 1.578 Euro für die Wohnungsintegration übernommen. Davon seien 600 Euro für die Kaution bestimmt gewesen. Einen Teil der Kaution, nämlich 200 Euro, habe der Beschwerdeführer am 30.3.2013 zurückerhalten. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, WMG seien daher erfüllt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wird, die Kaution, die der Beschwerdeführer im Jahr 2010 an den Vorbesitzer bezahlt habe, stünde ihm rechtlich zu. Es sei unklar, wo die restlichen 400 Euro geblieben seien. Es könne nicht rechtens sein, von einem Mindestsicherungsbezieher eine Kaution zurückzuverlangen und die restlichen 400 Euro zu vergessen. Beantragt wird die Klärung der Sache beim Verwaltungsgericht Wien. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat über die vorliegende Beschwerde erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten: § 24.Paragraph 24, Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt
(1)Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(2)Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(3)Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Absatz 2, genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(5)Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(6)Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer den Ersatz für Kosten auferlegt, die dem Land Wien nicht als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstanden sind. Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien ist am 1.9.2010 in Kraft getreten. Eine Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz für den hier relevanten Zeitraum 1.4.2010 bis 8.4.2010 scheidet somit aus. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Verpflichtung zum Ersatz von Leistungen, die auf Grundlage des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) erbracht wurden, käme im Hinblick auf die Bestimmung des § 44 Abs. 2 WMG, wonach die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe ab 1.9.2010 nicht mehr anzuwenden sind, soweit Regelungen im Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgen, allenfalls nach den diesbezüglichen Regelungen des Wiener Sozialhilfegesetzes in Betracht. Über den Ersatz von Kosten, die für erbrachte Leistungen der Sozialhilfe entstanden sind, wurden in das Wiener Mindestsicherungsgesetz nämlich keine Regelungen aufgenommen. Insoweit kann eine Verpflichtung zum Ersatz von Kosten, die durch erbrachte Leistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz entstanden sind, weiterhin auf §§ 26ff des Wiener Sozialhilfegesetzes gestützt werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch auf die Regelung des § 29 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz verwiesen, wonach Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist (im vorliegenden Fall 2010), mehr als drei Jahre vergangen sind. Die Verpflichtung zum Ersatz von Leistungen, die auf Grundlage des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) erbracht wurden, käme im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, WMG, wonach die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe ab 1.9.2010 nicht mehr anzuwenden sind, soweit Regelungen im Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgen, allenfalls nach den diesbezüglichen Regelungen des Wiener Sozialhilfegesetzes in Betracht. Über den Ersatz von Kosten, die für erbrachte Leistungen der Sozialhilfe entstanden sind, wurden in das Wiener Mindestsicherungsgesetz nämlich keine Regelungen aufgenommen. Insoweit kann eine Verpflichtung zum Ersatz von Kosten, die durch erbrachte Leistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz entstanden sind, weiterhin auf Paragraphen 26 f, f, des Wiener Sozialhilfegesetzes gestützt werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch auf die Regelung des Paragraph 29, Absatz eins, Wiener Sozialhilfegesetz verwiesen, wonach Ersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist (im vorliegenden Fall 2010), mehr als drei Jahre vergangen sind. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.20914.2014